Obsah (17)
Art. 133§ 6§ 21§§ 4§ 3Art. 2Art. 3§ 8§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW284 2308552-1 Spruch, W284 2308552-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer XXXX , iranischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2023 - legal - mit dem Flugzeug von Teheran (Aktenseite = AS 4) aus und schließlich am 28.06.2023 illegal (AS 36) in Österreich ein. Er stellte hier am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 2), den er in der Erstbefragung (AS 1-7) damit begründete (AS 6), dass er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und ihm daher eine langjährige Haftstrafe drohe, daher sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, er werde im Iran verhaftet (AS 6).
- Der Beschwerdeführer römisch 40 , iranischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2023 - legal - mit dem Flugzeug von Teheran (Aktenseite = AS 4) aus und schließlich am 28.06.2023 illegal (AS 36) in Österreich ein. Er stellte hier am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 2), den er in der Erstbefragung (AS 1-7) damit begründete (AS 6), dass er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen habe und ihm daher eine langjährige Haftstrafe drohe, daher sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, er werde im Iran verhaftet (AS 6).
- Am 12.11.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 25-53) des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei er mit dem Handy Fotos gemacht habe; auch habe er an Sitzungen von XXXX teilgenommen und sei so politisch aktiv gewesen (AS 40f), 12 Jahre lang (AS 42).
- Am 12.11.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme (AS 25-53) des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er an einer Demonstration teilgenommen habe, wobei er mit dem Handy Fotos gemacht habe; auch habe er an Sitzungen von römisch 40 teilgenommen und sei so politisch aktiv gewesen (AS 40f), 12 Jahre lang (AS 42).
- Der Beschwerdeführer legte mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen vor. Außerdem brachte der Beschwerdeführer eine Lohn-/Arbeitsbestätigung in Vorlage, wonach er seit 10.07.2024 als Mitarbeiter der Systemgastronomie für 40 Wochenstunden zu Euro 2.070,00 beschäftigt sei (AS 73). Weitere Unterlagen folgten (AS 77, Empfehlungsschreiben der Volkshilfe; AS 79, Einstellungszusage; AS 81, Bestätigung der Volkshilfe über ehrenamtliche Tätigkeit; AS 85, Schreiben des österreichischen Vereins XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als aktiver Meister im Iran; AS 87-117, Informationen zum kosmischen Bewusstsein u.a. samt deutscher Übersetzung). Zudem erfolgte eine Sicherstellung seines iranischen Militärausweises und seines iranischen Identitätsnachweises (AS 167), wobei letzterer einer Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde (AS 169), welche den Personalausweis als Original erkannte (AS 177). Am 14.11.2024 (AS 119-127) legte der Beschwerdeführer 4 Fotos/Screenshots vor (Thema: Jina Revolution). Am 20.11.2024 (AS 129-131) legte der Beschwerdeführer 2 Seiten archivierter Chats vor und weitere Unterlagen zum Tod des Bruders bzw. dessen Beerdigung).
- Der Beschwerdeführer legte mehrere Deutschkursbesuchsbestätigungen vor. Außerdem brachte der Beschwerdeführer eine Lohn-/Arbeitsbestätigung in Vorlage, wonach er seit 10.07.2024 als Mitarbeiter der Systemgastronomie für 40 Wochenstunden zu Euro 2.070,00 beschäftigt sei (AS 73). Weitere Unterlagen folgten (AS 77, Empfehlungsschreiben der Volkshilfe; AS 79, Einstellungszusage; AS 81, Bestätigung der Volkshilfe über ehrenamtliche Tätigkeit; AS 85, Schreiben des österreichischen Vereins römisch 40 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als aktiver Meister im Iran; AS 87-117, Informationen zum kosmischen Bewusstsein u.a. samt deutscher Übersetzung). Zudem erfolgte eine Sicherstellung seines iranischen Militärausweises und seines iranischen Identitätsnachweises (AS 167), wobei letzterer einer Dokumentenüberprüfung zugeführt wurde (AS 169), welche den Personalausweis als Original erkannte (AS 177). Am 14.11.2024 (AS 119-127) legte der Beschwerdeführer 4 Fotos/Screenshots vor (Thema: Jina Revolution). Am 20.11.2024 (AS 129-131) legte der Beschwerdeführer 2 Seiten archivierter Chats vor und weitere Unterlagen zum Tod des Bruders bzw. dessen Beerdigung).
- Das Bundesamt zog eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.01.2018 zur Glaubensrichtung XXXX hinzu (AS 183ff.).
- Das Bundesamt zog eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.01.2018 zur Glaubensrichtung römisch 40 hinzu (AS 183ff.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 197-337) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenem Bescheid (AS 197-337) wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 316-376) gegen diesen Bescheid, vertreten durch BBU, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dem Beschwerdeführer stünde wegen der aktiven Mitgliedschaft in XXXX und der Teilnahme an Demonstrationen die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen und politischen Gründen zu. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 316-376) gegen diesen Bescheid, vertreten durch BBU, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dem Beschwerdeführer stünde wegen der aktiven Mitgliedschaft in römisch 40 und der Teilnahme an Demonstrationen die Flüchtlingseigenschaft aus religiösen und politischen Gründen zu. Es wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (AS 179: Original-Personalausweis, Nr. XXXX , ausgestellt von Ministerium für Inneres, Amt für Personenangelegenheiten, gültig bis 17.10.2027). Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an (AS 2, 31); seine Religionszugehörigkeit ist der Islam (AS 2), er ist Islamanhänger beim Mystischen Kreis (AS 28). Er ist verheiratet (AS 1, 34) und Vater zweier Söhne (AS 35). Neben der Muttersprache Farsi (AS 1, 25) verfügt er über Kenntnisse in Türkisch und Deutsch (AS 25). Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (AS 179: Original-Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt von Ministerium für Inneres, Amt für Personenangelegenheiten, gültig bis 17.10.2027). Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Perser an (AS 2, 31); seine Religionszugehörigkeit ist der Islam (AS 2), er ist Islamanhänger beim Mystischen Kreis (AS 28). Er ist verheiratet (AS 1, 34) und Vater zweier Söhne (AS 35). Neben der Muttersprache Farsi (AS 1, 25) verfügt er über Kenntnisse in Türkisch und Deutsch (AS 25). Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (auch XXXX ), wurde dort geboren (AS 27) und hat bis zu seinem
- Lebensjahr dort gelebt (AS 30); im Anschluss lebte er bis zu seiner Ausreise in Teheran (AS 34).Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (auch römisch 40 ), wurde dort geboren (AS 27) und hat bis zu seinem
- Lebensjahr dort gelebt (AS 30); im Anschluss lebte er bis zu seiner Ausreise in Teheran (AS 34). Der Beschwerdeführer hat umfassende Schulbildung (AS 2, 37) genossen und an der Universität Informatik studiert – wenngleich ohne Abschluss (AS 2, 37). Er bestritt seinen Lebensunterhalt aus Anteilen an einem Betonmischunternehmen, wo er selbst auch beschäftigt war (AS 35, 38). Diese Anteile hält er immer noch, wodurch seine Ehefrau im Iran finanziell abgesichert ist (AS 35). Außerdem betrieb er ein Lebensmittelgeschäft für 1 Jahr in XXXX (AS 30).Der Beschwerdeführer hat umfassende Schulbildung (AS 2, 37) genossen und an der Universität Informatik studiert – wenngleich ohne Abschluss (AS 2, 37). Er bestritt seinen Lebensunterhalt aus Anteilen an einem Betonmischunternehmen, wo er selbst auch beschäftigt war (AS 35, 38). Diese Anteile hält er immer noch, wodurch seine Ehefrau im Iran finanziell abgesichert ist (AS 35). Außerdem betrieb er ein Lebensmittelgeschäft für 1 Jahr in römisch 40 (AS 30). Der Beschwerdeführer reiste legal per Flug aus dem Iran aus. Er wollte eigentlich nach Deutschland reisen, weil „es ein gutes Land ist“ (AS 4; auch AS 28: „Ich wollte nicht hierbleiben. Ich habe hier dann Fingerabdrücke abgegeben und musste daher hierbleiben.“). Sohin stellte er am 28.06.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (AS 2). Sein Vater, sowie einer seiner Brüder sind bereits verstorben (AS 31, 32). Seine Mutter sowie seine drei Schwestern und zwei weitere Brüder leben bis dato unbehelligt in XXXX (AS 32).Sein Vater, sowie einer seiner Brüder sind bereits verstorben (AS 31, 32). Seine Mutter sowie seine drei Schwestern und zwei weitere Brüder leben bis dato unbehelligt in römisch 40 (AS 32). Seine Ehefrau lebt, zusammen mit den beiden gemeinsamen Söhnen, bei der Familie der Ehefrau in XXXX (auch XXXX ; AS 34).Seine Ehefrau lebt, zusammen mit den beiden gemeinsamen Söhnen, bei der Familie der Ehefrau in römisch 40 (auch römisch 40 ; AS 34). Mit der gesamten in der Heimat verbliebenen Familie besteht regelmäßiger Kontakt (AS 33). Der Familie geht es gut, finanziell besser als einer durchschnittlichen iranischen Familie (AS 38). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, es geht ihm gut (AS 28, 29, 181). Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat den Iran alleine, legal und problemlos am 12.03.2023 über den Flughafen Tabriz (auch Täbris), das ist die Hauptstadt von Ost-Aserbaidschan im Norden Irans, verlassen (AS 42, 137). Nicht übersehen wird dabei, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ersteinvernahme angab, er sei über Teheran ausgereist (AS 4). Dies korrigierte er jedoch im Laufe des Verfahrens (AS 36). Der Beschwerdeführer hat den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen. Er stellte seinen Asylantrag in Österreich (am 28.06.2023), weil seine – beabsichtigte – Weiterreise nach Deutschland nicht gelang (AS 4, 28; siehe auch 1.1.
- und 2.1.3.). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Hochschul- und Berufsausbildung sowie über regelmäßige Einnahmen aus Anteilen an einem Betonmischunternehmen (AS 35, 38), wovon seine Ehefrau im Iran auch ihren Lebensunterhalt finanzieren kann (AS 35). Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme mit dem Regime, er hatte keine Probleme mit den Behörden, war nie inhaftiert und es besteht auch keine staatliche Fahndungsmaßnahme gegen ihn (AS 39). Mag der Beschwerdeführer im Iran auch an einer Demonstration (am 12.01.2023) teilgenommen haben (AS 123), ist er weder Mitglied einer oppositionellen Gruppierung oder politischen Partei noch sonst in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten (AS 39). Der Beschwerdeführer fiel auch nie aufgrund seiner religiös-politischen Einstellung auf und wurde nie persönlich bedroht (AS 2, 28, 30, 31, 39). Bei einer Rückkehr in den Iran besteht für den Beschwerdeführer keine maßgebliche Gefahr, als Oppositioneller wahrgenommen zu werden oder auch bloß ins Blickfeld des iranischen Regimes zu geraten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung durch das iranische Regime aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in Linz oder aufgrund von Beiträgen in sozialen Medien (AS 123-127). Im Herkunftsland des Beschwerdeführers herrschen keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. In Teheran/Iran, der Landeshauptstadt, wo der Beschwerdeführer seit seinem 18 Lebensjahr gelebt hat, ist die Grundversorgung und die medizinische Versorgung (gut) gesichert. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer gerät im Falle seiner Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Er wäre keiner Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat – wobei er sowohl nach XXXX als auch Teheran zurückkehren kann – ist ihm problemlos möglich. Der Beschwerdeführer gerät im Falle seiner Rückkehr in keine wie immer geartete Notsituation. Er wäre keiner Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat – wobei er sowohl nach römisch 40 als auch Teheran zurückkehren kann – ist ihm problemlos möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, beherrscht die Landessprache und verfügt über zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat (AS 27, 31ff), darunter seine Kernfamilie. Der Beschwerdeführer ist dazu in der Lage, den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Teilnahme am Erwerbsleben eigenständig zu bestreiten, wie er es auch bislang bereits getan hat (AS 30, 35, 37f). Der Beschwerdeführer ist mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt über ein hohes Bildungsniveau und wurde im Iran sozialisiert (AS 2, 27, 37). Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse (etwa Nahrung, Kleidung und Unterkunft) nicht befriedigen zu können. Er kann im Iran seine Existenz sichern. Die Familienangehörigen könnten den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit der Antragsstellung am 28.06.2023 bloß aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich durchgehend aufhältig. Er besuchte mehrere Deutschkurse, absolvierte jedoch keine Deutschprüfung (AS 55-71). Der Beschwerdeführer geht in Österreich seit 10.07.2024 einer beruflichen Tätigkeit nach (AS 73) und bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung (GVS Datenbankabfrage vom 04.03.2025, Auszug im Akt). Dagegen konnte er keine verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Kontakte in Österreich knüpfen. Auch sonstige enge soziale Bindungen bestehen in Österreich nicht. Allerdings leistet der Beschwerdeführer seit August 2023 ehrenamtliche Mitarbeit bei der Volkshilfe (AS 81). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug vom 04.03.2025, im Akt). 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der von der Behörde herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Iran, Version 9 vom 17.10.2024 (AS 52) und BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Iran: Glaubensrichtung Erfan-e Halgheh,
- Jänner 2018 (AS 51, 183ff.), auszugsweise wiedergegeben: „[…] Exiliraner, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr, Auswirkungen der Protestwelle von 2022 Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Der Logik folgend, dass das Überleben des iranischen Regimes dessen wichtigstes Ziel ist, bekämpfen die iranischen Behörden interne und externe Bedrohungen, wo auch immer diese identifiziert werden (UKHO 1.3.2022; vgl. BMI/DSN 17.5.2024), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMIH 18.6.2024; vgl. SÄPO 30.5.2024). Regimegegner sowie Oppositionelle werden nicht nur auf iranischem Boden, sondern auch in der Diaspora im Ausland und damit auch in Österreich bedroht und eingeschüchtert (BMI/DSN 17.5.2024). Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).Der Logik folgend, dass das Überleben des iranischen Regimes dessen wichtigstes Ziel ist, bekämpfen die iranischen Behörden interne und externe Bedrohungen, wo auch immer diese identifiziert werden (UKHO 1.3.2022; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMIH 18.6.2024; vergleiche SÄPO 30.5.2024). Regimegegner sowie Oppositionelle werden nicht nur auf iranischem Boden, sondern auch in der Diaspora im Ausland und damit auch in Österreich bedroht und eingeschüchtert (BMI/DSN 17.5.2024). Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024). Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 30.5.2024; vgl. BMI/DSN 17.5.2024).Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vergleiche Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 30.5.2024; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024). Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vergleiche IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere, wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024). Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022). Die Manipulation von "Asylwerber-Communities" kann eine Bedrohung darstellen. Ziel dieser Operationen ist die gezielte Beschaffung von Informationen, um potenzielle Regimegegner zu identifizieren, Geflohene zur Zusammenarbeit zu bewegen oder belastendes Material gegen Zielpersonen der Islamischen Republik Iran zu sammeln. Zum christlichen Glauben konvertierte Iraner können ebenfalls Opfer von Beobachtung und Verfolgung werden (BMI/DSN 17.5.2024).Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vergleiche Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022). Die Manipulation von "Asylwerber-Communities" kann eine Bedrohung darstellen. Ziel dieser Operationen ist die gezielte Beschaffung von Informationen, um potenzielle Regimegegner zu identifizieren, Geflohene zur Zusammenarbeit zu bewegen oder belastendes Material gegen Zielpersonen der Islamischen Republik Iran zu sammeln. Zum christlichen Glauben konvertierte Iraner können ebenfalls Opfer von Beobachtung und Verfolgung werden (BMI/DSN 17.5.2024). Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024). Teilnahme an Straßenprotesten im Ausland, insbesondere in Österreich Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022). Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022). Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Online-Aktivitäten Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024).
einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023). Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Es gibt keine klaren Kriterien dafür, gegen wen ermittelt wird und wer bestraft wird (DIS 7.2.2020), doch laufen enge Familienmitglieder von politischen Aktivistinnen und Aktivisten (DIS 7.2.2020; vgl. FH 2021) wie auch von Mitgliedern kurdischer Oppositionsparteien mit Stützpunkt im Nordirak Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen zu werden (Landinfo 28.11.2022). In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Es gibt keine klaren Kriterien dafür, gegen wen ermittelt wird und wer bestraft wird (DIS 7.2.2020), doch laufen enge Familienmitglieder von politischen Aktivistinnen und Aktivisten (DIS 7.2.2020; vergleiche FH 2021) wie auch von Mitgliedern kurdischer Oppositionsparteien mit Stützpunkt im Nordirak Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen zu werden (Landinfo 28.11.2022). In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der BBC sind auch von Ausreiseverboten betroffen (RSF 1.4.2024). […] Glaubensrichtung Erfan-e Halgheh Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die spirituelle Gruppierung der Erfan-e Halgheh im Iran verboten ist. Ihr Begründer Mohammad Ali Taheri ist wegen „Förderung von Verdorbenheit auf Erden“ durch die Gründung der spirituellen Gruppierung Erfan-e Halgheh im August 2017 zum Tode verurteilt worden. Auch Anhänger wurden schon festgenommen und inhaftiert. […]
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs-, sowie Gerichtsakt und durch Einsichtnahme in die im Verfahren zahlreich vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den bereits in den Klammern angeführten Beweismitteln. Darüber hinaus gilt es Folgendes zu sagen: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage des Original-Personalausweises fest (AS 167, 169, 177, 179.). Die Staats-, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ebenso wie Familienstand und Sprachkenntnisse ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer getätigten glaubhaften Angaben. Die Feststellungen bezüglich umfassender Schulbildung und Berufserfahrung sowie den Firmenanteilen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren (AS 2, 30, 35, 37, 38). Dass der Beschwerdeführer aus XXXX /Iran stammt und dort geboren und aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und nachvollziehbaren Eigenangaben (AS 27, 30). Dass er in XXXX bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat, ehe er in Folge bis zu seiner Ausreise in Teheran verbrachte, wo er auch gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen gelebt, studiert und gearbeitet hat (AS 27, 30, 34, 35, 37, 38), ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbar dargelegten Angaben des Beschwerdeführers selbst. Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 /Iran stammt und dort geboren und aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen gleichbleibenden und nachvollziehbaren Eigenangaben (AS 27, 30). Dass er in römisch 40 bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat, ehe er in Folge bis zu seiner Ausreise in Teheran verbrachte, wo er auch gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen gelebt, studiert und gearbeitet hat (AS 27, 30, 34, 35, 37, 38), ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbar dargelegten Angaben des Beschwerdeführers selbst. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Anteilen an einem Betonmischunternehmen, wo er selbst arbeitete, und von den Anteilen leben konnte (AS 35, 38), wobei er diese Anteile immer noch hält und die seiner Ehefrau im Iran weiterhin Einkommen sichern (AS 35), ergibt sich aus den von ihm getätigten gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben im Verfahren selbst, welche auch die Einschätzung tragen, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungs- wie Einkommenslevel verfügt. Dass der Beschwerdeführer zudem ein Lebensmittelgeschäft für 1 Jahr in XXXX (AS 30) führte, rundet die Annahme eines problemlosen Erwerbslebens des Beschwerdeführers im Iran ab.Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Anteilen an einem Betonmischunternehmen, wo er selbst arbeitete, und von den Anteilen leben konnte (AS 35, 38), wobei er diese Anteile immer noch hält und die seiner Ehefrau im Iran weiterhin Einkommen sichern (AS 35), ergibt sich aus den von ihm getätigten gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben im Verfahren selbst, welche auch die Einschätzung tragen, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Bildungs- wie Einkommenslevel verfügt. Dass der Beschwerdeführer zudem ein Lebensmittelgeschäft für 1 Jahr in römisch 40 (AS 30) führte, rundet die Annahme eines problemlosen Erwerbslebens des Beschwerdeführers im Iran ab. Die Feststellung zur - legalen - Ausreise des Beschwerdeführers basiert ebenfalls auf seiner klaren Angabe hierzu. Ein Verfolgungsgrund ist vordergründig schon deswegen nicht ersichtlich ist, weil der Beschwerdeführer aussagte, er sei „legal mit dem Flugzeug“ (AS 36) gereist. Dass der Beschwerdeführer problemlos hätte ausreisen können, wenn er die Aufmerksamkeit des Regimes – sei es aus politischen oder religiösen Gründen – auf sich gezogen hätte, muss als äußerst unwahrscheinlich eingestuft werden. Dass sein Zielland Deutschland war und er schließlich doch in Österreich bleiben „musste“, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Verfahren selbst (AS 4, 28). Die Feststellungen zur im Iran ansässigen Familie, zum problemlosen Aufenthalt der Familienmitglieder im Herkunftsland und zur guten finanziellen Situation im Iran samt regelmäßigem Kontakt gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 31, 32, 33, 38). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, ergibt sich aus den im Verfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers selbst (AS 28, 181). 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass die Beschwerdeführerin den Iran alleine, legal und problemlos am 12.03.2023 über den Flughafen Tabriz verlassen hat, ist aufgrund seiner Angaben in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Flugtickets nachvollziehbar (AS 137). Das problemlose Reiseverhalten des Beschwerdeführers sowohl innerhalb des Irans als auch die ebenso problemlose Ausreise des Beschwerdeführers per Reisepass und Flugzeug zeigt klar, dass er keinerlei Bedrohungen, gar Verfolgungshandlungen befürchten musste oder solchen ausgesetzt gewesen war bzw. solche im Falle seiner Rückkehr zu erwarten hätte. Nach Ansicht des Gerichts zeigt diese Reisetätigkeit dagegen auf, dass der Beschwerdeführer mit nicht ins Visier iranischer Behörden geraten ist. Dass der Beschwerdeführer den Iran weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen hat und nie Probleme mit dem Regime hatte, er an einer Demonstration im Iran am 12.01.2023 zwar teilgenommen hat, aber sonst im Iran nicht politisch tätig war und auch sonst nicht in das Blickfeld der iranischen Regierung geraten ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht wegen seiner religiös-politischen Einstellung als persönlich verfolgt oder bedroht anzusehen ist, basiert auf den nachfolgenden Überlegungen: Wie bereits das Bundesamt treffend ausführte, gab der Beschwerdeführer zwar in seiner Erstbefragung am 28.06.2023 zu Protokoll, dass er an Demonstrationen gegen die iranische Regierung teilgenommen hätte, weshalb ihm eine langjährige Haftstrafe drohen würde (AS 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.11.2024 zu den Fluchtgründen befragt (AS 40ff.) gab der Beschwerdeführer einschränkend an, er habe am 12.01.2023 an einer einzigen Demonstration teilgenommen, wo unter anderem viele Beamte, das Militär und Basij anwesend gewesen wären und er deshalb „nicht richtig“ (AS 40) demonstriert hat. Vielmehr hätte er dabei die Kennzeichen der Fahrzeuge der iranischen Beamten fotografiert, gefilmt und an Personen weitergegeben, welche dies auf sozialen Netzwerken verbreitet hätten (AS 40). Auch seien einige Teilnehmer festgenommen worden, er selbst jedoch nicht, jedoch sei ihm sein Handy abgenommen worden (AS 40, 46), woraufhin er geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer sei auch Trainer von Erfan-e Halgheh gewesen und sei daher politisch aktiv und wären diese Informationen auch auf dem abgenommenen Handy ersichtlich gewesen (AS 40, 46). Als Beamte am 16.01.2023 (AS 42) bei der Firma nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, habe er gewusst, dass die iranischen Behörden wissen, in welchen Bereichen er tätig sei, weshalb er den Iran verlassen habe. Zu Erfan-e Halgheh: Wie bereits das Bundesamt in seiner Entscheidung zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Gruppierung Erfan-e Halgheh, weder im Iran noch in Österreich um eine anerkannte Religionsgemeinschaft. In Österreich bezeichnet sich diese Gruppe selbst bloß als „Verein“, wie dem vorgelegten Schreiben selbiger zu entnehmen ist (AS 85). Die Einsichten von Erfan-e Halgheh entsprechen zudem dem Rahmen des iranischen Sufismus und somit einer Strömung des Islam (Eigendefinition des Beschwerdeführers, AS 28: „Im Iran wird der mystische Kreis auch als Islamanhänger bezeichnet“). Der Beschwerdeführer ist auch nicht vom Islam abgefallen, wie er selbst ausdrücklich angibt (AS 47: F: Warum haben Sie sich vom Islam abgewandt? A: Ich bin nicht vom Islam weg.). Nicht unbeachtet bleibt dabei, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu keinem Zeitpunkt eine Verbindung zu Erfan-e Halgheh erwähnte, er gab als Religionszugehörigkeit „Islam" an (AS 2) und auch der angeführte Fluchtgrund bezog sich nicht auf etwaige verbotene Gruppierungen. Glaubhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer zu Erfan-e Halgheh, einer Strömung des Islam, hingezogen fühlt. Nicht glaubhaft hingegen ist, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Strömung irgendwelchen Repressalien oder Verfolgungshandlungen seitens des iranischen Regimes unterworfen war bzw. unterworfen sein wird; immerhin konnte er dieses Glaubensinteresse über 12 Jahre problemlos ausleben (siehe unten). Zur Teilnahme und Organisation von Treffen von Erfan-e Halgheh: Dass der Beschwerdeführer im Iran geheime Treffen von Erfan-e Halgheh über 12 Jahre hinweg organisiert, oder daran teilgenommen haben will (AS 41: „A: Nachdem ich mit Erfan-e Halgheh in Kontakt kam. Nachgefragt: Vor 12 Jahren.“ AS 42: „Das war vor 12 Jahren“), konnte er nicht glaubhaft machen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass diese Treffen mit jeweils etwa zwanzig Teilnehmern (AS 45: „Es war unterschiedlich … 20 Personen“) nie Aufsehen erregt hätten, weil diese in Privathäusern und -wohnungen stattgefunden hätten (AS 44). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zunächst dezidiert an, dass er selbst Organisator dieser Veranstaltungen gewesen wäre und diese ebenso bei ihm zu Hause stattgefunden hätte (AS 44). Danach vom Bundesamt befragt, warum diese Treffen kein Aufsehen erregt hätten, wenn ca. zwanzig Personen in seine ca. 75 m² großen Wohnung gekommen wären, führte der Beschwerdeführer divergent zu seinen eigenen vorangegangenen Angaben aus, dass er nie gesagt hätte, dass die Treffen bei Ihnen zu Hause stattgefunden hätten (AS 44: „Die Sitzungen fanden immer an unterschiedlichen Orten statt. Nachgefragt: Die Sitzungen fanden bei den Teilnehmern zu Hause statt. Auch bei mir zu Hause fanden solche Sitzungen statt“ vs. AS 45: „Die Sitzungen fanden nicht in meiner Wohnung statt.“). Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht stringent angeben kann, ob bei ihm zuhause nun Sitzungen stattgefunden hätten oder nicht, weil es sich dabei um den Kernbestandteil seines Vorbringens handelt. Glaubhaft ist vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer zwar für Erfan-e Halgheh interessierte und deren Aktivitäten verfolgte, selbst jedoch an überhaupt keinen Sitzungen, die eine persönliche Anwesenheit voraussetzten, anwesend war, sondern dass der Beschwerdeführer lediglich Online-Sendungen von Erfan-e Halgheh verfolgte (AS 43). Auch muss gesagt werden, dass – legt man seine eigene Einschätzung zugrunde – die Abhaltung solcher Sitzungen bereits seit über einem Jahrzehnt problemlos im Verborgenen erfolgen kann, womit auch nicht dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer aufgefallen und nunmehr als Andersdenkender Aufsehen erregt hätte. An dieser Stelle muss auch erwähnt werden, dass die Länderfeststellungen klar aufzeigen, dass das Regime nicht an jedem Einzelnen Andersdenkenden Interesse hat, sondern allenfalls von ‚high profile‘- Akteuren bzw. solchen, die organisatorisch an der Spitze von auffälligen Gruppierungen stehen, Notiz nimmt. Da der Beschwerdeführer nicht einmal gleichbleibend angeben konnte, ob er nun solche Sitzungen auch bei sich selbst zuhause organisierte, konnte er keineswegs eine solche leitende Position glaubhaft machen und erschließt sich auch daraus, dass er für das Regime nicht von gebührendem Interesse ist. Zur Reichweite der Bekanntheit des Beschwerdeführers bzgl. Erfan-e Halgheh: Bemerkt werden muss weiters, dass nicht nur seine Ehefrau von dem Interesse des Beschwerdeführers an Erfan-e Halgheh wusste (AS 43), sondern auch seine ganze Familie, samt seiner Mutter, seinem älteren Sohn, seinem Neffen, insgesamt „sehr viele Personen“ (AS 43), seine „Kollegen, […] Freunde, etc.“, welche alle problemlos weiterhin im Iran leben und arbeiten können, was ebenfalls gegen eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch das iranische Regime wegen Erfan-e Halgheh spricht. Auch die klare Angabe des Beschwerdeführers selbst, wonach er nie Probleme hatte, stützt diese Ansicht (AS 44: F: Hatten Sie zuvor je Probleme aufgrund Ihrer Beteiligung bei Erfan-e Halgheh? A: Ich selbst nicht … Ich selbst wurde nie befragt oder hatte Probleme aufgrund meiner Beteiligung an Erfan-e Halgheh.“). Zur Verweildauer des Beschwerdeführers hinsichtlich Erfan-e Halgheh: Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren angab, vor 12 Jahren mit Erfan-e Halgheh in Kontakt gekommen zu sein, an Sitzungen teilgenommen und auch mitorganisiert zu haben (AS 41ff.); Selbst bei Wahrunterstellung einer aktiveren Teilnahme und Organisation des Beschwerdeführers und einer größeren Zahl von Mitwissern über seine religiöse Einstellung (Familie, Arbeitskollegen), sind ihm 12 Jahre lang keinerlei negative Konsequenzen oder Repressalien daraus entstanden. Nicht nur ist dem Beschwerdeführer selbst nichts Nachteiliges widerfahren, sondern auch seine Familie konnte unbehelligt im Iran – bis heute – leben (AS 38: F. Wie ist die finanzielle Situation Ihrer Familie? A: Es geht ihnen etwas besser als durchschnittlich. AS 43: F: Was sagt Ihre Familie generell dazu, dass Sie sich Erfan-e Halgheh angeschlossen haben? A: Ich habe versucht meine Familie zu überzeugen, sie haben sich aber nicht dafür interessiert. … Meiner Familie war es egal. AS 44: F: Haben Ihre Kollegen und Freunde, welche Sie von Erfan-e Halgheh überzeugten, aktuell Probleme im Iran? A: Bisher nicht. AS 48: F: Hatte Ihre Familie Probleme aufgrund Ihrer Ausreise? A: Nein, nie, niemand. AS 49: F: Wurden Ihre Familienangehörigen im Iran je persönlich verfolgt, oder bedroht? A: Nein.). Bereits aus den laufenden Eigenangaben des Beschwerdeführers lässt sich weder seitens des Beschwerdeführers noch seiner in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen eine auch nur entfernte Bedrohungssituation ableiten. Glaubhaft ist daher, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 12 Jahren für Erfan-e Halgheh interessiert, es jedoch keinen, wie immer gearteten außenwirksamen Einfluss auf sein Leben oder das seiner Familie gibt. Im Zuge der Schilderung seines Fluchtvorbringens vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer ebenfalls dezidiert an, dass seine Mutter vier Tage vor seiner Ausreise von zwei Personen nach dem Beschwerdeführer gefragt worden wäre (AS 40). Diese hätten der Mutter des Beschwerdeführers auch mitgeteilt, dass er sich innerhalb von 72 Stunden beim iranischen Geheimdienst (Ethelat) melden solle, sodann sei er geflüchtet (AS 40). Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer diese Angabe, dieser Vorfall habe erst nach seiner Ausreise stattgefunden (AS 42). Auch hier ist dem Beschwerdeführer zumutbar, (zeitlich) präzise angeben zu können, ob und bejahendenfalls, wann ein derartiges immanentes Lebensereignis (die eigene Mutter wird aufgesucht und einer Befragung unterzogen) stattgefunden hat. Dies umso mehr, als er nicht zuletzt deshalb geflüchtet sein will. Dass er dies nicht gleichbleibend angeben konnte, sondern sich gänzlich widersprüchlich äußerte, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Dass die in der Heimat verbliebenen Verwandten zudem keinerlei Probleme haben, wurde bereits oben erwähnt. Zur Demonstrationsteilnahme und Handyabnahme am 12.01.2023: Die vom Beschwerdeführer genannte Demonstration, bei welcher ihm sein Handy abgenommen worden sein soll, hätte am 22.10.1401 (umgerechnet 12.01.2023) stattgefunden. Aufgrund der Handy-Daten und sein Interesse Erfan-e Halgheh betreffend, würde nunmehr nach ihm gesucht werden. Bei Wahrunterstellung ist es nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, sich nach diesem Vorfall noch monatelang (immerhin bis ca. März 2023) ohne Probleme im Iran aufhalten zu können und sogar legal ausreisen zu können (AS 42: F: Gab es Probleme (Flughafen) bei Ihrer legalen Ausreise aus dem Iran? A: Nein.). Würde tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gesucht werden, wäre eine legale, problemlose Ausreise nicht zu erwarten. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum Personen der iranischen Behörden lediglich bei der Mutter des Beschwerdeführers nach ihm gefragt hätten und nicht etwa bei seiner Frau, welche sich gleich nach dem Vorfall bei ihrer eigenen Mutter versteckt gehalten haben will – ein Ort, an dem Behörden wohl am ehesten suchen würden, insbesondere, wenn es sich um den Geheimdienst Ethelat (AS 40) handelt, welcher bei lebensnaher Betrachtung über derartige Informationen verfügt, bzw. dem Informationen über Aufenthaltsorte jedenfalls leicht zugänglich sein dürften. Auch gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe nie Probleme gehabt und wäre auch in der gemeinsamen Wohnung nie von iranischen Beamten aufgesucht worden (AS 49: F: Hatte Ihre Ehefrau je wegen Ihnen Probleme mit den iranischen Behörden? A: Nein. Nachgefragt: Nach dem Vorfall, als mir mein Handy weggenommen wurde, war meine Frau 1 Woche nicht zu Hause. … Meine Frau war bei ihrer Mutter. Nachgefragt: Sie war dort, weil ich ihr gesagt habe, sie solle sich dort „verstecken“.). Schließlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers, durch das abgenommene Handy wären die iranischen Behörden auf seine Tätigkeiten und sein Interesse für Erfan-e Halgheh aufmerksam geworden, weshalb nicht nur seiner Familie/Freunden, sondern auch ihm selbst Verfolgung oder Tod drohen (AS 42), nicht nachvollziehbar: Nicht nur sind über das Handy diverse Kontakte/Netzwerke abrufbar, noch dazu samt den „verlorenen“ Accounts des Beschwerdeführers (AS 47), auch erschließt sich logisch nicht, weshalb die iranischen Behörden von der Handyabnahme bis zum Aufsuchen der Mutter mehrere Monate gebraucht hätten. Sollte nämlich tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer und seinen Aktivitäten bei Erfan-e Halgheh bestanden haben, wären die iranischen Behörden (früher) aktiv geworden bzw. hätte er nicht legal und ohne Probleme ausreisen können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst glaubhaft und nachvollziehbar angibt, es sei niemandem etwas passiert, weder der Familie (AS 48) noch seinen Freunden (AS 44), stützt diese Ansicht. Zum Schreiben des Vereins Erfan-e Halgheh Keyhani: Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Vereins Erfan-e Halgheh Keyhani, Österreich (AS 85) ist kein Beleg für eine aktive Tätigkeit für Erfan-e Halgheh. Nicht nur, dass das in dem Schreiben angegeben Geburtsdatum nicht stimmt (es wurde sogar fälschlicherweise jenes Datum angegeben, welches bei der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich [fälschlich] vermerkt wurde, nämlich der XXXX .1985 und nicht sein tatsächliches Geburtsdatum, der XXXX .
- Bereits dies zeigt, dass der Beschwerdeführer dem österreichischen Verein Erfan-e Halgheh Keyhani vor Ausstellung dieses Schreibens gar nicht bekannt war, oder dieser Verein gar Nachforschungen betrieben hätte, ob der Beschwerdeführer im Iran für Erfan-e Halgheh tatsächlich aktiv gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben, dem nur untergeordnete Beweiskraft beigemessen werden kann.Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Vereins Erfan-e Halgheh Keyhani, Österreich (AS 85) ist kein Beleg für eine aktive Tätigkeit für Erfan-e Halgheh. Nicht nur, dass das in dem Schreiben angegeben Geburtsdatum nicht stimmt (es wurde sogar fälschlicherweise jenes Datum angegeben, welches bei der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich [fälschlich] vermerkt wurde, nämlich der römisch 40 .1985 und nicht sein tatsächliches Geburtsdatum, der römisch 40 .
- Bereits dies zeigt, dass der Beschwerdeführer dem österreichischen Verein Erfan-e Halgheh Keyhani vor Ausstellung dieses Schreibens gar nicht bekannt war, oder dieser Verein gar Nachforschungen betrieben hätte, ob der Beschwerdeführer im Iran für Erfan-e Halgheh tatsächlich aktiv gewesen wäre. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei um ein bloßes Gefälligkeitsschreiben, dem nur untergeordnete Beweiskraft beigemessen werden kann. Zu politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers: Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei politisch aktiv, so kann dem nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer nach Eigenangaben vom Bundesamt - mehrmals - befragt zu seiner politischen Aktivität aussagte, er habe sich lediglich an Demonstrationen beteiligt (AS 48: F: Für welche politische Partei waren Sie im Iran tätig bzw. Mitglied? A: Ich war kein Mitglied einer politischen Partei, ich habe mich nur an Demonstrationen beteiligt. Nachgefragt: Das meine ich auch mit politisch tätig. Sonst war ich nie politisch tätig nur bei den Demonstrationen. F: Wann haben Sie sich zum ersten Mal an Demonstrationen beteiligt? A: 1388) und war nach Eigenangaben nie öffentlichkeitswirksam für die Gruppierung Erfan-e Halgheh aktiv (AS 40: A: Ich war Trainer von Erfan-e Halgheh, politisch aktiv). So habe er sich zwar im Namen von Mohammad Ali TAHERI (dem Gründer von Erfan-e Halgheh) an Demonstrationen im Iran beteiligt, diese hatten jedoch nie etwas mit der spirituellen Doktrin von Erfan-e Halgheh zu tun, sondern hätten aufgrund von Teuerungen, dem Tod von Mahsa Amini, etc. stattgefunden (AS 49). Auch die vom Beschwerdeführer behaupteten privaten Zusammenkünfte der Gruppierung im Iran hätten nach Eigenangaben vor dem Bundesamt stets im Geheimen stattgefunden und waren somit ebenso nicht öffentlich bekannt (AS 45). Aus den behaupteten Demoteilnahmen im Jahr 1388 (umgerechnet 2009) kann jedenfalls keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden, da es offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer danach knapp 14 Jahre im Iran leben und arbeiten konnte – ohne, dass dies Auswirkungen auf seine Lebensweise gehabt hätte. Diese stellen sohin keine fluchtauslösenden Ereignisse für das Jahr 2023 dar. Doch selbst bei Wahrunterstellung, der Beschwerdeführer hätte 2009 an Demonstrationen teilgenommen, kann daraus keine Drohung/Verfolgung durch das iranische Regime abgeleitet werden - seine legale Ausreise aus dem Iran knapp 14 Jahre später trägt dem gebührend Rechnung. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Themenbereiche für seine Demonstrationsteilnahmen keine politisch-oppositionelle Gesinnung welcher Art auch immer erkennen lassen. Schließlich wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer – der zu Beginn der Einvernahme lediglich von einer Demonstrationsteilnahme im Jahr 2023 spricht – steigernd darzustellen versuchte, dass er über 14 Jahre hinweg, seine Gesinnung kundgetan haben will. Zum Einflussbereich seiner behaupteten social-media-Auftritte des Beschwerdeführers: Zum Internetauftritt führte bereits das Bundesamt treffend aus, dass der Beschwerdeführer unter seinem Account (AS 131) namens XXXX zu finden ist, welcher offensichtlich dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordenbar ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (AS 131) lediglich wenige Beiträge postete, kaum Follower aufweist und somit keine große Reichweite bedient. Auch aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er überhaupt ins Blickfeld iranischer Behörden gerückt ist, weshalb folgerichtig auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von selbigen aktuell überwacht werden würde. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Auflistung diverser Chatgruppen, an welchen er beteiligt wäre, entfaltet keine Öffentlichkeitswirkung (AS 129).Zum Internetauftritt führte bereits das Bundesamt treffend aus, dass der Beschwerdeführer unter seinem Account (AS 131) namens römisch 40 zu finden ist, welcher offensichtlich dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zuordenbar ist. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (AS 131) lediglich wenige Beiträge postete, kaum Follower aufweist und somit keine große Reichweite bedient. Auch aus diesem Grund konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er überhaupt ins Blickfeld iranischer Behörden gerückt ist, weshalb folgerichtig auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von selbigen aktuell überwacht werden würde. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Auflistung diverser Chatgruppen, an welchen er beteiligt wäre, entfaltet keine Öffentlichkeitswirkung (AS 129). Überhaupt ergibt sich in Zusammenschau ein Bild des Beschwerdeführers, welches auf ein problemloses, gar gutes Leben im Iran schließen ließ. So konnte er umfassende Bildung erwerben, seinem Interesse für Erfan-e Halgheh nachgehen, heiraten und eine Familie gründen. Weiters konnte er ebenfalls problemlos einen Reisepass ausgestellt erhalten sowie weitere Identitätsdokumente, etwa seinen Personalausweis und den Ausweis zur Militärdienstableistung, den er sogar im Original (AS 133ff) vorlegte. Auch die Vorlage seiner Krankenversicherungsbestätigung aus dem Iran, Shenasnameh und seinem iranischen Führerschein vervollständigt das Bild eines iranischen Staatsangehörigen, der zumindest ein durchschnittliches Leben im Herkunftsstaat führte. Auch seine finanzielle Situation bzw. jene seiner Familie ist als sehr gut anzusehen, er selbst ordnet sie sogar „besser als durchschnittlich“ (AS 38) ein. So lebt seine Familie nicht nur weiterhin problemlos am Herkunftsort (AS 33, 35, 43), sondern hält der Beschwerdeführer immer noch Anteile an einer Betonfabrik, wovon einerseits er selbst, andererseits seine Familie gut leben konnte bzw. immer noch kann, weil sie daraus Einkünfte lukrieren (AS 35). In diesem Punkt dürfen die eigenen Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden. Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu: Die Eltern der Ehefrau haben ein eigenes Haus (AS 35), seine Mutter lebt von den Zinsen von Ersparnissen bei der Bank (AS 32), seine Brüder sind pensioniert, einer arbeitet nebenbei als Immobilienmakler, der andere hat einen Obstgarten und (angestellte) Bauern, die diesen für ihn bewirtschaften (AS 32). Weiters hatte der Beschwerdeführer ein Haus, welches er verpachtete und von den Einnahmen eine Wohnung pachtete (AS 38). Zusammenfassend ist daher dem Bundesamt beizupflichten, welches schlüssig und nachvollziehbar nicht von einer tatsächlichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation der Person des Beschwerdeführers im Heimatstaat ausgeht. Hinsichtlich etwaiger Nachfluchtgründe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich wurden 3 Fotos bei einer Demonstration in Linz vorgelegt (AS 123-127). Selbst wenn man nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer – welcher aufgrund der Bildqualität schlecht bis kaum erkennbar ist – daran teilgenommen hat, liegen keine Gründe zu der Annahme vor, dass den iranischen Behörden die Teilnahme bekannt geworden ist. Aus den Länderberichten zum Iran ergibt sich nicht, dass der iranische Staat gleichsam sämtliche gegen die iranische Regierung gerichtete Demonstrationen im In- und Ausland systematisch überwacht und die daran teilnehmenden Personen ausforscht oder die Internetaktivitäten weltweit nach regimekritischen Postings auf Social-Media-Plattformen und sonstigen Kanälen durchsucht und dahinterstehende Verfasser gezielt identifiziert. Aus aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass iranische Geheimdienste unter anderem die Aufgabe haben, Dissidenten im In- und Ausland zu überwachen. Allerdings stehen in ihrem Fokus insbesondere iranische Oppositionsgruppen. Fallbezogen ist vor dem dargelegten Hintergrund auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden als politisch aktive Person bekannt wäre und somit – im Falle einer Rückkehr – in deren Visier geraten würde. Aus den Länderberichten in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass in Teheran/Iran keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vorherrschen und etwaige Behandlungsmöglichkeiten für Krankheitsbilder vorhanden und auch individuell zugänglich sind. Anzumerken ist, dass die Gesundheitsversorgung im Iran gewährleistet ist und jedenfalls in Teheran die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen sogar auf einem eher hohen Niveau vorhanden ist. Eine aktuell vorliegende schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nach Eigenangaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vor. Den Länderberichten ist zudem einhellig zu entnehmen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach legaler Ausreise aus dem Iran, einen Asylantrag gestellt hat, keine behördliche Verfolgung im Herkunftsstaat droht. 2.
- Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ergeben sich aus den Länderberichten zum Iran in Zusammenschau mit seinem persönlichen Hintergrund (Sprachkenntnisse, familiäres Netz, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Gesundheitszustand). Dass der Beschwerdeführer mit den iranischen Gepflogenheiten vertraut ist, steht fest, weil er seit der Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2023 sein gesamtes Leben im Iran verbrachte, dort aufwuchs und sozialisiert wurde. Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht wieder - entweder in seinem Geburtsort XXXX , wo er bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat oder in Teheran, wo er sein Leben bis zur Ausreise verbrachte, ansiedeln könnte (AS 27, 30, 34; siehe 1.1.2., 1.3.1.). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung samt Berufsausbildung (AS 2, 28, 29, 30, 35, 37f., 181; siehe 1.1.
- bis 1.1.4., 1.3.1.). Er ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut, beherrscht die Landessprache Farsi (siehe 1.1.1.) und verfügt in XXXX /Iran und in XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 30ff.; siehe 1.1.3.).Vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Würdigung der vorgebrachten Fluchtgründe ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich nicht wieder - entweder in seinem Geburtsort römisch 40 , wo er bis zu seinem
- Lebensjahr gelebt hat oder in Teheran, wo er sein Leben bis zur Ausreise verbrachte, ansiedeln könnte (AS 27, 30, 34; siehe 1.1.2., 1.3.1.). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über mehrjährige Arbeitserfahrung samt Berufsausbildung (AS 2, 28, 29, 30, 35, 37f., 181; siehe 1.1.
- bis 1.1.4., 1.3.1.). Er ist mit den Gepflogenheiten im Iran vertraut, beherrscht die Landessprache Farsi (siehe 1.1.1.) und verfügt in römisch 40 /Iran und in römisch 40 über familiäre Anknüpfungspunkte (AS 30ff.; siehe 1.1.3.). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter, seinen drei Schwestern, seinen beiden Brüdern in XXXX oder bei seiner Ehefrau in XXXX oder auch, wie vor seiner Ausreise, als 40-jähriger, gesunder Mann alleine erneut in Teheran ansiedeln kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner Mutter, seinen drei Schwestern, seinen beiden Brüdern in römisch 40 oder bei seiner Ehefrau in römisch 40 oder auch, wie vor seiner Ausreise, als 40-jähriger, gesunder Mann alleine erneut in Teheran ansiedeln kann. 2.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zu Aufenthaltsdauer und -titel, den Deutschkenntnissen, den fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und der Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage sowie auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu den Deutschkursbesuchen basieren auf den hierzu vorgelegten zweifelsfreien Unterlagen (AS 55-71; siehe 1.4.2.). Dass der Beschwerdeführer seit 10.07.2024 einer Tätigkeit nachgeht (AS 73) und aktuell nicht von der Grundversorgung lebt, ist einem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems zu entnehmen (GVS Datenbankabfrage vom 04.03.2025, Auszug im Akt). Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Verknüpfungen in Österreich. Relevante enge Beziehungen konnte der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufbauen bzw. besteht allenfalls bloß sporadisch Kontakt und kein Nahe- bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis (AS 50: F: Wie gestaltet sich Ihr Alltag hier in Österreich? A: Ich gehe ins Fitnessstudio. Ich höre Podcasts auf Deutsch und fahre mit dem Fahrrad. Ich höre online den Podcast von Erfan-e Halgheh. Ich nehme auch aus Recherchezwecken an christlichen Kursen teil; AS 50: F: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte? A: Ja. Nachgefragt: Wir gehen gemeinsam wandern und helfen einander. Nachgefragt: Gise und Wissam, es sind Österreicher. Ich kenne auch einen Moritz.), weshalb für das Gericht keine zu berücksichtigende Abhängigkeit zu anderen Personen vorliegt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Auszug vom 04.03.2025, im Akt). 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Bescheiderlassung erfolgte gerade einmal im Jänner 2025, weshalb die darin zitierten Quellen auch zum heutigen Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuell sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit:
§ 6BVw
GG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen; der Beschwerdeführer wurde einmal polizeilich „erstbefragt“ und einmal ausführlich vor der Behörde niederschriftlich einvernommen. Das Bundesamt hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen. In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt nicht (etwa: Abreise vom Flughafen Tabriz nicht Teheran, AS 364) und in Detailfragen (etwa: auf die „Trainertätigkeit“ des Beschwerdeführers im mystischen Kreis oder dem Vorwurf, auf die kosmische Sufismus-Schule sei nicht ausreichend eingegangen worden, AS 364) bloß unsubstantiiert behauptet.
der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Antrag des Beschwerdeführers handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.
der Rechtsprechung des EuGH zur Artikel 47, GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht. Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Artikel 46, Absatz 3, der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Antrag des Beschwerdeführers handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Diskriminierung und Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufgrund des behaupteten religiös-politischen Aktivismus und einer oppositionellen Gesinnung erwies sich als wahrheitswidrig. Im Hinblick auf das vorgebrachte exilpolitische Engagement in Österreich ergab sich, dass die Teilnahme an einer Demonstration in Linz (AS 123-127) sowie seine Präsenz in sozialen Netzwerken (AS 131) nur den oberflächlichen Anschein einer politischen Aktivität erwecken sollte und ausschließlich zur Begründung eines Vorbringens im Asylverfahren erfolgte. Die Feststellungen vermögen auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Interesses an der Gruppierung Erfan-e Halgheh nicht zu tragen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Anhänger dieser Gruppierung in Iran teilweise mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen haben (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Iran: Glaubensrichtung Erfan-e Halgheh, 8. Jänner 2018). Auch wenn Übergriffe oder Diskriminierungen von Sympathisanten der Gruppierung Erfan-e Halgheh nach individuell-konkreter Prüfung asylrelevant sein können, erreicht die im Iran bestehende Diskriminierung kein Ausmaß, wonach alle Gruppensympathisanten wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppierung Erfan-e Halgheh mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Im Falle des Beschwerdeführers hat sich keine Tätigkeit/Mitgliedschaft in einem Ausmaß ergeben, welches ihn ins Visier des Regimes gerückt hätte oder nunmehr bei Rückkehr rücken würde. Nicht nur konnte der Beschwerdeführer absolut unbehelligt (AS 38f.) jahrelang (ca. 12 Jahre im Iran; AS 41ff) seinem diesbezüglichen Interesse, trotz allgemeiner Bekanntheit nachgehen (AS 43f), sondern gab der Beschwerdeführer auch explizit an, nicht vom Islam abgefallen zu sein (AS 47), womit zwar glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Beschwerdeführer für die Gruppierung Erfan-e Halgheh interessiert (Kursbesuche der kosmischen Sufismus-Schule; AS 87ff.), nicht jedoch, dass eine Konversion zu einer dem Islam abgewandten Religion erfolgt ist. Festzuhalten ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde dann bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse an einer Bewegung/Religion reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelten die hier zitierten Ausführungen des VwGH (zum Christentum) sinngemäß auch für andere dem Islam wesensfremde Religionsgemeinschaften, weshalb auch mit diesem Teil des Vorbringens nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen war. Denn nicht nur, dass der Beschwerdeführer nicht vom Islam abgefallen ist, er ordnete auch selbst ausdrücklich ein, dass die Einsichten von Erfan-e Halgheh/die Kosmische Sufismus-Schule/der mystische Kreis dem Rahmen des iranischen Sufismus und somit einer Strömung innerhalb des Islams entsprechen würden. Festzuhalten ist: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde dann bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse an einer Bewegung/Religion reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gelten die hier zitierten Ausführungen des VwGH (zum Christentum) sinngemäß auch für andere dem Islam wesensfremde Religionsgemeinschaften, weshalb auch mit diesem Teil des Vorbringens nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen war. Denn nicht nur, dass der Beschwerdeführer nicht vom Islam abgefallen ist, er ordnete auch selbst ausdrücklich ein, dass die Einsichten von Erfan-e Halgheh/die Kosmische Sufismus-Schule/der mystische Kreis dem Rahmen des iranischen Sufismus und somit einer Strömung innerhalb des Islams entsprechen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: § 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“
Art. 2
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art. 2bzw.
3 EMRK abgeleitet werden kann.Für den vorliegenden Fall liegen Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, bzw.
3 EMRK abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im Iran Spannungen gibt, aber die Sicherheitslage ist – wie sich aus den Länderberichten ergibt – nicht derart, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Iran einem realen Risiko seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise im Iran im Familienverband mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen in Teheran bzw. mit engem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und zwei Brüdern - ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer verfügte und verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Er hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei seinen Familienmitgliedern in XXXX oder seiner Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen in XXXX oder, wie bis zu seiner Ausreise, erneut gemeinsam wieder in Teheran zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Auf seine laufenden Einkünfte als Anteilseigner an einem Betonmischunternehmen, wo er auch beschäftigt war (AS 35, 38), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls hinzuweisen. Der Beschwerdeführer, der aus einem finanziell gut situierten Umfeld stammt, verfügt somit über finanzielle Unterstützung durch seine im Iran lebenden Angehörigen, sodass sich insgesamt kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, dass er im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist ihm eine Ansiedlung XXXX -Teheran im Iran möglich und zumutbar.Der Beschwerdeführer lebte bis zur Ausreise im Iran im Familienverband mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen in Teheran bzw. mit engem Kontakt zu seiner Mutter, seinen drei Schwestern und zwei Brüdern - ohne von konkreten Problemen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Existenzsicherung, betroffen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer verfügte und verfügt im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Er hätte die Möglichkeit, zumindest anfänglich wieder bei seinen Familienmitgliedern in römisch 40 oder seiner Ehefrau und den gemeinsamen Söhnen in römisch 40 oder, wie bis zu seiner Ausreise, erneut gemeinsam wieder in Teheran zu wohnen und von diesen bei einer Wiedereingliederung unterstützt zu werden. Auf seine laufenden Einkünfte als Anteilseigner an einem Betonmischunternehmen, wo er auch beschäftigt war (AS 35, 38), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls hinzuweisen. Der Beschwerdeführer, der aus einem finanziell gut situierten Umfeld stammt, verfügt somit über finanzielle Unterstützung durch seine im Iran lebenden Angehörigen, sodass sich insgesamt kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben hat, dass er im Fall einer Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Notlage konfrontiert sein wird. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführer ist ihm eine Ansiedlung römisch 40 -Teheran im Iran möglich und zumutbar. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Abs. 1 Asyl
G :Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG : 3.3.
- § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.
- Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Asyl
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Da der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 28.06.2023 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, obwohl er nach Deutschland weiterreisen wollte (AS 28). Er hält sich seit der Antragstellung somit nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Da der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am 28.06.2023 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, obwohl er nach Deutschland weiterreisen wollte (AS 28). Er hält sich seit der Antragstellung somit nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse, er hat - davon abgesehen - aber keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen und auch keine Deutschprüfungen abgelegt; seit 10.07.2024 ist er als Mitarbeiter der Systemgastronomie für 40 Wochenstunden zu Euro 2.070,00 beschäftigt (AS 73), weshalb er aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht; dies gilt es positiv hervorzustreichen. Andererseits ist er weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Das vorgelegte Schreiben des österreichischen Vereins Erfan e Halgheh Keyhani (AS 85) bestätigt lediglich „die Identität von Mr. XXXX , geboren am XXXX 1985 als aktiver Meister im Iran“ nicht jedoch seine Vereinsmitgliedschaft. Eine gelungene (nachhaltige) Integration in den Arbeitsmarkt kann aufgrund der achtmonatigen Erwerbstätigkeit