RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW296 2311087-1 Spruch, W296 2311087-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugestellt am selben Tage, wurde der Beschwerdeführer aus familienpolitischen Interessen von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen befristet bis XXXX befreit. Dies wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum in Väterkarenz befände.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zugestellt am selben Tage, wurde der Beschwerdeführer aus familienpolitischen Interessen von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen befristet bis römisch 40 befreit. Dies wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Datum in Väterkarenz befände.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde.
- Mit Schreiben vom selben Tage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt.
- Mit Mail vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
- Mit Mail vom römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gem. § 28 VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen.Gem. Paragraph 28, VwGVG ist eine Rechtssache durch das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gem. Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Demgemäß war die gegenständliche Verfahrenseinstellung als Beschluss zu fassen. 3.
- Zu A) Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254; VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040) und es ist das allgemeine Schriftformgebot für Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist beachten (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254; VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040) und es ist das allgemeine Schriftformgebot für Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist beachten (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). In diesem Fall hat das VwG das Verfahren mit (förmlichem) Beschluss gem § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Rz 5; vgl auch AVG § 13 Rz 42; ferner VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 44).In diesem Fall hat das VwG das Verfahren mit (förmlichem) Beschluss gem Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Rz 5; vergleiche auch AVG Paragraph 13, Rz 42; ferner VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 44). Durch den im gegenständlichen Fall unmissverständlich formulierten Parteiwillen, der auf die Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Willensmangel bei Abgabe der Zurückziehung der Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse ist somit weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom XXXX war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verfahren einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 war daher spruchgemäß zu entscheiden und das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2311087.1.00