RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW604 2292003-1 Spruch, W604 2292003-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2022 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er auf eine Verschlechterung seiner vorbekannten Gesundheitsschädigung sowie neu aufgetretene Leiden infolge der zweitmaligen Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 stützte.
- Mit Anbringen vom 13.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer Ergänzungen seines Vorbringens im Parteiengehör zum behördlich veranlassten medizinischen Sachverständigengutachten. Die Impfung habe einen Vitamin-D3- sowie einen Vitamin-B12-Mangel verursacht, zudem sei nach der Impfung eine Lactoseintoleranz aufgetreten. Unter neuerlicher Listung vielfältiger Symptome und Beschwerden erklärte er seine nunmehr impfbedingt eingetretene Unfähigkeit zur selbständigen Alltagsführung.
- Mit Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Impfschadengesetz unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 11.05.2024 erhobene Beschwerde. In inhaltlicher Fortschreibung des bereits erstatteten Vorbringens moniert der Beschwerdeführer die mangelnde fachliche Eignung des befassten Sachverständigen zur Beurteilung von Impfschäden auf Basis von mRNA-Impfstoffen sowie ganz allgemein des Leidensbildes einer ME-CFS. Der Sachverständige habe die erhobenen Einwendungen unzureichend berücksichtigt und die nach der Impfung modifizierte Medikationsliste außer Acht gelassen, die Veränderungen nach der zweiten Impfung gegen Covid-19 seien befunddokumentiert und andere Auslöser nicht gegeben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2025 unter Abwesenheit des Beschwerdeführers sowie unter Anwesenheit sowohl dessen Vertretung als auch des beigezogenen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.
- Im Nachhang zur mündlichen Beschwerdeverhandlung veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende medizinische Stellungnahme zur abschließenden Klärung verbliebener Fragestellungen. Mit Eingabe per E-Mail vom 02.04.2025 und damit abseits der geltenden Einbringungsvorschriften nahm der Beschwerdeführer zu den erzielten Ergebnissen der sachverständigen Expertise Stellung, wobei er im Wesentlichen wiederum auf die Maßgeblichkeit der verabreichten Impfung für den statthabenden Leidensverlauf beharrte und die mangelnde Eignung des befassten Sachverständigen zum Ausdruck brachte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus. 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist nicht erwerbstätig und bezieht Übergangsgeld der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Bis zum Jahr 2019 war er selbständig als Vermögensberater tätig, seither ist er arbeitsunfähig und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen.1.1.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist nicht erwerbstätig und bezieht Übergangsgeld der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Bis zum Jahr 2019 war er selbständig als Vermögensberater tätig, seither ist er arbeitsunfähig und keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen. 1.1.
- Mit Einlangen am 10.11.2022 beantragte er Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-
- Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.04.2024 mit Einlangen am 11.05.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 14.05.2024, eingelangt am 17.05.2024, vorgelegt. 1.1.
- Der dem Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige ist Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin und ist bereits über mehrere Jahrzehnte als Sachverständiger tätig. 1.
- Zur wesentlichen Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer leidet bereits seit dem Jahr 2012 an einer geminderten Belastbarkeit. Seit dem Jahr 2017 besteht eine Leistungseinschränkung sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, der Zustand geht u.a. mit einer raschen Erschöpfbarkeit, deutlichen Einbußen der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, Wortfindungsstörungen und ausgeprägten Erschöpfungszuständen einher. Es besteht die psychiatrische Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms (F 48.0). Der Leidenszustand hat sich über die Jahre insgesamt kontinuierlich und erheblich verschlechtert und hält bei schwankender Leidensintensität bis zum heutigen Tag an. 1.2.
- Im Jahr 2018 trat beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung auf, damals in Gestalt einer schweren Episode. Er befindet sich seither in psychiatrischer Behandlung, am 11.01.2022 lag eine mittelgradige Episode vor. 1.2.
- Im Jahr 2019 trat ein Tinnitus beidseits auf. 1.2.
- Spätestens mit Diagnose vom 03.06.2020 bestehen Rectumpolypen (hyperplastisch) und innere Hämorrhoiden, eine chronische Hepatopathie mit fokaler Non-Steatose, eine Chronische Hyperlipidämie mit fokaler Nonstinose, eine Hämatochezie, eine Hyperuricämie sowie eine Dysphagie. 1.2.
- Am 07.06.2021 wurden beim Beschwerdeführer eine verstopfte Nase mit fraglicher chronischer Sinusitis (Verkrümmung der Nasenscheidewand) sowie eine Uvula elongata (verkürztes Gaumenzäpfchen) festgestellt. 1.2.
- Spätestens seit 13.07.2021 besteht die Diagnose eines Obstruktiven Schlafapnoesyndroms (OSAS) mit Cpap („continuous positive airway pressure“) mit nächtlicher Maskentherapie, einer Belastungs- und arteriellen Hypertonie und alimentären Adipositas. 1.2.
- Am 30.08.2021 wurde beim Beschwerdeführer ein venöses Hämangiom bzw. Kavernom festgestellt. 1.2.
- Spätestens mit 02.09.2021 liegt eine genetisch bedingte Eisenüberladung (Hämochromatose) vor, darüber hinaus eine Cholecystolithiasis (Gallensteine) und eine obstruktive Ventilationsstörung. Der Beschwerdeführer verspürte zu dieser Zeit Muskelzuckungen und Muskelkrämpfe, Sensibilitätsstörungen mit tauben Händen während der Nacht und Missempfindungen am ganzen Körper. Bereits zuvor lag eine geringgradige Aortenklappeninsuffizienz vor. 1.2.
- Schließlich bestand eine Osteochondrose mit knöchernen Foramenstenosen der mittleren und unteren Halswirbelsäule (HWS) sowie das Restless Legs Syndrom. Der Beschwerdeführer litt ferner an Hodenschmerzen und Schmerzen im Unterbauch, an Müdigkeit, Mattigkeit und Abgeschlagenheit (MMS), an Gelenksschmerzen und unklaren rechts- und linksthorakalen Schmerzen sowie an einer Schluckstörung. Im September 2021 war die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers höhergradig eingeschränkt, die Foramenstenosen führten auch im weiteren Verlauf zu unspezifischen Schmerzen und Gefühlsstörungen. 1.
- Zum Geschehen nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19: 1.3.
- Die erste Immunisierung gegen Covid-19 erfolgte am 01.10.2021 unter Verwendung des Impfstoffes COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummer lautet auf „FG4509“. 1.3.
- Am 22.10.2021 wurde die zweite Impfung gegen Covid-19 verabreicht. Verwendet wurde neuerlich der Impfstoff COMIRNATY des Herstellers Biontech Pfizer, diesmal lautend auf die Chargennummer „FF2832“. 1.3.
- Das bereits seit dem Jahr 2012 vorbekannte Leidensbild im Sinne der Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms hat sich mindestens im zeitlichen Verlauf eines halben Jahres nach der am 22.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 abseits der krankheitstypischen Schwankungen und der bereits langjährigen Verschlechterungstendenz nicht verschlechtert. 1.3.
- Am 28.07.2022 wurde der Beschwerdeführer Opfer eines Verkehrsunfalles als Beifahrer, im Zuge dessen er eine Serienrippenfraktur links sowie einen Bruch eines Lendenwirbelsäulenkörpers erlitt. Durch den Unfall trat eine rezidivierende Hemihypesthäsie links auf, der Beschwerdeführer litt daraufhin anhaltend an Parästhesien. 1.3.
- Im Laufe des Jahres 2022 wurden folgende weiteren Diagnosen gestellt: 1.3.5.
- Mäßige Kreuzbein Darmbein Arthrose (ISG), kurzstreckige Ankylosierung rechts und kleiner Bandscheibenprolaps mit mäßiger Duralsackimpression Th7/Th8: Hierbei handelt es sich um radiologisch-orthopädische Erkrankungen, welche keinen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 aufweisen und in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge derselben beschrieben sind. 1.3.5.
- Es besteht ein Cervicalsyndrom mit Veränderungen der Wirbelsäule (WS) und Brustwirbelsäule (BWS): Dieses Leiden entspricht der vorbekannten Osteochondrose mit Foramenstenosen. Das Leidensbild verursacht Schmerzen in der Muskulatur, es ist in der beim Beschwerdeführer bestehenden Ausprägung in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben. 1.3.5.
- Neurasthenie mit Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrom in neurologischer Evaluation: Die Diagnosestellung befindet sich aus medizinischer Sicht in zeitlichem Zusammenhang mit der am 22.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19, es handelt sich jedoch um die langjährig vorbekannte Erkrankung des Beschwerdeführers im Sinne eines Chronic Fatigue Syndroms. 1.3.5.
- Beim Beschwerdeführer wurde nach der Impfung gegen Covid-19 ein mäßig ausgeprägter Mangel an Vitamin D festgestellt (Hypovitaminose D). Der Vitaminmangel befindet sich aus medizinischer Sicht in zeitlichem Zusammenhang mit der am 22.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19, er wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- Bei einem Mangel an Vitamin D handelt es sich um ein verbreitetes Phänomen in der Gesellschaft. 1.3.5.
- Verdacht auf mögliche Verkalkung der Halsgefäße (Carotissklerose): Bei diesem Leidensbild handelt es sich um eine Alterserscheinung, ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 ist aus medizinischer Sicht nicht herzustellen. 1.3.5.
- Es wurde eine Struma Nodosa diagnostiziert. Das Leiden wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- Es handelt sich um eine sehr häufige sonographische Veränderung an der Schilddrüse, mit welcher ein Krankheitswert beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht verbunden ist. 1.3.5.
- Der Beschwerdeführer leidet an Myopie (Kurzsichtigkeit), Astigmatismus (irreguläre Hornhautkrümmung), Presbyopie (Altersfehlsichtigkeit), Fundus hypertonicus levis (leichte Gefäßveränderungen bei Bluthochdruck), Konjunktivitis sicca (Trockenheit der Bindehaut der Augen) und an einer inkompletten hinteren Glaskörperabhebung. Diese augenärztlichen Diagnosen stehen aus medizinischer Sicht nicht in Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 und entsprechen nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-19, sie sind alters- bzw. anlagebedingt. Konjunktivitis sicca ist sehr häufig und nimmt mit dem Alter zu, sie ist mit den Lekagen bei nächtlicher Überdruckbeatmung der CPAP-Maske erklärbar. 1.3.5.
- Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden Hypästhesie (Sensibilitätsstörung im Sinne einer verminderten Sensibilität der linken Körperseite. Diese Symptomatik ist zum einen auf die vorbekannten Foramenstenosen und zum anderen auf die Folgen des Verkehrsunfalles vom 28.10.2022 zurückzuführen. 1.3.5.
- Im Jahr 2023 wurde eine Laktoseintoleranz festgestellt. Diese Mangelerscheinung wird in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen Covid-19 beschrieben und entspricht nicht dem Bild einer Infektion mit Covid-
- Es handelt sich um ein häufiges Phänomen, welches genetische Ursachen hat und mit dem Alter zunimmt.
- Beweiswürdigung: Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der Aktenlage mit Datierung am 15.11.2023 (AS 26 ff; im Folgenden: Gutachten) sowie um jenes vom 03.04.2024 (AS 42 ff; im Folgenden: ergänzendes Gutachten). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere sachverständige medizinische Einschätzung beauftragt, entsprechende Ausführungen hat der Sachverständige am 25.03.2025 eingebracht (im Folgenden: abschließende medizinische Stellungnahme).Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf medizinische Sachverständigengutachten wird auf jene des römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und manuelle Medizin, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der Aktenlage mit Datierung am 15.11.2023 (AS 26 ff; im Folgenden: Gutachten) sowie um jenes vom 03.04.2024 (AS 42 ff; im Folgenden: ergänzendes Gutachten). Darüber hinaus wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere sachverständige medizinische Einschätzung beauftragt, entsprechende Ausführungen hat der Sachverständige am 25.03.2025 eingebracht (im Folgenden: abschließende medizinische Stellungnahme). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
- Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 2.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die aktuelle Erwerbssituation ist in Gestalt der erhobenen Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten vom 17.03.2025 und 21.03.2025 dokumentiert (OZ 7 und 10). Die frühere berufliche Tätigkeit und deren Aufgabe im Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer dargestellt (u.a. psychiatrischer Entlassungsbericht St. Radegund vom 11.01.2022, AS 37 des med. Aktes; Verhandlungsschrift S. 3). 2.1.
- Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 12, 16). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation. 2.1.
- Die Spezialisierungsgebiete des befassten gerichtsbekannten Sachverständigen gehen aus dessen Gutachtenserstattung hervor, hinsichtlich seiner Berufserfahrung hat er während der Beschwerdeverhandlung einen Überblick geboten und bestehen keine Zweifel an der langjährigen Tätigkeit (Verhandlungsschrift S. 12; u.a.: „…Ich habe die Entwicklung mittlerweile seit 25 Jahren gesehen und als Gutachter begleitet…“). 2.
- Die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des befassten Sachverständigen herausgearbeitet (vgl. die Auflistung des SV, Verhandlungsschrift S. 5). Die unter Punkten 1.2.
- ff skizzierten Leidenszustände beruhen jeweils auf der medizinischen Beweislage und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der gegebenen Diagnosesituation nicht in Zweifel gezogen.2.
- Die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des befassten Sachverständigen herausgearbeitet vergleiche die Auflistung des SV, Verhandlungsschrift S. 5). Die unter Punkten 1.2.
- ff skizzierten Leidenszustände beruhen jeweils auf der medizinischen Beweislage und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der gegebenen Diagnosesituation nicht in Zweifel gezogen. 2.2.
- Der Leidenseintritt und Beschwerdeverlauf im Hinblick auf die bestehende CFS-Symptomatik mit Beginn bereits im Jahr 2012 und wechselnder Intensität findet belastbare Deckung auf Basis der medizinischen Beweislage und wird gutachterlich bestätigt (vgl. etwa die anamnestischen Ausführungen des Beschwerdeführers im neurologischen Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…Schon 2012 habe es begonnen, er habe sich körperlich weniger belastbar gefühlt…“; „…Die Situation der körperlichen Belastbarkeit sei sehr wechselnd, in guten Zeiten schaffe er es, in der Ebene eine halbe Stunde zu gehen, in schlechten Zeiten nur 5 Minuten. In schlechten Zeiten (dies auch gemischt mit der depressiven Phase aufgetreten) habe er sich z.B. zum Bewältigen einer Stiege am Geländer hinaufhanteln müssen…“; zur Schwankungsbreite ferner SV laut Verhandlungsschrift: „…Also es ist nicht so, dass jemand in der einen Woche einen Waldlauf machen kann und in der nächsten Woche nicht mehr gehen kann, aber grundsätzlich gibt es Schwankungen“; Gutachten: „…zeigt sich der Verlauf sehr schwankend und auch sehr abhängig von äußeren Faktoren wie zum Beispiel durch den Tod des Vaters 2014 oder auch berufsassozierten Zusammenhängen mit Rehab-Geld bzw. Arbeitsversuchen“; zum Krankheitsbild vgl. u.a. den psychiatrischen Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes; psychiatrischer Fachbefund vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes; abschließende medizinische Stellungnahme: „…Viele der angegebenen Befindlichkeitsstörungen (Konzentrations-und Gedächtnisstörung, nachlassen der geistigen Leistungsfähigkeit und Kreativität, Antriebsmangel) sind wiederum typische Bestandteile eines CFs…“). 2.2.
- Der Leidenseintritt und Beschwerdeverlauf im Hinblick auf die bestehende CFS-Symptomatik mit Beginn bereits im Jahr 2012 und wechselnder Intensität findet belastbare Deckung auf Basis der medizinischen Beweislage und wird gutachterlich bestätigt vergleiche etwa die anamnestischen Ausführungen des Beschwerdeführers im neurologischen Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…Schon 2012 habe es begonnen, er habe sich körperlich weniger belastbar gefühlt…“; „…Die Situation der körperlichen Belastbarkeit sei sehr wechselnd, in guten Zeiten schaffe er es, in der Ebene eine halbe Stunde zu gehen, in schlechten Zeiten nur 5 Minuten. In schlechten Zeiten (dies auch gemischt mit der depressiven Phase aufgetreten) habe er sich z.B. zum Bewältigen einer Stiege am Geländer hinaufhanteln müssen…“; zur Schwankungsbreite ferner SV laut Verhandlungsschrift: „…Also es ist nicht so, dass jemand in der einen Woche einen Waldlauf machen kann und in der nächsten Woche nicht mehr gehen kann, aber grundsätzlich gibt es Schwankungen“; Gutachten: „…zeigt sich der Verlauf sehr schwankend und auch sehr abhängig von äußeren Faktoren wie zum Beispiel durch den Tod des Vaters 2014 oder auch berufsassozierten Zusammenhängen mit Rehab-Geld bzw. Arbeitsversuchen“; zum Krankheitsbild vergleiche u.a. den psychiatrischen Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes; psychiatrischer Fachbefund vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes; abschließende medizinische Stellungnahme: „…Viele der angegebenen Befindlichkeitsstörungen (Konzentrations-und Gedächtnisstörung, nachlassen der geistigen Leistungsfähigkeit und Kreativität, Antriebsmangel) sind wiederum typische Bestandteile eines CFs…“). Die Diagnose wurde erstmals am 21.02.2022 gestellt, wobei unmissverständlich auf das langjährig vorbekannte Beschwerdebild Bezug genommen wird (vgl. den psychiatrischen Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes, und die dort ersichtlichen Symptombeschreibungen). Die grundsätzliche und langfristige Zustandsverschlechterung ist unter Bedachtnahme auf den dokumentierten Leidensverlauf unzweifelhaft und hat der Beschwerdeführer klar eine Leidensintensivierung durchscheinen lassen (u.a. wiederum die anamnestischen Angaben im Befund vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…es hat sich auch eine Angstsymptomatik entwickelt, zunehmende Erschöpfbarkeit…“; psychiatrischer Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „…ab 2017 eine Leistungseinschränkung, die sowohl körperliche als auch geistige Aktivität betraf, die sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert hat. Eine anfänglich auch bestehende depressive Symptomatik hat sich gebessert, eine rasche Erschöpfbarkeit mit deutlichen Einbußen der Leistungsfähigkeit und ausgeprägten Erschöpfungszuständen mit Zustandsverschlechterung nach Überforderung sind geblieben und haben sich im Lauf der Zeit weiter verschlechtert…“; neurologischer Befundbericht vom 24.04.2025, AS 78 des med. Aktes: „…aus neurologisch-fachärztlicher Sicht die allgemeine Belastbarkeit weiterhin noch deutlich reduziert und für eine Erwerbstätigkeit nicht ausreichend“; BFV laut Verhandlungsschrift: „…Mein Mann kann jetzt nicht einmal mehr einen Busplan lesen“). Insgesamt lässt sich vor dem zeitlichen Horizont des Krankheitsausbruchs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine klare Verschlechterungstendenz erkennen, auf die noch mehrjährige Berufsausübung nach Symptombeginn und den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 wird bestärkend hingewiesen (vgl. bereits unter Punkt 2.1.1.).Die Diagnose wurde erstmals am 21.02.2022 gestellt, wobei unmissverständlich auf das langjährig vorbekannte Beschwerdebild Bezug genommen wird vergleiche den psychiatrischen Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes, und die dort ersichtlichen Symptombeschreibungen). Die grundsätzliche und langfristige Zustandsverschlechterung ist unter Bedachtnahme auf den dokumentierten Leidensverlauf unzweifelhaft und hat der Beschwerdeführer klar eine Leidensintensivierung durchscheinen lassen (u.a. wiederum die anamnestischen Angaben im Befund vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…es hat sich auch eine Angstsymptomatik entwickelt, zunehmende Erschöpfbarkeit…“; psychiatrischer Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „…ab 2017 eine Leistungseinschränkung, die sowohl körperliche als auch geistige Aktivität betraf, die sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert hat. Eine anfänglich auch bestehende depressive Symptomatik hat sich gebessert, eine rasche Erschöpfbarkeit mit deutlichen Einbußen der Leistungsfähigkeit und ausgeprägten Erschöpfungszuständen mit Zustandsverschlechterung nach Überforderung sind geblieben und haben sich im Lauf der Zeit weiter verschlechtert…“; neurologischer Befundbericht vom 24.04.2025, AS 78 des med. Aktes: „…aus neurologisch-fachärztlicher Sicht die allgemeine Belastbarkeit weiterhin noch deutlich reduziert und für eine Erwerbstätigkeit nicht ausreichend“; BFV laut Verhandlungsschrift: „…Mein Mann kann jetzt nicht einmal mehr einen Busplan lesen“). Insgesamt lässt sich vor dem zeitlichen Horizont des Krankheitsausbruchs bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine klare Verschlechterungstendenz erkennen, auf die noch mehrjährige Berufsausübung nach Symptombeginn und den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2019 wird bestärkend hingewiesen vergleiche bereits unter Punkt 2.1.1.). 2.2.
- Die aufgetretene depressive Störung ist unstrittig, das Leidensauftreten im Jahr 2018 in der damals bestandenen Leidensintensität, die fortan psychiatrische Behandlung und das Leidensausmaß im Jänner 2022 gehen aus den aktenkundigen medizinischen Beweismitteln hervor (vgl. die ausführlichen anamnestischen Angaben im neurologischen Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes; ärztlicher Entlassungsbericht aus der psychiatrischen Rehabilitation St. Radegund vom 11.01.2022, AS 37 des med. Aktes; zum Schweregrad der depressiven Störung vgl. ferner den Leistungsauszug der Sozialversicherung in AS 104 ff des med. Aktes; neurologischer Befundbericht vom 24.04.2023, AS 78 des med. Aktes: „Weiterhin psychiatrische Kontrollen und auch Therapie empfohlen“).2.2.
- Die aufgetretene depressive Störung ist unstrittig, das Leidensauftreten im Jahr 2018 in der damals bestandenen Leidensintensität, die fortan psychiatrische Behandlung und das Leidensausmaß im Jänner 2022 gehen aus den aktenkundigen medizinischen Beweismitteln hervor vergleiche die ausführlichen anamnestischen Angaben im neurologischen Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes; ärztlicher Entlassungsbericht aus der psychiatrischen Rehabilitation St. Radegund vom 11.01.2022, AS 37 des med. Aktes; zum Schweregrad der depressiven Störung vergleiche ferner den Leistungsauszug der Sozialversicherung in AS 104 ff des med. Aktes; neurologischer Befundbericht vom 24.04.2023, AS 78 des med. Aktes: „Weiterhin psychiatrische Kontrollen und auch Therapie empfohlen“). 2.2.
- Das Vorliegen des Krankheitsbildes eines Tinnitus‘ ist kein Gegenstand divergierender Beweisergebnisse oder Parteienäußerungen, der Zeitpunkt des Leidenseintrittes wurde vor dem erkennenden Senat in Übereinstimmung mit der gegebenen Befundlage bereits mit dem Jahr 2019 eruiert (SV laut Verhandlungsschrift: „Tinnitus beidseits: Ab dem Jahr 2019…“; Leistungsauszug der Sozialversicherung, AS 109 des med. Aktes). 2.2.
- Die darüber hinaus bestehenden Vorerkrankungen sind sämtlich aktenkundig befunddokumentiert und werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, Bedenken an der Krankheitsvorgeschichte in festgestelltem Sinne und dem jeweiligen Leidensauftreten bereits vor der Impfung gegen Covid-19 haben sich vor dem erkennenden Senat nicht herausgebildet (zu den Diagnosen unter Punkt 1.2.
- vgl. u.a. den Befund aus Innerer Medizin vom 03.06.2020, AS 16 des med. Aktes; zu Punkt 1.2.
- u.a. den HNO-fachärztlichen Befundbericht vom 07.06.2021, AS 19 des med. Aktes; zu den Leidenszuständen unter Punkt 1.2.
- u.a. der ärztliche Entlassungsbrief der Universitätsklinik Graz vom 13.07.2021, AS 22 ff des med. Aktes; zu Punkt 1.2.7., 1.2.
- und 1.2.
- u.a. der MRT-Befund vom 30.08.2021, AS 26 des med. Aktes, der internistische Befund vom 02.12.2021 mit Bezug zur persönlichen Untersuchung am 02.09.2021, AS 27 des med. Aktes, der Leistungsauszug der Sozialversicherung auf AS 104 ff des med. Aktes sowie flankierend die gutachterlichen Ausführungen vor dem erkennenden Senat, Verhandlungsschrift S. 5; zu den Ursachen unspezifischer Gefühlsstörungen vgl. SV laut Verhandlungsschrift: „…Die erstgenannten Dinge, also die unspezifisch angegebenen Gefühlsstörungen würde ich als passendes Korrelat als Auswirkung der Foramenstenosen sehen…“; vgl. im Einklang bereits die anamnestischen Angaben laut internistischem Fachbefund mit Untersuchung am 02.09.2021, AS 27 des med. Aktes: „…Muskelzuckungen, Muskelkrämpfe, Sensibilitätsstörungen mit tauben Händen während der Nacht und Missempfindungen am ganzen Körper…“; zum später diagnostizierten Cervicalsyndrom vgl. SV laut Verhandlungsschrift: „…Entspricht der beschriebenen Osteochondrose mit Foramenstenosen“; „…Beim Cervicalsyndrom handelt es sich im Wesentlichen um Schmerzen in der Muskulatur“). 2.2.
- Die darüber hinaus bestehenden Vorerkrankungen sind sämtlich aktenkundig befunddokumentiert und werden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, Bedenken an der Krankheitsvorgeschichte in festgestelltem Sinne und dem jeweiligen Leidensauftreten bereits vor der Impfung gegen Covid-19 haben sich vor dem erkennenden Senat nicht herausgebildet (zu den Diagnosen unter Punkt 1.2.
- vergleiche u.a. den Befund aus Innerer Medizin vom 03.06.2020, AS 16 des med. Aktes; zu Punkt 1.2.
- u.a. den HNO-fachärztlichen Befundbericht vom 07.06.2021, AS 19 des med. Aktes; zu den Leidenszuständen unter Punkt 1.2.
- u.a. der ärztliche Entlassungsbrief der Universitätsklinik Graz vom 13.07.2021, AS 22 ff des med. Aktes; zu Punkt 1.2.7., 1.2.
- und 1.2.
- u.a. der MRT-Befund vom 30.08.2021, AS 26 des med. Aktes, der internistische Befund vom 02.12.2021 mit Bezug zur persönlichen Untersuchung am 02.09.2021, AS 27 des med. Aktes, der Leistungsauszug der Sozialversicherung auf AS 104 ff des med. Aktes sowie flankierend die gutachterlichen Ausführungen vor dem erkennenden Senat, Verhandlungsschrift S. 5; zu den Ursachen unspezifischer Gefühlsstörungen vergleiche SV laut Verhandlungsschrift: „…Die erstgenannten Dinge, also die unspezifisch angegebenen Gefühlsstörungen würde ich als passendes Korrelat als Auswirkung der Foramenstenosen sehen…“; vergleiche im Einklang bereits die anamnestischen Angaben laut internistischem Fachbefund mit Untersuchung am 02.09.2021, AS 27 des med. Aktes: „…Muskelzuckungen, Muskelkrämpfe, Sensibilitätsstörungen mit tauben Händen während der Nacht und Missempfindungen am ganzen Körper…“; zum später diagnostizierten Cervicalsyndrom vergleiche SV laut Verhandlungsschrift: „…Entspricht der beschriebenen Osteochondrose mit Foramenstenosen“; „…Beim Cervicalsyndrom handelt es sich im Wesentlichen um Schmerzen in der Muskulatur“). 2.
- Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19: 2.3.
- Der Umstand der erstmals verabreichten Impfung gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 12, AS 16 und AS 1 ff). Die vorliegende Beweislage enthält keine Hinweise auf aufzugreifende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach der ersten Impfung gegen Covid-19 und hat der Beschwerdeführer solche zur Begründung seines Antrages auch nicht geltend gemacht. 2.3.
- Die Basisinformationen zur zweitmalig verabreichten Impfung am 22.10.2021 ergeben sich gleichermaßen aus den vorstehend zitierten Impfnachweisen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Eine signifikante Zustandsverschlechterung der vorbekannten CFS-Erkrankung lässt sich am Boden des gegebenen Aktenstandes nicht belastbar herleiten, objektivierbare Grundlagen in diese Richtung liegen schlicht nicht vor. Der Termin der Impfung gegen Covid-19 findet sich in gut dokumentierter Einbettung zwischen ärztlichen Konsultationen und medizinischen Behandlungsmaßnamen, dabei sind selbst anamnestisch Hinweise auf eine wahrgenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes in zeitlicher Umgebung zur verabreichten Impfung nicht vorzufinden. Medizinische Konsultationen hat der Beschwerdeführer in unmittelbar zeitlicher Nähe zur Impfung am 22.10.2021 nicht in Angriff genommen (vgl. Leistungsauszug der Sozialversicherung, AS 102 des med. Aktes), eine neurologisch-medizinische Befundung hat in der Folge erstmals am 22.11.2021 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit der bestehenden Symptomlage und der historischen Entwicklung derselben, ein zu diesem Zeitpunkt wahrgenommener Zustandsknick ist medizinisch nicht objektiviert, dahingehende Angaben des Beschwerdeführers wie auch Bezugnahmen auf die kürzlich erhaltene Impfung fehlen zur Gänze und wird der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2018 angesiedelt (vgl. neurologischer Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes; in diesem Sinne SV laut Verhandlungsschrift S. 6). Beginnend mit 01.12.2021 und letztlich bis 12.01.2022 nahm der Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in Anspruch, wiederum wurde seine individuelle Situation im Lichte der zu dieser Zeit verspürten Befindlichkeiten in diesem Rahmen aus verschiedenen Blickwinkeln umfassend beleuchtet und sind Hinweise in Richtung einer zeitnah stattgehabten Zustandsverschlechterung nicht zu filtern. Vielmehr finden sich Angaben zu einer gesteigerten Antriebslosigkeit und Überforderung unter Herstellung eines Bezuges nicht zur Impfung gegen Covid-19, sondern zur zugrundeliegenden Pandemie „seit 2020“, „etliche Versuche“ zur Wiedereingliederung in das Berufsleben unter Inanspruchnahme von Maßnahmen des AMS habe der Beschwerdeführer abbrechen müssen. Überzeugend beschreibt der beigezogene Sachverständige im gegebenen Zusammenhang, dass es bei einer solchen Rehabilitationsmaßnahme um Befindlichkeiten und Veränderungen gehe und die Erwähnung unlängst aufgetretener Vorkommnisse nach der Impfung gegen Covid-19 zu erwarten gewesen wäre (ärztlicher Entlassungsbericht über die psychiatrische Rehabilitation vom 11.01.2022, AS 37 des med. Aktes; Verhandlungsschrift S. 6). Die aktenkundige Dokumentation einer rheumatologischen Abklärung zeitigt ebenso wie eine nachfolgende psychiatrische Exploration dasselbe Ergebnis, wiederum werden die Leiden des Beschwerdeführers herausgearbeitet und auch Schmerzzustände beschrieben, erneut sucht man Hinweise auf eine Verschlechterung oder Bezugnahmen auf die zuvor erhaltene Impfung gegen Covid-19 vergebens (internistisch-rheumatologischer Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes; u.a.: „In Befundzusammenschau kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Systemerkrankung“; psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes: ein bei dieser Gelegenheit und damit vier Monate nach dem Impftermin erstmals geäußerter stechender Schmerz bleibt ohne medizinische Diagnostik, vgl. zum vorbekannten Schmerzgeschehen bereits unter Punkt 2.2.4.; vgl. ferner ärztlicher Entlassungsbrief des Uniklinikums Graz vom 13.07.2021, AS 22 des med. Aktes: „…zusätzlich zu den genannten Problemen noch Schmerzen“). Eine signifikante Zustandsverschlechterung der vorbekannten CFS-Erkrankung lässt sich am Boden des gegebenen Aktenstandes nicht belastbar herleiten, objektivierbare Grundlagen in diese Richtung liegen schlicht nicht vor. Der Termin der Impfung gegen Covid-19 findet sich in gut dokumentierter Einbettung zwischen ärztlichen Konsultationen und medizinischen Behandlungsmaßnamen, dabei sind selbst anamnestisch Hinweise auf eine wahrgenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes in zeitlicher Umgebung zur verabreichten Impfung nicht vorzufinden. Medizinische Konsultationen hat der Beschwerdeführer in unmittelbar zeitlicher Nähe zur Impfung am 22.10.2021 nicht in Angriff genommen vergleiche Leistungsauszug der Sozialversicherung, AS 102 des med. Aktes), eine neurologisch-medizinische Befundung hat in der Folge erstmals am 22.11.2021 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit erfolgte eine ausführliche Auseinandersetzung mit der bestehenden Symptomlage und der historischen Entwicklung derselben, ein zu diesem Zeitpunkt wahrgenommener Zustandsknick ist medizinisch nicht objektiviert, dahingehende Angaben des Beschwerdeführers wie auch Bezugnahmen auf die kürzlich erhaltene Impfung fehlen zur Gänze und wird der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2018 angesiedelt vergleiche neurologischer Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes; in diesem Sinne SV laut Verhandlungsschrift S. 6). Beginnend mit 01.12.2021 und letztlich bis 12.01.2022 nahm der Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische Rehabilitation in Anspruch, wiederum wurde seine individuelle Situation im Lichte der zu dieser Zeit verspürten Befindlichkeiten in diesem Rahmen aus verschiedenen Blickwinkeln umfassend beleuchtet und sind Hinweise in Richtung einer zeitnah stattgehabten Zustandsverschlechterung nicht zu filtern. Vielmehr finden sich Angaben zu einer gesteigerten Antriebslosigkeit und Überforderung unter Herstellung eines Bezuges nicht zur Impfung gegen Covid-19, sondern zur zugrundeliegenden Pandemie „seit 2020“, „etliche Versuche“ zur Wiedereingliederung in das Berufsleben unter Inanspruchnahme von Maßnahmen des AMS habe der Beschwerdeführer abbrechen müssen. Überzeugend beschreibt der beigezogene Sachverständige im gegebenen Zusammenhang, dass es bei einer solchen Rehabilitationsmaßnahme um Befindlichkeiten und Veränderungen gehe und die Erwähnung unlängst aufgetretener Vorkommnisse nach der Impfung gegen Covid-19 zu erwarten gewesen wäre (ärztlicher Entlassungsbericht über die psychiatrische Rehabilitation vom 11.01.2022, AS 37 des med. Aktes; Verhandlungsschrift S. 6). Die aktenkundige Dokumentation einer rheumatologischen Abklärung zeitigt ebenso wie eine nachfolgende psychiatrische Exploration dasselbe Ergebnis, wiederum werden die Leiden des Beschwerdeführers herausgearbeitet und auch Schmerzzustände beschrieben, erneut sucht man Hinweise auf eine Verschlechterung oder Bezugnahmen auf die zuvor erhaltene Impfung gegen Covid-19 vergebens (internistisch-rheumatologischer Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes; u.a.: „In Befundzusammenschau kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Systemerkrankung“; psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes: ein bei dieser Gelegenheit und damit vier Monate nach dem Impftermin erstmals geäußerter stechender Schmerz bleibt ohne medizinische Diagnostik, vergleiche zum vorbekannten Schmerzgeschehen bereits unter Punkt 2.2.4.; vergleiche ferner ärztlicher Entlassungsbrief des Uniklinikums Graz vom 13.07.2021, AS 22 des med. Aktes: „…zusätzlich zu den genannten Problemen noch Schmerzen“). Die in Rede stehenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Zustandsverschlechterung im Allgemeinen und deren (vermutete) Rückführung auf die Impfung im Besonderen werden erstmals im Rahmen der behördlichen Begutachtung mit persönlicher Untersuchung am 30.06.2022 sowie im Zuge einer weiteren medizinischen Konsultation am 23.08.2022 enthüllt, also mindestens acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis (vgl. Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 30.06.2022, AS 125 ff des med. Aktes, psychiatrischer Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „Eine frühere Verschlechterung der Symptomatik hat Herr N. in zeitlichem Zusammenhang mit der
- Corona- Impfung erlebt“). Die Korrespondenz zur Nebenwirkungsmeldung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird nicht übersehen (AS 60 des med. Aktes), doch begreift dieser Vorgang mit aktenkundiger Datierung vom 22.06.2022 eine bloß unwesentliche Vorverlegung des Zeitpunktes einer erstmaligen Bezugnahme auf die verabreichte Impfung in sich, erklärt nicht das Fehlen medizinisch objektivierter Belege für eine Zustandsverschlechterung und vermag indes nicht, das gänzliche anamnestische Schweigen im Rahmen umfassender und zeitnaher medizinischer Abklärungen zu plausibilisieren. Dass Ärztinnen und Ärzte trotz ausführlicher Anamnesegespräche und selbst im Rahmen eines ausgedehnten Rehabilitationsaufenthaltes die von Seiten des Beschwerdeführers geäußerten Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung oder auf eine empfundene Assoziation zur Impfung gegen Covid-19 nicht verschriftlicht haben sollten, leuchtet nicht ein. Dagegen erscheint es nicht von der Hand zu weisen, dass die nachträgliche Bezugnahme auf die erhaltene Impfung gegen Covid-19 der hohen medialen Aufmerksamkeit geschuldet ist, welche die Pandemie, die politischen Maßnahmen zu deren Eindämmung sowie allfällige Gesundheitsschädigungen aufgrund der Impfung im Jahr 2022 insgesamt hervorzurufen pflegten (vgl. auch Gutachten: „Daher erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die doch intensive mediale Präsenz von kolportierten Impfnebenwirkungen im Rahmen der bestehenden Vorgeschichte hier einen Niederschlag zeigte und dadurch die empfundene Leistungsminderung im Zusammenhang mit der Impfung empfunden wird“).Die in Rede stehenden Anhaltspunkte hinsichtlich einer Zustandsverschlechterung im Allgemeinen und deren (vermutete) Rückführung auf die Impfung im Besonderen werden erstmals im Rahmen der behördlichen Begutachtung mit persönlicher Untersuchung am 30.06.2022 sowie im Zuge einer weiteren medizinischen Konsultation am 23.08.2022 enthüllt, also mindestens acht Monate nach dem angeschuldigten Ereignis vergleiche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 30.06.2022, AS 125 ff des med. Aktes, psychiatrischer Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „Eine frühere Verschlechterung der Symptomatik hat Herr N. in zeitlichem Zusammenhang mit der
- Corona- Impfung erlebt“). Die Korrespondenz zur Nebenwirkungsmeldung mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird nicht übersehen (AS 60 des med. Aktes), doch begreift dieser Vorgang mit aktenkundiger Datierung vom 22.06.2022 eine bloß unwesentliche Vorverlegung des Zeitpunktes einer erstmaligen Bezugnahme auf die verabreichte Impfung in sich, erklärt nicht das Fehlen medizinisch objektivierter Belege für eine Zustandsverschlechterung und vermag indes nicht, das gänzliche anamnestische Schweigen im Rahmen umfassender und zeitnaher medizinischer Abklärungen zu plausibilisieren. Dass Ärztinnen und Ärzte trotz ausführlicher Anamnesegespräche und selbst im Rahmen eines ausgedehnten Rehabilitationsaufenthaltes die von Seiten des Beschwerdeführers geäußerten Hinweise auf eine eingetretene Verschlechterung oder auf eine empfundene Assoziation zur Impfung gegen Covid-19 nicht verschriftlicht haben sollten, leuchtet nicht ein. Dagegen erscheint es nicht von der Hand zu weisen, dass die nachträgliche Bezugnahme auf die erhaltene Impfung gegen Covid-19 der hohen medialen Aufmerksamkeit geschuldet ist, welche die Pandemie, die politischen Maßnahmen zu deren Eindämmung sowie allfällige Gesundheitsschädigungen aufgrund der Impfung im Jahr 2022 insgesamt hervorzurufen pflegten vergleiche auch Gutachten: „Daher erscheint es nicht ungewöhnlich, dass die doch intensive mediale Präsenz von kolportierten Impfnebenwirkungen im Rahmen der bestehenden Vorgeschichte hier einen Niederschlag zeigte und dadurch die empfundene Leistungsminderung im Zusammenhang mit der Impfung empfunden wird“). Der Beschwerdeführer hat stets vehement und durch detaillierte Symptombeschreibungen auf eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der zweitmaligen Impfung gegen Covid-19 verwiesen und eine Vielzahl an zusätzlich aufgetretenen Symptomen gelistet, mit vorstehenden Ausführungen ist ein in diesem Sinne gelegener Verlauf im zeitlichen Horizont zur verabreichten Impfung auf Basis der gegebenen Befundlage und trotz interdisziplinärer medizinischer Begleitung aber nicht abstrahierbar. Der von Seiten des Beschwerdeführers angezogenen vergleichenden Gegenüberstellung des Leidensgeschehens vor und nach der Impfung ist entgegenzuhalten, dass bereits seit dem Jahr 2019 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und auch subjektiv eine sukzessive Verschlechterung des Leidensbildes wahrgenommen wurde (vgl. bereits unter Punkt 2.2.
- sowie plakativ der psychiatrische Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „…ab 2017 eine Leistungseinschränkung, die sowohl körperliche als auch geistige Aktivität betraf, die sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert hat. Eine anfänglich auch bestehende depressive Symptomatik hat sich gebessert, eine rasche Erschöpfbarkeit mit deutlichen Einbußen der Leistungsfähigkeit und ausgeprägten Erschöpfungszuständen mit Zustandsverschlechterung nach Überforderung sind geblieben und haben sich im Lauf der Zeit weiter verschlechtert…“; „…auch die Arbeit im Arbeitsprojekt Pro Mente, wo er zuletzt tätig war, hat er gerne gemacht, doch auf Grund der Überforderung und Erschöpfung wieder abbrechen müssen. Auch davor begonnene AMS-Projekte musste Herr N. auf Grund der Erschöpfung beenden…“). Die von eigener Hand bewerkstelligte Planung des Eigenheimes steht damit in unüberbrückbaren Konflikt, mit einer seit dem Jahr 2019 andauernden und fortwährend beschriebenen Arbeitsunfähigkeit lassen sich die – insoweit auf bloßer Behauptungsebene verbliebenen – Bekundungen nicht in Einklang bringen. Im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Ausübung sportlicher Freizeitbetätigungen verweist der Beschwerdeführer gleichermaßen auf einen eklatanten Leistungseinbruch, auch dem kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweislage, namentlich bereits mit Blick auf die präzise und unzweifelhaft auch verallgemeinernd-rückwirkend angelegte Situationsbeschreibung am 22.11.2021 nicht gefolgt werden (vgl. neurologischer Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…Die Situation der körperlichen Belastbarkeit sei sehr wechselnd, in guten Zeiten schaffe er es in der Ebene eine halbe Stunde zu gehen, in schlechten Zeiten nur 5 Minuten. In schlechten Zeiten (dies auch gemischt mit der depressiven OSZE aufgetreten) habe er sich z.B. zum Bewältigen einer Stiege am Geländer hinaufhanteln müssen“). Dass noch im Juni 2021 ein wesentlich besserer Gesundheitszustand bestanden habe und gesundheitliche Auffälligkeiten innerhalb von vierzehn Tagen nach der Impfung befunduntermauert seien, lässt sich auf Basis der vorliegenden medizinischen Beweislage und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht aufrechterhalten, auf den schwankenden Krankheitsverlauf wird indes verwiesen (vgl. bereits unter Punkt 2.2.1.). Dasselbe trifft auf ein kurz vor dem Rehabilitationsaufenthalt im Dezember 2021 aufgetretenes Schmerzgeschehen zu, der ärztliche Entlassungsbericht beschreibt lediglich (vorbekannte) chronische Muskel- und Gelenksschmerzen und lässt Hinweise auf jüngst eingetretene Veränderungen in angezogenem Sinne vermissen (AS 37 des med. Aktes). Die über die Zeit vorgenommenen Anpassungen in der Medikationsverschreibung hat der befasste medizinische Sachverständige vor dem erkennenden Senat sinngemäß und nachvollziehbar mit dem Fortschritt in der medizinischen Forschung im CFS-Bereich erklärt, welcher sich demnach auch in der Auswahl konkreter Verschreibungen niederschlage (Verhandlungsschrift S. 8). Eine über die Jahre beim Beschwerdeführer eingetretene Zustandsverschlechterung wird nicht in Abrede gestellt und liegt damit auch die Anpassung der Medikamentenverschreibungen nahe, indes findet sich auch die Verschreibung des Medikaments Pramipexol nicht vor Juni 2022 (vgl. den Leistungsauszug der Sozialversicherung, AS 88 ff des med. Aktes). Der Beschwerdeführer hat stets vehement und durch detaillierte Symptombeschreibungen auf eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach der zweitmaligen Impfung gegen Covid-19 verwiesen und eine Vielzahl an zusätzlich aufgetretenen Symptomen gelistet, mit vorstehenden Ausführungen ist ein in diesem Sinne gelegener Verlauf im zeitlichen Horizont zur verabreichten Impfung auf Basis der gegebenen Befundlage und trotz interdisziplinärer medizinischer Begleitung aber nicht abstrahierbar. Der von Seiten des Beschwerdeführers angezogenen vergleichenden Gegenüberstellung des Leidensgeschehens vor und nach der Impfung ist entgegenzuhalten, dass bereits seit dem Jahr 2019 eine Arbeitsunfähigkeit vorlag und auch subjektiv eine sukzessive Verschlechterung des Leidensbildes wahrgenommen wurde vergleiche bereits unter Punkt 2.2.
- sowie plakativ der psychiatrische Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes: „…ab 2017 eine Leistungseinschränkung, die sowohl körperliche als auch geistige Aktivität betraf, die sich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert hat. Eine anfänglich auch bestehende depressive Symptomatik hat sich gebessert, eine rasche Erschöpfbarkeit mit deutlichen Einbußen der Leistungsfähigkeit und ausgeprägten Erschöpfungszuständen mit Zustandsverschlechterung nach Überforderung sind geblieben und haben sich im Lauf der Zeit weiter verschlechtert…“; „…auch die Arbeit im Arbeitsprojekt Pro Mente, wo er zuletzt tätig war, hat er gerne gemacht, doch auf Grund der Überforderung und Erschöpfung wieder abbrechen müssen. Auch davor begonnene AMS-Projekte musste Herr N. auf Grund der Erschöpfung beenden…“). Die von eigener Hand bewerkstelligte Planung des Eigenheimes steht damit in unüberbrückbaren Konflikt, mit einer seit dem Jahr 2019 andauernden und fortwährend beschriebenen Arbeitsunfähigkeit lassen sich die – insoweit auf bloßer Behauptungsebene verbliebenen – Bekundungen nicht in Einklang bringen. Im Hinblick auf seine Fähigkeit zur Ausübung sportlicher Freizeitbetätigungen verweist der Beschwerdeführer gleichermaßen auf einen eklatanten Leistungseinbruch, auch dem kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweislage, namentlich bereits mit Blick auf die präzise und unzweifelhaft auch verallgemeinernd-rückwirkend angelegte Situationsbeschreibung am 22.11.2021 nicht gefolgt werden vergleiche neurologischer Befundbericht vom 22.11.2021, AS 35 des med. Aktes: „…Die Situation der körperlichen Belastbarkeit sei sehr wechselnd, in guten Zeiten schaffe er es in der Ebene eine halbe Stunde zu gehen, in schlechten Zeiten nur 5 Minuten. In schlechten Zeiten (dies auch gemischt mit der depressiven OSZE aufgetreten) habe er sich z.B. zum Bewältigen einer Stiege am Geländer hinaufhanteln müssen“). Dass noch im Juni 2021 ein wesentlich besserer Gesundheitszustand bestanden habe und gesundheitliche Auffälligkeiten innerhalb von vierzehn Tagen nach der Impfung befunduntermauert seien, lässt sich auf Basis der vorliegenden medizinischen Beweislage und vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen nicht aufrechterhalten, auf den schwankenden Krankheitsverlauf wird indes verwiesen vergleiche bereits unter Punkt 2.2.1.). Dasselbe trifft auf ein kurz vor dem Rehabilitationsaufenthalt im Dezember 2021 aufgetretenes Schmerzgeschehen zu, der ärztliche Entlassungsbericht beschreibt lediglich (vorbekannte) chronische Muskel- und Gelenksschmerzen und lässt Hinweise auf jüngst eingetretene Veränderungen in angezogenem Sinne vermissen (AS 37 des med. Aktes). Die über die Zeit vorgenommenen Anpassungen in der Medikationsverschreibung hat der befasste medizinische Sachverständige vor dem erkennenden Senat sinngemäß und nachvollziehbar mit dem Fortschritt in der medizinischen Forschung im CFS-Bereich erklärt, welcher sich demnach auch in der Auswahl konkreter Verschreibungen niederschlage (Verhandlungsschrift S. 8). Eine über die Jahre beim Beschwerdeführer eingetretene Zustandsverschlechterung wird nicht in Abrede gestellt und liegt damit auch die Anpassung der Medikamentenverschreibungen nahe, indes findet sich auch die Verschreibung des Medikaments Pramipexol nicht vor Juni 2022 vergleiche den Leistungsauszug der Sozialversicherung, AS 88 ff des med. Aktes). Es wird nicht übersehen, dass auch nach der angeschuldigten Impfung weitere Diagnosen gestellt wurden, doch hält sich das Leidensaufkommen mit jenem im Vorfeld der Impfung insgesamt die Waage (vgl. die Diagnoseliste unter Punkt 1.2.; zu den nach der Impfung aufgetretenen Einzelleiden vgl. noch unten). Die Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach die Impfung gegen Covid-19 eine Auslösung oder Verschlechterung einer CFS-Symptomatik hervorrufen könne, geht ins Leere, denn liegt das Krankheitsbild bereits über viele Jahre vor und vermag der erkennende Senat gerade nicht, aus dem gegebenen Beweismaterial auf eine zeitnah nach der Impfung eingetretene Leidensintensivierung zu schließen. Die von Seiten des beigezogenen Sachverständigen relevierte Somatisierung wird vom Beschwerdeführer entschieden zurückgewiesen (Gutachten: „…es besteht eine anlagebedingte offensichtlich ausgeprägte psychische Grundproblematik mit Somatisierungsneigung und dem Versuch, eine Erklärung für die eigene Leistungsminderung zu finden“), doch präsentiert sich diese Würdigung im Hinblick auf die Vorbringensdichte schlüssig und findet sie sich am Boden der gegebenen Beweislage wieder (vgl. neurologischer Befundbericht vom 24.04.2023, AS 78 des med. Aktes: „St p. rez. depressive Störung und Somatisierung“; Gutachten vom 30.06.2022, AS 125 des med. Aktes, Position 1: „Depression mit Somatisierung, chronische Müdigkeit…“). Es wird nicht übersehen, dass auch nach der angeschuldigten Impfung weitere Diagnosen gestellt wurden, doch hält sich das Leidensaufkommen mit jenem im Vorfeld der Impfung insgesamt die Waage vergleiche die Diagnoseliste unter Punkt 1.2.; zu den nach der Impfung aufgetretenen Einzelleiden vergleiche noch unten). Die Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach die Impfung gegen Covid-19 eine Auslösung oder Verschlechterung einer CFS-Symptomatik hervorrufen könne, geht ins Leere, denn liegt das Krankheitsbild bereits über viele Jahre vor und vermag der erkennende Senat gerade nicht, aus dem gegebenen Beweismaterial auf eine zeitnah nach der Impfung eingetretene Leidensintensivierung zu schließen. Die von Seiten des beigezogenen Sachverständigen relevierte Somatisierung wird vom Beschwerdeführer entschieden zurückgewiesen (Gutachten: „…es besteht eine anlagebedingte offensichtlich ausgeprägte psychische Grundproblematik mit Somatisierungsneigung und dem Versuch, eine Erklärung für die eigene Leistungsminderung zu finden“), doch präsentiert sich diese Würdigung im Hinblick auf die Vorbringensdichte schlüssig und findet sie sich am Boden der gegebenen Beweislage wieder vergleiche neurologischer Befundbericht vom 24.04.2023, AS 78 des med. Aktes: „St p. rez. depressive Störung und Somatisierung“; Gutachten vom 30.06.2022, AS 125 des med. Aktes, Position 1: „Depression mit Somatisierung, chronische Müdigkeit…“). Mit dem aktenkundigen Beweissubstrat besteht im Ergebnis kein stützendes Fundament zum Schluss auf maßgebliche Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustandes mit zeitlichem Konnex zur Impfung gegen Covid-
- 2.3.
- Der Verkehrsunfall des Beschwerdeführers im Juli 2022 steht nicht in Zweifel und spiegelt sich in aktenkundiger Aufarbeitung in Gestalt belegender medizinischer Befunde und Unterlagen (u.a. Leistungsauszug der Sozialversicherung vom 28.07.2022, AS 88 ff des med. Aktes; psychiatrischer Befundbericht vom 23.08.2022, AS 62 des med. Aktes; internistisch-medizinischer Befundbericht vom 25.08.2022, AS 65 des med. Aktes; neurologischer Befundbericht vom 17.10.2022, AS 69 des med. Aktes). Vor dem erkennenden Senat wurde der Verkehrsunfall und dessen Auswirkungen einer näheren Beleuchtung zugeführt, Bedenken an den statthabenden Umständen und befunddokumentierten medizinischen Folgen sind nicht an die Oberfläche gelangt (Verhandlungsschrift S. 6, 8 f). 2.3.
- Die im weiteren Verlauf nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 gestellten Diagnosen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eruiert und breit diskutiert, sie bilden darüber hinaus den Gegenstand der abschließenden medizinisch-sachverständigen Stellungnahme vom 25.03.
- Die ermittelte Diagnoseliste entstammt der vorliegenden medizinischen Befundlage, über die bestehenden Leidensbilder hinaus sind weitere Erkrankungen medizinisch nicht objektiviert. 2.3.4.
- Bei den Leidenszuständen unter Punkt 1.3.5.
- handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des befassten Sachverständigen um radiologisch-orthopädische Erkrankungen, welche keinen medizinischen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 aufweisen und in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung beschrieben sind (SV laut Verhandlungsschrift S. 7). 2.3.4.
- Auch dem diagnostizierten Cervicalsyndrom liegt mit Blick auf die Ergebnisse der durchgeführten Gutachtenserörterung gleichermaßen eine radiologische Ursache in Gestalt der Veränderungen an der Wirbelsäule zugrunde. Gut verständlich und schlüssig erklärt der Sachverständige das Bezug habende Leiden mit Schmerzen in der Muskulatur und anerkennt einen möglichen Zusammenhang der dahingehenden Symptomatik mit der Impfung gegen Covid-19 unter Voraussetzung einer rheumatologischen Grunderkrankung, welche im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt worden sei (vgl. SV laut Verhandlungsschrift S. 6 und 7, u.a.: „…Entspricht der beschriebenen Osteochondrose mit Foramenstenosen“; vgl. übereinstimmend den internistisch-rheumatologischen Befundbericht vom 27.01.2022 in AS 49 des med. Aktes: „In Befundzusammenschau kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Systemerkrankung“).2.3.4.
- Auch dem diagnostizierten Cervicalsyndrom liegt mit Blick auf die Ergebnisse der durchgeführten Gutachtenserörterung gleichermaßen eine radiologische Ursache in Gestalt der Veränderungen an der Wirbelsäule zugrunde. Gut verständlich und schlüssig erklärt der Sachverständige das Bezug habende Leiden mit Schmerzen in der Muskulatur und anerkennt einen möglichen Zusammenhang der dahingehenden Symptomatik mit der Impfung gegen Covid-19 unter Voraussetzung einer rheumatologischen Grunderkrankung, welche im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht festgestellt worden sei vergleiche SV laut Verhandlungsschrift S. 6 und 7, u.a.: „…Entspricht der beschriebenen Osteochondrose mit Foramenstenosen“; vergleiche übereinstimmend den internistisch-rheumatologischen Befundbericht vom 27.01.2022 in AS 49 des med. Aktes: „In Befundzusammenschau kein Hinweis auf entzündlich rheumatische Systemerkrankung“). 2.3.4.
- Die unter Punkt 1.3.5.
- festgestellte Diagnose wird in zeitlicher Hinsicht nach der Impfung gegen Covid-19 gelistet, da auch die ärztliche Befundung formal nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Inhaltlich besteht jedoch eine klare Anknüpfung am vorbekannten Leidensbild der CFS, welches bereits seit dem Jahr 2012 mit fortschreitender Tendenz auftrat und letztlich in retrospektiver Diagnosestellung mündete (vgl. psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes; SV laut Verhandlungsschrift: „Hierbei handelt es sich um den Themenbereich, der dann in der Diagnose einer CFS aufgeht. Dieses Leidensbild wird jedoch laut Aktenlage nachvollziehbar bereits seit dem Jahr 2012 retrospektiv angenommen“). Der Beschwerdeführer ist den medizinischen Einschätzungen insoweit nicht entgegengetreten und hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der vorgenommenen medizinischen Zuordnung in festgestelltem Sinne.2.3.4.
- Die unter Punkt 1.3.5.
- festgestellte Diagnose wird in zeitlicher Hinsicht nach der Impfung gegen Covid-19 gelistet, da auch die ärztliche Befundung formal nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Inhaltlich besteht jedoch eine klare Anknüpfung am vorbekannten Leidensbild der CFS, welches bereits seit dem Jahr 2012 mit fortschreitender Tendenz auftrat und letztlich in retrospektiver Diagnosestellung mündete vergleiche psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes; SV laut Verhandlungsschrift: „Hierbei handelt es sich um den Themenbereich, der dann in der Diagnose einer CFS aufgeht. Dieses Leidensbild wird jedoch laut Aktenlage nachvollziehbar bereits seit dem Jahr 2012 retrospektiv angenommen“). Der Beschwerdeführer ist den medizinischen Einschätzungen insoweit nicht entgegengetreten und hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der vorgenommenen medizinischen Zuordnung in festgestelltem Sinne. 2.3.4.
- Der Mangel an Vitamin D ist mit 27.01.2022 befunddokumentiert (AS 49 des med. Aktes) und hat der Sachverständige auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der am 22.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 noch anerkannt (SV laut Verhandlungsschrift: „Ja, vom Zeitraum würde dies passen“). Der Sachverständige beschreibt darüber hinaus die geringe Ausprägung der Mangelerscheinung und führt aus, dass ein Mangel auf Grundlage der medizinischen Diagnostik vor der vorgenommenen Anhebung entsprechender Normwerte nicht vorgelegen hätte (vgl. Verhandlungsschrift S. 7; zum Verbreitungsgrad des Phänomens: „Seit die Normwerte für den Vitamin D Spiegel angehoben wurden, ist eine Vielzahl von Personen davon betroffen“), einen Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung gegen Covid-19 habe er nicht vorgefunden und handle es sich hierbei auch nicht um eine Begleiterscheinung einer Infektion (SV laut Verhandlungsschrift: „…Einen Zusammenhang mit der Impfung konnte ich in der Literatur nicht erkennen, allenfalls indirekt, falls man nicht mehr rausgeht und die Haut damit keine Sonne mehr aufnehmen kann…“; „Nein, was den Vitamin D Mangel betrifft, sagt man indirekt, dass die Erkrankung nicht in Zusammenhang steht“; „Ein Vitamin D Mangel ist auch keine Begleiterscheinung einer Infektion mit Covid-19“). Darüber hinaus finden Vitamin-Mangelerscheinungen keine Abbildung in der vorliegenden medizinischen Befundlage, auch hinsichtlich Vitamin B12 fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt zum Schluss auf allfällige Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer (SV laut Verhandlungsschrift: „Einen Vitamin B12 Mangel habe ich nirgends gefunden, die Laborwerte im Jahr 2023 befanden sich im satten mittleren Bereich. Auch indirekte Hinweise auf so einen Mangel habe ich nicht gefunden. Das Blutbild wird auch als normal zitiert im Rahmen der psychiatrischen Reha im Dezember 2021“).2.3.4.
- Der Mangel an Vitamin D ist mit 27.01.2022 befunddokumentiert (AS 49 des med. Aktes) und hat der Sachverständige auch einen zeitlichen Zusammenhang mit der am 22.10.2021 verabreichten Impfung gegen Covid-19 noch anerkannt (SV laut Verhandlungsschrift: „Ja, vom Zeitraum würde dies passen“). Der Sachverständige beschreibt darüber hinaus die geringe Ausprägung der Mangelerscheinung und führt aus, dass ein Mangel auf Grundlage der medizinischen Diagnostik vor der vorgenommenen Anhebung entsprechender Normwerte nicht vorgelegen hätte vergleiche Verhandlungsschrift S. 7; zum Verbreitungsgrad des Phänomens: „Seit die Normwerte für den Vitamin D Spiegel angehoben wurden, ist eine Vielzahl von Personen davon betroffen“), einen Niederschlag in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung gegen Covid-19 habe er nicht vorgefunden und handle es sich hierbei auch nicht um eine Begleiterscheinung einer Infektion (SV laut Verhandlungsschrift: „…Einen Zusammenhang mit der Impfung konnte ich in der Literatur nicht erkennen, allenfalls indirekt, falls man nicht mehr rausgeht und die Haut damit keine Sonne mehr aufnehmen kann…“; „Nein, was den Vitamin D Mangel betrifft, sagt man indirekt, dass die Erkrankung nicht in Zusammenhang steht“; „Ein Vitamin D Mangel ist auch keine Begleiterscheinung einer Infektion mit Covid-19“). Darüber hinaus finden Vitamin-Mangelerscheinungen keine Abbildung in der vorliegenden medizinischen Befundlage, auch hinsichtlich Vitamin B12 fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt zum Schluss auf allfällige Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer (SV laut Verhandlungsschrift: „Einen Vitamin B12 Mangel habe ich nirgends gefunden, die Laborwerte im Jahr 2023 befanden sich im satten mittleren Bereich. Auch indirekte Hinweise auf so einen Mangel habe ich nicht gefunden. Das Blutbild wird auch als normal zitiert im Rahmen der psychiatrischen Reha im Dezember 2021“). 2.3.4.
- Dokumentiert ist des Weiteren ein Verdacht auf eine Verkalkung der Halsgefäße (Carotissklerose), wobei der befasste Sachverständige hierin eine Alterserscheinung erkennt und einen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 explizit negiert (abschließende medizinische Stellungnahme: „Eine Karotissklerose und hier der Verdacht darauf beschreibt sonographische Veränderungen der Halsschlagader im Rahmen einer altersbedingten Degeneration – also Gefäßverkalkung. Da besteht natürlich kein Zusammenhang zu einer Impfung“). 2.3.4.
- Beim Beschwerdeführer wurde eine Struma Nodosa festgestellt (vgl. die Rechnung über eine medizinisch-internistische Behandlung vom 28.01.2022, AS 54 des med. Aktes) und in Rede stehender Themenbereich mit Bezug zur Schilddrüse einer sachverständigen Einschätzung zugeführt. Ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 wurde dabei nicht zutage gefördert, vielmehr sei selbst ein Krankheitswert aus dem gegebenen Leidensbild beim Beschwerdeführer nicht ableitbar (SV laut Verhandlungsschrift: „Es handelt sich dabei um eine sehr häufige sonographische Veränderung an der Schilddrüse. Ein krankheitswert ist damit nicht notwendigerweise verbunden und auch ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 oder der entsprechenden Infektion ist für mich nicht plausibel“; abschließende medizinische Stellungnahme: „…derartige Veränderungen sind häufig, stehen weder mit einer Corona-Erkrankung noch Impfung in Zusammenhang und haben im gegenständlichen Fall auch keinen Krankheitswert“). 2.3.4.
- Beim Beschwerdeführer wurde eine Struma Nodosa festgestellt vergleiche die Rechnung über eine medizinisch-internistische Behandlung vom 28.01.2022, AS 54 des med. Aktes) und in Rede stehender Themenbereich mit Bezug zur Schilddrüse einer sachverständigen Einschätzung zugeführt. Ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 wurde dabei nicht zutage gefördert, vielmehr sei selbst ein Krankheitswert aus dem gegebenen Leidensbild beim Beschwerdeführer nicht ableitbar (SV laut Verhandlungsschrift: „Es handelt sich dabei um eine sehr häufige sonographische Veränderung an der Schilddrüse. Ein krankheitswert ist damit nicht notwendigerweise verbunden und auch ein Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 oder der entsprechenden Infektion ist für mich nicht plausibel“; abschließende medizinische Stellungnahme: „…derartige Veränderungen sind häufig, stehen weder mit einer Corona-Erkrankung noch Impfung in Zusammenhang und haben im gegenständlichen Fall auch keinen Krankheitswert“). 2.3.4.
- Die im Bereich der Augen bestehenden Diagnosen resultieren aus einschlägiger augenfachärztlicher Befundung (vgl. den augenfachärztlichen Befundbericht vom 29.06.2022, AS 61 des med. Aktes), sie werden im Rahmen der jüngsten sachverständigen Stellungnahme einer medizinischen Abklärung zugeführt. Dabei werden die einzelnen Leidensbilder in isolierter Betrachtung in Bezug zur angeschuldigten Impfung gesetzt und nimmt der Sachverständige im Einzelnen zur jeweiligen Leidensart und zur Leidensentstehung Stellung, bedingende Zusammenhänge mit der Impfung gegen Covid-19 sind auf diesem Wege nicht an die Oberfläche gelangt. Hinsichtlich der Trockenheit der Bindehaut der Augen verweist der Sachverständige auf die allgemeine Häufigkeit des Leidensauftretens und Zunahme mit fortschreitendem Lebensalter. Einen medizinischen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 erachtet er als möglich, sofern eine rheumatologische Grunderkrankung vorliegt, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht angenommen werden könne (abschließende medizinische Stellungnahme: „…Möglich ist zwar, dass durch eine rheumatologische Erkrankung (Kollagenose), die durch eine COVID-Erkrankung oder auch Impfung induziert wird, eine solche als sekundäre Auswirkung verursacht wird, eine derartige Erkrankung wird aber im Untersuchungsbefund von Dr.in Kurtz ausgeschlossen und auch sonst finden sich hierfür keine Anhaltspunkte…“; „…Ein Impfschaden hierzu ist also gutachterlich nicht anzunehmen“; übereinstimmend der bereits zitierte rheumatologische Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes). 2.3.4.
- Die im Bereich der Augen bestehenden Diagnosen resultieren aus einschlägiger augenfachärztlicher Befundung vergleiche den augenfachärztlichen Befundbericht vom 29.06.2022, AS 61 des med. Aktes), sie werden im Rahmen der jüngsten sachverständigen Stellungnahme einer medizinischen Abklärung zugeführt. Dabei werden die einzelnen Leidensbilder in isolierter Betrachtung in Bezug zur angeschuldigten Impfung gesetzt und nimmt der Sachverständige im Einzelnen zur jeweiligen Leidensart und zur Leidensentstehung Stellung, bedingende Zusammenhänge mit der Impfung gegen Covid-19 sind auf diesem Wege nicht an die Oberfläche gelangt. Hinsichtlich der Trockenheit der Bindehaut der Augen verweist der Sachverständige auf die allgemeine Häufigkeit des Leidensauftretens und Zunahme mit fortschreitendem Lebensalter. Einen medizinischen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 erachtet er als möglich, sofern eine rheumatologische Grunderkrankung vorliegt, was im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht angenommen werden könne (abschließende medizinische Stellungnahme: „…Möglich ist zwar, dass durch eine rheumatologische Erkrankung (Kollagenose), die durch eine COVID-Erkrankung oder auch Impfung induziert wird, eine solche als sekundäre Auswirkung verursacht wird, eine derartige Erkrankung wird aber im Untersuchungsbefund von Dr.in Kurtz ausgeschlossen und auch sonst finden sich hierfür keine Anhaltspunkte…“; „…Ein Impfschaden hierzu ist also gutachterlich nicht anzunehmen“; übereinstimmend der bereits zitierte rheumatologische Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes). 2.3.4.
- Die Sensibilitätsstörungen an der linken Körperhälfte (rezidivierende Hypästhesie) ist mit 17.10.2022 befunddokumentiert (AS 69 des med. Aktes) und wurde vor dem erkennenden Senat eine Einordnung des Leidenszustandes vorgenommen. Hierbei hat der Sachverständige die Beschwerden einerseits auf die Folgen des erlittenen Autounfalles zurückgeführt (vgl. insoweit auch den neurologischen Befundbericht vom 17.10.2022, AS 69 des med. Aktes anamnestisch: „…Er bemerke seit dem Unfall immer wieder ein Kribbeln im gesamten li. Arm und auch Bein in wechselnder Ausprägung“), andererseits einen bedingenden Zusammenhang mit den radiologischen Vorerkrankungen hergestellt (SV laut Verhandlungsschrift: „…Gefühlsstörungen nach dem Wirbelkörperbruch würde ich definitiv dem Zustand nach Verkehrsunfall zuordnen. Die erstgenannten Dinge, also die unspezifischen angegebenen Gefühlsstörungen würde ich als passendes Korrelat als Auswirkung der Foramenstenosen sehen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass wir bereits bei den Symptomen vor der Untersuchung im September 2021 eine Durchuntersuchung haben bei unklaren rechts und links thorakalen Beschwerden (AS 27 des medizinischen Aktes)“; Verhandlungsschrift S. 9; vgl. bereits unter Punkt 2.2.4.).2.3.4.
- Die Sensibilitätsstörungen an der linken Körperhälfte (rezidivierende Hypästhesie) ist mit 17.10.2022 befunddokumentiert (AS 69 des med. Aktes) und wurde vor dem erkennenden Senat eine Einordnung des Leidenszustandes vorgenommen. Hierbei hat der Sachverständige die Beschwerden einerseits auf die Folgen des erlittenen Autounfalles zurückgeführt vergleiche insoweit auch den neurologischen Befundbericht vom 17.10.2022, AS 69 des med. Aktes anamnestisch: „…Er bemerke seit dem Unfall immer wieder ein Kribbeln im gesamten li. Arm und auch Bein in wechselnder Ausprägung“), andererseits einen bedingenden Zusammenhang mit den radiologischen Vorerkrankungen hergestellt (SV laut Verhandlungsschrift: „…Gefühlsstörungen nach dem Wirbelkörperbruch würde ich definitiv dem Zustand nach Verkehrsunfall zuordnen. Die erstgenannten Dinge, also die unspezifischen angegebenen Gefühlsstörungen würde ich als passendes Korrelat als Auswirkung der Foramenstenosen sehen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass wir bereits bei den Symptomen vor der Untersuchung im September 2021 eine Durchuntersuchung haben bei unklaren rechts und links thorakalen Beschwerden (AS 27 des medizinischen Aktes)“; Verhandlungsschrift S. 9; vergleiche bereits unter Punkt 2.2.4.). 2.3.4.
- Letztlich war die Laktoseintoleranz des Beschwerdeführers Gegenstand der sachverständigen Auseinandersetzung vor dem erkennenden Senat, wobei das grundlegende Vorliegen dahingehender Mangelerscheinungen keinen Bedenken begegnet (vgl. die inliegende medizinische Abklärung vom 07.03.2023, AS 75 des med. Aktes). Einen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht ergeben, überhaupt ist nach den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Expertise von genetischen Ursachen auszugehen (SV laut Verhandlungsschrift: „…Egal wo man sucht, findet man keinen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19, daher ist eine Beschreibung als Folge der Impfung nicht aufzufinden. Lactoseintoleranz ist ein bei uns sehr häufiges Phänomen. Ich habe auch noch nie gehört, dass es eine Begleiterscheinung einer Infektion sein könnte und das wäre auch nicht plausibel. Abgesehen von schweren Erkrankungen, die auch zu einer Schädigung des Darmes führen. Derlei liegt aber im Akt nicht vor“; abschließende medizinische Stellungnahme: „…Die Laktoseintoleranz ist jedoch eine genetisch bedingte und mit dem Alter meist auch abnehmende Fähigkeit des Körpers, Milchzucker zu verdauen, ist in asiatischen Regionen die Regel, bei uns häufig vorkommend“; „…Es besteht hier aber keinerlei Zusammenhang mit der Impfung, abgesehen von einer zeitlichen Assoziation der Testung mit der Impfung. Eine Verursachung durch die Impfung wäre auch funktionell unplausibel und wird in der Literatur auch nicht beschrieben“).2.3.4.
- Letztlich war die Laktoseintoleranz des Beschwerdeführers Gegenstand der sachverständigen Auseinandersetzung vor dem erkennenden Senat, wobei das grundlegende Vorliegen dahingehender Mangelerscheinungen keinen Bedenken begegnet vergleiche die inliegende medizinische Abklärung vom 07.03.2023, AS 75 des med. Aktes). Einen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19 hat das abgeführte medizinische Beweisverfahren nicht ergeben, überhaupt ist nach den Ergebnissen der eingeholten medizinischen Expertise von genetischen Ursachen auszugehen (SV laut Verhandlungsschrift: „…Egal wo man sucht, findet man keinen Zusammenhang mit der Impfung gegen Covid-19, daher ist eine Beschreibung als Folge der Impfung nicht aufzufinden. Lactoseintoleranz ist ein bei uns sehr häufiges Phänomen. Ich habe auch noch nie gehört, dass es eine Begleiterscheinung einer Infektion sein könnte und das wäre auch nicht plausibel. Abgesehen von schweren Erkrankungen, die auch zu einer Schädigung des Darmes führen. Derlei liegt aber im Akt nicht vor“; abschließende medizinische Stellungnahme: „…Die Laktoseintoleranz ist jedoch eine genetisch bedingte und mit dem Alter meist auch abnehmende Fähigkeit des Körpers, Milchzucker zu verdauen, ist in asiatischen Regionen die Regel, bei uns häufig vorkommend“; „…Es besteht hier aber keinerlei Zusammenhang mit der Impfung, abgesehen von einer zeitlichen Assoziation der Testung mit der Impfung. Eine Verursachung durch die Impfung wäre auch funktionell unplausibel und wird in der Literatur auch nicht beschrieben“). Soweit der Beschwerdeführer ein Auftreten der Lactoseintoleranz bereits innerhalb einer Woche nach der Impfung darstellt, fehlen jedwede objektivierbare medizinische Anhaltspunkte in diese Richtung und ist auf die zitierte Befundung erst im Jahr 2023 hinzuweisen. Im Hinblick auf das erstattete Beschwerdevorbringen ist ferner festzuhalten, dass ein medizinischer Beleg für das Vorliegen einer Fructoseintoleranz keinen Teil des gegebenen Aktenstandes bildet (bestätigend SV laut Verhandlungsschrift: „Eine Fructoseintoleranz ist nicht nachgewiesen…“; „…Hinsichtlich Lactose- und Fructose gibt es Tests in AS 75 des medizinischen Aktes, wobei der Fructosetest normal war…“). 2.3.
- Zum Nachweis des Vorliegens von Gesundheitsschädigungen nach erhaltener Impfung gegen Covid-19 hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl an wahrgenommenen Auffälligkeiten und Symptomen gelistet, welche im Rahmen mannigfacher ärztlicher Abklärungen in den festgestellten Diagnosen mündeten. Besagte Diagnosen finden sich vorstehend mit jeweiliger Zuordnung vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Impfung, darüber hinaus sind Leidenszustände medizinisch nicht objektiviert und damit nicht feststellungsfest (in diesem Sinne u.a. abschließende medizinische Stellungnahme: „Generell sei nochmals angeführt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Veränderungen wie diffuse Schmerzen, Gefühlsstörungen, Wassereinlagerungen, stechende Schmerzen in Beinen aber auch Milz und Nieren, Pruritus (Juckreiz) und dergleichen angegeben werden, für die sich, abgesehen von gewissen Überschneidungen zu den orthopädischen Diagnosen und Veränderungen, keinerlei objektivierbare Befunde oder Diagnosen finden lassen; z.B. wir die Existenz von Ödemen nirgends, auch nicht in internistischen Befunden, angeführt. Ebenso ohne Befundung werden Haarausfall und spröde splitternde Fingernägel angegeben – hier fehlen ebenfalls Befunde…“; „Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Symptome oder Veränderungen, die nachvollziehbar vorhanden sind, gut in die seit Jahren bestehende CFS-Erkrankung eingliedern lassen oder unspezifische Befindlichkeitsstörungen darstellen, die keiner objektivierbaren Ursache zugeordnet werden können und daher gutachterlich nicht auf einen Impfschaden zurückgeführt werden können“). Dies trifft auch auf einen plötzlich einschießenden, stechenden Schmerz zu, welchen der Beschwerdeführer am 21.02.2022 im Rahmen einer medizinischen Abklärung anamnestisch angegeben hat (vgl. psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes). Eine greifbare Diagnostik ist im gegebenen Zusammenhang nicht aufzufinden und dies umso weniger, als eine spezifische medizinische Abklärung kein stützendes Fundament in diese Richtung gezeitigt hat (vgl. erneut den rheumatologischen Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes; SV laut Verhandlungsschrift: „…im Rheumabefund sind keine Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates abzuleiten. Es wird auch dieser akut einstechende Schmerz gar nicht erwähnt“). Dessen ungeachtet wurde während der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Versuch einer näheren Einordnung unternommen, belastbare Anhaltspunkte zum Schluss auf eine diagnostische Zuordnung haben sich dabei jedoch nicht erhärtet und erweisen sich die in Rede stehenden Schmerzzustände sohin als nicht feststellungsfest (SV laut Verhandlungsschrift: „…Möglicherweise handelt es sich um einen Nervenschmerz, der von der Wirbelsäule ausgehen kann und relativ häufig ist, aber das ist rein spekulativ“). Selbst ohne spezifische Diagnose hat der Sachverständige einen Zusammenhang der Schmerzsymptomatik mit der Impfung gegen Covid-19 verneint (SV laut Verhandlungsschrift zur Beschreibung in der Fachliteratur oder der Vergleichbarkeit mit dem Bild einer Infektion: „Nein“; zu alternativen Ursachen des Schmerzgeschehens und deren Wahrscheinlichkeit im Vergleich zur Impfung: „Die haben mit der Impfung gar nichts zu tun, es sind orthopädisch bedingte Neuralgien“).2.3.
- Zum Nachweis des Vorliegens von Gesundheitsschädigungen nach erhaltener Impfung gegen Covid-19 hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl an wahrgenommenen Auffälligkeiten und Symptomen gelistet, welche im Rahmen mannigfacher ärztlicher Abklärungen in den festgestellten Diagnosen mündeten. Besagte Diagnosen finden sich vorstehend mit jeweiliger Zuordnung vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Impfung, darüber hinaus sind Leidenszustände medizinisch nicht objektiviert und damit nicht feststellungsfest (in diesem Sinne u.a. abschließende medizinische Stellungnahme: „Generell sei nochmals angeführt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Veränderungen wie diffuse Schmerzen, Gefühlsstörungen, Wassereinlagerungen, stechende Schmerzen in Beinen aber auch Milz und Nieren, Pruritus (Juckreiz) und dergleichen angegeben werden, für die sich, abgesehen von gewissen Überschneidungen zu den orthopädischen Diagnosen und Veränderungen, keinerlei objektivierbare Befunde oder Diagnosen finden lassen; z.B. wir die Existenz von Ödemen nirgends, auch nicht in internistischen Befunden, angeführt. Ebenso ohne Befundung werden Haarausfall und spröde splitternde Fingernägel angegeben – hier fehlen ebenfalls Befunde…“; „Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich die Symptome oder Veränderungen, die nachvollziehbar vorhanden sind, gut in die seit Jahren bestehende CFS-Erkrankung eingliedern lassen oder unspezifische Befindlichkeitsstörungen darstellen, die keiner objektivierbaren Ursache zugeordnet werden können und daher gutachterlich nicht auf einen Impfschaden zurückgeführt werden können“). Dies trifft auch auf einen plötzlich einschießenden, stechenden Schmerz zu, welchen der Beschwerdeführer am 21.02.2022 im Rahmen einer medizinischen Abklärung anamnestisch angegeben hat vergleiche psychiatrischer Befundbericht vom 21.02.2022, AS 56 des med. Aktes). Eine greifbare Diagnostik ist im gegebenen Zusammenhang nicht aufzufinden und dies umso weniger, als eine spezifische medizinische Abklärung kein stützendes Fundament in diese Richtung gezeitigt hat vergleiche erneut den rheumatologischen Befundbericht vom 27.01.2022, AS 49 des med. Aktes; SV laut Verhandlungsschrift: „…im Rheumabefund sind keine Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates abzuleiten. Es wird auch dieser akut einstechende Schmerz gar nicht erwähnt“). Dessen ungeachtet wurde während der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Versuch einer näheren Einordnung unternommen, belastbare Anhaltspunkte zum Schluss auf eine diagnostische Zuordnung haben sich dabei jedoch nicht erhärtet und erweisen sich die in Rede stehenden Schmerzzustände sohin als nicht feststellungsfest (SV laut Verhandlungsschrift: „…Möglicherweise handelt es sich um einen Nervenschmerz, der von der Wirbelsäule ausgehen kann und relativ häufig ist, aber das ist rein spekulativ“). Selbst ohne spezifische Diagnose hat der Sachverständige einen Zusammenhang der Schmerzsymptomatik mit der Impfung gegen Covid-19 verneint (SV laut Verhandlungsschrift zur Beschreibung in der Fachliteratur oder der Vergleichbarkeit mit dem Bild einer Infektion: „Nein“; zu alternativen Ursachen des Schmerzgeschehens und deren Wahrscheinlichkeit im Vergleich zur Impfung: „Die haben mit der Impfung gar nichts zu tun, es sind orthopädisch bedingte Neuralgien“). 2.
- Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung, Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte nicht aufzufinden. Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen, sondern sich zur Widerlegung der Gutachtensergebnisse auf die Behauptung einer unzureichenden Kompetenz des befassten medizinischen Sachverständigen berufen und ein mangelhaftes Eingehen auf erstattete Entgegnungen moniert. Freilich reichen die dahingehenden Äußerungen nicht hin, die fachliche Eignung des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und ist nicht zu erkennen, worin die suggerierten fachlichen Defizite mit Bezug zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sein könnten. Der Sachverständige hat abseits der vorstehend diskutierten Gutachtenserstattung vor dem erkennenden Senat seine bisherige gutachterliche Tätigkeit ebenso wie gesammelte Erfahrungen mit dem Krankheitsbild einer CFS transparent offengelegt und über das gesamte Verfahren ein hohes Maß an Fachexpertise und gutachterlicher Sorgfalt erkennen lassen (SV laut Verhandlungsschrift über Befragung nach der Ausbildung im Zusammenhang mit CFS: „Keine, weil das zu meiner Studienzeit noch kein Thema war. In der erweiterten Ausbildung zum Arbeitsmediziner bin ich das erste Mal zu diesen Komplex gekommen. Im Rahmen meiner 25-jährigen gutachterlichen Tätigkeit ist es immer mehr vorgekommen, aber das ist ja nicht ein Teil meiner Ausbildung, sondern meine gutachterliche Tätigkeit“; „…Am Beginn hat es noch anders geheißen. Es gab eine große Überschneidung mit der Fibromyalgie. Eher neuer ist dann das CFS und ganz neu ist dann das ME-CFS. Ich habe die Entwicklung mittlerweile seit 25 Jahren gesehen und als Gutachter begleitet…“). An dieser Stelle ist auch nicht ohne Belang, dass spezifische Aspekte der CFS-Erkrankung oder der dahingehenden Diagnostik im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen stehen, vielmehr steht das Leidensbild als Vorerkrankung fest und wird dieses auch von Seiten des Sachverständigen an keiner Stelle in Zweifel gezogen. Unter Bezugnahme auf die Befragung zu einschlägigen Erfahrungen des Sachverständigen während der Beschwerdeverhandlung erschließt sich dem erkennenden Senat vor diesem Hintergrund auch nicht, in wie weit die eigene Behandlung von CFS-Patient:innen und deren Begleitung über ein Jahr ein signifikantes Indiz zur Beurteilung der fachlichen Eignung des Sachverständigen beizutragen vermochte. Die antrags- und beschwerdebegründend angezogene Gesundheitsverschlechterung nach der Impfung gegen Covid-19 kann zum Entscheidungszeitpunkt lediglich retrospektiv auf der Grundlage der erstellten Befunde und Parteienangaben entschieden werden und bildet diese einen wesentlichen Gegenstand der beweiswürdigenden Erwägungen des erkennenden Senats, von Seiten des befassten Sachverständigen kann die medizinische Vorfrage konsequenterweise auch nur auf Basis der objektivierten Befund- und Diagnoselage beurteilt werden. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden sämtliche medizinischen Diagnosen aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet, offene Fragen sind nicht verblieben und erweist sich die gegebene Beweislage zum Schluss auf eine impfassoziierte Zustandsverschlechterung nicht tragfähig. Im Hinblick auf die Mitwirkung an gegenständlichem Verfahren wird abschließend und in beweiswürdigender Hinsicht bemerkt, dass der Beschwerdeführer der mündlichen Beschwerdeverhandlung und einer allfälligen Parteieneinvernahme selbst unter Verwendung audiovisueller Kommunikation ferngeblieben ist, obschon er nach seinen eigenen Angaben vielzählige Arztbesuche zu bewerkstelligen in der Lage sein dürfte und auch umfassende Schriftsätze augenscheinlich selbst und zeitnah einzubringen vermag.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.
- Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung: Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).Nach Paragraph eins b, Absatz eins, ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (Paragraph 2, Absatz 2, HVG). Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, ISG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022,, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig. Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung vergleiche VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083). Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer den Entschädigungsantrag nach dem ISG auf eine Verschlechterung des vorbekannten Leidenszustandes einer CFS-Erkrankung sowie neu aufgetretene Leiden in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der am 22.10.2021 zweitmalig vorgenommenen Impfung gegen Covid-
- Zum einen hat das abgeführte Beweisverfahren eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes in geltend gemachtem Sinne jedoch nicht an die Oberfläche gefördert. Zum anderen sind neu aufgetretene gesundheitliche Beschwerden auf die in beträchtlichem Ausmaß bestehenden Vorerkrankungen oder auf impffremde Gegebenheiten zurückzuführen, so sind nachträglich eingetretene Leiden etwa anlage- oder altersbedingt oder genetischer Ursache. Die verbleibenden Schädigungen werden mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der verabreichten Impfung beschrieben bzw. lässt sich auch das Kriterium einer passenden Symptomatik nicht erhärtend in Ansatz bringen. Zufolge fehlenden Niederschlages in der medizinischen Fachliteratur oder der medizinisch-sachverständigen Rückführung auf wahrscheinlichere Alternativursachen liegen die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien zum Schluss auf eine kausale Schadensverursachung nicht vor, eine allenfalls aus bloß zeitlicher Assoziation abgeleitete Kausalitätsvermutung findet keine Abbildung in den gesetzlichen Bestimmungen und der darauf aufbauenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Im Ergebnis kann auf Basis der Ergebnisse des abgeführten Beschwerdeverfahrens in Ansehung keiner der festgestellten Leidenszustände das Vorliegen der Kausalitätskriterien angenommen werden, weshalb auch die Verursachung durch die angeschuldigte Impfung nicht anzunehmen ist und Ansprüche nach dem ISG damit auszuscheiden haben. 3.1.
- Zum erhobenen Sachverständigenbeweis: Zur Auswahl des befassten medizinischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass Bedenken an dessen fachlicher Eignung nicht an die Oberfläche gelangt sind (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.), bloß allgemein gehaltene, pauschal-vorwerfende Behauptungen über Eignungsdefizite vor dem Hintergrund einer augenscheinlichen Unzufriedenheit mit den erzielten Gutachtensergebnissen bilden keine taugliche Grundlage für eine solcherlei ausgestaltete Inzweifelsetzung der fachlichen Integrität eines über Jahrzehnte einschlägig tätigen, der Objektivität und medizinischen Wissenschaft verpflichteten Fachexperten. Auch die medizinisch-wissenschaftlichen Spezialisierungsgebiete des Sachverständigen bieten keinen Anhaltspunkt, seine fachliche Qualifikation zur impfschadenrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Diagnoselage zu erschüttern. Spezifische pharmakologische Hintergründe über die Wirkungsweisen des verwendeten Impfstoffes bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch der Einwand über insofern behauptete fachliche Lücken von vornherein nicht verfängt. Die Art des verwendeten Impfstoffes ist ohne Belang, zumal die Beurteilung allfälliger Ansprüche nach dem ISG lediglich auf Basis der höchstgerichtlich entwickelten Kausalitätskriterien vorzunehmen ist und impfstoffspezifische Gegebenheiten dabei außer Betracht bleiben können (vgl. hierzu und zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit der erstatteten Gutachten bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.).Zur Auswahl des befassten medizinischen Sachverständigen ist festzuhalten, dass Bedenken an dessen fachlicher Eignung nicht an die Oberfläche gelangt sind vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.), bloß allgemein gehaltene, pauschal-vorwerfende Behauptungen über Eignungsdefizite vor dem Hintergrund einer augenscheinlichen Unzufriedenheit mit den erzielten Gutachtensergebnissen bilden keine taugliche Grundlage für eine solcherlei ausgestaltete Inzweifelsetzung der fachlichen Integrität eines über Jahrzehnte einschlägig tätigen, der Objektivität und medizinischen Wissenschaft verpflichteten Fachexperten. Auch die medizinisch-wissenschaftlichen Spezialisierungsgebiete des Sachverständigen bieten keinen Anhaltspunkt, seine fachliche Qualifikation zur impfschadenrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Diagnoselage zu erschüttern. Spezifische pharmakologische Hintergründe über die Wirkungsweisen des verwendeten Impfstoffes bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch der Einwand über insofern behauptete fachliche Lücken von vornherein nicht verfängt. Die Art des verwendeten Impfstoffes ist ohne Belang, zumal die Beurteilung allfälliger Ansprüche nach dem ISG lediglich auf Basis der höchstgerichtlich entwickelten Kausalitätskriterien vorzunehmen ist und impfstoffspezifische Gegebenheiten dabei außer Betracht bleiben können vergleiche hierzu und zur Schlüssigkeit und Vollständigkeit der erstatteten Gutachten bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.4.). 3.1.
- Weiteres Beschwerdevorbringen: Aufgabe des Sachverständigen im impfschadenrechtlichen Verfahren ist die Beurteilung der Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung in medizinischer Hinsicht, die originäre Diagnostik und damit primäre Schadensfeststellung obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen, als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände auf deren Beweispflicht zu verweisen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den gerichtlichen Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 39 AVG RZ. 10, 13 ff mvwN). Mit Blick auf das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die medizinische Diagnostik im Sinne einer CFS-Erkrankung feststeht und zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde (vgl. bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.1.).Aufgabe des Sachverständigen im impfschadenrechtlichen Verfahren ist die Beurteilung der Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung in medizinischer Hinsicht, die originäre Diagnostik und damit primäre Schadensfeststellung obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen, als innerster Kern der persönlichen Sphäre ist für die grundlegende medizinische Abklärung wahrgenommener Leidenszustände auf deren Beweispflicht zu verweisen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den gerichtlichen Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG weder gerechtfertigt noch geboten vergleiche zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 45, AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu Paragraph 39, AVG RZ. 10, 13 ff mvwN). Mit Blick auf das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die medizinische Diagnostik im Sinne einer CFS-Erkrankung feststeht und zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde vergleiche bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.2.1.). Soweit der Beschwerdeführer insgesamt die grundsätzliche Reaktivität, Neuartigkeit oder Eigenart des verwendeten Impfstoffes andeutet und in Zusammenhalt mit der zeitlichen Nähe - allenfalls unter Verweis auf fehlende eindeutige medizinische Festlegungen - die impfbedingte Leidensverursachung resümiert, ist er auf die auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Leitlinien zum Kausalitätsbeweis im Impfschadenrecht und die fallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Auch eine zeitliche Nahebeziehung des Leidenseintrittes mit der vorgenommenen Impfung stellt nur ein Kriterium von mehreren dar, nur hierauf ließe sich ein Kausalitätsschluss in isolierter Betrachtung nicht tragfähig stützen und reicht die bloße Möglichkeit einer Impfverursachung zur Entschädigungsfähigkeit nicht hin (vgl. bereits unter Punkt 3.1.1.). Die grundsätzliche Reaktivität des Impfstoffes bildet indes keinen zentralen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr stehen die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Gleichermaßen bilden die hinter der Inanspruchnahme der Impfung liegenden Motive und einhergehenden Begleitumstände keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung. Ob dem Beschwerdeführer also entgegen allfälliger Richtlinien von Seiten des Impfstoffherstellers zur Impfung geraten wurde, die Impfung laut Beipackzettel nicht indiziert gewesen sei oder er sich aus gesellschaftlichen oder politischen Gründen zur Impfung genötigt erachtete, bleibt insoweit ohne Belang.Soweit der Beschwerdeführer insgesamt die grundsätzliche Reaktivität, Neuartigkeit oder Eigenart des verwendeten Impfstoffes andeutet und in Zusammenhalt mit der zeitlichen Nähe - allenfalls unter Verweis auf fehlende eindeutige medizinische Festlegungen - die impfbedingte Leidensverursachung resümiert, ist er auf die auseinandergesetzten höchstgerichtlichen Leitlinien zum Kausalitätsbeweis im Impfschadenrecht und die fallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen. Auch eine zeitliche Nahebeziehung des Leidenseintrittes mit der vorgenommenen Impfung stellt nur ein Kriterium von mehreren dar, nur hierauf ließe sich ein Kausalitätsschluss in isolierter Betrachtung nicht tragfähig stützen und reicht die bloße Möglichkeit einer Impfverursachung zur Entschädigungsfähigkeit nicht hin vergleiche bereits unter Punkt 3.1.1.). Die grundsätzliche Reaktivität des Impfstoffes bildet indes keinen zentralen Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens, vielmehr stehen die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Person des Beschwerdeführers im Mittelpunkt der Überlegungen. Gleichermaßen bilden die hinter der Inanspruchnahme der Impfung liegenden Motive und einhergehenden Begleitumstände keine Relevanz für die gegenständliche Entscheidung. Ob dem Beschwerdeführer also entgegen allfälliger Richtlinien von Seiten des Impfstoffherstellers zur Impfung geraten wurde, die Impfung laut Beipackzettel nicht indiziert gewesen sei oder er sich aus gesellschaftlichen oder politischen Gründen zur Impfung genötigt erachtete, bleibt insoweit ohne Belang. Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben und ist die Angelegenheit vor diesem Hintergrund entscheidungsreif. 3.1.
- Ergebnis: Die am 22.10.2021 vorgenommene Impfung gegen Covid-19 hat keine ersatzfähigen Gesundheitsschädigungen verursacht, weshalb Entschädigungsleistungen ausscheiden. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Beeinträchtigungen sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2292003.1.00