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Obsah (7)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW609 2286851-1 Spruch, W609 2286851-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 25.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und im Beisein eines Mitarbeiters der Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt. Das BFA hatte mit Schreiben vom 10.03.2025 die Abstandnahme von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung erklärt. Mit Schreiben vom 07.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Länderinformationen zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in der Ortschaft XXXX im Gouvernement Idlib geboren, ist in XXXX im Gouvernement Idlib aufgewachsen und hat bis 2005 dort gelebt. In Syrien hat er fünf Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine weiterführende Ausbildung abgeschlossen. Er war in Syrien als Chauffeur und Bauarbeiter tätig.Er wurde in der Ortschaft römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren, ist in römisch 40 im Gouvernement Idlib aufgewachsen und hat bis 2005 dort gelebt. In Syrien hat er fünf Jahre die Grundschule besucht, jedoch keine weiterführende Ausbildung abgeschlossen. Er war in Syrien als Chauffeur und Bauarbeiter tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine Ehefrau und seine Kinder halten sich in einem Flüchtlingslager in Syrien auf. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seinen Angehörigen im Herkunftsstaat. Zeitweise lebte der Beschwerdeführer auch in der Türkei. Im September 2022 verließ er Syrien endgültig und reiste im Oktober 2022 schlepperunterstützt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Relevanz zugrunde, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben. Demnach leistete der Beschwerdeführer ab 2009 den Wehrdienst in Syrien, wurde wegen Befehlsverweigerung bis Juni 2011 elf Monate inhaftiert und vollendete den Wehrdienst daraufhin nicht. Seit dem Sturz des Assad-Regimes steht der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle der oppositionellen Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sodass eine Gefährdung durch die früheren Machthaber nicht mehr besteht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien keine Gefahr von der nunmehr dort machthabenden HTS oder anderen Konfliktparteien. Eine Bedrohung auf Grund der Ausreise des Beschwerdeführers und des gestellten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich bzw. einer ihm daher allenfalls unterstellten oppositionellen Haltung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Ihm droht keine Gefahr, wegen seiner illegalen Ausreise oder des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer ist zwar grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er ist in Syrien aufgewachsen, spricht die Landessprache und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in einem Flüchtlingslager. Ihm würde jedoch bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, das Gouvernement Idlib, aufgrund der volatilen Versorgungs- und Sicherheitslage zumindest ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Es ist dem Beschwerdeführer derzeit auch nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu suchen. Zur Situation in Syrien: Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und politischen Lage,
  2. Dezember 2024: „Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. (…) Am 30.
  3. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  4. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort. Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  5. auf 8.
  6. Am 6.
  7. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab. Russland forderte am 7.
  8. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen. Am 7.
  9. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein, nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten. Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab. Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  10. Richtung Damaskus vor. Am frühen Morgen des 8.
  11. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind, und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad. Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt. (…) Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. (…) Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. (…) Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. (…)“ Auszüge aus der „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“ auf www.ecoi.net: Wie es dazu kam: Am
  12. November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
  13. Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs (BBC,
  14. Dezember 2024; siehe auch Der Standard,
  15. Dezember 2024, ISPI,
  16. Dezember 2024). Am
  17. Dezember 2024 marschierten die von der HTS angeführten Rebellen in Damaskus ein. Am selben Tag verließ Baschar al-Assad das Land (ARD,
  18. Dezember 2024). Wer sind die wichtigsten Rebellengruppen? Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen (ARD,
  19. Dezember 2024) mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (DW,
  20. Dezember 2024; Reuters,
  21. Dezember 2024): Hayat Tahrir al-Scham (HTS): Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stufen die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (Reuters,
  22. Dezember 2024; siehe auch: BBC,
  23. Dezember 2024, DW,
  24. Dezember 2024). Syrische Nationalarmee (SNA): Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen (DW,
  25. Dezember 2024), die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten (Reuters,
  26. Dezember 2024). Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen (DW,
  27. Dezember 2024). Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (Reuters,
  28. Dezember 2024). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ARD,
  29. Dezember 2024). Syrische Demokratische Kräfte (SDF): Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (Reuters,
  30. Dezember 2024). Sonstige: Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein (Reuters,
  31. Dezember 2024). Neueste Entwicklungen: Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS): Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  32. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  33. März 2025 beauftragt (MEE,
  34. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  35. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  36. Dezember 2024). Am
  37. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  38. Dezember 2024). Am
  39. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  40. Dezember 2024). Die Ausarbeitung einer solchen könnte bis zu drei Jahren in Anspruch nehmen. Die Rebellengruppe HTS soll im Rahmen eines nationalen Dialogs aufgelöst werden (DiePresse.com,
  41. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  42. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  43. Dezember 2024, DiePresse.com,
  44. Dezember 2024). Am
  45. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant, auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (Kurdistan24,
  46. Dezember 2024). Am
  47. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  48. Jänner 2025). AFP berichtete am
  49. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  50. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  51. Jänner 2025). Am
  52. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen sind einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  53. Dezember 2024, DiePresse.com,
  54. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  55. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. Aktivisten zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  56. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF): Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
  57. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw,
  58. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor,
  59. Dezember 2024). Am
  60. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR,
  61. Dezember 2024). Am
  62. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert (Reuters,
  63. Dezember 2024). Am
  64. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR,
  65. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen Einwohner der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24,
  66. Dezember 2024). Am
  67. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters,
  68. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am
  69. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters,
  70. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw,
  71. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24,
  72. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab,
  73. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News,
  74. Jänner 2025). Am
  75. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera,
  76. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct,
  77. Dezember 2024). Israelische Angriffe in Syrien: Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
  78. und
  79. Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt (BBC News,
  80. Dezember 2024). Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert (Enab Baladi,
  81. Dezember 2024; Reuters,
  82. Dezember 2024). In der Nacht vom
  83. zum
  84. Dezember griff Israel Dutzende Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging eine Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe (The Guardian,
  85. Dezember 2024; siehe auch: BBC News,
  86. Dezember 2024). Am
  87. Dezember schossen israelische Streitkräfte auf Demonstranten in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone (The Guardian,
  88. Dezember 2024). Am
  89. Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich Zivilisten, getötet (Euro News,
  90. Dezember 2024). Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
  91. Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (Shafaq News,
  92. Dezember 2024). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge): Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  93. November und dem
  94. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige Syrer in den Libanon (UNHCR,
  95. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  96. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  97. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  98. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  99. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  100. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  101. Dezember 2024). Mit
  102. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
  103. November haben sich 58.500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  104. und
  105. Dezember 58.400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  106. Dezember) kehrten ungefähr 419.200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  107. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  108. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  109. Jänner 2025). Weiteres: Human Rights Watch bestätigt am
  110. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  111. Dezember 2024). Am
  112. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  113. Dezember 2024). Am Abend des
  114. Dezember setzten Unbekannte in Al-Suqaylabiyah in der Provinz Hama einen öffentlichen Weihnachtsbaum in Brand. Eine Person sei festgenommen worden, hieß es aus Kreisen der örtlichen Sicherheitsbehörden. Der Baum solle ausgebessert werden. Es würden keine Beleidigungen irgendeines Teils des syrischen Volkes geduldet. Mit der Machtübernahme der HTS fürchteten Christen und andere Minderheiten Repressionen. „Wir haben das Recht, Angst zu haben“, sagte Priester Andrew Bahi der dpa in Damaskus. Die Atmosphäre bleibe weiterhin zweideutig. Die Aussagen der neuen Führung seien jedoch beruhigend. HTS-Anführer Ahmed al-Sharaa, auch bekannt als Abu Mohammed al-Golani, hatte nach Assads Sturz wiederholt betont, alle Volksgruppen in dem gespaltenen Land müssten respektiert und berücksichtigt werden. Ein christlicher Bewohner von Damaskus sagte, bisher habe es keine Beleidigungen oder Auseinandersetzungen mit der von den Rebellen gebildeten Übergangsregierung gegeben. „Wir haben die Geschäfte und Häuser nicht so dekoriert, wie wir es gewohnt sind, obwohl uns niemand davon abgehalten hat“, sagte er. Auf Social Media kursierten aber Berichte, die ihm Angst machten (DiePresse.com,
  115. Dezember 2024). Ebenfalls rund um Weihnachten soll Berichten zufolge in Nordsyrien ein alawitischer Schrein in Brand gesetzt worden sein, was zu Protesten Tausender Alawiten an mehreren Orten des Landes führte. In Homs soll ein Demonstrant getötet worden sein, als Sicherheitskräfte das Feuer eröffneten, um die Menge zu zerstreuen. Die neue Regierung verhängte eine Ausgangssperre und sprach von „Gerüchten“, die von Assad-Anhängern ausgenützt würden, um das Land zu destabilisieren. Wer genau für den Angriff verantwortlich sei, bleibe laut Innenministerium unklar (ZEIT ONLINE,
  116. Dezember 2024). Am
  117. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  118. Dezember 2024). Syriens neuer Geheimdienstchef Anas Khattab hat die Auflösung aller Geheimdienstorganisationen und eine grundlegende Neuorganisation angekündigt (DiePresse.com,
  119. Dezember 2024). Die Übergangsregierung in Syrien hat erstmals eine Frau zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank ernannt. Maysaa Sabrine habe bereits zuvor wichtige Ämter in der Bank innegehabt, darunter die Position der ersten stellvertretenden Direktorin, teilte die Regierung unter der Führung der Islamistengruppe Hayat Tahrir al-Sham (HTS) weiter mit. Die Zentralbankchefin ist bereits die zweite Frau in einer Schlüsselposition der neuen Regierung, die das Land nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad übernommen hat. Anfang Dezember war Aisha al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden (DiePresse.com,
  120. Dezember 2024). Am
  121. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  122. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  123. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  124. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  125. Jänner 2025). EUAA, Country of Guidance: Syria, März 2025 (deutsche Übersetzung vorgenommen durch das Bundesverwaltungsgericht): Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung: Politischer Übergang: Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am
  126. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am
  127. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am
  128. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. Regierungsbildung: Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am
  129. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am
  130. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am
  131. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am
  132. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. Militärische Reformen: Vor ihrem Einzug in Damaskus am
  133. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am
  134. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] Behandlung bestimmter „Profile“ und Gruppen der Bevölkerung: Personen, die der Regierung von Bashar Al-Assad nahestanden: Nach der Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch ins Visier genommen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde bekannt gegeben, dass die Partei aufgelöst wurde. Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am
  135. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin so genannte „Versöhnungszentren“ ein, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Karten gewähren einen begrenzten Rechtsschutz und sicheres Reisen, aber das Verfahren ist nicht transparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von den Sicherheitsbehörden beeinflusst, so dass viele Antragsteller vor komplexen bürokratischen Hürden stehen. Ende Dezember berichtete die BBC von einer großen Beteiligung, bei der Hunderte von Personen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit der Assad-Regierung in Verbindung stehen, Amnestie gewährte, wie z. B. Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Außerdem soll die MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Bashar Al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Angehörige der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten, die illegal eingereist waren, aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung inhaftiert wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Am
  136. Januar berichtete das SOHR, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wird, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad zu arbeiten, öffentlich hinrichteten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten, gemeldet, wie die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der früheren Regierung gekämpft hatte. Nach Angaben des SOHR wurden zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Personen durch außergerichtliche Tötungen und Racheakte getötet. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt, wobei Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung Häuser inspizierten und nach Waffen und Personen suchten, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung ausgesöhnt hatten. Bei umfangreichen Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus kam es zu Razzien, Waffendurchsuchungen und der Festnahme weiterer Hunderter von Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die festgenommenen Personen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Damaskus gebracht. Darüber hinaus wurden Videos ins Internet gestellt, auf denen zu sehen ist, wie Häftlinge, die bei diesen Operationen festgenommen wurden, körperlich und verbal misshandelt werden, einschließlich Angriffen und erniedrigender Behandlung. Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center kam es bei diesen Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem Tod von Inhaftierten und der Verhaftung von Angehörigen gesuchter Personen, von denen sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht verwandte Zivilisten betroffen waren. Mitte Januar meldete das SOHR, dass über 9 000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien, wobei Foltervorwürfe erhoben und der Kontakt zu den Familien eingeschränkt wurde. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) stimmten mit den Foltervorwürfen überein, die von Familien berichtet wurden, denen die Leichen ihrer Familienmitglieder nach ihrer Inhaftierung durch das Generaldirektorat für Sicherheit zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete das SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen, hauptsächlich aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, frei, die zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren, wobei die meisten in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis von Homs entlassen wurden. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben die verbliebenen Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge auf die Sicherheitskräfte der Regierung verübt. Diese Angriffe haben die Behörden dazu veranlasst, Operationen zur Ergreifung der Täter einzuleiten, die manchmal zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Anfang März führten koordinierte Angriffe von Pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, die eine große Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, vor allem unter den Alawiten, zur Folge hatte. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar meldete das SOHR die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Beamte der ehemaligen Regierung, durch nicht identifizierte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Außerdem wurden 53 Personen verhaftet und an unbekannte Orte gebracht. Vertreibung und Rückkehr: Die Zahl der Personen, die seit dem
  137. November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am
  138. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet. UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am
  139. Dezember 2024 auf 859.460, am
  140. Januar 2025 auf rund 627.000 und am
  141. Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.
  142. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum
  143. Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem
  144. Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum
  145. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. Rückkehr aus dem Ausland: Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem
  146. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum
  147. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. […] UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic, December 2024 (deutsche Übersetzung): Syrien steht an einem Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Verfall. Es besteht nun eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen und für seine Bevölkerung, mit der Rückkehr zu beginnen. Seit vielen Jahren betont der UNHCR die Notwendigkeit, die Bemühungen zu verstärken, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen. Die aktuelle Situation eröffnet hierzu neue Möglichkeiten, die von allen Seiten genutzt werden müssen. Dazu gehören: - Beseitigung bzw. Bearbeitung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der de-facto-Behörden Syriens - Umfangreiche humanitäre Hilfe und Wiederaufbauunterstützung durch Geberstaaten für Rückkehrer, aufnehmende Gemeinden und Rückkehrgebiete - Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, Rückkehrbewegungen an Grenzübergängen und in Rückkehrgebieten zu überwachen Jeder Mensch hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Der UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich - nach umfassender Information über die Lage in ihren Herkunftsgebieten oder alternativen Zielregionen - freiwillig zur Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen in Syrien (humanitäre Krise, hohe Binnenvertreibungszahlen, Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur) fördert der UNHCR derzeit jedoch keine großangelegten freiwilligen Rückführungen. MORATORIUM FÜR ZWANGSRÜCKFÜHRUNGEN: Syrien ist weiterhin geprägt durch: - Anhaltende Gewalt in Teilen des Landes - Massenhafte Binnenvertreibungen - Verseuchung mit Kriegsmunition - Zerrüttete Wirtschaft und humanitäre Notlage (über 16 Mio. Hilfsbedürftige bereits vor den jüngsten Entwicklungen) - Massive Zerstörungen von Wohnraum, Infrastruktur und Agrarflächen - Komplexe Eigentumsstreitigkeiten infolge weitverbreiteter Rechtsverstöße im Bereich Wohnraum-, Land- und Eigentumsrechte Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an Staaten, von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger abzusehen. POSITION ZU RÜCKKEHREN IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK: Aussetzung negativer Bescheide für syrische Schutzsuchende: Der UNHCR fordert Staaten weiterhin auf: - Zivilisten die Flucht aus Syrien zu ermöglichen - Das Asylrecht zu gewährleisten - Das Non-Refoulement-Prinzip uneingeschränkt zu achten Während Verfolgungsrisiken durch die frühere Regierung entfallen sind, bestehen andere Risiken fort oder haben sich verstärkt. Aufgrund der dynamischen Entwicklung kann der UNHCR derzeit keine detaillierte Einschätzung zum internationalen Schutzbedarf syrischer Antragsteller geben. Bis zur Stabilisierung der Lage und Verfügbarkeit verlässlicher Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage empfiehlt der UNHCR, negative Entscheidungen über Asylanträge syrischer Staatsangehöriger bzw. staatenloser früherer Bewohner Syriens auszusetzen. Der UNHCR sieht die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus von Schutzberechtigten aus Syrien derzeit nicht als erfüllt an. UNHCR, Regional Flash Update # 18 Stand
  148. März 2025: Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem
  149. Dezember 2024 etwa 354.900 Syrer über Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Die Zahlen basieren auf der Auswertung verschiedener Quellen innerhalb und außerhalb Syriens und umfassen: - beim UNHCR registrierte Flüchtlinge - andere syrische Rückkehrer aus der Türkei, Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten - Personen, die aus weiter entfernten Regionen transitieren Aktuelle Entwicklungen: Am
  150. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  151. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in staatliche Institutionen angekündigt wurde. UN-Sondergesandter Geir Pedersen begrüßte diesen Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und hofft, dass die Erklärung einen soliden rechtlichen Rahmen für einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergang bildet. Seit dem
  152. März eskalieren die Kampfhandlungen in Tartous, Lattakia, Homs und Hama mit folgenden Auswirkungen: - Dutzende zivile Todesopfer - Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur - Tausende Vertriebene in den Küstenregionen Rückkehrbewegungen: Laut UNHCR-Schätzungen sind seit dem
  153. Dezember 2024 etwa 354.900 syrische Flüchtlinge aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt. Die meisten Rückkehrer kommen weiterhin aus dem Libanon, gefolgt von der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten. Sicherheitslage: Seit dem
  154. März eskalieren die Kampfhandlungen in den Gouvernements Tartous, Latakia, Homs und Hama mit folgenden Auswirkungen: - Dutzende zivile Todesopfer - Zerstörung von Eigentum und Infrastruktur - Tausende Vertriebene in den Küstenregionen Yasser al-Farhan, Sprecher des Untersuchungsausschusses zu den Vorfällen an der Küste, bestätigte am
  155. März, dass der Ausschuss vor Ort ermittelt und über Zeugenlisten sowie Verdächtigenkreise verfügt. Er betonte, dass „alle Operationen im Küstengebiet untersucht werden“ und verwies auf die syrischen Behörden, die durch die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ihre Haltung zu den Verstößen gegen Zivilisten deutlich gemacht hätten. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage mussten die von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in den Küstenregionen ihre Aktivitäten vorübergehend einstellen. Seit dem
  156. März konnten jedoch zwei Zentren in Ras al-Basit (Latakia) und Tartous wiedereröffnet werden, um vertriebenen Familien Hilfe zu leisten. Politische Entwicklungen: Am
  157. März unterzeichneten die Übergangsbehörden eine Verfassungserklärung, nachdem am
  158. März die Integration der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) in staatliche Institutionen angekündigt worden war. Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, begrüßte diesen Schritt zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und äußerte die Hoffnung, dass die Erklärung einen soliden rechtlichen Rahmen für einen glaubwürdigen und inklusiven politischen Übergangsprozess bilden wird. Entscheidend werde nun die konsequente Umsetzung sein. UNHCR-Maßnahmen: Das UN-Flüchtlingshilfswerk spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien. UNHCR-Maßnahmen: Das UN-Flüchtlingshilfswerk spielt weiterhin eine zentrale Rolle bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern in ganz Syrien. An wichtigen Grenzübergängen (u.a. Joussieh, Jdaidet Yabous, Nassib, Bab al-Hawa und Bab al-Salama) ist UNHCR präsent, um Rückkehrbewegungen zu beobachten und Hilfe zu leisten. Dies umfasst: - Informationen über verfügbare Dienstleistungen - Grundversorgung - Transportunterstützung Durch Hausbesuche und Verweisungen an Gemeindezentren, mobile Teams und Freiwillige unterstützt UNHCR insbesondere: - Binnenvertriebene - Rückkehrer aus Idlib - Rückkehrer aus Libanon, Türkei und Jordanien Aktuelle Bedarfe: Die dringendsten Bedürfnisse umfassen: - Personenstandsdokumente (Ausweise, Heiratsurkunden) - Grundversorgungsgüter - Hygienepakete - Bargeldhilfe - Existenzsicherungsmaßnahmen Aktuelle Hilfsmaßnahmen: - In Aleppo erhielten über 300 Rückkehrerfamilien spezielle Unterkunftspakete - In Deir ez-Zor wurden Winterkleidung und Decken an 2.200 Rückkehrer verteilt - Landesweit wurden tausende Hilfspakete, medizinische Geräte und Grundversorgungsgüter verteilt - Weiterhin werden gut angenommene Programme angeboten: ∙ Minenrisikoaufklärung (Teil des Kinderschutz-Lehrplans) ∙ Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ∙ Psychosoziale Unterstützung Zukünftige Pläne: Nach der jüngsten Vereinbarung zwischen den Übergangsbehörden und den SDF bereitet UNHCR die Wiedereröffnung von vier Gemeindezentren in potenziellen Rückkehrgebieten (Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh und Rasm Haram El-Imam) vor, um Rückkehrer und ihre Gastgemeinden zu unterstützen.
  159. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung können aufgrund seiner im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren getroffen werden. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers konnten auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung, vor dem BFA und dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt werden konnte, getroffen werden. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort beruhen auf seinen gleichbleibenden Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2022 endgültig verlassen hat, sowie die Feststellung zu seiner Weiterreise nach Österreich, gründet auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Seine schlepperunterstützte illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie sein Antrag auf internationalen Schutz sind aktenkundig. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Medizinischen Unterlagen, aus denen Gegenteiliges hervorgehen würde, wurden nicht vorgelegt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht legt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wehrdienstzeit und Inhaftierung unten dem Assad-Regime seiner Entscheidung zugrunde, ohne deren Richtigkeit überprüft zu haben. Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflohen ist und dessen Regime seither nicht mehr besteht, lässt sich aufgrund dessen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat ableiten. Die Kontrollverhältnisse im Herkunftsgebiet können aufgrund einer Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden. Den dieser Entscheidung als Feststellungen zugrunde gelegten Länderberichten zufolge wurde von den führenden Oppositionskräften für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, eine Generalamnestie erlassen. Ihnen wird Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Hinzu kommt die grundlegende Änderung der Rechtslage: Seit der Machtübernahme durch die HTS-geführte Übergangsregierung wurde die allgemeine Wehrpflicht formell abgeschafft. Nach den Erklärungen der neuen Führung soll die syrische Armee künftig auf Freiwilligenbasis operieren. Vor diesem Hintergrund lassen weder die tatsächlichen Machtverhältnisse in der Herkunftsregion noch die geänderte Rechtslage eine strafrechtliche Verfolgung der HTS wegen der Wehrdienstentziehung als wahrscheinlich erscheinen. Zum Regimesturz in Syrien und dessen asylrelevanten Auswirkungen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, er würde in Syrien weiterhin bedroht und verfolgt. Befragt, ob seit dem Machtwechsel in Syrien neue asylrelevante Verfolgungsgründe bestünden, brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, im Falle einer der Rückkehr als Chauffeur zur Zahlung an Al-Nusra-Front verpflichtet zu sein, um arbeiten zu dürfen. Befragt nach konkreten Kontakten mit der Al-Nusra-Front gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erstmals an, diese habe ihn einmal angehalten und ihm die Wahl gestellt, entweder Geld zu zahlen oder sein Fahrzeug abzugeben. Dies wäre einmal im Jahr 2018 und einmal 2021 geschehen. Der Beschwerdeführer hat diese angeblich bereits 2018 und 2021 erfolgten Vorfälle weder in der Erstbefragung noch vor dem BFA erwähnt, obwohl er dazu mehrfach die Gelegenheit hatte. Die nunmehr behauptete Verfolgung durch die Al-Nusra-Front steht in einem auffälligen zeitlichen Zusammenhang mit dem Regimewechsel. Der Beschwerdeführer hat zunächst ausschließlich eine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen Wehrdienstverweigerung vorgebracht und erst nach Thematisierung des Machtwechsels eine Verfolgung durch die nunmehr herrschende HTS behauptet. Diese wechselnden Verfolgungsbehauptungen in Abhängigkeit von der aktuellen Machtkonstellation in Syrien erscheinen aufgrund der mangelnden Konsistenz der Ausführungen nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer die angeblich bereits seit Jahren bestehende Verfolgung durch die HTS nicht bereits früher vorgebracht hat, wenn sie tatsächlich bestünde. Die behaupteten Vorfälle (2018 und 2021) lagen zeitlich vor dem Machtwechsel und der Beschwerdeführer hätte sie daher unabhängig von der aktuellen politischen Situation in Syrien vorbringen können. Zudem hat er nicht schlüssig dargelegt, warum er trotz der behaupteten Verfolgung durch beide Konfliktparteien (erst Assad-Regime, dann HTS) dennoch jeweils längere Zeit in Syrien verbleiben konnte, ohne weiteren Repressalien ausgesetzt zu sein. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig dartun, aus welchen Gründen er von der HTS als politische Gegner wahrgenommen werden sollte. Auch die Länderberichte lassen nicht erkennen, dass jedem Rückkehrer, der illegal ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz dem syrischen Staat bekannt geworden ist, weil es den österreichischen Behörden untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den Feststellungen zum Herkunftsstaat auch keine sonstige Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass Syrien sich zwar in einer politischen Übergangsphase befindet, jedoch weiterhin von Instabilität und Gewalt geprägt ist. Die Unterzeichnung einer Verfassungserklärung durch die Übergangsbehörden am 13.03.2025 sowie die Integration der SDF in staatliche Institutionen stellen zwar positive Entwicklungen dar, haben die grundlegenden Sicherheitsprobleme jedoch nicht beseitigen können. Besonders in den Regionen Tartous, Lattakia, Homs und Hama kam es seit dem 06.03.2025 zu erneuten Kampfhandlungen mit dutzenden zivilen Todesopfern, erheblichen Zerstörungen und tausenden neuen Binnenvertriebenen. Die humanitäre Situation ist nach wie vor kritisch. Über 16 Millionen Menschen benötigen Hilfe, was durch die Zerstörung von Wohnraum, Infrastruktur und Agrarflächen sowie komplexe Eigentumsstreitigkeiten verschärft wird. Der UNHCR verzeichnete zwar etwa 354.900 Rückkehrer seit Dezember 2024, hauptsächlich aus dem Libanon, der Türkei, Jordanien, dem Irak und Ägypten, betont jedoch weiterhin die Notwendigkeit eines Moratoriums für Zwangsrückführungen. Die Versorgungslage bleibt prekär, wobei der UNHCR aktuell in Aleppo über 300 Rückkehrerfamilien mit Unterkunftspaketen und in Deir ez-Zor über 2.200 Rückkehrer mit Winterhilfe unterstützt hat. Landesweit werden weiterhin Grundversorgungsgüter, Hygienepakete und psychosoziale Hilfe bereitgestellt. Geplant ist die Wiedereröffnung von vier weiteren Gemeindezentren in Dayr Hafir, Maskaneh, Khafseh und Rasm Haram El-Imam. Die Untersuchung der jüngsten Vorfälle in den Küstenregionen durch den eigens eingesetzten Untersuchungsausschuss unter Leitung von Yasser al-Farhan zeigt die anhaltenden Sicherheitsrisiken auf. Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen hat zwar die politischen Fortschritte begrüßt, gleichzeitig aber die Notwendigkeit einer konsequenten Umsetzung der Verfassungserklärung betont. Angesichts dieser komplexen Lage mit ihren widersprüchlichen Entwicklungen – einerseits politische Fortschritte, andererseits anhaltende Gewalt und humanitäre Not – bekräftigt der UNHCR seine Position, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus derzeit nicht gegeben sind. Er empfiehlt nachdrücklich das Aussetzen negativer Asylentscheidungen und fordert die Staaten auf, das Non-Refoulement-Prinzip jedenfalls bis zur deutlichen und nachhaltigen Verbesserung der Sicherheits- und humanitären Lage in Syrien uneingeschränkt zu wahren. Angesichts fehlender aktueller Berichte – insb. auch zur Lage in Damaskus – bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine signifikant bessere Sicherheits- und Versorgungslage in der Hauptstadt als im restlichen Syrien. Zusammengefasst kann die Sicherheitslage in Syrien trotz einzelner politischer Fortschritte nicht als hinreichend stabil beschrieben werden. Die anhaltenden Kampfhandlungen sowie die prekäre humanitäre Versorgungslage begründen weiterhin ein flächendeckendes Gefährdungsrisiko. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Syrien stützen sich auf die angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben.
  160. Rechtlich folgt: Zu A: Zu I:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (etwa Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2023, Ra 2023/20/0110 unter Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233 und Verfassungsgerichtshof [VfGH] 27.02.2023, E 3307/2022).Flüchtling i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus „wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen (etwa Verwaltungsgerichtshof [VwGH] 23.05.2023, Ra 2023/20/0110 unter Verweis auf VwGH 19.10.2000, 98/20/0233 und Verfassungsgerichtshof [VfGH] 27.02.2023, E 3307 aus 2022,). Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuell bestehende, individuell konkret gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da im vorliegenden Fall keine vom syrischen de-facto-Regime oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festgestellt werden kann, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert würde (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rn. 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Da im vorliegenden Fall keine vom syrischen de-facto-Regime oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festgestellt werden kann, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert würde vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rn. 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Zu II:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z. 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z. 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, m. w. N.). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236).Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, m. w. N.). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089, unter Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236). Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des VwGH nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, m. w. N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des VwGH nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124, m. w. N.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko i. S. d. Art. 3 EMRK begründet. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „real risk“ (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe („substantial grounds“) dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko i. S. d. Artikel 3, EMRK begründet. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c Statusrichtlinie und umfasst – wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C- 465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie und umfasst – wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C- 465/07, Elgafaji, und 30.01.2014, C-285/12, Diakite). Der Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH zufolge ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Der Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH zufolge ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, m. w. N.).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen gelegene Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, m. w. N.). Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen lassen erkennen, dass Syrien nach wie vor von einem komplexen Bürgerkriegsgeschehen geprägt ist, das grundsätzlich alle Regionen und Städte betrifft. Zwar hat die allgemeine Konfliktintensität gegenüber früheren Phasen abgenommen, doch bleibt die Sicherheitslage landesweit volatil und instabil. Weite Teile des Territoriums sind weiterhin umkämpft, das Gewaltrisiko für die Zivilbevölkerung bleibt flächendeckend hoch. Hinzu tritt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingslager in Syrien leben und vor diesem ist Hintergrund nicht ausreichend gesichert, dass er aktuell vor Ort auf ein ausreichend belastbares Netzwerk im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zurückgreifen könnte. Da aktuelle Lageberichte speziell zu Damaskus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine signifikant bessere Sicherheitslage im Vergleich zum restlichen Syrien bieten, scheidet auch die Hauptstadt als zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht derzeit keine Möglichkeit sieht, ihn auf eine solche Alternative zu verweisen. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a i. V. m. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, i. römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Zu III:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung nach dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem Beschwerdeführer wird mit dem gegenständlichen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005, die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG i. V. m. § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor.Die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005, die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG i. römisch fünf. m. Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor. Zu B:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; vom 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110; vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 und vom 28.06.2024, Ra 2022/19/0039), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233; vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089; vom 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; vom 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; vom 23.05.2023, Ra 2023/20/0110; vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 und vom 28.06.2024, Ra 2022/19/0039), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2286851.1.00

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