RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW610 2309591-1 Spruch, W610 2309593-1/3E W610 2309589-1/2E W610 2309590-1/2E W610 2309591-1/2E W610 2309592-1/2E
§ 35Asyl
G
- Dazu brachten sie vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien die Geschwister des am XXXX .2006 geborenen syrischen Staatsangehörigen XXXX seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Folgenden: Bezugsperson).Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 28.06.2023 (elektronisch) bzw. am 15.09.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
- Dazu brachten sie vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien die Geschwister des am römisch 40 .2006 geborenen syrischen Staatsangehörigen römisch 40 seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Folgenden: Bezugsperson). 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien brachten folgende verfahrensrelevante Unterlagen (teils in Kopie und mitsamt deutscher Übersetzung) in Vorlage: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023, Zl. W289 2257672-1/5E, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sowie österreichische Identitätsnachweise und Meldebestätigung der Bezugsperson; unterschriebene Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse und unterschriebene Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005; unterschriebene Belehrung zur Möglichkeit einer DNA-Analyse und unterschriebene Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse im Rahmen eines Einreiseverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005; Auszug aus dem syrischen Familienregister; Reisepasskopie, Auszug aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister), Geburtsurkunde, Ehevertrag sowie türkischer Identitätsnachweis hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin; Reisepasskopien, Geburtsurkunden, Auszüge aus dem syrischen Melderegister (Zivilregister) sowie türkische Identitätsnachweise hinsichtlich der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien; 1.
- Am 21.09.2023 leitete das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Einreiseanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter. 1.
- Am 21.09.2023 leitete das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Einreiseanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weiter. 1.
- Mit E-Mail vom 07.02.2024 ersuchte die für die damals minderjährige Bezugsperson zuständige Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe XXXX das Österreichische Generalkonsulat Istanbul um Auskunft betreffend den Verfahrensstand der beantragten Familienzusammenführung. Dieses Ersuchen leitete das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2024 weiter. 1.
- Mit E-Mail vom 07.02.2024 ersuchte die für die damals minderjährige Bezugsperson zuständige Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 das Österreichische Generalkonsulat Istanbul um Auskunft betreffend den Verfahrensstand der beantragten Familienzusammenführung. Dieses Ersuchen leitete das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2024 weiter. 1.
- Mit E-Mail vom 24.04.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Österreichische Generalkonsulat Istanbul darum, die beschwerdeführenden Parteien zur Vorlage einer Scheidungsurkunde aufzufordern, zumal der von der Erstbeschwerdeführerin angegebene Ehemann laut seinen Angaben im Jahr 2020 von dieser geschieden worden sei und von seiner nunmehrigen Ehefrau ebenfalls ein Einreiseantrag gestellt worden sei. Da in Österreich die Mehrfachehe (Bigamie) unter Strafe stehe, sei eine Abklärung erforderlich. 1.
- Mit E-Mail vom 19.07.2024 übermittelte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem BFA das – seitens der beschwerdeführenden Parteien zuvor am 15.07.2024 per E-Mail übersandte – syrische Scheidungsurteil („Auszug aus dem Scheidungseintrag“) vom 10.07.2024 zur weiteren Verwendung. 1.
- Mit Schreiben vom 31.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet habe und daher keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 vorliege. 1.
- Mit Schreiben vom 31.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits das
- Lebensjahr vollendet habe und daher keine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 vorliege. Dies teilte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben vom 07.11.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme auf. 1.
- Mit Stellungnahme vom 18.11.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter nach Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst vor, dass die Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien gegeben sei. Der entscheidungsrelevante Zeitpunkt sei jener der Antragstellung. Die Bezugsperson sei im Zeitpunkt der Antragstellung der beschwerdeführenden Parteien minderjährig gewesen. Der Umstand, dass die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens zur Familienzusammenführung volljährig geworden sei, ändere nichts an ihrer Qualifikation als minderjährige Bezugsperson. Aus dem Urteil des EuGH zu C-560/20 gehe hervor, dass Art. 10 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“) dahingehend auszulegen sei, dass Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings – wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sei und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig werde – nicht dazu verpflichtet seien, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung zu stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien. Die emotionale Beziehung werde aufrechterhalten und es bestehe von beiden Seiten der Wille, diese durch ein zukünftiges Zusammenleben zu vertiefen. Der EuGH habe in den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 bereits festgestellt, dass nicht angenommen werden könne, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfalle, sobald das minderjährige Kind volljährig werde. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil im selben Haushalt zusammenleben, damit dieser Elternteil Anspruch auf Familienzusammenführung habe. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien zwar nicht Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, ihnen sei jedoch in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-560/20 der beantragte Einreisetitel zu gewähren. 1.
- Mit Stellungnahme vom 18.11.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter nach Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst vor, dass die Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien gegeben sei. Der entscheidungsrelevante Zeitpunkt sei jener der Antragstellung. Die Bezugsperson sei im Zeitpunkt der Antragstellung der beschwerdeführenden Parteien minderjährig gewesen. Der Umstand, dass die Bezugsperson im Laufe des Verfahrens zur Familienzusammenführung volljährig geworden sei, ändere nichts an ihrer Qualifikation als minderjährige Bezugsperson. Aus dem Urteil des EuGH zu C-560/20 gehe hervor, dass Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“) dahingehend auszulegen sei, dass Verwandte in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings – wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sei und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig werde – nicht dazu verpflichtet seien, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung zu stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Zwischen der Bezugsperson und den beschwerdeführenden Parteien bestehe täglicher Kontakt über soziale Medien. Die emotionale Beziehung werde aufrechterhalten und es bestehe von beiden Seiten der Wille, diese durch ein zukünftiges Zusammenleben zu vertiefen. Der EuGH habe in den verbundenen Rechtssachen C-273/20 und C-355/20 bereits festgestellt, dass nicht angenommen werden könne, dass jegliche familiäre Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind sofort wegfalle, sobald das minderjährige Kind volljährig werde. Zudem sei es nicht erforderlich, dass das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil im selben Haushalt zusammenleben, damit dieser Elternteil Anspruch auf Familienzusammenführung habe. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien zwar nicht Familienangehörige der Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, ihnen sei jedoch in Anlehnung an die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-560/20 der beantragte Einreisetitel zu gewähren. 1.
- Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Das in der Stellungnahme vom 18.11.2024 angeführte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-560/20 ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal es sich auf eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und damit – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien – auf einen anderen Sachverhalt beziehe. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des EuGH weiterhin die Auffassung, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, zumal eine Familienzusammenführung auch über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erreicht werden könne (Hinweis VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).1.
- Mit Schreiben vom 22.11.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten werde. Das in der Stellungnahme vom 18.11.2024 angeführte Urteil des EuGH in der Rechtssache C-560/20 ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal es sich auf eine Familienzusammenführung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und damit – entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien – auf einen anderen Sachverhalt beziehe. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des EuGH weiterhin die Auffassung, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geboten sei, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, zumal eine Familienzusammenführung auch über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erreicht werden könne (Hinweis VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312).
- Mit Bescheid vom 25.11.2024, Zl. IST/1152/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln unter Verweis auf die infolge der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegebene Familieneigenschaft gemäß §
§ 35Asyl
G 2005 ab.
- Mit Bescheid vom 25.11.2024, Zl. IST/1152/2023, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln unter Verweis auf die infolge der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht gegebene Familieneigenschaft gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 23.12.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes sowie des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich das Verfahren über einen Zeitraum von insgesamt siebzehn Monaten erstreckt habe und damit die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten erheblich überschritten habe. Die Behörde habe sich mit der Entscheidung Zeit gelassen, wodurch die Bezugsperson während des anhängigen Verfahrens die Volljährigkeit erreicht habe. Die Abweisung der Anträge sei ausschließlich auf die von der Behörde zu vertretende Verzögerung des Verfahrens zurückzuführen. In der Entscheidung vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 habe der EuGH klargestellt, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörden abhängen dürfe. Schließlich verletze der Bescheid Art. 8 EMRK, indem den beschwerdeführenden Parteien die Fortführung des Familienlebens mit der Bezugsperson verwehrt werde.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 23.12.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes sowie des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass sich das Verfahren über einen Zeitraum von insgesamt siebzehn Monaten erstreckt habe und damit die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten erheblich überschritten habe. Die Behörde habe sich mit der Entscheidung Zeit gelassen, wodurch die Bezugsperson während des anhängigen Verfahrens die Volljährigkeit erreicht habe. Die Abweisung der Anträge sei ausschließlich auf die von der Behörde zu vertretende Verzögerung des Verfahrens zurückzuführen. In der Entscheidung vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 habe der EuGH klargestellt, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörden abhängen dürfe. Schließlich verletze der Bescheid Artikel 8, EMRK, indem den beschwerdeführenden Parteien die Fortführung des Familienlebens mit der Bezugsperson verwehrt werde. Es wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragte Einreisetitel erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Begründend wurde ausgeführt, dass österreichische Vertretungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien Anträge nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien Anträge nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass ein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht zu erteilen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes komme es im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 bei Einreiseanträgen von Elternteilen nach wie vor auf die Minderjährigkeit der asylberechtigten Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt an (Hinweis VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312). Um dem Ziel der Familienzusammenführungsrichtlinie zu entsprechen, müsse der Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 nicht erweitert werden. Für Fälle, in denen eine Asylzuerkennung nicht in Betracht komme, sei in § 46 NAG die Möglichkeit einer Familienzusammenführung vorgesehen. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass ein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht zu erteilen sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes komme es im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei Einreiseanträgen von Elternteilen nach wie vor auf die Minderjährigkeit der asylberechtigten Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt an (Hinweis VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312). Um dem Ziel der Familienzusammenführungsrichtlinie zu entsprechen, müsse der Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erweitert werden. Für Fälle, in denen eine Asylzuerkennung nicht in Betracht komme, sei in Paragraph 46, NAG die Möglichkeit einer Familienzusammenführung vorgesehen.
- Mit Eingabe vom 26.02.2025 beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens wurde auf die Beschwerde vom 23.12.2024 verwiesen.
- Mit Eingabe vom 26.02.2025 beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der Begründung ihres Begehrens wurde auf die Beschwerde vom 23.12.2024 verwiesen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 20.03.2025, am 21.03.2025 elektronisch und am 24.03.2025 physisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen. Die beschwerdeführenden Parteien leben in der Türkei. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 28.06.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde XXXX , ein am XXXX .2006 geborener syrischer Staatsangehöriger, angeführt, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen ist. Der Bezugsperson, die in Österreich am 25.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023, Zl. W289 2257672-1/5E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 28.06.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde römisch 40 , ein am römisch 40 .2006 geborener syrischer Staatsangehöriger, angeführt, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen ist. Der Bezugsperson, die in Österreich am 25.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2023, Zl. W289 2257672-1/5E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und somit die Familieneigenschaft nicht vorliege. Mit Bescheid vom 25.11.2024 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2025 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 26.02.2025 wurde beantragt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der Bezugsperson wird nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX .2024, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem römisch 40 .2024, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte. Weiters ist festzuhalten, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Stellungnahmen davon ausging, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen die Geschwister der Bezugsperson sind; diesbezüglich haben sich auch im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ergeben. Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der volljährigen Bezugsperson und ihrer Mutter und ihren Geschwistern schließen ließe, wurde im gesamten Verfahren nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit mindestens 25.11.2021 in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die beschwerdeführenden Parteien – trotz räumlicher Trennung – einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht substantiiert vorgebracht, sodass in einer Gesamtbetrachtung den beschwerdeführenden Parteien der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) lautet: „Artikel 10 […]
(3)Handelt es sich bei einem Flüchtling um einen unbegleiteten Minderjährigen, so
- a)gestatten die Mitgliedstaaten ungeachtet der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe
- a)genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung; […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§§ 34, 60) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraphen 34, 60,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)[…]
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)[…]
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ […]“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. […] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). 3.
- Zur Eigenschaft als Familienangehörige: 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der am XXXX .2006 geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien genannt. 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Als Bezugsperson wurde der am römisch 40 .2006 geborene, in Österreich asylberechtigte Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. Bruder der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien genannt. Die Bezugsperson wurde am XXXX 2024 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bezüglich der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 erfasst (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 30).Die Bezugsperson wurde am römisch 40 2024 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bezüglich der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 erfasst vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 30). Die beschwerdeführenden Parteien sind somit nach der Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen. Die beschwerdeführenden Parteien sind somit nach der Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht als Familienangehörige der Bezugsperson anzusehen. 3.3.
- Im Verfahren wurde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die nach Antragstellung eingetretene Volljährigkeit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson – vor dem Hintergrund der zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH – die Abweisung der Anträge wegen Nichterfüllung der Familienangehörigeneigenschaft nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigt. 3.3.
- Im Verfahren wurde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die nach Antragstellung eingetretene Volljährigkeit der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson – vor dem Hintergrund der zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH – die Abweisung der Anträge wegen Nichterfüllung der Familienangehörigeneigenschaft nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 rechtfertigt. 3.3.2.
- Die angesprochene Rechtsprechung des EuGH stellt sich zusammengefasst wie folgt dar: Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, hat der EuGH folgenden Ausspruch getroffen: „Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann.Mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, hat der EuGH folgenden Ausspruch getroffen: „"Art". 2 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
- September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als ‚Minderjähriger‘ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Art. 2 lit. f iVm Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 13 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrages in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Artikel 7 und Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Art. 10 Abs. 3 lit. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war.In seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, hat der EuGH festgehalten, dass ein auf Artikel 10, Absatz 3, Litera a, der Familienzusammenführungsrichtlinie gestützter Antrag auf Familienzusammenführung nicht „als verspätet“ angesehen werden kann, wenn er gestellt wurde, als der betreffende Flüchtling noch minderjährig war. 3.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: 3.3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (siehe zuletzt VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, mwN), dass eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des innerstaatlichen Familienverfahrens und insbesondere des in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 definierten Familienbegriffs vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur des EuGH angesichts der innerstaatlichen Ausgestaltung des unionsrechtlichen Rechtsanspruchs auf Familienzusammenführung nicht geboten ist. Dies aufgrund folgender näherer Erwägungen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG 2005 zu entsprechen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). In Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, hat die Familienzusammenführung hingegen über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG 2005 zu entsprechen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach §
§ 35Asyl
G 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des „Familienangehörigen“ abzustellen vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN). Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, u.a. wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung an vergleiche etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080).Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wird. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, dem nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen (hier letztlich den Status des Asylberechtigten), ist weder zu sehen, noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche etwa VwGH 24.05.2018, Ra 2017/01/0430, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte zuletzt, dass anderes auch aus dem Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, das sich gerade nicht mit der Gewährung von Asyl, sondern – im Übrigen anlässlich eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebrachten Vorabentscheidungsersuchens – mit der Familienzusammenführungsrichtlinie beschäftigt, nicht abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, Rn. 28; siehe auch VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080). Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 iVm Art. 2 lit. e dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach §
§ 35Asyl
G 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des § 34 AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). Ausgehend davon, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zum Regelungsinhalt hat, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern (nur) Vorgaben dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist vergleiche Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2, Litera e, dieser Richtlinie), ist es somit unschädlich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005, dessen Erteilung nicht nur die Familienzusammenführung ermöglichen soll, sondern auch dazu dient, dem Familienangehörigen die Gelegenheit einzuräumen, zwecks Erlangung eines besonderen Schutzstatus im Weg des Paragraph 34, AsylG 2005 eine – nur im Inland zulässige – Antragstellung auf internationalen Schutz vornehmen zu können, gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen (hier: dass in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger anderen Voraussetzungen Beachtlichkeit zukommt) festgelegt werden vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0312 mwN auf VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609). 3.3.
- Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Parteien – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den beschwerdeführenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Parteien auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen. 3.3.
- Unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sohin nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Parteien – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den beschwerdeführenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird (zur Möglichkeit der „zweistufigen“ Verfahrensführung vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2023/22/0080; 20.03.2024, Ra 2020/22/0199). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der beschwerdeführenden Parteien auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen. Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen.Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht und der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG – unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta – Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen. 3.
- Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015).3.
- Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510-1511/2015). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Artikel 8, EMRK jedoch keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VfGH 10.10.2018, E 4248 aus 2017, ua., mwN; siehe auch EGMR 09.07.2021 [GK], M.A./Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, M.T. ua./Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 03.10.2014 [GK], Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Da die beschwerdeführenden Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, steht es der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson offen, sie dort zu besuchen. Im Übrigen kann der Kontakt weiterhin telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden, sodass ein gänzlicher Kontaktabbruch nicht im Raum steht. In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens zwischen den beschwerdeführenden Parteien und der volljährigen Bezugsperson, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Da die beschwerdeführenden Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei haben, steht es der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson offen, sie dort zu besuchen. Im Übrigen kann der Kontakt weiterhin telefonisch und über das Internet aufrechterhalten werden, sodass ein gänzlicher Kontaktabbruch nicht im Raum steht. 3.
- Die Beschwerde war sohin – in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung – gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Die Beschwerde war sohin – in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung – gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, sowie zuletzt – unter Bezugnahme auf EuGH 30.01.2024, C-560/20, CR ua. – das Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, sowie zuletzt – unter Bezugnahme auf EuGH 30.01.2024, C-560/20, CR ua. – das Erkenntnis vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2309591.1.00