RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG303 2311454-1 Spruch, G303 2311454-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 18.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 18.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 14.04.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2025 vorgelegt, welche am 25.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und lebt mit seiner rumänischen Frau seit XXXX 2024 in Österreich. Weiters leben auch seine Eltern und zwei Schwestern des BF in Österreich. Seine Kinder leben bei ihrer Mutter und Ex-Freundin des BF in Rumänien. Der BF übte in Österreich bislang keine Erwerbstätigkeit aus. Der BF ist ein am römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und lebt mit seiner rumänischen Frau seit römisch 40 2024 in Österreich. Weiters leben auch seine Eltern und zwei Schwestern des BF in Österreich. Seine Kinder leben bei ihrer Mutter und Ex-Freundin des BF in Rumänien. Der BF übte in Österreich bislang keine Erwerbstätigkeit aus. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX .2025, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX 2024 in XXXX einen Faustschlag gegen ihr Kinn versetzte, sie an den Haaren zog, sie zu Boden stieß und ihr mehrere Fußtritte gegen den Kopf und in den Baubereich versetzte und sie anschließend mit seinem Handy gegen den Kopf, in den Bereich des rechten Auges, schlug. XXXX erlitt davon ein Hämatom am Kinn, ein Hämatom an der Stirn, Kratzspuren am vorderen Rippenbogen rechts, sowie eine Thoraxprellung. Auch drohte der BF ihr, ihren in Rumänien wohnhaften Sohn umzubringen und versetzte sie damit in Furcht und Unruhe. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am römisch 40 2024 in römisch 40 einen Faustschlag gegen ihr Kinn versetzte, sie an den Haaren zog, sie zu Boden stieß und ihr mehrere Fußtritte gegen den Kopf und in den Baubereich versetzte und sie anschließend mit seinem Handy gegen den Kopf, in den Bereich des rechten Auges, schlug. römisch 40 erlitt davon ein Hämatom am Kinn, ein Hämatom an der Stirn, Kratzspuren am vorderen Rippenbogen rechts, sowie eine Thoraxprellung. Auch drohte der BF ihr, ihren in Rumänien wohnhaften Sohn umzubringen und versetzte sie damit in Furcht und Unruhe. Des Weiteren hat der BF am XXXX .2024 und am XXXX 2024 in unterschiedlichen Supermärkten Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 52,90 und Kosmetik, Hygiene- und Elektroartikel im Gesamtwert von EUR 1.440,41 in seinem Rucksack gepackt und die Märkte ohne zu bezahlen verlassen. Bei der Tathandlung am XXXX 2024 beteiligte sich auch seine Ehefrau als Mittäterin. Des Weiteren hat der BF am römisch 40 .2024 und am römisch 40 2024 in unterschiedlichen Supermärkten Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 52,90 und Kosmetik, Hygiene- und Elektroartikel im Gesamtwert von EUR 1.440,41 in seinem Rucksack gepackt und die Märkte ohne zu bezahlen verlassen. Bei der Tathandlung am römisch 40 2024 beteiligte sich auch seine Ehefrau als Mittäterin. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht, dass der BF teilweise geständig war und die schwere Körperverletzung trotz tatsächlich eingetretener Verletzung beim Versuch blieb, als mildern; die vier einschlägigen Vorstrafen des BF und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen als erschwerend. Der BF wurde am XXXX festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Übergabehaft. Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Übergabehaft.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.03.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 14.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF bislang in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.03.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025, und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 14.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF bislang in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Rumänien verbundene Gefahr einer Verletzung Art 2 und Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen.Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Rumänien verbundene Gefahr einer Verletzung Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen. Der BF wurde wegen versuchter schwerer vorsätzlicher Körperverletzung gegen eine Frau rechtskräftig verurteilt. Aus der Tathandlung ergibt sich ein besonders schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit seines Tatopfers, welches massiv geschlagen und getreten wurde und dabei Hämatome, Schwellungen, Abschürfungen und eine Thoraxprellung erlitt. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF nicht zu beanstanden, zumal er erst seit XXXX 2024 in Österreich lebt und hier in keiner Weise beruflich intergiert ist. Auch war seine rumänische Ehefrau bei dem am XXXX 2024 in XXXX verübten und nunmehr verurteilten Diebstahl beteiligt. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen, insbesondere zu seiner Ehegattin und zu seinen Eltern, auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet und bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF nicht zu beanstanden, zumal er erst seit römisch 40 2024 in Österreich lebt und hier in keiner Weise beruflich intergiert ist. Auch war seine rumänische Ehefrau bei dem am römisch 40 2024 in römisch 40 verübten und nunmehr verurteilten Diebstahl beteiligt. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen, insbesondere zu seiner Ehegattin und zu seinen Eltern, auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet und bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Es ist dem BF somit zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat, wo er sein bisheriges Leben verbrachte, abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. , Zu Spruchteil B): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2311454.1.00