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G305 2302878-1

Obsah (9)Art 133§ 67§ 2§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 70§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG305 2302878-1 Spruch, G305 2302878-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am XXXX .03.2021 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder: BF) wurde am römisch 40 .03.2021 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Am XXXX .06.2024 wurde er in Untersuchungshaft genommen und mit dem seit 29.10.2024 rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Am römisch 40 .06.2024 wurde er in Untersuchungshaft genommen und mit dem seit 29.10.2024 rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom XXXX wurde der BF von der beabsichtigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) vom römisch 40 wurde der BF von der beabsichtigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben aufgefordert. Die ihm gesetzte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ der BF reaktionslos verstreichen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Bundesgebiet und damit, dass das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit sei. Sein Aufenthalt beeinträchtige die Grundinteressen der Gesellschaft und zeige sein Verhalten, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Er führe kein Familienleben im Bundesgebiet, habe keine beruflichen und sozialen Bindungen und auch keinen Wohnsitz, weshalb ein schützenswertes Privatleben nicht bestehe. Da er erst vor Kurzem aus der Haft entlassen worden sei, könne von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm indizierten Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden und eine positive Zukunftsprognose nicht zu erstellt. In Hinblick auf die von ihm begangenen Straftaten, die Opfer und deren jeweiliges Alter sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, dessen sofortige Umsetzung im Interesse der Bevölkerung gelegen sei, weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt werde. Der bezogene Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.Der bezogene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die er auf den Beschwerdegrund „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und den bekämpften Bescheid zur Gänze aufheben (gemeint wohl: beheben). Begründet wird die Beschwerde damit, dass der BF im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist sei und es sich bei seiner letzten Meldeadresse um eine Obdachlosenunterkunft handle. Er sei hauptsächlich bei dessen Lebensgefährtin angemeldet und habe bei einem näher genannten Unternehmen jahrelang gearbeitet. Er habe ein soziales Umfeld und wäre sowohl sein Familien- als auch Freundeskreis in Österreich ansässig. In seinem Herkunftsstaat verfüge er weder über ein soziales Netzwerk, noch über finanzielle Möglichkeiten, um sich dort ein Leben aufzubauen. Der einzige, im Herkunftsstaat lebende Bruder befinde sich in Strafhaft, weshalb er dort keinen Anklang finden könne. Dem BF sei nach dessen Haftentlassung nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden, sich in Freiheit wohlzuverhalten, vielmehr habe er sich in der Strafhaft und vor seiner ersten Verhaftung stets wohlverhalten und stehe seine strafrechtliche Verurteilung seinem bisherigen Lebenswandel entgegen. Zusätzlich benötige er eine (Anm.: nicht näher belegte) medizinische Behandlung, welche er in Rumänien mangels Krankenversicherung nicht erhalten könne.Begründet wird die Beschwerde damit, dass der BF im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist sei und es sich bei seiner letzten Meldeadresse um eine Obdachlosenunterkunft handle. Er sei hauptsächlich bei dessen Lebensgefährtin angemeldet und habe bei einem näher genannten Unternehmen jahrelang gearbeitet. Er habe ein soziales Umfeld und wäre sowohl sein Familien- als auch Freundeskreis in Österreich ansässig. In seinem Herkunftsstaat verfüge er weder über ein soziales Netzwerk, noch über finanzielle Möglichkeiten, um sich dort ein Leben aufzubauen. Der einzige, im Herkunftsstaat lebende Bruder befinde sich in Strafhaft, weshalb er dort keinen Anklang finden könne. Dem BF sei nach dessen Haftentlassung nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden, sich in Freiheit wohlzuverhalten, vielmehr habe er sich in der Strafhaft und vor seiner ersten Verhaftung stets wohlverhalten und stehe seine strafrechtliche Verurteilung seinem bisherigen Lebenswandel entgegen. Zusätzlich benötige er eine Anmerkung, nicht näher belegte) medizinische Behandlung, welche er in Rumänien mangels Krankenversicherung nicht erhalten könne.
  2. Am XXXX .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
  3. Am römisch 40 .2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens samt einer Stellungnahme des BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage gebracht.
  4. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024 beantragte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zusätzlich wurde die zeugenschaftliche Befragung von XXXX , der Lebensgefährtin des BF, beantragt.
  5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024 beantragte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zusätzlich wurde die zeugenschaftliche Befragung von römisch 40 , der Lebensgefährtin des BF, beantragt.
  6. Am 19.12.2024 fand vor dem BVwG - in Abwesenheit des Beschwerdeführers - eine mündliche Verhandlung statt, welcher sein Rechtsvertreter und ein Vertreter des BFA beiwohnten.
  7. Am XXXX .04.2025 langte ein den BF betreffender ECRIS-Auszug für Rumänien beim BVwG ein.
  8. Am römisch 40 .04.2025 langte ein den BF betreffender ECRIS-Auszug für Rumänien beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .1990 in XXXX (Rumänien) geboren und ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist ledig, führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , die jedoch nicht als feste Partnerschaft oder als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist. Der BF ist frei von Sorgepflichten.1.
  11. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .1990 in römisch 40 (Rumänien) geboren und ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er ist ledig, führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , die jedoch nicht als feste Partnerschaft oder als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist. Der BF ist frei von Sorgepflichten. Er verfügt über Kenntnisse der rumänischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau und über geringe Deutschkenntnisse. 1.
  12. Von XXXX .07.2018 bis XXXX .04.2024 bestanden Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen in der Steiermark, kurzzeitig im Jahr 2019 auch an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin XXXX . Von XXXX .05.2024 bis XXXX .06.2024 - dem Zeitpunkt seiner Festnahme - war er obdachlos gemeldet. Nach seiner Festnahme im XXXX bis XXXX befand er sich in der Justizanstalt XXXX und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - bis zu seiner Abschiebung am XXXX - im Anhaltezentrum XXXX .1.
  13. Von römisch 40 .07.2018 bis römisch 40 .04.2024 bestanden Hauptwohnsitzmeldungen an Privatadressen in der Steiermark, kurzzeitig im Jahr 2019 auch an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin römisch 40 . Von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .06.2024 - dem Zeitpunkt seiner Festnahme - war er obdachlos gemeldet. Nach seiner Festnahme im römisch 40 bis römisch 40 befand er sich in der Justizanstalt römisch 40 und nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 - im Anhaltezentrum römisch 40 . Im Herkunftsstaat lebt er in der Ortschaft XXXX in einem Haus, welches sich im Eigentum seines zwischenzeitig verstorbenen Vaters befand. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben ist das Haus kaum bewohnbar und einsturzgefährdet, verfügt weder über eine Wasser- noch Heizungsversorgung.Im Herkunftsstaat lebt er in der Ortschaft römisch 40 in einem Haus, welches sich im Eigentum seines zwischenzeitig verstorbenen Vaters befand. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben ist das Haus kaum bewohnbar und einsturzgefährdet, verfügt weder über eine Wasser- noch Heizungsversorgung. Der Bruder des BF, XXXX , geboren am XXXX .05.1988, wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen gem. § 206 Abs. 1 und Abs. 3 und
  14. Fall und gem. § 212 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt neun Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe erfolgt in diesem Fall im Herkunftsstaat Rumänien. In diesem Fall war die Tochter der Lebensgefährtin des BF, XXXX , das Opfer. Nach erfolgter Verurteilung des Bruders wurde ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen diesen ausgesprochen. Der Bruder des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 .05.1988, wurde wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen gem. Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3 und 4, Fall und gem. Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer gerichtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt neun Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe erfolgt in diesem Fall im Herkunftsstaat Rumänien. In diesem Fall war die Tochter der Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , das Opfer. Nach erfolgter Verurteilung des Bruders wurde ein rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen diesen ausgesprochen. 1.
  15. Dem BF wurde am XXXX .2021 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Diese wurde jedoch ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Ausreiseentscheidung des BFA am XXXX .2024 für ungültig erklärt.1.
  16. Dem BF wurde am römisch 40 .2021 eine unbefristete Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Diese wurde jedoch ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen Ausreiseentscheidung des BFA am römisch 40 .2024 für ungültig erklärt. 1.
  17. Am XXXX .2024 wurde der bis dahin unbescholtene BF festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. 1.
  18. Am römisch 40 .2024 wurde der bis dahin unbescholtene BF festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Mit am XXXX .2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Leoben wurde er wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 StGB) und der Verbrechen (§ 207a Abs. 3b zweiter Fall StGB) und Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen (§ 207a Abs. 3 erster und zweiter Fall, dritter und vierter Fall, Abs. 3b erster und zweiter Fall und Abs. 4 Z 1, 3 lit a und b StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil, um Ausmaß von 12 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht sprach weiter aus, dass ein sicher gestelltes Mobiltelefon konfisziert und der BF schuldig erkannt werde, seinem Opfer einen Betrag von EUR 1.000,00 zu bezahlen.Mit am römisch 40 .2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Leoben wurde er wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Paragraph 207, Absatz eins, StGB) und der Verbrechen (Paragraph 207 a, Absatz 3 b, zweiter Fall StGB) und Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen (Paragraph 207 a, Absatz 3, erster und zweiter Fall, dritter und vierter Fall, Absatz 3 b, erster und zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, 3, Litera a und b StGB) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil, um Ausmaß von 12 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht sprach weiter aus, dass ein sicher gestelltes Mobiltelefon konfisziert und der BF schuldig erkannt werde, seinem Opfer einen Betrag von EUR 1.000,00 zu bezahlen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er I. am XXXX .2024 und zu weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkten seit XXXX .2019, außer dem Fall des § 206 StGB in mehreren Angriffen eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am XXXX .2018 geborenen XXXX vorgenommen hatte, indem er in wiederholten Angriffen ihre Scheide intensiv über der Bekleidung betastete;römisch eins. am römisch 40 .2024 und zu weiteren, nicht näher bekannten Zeitpunkten seit römisch 40 .2019, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB in mehreren Angriffen eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, nämlich der am römisch 40 .2018 geborenen römisch 40 vorgenommen hatte, indem er in wiederholten Angriffen ihre Scheide intensiv über der Bekleidung betastete; II. sich im Zeitraum vom XXXX .2023 bis XXXX 2024 bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen nach Abs. 4 Z 1, 3 lit a und b verschafft und besessen hat, und zwarrömisch zwei. sich im Zeitraum vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 2024 bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen unmündiger und mündiger minderjähriger Personen nach Absatz 4, Ziffer eins, 3, Litera a und b verschafft und besessen hat, und zwar - wirklichkeitsnahe Abbildungen an unmündigen Personen oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer Person oder einem Tier, - wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen und - wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Ziffer eins, oder eines Geschehens im Sinne der Ziffer 2,, jedoch mit mündigen Minderjährigen und - wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er 75 Videos mit einer Gesamtspieldauer von rund 40 Minuten und 8 Bilder, auf denen sowohl mündige, als auch unmündige Minderjährige ihre Genitalien zur Schau stellten, und Geschlechtsverkehr mit Kindern im Alter von 10 bis 17 Jahren abgebildet war (Anzahl der Bild und Videodateien mit Unmündigen: 45; Anzahl der Bild- und Videodateien mit Mündigen: 38), sich großteils über Telegram, teils auf unbekannte Weise verschaffte und nach dem Download besaß, wobei er die Tat somit in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 beging und es sich dabei auch um viele Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen nach Abs. 4 handelte.- wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, indem er 75 Videos mit einer Gesamtspieldauer von rund 40 Minuten und 8 Bilder, auf denen sowohl mündige, als auch unmündige Minderjährige ihre Genitalien zur Schau stellten, und Geschlechtsverkehr mit Kindern im Alter von 10 bis 17 Jahren abgebildet war (Anzahl der Bild und Videodateien mit Unmündigen: 45; Anzahl der Bild- und Videodateien mit Mündigen: 38), sich großteils über Telegram, teils auf unbekannte Weise verschaffte und nach dem Download besaß, wobei er die Tat somit in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Absatz 4, beging und es sich dabei auch um viele Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen nach Absatz 4, handelte. Als mildernd wurden sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel und das umfassende, der Wahrheitsfindung dienende Geständnis gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, das geringe Alter des Opfers zu Faktum I. und der lange Deliktszeitraum zu Faktum II.Als mildernd wurden sein bis dahin ordentlicher Lebenswandel und das umfassende, der Wahrheitsfindung dienende Geständnis gewertet, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen, das geringe Alter des Opfers zu Faktum römisch eins. und der lange Deliktszeitraum zu Faktum römisch zwei. Unter Anrechnung der Vorhaft, beginnend am XXXX .2024, wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe am XXXX aus dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe entlassen. Am XXXX wurde er nach Rumänien abgeschoben.Unter Anrechnung der Vorhaft, beginnend am römisch 40 .2024, wurde er unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe am römisch 40 aus dem Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe entlassen. Am römisch 40 wurde er nach Rumänien abgeschoben. 1.
  19. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet war er, beginnend mit XXXX , mit Unterbrechungen erwerbstätig. Zuletzt war er vom XXXX bis XXXX als Arbeiter für ein in XXXX situiertes Unternehmen tätig.Im Bundesgebiet war er, beginnend mit römisch 40 , mit Unterbrechungen erwerbstätig. Zuletzt war er vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter für ein in römisch 40 situiertes Unternehmen tätig. 1.
  20. Er verfügt über weder über Ersparnisse, noch über finanzielle Rücklagen, oder über Immobilienbesitz.
  21. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. 2.
  22. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit dem vorliegenden Strafurteil übereinstimmen. Zusätzlich beruhen die Feststellungen auf den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG am 19.12.
  23. Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen. Zusätzlich waren ihm zumindest grundlegende Deutschkenntnisse zu unterstellen, da er im Bundegebiet bereits erwerbstätig war. Die zu seiner Berufstätigkeit in Österreich getroffenen Feeststellungen folgen seinen Versicherungsdaten, die auch mit den hierzu gemachten Angaben vor dem BVwG im Einklang stehen. Die Konstatierungen zu seinen familiären Verbindungen folgen den Angaben des Behördenvertreters und der Rechtsvertretung des BF vor dem BVwG. Ein zur Vorlage gebrachter, vom anwesenden Behördenvertreter nicht in Zweifel gezogener, Lichtbildkonvolut seiner im Herkunftsstaat bestehenden Unterkunft wurde vom Rechtsvertreter des BF dem Gericht zwar vorgelegt, doch sind auf den vorgelegten Lichtbildern keine Hinweise ersichtlich, dass sie vom BF auch tatsächlich bewohnt werden würde. Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner jeweiligen Anhaltung in der Justizanstalt XXXX und im Anhaltezentrum XXXX . Seine - kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - in den Herkunftsstaat erfolgte Abschiebung ist im IZR dokumentiert. Dieser Quelle sind die dem BF erteilte Anmeldebescheinigung und deren Ungültigerklärung zu entnehmen. Die Meldedaten des BF sind dem ZMR entnommen. Hieraus ergeben sich auch die Feststellungen zu seiner jeweiligen Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 und im Anhaltezentrum römisch 40 . Seine - kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - in den Herkunftsstaat erfolgte Abschiebung ist im IZR dokumentiert. Dieser Quelle sind die dem BF erteilte Anmeldebescheinigung und deren Ungültigerklärung zu entnehmen. Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben (OZ 7). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seiner im XXXX erfolgten Entlassung aus der Strafhaft. Der den BF betreffende ECRIS-Auszug langte beim BVwG am 24.04.2024 ein (OZ 8).Die zu seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben (OZ 7). Daraus ergeben sich auch die Konstatierungen zu den Strafbemessungsgründen und zu seiner im römisch 40 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft. Der den BF betreffende ECRIS-Auszug langte beim BVwG am 24.04.2024 ein (OZ 8). Die Verurteilung seines Bruders und das gegen diesen erlassene, unbefristete Aufenthaltsverbot waren anhand der Angaben des Behördenvertreters vor dem BVwG (Seite 5 der VH-Niederschrift) in Verbindung mit dem ihn betreffenden IZR Auszug und den Angaben der Mutter des Tatopfers des BF vor Polizeibeamten (AS 91) festzustellen. Dass darüberhinausgehend eine Integration des BF im Bundesgebiet nicht besteht und auch sonst keine tiefergehenden Verbindungen vorliegen, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und aus dem Gerichtsakt, sowie aus der Tatsache, dass der BF zuletzt ohne feste Unterkunft war. Bei tiefen familiären Bindungen, aber auch bei einem bestehenden Freundeskreis, wie in der Beschwerde angegeben, ist daher nicht davon auszugehen, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass - speziell Familienmitglieder - hier eine Unterkunft stellen würden. Im Übrigen ist es dem BF auch zumutbar, sich im Herkunftsstaat eine lebenswerte Wohnung zu verschaffen. Zu seiner Beziehung zu XXXX war festzustellen, dass diese nicht die Tiefe einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft erreicht hat, zumal diese bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Polizei selbst angegeben hatte, dass sie und der BF keine feste Partnerschaft miteinander gehabt hätten (AS 86). Damit lässt sich auch der Umstand in Einklang bringen, dass der BF zuletzt obdachlos gemeldet war und lediglich im Jahr XXXX ein offiziell gemeldeter gemeinsamer Wohnsitz bestand. Ob dieser unstrittigen Angaben und auch ob der Tatsache, dass nach seiner Entlassung aus der Strafhaft kein gemeinsamer Haushalt bzw. Wohnsitz begründet wurde, konnte die beantragte Einvernahme von XXXX unterbleiben.Zu seiner Beziehung zu römisch 40 war festzustellen, dass diese nicht die Tiefe einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft erreicht hat, zumal diese bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor der Polizei selbst angegeben hatte, dass sie und der BF keine feste Partnerschaft miteinander gehabt hätten (AS 86). Damit lässt sich auch der Umstand in Einklang bringen, dass der BF zuletzt obdachlos gemeldet war und lediglich im Jahr römisch 40 ein offiziell gemeldeter gemeinsamer Wohnsitz bestand. Ob dieser unstrittigen Angaben und auch ob der Tatsache, dass nach seiner Entlassung aus der Strafhaft kein gemeinsamer Haushalt bzw. Wohnsitz begründet wurde, konnte die beantragte Einvernahme von römisch 40 unterbleiben. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme, wie noch in der Beschwerde vorgebracht, wonach er angeblich eine medizinischen Behandlung benötigen würde, finden sich im gesamten Verfahrensakt nicht, weshalb auch die weitestgehende Arbeitsfähigkeit des BF festgestellt werden konnte.
  24. Rechtliche Beurteilung: Die Vorgangsweise des BFA, den BF zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht persönlich einvernommen zu haben, sondern ihn aufgefordert zu haben, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde ein zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.
  25. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF.3.1.
  26. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 5 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […]
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.,

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:„[…]Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:, „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er im Jahr XXXX ins Bundesgebiet eingereist ist, jedoch bereits erstmals am XXXX Handlungen setzte, wegen denen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er im Jahr römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist ist, jedoch bereits erstmals am römisch 40 Handlungen setzte, wegen denen er strafgerichtlich verurteilt wurde. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (VwGH vom 02.09.2008, 2008/18/0333).Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB ist eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit. Die genannte strafgesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der ungestörten physischen und psychischen Entwicklung junger Menschen, dem das StGB einen hohen Stellenwert zumisst (VwGH vom 02.09.2008, 2008/18/0333). Gegen den BF wurde wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Verbrechen und Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen als Ersttäter eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt, wovon ein Teil, im Ausmaß von 12 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am XXXX wurde er unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.Gegen den BF wurde wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und der Verbrechen und Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen als Ersttäter eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verhängt, wovon ein Teil, im Ausmaß von 12 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Am römisch 40 wurde er unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Dem BF, der im Bundesgebiet bereits erwerbstätig war, ist eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt und die österreichische Gesellschaft nicht gelungen. So ging er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nach und war vor seiner Festnahme obdachlos gemeldet. Hinweise auf eine tiefgehende Bindung, welche eine Anwesenheit des BF im Bundesgebiet notwendig machen würde, sind anlassbezogen nicht hervorgekommen, nicht einmal in Bezug auf seine Freundin, da er nach deren Angaben bei ihr keine Unterkunft nehmen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten des Fremden in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Der BF befand sich zwar nur wenige Monate, im Jahr XXXX , in Strafhaft und konnte unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt entlassen werden, wurde jedoch kurz darauf in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren bzw. jene von fünf Jahren zur bedingten Entlassung zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihm ein Wohlverhalten in Freiheit nicht ermöglicht worden sei (Anm. gemeint ist hier wohl im Bundesgebiet) und er während der Haft auch sonst nicht aufgefallen sei, ist dem zu entgegnen, dass die Dauer der Strafhaft nur wenige Monate betragen hat und von einer in Strafhaft befindlichen Person zu erwarten ist, nicht weiterhin zu delinquieren. Dass ihm ein Wohlverhaltenszeitraum im Bundesgebiet nicht gewährt wurde, liegt an der fremdenrechtlichen Betrachtung und damit einhergehend mit der Gefährdungsprognose, die in Ansehung des BF keine positive Zukunftsprognose zulässt. So ist er bereits knapp ein Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig geworden und hat begonnen, sein damals knapp einjähriges Opfer sexuell zu missbrauchen und dies über mehrere Jahre hindurch fortgesetzt. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein.Der BF befand sich zwar nur wenige Monate, im Jahr römisch 40 , in Strafhaft und konnte unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt entlassen werden, wurde jedoch kurz darauf in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist daher noch nicht gegeben und konnte sich der BF bisher nicht bewähren. Ein solcher Zeitraum kann erst dann als valide bewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung, als solche ist auch die Probezeit von drei Jahren bzw. jene von fünf Jahren zur bedingten Entlassung zu werten, vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ihm ein Wohlverhalten in Freiheit nicht ermöglicht worden sei Anmerkung gemeint ist hier wohl im Bundesgebiet) und er während der Haft auch sonst nicht aufgefallen sei, ist dem zu entgegnen, dass die Dauer der Strafhaft nur wenige Monate betragen hat und von einer in Strafhaft befindlichen Person zu erwarten ist, nicht weiterhin zu delinquieren. Dass ihm ein Wohlverhaltenszeitraum im Bundesgebiet nicht gewährt wurde, liegt an der fremdenrechtlichen Betrachtung und damit einhergehend mit der Gefährdungsprognose, die in Ansehung des BF keine positive Zukunftsprognose zulässt. So ist er bereits knapp ein Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig geworden und hat begonnen, sein damals knapp einjähriges Opfer sexuell zu missbrauchen und dies über mehrere Jahre hindurch fortgesetzt. Ein dementsprechender Zeitraum des Wohlverhaltens muss daher in einer angepassten Dauer gelegen sein. Zudem sind die Taten, wegen denen er verurteilt wurde, als so schwerwiegend anzusehen, dass eine räumliche Trennung mit dem von seinen Straftaten betroffenen Personenkreis (speziell zu seinem im Volksschulalter befindlichen Opfer) geboten ist. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine tiefgehenden Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen hat. Außerhalb des Bundesgebietes lebt einer seiner Brüder in Rumänien und befindet sich dort wegen ähnlich schändlicher Handlungen (zu einem sich überschneidenden Personenkreis) in Strafhaft. Eine Einschränkung seiner Kontaktmöglichkeiten zu seinem Bruder ist durch ein Aufenthaltsverbot, welches lediglich für das österreichische Hoheitsgebiet gilt, daher nicht gegeben. Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten. Ob seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch wenn von einer erhöhten spezialpräventiven Wirkung des erstmaligen Strafvollzuges auszugehen ist, ist ob der von ihm verübten Taten und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen seines Opfers sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht die Dauer des gegen den BF ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes nicht zu reduzieren, welches mit der gesetzten Probezeit nach bedingter Haftentlassung übereinstimmt. Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die sofortige Ausreise des BF war im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hatte zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet von entsprechend hohem emotionalem Tiefgang, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig gemacht hätten. Die sofortige Ausreise des BF war im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit geht auch einher, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die Delinquenz des BF ist in Zusammenschau damit, dass er keine berufliche Verwurzelung im Bundesgebiet hat, die Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut straffällig wird. Der BF hatte zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet von entsprechend hohem emotionalem Tiefgang, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig gemacht hätten. Der gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Der gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302878.1.00

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