RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG308 2307446-1 Spruch, G308 2307446-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2023 durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Diesem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt: - Kopie des gültigen serbischen Reisepasses (AS 19); - Auszug aus dem Geburtenbuch (AS 21); - Kopien der Reisepässe der Ex-Ehefrau sowie der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder (AS 25 ff); - Sterbeurkunde betreffend die verstorbene Tochter (AS 35); - Auszüge aus dem Geburtseintrag betreffend die vier minderjährigen Kinder (AS 39 ff); - Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (AS 47 ff); - Kopie der E-Card des Beschwerdeführers (AS 59); - Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A1“ (AS 61); - Mietvertrag und Unterlagen betreffend die gemeinsame Wohnung (AS 65 ff); - Auszug aus dem Heiratseintrag (AS 93); - Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen sowie Vergleich (AS 97 ff); - Zeugnis über bestandene Abschlussprüfung zum Maschinenschlosser in Serbien (AS 107); - Vollmacht vormalige rechtsfreundliche Vertretung (Anm:. Vollmacht aufgelöst am XXXX 2024) (AS 113 und AS 229);- Vollmacht vormalige rechtsfreundliche Vertretung Anmerkung Vollmacht aufgelöst am römisch 40 2024) (AS 113 und AS 229);
- Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am XXXX .2024 zur mündlichen Einvernahme geladen. Die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA fand sodann am XXXX .2024 im Beisein des Beschwerdeführers statt.
- Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde am römisch 40 .2024 zur mündlichen Einvernahme geladen. Die Niederschrift im Verfahren vor dem BFA fand sodann am römisch 40 .2024 im Beisein des Beschwerdeführers statt. In der mündlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er lediglich ein Sprachzertifikat für das Sprachniveau „A1“ in Vorlage gebracht hätte und sohin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG zu stellen wäre. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer sohin einen Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG ein.In der mündlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass er lediglich ein Sprachzertifikat für das Sprachniveau „A1“ in Vorlage gebracht hätte und sohin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu stellen wäre. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer sohin einen Antrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX XXXX 2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 römisch 40 2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten habe. Er sei im Jahr 1994 im Bundesgebiet aufhältig gewesen, hätte über ein Aufenthaltsrecht verfügt und im Bundesgebiet drei Jahre lang eine Schule besucht. Aufgrund des Todes seiner Großmutter sei er sodann wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Bis zum Jahr 2012 wäre der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien gelegen, bevor er seine nunmehrige Ex-Ehefrau bei einem Besuch im österreichischen Bundesgebiet kennengelernt und geehelicht hätte. Aus seiner Ehe würden fünf minderjährige Kinder stammen, wobei das jüngste Kind am plötzlichen Kindstod gestorben sei. Seine Ehe sei aufgrund von Schwierigkeiten mit der Familie seiner Ex-Ehefrau gescheitert und geschieden worden. Obwohl der Beschwerdeführer über kein Niederlassungsrecht verfügen würde, halte er sich im Bundesgebiet auf und sei bis dato auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe zwar eine gemeinsame Obsorge für die minderjährigen Kinder, würde jedoch die hauptsächliche Betreuung und der Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter liegen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Anträge bei der XXXX gestellt und seien diese abgewiesen worden. Ihm sei bereits dreimal die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht worden, sei er jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Eventuelle Freundschaften und soziale Beziehungen in Österreich seien aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bestenfalls als höchst relativiert anzusehen. Es könne zu in Österreich aufhältigen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Der gegenständlich gestellte Antrag diene dazu, das Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz zu umgehen und bestehe auch die Möglichkeit, dass seine Angehörigen mit ihm nach Serbien übersiedeln oder weiterhin den Kontakt mittels Videotelefonie sowie Besuchen aufrechterhalten. Es stehe dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit offen, sein Familienleben in Serbien fortzuführen bzw. legal über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzureisen. Nachdem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bestehe auch keine schützenswerte Form seines Privatlebens. Nachdem der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfüge sei es ihm möglich wieder dort zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Integration sei nicht derart, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, auch habe er offensichtlich nicht die österreichischen Wertvorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein weiterer Aufenthalt könne unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zumal er die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit massiv überschritten habe. Er sei im Jahr 1994 im Bundesgebiet aufhältig gewesen, hätte über ein Aufenthaltsrecht verfügt und im Bundesgebiet drei Jahre lang eine Schule besucht. Aufgrund des Todes seiner Großmutter sei er sodann wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Bis zum Jahr 2012 wäre der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien gelegen, bevor er seine nunmehrige Ex-Ehefrau bei einem Besuch im österreichischen Bundesgebiet kennengelernt und geehelicht hätte. Aus seiner Ehe würden fünf minderjährige Kinder stammen, wobei das jüngste Kind am plötzlichen Kindstod gestorben sei. Seine Ehe sei aufgrund von Schwierigkeiten mit der Familie seiner Ex-Ehefrau gescheitert und geschieden worden. Obwohl der Beschwerdeführer über kein Niederlassungsrecht verfügen würde, halte er sich im Bundesgebiet auf und sei bis dato auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es bestehe zwar eine gemeinsame Obsorge für die minderjährigen Kinder, würde jedoch die hauptsächliche Betreuung und der Aufenthaltsort der Kinder bei der Mutter liegen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Anträge bei der römisch 40 gestellt und seien diese abgewiesen worden. Ihm sei bereits dreimal die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht worden, sei er jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Eventuelle Freundschaften und soziale Beziehungen in Österreich seien aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bestenfalls als höchst relativiert anzusehen. Es könne zu in Österreich aufhältigen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden. Der gegenständlich gestellte Antrag diene dazu, das Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz zu umgehen und bestehe auch die Möglichkeit, dass seine Angehörigen mit ihm nach Serbien übersiedeln oder weiterhin den Kontakt mittels Videotelefonie sowie Besuchen aufrechterhalten. Es stehe dem Beschwerdeführer sohin die Möglichkeit offen, sein Familienleben in Serbien fortzuführen bzw. legal über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einzureisen. Nachdem sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, bestehe auch keine schützenswerte Form seines Privatlebens. Nachdem der Beschwerdeführer über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfüge sei es ihm möglich wieder dort zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Integration sei nicht derart, als dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, auch habe er offensichtlich nicht die österreichischen Wertvorstellungen verinnerlicht und ignoriere die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Sein weiterer Aufenthalt könne unmittelbar zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX , beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Antrag stattgeben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 , beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem Antrag stattgeben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zurückverweisen und die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Jahr 2012 und 2020 immer zwischen Österreich und Serbien hin und her gependelt sei und sich seit dem Jahr 2020 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ex-Ehefrau und nunmehrigen Lebensgefährtin, habe er überwiegend die Betreuung der vier gemeinsamen minderjährigen Kinder übernommen. Derzeit sei seine Lebensgefährtin stark erkrankt, weshalb er sich vorrangig um die Obsorge der gemeinsamen Kinder kümmere. Er bringe diese zur Schule, bereite Mahlzeiten zu, führe den Haushalt und unterstütze die Kinder bei den Hausaufgaben und begleite sie bei Arztbesuchen. Ohne seine Unterstützung wäre es der Kindesmutter nicht möglich, die Betreuung der Kinder alleine zu bewältigen. Er würde durch Angehörige im Bundesgebiet finanziell unterstützt werden und sei seine Ausbildung zum Schlosser im Herkunftsstaat schon zu lange her um in diesem Beruf wieder Fuß zu fassen. Er stelle klar, dass der Kontakt zu seinen Kindern keinesfalls über elektronische Medien oder telefonische Kommunikation aufrechterhalten werden könne. Zudem wäre es ihm nicht möglich, in Serbien im Haus seiner Schwiegereltern zu wohnen, zumal das Verhältnis derzeit nicht gut sei. Die belangte Behörde habe wahrheitswidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Integration nachgewiesen habe und dass kein Privatleben bestehe, welches derart schützenswert wäre, als dass es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würde. Dies sei aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme von seinem schützenswerten Privat- und Familienleben sowie seiner tiefgreifenden Integration erzählt habe. Das Kindeswohl sei nicht berücksichtigt worden, auch nicht inwiefern die Betreuung ohne den Beschwerdeführer stattfinden solle und wie sich der Umzug des Beschwerdeführers nach Serbien auf das Kindeswohl auswirken würde. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht auch dadurch verletzt, dass keinerlei Zeugen befragt worden wären und würden zum Beweis des schützenswerten Privat- und Familienlebens die Einvernahme der Lebensgefährtin und Kindesmutter sowie der ältesten Tochter beantragt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei derart gefestigt, dass eine Rückkehr nach Serbien unzumutbar sei. Es sei weiters seine Unbescholtenheit sowie die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen. Der eingebrachten Beschwerde waren folgende Unterlagen beigelegt: - Unterstützungsschreiben der XXXX vom XXXX (AS 523);- Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 (AS 523); - Unterstützungsschreiben der Logopädin betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers XXXX (AS 525);- Unterstützungsschreiben der Logopädin betreffend den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 (AS 525); - Unterstützungsschreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom XXXX 2025 (AS 527);- Unterstützungsschreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom römisch 40 2025 (AS 527); - Unterstützungsschreiben der Schule betreffend XXXX , XXXX (AS 529);- Unterstützungsschreiben der Schule betreffend römisch 40 , römisch 40 (AS 529); - Bedingter Zahlungsbefehl des BG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX (AS 531);- Bedingter Zahlungsbefehl des BG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 (AS 531); - Lichtbilder und Zeichnung (AS 533 ff);
- Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX .2025 vorgelegt, wo diese am XXXX .2025 einlangten.
- Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 .2025 vorgelegt, wo diese am römisch 40 .2025 einlangten.
- Am 31.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter XXXX statt, welche als Zeuginnen geladen waren. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom XXXX .2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3).
- Am 31.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie seiner Ex-Ehefrau und seiner Tochter römisch 40 statt, welche als Zeuginnen geladen waren. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom römisch 40 .2025 einen Teilnahmeverzicht ab (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 19; Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft, AS 197; Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 205; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 291).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4; Kopie des gültigen serbischen Reisepasses, AS 19; Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft, AS 197; Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 205; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 291). 1.1.
- Das erste Mal reiste der Beschwerdeführer im Jahr 1994 im Kleinkindalter in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier für drei Jahre aufhältig und besuchte die erste bis dritte Klasse einer Volksschule. Er reiste sodann gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat aus und war hier bis zum Jahr 2012 nicht mehr aufhältig oder verfügte über ein Aufenthaltsrecht (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 297; Verhandlungsniederschrift, S. 9).1.1.
- Das erste Mal reiste der Beschwerdeführer im Jahr 1994 im Kleinkindalter in das österreichische Bundesgebiet ein und war hier für drei Jahre aufhältig und besuchte die erste bis dritte Klasse einer Volksschule. Er reiste sodann gemeinsam mit seinen Eltern in seinen Herkunftsstaat aus und war hier bis zum Jahr 2012 nicht mehr aufhältig oder verfügte über ein Aufenthaltsrecht vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 297; Verhandlungsniederschrift, S. 9). 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“, welcher am XXXX abgewiesen wurde. Einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer am XXXX zum Zweck „Niederlassungsbewilligung“, welcher am XXXX .2022 abgewiesen wurde (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ).1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familienangehöriger“, welcher am römisch 40 abgewiesen wurde. Einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 zum Zweck „Niederlassungsbewilligung“, welcher am römisch 40 .2022 abgewiesen wurde vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 ). Der Beschwerdeführer ist am XXXX , XXXX und XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde seitens des BFA am XXXX eingestellt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX ).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde seitens des BFA am römisch 40 eingestellt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 ). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im XXXX 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hat somit seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits massiv überschritten (vgl. Kopie des Reisepasses und Einreisestempel, AS 19; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zuletzt im römisch 40 2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Er hat somit seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits massiv überschritten vergleiche Kopie des Reisepasses und Einreisestempel, AS 19; Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bisher über keinen Aufenthaltstitel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel (vgl. ua. Fremdenregisterauszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 9).1.1.
- In Österreich verfügte der Beschwerdeführer bisher über keinen Aufenthaltstitel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel vergleiche ua. Fremdenregisterauszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 9). 1.1.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familienleben in Österreich angab (vgl. Antrag vom XXXX , AS 3 ff).1.1.6. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familienleben in Österreich angab vergleiche Antrag vom römisch 40 , AS 3 ff). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich beinahe durchgehend – mit Unterbrechungen - im österreichischen Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer im XXXX 2020 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither auch nicht mehr verlassen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Meldungen mit Wohnsitz vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Kopie des Einreisestempels in den Schengen-Raum u. Reisepasskopie, AS 19; Verhandlungsniederschrift, S. 4):1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein, ohne über einen aufrechten Aufenthaltstitel zu verfügen. Seit diesem Zeitpunkt hält er sich beinahe durchgehend – mit Unterbrechungen - im österreichischen Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste der Beschwerdeführer im römisch 40 2020 in das Bundesgebiet ein und hat dieses seither auch nicht mehr verlassen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Meldungen mit Wohnsitz vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Kopie des Einreisestempels in den Schengen-Raum u. Reisepasskopie, AS 19; Verhandlungsniederschrift, S. 4): - XXXX 2010 bis XXXX .2011 Nebenwohnsitz- römisch 40 2010 bis römisch 40 .2011 Nebenwohnsitz - XXXX .2011 bis XXXX Nebenwohnsitz- römisch 40 .2011 bis römisch 40 Nebenwohnsitz - XXXX .2011 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz - XXXX .2012 bis XXXX .2012 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz - XXXX .2012 bis XXXX .2012 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 Hauptwohnsitz - XXXX .2012 bis XXXX .2015 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2015 Hauptwohnsitz - XXXX .2015 bis XXXX .2017 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 Hauptwohnsitz - XXXX 2017 bis XXXX Hauptwohnsitz- römisch 40 2017 bis römisch 40 Hauptwohnsitz - XXXX .2018 bis XXXX .2018 Hauptwohnsitz- römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Hauptwohnsitz - XXXX bis XXXX .2019 Nebenwohnsitz- römisch 40 bis römisch 40 .2019 Nebenwohnsitz - XXXX 2019 bis XXXX 2019 Hauptwohnsitz- römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 Hauptwohnsitz - XXXX .2020 bis XXXX .2021 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 Nebenwohnsitz - XXXX bis XXXX Hauptwohnsitz- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitz - XXXX 2022 bis XXXX 2022 Nebenwohnsitz- römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 Nebenwohnsitz - XXXX .2022 bis XXXX .2025 Nebenwohnsitz- römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2025 Nebenwohnsitz - seit XXXX Hauptwohnsitz- seit römisch 40 Hauptwohnsitz Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern an der Adresse „ XXXX “ (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6; Mietvertrag, AS 65 ff).Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern an der Adresse „ römisch 40 “ vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6; Mietvertrag, AS 65 ff). 1.1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten vor und ging dieser in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 8).1.1.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten vor und ging dieser in Österreich bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 8). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX XXXX XXXX XXXX 25).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 25). Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen auch keine strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat vor (vgl. Auszug aus der Strafevidenz der Republik Serbien, AS 201).Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen auch keine strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat vor vergleiche Auszug aus der Strafevidenz der Republik Serbien, AS 201). 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung und danach seine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser absolviert. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer als Schlosser gearbeitet. In Österreich ging der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage (vgl. vorgelegter Arbeitsvertrag vom XXXX .2025; Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 2; Zeugnis Abschlussprüfung Maschinenbauschule in XXXX vom XXXX , AS 107; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 295 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 7).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Serbien geboren und aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung und danach seine Berufsausbildung zum Maschinenschlosser absolviert. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer als Schlosser gearbeitet. In Österreich ging der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag in Vorlage vergleiche vorgelegter Arbeitsvertrag vom römisch 40 .2025; Auszug aus dem Geburtenbuch, AS 2; Zeugnis Abschlussprüfung Maschinenbauschule in römisch 40 vom römisch 40 , AS 107; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 295 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 7). 1.2.
- Der Beschwerdeführer schloss am XXXX .2012 die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. am XXXX und hat mit dieser die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , welche alle die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX , geb. am XXXX , ist am XXXX verstorben. Der Beschwerdeführer ist von XXXX seit dem XXXX rechtskräftig geschieden (vgl. Reisepasskopien, AS 25 ff; Reisepasskopie und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , AS 187, 191; Auszüge aus dem Geburteneintrag und Geburtsurkunden, AS 39 ff; Sterbeurkunde XXXX , AS 35; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2025; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 93; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 289 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff).1.2.
- Der Beschwerdeführer schloss am römisch 40 .2012 die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. am römisch 40 und hat mit dieser die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche alle die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist am römisch 40 verstorben. Der Beschwerdeführer ist von römisch 40 seit dem römisch 40 rechtskräftig geschieden vergleiche Reisepasskopien, AS 25 ff; Reisepasskopie und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , AS 187, 191; Auszüge aus dem Geburteneintrag und Geburtsurkunden, AS 39 ff; Sterbeurkunde römisch 40 , AS 35; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2025; Auszug aus dem Heiratseintrag, AS 93; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 289 ff; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff). Die Obsorge bezüglich der vier minderjährigen Kinder gebührt dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau gemeinsam. Die hauptsächliche Betreuung und der hauptsächliche Aufenthalt liegen bei der Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seinen vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig (vgl. Vergleich des BG XXXX vom XXXX , AS 101 ff; Protokoll des BG XXXX vom zu GZ: XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 12).Die Obsorge bezüglich der vier minderjährigen Kinder gebührt dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau gemeinsam. Die hauptsächliche Betreuung und der hauptsächliche Aufenthalt liegen bei der Ex-Ehefrau. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seinen vier minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig vergleiche Vergleich des BG römisch 40 vom römisch 40 , AS 101 ff; Protokoll des BG römisch 40 vom zu GZ: römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 12). Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine vier minderjährigen Kinder und um den gemeinsamen Haushalt. Er bereitet das Frühstück und die Jause für seine Kinder vor und bringt diese in die Schule und holt diese auch wieder ab. Er kümmert sich um das Mittagessen und hilft seinen Kindern bei den Hausaufgaben und lernt mit diesen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7 ff; Unterstützungsschreiben der XXXX vom XXXX , AS 523; Schreiben der Logopädin vom XXXX , AS 525; Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom XXXX .2025, AS 527; Schreiben der Schule, AS 529).Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine vier minderjährigen Kinder und um den gemeinsamen Haushalt. Er bereitet das Frühstück und die Jause für seine Kinder vor und bringt diese in die Schule und holt diese auch wieder ab. Er kümmert sich um das Mittagessen und hilft seinen Kindern bei den Hausaufgaben und lernt mit diesen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 7 ff; Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 , AS 523; Schreiben der Logopädin vom römisch 40 , AS 525; Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 527; Schreiben der Schule, AS 529). Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist zurzeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig und wird auch aktuell psychologisch betreut. Diese bezieht aktuell Notstandshilfe und erhielt bis zum XXXX Krankengeld. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstützt der Beschwerdeführer diese beim Putzen, Kochen, Betreuung der gemeinsamen Kinder und begleitet diese bei ihren Arztbesuchen (vgl. Schreiben der Stadt XXXX vom XXXX .2025, AS 528; Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.04.2025; Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX , vorgelegt in der Verhandlung; Krankenstandbescheinigung der ÖGK vom XXXX , vorgelegt in der Verhandlung; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff).Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist zurzeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig und wird auch aktuell psychologisch betreut. Diese bezieht aktuell Notstandshilfe und erhielt bis zum römisch 40 Krankengeld. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstützt der Beschwerdeführer diese beim Putzen, Kochen, Betreuung der gemeinsamen Kinder und begleitet diese bei ihren Arztbesuchen vergleiche Schreiben der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 528; Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.04.2025; Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom römisch 40 , vorgelegt in der Verhandlung; Krankenstandbescheinigung der ÖGK vom römisch 40 , vorgelegt in der Verhandlung; Verhandlungsniederschrift, S. 4 ff). Die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besuchen Schulen im Bundesgebiet (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, S. 15; Unterstützungsschreiben Schule, AS 529).Die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besuchen Schulen im Bundesgebiet vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6, S. 15; Unterstützungsschreiben Schule, AS 529). Der Beschwerdeführer führt mittlerweile wieder eine Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau und lebt mit dieser und den gemeinsamen minderjährigen Kindern im selben Haushalt (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift, S. 6).Der Beschwerdeführer führt mittlerweile wieder eine Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau und lebt mit dieser und den gemeinsamen minderjährigen Kindern im selben Haushalt vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift, S. 6). Eine neuerliche Eheschließung ist geplant. Ein konkreter Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6, S. 14).Eine neuerliche Eheschließung ist geplant. Ein konkreter Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6, S. 14). Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung mit Verdacht auf eine Sprachentwicklungsstörung und wird im Bundesgebiet diesbezüglich durch eine Logopädin therapiert (vgl. Schreiben der Logopädin vom XXXX .2025, AS 525).Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , leidet an einer Sprachentwicklungsverzögerung mit Verdacht auf eine Sprachentwicklungsstörung und wird im Bundesgebiet diesbezüglich durch eine Logopädin therapiert vergleiche Schreiben der Logopädin vom römisch 40 .2025, AS 525). Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , leidet an einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung. Insbesondere hat diese Probleme im Sprachverständnis sowie in der Merkfähigkeit (vgl. Befundbericht vom XXXX 2025, vorgelegt in der Verhandlung vom XXXX 2025, OZ 4).Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , leidet an einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung. Insbesondere hat diese Probleme im Sprachverständnis sowie in der Merkfähigkeit vergleiche Befundbericht vom römisch 40 2025, vorgelegt in der Verhandlung vom römisch 40 2025, OZ 4). Die Familie des Beschwerdeführers wird aktuell durch die XXXX (Beratung und Familie) sowie durch die Kinder- und Jugendhilfe Wien unterstützt (vgl. Schreiben der XXXX vom XXXX , AS 523; Schreiben der Stadt XXXX vom XXXX .2025, AS 527).Die Familie des Beschwerdeführers wird aktuell durch die römisch 40 (Beratung und Familie) sowie durch die Kinder- und Jugendhilfe Wien unterstützt vergleiche Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 , AS 523; Schreiben der Stadt römisch 40 vom römisch 40 .2025, AS 527). 1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Einkommen und lebt die insgesamt sechsköpfige Familie vom Notstandshilfebezug, der Familienbeihilfe und dem Krankengeld der Ex-Ehefrau. Gelegentlich wird der Beschwerdeführer durch Freunde und Bekannte finanziell unterstützt. Finanzielle Zuwendungen hinsichtlich der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen gibt es im Moment nicht (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 303; Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 8, S. 12).1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Einkommen und lebt die insgesamt sechsköpfige Familie vom Notstandshilfebezug, der Familienbeihilfe und dem Krankengeld der Ex-Ehefrau. Gelegentlich wird der Beschwerdeführer durch Freunde und Bekannte finanziell unterstützt. Finanzielle Zuwendungen hinsichtlich der im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen gibt es im Moment nicht vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 303; Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 8, S. 12). 1.2.
- Abgesehen von seiner Ex-Ehefrau und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern leben noch weitere Familienangehörige im Bundesgebiet, darunter Tanten und Onkel sowie die Schwester des Beschwerdeführers. Auch die Eltern, Großeltern und Geschwister der Ex-Ehefrau leben im Bundesgebiet (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 299; Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.2.
- Abgesehen von seiner Ex-Ehefrau und den vier gemeinsamen minderjährigen Kindern leben noch weitere Familienangehörige im Bundesgebiet, darunter Tanten und Onkel sowie die Schwester des Beschwerdeführers. Auch die Eltern, Großeltern und Geschwister der Ex-Ehefrau leben im Bundesgebiet vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 299; Verhandlungsniederschrift, S. 5). 1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt noch über weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat, nämlich seinen Vater, seinen Bruder, seine Schwägerin und seine Neffen. Er hat insbesondere mit seinem Bruder und seinem Cousin regelmäßigen Kontakt (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 299; Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 7, S. 13).1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt noch über weitere Familienangehörige im Herkunftsstaat, nämlich seinen Vater, seinen Bruder, seine Schwägerin und seine Neffen. Er hat insbesondere mit seinem Bruder und seinem Cousin regelmäßigen Kontakt vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 299; Verhandlungsniederschrift, S. 5, S. 7, S. 13). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Er brachte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft in Vorlage (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3, S. 17; vorgelegter Arbeitsvertrag vom XXXX .2025; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2024, AS 291).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Er brachte im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft in Vorlage vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3, S. 17; vorgelegter Arbeitsvertrag vom römisch 40 .2025; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 .2024, AS 291). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell im Bundesgebiet weder sozial- noch krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .2025).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell im Bundesgebiet weder sozial- noch krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 .2025). 1.2.
- Er hat Deutschkurse sowie Deutschprüfungen absolviert und verfügt über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A1“ und eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und konnten auch die gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Deutsch – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantwortet werden. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde die Dolmetscherin für die Sprache Serbisch entlassen (vgl. persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung; Zeugnis Österreichischer Integrations Fonds vom XXXX .2018, AS 61; Prüfungsteilnahmebestätigung, AS 317; Zeugnis Integrationsprüfung Sprachniveau „A2“, AS 383; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 10).1.2.
- Er hat Deutschkurse sowie Deutschprüfungen absolviert und verfügt über eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A1“ und eine bestandene Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau „A2“. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und konnten auch die gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Deutsch – ohne Inanspruchnahme einer Übersetzung – beantwortet werden. Aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wurde die Dolmetscherin für die Sprache Serbisch entlassen vergleiche persönlicher Eindruck in der mündlichen Verhandlung; Zeugnis Österreichischer Integrations Fonds vom römisch 40 .2018, AS 61; Prüfungsteilnahmebestätigung, AS 317; Zeugnis Integrationsprüfung Sprachniveau „A2“, AS 383; Verhandlungsniederschrift, S. 8, S. 10).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner in Österreich lebenden Ex-Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Herkunftsstaat bereits erwerbstätig war und einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft in Vorlage gebracht hat. 2.2.
- Feststellbar war aufgrund des Unterstützungsschreibens der XXXX vom XXXX .2025, dass die Familie des Beschwerdeführers seit XXXX 2024 im Rahmen der Tätigkeit in der ambulanten Familienarbeit durch die XXXX (Beratung und Familie) begleitet wird. Hierbei sei die besondere Rolle des Beschwerdeführers im Familienalltag hervorzuheben, da die Kindesmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer übernehme eine Vielzahl an Aufgaben, die den Alltag der Familie strukturieren und sicherstellen, dass die Bedürfnisse aller Familienmitglieder erfüllt werden. Insbesondere würden hierzu die Betreuung der Kinder, das Bringen und Abholen von der Schule, Unterstützung bei den Hausaufgaben und die Organisation von Freizeitaktivitäten zählen. Er kümmere sich auch um den Haushalt, indem er koche und putze, womit er eine wichtige Entlastung für die Kindesmutter darstelle und gleichzeitig die Versorgung der Kinder sicherstelle. Seine Tätigkeiten würden erheblich zum Kindeswohl beitragen, weil er damit seinen Kindern einen geregelten und verlässlichen Alltag ermögliche. Ein plötzlicher Weggang des Beschwerdeführers würde nicht nur die Organisation des Alltags erheblich erschweren, sondern könne auch das Kindeswohl gefährden, da die notwendige Stabilität und Verlässlichkeit fehlen würde. Aus Sicht der XXXX (Beratung und Familie) sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Stabilität und das Wohlergehen der Familie von zentraler Bedeutung und würde es der Familie ohne seine Unterstützung schwerfallen, den Alltag zu bewältigen. 2.2.
- Feststellbar war aufgrund des Unterstützungsschreibens der römisch 40 vom römisch 40 .2025, dass die Familie des Beschwerdeführers seit römisch 40 2024 im Rahmen der Tätigkeit in der ambulanten Familienarbeit durch die römisch 40 (Beratung und Familie) begleitet wird. Hierbei sei die besondere Rolle des Beschwerdeführers im Familienalltag hervorzuheben, da die Kindesmutter aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer übernehme eine Vielzahl an Aufgaben, die den Alltag der Familie strukturieren und sicherstellen, dass die Bedürfnisse aller Familienmitglieder erfüllt werden. Insbesondere würden hierzu die Betreuung der Kinder, das Bringen und Abholen von der Schule, Unterstützung bei den Hausaufgaben und die Organisation von Freizeitaktivitäten zählen. Er kümmere sich auch um den Haushalt, indem er koche und putze, womit er eine wichtige Entlastung für die Kindesmutter darstelle und gleichzeitig die Versorgung der Kinder sicherstelle. Seine Tätigkeiten würden erheblich zum Kindeswohl beitragen, weil er damit seinen Kindern einen geregelten und verlässlichen Alltag ermögliche. Ein plötzlicher Weggang des Beschwerdeführers würde nicht nur die Organisation des Alltags erheblich erschweren, sondern könne auch das Kindeswohl gefährden, da die notwendige Stabilität und Verlässlichkeit fehlen würde. Aus Sicht der römisch 40 (Beratung und Familie) sei die Anwesenheit des Beschwerdeführers für die Stabilität und das Wohlergehen der Familie von zentraler Bedeutung und würde es der Familie ohne seine Unterstützung schwerfallen, den Alltag zu bewältigen. Insbesondere war weiters aufgrund des Schreibens der Logopädin vom XXXX feststellbar, dass vor allem der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , auf dessen Unterstützung angewiesen ist. Der Sohn des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Sprachentwicklungsverzögerung auf den regelmäßigen Kontakt angewiesen, da zwischen diesen eine enge und liebevolle Beziehung besteht und eine emotionale Stabilität für den weiteren Fortschritt der Therapie von großer Bedeutung ist. Die plötzliche Trennung zum Beschwerdeführer würde den Sohn schwer belasten und die weitere Entwicklung seiner sprachlichen und emotionalen Fähigkeiten beeinträchtigen.Insbesondere war weiters aufgrund des Schreibens der Logopädin vom römisch 40 feststellbar, dass vor allem der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , auf dessen Unterstützung angewiesen ist. Der Sohn des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Sprachentwicklungsverzögerung auf den regelmäßigen Kontakt angewiesen, da zwischen diesen eine enge und liebevolle Beziehung besteht und eine emotionale Stabilität für den weiteren Fortschritt der Therapie von großer Bedeutung ist. Die plötzliche Trennung zum Beschwerdeführer würde den Sohn schwer belasten und die weitere Entwicklung seiner sprachlichen und emotionalen Fähigkeiten beeinträchtigen. Auch war aufgrund der Vorlage des Befundberichtes vom XXXX feststellbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers XXXX aufgrund ihrer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung aus entwicklungspsychologischer und systemischer Sicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist.Auch war aufgrund der Vorlage des Befundberichtes vom römisch 40 feststellbar, dass die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 aufgrund ihrer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung aus entwicklungspsychologischer und systemischer Sicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen ist. Es war sohin insgesamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen als auch den persönlichen Eindrücken in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass der Beschwerdeführer eine große Unterstützung für die Ex-Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder darstellt. Er kümmert sich um den Haushalt, kocht, bringt die Kinder in die Schule und zu Terminen, holt diese wieder ab und lernt mit diesen und macht die Hausaufgaben. Die Ex-Ehefrau ist aktuell gesundheitlich stark eingeschränkt und braucht im alltäglichen Leben Unterstützung. Die vier Kinder haben zum Beschwerdeführer eine starke emotionale Bindung und eine gute Vater-Kind Beziehung. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil 1.A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [….]“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2012 bis XXXX .2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger ua der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger ua der Ehegatte eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 erfüllen und unter anderem die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z1).Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, erfüllen und unter anderem die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z1). Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen gemäß § 54 Abs. 5 AsylG nicht in den Anwendungsbereich des siebten Hauptstückes des genannten Bundesgesetztes. Aus diesem Grund wäre ein Antrag auf Erteilung einer der dort geregelten Aufenthaltstitel nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen. Dies würde auch für den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G gelten. Auch käme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).Begünstigte Drittstaatsangehörige fallen gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG nicht in den Anwendungsbereich des siebten Hauptstückes des genannten Bundesgesetztes. Aus diesem Grund wäre ein Antrag auf Erteilung einer der dort geregelten Aufenthaltstitel nicht inhaltlich zu prüfen, sondern zurückzuweisen. Dies würde auch für den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G gelten. Auch käme die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Nachdem der Beschwerdeführer seit dem XXXX 2019 von der österreichischen Staatsangehörigen und sohin bereits seit knapp sechs Jahren geschieden ist und er weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 noch der Z 2 NAG erfüllt, ist er nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und sohin als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er fällt sohin auch in den Anwendungsbereich des siebten Hauptstückes des Asylgesetzes.Nachdem der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 2019 von der österreichischen Staatsangehörigen und sohin bereits seit knapp sechs Jahren geschieden ist und er weder die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, noch der Ziffer 2, NAG erfüllt, ist er nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und sohin als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er fällt sohin auch in den Anwendungsbereich des siebten Hauptstückes des Asylgesetzes. 3.1.
- Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.1.
- Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084). Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise: - zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103/1989, 19.653/2012, 20.018/2015; umfassend auch Gutknecht, Art. 12 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091/2014; 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904/2013; 24.11.2013, E 1091/2014; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435/2018; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103/1989, 20.018/2015; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vgl EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 57);- zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103 aus 1989,, 19.653 aus 2012,, 20.018 aus 2015,; umfassend auch Gutknecht, Artikel 12, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904 aus 2013,; 24.11.2013, E 1091 aus 2014,; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103 aus 1989,, 20.018 aus 2015,; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vergleiche EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 57); - zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Art 8 EMRK (Wiederin, Art 8 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75);- zwischen Ehegatten, wobei das Familienleben zwischen ihnen nicht notwendigerweise ein Zusammenleben voraussetzt (EGMR 28.5.1985, Abdulaziz and others, 9214/80 ua, Rz 62; Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 16; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, Paragraph 10, Rz 56) und durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerkärung der Ehe enden kann (Grabenwarter/Pabel Paragraph 22, Rz 17; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte3, Rz 12/7); reine Scheinehen fallen hingegen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK (Wiederin, Artikel 8, EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 75); Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art. 24 GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl römisch eins 2011/4) zu sehen. Gemäß Artikel eins, BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Artikel 7, BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018 aus 2015,). Ergänzend statuiert auch Artikel 24, GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435 aus 2018,; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß
(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß
(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und in Anbetracht dessen, dass er aufgrund obiger Ausführungen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehöriger nach Abs. 20b leg. cit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und in Anbetracht dessen, dass er aufgrund obiger Ausführungen nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, kein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 20 c, AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehöriger nach Absatz 20 b, leg. cit. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am XXXX .2012 die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Er war sohin ab dem Jahr 2012 immer wieder für gewisse Zeit im Bundesgebiet aufhältig und scheinen auch ab XXXX .2012 beinahe durchgehende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit seiner letzten Einreise im XXXX 2020 ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Was die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes betrifft, so ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab 2012 weitesgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund der Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen kann zumindest von einem Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger bis zur Scheidung am XXXX .2019 gesprochen werden. Ab diesem Zeitpunkt und zumindest seit XXXX 2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhältig und begründet auch ein Antrag nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und schloss am römisch 40 .2012 die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Er war sohin ab dem Jahr 2012 immer wieder für gewisse Zeit im Bundesgebiet aufhältig und scheinen auch ab römisch 40 .2012 beinahe durchgehende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit seiner letzten Einreise im römisch 40 2020 ist er durchgehend in Österreich aufhältig. Was die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes betrifft, so ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer ab 2012 weitesgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Aufgrund der Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen kann zumindest von einem Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger bis zur Scheidung am römisch 40 .2019 gesprochen werden. Ab diesem Zeitpunkt und zumindest seit römisch 40 2020 ist der Beschwerdeführer durchgehend unrechtmäßig in Österreich aufhältig und begründet auch ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Eine vorliegende Aufenthaltsdauer im Falle des Beschwerdeführers von 13 Jahren, bewirken im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/).Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht alleine maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/). Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest XXXX 2020 durchgehend unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind diesem weitere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen.Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest römisch 40 2020 durchgehend unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind diesem weitere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im Bundesgebiet über seine Ex-Ehefrau verfügt, mit welcher er nunmehr auch wieder eine Beziehung führt und vorhat diese wieder zu heiraten. Des Weiteren verfügt er im Bundesgebiet über seine vier minderjährigen Kinder sowie seine Schwester, Tanten und Onkel. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben besteht insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Ex-Ehefrau (und nunmehr wieder Lebensgefährtin) sowie den vier minderjährigen Kindern. Zur Familie iSd Art. 8 EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind. Umfasst sind jedoch auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses) (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 8 EMRK Rz 7 (Stand 20.6.2020, rdb.at)).Zur Familie iSd Artikel 8, EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind. Umfasst sind jedoch auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses) vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 8, EMRK Rz 7 (Stand 20.6.2020, rdb.at)). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ex-Ehefrau und nunmehrigen Lebensgefährtin ist als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Die Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074).Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner österreichischen Ex-Ehefrau und nunmehrigen Lebensgefährtin ist als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren. Die Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074). Der Beschwerdeführer führte zumindest von XXXX .2012 bis XXXX .2019 eine aufrechte Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Nachdem das Ex-Ehepaar kurze Zeit voneinander getrennt war, fanden diese wieder, insbesondere aufgrund des plötzlichen Kindstodes der gemeinsamen im Jahr 2019 verstorbenen Tochter, wieder zueinander und führen seither wieder eine Beziehung. Dem Zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin seit XXXX .2022 wieder durchgehend im gemeinsamen Haushalt leben. Es besteht ein intensives Familienleben. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist zurzeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig und wird auch aktuell psychologisch betreut. Diese bezieht eine Notstandshilfe und erhielt bis zum XXXX .2025 einen Krankengeldbezug. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstützt der Beschwerdeführer diese beim Putzen, Kochen, Betreuung der gemeinsamen Kinder und begleitet diese bei ihren Arztbesuchen. Das gesamte Familienleben wird aktuell durch den Notstandshilfebezug, die Familienbeihilfe und vom Krankengeld der Ex-Ehefrau finanziert. Gelegentlich wird der Beschwerdeführer durch Freunde und Bekannten finanziell unterstützt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und war hier erwerbstätig. Zu Serbien bestehen keine wesentlichen Anknüpfungspunkte und gab diese auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, nicht in Serbien leben zu können, zumal sie und ihre Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden und sich dort kein Leben vorstellen könnten.Der Beschwerdeführer führte zumindest von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2019 eine aufrechte Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Nachdem das Ex-Ehepaar kurze Zeit voneinander getrennt war, fanden diese wieder, insbesondere aufgrund des plötzlichen Kindstodes der gemeinsamen im Jahr 2019 verstorbenen Tochter, wieder zueinander und führen seither wieder eine Beziehung. Dem Zentralen Melderegister war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin seit römisch 40 .2022 wieder durchgehend im gemeinsamen Haushalt leben. Es besteht ein intensives Familienleben. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ist zurzeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig und wird auch aktuell psychologisch betreut. Diese bezieht eine Notstandshilfe und erhielt bis zum römisch 40 .2025 einen Krankengeldbezug. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung unterstützt der Beschwerdeführer diese beim Putzen, Kochen, Betreuung der gemeinsamen Kinder und begleitet diese bei ihren Arztbesuchen. Das gesamte Familienleben wird aktuell durch den Notstandshilfebezug, die Familienbeihilfe und vom Krankengeld der Ex-Ehefrau finanziert. Gelegentlich wird der Beschwerdeführer durch Freunde und Bekannten finanziell unterstützt. Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und war hier erwerbstätig. Zu Serbien bestehen keine wesentlichen Anknüpfungspunkte und gab diese auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, nicht in Serbien leben zu können, zumal sie und ihre Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden und sich dort kein Leben vorstellen könnten. Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163). Die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers wurden im österreichischen Bundesgebiet geboren und besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind an das Leben in Österreich gewöhnt und gehen hier zur Schule. Der Beschwerdeführer kümmert sich um seine vier minderj