← Österreich

{'item': 'G311 2280938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG311 2280938-1 Spruch, G311 2280938-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge BF), einer afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Diese wurde am XXXX bis zum XXXX verlängert. Der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge BF), einer afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Diese wurde am römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert. Am XXXX stellte der gesetzliche Vertreter für die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).Am römisch 40 stellte der gesetzliche Vertreter für die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Im Zuge der Antragsstellung wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels der BF sowie des Aufenthaltstitels des Vaters der BF, eine Kopie des afghanischen Reisepasses der Mutter der BF, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , eine Kopie der Geburtsurkunde der BF und eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX in Vorlage gebracht. Im Zuge der Antragsstellung wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels der BF sowie des Aufenthaltstitels des Vaters der BF, eine Kopie des afghanischen Reisepasses der Mutter der BF, ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 , eine Kopie der Geburtsurkunde der BF und eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX wurde der gesetzliche Vertreter der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX beabsichtigt werde. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 wurde der gesetzliche Vertreter der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm mitgeteilt, dass eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 beabsichtigt werde. Es wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ab.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es der BF derzeit nicht möglich sei ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, erscheine aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation plausibel. Die BF erfülle jedoch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 NAG nicht, welche für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG gefordert würden. Desweiteren sei nicht begründet worden, warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein soll der BF einen Fremdenpass auszustellen, da das Parteigehör vom gesetzlichen Vertreter nicht beantwortet worden sei. Die Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre. Sie sei weder subsidiär Schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Aufgrund dessen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es der BF derzeit nicht möglich sei ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, erscheine aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation plausibel. Die BF erfülle jedoch die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht, welche für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gefordert würden. Desweiteren sei nicht begründet worden, warum es im Interesse der Republik Österreich gelegen sein soll der BF einen Fremdenpass auszustellen, da das Parteigehör vom gesetzlichen Vertreter nicht beantwortet worden sei. Die Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre. Sie sei weder subsidiär Schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Aufgrund dessen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der gesetzliche Vertreter für die BF am XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Gegen diesen Bescheid brachte der gesetzliche Vertreter für die BF am römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF aufgrund der Nicht-Ausstellung eines Reisedokuments in ihrem Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Art 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK und in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK verletzt werde. Dabei wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, ZI. E 3489/2022 sowie in weiterer Folge auf die Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38.121/20, L.B. gegen Litauen verwiesen. Ebenso wurden zur Begründung die Erkenntnisse des BVwG vom 25.07.2023, W192 2273616-1 und vom 19.09.2023, W 163 2276559-1, in welchen jeweils ausgesprochen wurde, dass insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von Kindern zu ihren Eltern, es auch im Interesse des Kinderwohls sei, Auslandsreisen mit den Eltern unternehmen zu können und sei dadurch eine Unverhältnismäßigkeit betreffend der Nicht-Ausstellung von Fremdenpässen an Kleinkinder festzustellen, herangezogen. So sei die BF in Österreich geboren worden und verfüge über keine Dokumente von ihrem Heimatland Afghanistan, da die Botschaft derzeit keine Reisedokumente ausstelle. Die Eltern seien im Besitz von afghanischen Reisepässen, welche sie jeweils vor der Machtübernahme durch die Taliban beantragt hätten und sei es den Eltern daher möglich zu reisen. Die BF hingegen müsse aufgrund der beschränkten Regeln des § 88 Abs. 1 FPG bis zu ihrem fünften Lebensjahr warten, um ein Reisedokument zu erhalten. Dieser lange Zeitraum und insbesondere die Abhängigkeit zu den Eltern, welche in der Lage seien Auslandsreisen zu unternehmen, würden es daher als unverhältnismäßig erscheinen lassen der BF kein Reisedokument durch Österreich auszustellen. Auch in Bezug auf das Kindeswohl und dem Recht der BF auf Familienleben könne diese Beschränkung auf die nächsten fünf Jahre nicht gerechtfertigt erscheinen. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF aufgrund der Nicht-Ausstellung eines Reisedokuments in ihrem Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK und in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werde. Dabei wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge VfGH) vom 16.06.2023, ZI. E 3489 aus 2022, sowie in weiterer Folge auf die Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38.121/20, L.B. gegen Litauen verwiesen. Ebenso wurden zur Begründung die Erkenntnisse des BVwG vom 25.07.2023, W192 2273616-1 und vom 19.09.2023, W 163 2276559-1, in welchen jeweils ausgesprochen wurde, dass insbesondere aufgrund der Abhängigkeit von Kindern zu ihren Eltern, es auch im Interesse des Kinderwohls sei, Auslandsreisen mit den Eltern unternehmen zu können und sei dadurch eine Unverhältnismäßigkeit betreffend der Nicht-Ausstellung von Fremdenpässen an Kleinkinder festzustellen, herangezogen. So sei die BF in Österreich geboren worden und verfüge über keine Dokumente von ihrem Heimatland Afghanistan, da die Botschaft derzeit keine Reisedokumente ausstelle. Die Eltern seien im Besitz von afghanischen Reisepässen, welche sie jeweils vor der Machtübernahme durch die Taliban beantragt hätten und sei es den Eltern daher möglich zu reisen. Die BF hingegen müsse aufgrund der beschränkten Regeln des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bis zu ihrem fünften Lebensjahr warten, um ein Reisedokument zu erhalten. Dieser lange Zeitraum und insbesondere die Abhängigkeit zu den Eltern, welche in der Lage seien Auslandsreisen zu unternehmen, würden es daher als unverhältnismäßig erscheinen lassen der BF kein Reisedokument durch Österreich auszustellen. Auch in Bezug auf das Kindeswohl und dem Recht der BF auf Familienleben könne diese Beschränkung auf die nächsten fünf Jahre nicht gerechtfertigt erscheinen. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG bewilligen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG bewilligen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Gänze beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem gesetzlichen Vertreter der BF Parteiengehör gewährt und wurde er aufgefordert eine Kopie eines aktuell gültigen Reisedokuments von Frau XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem gesetzlichen Vertreter der BF Parteiengehör gewährt und wurde er aufgefordert eine Kopie eines aktuell gültigen Reisedokuments von Frau römisch 40 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in Vorlage zu bringen. Eine diesbezügliche Vorlage der Kopie eines aktuell gültigen Reiseasses ist bisher nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die minderjährige BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanische Staatsangehörige.Die minderjährige BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanische Staatsangehörige. Der BF wurde erstmals am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX verlängert. (vgl. IZR-Auszug vom 06.12.2024)Der BF wurde erstmals am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 verlängert. vergleiche IZR-Auszug vom 06.12.2024) Die BF verfügte somit mit der ihr am XXXX erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX )Die BF verfügte somit mit der ihr am römisch 40 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ) Der Vater der BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ vom XXXX gültig bis XXXX . Ihm wurde am XXXX ein Reisepass vom afghanischen Generalkonsulat Bonn ausgestellt. (vgl. Kopie des Aufenthaltstitels von XXXX , AS 9; IZR Auszug von XXXX vom XXXX ) Der Vater der BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ vom römisch 40 gültig bis römisch 40 . Ihm wurde am römisch 40 ein Reisepass vom afghanischen Generalkonsulat Bonn ausgestellt. vergleiche Kopie des Aufenthaltstitels von römisch 40 , AS 9; IZR Auszug von römisch 40 vom römisch 40 ) Die Mutter der BF ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zuletzt ausgestellt am 29.01.2024, gültig bis 29.01.
  4. Ihr wurde vom Kabul Central Passport Department am 28.01.2019 ein afghanischer Reisepass, welcher bis zum 28.01.2024 gültig war, ausgestellt. Sie verfügt somit derzeit über kein gültiges Reisedokument. (vgl. Kopie des Reisepasses von XXXX , AS 11; IZR Auszug von XXXX vom 06.12.2024)Die Mutter der BF ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zuletzt ausgestellt am 29.01.2024, gültig bis 29.01.
  5. Ihr wurde vom Kabul Central Passport Department am 28.01.2019 ein afghanischer Reisepass, welcher bis zum 28.01.2024 gültig war, ausgestellt. Sie verfügt somit derzeit über kein gültiges Reisedokument. vergleiche Kopie des Reisepasses von römisch 40 , AS 11; IZR Auszug von römisch 40 vom 06.12.2024) Am XXXX stellte der gesetzliche Vertreter der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX , AS 1 ff)Am römisch 40 stellte der gesetzliche Vertreter der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. vergleiche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 , AS 1 ff) Die BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am XXXX vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. (vgl. Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom XXXX , AS 13)Die BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am römisch 40 vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. vergleiche Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom römisch 40 , AS 13)
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben sich aus dem im Akt befindlichen IZR Auszug. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln und den Reisedokumenten der Eltern ergeben sich aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ des Vaters, der aktenkundigen Kopie des abgelaufenen afghanischen Reisepasses der Mutter sowie der IZR-Auszüge beider Eltern. Trotz Aufforderung eine Kopie eines aktuell gültigen Reisepasses der Mutter in Vorlage zu bringen, wurde dieser nicht nachgekommen und ist bislang keine entsprechende Urkundenvorlage erstattet worden. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF derzeit über kein gültiges Reisedokument verfügt. Die Feststellungen zur Vorstellung der BF bei der afghanischen Botschaft in Wien sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX .Die Feststellungen zur Vorstellung der BF bei der afghanischen Botschaft in Wien sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 .
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am XXXX beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am XXXX beim BVwG eingegangenDas BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am römisch 40 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am römisch 40 beim BVwG eingegangenDas BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 3.
  8. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):3.
  9. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): Gemäß § 88 Abs. 1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Bei der minderjährigen BF handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Bei der BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  10. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Bei der minderjährigen BF handelt es sich um eine afghanische Staatsangehörige, die im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Bei der BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  11. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Die am XXXX in Österreich geborene BF erfüllt schon allein aufgrund seines Alters die in § 45 NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht.Die am römisch 40 in Österreich geborene BF erfüllt schon allein aufgrund seines Alters die in Paragraph 45, NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht. Ebenso wenig erfüllt die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Die BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanische Staatsangehörige (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Sie verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern ist im Besitz eines bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind seitens des gesetzlichen Vertreters der BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Ebenso wenig erfüllt die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Die BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanische Staatsangehörige (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Sie verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern ist im Besitz eines bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind seitens des gesetzlichen Vertreters der BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Die BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
  12. Zusatzprotokoll zur EMRK). Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022 verwiesen und ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Diese Prüfung habe die belangte Behörde jedoch unterlassen und lediglich darauf verwiesen, dass die BF nicht unter den Personenkreis des §§ 88 Abs. 1 FPG falle. Angesichts der Voraussetzungen des VfGH sei eine Einschränkung auf bestimmte Personen jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Ausreisefreiheit vereinbar. Die BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses einen Eingriff in ihr Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in ihr Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
  13. Zusatzprotokoll zur EMRK). Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022, verwiesen und ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Diese Prüfung habe die belangte Behörde jedoch unterlassen und lediglich darauf verwiesen, dass die BF nicht unter den Personenkreis des Paragraphen 88, Absatz eins, FPG falle. Angesichts der Voraussetzungen des VfGH sei eine Einschränkung auf bestimmte Personen jedoch nicht mit dem Grundrecht auf Ausreisefreiheit vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Weiters lässt sich aus der auch in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen nicht ableiten, dass Art 2 Abs. 2
  14. ZPEMRK den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein Dokument auszustellen, welches ihnen Auslandsreisen ermögliche. Bei Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  15. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.Weiters lässt sich aus der auch in der Beschwerde zitierten Entscheidung des EGMR vom 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen nicht ableiten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  16. ZPEMRK den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung auferlege, Ausländern, welche sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein Dokument auszustellen, welches ihnen Auslandsreisen ermögliche. Bei Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  17. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Die BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  18. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Die BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als sie nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihr ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  19. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. So sind Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.So sind Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach unter Verweis auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts mit der GZ W192 2273616-1 und der GZ W163 2276559-1 auch im gegenständlichen Fall ein Fremdenpass auszustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass in den jeweiligen Fallkonstellationen beide Elternteilte im Besitz eines gültigen Reisepasses und somit in der Lage waren Reisen zu tätigen. Im konkreten Fall verfügte die Mutter zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über einen gültigen afghanischen Reisepass. Dieser ist jedoch mit XXXX abgelaufen. Der gesetzliche Vertreter der BF wurde mittels Parteigehör vom XXXX aufgefordert, binnen Fristsetzung eine Kopie eines aktuell gültigen Reisepasses der Mutter in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen und keine entsprechende Urkundenvorlage erbracht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF derzeit über kein gültiges Reisedokument verfügt und daher gegenwärtig auch nicht zu Reisen außerhalb Österreichs berechtigt ist. Es ist somit diesbezüglich keine Verletzung des Kindeswohls und des Recht auf Familienlebens zu erblicken, da auch die Mutter derzeit nicht berechtigt ist Auslandsreisen zu unternehmen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach unter Verweis auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts mit der GZ W192 2273616-1 und der GZ W163 2276559-1 auch im gegenständlichen Fall ein Fremdenpass auszustellen sei, ist entgegenzuhalten, dass in den jeweiligen Fallkonstellationen beide Elternteilte im Besitz eines gültigen Reisepasses und somit in der Lage waren Reisen zu tätigen. Im konkreten Fall verfügte die Mutter zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über einen gültigen afghanischen Reisepass. Dieser ist jedoch mit römisch 40 abgelaufen. Der gesetzliche Vertreter der BF wurde mittels Parteigehör vom römisch 40 aufgefordert, binnen Fristsetzung eine Kopie eines aktuell gültigen Reisepasses der Mutter in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung wurde jedoch nicht nachgekommen und keine entsprechende Urkundenvorlage erbracht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Mutter der BF derzeit über kein gültiges Reisedokument verfügt und daher gegenwärtig auch nicht zu Reisen außerhalb Österreichs berechtigt ist. Es ist somit diesbezüglich keine Verletzung des Kindeswohls und des Recht auf Familienlebens zu erblicken, da auch die Mutter derzeit nicht berechtigt ist Auslandsreisen zu unternehmen. Da die BF, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihr beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als keine der in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Tatbestände erfüllt ist und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  20. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da die BF, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihr beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als keine der in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Tatbestände erfüllt ist und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  21. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die BF ist in Österreich unstrittig keine subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht vorliegen. Die BF ist in Österreich unstrittig keine subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und sie nicht staatenlos ist, erfüllt sie auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit der BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und sie nicht staatenlos ist, erfüllt sie auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  22. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2280938.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.