RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG312 2290664-1 Spruch, G312 2290664-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG 1977 mangels Anwartschaft keine Folge wird.1.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG 1977 mangels Anwartschaft keine Folge wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist vom XXXX bis XXXX keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Zur Neuregelung ab XXXX sollen Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Rahmenfrist führen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist vom römisch 40 bis römisch 40 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Zur Neuregelung ab römisch 40 sollen Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Rahmenfrist führen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sie bis zum Jahr 1988 unselbständig erwerbstätig gewesen sei, ab Juni 1988 bis XXXX sei sie selbständig erwerbstätig gewesen. Sie ersuche daher kraft unbefristeter Rahmenfristerstreckung um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.Demnach behalten Unternehmer, die vor dem XXXX unselbständig und selbständig erwerbstätig waren, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie sich durch ihre unselbständige Tätigkeit erworben haben. Sie habe sich aufgrund ihrer unselbständigen und selbständigen Tätigkeit vor dem XXXX einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der ihr durch die unbefristete Rahmenfristerstreckung gewahrt bleibe. Das AMS habe trotz Kenntnis dieses Umstandes die Gesetzeslage nach dem XXXX auf ihren Fall angewendet. Sie lege eine Broschüre der WKO vor, die in leichter Sprache genau dies bestätigt. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und ihr das Arbeitslosengeld ab XXXX gemäß dem Antrag zuzuerkennen.Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sie bis zum Jahr 1988 unselbständig erwerbstätig gewesen sei, ab Juni 1988 bis römisch 40 sei sie selbständig erwerbstätig gewesen. Sie ersuche daher kraft unbefristeter Rahmenfristerstreckung um Zuerkennung des Arbeitslosengeldes., Demnach behalten Unternehmer, die vor dem römisch 40 unselbständig und selbständig erwerbstätig waren, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, den sie sich durch ihre unselbständige Tätigkeit erworben haben. Sie habe sich aufgrund ihrer unselbständigen und selbständigen Tätigkeit vor dem römisch 40 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, der ihr durch die unbefristete Rahmenfristerstreckung gewahrt bleibe. Das AMS habe trotz Kenntnis dieses Umstandes die Gesetzeslage nach dem römisch 40 auf ihren Fall angewendet. Sie lege eine Broschüre der WKO vor, die in leichter Sprache genau dies bestätigt. Sie beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und ihr das Arbeitslosengeld ab römisch 40 gemäß dem Antrag zuzuerkennen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Dagegen beantragte die BF mit 22.04.2024 die Vorlage an das BVwG. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. Am 07.08.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein der BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 wurde der BF die zuvor angeforderten Nachreichungen seitens der belangten Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und binnen Fristsetzung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Bis dato ging keine Stellungnahme seitens der BF dazu ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF beantragte erstmalig am XXXX die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Daraus ergibst sich eine gesetzliche Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX . 1.
- Die BF beantragte erstmalig am römisch 40 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Daraus ergibst sich eine gesetzliche Rahmenfrist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 . Laut dem von der BF mit XXXX vorgelegten Versicherungsdatenauszug liegen bei der BF folgende Versicherungszeiten ab XXXX vor:Laut dem von der BF mit römisch 40 vorgelegten Versicherungsdatenauszug liegen bei der BF folgende Versicherungszeiten ab römisch 40 vor: XXXX bis XXXX Besuch einer mittleren Schule römisch 40 bis römisch 40 Besuch einer mittleren Schule XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX Besuch einer mittleren Schule römisch 40 bis römisch 40 Besuch einer mittleren Schule XXXX bis XXXX XXXX Angestellte römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Angestellte XXXX bis XXXX XXXX Arbeiterin römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 Arbeiterin XXXX bis XXXX gewerbl. Selbständige Erwerbstätigkeit römisch 40 bis römisch 40 gewerbl. Selbständige Erwerbstätigkeit XXXX bis XXXX Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG römisch 40 bis römisch 40 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG XXXX bis XXXX Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG römisch 40 bis römisch 40 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG XXXX bis XXXX XXXX , geringfügige Beschäftigung römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , geringfügige Beschäftigung XXXX bis XXXX Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG römisch 40 bis römisch 40 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG XXXX bis XXXX Selbständigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ohne Pflichtversicherung römisch 40 bis römisch 40 Selbständigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ohne Pflichtversicherung XXXX bis XXXX Pflichtversicherung § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG römisch 40 bis römisch 40 Pflichtversicherung Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Aus dem übermittelten Versicherungszeitenauszug ergeben sich Unterbrechungen (ohne Versicherungszeiten) vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX .Aus dem übermittelten Versicherungszeitenauszug ergeben sich Unterbrechungen (ohne Versicherungszeiten) vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . XXXX bis XXXX KV/PV unbefristete RF römisch 40 bis römisch 40 KV/PV unbefristete RF XXXX bis XXXX KV/PV unbefristete RF römisch 40 bis römisch 40 KV/PV unbefristete RF XXXX bis XXXX ohne KV/PV keine RF römisch 40 bis römisch 40 ohne KV/PV keine RF XXXX bis XXXX KV/PV unbefristete RF römisch 40 bis römisch 40 KV/PV unbefristete RF Unter Berücksichtigung der aufgeführten rahmenfristerstreckenden Anwartschaftszeiten verlängert sich die Rahmenfrist bis XXXX . Somit erfolgte in der selbständigen Erwerbstätigkeit der BF Änderungen hinsichtlich Krankenversicherungs- bzw. Pensionsversicherungspflicht, offenbar durch Tätigkeit als neue Selbständige. Unter Berücksichtigung der aufgeführten rahmenfristerstreckenden Anwartschaftszeiten verlängert sich die Rahmenfrist bis römisch 40 . Somit erfolgte in der selbständigen Erwerbstätigkeit der BF Änderungen hinsichtlich Krankenversicherungs- bzw. Pensionsversicherungspflicht, offenbar durch Tätigkeit als neue Selbständige. Aufgrund der Unterbrechungen im Versicherungsverlauf der BF kann man trotz erweiterten Rahmenfristerstreckung nicht auf die Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren von 1985 bis 1988 zugreifen, weshalb in der erweiterten Rahmenfrist keine Anwartschaftszeiten vorliegen. Im Zeitraum der erweiterten Rahmenfrist liegen - wie oben dargestellt - keine anwartschaftsbegründenden Tatbestände vor. Die BF hat in ihrer Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherungspflicht optiert und hat daher diesbezüglich keine Anwartschaftszeiten erworben.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung teilte die BF sowie ihr Ehemann, den sie mit ihrer Vertretung bevollmächtigte, dass die BF durchlaufend selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie erklärte jedoch, dass sie während ihrer Selbständigkeit nicht in die Arbeitslosenversicherungspflicht optiert hat. Beide verwiesen auf die Anwendung der unbefristeten Rahmenfristerstreckung, welche den Beibehalt des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bewirke. Diese Angaben decken sich jedoch nicht mit dem, von der BF übermittelten Versicherungszeitenauszug, woraus Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Selbständigkeit aufscheinen. Die BF wurde daher aufgefordert, die entsprechenden Nachweise für diese Zeiträume vorzulegen. Dem kann sie lediglich mit einem neuen Versicherungszeitenauszug nach, der diese Lücken jedoch ebenfalls aufwies. Weitere Ausführungen zu den Unterbrechungen wurden von ihr nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Antrag der BF vom XXXX auf Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 AlVG abgelehnt hat.Gegenständlich ist strittig, ob die belangten Behörde den Antrag der BF vom römisch 40 auf Arbeitslosengeldes zu Recht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2, AlVG abgelehnt hat. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. [...]Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. [...] Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Auf die Anwartschaft sind gemäß Abs. 4 leg. cit. folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:Auf die Anwartschaft sind gemäß Absatz 4, leg. cit. folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen: a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung; b) bis g) [...]
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. …
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich gemäß § 15 Abs. 1 AlVG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandDie Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AlVG um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
- [...];
- arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, [...]
- bis
- [...] Die Rahmenfrist verlängert sich gemäß Abs. 5 leg. cit. um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.Die Rahmenfrist verlängert sich gemäß Absatz 5, leg. cit. um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. § 81. [...]Paragraph 81, [...]
(10)Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben haben als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG aufweisen, verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG. Gemäß § 3 Abs. 1 AlVG können erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AlVG können erwerbstätige Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn diese nicht auf Grund ihres Lebensalters gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind.
(2)Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. [...]
(2)Personen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen, wenn sie fristgerecht ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären. [...]
(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß § 2 AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. [...]
(4)Personen, die den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erklären, haben eine der gemäß Paragraph 2, AMPFG zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen auszuwählen. [...] Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist vom XXXX bis XXXX keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Zur Neuregelung ab XXXX sollen Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Rahmenfrist führen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist vom römisch 40 bis römisch 40 keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen kann. Zur Neuregelung ab römisch 40 sollen Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß Paragraph 5, GSVG davon ausgenommenen Erwerbstätigkeit zu einer unbefristeten Rahmenfrist führen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen soll die Rahmenfrist um fünf Jahre erstreckt werden. Die BF hingegen bringt vor, dass laut Auskunft der Wirtschaftskammer (Informationsblatt legte die BF vor) eine Selbständigkeit, welche vor dem XXXX begonnen worden ist, bewirkt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (durch davor ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit) erhalten bleibt. Die BF hingegen bringt vor, dass laut Auskunft der Wirtschaftskammer (Informationsblatt legte die BF vor) eine Selbständigkeit, welche vor dem römisch 40 begonnen worden ist, bewirkt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld (durch davor ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit) erhalten bleibt. In § 3 AlVG ist seit der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei nicht ex lege ein, sondern setzt nach § 3 Abs. 2 erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in § 3 Abs. 3 AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (vgl. Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] § 3 Rz 7).In Paragraph 3, AlVG ist seit der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, für Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß Paragraph 5, GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, die Möglichkeit zur Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung vorgesehen. Die Versicherung in der Arbeitslosenversicherung tritt dabei nicht ex lege ein, sondern setzt nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AlVG eine Eintrittserklärung („Opting-in“) - innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 3, AlVG näher bezeichneten Frist - voraus. Rechtsfolge des Opting-in ist die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 2, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz vergleiche Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] Paragraph 3, Rz 7). Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG - im Sinn von § 1 GSVG die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen -, an die § 3 AlVG anknüpft, setzt die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes nach § 2 GSVG (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) oder nach § 3 Abs. 3 GSVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung) voraus. Ebenso der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 FSVG natürliche Personen, auf die als Mitglieder bestimmter Kammern das FSVG Anwendung findet (vgl. Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] § 3 Rz 3).Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG - im Sinn von Paragraph eins, GSVG die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen -, an die Paragraph 3, AlVG anknüpft, setzt die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes nach Paragraph 2, GSVG (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) oder nach Paragraph 3, Absatz 3, GSVG (Teilversicherung in der Pensionsversicherung) voraus. Ebenso der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FSVG natürliche Personen, auf die als Mitglieder bestimmter Kammern das FSVG Anwendung findet vergleiche Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] Paragraph 3, Rz 3). Die in § 3 AlVG angesprochene Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 5 GSVG betrifft Personengruppen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und die daher mit Verordnung (vgl. zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten BGBl. II Nr. 522/2004) von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen wurden.Die in Paragraph 3, AlVG angesprochene Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 5, GSVG betrifft Personengruppen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und die daher mit Verordnung vergleiche zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 522 aus 2004,) von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen wurden. Hinsichtlich der auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten unterscheidet § 14 Abs. 4 lit. a AlVG zwischen Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, und sonstigen Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung. Derartige „sonstige Zeiten“ sind Zeiträume der Versicherung nach § 3 AlVG. Ihre Berücksichtigung setzt nach § 14 Abs. 8 AlVG (zusätzlich zur Zugehörigkeit zum von § 3 erfassten Personenkreis und einer wirksamen Eintrittserklärung) auch voraus, dass die geschuldeten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tatsächlich entrichtet wurden (vgl. Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] § 14 Rz 20).Hinsichtlich der auf die Anwartschaft anzurechnenden Zeiten unterscheidet Paragraph 14, Absatz 4, Litera a, AlVG zwischen Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, und sonstigen Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung. Derartige „sonstige Zeiten“ sind Zeiträume der Versicherung nach Paragraph 3, AlVG. Ihre Berücksichtigung setzt nach Paragraph 14, Absatz 8, AlVG (zusätzlich zur Zugehörigkeit zum von Paragraph 3, erfassten Personenkreis und einer wirksamen Eintrittserklärung) auch voraus, dass die geschuldeten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung tatsächlich entrichtet wurden vergleiche Pfeil in AlV-Komm [
- Lfg.] Paragraph 14, Rz 20). In § 15 Abs. 5 AlVG ist eine Verlängerung der Rahmenfrist - nach den dort näher bezeichneten Maßgaben entweder unbegrenzt oder nur für höchstens fünf Jahre - für Zeiträume einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 GSVG vorgesehen. Unter Beachtung, dass anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 15 Abs. 7 AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden können, die die Rahmenfrist erstreckenden Zeiten also subsidiär sind (vgl. näher VwGH 9.9.2021, Ra 2021/08/0094, mwN), werden auch mit § 15 Abs. 5 AlVG nur Zeiten angesprochen, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen oder als sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 3 AlVG im Sinn von § 14 Abs. 4 lit. a und Abs. 8 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind.In Paragraph 15, Absatz 5, AlVG ist eine Verlängerung der Rahmenfrist - nach den dort näher bezeichneten Maßgaben entweder unbegrenzt oder nur für höchstens fünf Jahre - für Zeiträume einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung oder einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, GSVG vorgesehen. Unter Beachtung, dass anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 7, AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden können, die die Rahmenfrist erstreckenden Zeiten also subsidiär sind vergleiche näher VwGH 9.9.2021, Ra 2021/08/0094, mwN), werden auch mit Paragraph 15, Absatz 5, AlVG nur Zeiten angesprochen, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen oder als sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 3, AlVG im Sinn von Paragraph 14, Absatz 4, Litera a und Absatz 8, AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind. § 15 Abs. 5 AlVG erstreckt sich somit zunächst auf die bereits von § 3 AlVG angesprochenen Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Ausnahme nach § 5 GSVG, soweit ein Eintritt in die Arbeitslosenversicherung und damit die Berücksichtigung für die Anwartschaft nicht erfolgt ist. § 15 Abs. 5 AlVG geht insoweit aber über § 3 Abs. 1 AlVG hinaus, als neben einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auch andere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst werden, in denen nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Das betrifft insbesondere selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, sowie auch die in § 4 Abs. 1 ASVG genannten nach dem ASVG pflichtversicherten Personen, die - anders als insbesondere Dienstnehmer, Lehrlinge und Heimarbeiter - nicht nach § 1 AlVG arbeitslosenversichert sind.Paragraph 15, Absatz 5, AlVG erstreckt sich somit zunächst auf die bereits von Paragraph 3, AlVG angesprochenen Zeiträume einer Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. der Ausnahme nach Paragraph 5, GSVG, soweit ein Eintritt in die Arbeitslosenversicherung und damit die Berücksichtigung für die Anwartschaft nicht erfolgt ist. Paragraph 15, Absatz 5, AlVG geht insoweit aber über Paragraph 3, Absatz eins, AlVG hinaus, als neben einer Pflichtversicherung nach dem GSVG auch andere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfasst werden, in denen nicht gleichzeitig eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung eingetreten ist. Das betrifft insbesondere selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft der Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen, sowie auch die in Paragraph 4, Absatz eins, ASVG genannten nach dem ASVG pflichtversicherten Personen, die - anders als insbesondere Dienstnehmer, Lehrlinge und Heimarbeiter - nicht nach Paragraph eins, AlVG arbeitslosenversichert sind. Weder von der Möglichkeit zum Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nach § 3 AlVG noch von der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 5 AlVG erfasst werden dagegen insbesondere selbständig Erwerbstätige, die gemäß § 4 GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Das betrifft unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 AlVG die (große) Gruppe der Selbständigen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die durch ihre Tätigkeit keine die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielen, wobei ihnen aber die Möglichkeit offensteht, durch Abgabe einer Versicherungserklärung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen zu werden (vgl. zu den Rechtswirkungen der Versicherungserklärung etwa VwGH 7.12.2021, Ra 2020/08/0082, mwN).Weder von der Möglichkeit zum Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nach Paragraph 3, AlVG noch von der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz 5, AlVG erfasst werden dagegen insbesondere selbständig Erwerbstätige, die gemäß Paragraph 4, GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Das betrifft unter anderem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG die (große) Gruppe der Selbständigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die durch ihre Tätigkeit keine die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte erzielen, wobei ihnen aber die Möglichkeit offensteht, durch Abgabe einer Versicherungserklärung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen zu werden vergleiche zu den Rechtswirkungen der Versicherungserklärung etwa VwGH 7.12.2021, Ra 2020/08/0082, mwN). Im Weiteren sieht die durch die AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 eingeführte Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 10 AlVG eine Erstreckung der Rahmenfrist auch für Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG vor. Voraussetzung ist, dass vor dem
- Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG vorliegen. (VwGH vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0014)Im Weiteren sieht die durch die AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, eingeführte Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 10, AlVG eine Erstreckung der Rahmenfrist auch für Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG vor. Voraussetzung ist, dass vor dem
- Jänner 2009 sowohl Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung als auch Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG vorliegen. (VwGH vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0014) Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 und 2 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. etwa VwGH 14.1.2013, 2012/08/0294; VwGH vom 09.09.2021, Ra 2021/08/0094).Nach Paragraph 15, Absatz eins, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach Paragraph 14, AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen vergleiche etwa VwGH 14.1.2013, 2012/08/0294; VwGH vom 09.09.2021, Ra 2021/08/0094). Wie oben ausgeführt, bestehen im Versicherungsverlauf der BF Unterbrechungen. Offenbar wurde die selbständige Tätigkeit von der BF mehrmals abgeändert und lag keine durchgehende pflichtversicherte selbständige Tätigkeit vor. Wie oben ausgeführt stellen nach ständiger Judikatur des VwGH Versicherungszeiten einer selbständigen Tätigkeit ohne Pflichtversicherung keinen Rahmenfristerstreckungstatbestand dar. Desweiteren hat die BF ab XXXX keine Versicherungszeiten mehr erworben und beantragte mit XXXX erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb grundsätzlich die letzten 24 Monate vor Antragstellung als Rahmenfrist festzustellen ist. Desweiteren hat die BF ab römisch 40 keine Versicherungszeiten mehr erworben und beantragte mit römisch 40 erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, weshalb grundsätzlich die letzten 24 Monate vor Antragstellung als Rahmenfrist festzustellen ist. Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch zu erwähnen, dass auch für den Fall, dass die BF eine durchlaufende, mit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom XXXX bis XXXX nachweisen hätte können, trotzdem keine Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG vorliegt, da sie dann lediglich 334 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in der erweiterten Rahmenfrist bis 17.06.1987 vorweisen hätte können. Somit wäre auch in diesem Fall die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG nicht erfüllt.Der Vollständigkeit halber ist aber auch noch zu erwähnen, dass auch für den Fall, dass die BF eine durchlaufende, mit Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 nachweisen hätte können, trotzdem keine Erfüllung der Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG vorliegt, da sie dann lediglich 334 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in der erweiterten Rahmenfrist bis 17.06.1987 vorweisen hätte können. Somit wäre auch in diesem Fall die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG nicht erfüllt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld musste daher mangels Anwartschaft gemäß § 14 AlVG abgelehnt werden.Der Antrag auf Arbeitslosengeld musste daher mangels Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG abgelehnt werden. Die Entscheidung der belangten Behörde erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2290664.1.00