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{'item': 'G314 2302644-1'}

Obsah (4)§ 22§ 19§ 18§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlG314 2302644-1 Spruch, G314 2302644-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Rich

§ 22Geb

AG Anm 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch der BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor vergleiche (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 22, GebAG Anmerkung 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch der BF, sodass der darauf gerichtete Beschwerdeantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Da die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, ist die BF als Partei des Grundverfahrens gemäß § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 Z 1 GebAG grundsätzlich zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG berechtigt. Die im Bescheid vom XXXX 2024 bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen (Spruchpunkte 1 und 2; Zeugengebühr insgesamt EUR 512,80) sind aber mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Da die bestimmte Gebühr EUR 200 übersteigt, ist die BF als Partei des Grundverfahrens gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG grundsätzlich zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG berechtigt. Die im Bescheid vom römisch 40 2024 bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen (Spruchpunkte 1 und 2; Zeugengebühr insgesamt EUR 512,80) sind aber mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren strittige Entschädigung für Zeitversäumnis (Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids) hat der Zeuge zunächst einen Betrag von EUR 340,80 geltend gemacht und diesen dann (weit nach dem Ablauf von vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung) auf EUR 773,98 ausgedehnt. Gemäß § 19 Abs 1 iVm § 16 GebAG hat ein aus dem Ausland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung folgt, oder, wenn er aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist, mit dem darauffolgenden Tag (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

§ 19Geb

AG Anm 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in § 19 Abs 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Belehrung des Zeugen, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

§ 19Geb

AG Anm 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG hat ein aus dem Ausland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung folgt, oder, wenn er aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist, mit dem darauffolgenden Tag (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 19, GebAG Anmerkung 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Belehrung des Zeugen, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75). In der Ladung wurde der (aus dem Ausland geladene) Zeuge darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch verliert, wenn er ihn nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach seiner Vernehmung geltend macht. Diese Belehrung insofern unrichtig, als die Frist für ihn richtigerweise vier Wochen beträgt. Aufgrund der unrichtigen Belehrung, die dem Unterbleiben einer Belehrung gleichzuhalten ist, ist das nach Fristablauf ausgedehnte Begehren auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht verspätet. Hat ein Zeuge in dem nach § 17 GebAG (oder allenfalls § 4 GebAG) maßgeblichen Zeitraum einen tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang oder sonst einen Vermögensnachteil iSd § 3 Abs 1 Z 2 GebAG, so kann er zwischen der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und der Entschädigung eines höheren, konkreten Vermögensschadens nach § 18 Abs 1 Z 2 GebAG wählen. Bei unselbständig Erwerbstätigen wie dem Zeugen XXXX umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG den tatsächlich entgangenen Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte). Dafür ist grundsätzlich das entsprechende Verdienstentgangsbestätigungsformular des Gerichts zu verwenden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

§ 18Anm 8; für das BVw

G siehe etwa das unter https://www.bvwg.gv.at/dam/jcr:6cd7e877-9835-4622-b2dc-ae2920732f13/Formular_Verdienstentgangsbestaetigung_02.01.2025.pdf abrufbare Formular). Der Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens selbständig Erwerbstätiger gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG, der Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG oder der Kosten einer Haushaltshilfskraft gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit d GebAG ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Hat ein Zeuge in dem nach Paragraph 17, GebAG (oder allenfalls Paragraph 4, GebAG) maßgeblichen Zeitraum einen tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgang oder sonst einen Vermögensnachteil iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG, so kann er zwischen der Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und der Entschädigung eines höheren, konkreten Vermögensschadens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG wählen. Bei unselbständig Erwerbstätigen wie dem Zeugen römisch 40 umfasst die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG den tatsächlich entgangenen Verdienst (also das, was er auf die Hand bekommen hätte). Dafür ist grundsätzlich das entsprechende Verdienstentgangsbestätigungsformular des Gerichts zu verwenden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 18, Anmerkung 8; für das BVwG siehe etwa das unter https://www.bvwg.gv.at/dam/jcr:6cd7e877-9835-4622-b2dc-ae2920732f13/Formular_Verdienstentgangsbestaetigung_02.01.2025.pdf abrufbare Formular). Der Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens selbständig Erwerbstätiger gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG, der Stellvertreterkosten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG oder der Kosten einer Haushaltshilfskraft gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, GebAG ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung für Zeitversäumnis für unselbständig Erwerbstätige ist der Eintritt eines Verdienstentgangs. Ob der Zeuge einen solchen erleidet, ist nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Frage, ob er durch die Befolgung einer gerichtlichen Ladung einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (siehe VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Dabei sind von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen unbeachtlich; der Zeuge ist in diesen Fällen vielmehr auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zu verweisen (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

§ 18Geb

AG Anm 20 und E 11). Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Entschädigung für Zeitversäumnis für unselbständig Erwerbstätige ist der Eintritt eines Verdienstentgangs. Ob der Zeuge einen solchen erleidet, ist nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Frage, ob er durch die Befolgung einer gerichtlichen Ladung einen Vermögensnachteil erleidet, ist das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen (siehe VwGH 26.02.2001, 2000/17/0209). Dabei sind von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangsbestätigungen unbeachtlich; der Zeuge ist in diesen Fällen vielmehr auf seinen privatrechtlichen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zu verweisen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 18, GebAG Anmerkung 20 und E 11). Auf das Beschäftigungsverhältnis des Zeugen ist hier Schweizer Arbeitsvertragsrecht anzuwenden. Nach der relativ zwingenden Bestimmung des Art 324a Abs 1 OR, von der zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Arbeitgeber ist demnach nach Schweizer Recht verpflichtet, während der Arbeitszeit Gerichtstermine ohne Einkommenseinbußen zuzulassen. Auf das Beschäftigungsverhältnis des Zeugen ist hier Schweizer Arbeitsvertragsrecht anzuwenden. Nach der relativ zwingenden Bestimmung des Artikel 324 a, Absatz eins, OR, von der zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Arbeitgeber ist demnach nach Schweizer Recht verpflichtet, während der Arbeitszeit Gerichtstermine ohne Einkommenseinbußen zuzulassen. De Zeuge hat somit für die Zeit, während der er verhandlungsbedingt nicht arbeiten konnte, einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, zumal das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat, sodass er insoweit keinen Vermögensnachteil erlitten hat und kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Der angefochtene Bescheid ist somit in Stattgebung der Beschwerde in dem Sinn abzuändern, dass die Zeugengebühr entsprechend reduziert wird und dem Zeugen nur die Reise- und Aufenthaltskosten zustehen. Da die Gebühr des Zeugen, die stets vor Rechtskraft zu zahlen ist (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

§ 21Geb

AG Anm 7, § 22 GebAG Anm 8 und § 23 GebAG Anm 7), durch diese Entscheidung herabgesetzt wird, ist er gemäß § 23 Abs 3 GebAG zur Zurückzahlung des zuviel erhaltenen Betrags unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.Da die Gebühr des Zeugen, die stets vor Rechtskraft zu zahlen ist (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG –

Paragraph 21, GebAG Anmerkung 7, Paragraph 22, GebAG Anmerkung 8 und Paragraph 23, GebAG Anmerkung 7), durch diese Entscheidung herabgesetzt wird, ist er gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG zur Zurückzahlung des zuviel erhaltenen Betrags unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Durchführung einer – von keiner Seite beantragten – mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2302644.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.