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{'item': 'I403 2232069-3'}

Obsah (10)§ 69Art. 133§ 78§ 24§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlI403 2232069-3 Spruch, I403 2232069-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 69Abs.

2 FPG behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser insoweit aufgehoben. In Entsprechung des Antrages vom 25.03.2024 wird das mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023 verhängte Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG behoben. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste auf Grundlage eines Visum C für den Schengener Raum im Alter von dreizehn Jahren in das Bundesgebiet ein und zog zu seiner in Österreich wohnhaften Mutter. Er wurde am 13.03.2015 erstmals melderechtlich erfasst. Zunächst hatte er ab dem 21.03.2015 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, ab dem 12.06.2017 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, der eine Gültigkeit bis zum 12.06.2018 aufwies. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste auf Grundlage eines Visum C für den Schengener Raum im Alter von dreizehn Jahren in das Bundesgebiet ein und zog zu seiner in Österreich wohnhaften Mutter. Er wurde am 13.03.2015 erstmals melderechtlich erfasst. Zunächst hatte er ab dem 21.03.2015 einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, ab dem 12.06.2017 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, der eine Gültigkeit bis zum 12.06.2018 aufwies. Erstmalig wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2017, zu XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Erstmalig wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2017, zu römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dann wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2018, zu XXXX wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Dann wurde er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2018, zu römisch 40 wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Schließlich wurde er durch das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 2 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Schließlich wurde er durch das Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführereine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2020 als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2020 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer heiratete am 27.06.2022 eine in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige. Am selben Tag beantragte er die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Daraufhin wurde das BFA verständigt, das mit Bescheid vom 19.07.2023 ein Aufenthaltsverbot für 6 Jahre erließ. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und das Aufenthaltsverbot wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, I414 2232069-2 auf 30 Monate gekürzt. Am 25.09.2023 reiste der Beschwerdeführer nachweislich aus. Am 25.03.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aus Österreich ausgereist und nicht mehr ins Bundesgebiet zurückgekehrt sei, inzwischen seine Ehefrau aber von ihm schwanger sei und sich somit der Sachverhalt geändert habe. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde dieser Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 78

AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten; es wurde ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2025 wurde dieser Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten; es wurde ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.02.2025 Beschwerde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2025 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und geklärt und wurden die Mutter, die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers zeugenschaftlich befragt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10.02.2025 Beschwerde. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2025 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 25.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und geklärt und wurden die Mutter, die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers zeugenschaftlich befragt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer wuchs in Tunesien bei seiner Mutter auf, die sich wenige Monate nach seiner Geburt von seinem Vater scheiden ließ. Kontakt zu seinem Vater bestand ab diesem Moment nicht mehr. 2012 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger XXXX B. und zog zu ihm nach XXXX . Erst 2015 erhielt der zu diesem Zeitpunkt 13jährige Beschwerdeführer ein Visum für die Einreise in den Schengenraum und zog seiner in Österreich wohnhaften Mutter nach. Hier wurde er am 13.03.2015 erstmals melderechtlich erfasst. Sein rechtmäßiger Aufenthalt fußte zunächst ab dem 21.03.2015 auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Am 12.06.2017 erfolgte eine Zweckänderung seines Aufenthaltes und wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, der eine Gültigkeit bis zum 12.06.2018 aufwies. Danach war der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig.Der Beschwerdeführer wuchs in Tunesien bei seiner Mutter auf, die sich wenige Monate nach seiner Geburt von seinem Vater scheiden ließ. Kontakt zu seinem Vater bestand ab diesem Moment nicht mehr. 2012 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger römisch 40 B. und zog zu ihm nach römisch 40 . Erst 2015 erhielt der zu diesem Zeitpunkt 13jährige Beschwerdeführer ein Visum für die Einreise in den Schengenraum und zog seiner in Österreich wohnhaften Mutter nach. Hier wurde er am 13.03.2015 erstmals melderechtlich erfasst. Sein rechtmäßiger Aufenthalt fußte zunächst ab dem 21.03.2015 auf dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Am 12.06.2017 erfolgte eine Zweckänderung seines Aufenthaltes und wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt, der eine Gültigkeit bis zum 12.06.2018 aufwies. Danach war der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 06.08.2019 bis zum 05.03.2021 in Strafhaft. Mit Bescheid des BFA vom 30.04.2020 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Tunesien für zulässig erklärt und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Aufgrund seiner Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, war der Beschwerdeführer ab dem 27.06.2022 begünstigter Drittstaatsangehöriger und wurde die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot somit gegenstandslos. Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023 ein Aufenthaltsverbot für sechs Jahre erlassen und dieses mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, I414 2232069-2 auf 30 Monate reduziert. Das Aufenthaltsverbot ist bis 25.03.2026 gültig. Am 25.09.2023 reiste der Beschwerdeführer nachweislich aus und hielt sich in der Folge nicht mehr in Österreich, sondern in der Slowakei auf. 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der 23-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist gesund und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer heiratete am 27.06.2022 die rumänische Staatsangehörige XXXX C., die seit 2014 in Österreich lebt und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Sie hat einen achtjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung und arbeitete als Zahnarztassistentin. Aktuell befindet sie sich in Karenz und verfügt über eine Einstellungszusage ab August
  4. Der Beschwerdeführer heiratete am 27.06.2022 die rumänische Staatsangehörige römisch 40 C., die seit 2014 in Österreich lebt und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht. Sie hat einen achtjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung und arbeitete als Zahnarztassistentin. Aktuell befindet sie sich in Karenz und verfügt über eine Einstellungszusage ab August
  5. Am 29.09.2024 wurde XXXX , die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und XXXX C., in XXXX geboren. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes war der Beschwerdeführer bei der Geburt nicht anwesend. XXXX C. und ihre Tochter besuchen den Beschwerdeführer, genauso wie seine Mutter, soweit dies zeitlich und finanziell möglich ist, regelmäßig in der Slowakei. Der Beschwerdeführer pflegt auch eine enge Beziehung mit dem Sohn von XXXX C. aus einer früheren Beziehung, da dessen Vater keinen Kontakt zu ihm sucht. XXXX C. und ihrem Sohn ist ein Umzug nach Tunesien nicht zumutbar, unter anderem da sie kein Arabisch sprechen und keine Bindungen dorthin haben. Das gemeinsame Familienleben kann daher nicht in Tunesien fortgesetzt werden. Eine erzwungene Rückkehr von XXXX C. nach Rumänien würde dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit widersprechen. Zudem wurde ihr Sohn in Österreich geboren und besucht er hier in Österreich, so dass ein Umzug nach Rumänien eine Umstellung für ihn wäre, auch wenn er sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet. Am 29.09.2024 wurde römisch 40 , die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und römisch 40 C., in römisch 40 geboren. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes war der Beschwerdeführer bei der Geburt nicht anwesend. römisch 40 C. und ihre Tochter besuchen den Beschwerdeführer, genauso wie seine Mutter, soweit dies zeitlich und finanziell möglich ist, regelmäßig in der Slowakei. Der Beschwerdeführer pflegt auch eine enge Beziehung mit dem Sohn von römisch 40 C. aus einer früheren Beziehung, da dessen Vater keinen Kontakt zu ihm sucht. römisch 40 C. und ihrem Sohn ist ein Umzug nach Tunesien nicht zumutbar, unter anderem da sie kein Arabisch sprechen und keine Bindungen dorthin haben. Das gemeinsame Familienleben kann daher nicht in Tunesien fortgesetzt werden. Eine erzwungene Rückkehr von römisch 40 C. nach Rumänien würde dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit widersprechen. Zudem wurde ihr Sohn in Österreich geboren und besucht er hier in Österreich, so dass ein Umzug nach Rumänien eine Umstellung für ihn wäre, auch wenn er sich noch im anpassungsfähigen Alter befindet. In Österreich befinden sich zudem die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Halbbrüder, zu denen er eine sehr enge Beziehung hat. Seine Mutter war 2012 nach Österreich gezogen und der Beschwerdeführer, der ohne Vater aufwuchs, folgte ihr 2015 nach Österreich. Von XXXX B., dem ersten Ehemann seiner Mutter in Österreich, wurde der aus einer früheren Beziehung stammende Beschwerdeführer – aus Sicht der Mutter – stets abgelehnt, was auch zur Trennung beitrug. In Österreich befinden sich zudem die Mutter des Beschwerdeführers und seine zwei jüngeren Halbbrüder, zu denen er eine sehr enge Beziehung hat. Seine Mutter war 2012 nach Österreich gezogen und der Beschwerdeführer, der ohne Vater aufwuchs, folgte ihr 2015 nach Österreich. Von römisch 40 B., dem ersten Ehemann seiner Mutter in Österreich, wurde der aus einer früheren Beziehung stammende Beschwerdeführer – aus Sicht der Mutter – stets abgelehnt, was auch zur Trennung beitrug. Der Beschwerdeführer hat eine sehr enge Bindung zu seinen Angehörigen. Die Mutter des Beschwerdeführers unterstützte ihn in den letzten Jahren auch finanziell. Der Beschwerdeführer spricht, wie der Rest seiner Familie, perfekt Deutsch. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit einigen Monaten auch österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer war vom 30.01.2023 bis 10.09.2023 in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt und hat einen Vorvertrag für die Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Pizzeria vorgelegt Der Beschwerdeführer hat nur geringe Bindungen zu Tunesien. 1.
  6. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers und zu einer von ihm ausgehenden Gefährdung: Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2017, zu XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grund, dass Erstmalig wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2017, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grund, dass  der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 14.01.2017 im Bereich der Stiegen zum Kaufpark „ XXXX “ den XXXX G. einkreisten, ein Mittäter ihn aufforderte seine Geldbörse herzuzeigen – wobei der Beschwerdeführer dabei zur Unterstützung seiner Forderung ein Messer zog und dieses in Richtung des XXXX G. hielt – und als dieser sich weigerte einer der Mittäter dem XXXX G. eine E-Zigarette im Wert von € 100,- aus der Hand riss und der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Oberbekleidung des XXXX G. nach Wertgegenständen durchsuchte und ihm anschließend einen Faustschlag versetzte. der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 14.01.2017 im Bereich der Stiegen zum Kaufpark „ römisch 40 “ den römisch 40 G. einkreisten, ein Mittäter ihn aufforderte seine Geldbörse herzuzeigen – wobei der Beschwerdeführer dabei zur Unterstützung seiner Forderung ein Messer zog und dieses in Richtung des römisch 40 G. hielt – und als dieser sich weigerte einer der Mittäter dem römisch 40 G. eine E-Zigarette im Wert von € 100,- aus der Hand riss und der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Oberbekleidung des römisch 40 G. nach Wertgegenständen durchsuchte und ihm anschließend einen Faustschlag versetzte.  der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 im O-Bus der Linie „15A “ dem XXXX R. Bargeld in Höhe von € 1,50 abnötigten, indem der Beschwerdeführer und ein weiterer strafunmündiger Mittäter diesen ansprachen und Geld forderten, wobei der strafunmündige Mittäter der Forderung durch das Vorzeigen eines Messers Nachdruck verlieh. der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 im O-Bus der Linie „15A “ dem römisch 40 R. Bargeld in Höhe von € 1,50 abnötigten, indem der Beschwerdeführer und ein weiterer strafunmündiger Mittäter diesen ansprachen und Geld forderten, wobei der strafunmündige Mittäter der Forderung durch das Vorzeigen eines Messers Nachdruck verlieh.  der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 an einer näher bezeichneten Bushaltestelle in XXXX , den XXXX B. zunächst ansprachen, ihn aufforderten aus dem O-Bus auszusteigen, diesem dann folgten und einkreisten; ein Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker zogen und sie unter Verwendung derselbigen das Handy des XXXX B. forderten, wobei der Beschwerdeführer den Elektroschocker vor dem Körper des XXXX B. betätigte und als sich XXXX B. weigerte, sein Handy herauszugeben, diesem einen Faustschlag versetzte, woraufhin alle Mittäter auf XXXX B. einschlugen und eintraten, wobei es XXXX B. kurzfristig gelang zu fliehen, er jedoch vom Beschwerdeführe reingeholt und neuerlich mit Schlägen gegen den Kopf attackiert wurde, wobei es nur deshalb bei einem Versuch blieb, weil ein unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker auf den Vorfall aufmerksam wurde. der Beschwerdeführer mit weiteren, zum Teil strafunmündigen, Mittätern am 15.01.2017 an einer näher bezeichneten Bushaltestelle in römisch 40 , den römisch 40 B. zunächst ansprachen, ihn aufforderten aus dem O-Bus auszusteigen, diesem dann folgten und einkreisten; ein Mittäter ein Messer und der Beschwerdeführer einen Elektroschocker zogen und sie unter Verwendung derselbigen das Handy des römisch 40 B. forderten, wobei der Beschwerdeführer den Elektroschocker vor dem Körper des römisch 40 B. betätigte und als sich römisch 40 B. weigerte, sein Handy herauszugeben, diesem einen Faustschlag versetzte, woraufhin alle Mittäter auf römisch 40 B. einschlugen und eintraten, wobei es römisch 40 B. kurzfristig gelang zu fliehen, er jedoch vom Beschwerdeführe reingeholt und neuerlich mit Schlägen gegen den Kopf attackiert wurde, wobei es nur deshalb bei einem Versuch blieb, weil ein unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker auf den Vorfall aufmerksam wurde. Das Strafgericht wertete den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, er sich überwiegend geständig zeigte, bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufwies sowie die teilweise Sicherstellung der Beute und die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung als mildernd. Erschwerend berücksichtigte es das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die Verletzung des Opfers beim Raub und die doppelte Qualifikation. Mit Urteil rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.12.2018, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass Mit Urteil rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.12.2018, zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass  der Beschwerdeführer und ein Mittäter das behördliche Kennzeichen eines fremden Pkw abnahmen und auf den vom Mittäter gelenkten Pkw montierten und in weiterer Folge zu einer Filiale einer Tankstelle fuhren und die dortigen Mitarbeiter darüber täuschten, dass sie zahlungsfähige und -willige Kunden seien und sie diese dazu verleiteten eine Betankung zu dulden, wodurch sie die Tankstelle am Vermögen in der Höhe von € 65,17 schädigten. Mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, wohingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe erschwerend berücksichtigt wurden. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 2 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dassZuletzt wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht mit Urteil vom 27.02.2020, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, As. 1 StGB, des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass  der Beschwerdeführer hat den nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, wobei der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter gewerbsmäßig in Bezug auf die Begehung von schweren Diebstähle durch Einbruch handelten, und zwar der Beschwerdeführer und ein namentlich näher bezeichneter Mittäter ● am 23.10.2018 durch in die Werkstatt des XXXX S. Werkzeug  am 23.10.2018 durch in die Werkstatt des römisch 40 S. Werkzeug ● am 04.12.2018 den Pkw BMW des XXXX A. im Wert von € 3.500 mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, den sie zuvor aus der Werkstatt des XXXX T. stahlen; am 04.12.2018 den Pkw BMW des römisch 40 A. im Wert von € 3.500 mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, den sie zuvor aus der Werkstatt des römisch 40 T. stahlen; ● zwischen 19.01.2019 und 20.01.2019 in XXXX den Pkw Porsche Cayenne des XXXX E. im Wert von € 13.412,-, in dem sie zunächst in das Bürogebäude der Firma S. MOTORS durch Aufbrechen einer Fensterscheibe einstiegen und dort den Kfz-Schlüssel des Pkw an sich nahmen; zwischen 19.01.2019 und 20.01.2019 in römisch 40 den Pkw Porsche Cayenne des römisch 40 E. im Wert von € 13.412,-, in dem sie zunächst in das Bürogebäude der Firma S. MOTORS durch Aufbrechen einer Fensterscheibe einstiegen und dort den Kfz-Schlüssel des Pkw an sich nahmen; ● zwischen 23.01.2019 und 24.01.2019 in XXXX dem XXXX S. einen Autoreifen in noch festzustellendem Wert, indem sie auf den Autoabstellplatz auf der A. kletterten, dort den Kofferraum des Porsche Cayenne des XXXX S. aufbrachen und den Reifen daraus an sich nahmen; zwischen 23.01.2019 und 24.01.2019 in römisch 40 dem römisch 40 S. einen Autoreifen in noch festzustellendem Wert, indem sie auf den Autoabstellplatz auf der A. kletterten, dort den Kofferraum des Porsche Cayenne des römisch 40 S. aufbrachen und den Reifen daraus an sich nahmen; ● am 01.06.2019 in XXXX XXXX A. durch Einbruch in das Firmengelände der Firma A. einen Pkw BMW 330d Touring im Wert von € 3.000,-; am 01.06.2019 in römisch 40 römisch 40 A. durch Einbruch in das Firmengelände der Firma A. einen Pkw BMW 330d Touring im Wert von € 3.000,-; ● zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in XXXX XXXX G. einen Pkw Range Rover der XXXX H. im Wert von € 25.000,- durch Einbruch in das Firmengelände der A.. zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in römisch 40 römisch 40 G. einen Pkw Range Rover der römisch 40 H. im Wert von € 25.000,- durch Einbruch in das Firmengelände der A.. ● Der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 11.12.2018 in XXXX dem XXXX K. ein Autoradio im Wert von € 250,-, in dem sie mit einem Hammer die Autoscheibe seines Pkw´s einschlugen; Der Beschwerdeführer und zwei namentlich genannte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 11.12.2018 in römisch 40 dem römisch 40 K. ein Autoradio im Wert von € 250,-, in dem sie mit einem Hammer die Autoscheibe seines Pkw´s einschlugen; ● Der Beschwerdeführer hat zwischen 01.08.2019 in XXXX XXXX L. einen Pkw Renault Scenic im Wert von € 8.000,- durch Einbruch bzw. mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe in den Verkaufscontainer der Firma A. einstieg, daraus den Fahrzeugschlüssel stahl und folglich damit das am Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeug stahl. Der Beschwerdeführer hat zwischen 01.08.2019 in römisch 40 römisch 40 L. einen Pkw Renault Scenic im Wert von € 8.000,- durch Einbruch bzw. mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er durch Einschlagen einer Fensterscheibe in den Verkaufscontainer der Firma A. einstieg, daraus den Fahrzeugschlüssel stahl und folglich damit das am Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeug stahl.  der Beschwerdeführer schädigte vorsätzlich Dritte am Vermögen und zwar ● indem er mit einem weiteren namentlich näher bezeichneten Mittäter am 04.10.2019 in XXXX vorgab ein zahlungsfähiger und –williger Kunde zu sein, wodurch die Verfügungsberechtigten einer Tankstelle die Betankungen des Pkw mit dem entfremdeten Kennzeichen ND[] im Wert von € 105,87 duldeten; indem er mit einem weiteren namentlich näher bezeichneten Mittäter am 04.10.2019 in römisch 40 vorgab ein zahlungsfähiger und –williger Kunde zu sein, wodurch die Verfügungsberechtigten einer Tankstelle die Betankungen des Pkw mit dem entfremdeten Kennzeichen ND[] im Wert von € 105,87 duldeten; ● indem er am 27.04.2109 in XXXX durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das entliehene Gut am nächsten Tag zurück gegeben zu wollen, XXXX D. zur Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,- an ihn verleitete. indem er am 27.04.2109 in römisch 40 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, das entliehene Gut am nächsten Tag zurück gegeben zu wollen, römisch 40 D. zur Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,- an ihn verleitete.  Der Beschwerdeführer und ein jeweils namentlich näher bezeichneter Mittäter unterdrückten Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar ● zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in XXXX XXXX G. zwölf Typenschein, welche sie im Zuge des Einbruchs in das Firmengelände der Firma A. an sich nahmen; zwischen 20.07.2019 und 21.07.2019 in römisch 40 römisch 40 G. zwölf Typenschein, welche sie im Zuge des Einbruchs in das Firmengelände der Firma A. an sich nahmen; ● am 06.09.2018 in XXXX die Kennzeichentafel MD[] der XXXX K. ; am 06.09.2018 in römisch 40 die Kennzeichentafel MD[] der römisch 40 K. ; ● am 11.09.2018 in XXXX die Kennzeichen W[] der XXXX P. ; am 11.09.2018 in römisch 40 die Kennzeichen W[] der römisch 40 P. ; ● zwischen 03.10.2019 und 04.10.2019 in XXXX die Kennzeichentafel ND[] der XXXX A.; zwischen 03.10.2019 und 04.10.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel ND[] der römisch 40 A.; ● zwischen 16.05.2019 und 17.05.2019 in XXXX die Kennzeichentafel W[] im Autohaus des XXXX L. und XXXX B. ; zwischen 16.05.2019 und 17.05.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel W[] im Autohaus des römisch 40 L. und römisch 40 B. ; ● von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 05.04.2019 in XXXX das Kennzeichen W [] des XXXX S.; von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 05.04.2019 in römisch 40 das Kennzeichen W [] des römisch 40 S.; ● der Beschwerdeführer zwischen 01.08.2019 und 02.08.2019 in XXXX die Kennzeichentafel ML [], indem er sie vom Pkw des XXXX A. abmontierte und am zuvor gestohlenen Pkw des XXXX L. anbrachte. der Beschwerdeführer zwischen 01.08.2019 und 02.08.2019 in römisch 40 die Kennzeichentafel ML [], indem er sie vom Pkw des römisch 40 A. abmontierte und am zuvor gestohlenen Pkw des römisch 40 L. anbrachte.  Der Beschwerdeführer und ein weiterer namentlich näher bezeichneter Mittäter haben zwischen 13.06.2019 und 15.06.2019 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter XXXX P. durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe von € 1.000,- an sie, somit zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen solle, zu nötigen versucht, indem sie ihn aufforderten, einen Kredit über seine Firma aufzunehmen und ihnen das Geld auf diese Weise zu besorgen, wobei der Beschwerdeführer, nachdem XXXX P. widersprach, die Forderung wiederholte, indem er eine Pistole zog, diese repetierte und sagte: „und, besorgst du uns jetzt das Geld?“ und ihm eine Ohrfeige gab, wobei sie XXXX P. längere Zeit hindurch, nämlich bis zum 15.06.2019 in einen qualvollen Zustand versetzten, indem sie ihn unter dem Eindruck der Bedrohung mit einer Waffe nötigten, in eine Wohnung mitzukommen, wo sie ihn mit einem Elektroschocker malträtierten und ihn erniedrigten, indem sie ihn zwangen, sich zu entkleiden und nackt zu tanzen, wobei sie ihn dabei filmten und zwei Tage hindurch zwangen, bei ihnen zu bleiben bzw. ihnen zu folgen, bis er schließlich bei einem Weg zu einer Trafik davon laufen konnte. Der Beschwerdeführer und ein weiterer namentlich näher bezeichneter Mittäter haben zwischen 13.06.2019 und 15.06.2019 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter römisch 40 P. durch gefährliche Drohung mit dem Tod und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, zur Übergabe von € 1.000,- an sie, somit zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigen solle, zu nötigen versucht, indem sie ihn aufforderten, einen Kredit über seine Firma aufzunehmen und ihnen das Geld auf diese Weise zu besorgen, wobei der Beschwerdeführer, nachdem römisch 40 P. widersprach, die Forderung wiederholte, indem er eine Pistole zog, diese repetierte und sagte: „und, besorgst du uns jetzt das Geld?“ und ihm eine Ohrfeige gab, wobei sie römisch 40 P. längere Zeit hindurch, nämlich bis zum 15.06.2019 in einen qualvollen Zustand versetzten, indem sie ihn unter dem Eindruck der Bedrohung mit einer Waffe nötigten, in eine Wohnung mitzukommen, wo sie ihn mit einem Elektroschocker malträtierten und ihn erniedrigten, indem sie ihn zwangen, sich zu entkleiden und nackt zu tanzen, wobei sie ihn dabei filmten und zwei Tage hindurch zwangen, bei ihnen zu bleiben bzw. ihnen zu folgen, bis er schließlich bei einem Weg zu einer Trafik davon laufen konnte.  Der Beschwerdeführer in XXXX nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung bzw. Nennung seines Namens vor der Polizei gegen ihn zu nötigen versuchte, und zwar  Der Beschwerdeführer in römisch 40 nachstehende Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Anzeigenerstattung bzw. Nennung seines Namens vor der Polizei gegen ihn zu nötigen versuchte, und zwar ● am 04.05.2019 XXXX D. anlässlich der zuvor aufgezeigten Straftat in Bezug auf die Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,-, indem er drohte ihn zu verprügeln und am 04.05.2019 römisch 40 D. anlässlich der zuvor aufgezeigten Straftat in Bezug auf die Übergabe seines Bluetooth Lautsprechers im Wert von € 180,-, indem er drohte ihn zu verprügeln und ● am 14.02.2019 XXXX Z. und XXXX Ö. durch die Äußerung, XXXX Ö. würde etwas passieren, wenn sie seinen Namen vor Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einem Autodiebstahl zum Nachteil des XXXX E. nennen würden. am 14.02.2019 römisch 40 Z. und römisch 40 Ö. durch die Äußerung, römisch 40 Ö. würde etwas passieren, wenn sie seinen Namen vor Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit einem Autodiebstahl zum Nachteil des römisch 40 E. nennen würden.  Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2019 ● die Polizeibeamten Insp. XXXX J. und XXXX . F. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung des von ihm gelenkten durch die umseits beschriebene Tathandlung rund um den gestohlenen Pkw Renault Scenic des XXXX L. im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle, gehindert, indem er sich zunächst der Fahrzeugkontrolle entzog und sodann den Streifenwagen, er ihn verfolgte und schließlich seitlich neben ihm zu stehen kam, abdrängte und seine Fluchtfahrt fortsetzte; die Polizeibeamten Insp. römisch 40 J. und römisch 40 . F. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung des von ihm gelenkten durch die umseits beschriebene Tathandlung rund um den gestohlenen Pkw Renault Scenic des römisch 40 L. im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle, gehindert, indem er sich zunächst der Fahrzeugkontrolle entzog und sodann den Streifenwagen, er ihn verfolgte und schließlich seitlich neben ihm zu stehen kam, abdrängte und seine Fluchtfahrt fortsetzte; ● grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit mehrerer Menschen herbeigeführt, indem er – ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, mit weit überhöhter Geschwindigkeit (ca. 90 km/h) durch das Stadtgebiet fuhr, wobei er zwei rote Ampeln missachtete und Zebrastreifen nicht anhielt, obwohl Fußgänger diese gerade überqueren wollten, wobei er letztlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und in einen Lichtmasten krachte, wobei andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, gerade noch durch Beiseite springen verhindern konnten, vom Fahrzeug erfasst zu werden; ● grob fahrlässig seine beiden namentlich näher bezeichneten Beifahrer durch die zuvor beschriebene Tathandlung am Körper verletzte, wobei diese Prellungen und Hämatome erlitten. In seiner Entscheidung beschloss das Landesgericht XXXX der mit Strafurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 11.12.2018 zu XXXX bedingten Nachsicht zu widerrufen und sah es vom Widerruf der mit Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 12.09.2017 zu XXXX gewährten Strafnachsicht ab.In seiner Entscheidung beschloss das Landesgericht römisch 40 der mit Strafurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 11.12.2018 zu römisch 40 bedingten Nachsicht zu widerrufen und sah es vom Widerruf der mit Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.09.2017 zu römisch 40 gewährten Strafnachsicht ab. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht XXXX in seiner Entscheidung das umfassende Geständnis und dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalt offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl.Mildernd berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung das umfassende Geständnis und dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist. Erschwerend hingegen, die einschlägigen Vorstrafen, die Begehung innerhalt offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung beim Einbruchsdiebstahl. In Bezug auf die Strafzumessungsgründe hob das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers hervor, dass unbedingte Freiheitsstrafen zu verhängen waren, um ihm das Unrecht seiner Straftaten nunmehr eindrucksvoll vor Augen zu führen, zumal dem Beschwerdeführer schon einmal eine bedingte Strafnachsicht zu Gute kam und ihn diese nicht von neuerlicher Delinquenz abhielt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ rasch erneut massiv straffällig wurde, obwohl ihm dabei schon der Vollzug einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe angedroht wurde, zeigte, dass die erneute Androhung im gegebenen Fall nicht ausreichen konnte um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Des Weiteren führte das Strafgericht aus, dass der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht geboten war, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihm das (wiederholte) massive Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen führen zu können. Der Beschwerdeführer habe bedauerlicherweise bisher kein Verhalten gezeigt, aus dem ein Bemühen, sich (wieder) sozial zu integrieren geschlossen werden konnte. Seine letzte Straftat beging der Beschwerdeführer im Oktober
  7. Er wurde am 05.03.2021 aus der Strafhaft entlassen und hat sich seither wohlverhalten. Zum Entscheidungszeitpunkt geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut, ein glaubhafter Gesinnungs- und Verhaltenswandel vollzogen wurde und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgeht.
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten tunesischen Reisepasses fest. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt des Bundesamtes. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt ergibt sich aus einem Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Gerichtsakt zum Vorverfahren zu I414 2232069-2, dem gegenständlichen Verwaltungsakt und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  9. Die Ausreise am 25.09.2023 ergibt sich aus einem entsprechenden Nachweis der Österreichischen Botschaft in Bratislava (AS 531). Die Feststellungen zu seiner Ehe und Familie in Österreich ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seiner Mutter und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  10. Die ausgezeichneten Sprachkenntnisse wurden dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer die gesamte Verhandlung problemlos und fehlerfrei auf Deutsch führen konnte. Die österreichische Staatsbürgerschaft seiner Mutter ergibt sich aus der Vorlage ihres österreichischen Reisepasses. Das soziale Netzwerk des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen und den diesen zugrundeliegenden Straftaten ergeben sich aus den entsprechenden Urteilen und einem Abgleich mit dem Strafregister. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Taten Reue zeigt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  11. Er legte plausibel dar, wie er durch die Erfahrung des Haftübels und in den Jahren, in denen er nicht am Leben seiner Familie in Österreich teilhaben konnte, seine Taten zu bereuen und sein früheres Verhalten zu hinterfragen begann. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer alle Taten als Minderjähriger beging und sich seit seiner Haftentlassung vor vier Jahren wohlverhalten hat. Seine Unbescholtenheit in der Slowakei ergibt sich aus einer vom Gericht veranlassten ECRIS-Anfrage.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2022 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welcher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, die Voraussetzungen als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG erfüllt.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2022 geschlossenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, welcher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, die Voraussetzungen als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG erfüllt. 3.1.
  15. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB)
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB)
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG lautet:
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(1)Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3)Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 69Abs.

2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit. Anlassbezogen wurde das hier zugrundeliegende Aufenthaltsverbot mit Bescheid der belangten Behörde am 19.07.2023 erlassen. Die belangte Behörde ging hierbei davon aus, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde, nicht gewillt gewesen wäre, sich an bestehende Rechtsvorschriften zu halten. Das von ihm gezeigte Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023, mit dem das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot dem Grunde nach bestätigt, allerdings von 6 Jahren auf 30 Monate reduziert wurde, wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein strafgerichtliches Fehlverhalten bereue und die Verantwortung für sein Verhalten übernehme, dass er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten habe, einer Beschäftigung nachgehe und sich um seinen Stiefsohn kümmere, jedoch sei die Zeit für die Beurteilung des Wohlverhaltens aufgrund der schwerwiegenden Straftaten zu kurz, um von einem Aufenthaltsverbot abzusehen. Gegenständlich ist zu prüfen, ob zum aktuellen Zeitpunkt die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde insbesondere darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 08.09.2023, sondern erst am 25.09.2023 ausgereist sei. Zudem habe er am gegenständlichen Verfahren nicht mitgewirkt, da er keine behördliche Meldung und damit keinen Aufenthaltsort bekanntgegeben habe. In diesem Zusammenhang verkennt die Behörde allerdings, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens rechtsvertreten war und eine Ladung daher über den Rechtsvertreter zugestellt werden hätte können. Daher ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum auf eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Warum die belangte Behörde alleine aufgrund des Umstandes einer fehlenden Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in der Slowakei davon ausging, dass er sich in den letzten Jahren rechtswidrig in Österreich aufhielt, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie Ehefrau in der Verhandlung war festzustellen, dass er sich in den letzten Jahren in der Slowakei aufhielt, dort aber keine Möglichkeit sah, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, weswegen er keinen Wohnsitz anmeldete, während er sich bei einem Bekannten aufhielt. Das Gericht verkennt keineswegs, dass der Beschwerdeführer sich damit nicht an die slowakischen Rechtsvorschriften hielt und berücksichtigt ebenso, dass er im Jahr 2023 einige Tage zu spät das Bundesgebiet verlassen hatte. Dennoch kann das Aufenthaltsverbot aufgrund der folgenden Erwägungen nicht aufrecht erhalten werden: Die belangte Behörde erwähnt selbst in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides, dass eine Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes in Frage kommt 1) bei wesentlichen Änderungen in der persönlichen Lage des Fremden, insbesondere in seiner Familiensituation, 2) bei Wegfall der Umstände aufgrund derer die Erlassung erforderlich war, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Die belangte Behörde verneinte eine entscheidungswesentliche Änderung im Familienleben des Beschwerdeführers trotz der Geburt seiner Tochter im September

  1. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich trotz Aufenthaltsverbotes entschieden habe, Vater zu werden, um so seinen Aufenthaltsstatus zu legitimieren. Abgesehen davon, dass dem von Seiten der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung dadurch widersprochen wurde, dass das Kind nicht geplant gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass unabhängig von einem Aufenthaltsstatus der Eltern in allen Fällen das Kindeswohl zu prüfen ist – das im gegenständlichen Bescheid keinerlei Erwähnung und Berücksichtigung findet. Es findet sich einzig der Hinweis, dass der Kontakt „durch die sozialen Medien und Internettelefonie aufrechterhalten werden“ könne, was bei einem Kind unter einem Jahr aber unrealistisch ist, wie auch von den Höchstgerichten wiederholt festgestellt wurde. Der EuGH (11.3.2021 in der Rs C-112/20, MA) hat klargestellt, dass auch dann, wenn das Kind gar nicht von der Maßnahme, aber von den Folgen betroffen ist, dennoch das Kindeswohl zu prüfen ist. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte). Die belangte Behörde verneinte eine entscheidungswesentliche Änderung im Familienleben des Beschwerdeführers trotz der Geburt seiner Tochter im September
  2. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich trotz Aufenthaltsverbotes entschieden habe, Vater zu werden, um so seinen Aufenthaltsstatus zu legitimieren. Abgesehen davon, dass dem von Seiten der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung dadurch widersprochen wurde, dass das Kind nicht geplant gewesen sei, ändert dies nichts daran, dass unabhängig von einem Aufenthaltsstatus der Eltern in allen Fällen das Kindeswohl zu prüfen ist – das im gegenständlichen Bescheid keinerlei Erwähnung und Berücksichtigung findet. Es findet sich einzig der Hinweis, dass der Kontakt „durch die sozialen Medien und Internettelefonie aufrechterhalten werden“ könne, was bei einem Kind unter einem Jahr aber unrealistisch ist, wie auch von den Höchstgerichten wiederholt festgestellt wurde. Der EuGH (11.3.2021 in der Rs C-112/20, MA) hat klargestellt, dass auch dann, wenn das Kind gar nicht von der Maßnahme, aber von den Folgen betroffen ist, dennoch das Kindeswohl zu prüfen ist. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC/"Art". 2 Absatz eins, B-VG Kinderrechte). Das BFA hat insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt (vgl VfGH 10.03.2020, E 4269/2019). Das Familienleben in Tunesien oder in der Slowakei fortzusetzen, ist im gegenständlichen Fall nicht zumutbar, was im Übrigen auch nicht von der belangten Behörde behauptet wurde. Eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie ginge für XXXX C. mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung in Rumänien bzw. Tunesien sowie in Bezug auf das ältere Kind von XXXX C. dem Beginn eines Schulbesuchs in einem fremden Land einher.Das BFA hat insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht (ausreichend) berücksichtigt vergleiche VfGH 10.03.2020, E 4269 aus 2019,). Das Familienleben in Tunesien oder in der Slowakei fortzusetzen, ist im gegenständlichen Fall nicht zumutbar, was im Übrigen auch nicht von der belangten Behörde behauptet wurde. Eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie ginge für römisch 40 C. mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung in Rumänien bzw. Tunesien sowie in Bezug auf das ältere Kind von römisch 40 C. dem Beginn eines Schulbesuchs in einem fremden Land einher. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 25.01.2022, Ra 2020/19/0146). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet zudem die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (VfGH 03.10.2019, E3456/2019).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 25.01.2022, Ra 2020/19/0146). Der Verweis auf die Kontaktmöglichkeiten via soziale Medien vermag daher nicht dem Interesse der Kinder an einem stabilen Kontakt zum Vater Rechnung zu tragen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet zudem die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (VfGH 03.10.2019, E3456/2019). Außerdem ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass auch die Umstände, aufgrund derer die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erforderlich war, weggefallen sind, sodass zu erwarten ist, dass durch die Aufhebung desselben die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährdet wäre. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2021 aus der Strafhaft entlassen und hat sich daher mehr als vier Jahre wohlverhalten. Generell ist der Beobachtungszeitraum aber umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer überaus brutale Taten begangen, etwa indem er gemeinsam mit einem Mittäter im September 2019 einen anderen mit einer Pistole bedrohte und schwer erniedrigte, um Geld von ihm zu bekommen. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2021 aus der Strafhaft entlassen und hat sich daher mehr als vier Jahre wohlverhalten. Generell ist der Beobachtungszeitraum aber umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer überaus brutale Taten begangen, etwa indem er gemeinsam mit einem Mittäter im September 2019 einen anderen mit einer Pistole bedrohte und schwer erniedrigte, um Geld von ihm zu bekommen. Im gegenständlichen Fall muss aber auch berücksichtigt werden, dass alle Straftaten vor Erreichen der Volljährigkeit begangen worden waren. Die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Strafhaft in Verbindung mit dem nach der Tat gesetzten Verhalten zeigen eine deutliche Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Verhandlung deutlich, dass er sich vollkommen von seinem früheren Verhalten abgrenzt und zugleich bereit ist, die Verantwortung dafür zu übernehmen; dies wurde im Übrigen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023 attestiert. Seither sind weitere eineinhalb Jahre des Wohlverhaltens vergangen und wurde in diesem Zeitraum zudem die Tochter des Beschwerdeführers geboren, was ihn glaubhaft ebenfalls stark prägt und weiterer Ausdruck seiner Stabilisierung ist. Insgesamt kam es beim Beschwerdeführer zu einer grundlegenden Änderung seiner Lebensverhältnisse. Ebenso darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich bei allen drei Verurteilungen um Jugendstraftaten handelte. Der Gesetzgeber geht - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erkennen lassen –davon aus, dass jugendliche Straftäter von den Neben- und Spätwirkungen einer Verurteilung allzu oft erst dann getroffen werden, wenn sie in ihrer persönlichen Entwicklung bereits die Phase überwunden haben, in der sie straffällig geworden sind. Die Beschleunigung jeder Form von Entwicklung im Jugendalter begründe die Notwendigkeit, besondere (diesem Umstand Rechnung tragende) Vorschriften für die Jugendstrafrechtspflege zu schaffen (486 BlgNR
  3. GP 18f). Im Bericht des Justizausschusses zur Novelle des Jugendgerichtsgesetzes mit BGBl. I Nr. 19/2001 (404 BlgNR
  4. GP 1) wurde zum Ausdruck gebracht, dass Jugendkriminalität - wie allgemein anerkannt sei - überwiegend kein Anzeichen für den Beginn "krimineller Karrieren" darstelle, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt sei, die in aller Regel bald überwunden werden könnten. Dies beschreibt treffend die Entwicklung des Beschwerdeführers, der nach seiner Kindheit ohne Vater, der zweijährigen Trennung von seiner Mutter aufgrund deren Umzug ins Bundesgebiet, dem eigenen Umzug ins Bundesgebiet und der Konfrontation mit seinem damaligen Stiefvater, der ihn ablehnte, offenbar im Alter zwischen 15 und 17 massive Anpassungsschwierigkeiten hatte, sich nach der Erfahrung des Haftübels, der Unterstützung seiner Familie und der Eheschließung mit XXXX C. aber zu einer stabilen Persönlichkeit entwickelte, von der keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es muss dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung attestiert werden, was gegen das Fortbestehen einer maßgeblichen Gefährdung spricht.Ebenso darf auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass es sich bei allen drei Verurteilungen um Jugendstraftaten handelte. Der Gesetzgeber geht - wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes 1988 erkennen lassen –davon aus, dass jugendliche Straftäter von den Neben- und Spätwirkungen einer Verurteilung allzu oft erst dann getroffen werden, wenn sie in ihrer persönlichen Entwicklung bereits die Phase überwunden haben, in der sie straffällig geworden sind. Die Beschleunigung jeder Form von Entwicklung im Jugendalter begründe die Notwendigkeit, besondere (diesem Umstand Rechnung tragende) Vorschriften für die Jugendstrafrechtspflege zu schaffen (486 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 18f). Im Bericht des Justizausschusses zur Novelle des Jugendgerichtsgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001, (404 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 1) wurde zum Ausdruck gebracht, dass Jugendkriminalität - wie allgemein anerkannt sei - überwiegend kein Anzeichen für den Beginn "krimineller Karrieren" darstelle, sondern vielmehr Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt sei, die in aller Regel bald überwunden werden könnten. Dies beschreibt treffend die Entwicklung des Beschwerdeführers, der nach seiner Kindheit ohne Vater, der zweijährigen Trennung von seiner Mutter aufgrund deren Umzug ins Bundesgebiet, dem eigenen Umzug ins Bundesgebiet und der Konfrontation mit seinem damaligen Stiefvater, der ihn ablehnte, offenbar im Alter zwischen 15 und 17 massive Anpassungsschwierigkeiten hatte, sich nach der Erfahrung des Haftübels, der Unterstützung seiner Familie und der Eheschließung mit römisch 40 C. aber zu einer stabilen Persönlichkeit entwickelte, von der keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es muss dem Beschwerdeführer eine positive Entwicklung attestiert werden, was gegen das Fortbestehen einer maßgeblichen Gefährdung spricht. Aus all diesen Umständen geht ein nachhaltiger Sinneswandel hervor, sodass die ursprünglich für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebende Gefährdung derzeitig nicht mehr vorliegt. Insbesondere war auch aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter davon auszugehen, dass es bei ihm zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist und auch der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck des Beschwerdeführers gegen eine ihn betreffende negative Gefährdungsprognose spricht. Aus seinem gesamten Vorbringen war davon auszugehen, dass sich das Leben des Beschwerdeführers weitgehend stabilisiert hat. Zudem greift das Aufenthaltsverbot nunmehr unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, da seine minderjährige Tochter in Österreich lebt. Eine Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erscheint daher auch im Hinblick auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl, wonach Kinder das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322), und durch welches sich im konkreten Fall eine maßgebliche Veränderung der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab, als geboten. Zudem greift das Aufenthaltsverbot nunmehr unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein, da seine minderjährige Tochter in Österreich lebt. Eine Aufhebung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erscheint daher auch im Hinblick auf das besonders berücksichtigungswürdige Kindeswohl, wonach Kinder das Recht auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen haben vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322), und durch welches sich im konkreten Fall eine maßgebliche Veränderung der Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab, als geboten. Im Sinne einer vernetzten Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich – eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als angemessen. Im Sinne einer vernetzten Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK erscheint somit – insbesondere unter Berücksichtigung seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich – eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als angemessen. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsverbot bereits zur Hälfte konsumiert wurde. Es war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn mit Bescheid vom 19.07.2023 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023 in der Dauer von 30 Monaten befristet verhängte Aufenthaltsverbot

§ 69Abs.

2 FPG aufzuheben.Es war daher dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn mit Bescheid vom 19.07.2023 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2023 in der Dauer von 30 Monaten befristet verhängte Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird abschließend darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – jederzeit und auch bei Vorliegen eines aufrechten Familienlebens wieder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Betracht zu ziehen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des Beschwerdeführers ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb

§ 78AVG, § 1 Abs. 1 und Tarif A Z 2 BVw

AbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des Beschwerdeführers ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Aufenthaltsverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des Beschwerdeführers liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG, Paragraph eins, Absatz eins und Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2232069.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.