RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlI412 1427831-5 Spruch, I412 1427831-5/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a G
Art. 8EMRK als unzulässig zurück.
Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 14.04.2020 wies das BFA den Antrag auf Heilung ab und den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK als unzulässig zurück.
Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die das BVwG mit Erkenntnis vom 20.05.2020, I405 1427831-4/4E, als unbegründet abwies. Die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.06.2022, Ra 2020/21/0261-7, zurück. I.4. Am 16.05.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus). Zudem wurde auch ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 in eventu Z 2 AsylG-DV 2005 gestellt. römisch eins.4. Am 16.05.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung plus). Zudem wurde auch ein Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments gemäß , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in eventu Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2024 ersuchte der BF aufgrund des seit Einbringung des Antrags abgelaufenen Zeitraums von über sechs Monaten um Veranlassung weiterer Verfahrenshandlungen, insbesondere Anberaumung einer Einvernahme. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.12.2024 wies das BFA den Mängelheilungsantrag des BF gemäß § Abs. 1 Z 2, 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag des BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren kein schützenswertes Privat- und Familienleben ergeben habe, weil der BF keine Angehörigen im Bundesgebiet habe, sich großteils unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und Integrationsmaßnahmen fehlen würden. Es sei notorisches Amtswissen, dass die nigerianische Botschaft in Wien ihren Staatsangehörigen Reise- und Personaldokumente ausstelle. Der BF habe den Versuch, sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen, nicht ausreichend nachgewiesen bzw. gar nicht vollzogen. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Ausstellung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments lägen daher nicht vor. Da der BF sohin auch seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.12.2024 wies das BFA den Mängelheilungsantrag des BF gemäß Paragraph Absatz eins, Ziffer 2, 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag des BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asyl
G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren kein schützenswertes Privat- und Familienleben ergeben habe, weil der BF keine Angehörigen im Bundesgebiet habe, sich großteils unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und Integrationsmaßnahmen fehlen würden. Es sei notorisches Amtswissen, dass die nigerianische Botschaft in Wien ihren Staatsangehörigen Reise- und Personaldokumente ausstelle. Der BF habe den Versuch, sich ein gültiges Reisedokument ausstellen zu lassen, nicht ausreichend nachgewiesen bzw. gar nicht vollzogen. Er habe auch nicht nachgewiesen, dass ihm die Ausstellung eines Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments lägen daher nicht vor. Da der BF sohin auch seiner Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nicht nachgekommen sei, sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 08.01.2025, beim BFA eingelangt am 14.01.2025, Beschwerde an das BVwG. Darin wurde ausgeführt, das BFA habe sich mit dem Vorbringen des BF, er sei bei der nigerianischen Botschaft mehrfach wegen der Ausstellung eines Reisedokuments vorstellig geworden, nicht auseinandergesetzt, sondern verweise auf die fehlende Freiwilligkeit des BF, die mit notorischem Amtswissen begründet werde. Zudem sei die notwendige Auseinandersetzung mit dem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand des BF unterblieben und sei ebenso unberücksichtigt geblieben, dass sich der BF beinahe 13 Jahre durchgehend und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde das gegenständliche Verfahren dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und langte der Verwaltungsakt am 20.01.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 16.05.2024 beantragte der BF die Erteilung eines
Art. 8EMRK nach § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 – in eventu auch Z 2 – AsylG-DV 2005. Am 16.05.2024 beantragte der BF die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, – in eventu auch Ziffer 2, – AsylG-DV
- Der BF legte diverse medizinische Unterlagen vor und führte begründend aus, er leide an einer Vielzahl lebensbedrohlicher Erkrankungen, konkret an einem Prostatakarzinom, an Knochen- und Lymphknotenmetastasen sowie an postrenalem Nierenversagen, weshalb er auf überlebensnotwendige engmaschige medikamentöse Versorgung und Verlaufsuntersuchungen angewiesen sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei es im aktuell beim BFA anhängigen Abschiebeverfahren wiederholt zur Aussetzung der beabsichtigten oder bereits gesetzten Maßnahmen gekommen. Er habe durch wiederholte Urgenz und persönliche Vorsprache von der nigerianischen Botschaft eine Geburtsregisterauskunft sowie eine National Identification Number erhalten. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ihm bisher verweigert worden. Er sei seit knapp 12 Jahren in Österreich, habe bis zum Voranschreiten seiner Erkrankung seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf eines Straßenmagazins bestritten und sei aufrecht krankenversichert. Er habe in Österreich einen großen Freundeskreis, beherrsche die deutsche Sprache auf Sprachniveau A2 und sei strafgerichtlich unbescholten. In Nigeria habe er keine Anbindungen und auch kein familiäres Auffangnetz. Aufgrund des seit Antragseinbringung abgelaufenen Zeitraums von mehr als sechs Monaten ersuchte der BF mit Schreiben vom 21.11.2024 um Veranlassung weiterer Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Einvernahme. Das BFA sah von weiteren Ermittlungen ab, erließ am 12.12.2024 den angefochtenen Bescheid und traf darin folgende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF: „Sie sind lebensbedrohlich erkrankt. Sie leiden an Prostatakrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen, sowie weiteren dadurch bedingten Folgeerkrankungen und benötigen einen Dauerkatheder zur Harnentleerung. Sie nehmen diverse Medikamente ein, benötigen bei Bedarf Schmerzmittel und besuchen regelmäßig selbstständig ohne fremde Hilfe medizinische Einrichtungen. Sie haben sich selbst krankenversichert und werden in Österreich medizinisch versorgt. Sie sind körperlich mobil und nicht bettlägerig oder pflegebedürftig, leben in einer Wohnung in XXXX bei einem Freund, somit nicht in einem speziellen Pflegeheim bzw. einer Betreuungseinrichtung. Sie können alltägliche Arbeiten, wie z.B. die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, diverse Hausarbeiten, etc. selbstständig verrichten.“„Sie sind lebensbedrohlich erkrankt. Sie leiden an Prostatakrebs mit Knochen- und Lymphknotenmetastasen, sowie weiteren dadurch bedingten Folgeerkrankungen und benötigen einen Dauerkatheder zur Harnentleerung. Sie nehmen diverse Medikamente ein, benötigen bei Bedarf Schmerzmittel und besuchen regelmäßig selbstständig ohne fremde Hilfe medizinische Einrichtungen. Sie haben sich selbst krankenversichert und werden in Österreich medizinisch versorgt. Sie sind körperlich mobil und nicht bettlägerig oder pflegebedürftig, leben in einer Wohnung in römisch 40 bei einem Freund, somit nicht in einem speziellen Pflegeheim bzw. einer Betreuungseinrichtung. Sie können alltägliche Arbeiten, wie z.B. die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, diverse Hausarbeiten, etc. selbstständig verrichten.“ Weiters führte das BFA in seinen Feststellungen unter der Überschrift „Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich“ am Ende des dritten Absatzes aus, jegliche Versuche, den BF außer Landes zu bringen, seien anfangs aufgrund fehlender Heimreisedokumente, seines Untertauchens bzw. zuletzt aufgrund seines Gesundheitszustandes gescheitert. Zu seinem Privat- und Familienleben führte das BFA in den Feststellungen aus, der BF habe in Österreich keine familiären und keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte. Er lebe zusammen mit einem Bekannten in einer Mitwohnung, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei von Leistungen Dritter abhängig. Rechtlich stützte sich das BFA darauf, dass eine Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht in Betracht komme, weil der BF im Bundesgebiet keine Angehörigen habe, sein Aufenthalt großteils unrechtmäßig gewesen sei und Integrationsmaßnahmen fehlen würden.Rechtlich stützte sich das BFA darauf, dass eine Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht in Betracht komme, weil der BF im Bundesgebiet keine Angehörigen habe, sein Aufenthalt großteils unrechtmäßig gewesen sei und Integrationsmaßnahmen fehlen würden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorlegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.05.2024 samt Begleitschreiben sowie dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2024 und der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Aufhebung und Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht entsprechend Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltsdurch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Demnach kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0177, Rn. 9).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist., Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Demnach kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2020/19/0177, Rn. 9). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0602, Rn. 16, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0602, Rn. 16, mwN). Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 unter anderem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden und Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3), zulassen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 unter anderem zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden und Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,), zulassen. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, hat sie gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, hat sie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – folgende Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – folgende Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; […] Im gegenständlichen Fall beantragte der BF gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und stützte den Antrag ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Z 3, in eventu auch auf Z 2 AsylG-DV 2005.Im gegenständlichen Fall beantragte der BF gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK die Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments und stützte den Antrag ausdrücklich auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, in eventu auch auf Ziffer 2, AsylG-DV
- Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rn. 17, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass im Fall eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rn. 17, mwN). Demnach hätte sich das BFA zunächst mit dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und ausgehend davon umfassend mit dem Familien- und Privatleben des BF in Österreich auseinandersetzen müssen. Dies ist allerdings gänzlich unterblieben, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist.Demnach hätte sich das BFA zunächst mit dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und ausgehend davon umfassend mit dem Familien- und Privatleben des BF in Österreich auseinandersetzen müssen. Dies ist allerdings gänzlich unterblieben, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist. Das BFA wies den Mängelheilungsantrag des BF im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab und stützte dies auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV, beschränkte sich in seinen rechtlichen Ausführungen aber darauf, dass der BF in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben habe. Das BFA wies den Mängelheilungsantrag des BF im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ab und stützte dies auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV, beschränkte sich in seinen rechtlichen Ausführungen aber darauf, dass der BF in Österreich kein schützenswertes Familien- und Privatleben habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei der nach Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird und kann dies im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0305, Rn. 10, mwN). Obwohl das BFA im angefochtenen Bescheid feststellte, der BF sei lebensbedrohlich erkrankt, nehme diverse Medikamente ein und werde in Österreich medizinisch versorgt, wurde dieser Umstand im Zuge der rechtlichen Beurteilung und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung völlig außer Acht gelassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei der nach Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird und kann dies im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0305, Rn. 10, mwN). Obwohl das BFA im angefochtenen Bescheid feststellte, der BF sei lebensbedrohlich erkrankt, nehme diverse Medikamente ein und werde in Österreich medizinisch versorgt, wurde dieser Umstand im Zuge der rechtlichen Beurteilung und der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung völlig außer Acht gelassen. Zwar hat auch nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien allerdings grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0305, Rn. 11, mwN).Zwar hat auch nach Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien allerdings grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/01/0305, Rn. 11, mwN). Da der BF im gegenständlichen Fall seinen Gesundheitszustand schon im verfahrenseinleitenden Antrag umfassend schilderte und zahlreiche medizinische Unterlagen vorlegte, um diesen zu belegen, hätte sich das BFA nicht mit der Behauptung, der BF verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privatleben, begnügen dürfen. Vielmehr hätte sich das BFA – ausgehend von der soeben zitierten Rechtsprechung – mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die vom BF benötigte und in Österreich begonnene Behandlung auch in seinem Herkunftsstaat verfügbar und grundsätzlich zugänglich ist und ob die von ihm benötigten Medikamente im Herkunftsstaat angeboten werden bzw. ob adäquate Alternativen zur Verfügung stehen. Das BFA hat allerdings sämtliche Ermittlungen dahingehend unterlassen. Völlig unberücksichtigt blieb auch das Vorbringen des BF im verfahrenseinleitenden Antrag, wonach seine Abschiebung bereits mehrfach hätte ausgesetzt werden müssen, weil eine Überstellung in seinen Herkunftsstaat angesichts seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sei, obwohl das BFA dies im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift „Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich“ im dritten Absatz selbst feststellte. Dementsprechend hätte das BFA auch Ermittlungen dazu anstrengen müssen, ob eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. allenfalls sogar mit Lebensgefahr verbunden wäre. Allerdings ging das BFA auch dieser Frage nicht nach. Zudem stellte das BFA im angefochtenen Bescheid fest, der BF besuche regelmäßig selbständig ohne fremde Hilfe medizinische Einrichtungen, sei weder bettlägerig noch pflegebedürftig und könne alltägliche Arbeiten selbständig verrichten. Für das Gericht ist allerdings nicht nachvollziehbar, wie das BFA zu diesen Feststellungen gelangt, zumal dies weder aus den vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgeht, noch in den vom BF eingebrachten Schriftsätzen behauptet wurde. Der BF gab zu seinen allgemeinen Lebensumständen im verfahrenseinleitenden Antrag an, er habe seinen Lebensunterhalt bis zum Voranschreiten seiner Erkrankung durch den Verkauf eines Straßenmagazins selbständig sichern können. Wie der BF sein alltägliches Leben seither bestreitet, ob er zumindest teilweise Unterstützung dabei benötigt und wie er die Wahrnehmung medizinischer Untersuchungen organisiert, insbesondere, ob er dabei einer Begleitung bedarf, wurde vom BFA nicht ermittelt. So forderte das BFA den BF nicht einmal dazu auf, eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben und fand auch keine Einvernahme des BF statt. Vielmehr erließ das BFA nach dem vom BF am 21.11.2024 übermittelten Ersuchen um Durchführung weiterer Verfahrensschritte den angefochtenen Bescheid ohne jegliche Ermittlungstätigkeiten. Der BF brachte im verfahrenseinleitenden Antrag außerdem vor, dass er in seinem Herkunftsstaat kein familiäres Auffangnetz habe, demgegenüber allerdings in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu der Annahme gelangt, der BF habe in Österreich keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte, zumal das BFA davon ausgeht, der BF sei hinsichtlich Unterkunft und Aufenthalt auf Zuwendungen von Freunden und Bekannten angewiesen und er lebe mit einem Bekannten in einer Wohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist im Falle eines Aufenthalts von über zehn Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149, Rn. 16, mwN). Da sich der BF im Zeitpunkt der Antragstellung etwa 12 Jahre in Österreich aufhielt und im verfahrenseinleitenden Antrag vorbrachte, er habe in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut, Sprachkenntnisse auf Niveau A2 erworben und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf eines Straßenmagazins erwirtschaftet, hätte das BFA schon angesichts der soeben zitierten Rechtsprechung nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass Integrationsmaßnahmen des BF in Österreich zur Gänze fehlen würden. Der BF brachte im verfahrenseinleitenden Antrag außerdem vor, dass er in seinem Herkunftsstaat kein familiäres Auffangnetz habe, demgegenüber allerdings in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu der Annahme gelangt, der BF habe in Österreich keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte, zumal das BFA davon ausgeht, der BF sei hinsichtlich Unterkunft und Aufenthalt auf Zuwendungen von Freunden und Bekannten angewiesen und er lebe mit einem Bekannten in einer Wohnung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist im Falle eines Aufenthalts von über zehn Jahren regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149, Rn. 16, mwN). Da sich der BF im Zeitpunkt der Antragstellung etwa 12 Jahre in Österreich aufhielt und im verfahrenseinleitenden Antrag vorbrachte, er habe in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut, Sprachkenntnisse auf Niveau A2 erworben und seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf eines Straßenmagazins erwirtschaftet, hätte das BFA schon angesichts der soeben zitierten Rechtsprechung nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass Integrationsmaßnahmen des BF in Österreich zur Gänze fehlen würden. Hinzu kommt, dass zwischen der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 16.05.2024 und dem mit 12.12.2024 datierten Bescheid knapp sieben Monate vergingen, in denen sich das Privat- und Familienleben sowie der Gesundheitszustand des BF durchaus verändert haben können (die vom BF vorgelegten Unterlagen sind zuletzt mit 31.01.2024 datiert) und wäre es daher auch aus diesem Grund geboten gewesen, den BF zu seinen persönlichen Lebensumständen einzuvernehmen oder ihn zumindest zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Da das BFA sohin – wie soeben dargelegt – sämtliche erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen hat, fehlt dem BVwG eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Heilungstatbestandes und in weiterer Folge für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Durch das Versäumnis, Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF anzustrengen um entsprechende Feststellungen dazu treffen zu können und daran anschließend über den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzusprechen, ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall grob mangelhaft geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Da das BFA sohin – wie soeben dargelegt – sämtliche erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen hat, fehlt dem BVwG eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Heilungstatbestandes und in weiterer Folge für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Durch das Versäumnis, Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF anzustrengen um entsprechende Feststellungen dazu treffen zu können und daran anschließend über den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abzusprechen, ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall grob mangelhaft geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA nach Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Einvernahme des BF oder – sofern dies nicht möglich sein sollte – der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, der Anforderung aktueller medizinischer Unterlagen sowie der Einholung von Länderberichten zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Nigeria, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen für den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 erfüllt sind.Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA nach Durchführung der gebotenen Ermittlungsschritte, insbesondere der Einvernahme des BF oder – sofern dies nicht möglich sein sollte – der Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, der Anforderung aktueller medizinischer Unterlagen sowie der Einholung von Länderberichten zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten und der Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Nigeria, mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen für den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 erfüllt sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, hat das BFA in weiterer Folge zu prüfen, ob der Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 vorliegt, wobei insbesondere auch auf den Gesundheitszustand des BF Bedacht zu nehmen und zu prüfen sein wird, ob unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Besorgung eines gültigen Reisedokuments bzw. der originalen Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments möglich und zumutbar ist.Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, hat das BFA in weiterer Folge zu prüfen, ob der Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorliegt, wobei insbesondere auch auf den Gesundheitszustand des BF Bedacht zu nehmen und zu prüfen sein wird, ob unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung die Besorgung eines gültigen Reisedokuments bzw. der originalen Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments möglich und zumutbar ist. Erst nach Veranlassung entsprechender Ermittlungen kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. der originalen Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments nach § 4 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG-DV 2005 vorliegen und kann erst daran anschließend eine inhaltliche Prüfung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK inhaltlich erfolgen bzw. kann erst dann feststehen, dass eine Heilung des Mängelbehebungsantrags nicht in Betracht kommt.Erst nach Veranlassung entsprechender Ermittlungen kann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Heilung des Mangels der Vorlage eines gültigen Reisedokuments bzw. der originalen Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG-DV 2005 vorliegen und kann erst daran anschließend eine inhaltliche Prüfung des Antrags des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK inhaltlich erfolgen bzw. kann erst dann feststehen, dass eine Heilung des Mängelbehebungsantrags nicht in Betracht kommt. Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG, § 4 Abs. 1 AsylG-DV und Art. 8 EMRK - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das BFA hat nämlich zum einen überhaupt keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF, insbesondere seinem gesundheitlichen Zustand und den Behandlungsmöglichkeiten bzw. seinen Anbindungen im Herkunftsstaat angestrengt und zum anderen im angefochtenen Bescheid völlig widersprüchliche Aussagen getroffen, weshalb der Eindruck entstand, das BFA wolle die wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG verlagern. Dafür spricht auch, dass das BFA unmittelbar nach dem Ersuchen des BF vom 21.11.2024, weitere Verfahrensschritte einzuleiten, den angefochtenen Bescheid erließ, ohne irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen. Im Ergebnis läge daher eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG vor, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfüllt sind (vgl. dazu etwa auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, mwN).Eine Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG, Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV und Artikel 8, EMRK - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das BFA hat nämlich zum einen überhaupt keine Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF, insbesondere seinem gesundheitlichen Zustand und den Behandlungsmöglichkeiten bzw. seinen Anbindungen im Herkunftsstaat angestrengt und zum anderen im angefochtenen Bescheid völlig widersprüchliche Aussagen getroffen, weshalb der Eindruck entstand, das BFA wolle die wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG verlagern. Dafür spricht auch, dass das BFA unmittelbar nach dem Ersuchen des BF vom 21.11.2024, weitere Verfahrensschritte einzuleiten, den angefochtenen Bescheid erließ, ohne irgendwelche Ermittlungsschritte zu setzen. Im Ergebnis läge daher eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG vor, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt sind vergleiche dazu etwa auch VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, mwN). Soweit das BFA im angefochtenen Bescheid monierte, die Initiative zur vollständigen Vorlage und Nachreichung von Dokumenten und Unterlagen müsse auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung von der Partei ausgehen, sollte tatsächlich ein merkliches Interesse am positiven Verfahrensabschluss und an einem Verbleib im Bundesgebiet bestehen, wobei dies nicht erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass der BF seiner Verpflichtung durchaus nachgekommen ist, indem er umfassende Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vorlegte, bereits im verfahrenseinleitenden Antrag Vorbringen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen erstattete und darauf hinwies, dass ihm die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments bei der nigerianischen Botschaft nicht möglich gewesen sei und er daher einen Mängelheilungsantrag stellte. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall nicht bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, erweist sich schon allein die Einvernahme des in der Steiermark lebenden BF durch die entsprechende Regionaldirektion des BFA als einfacher, rascher und kostengünstiger als eine Einvernahme durch die für das gegenständliche Verfahren zuständige Außenstelle des BVwG in Innsbruck. Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde wird daher alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und allenfalls - je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens - einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglicht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom BVwG auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit – unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom BVwG auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit – unter Bindung an die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung – zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.1427831.5.00