Obsah (12)
Art. 133§ 8§ 10Artikel 191Art. 28§ 3§§ 4§ 28§ 57§ 52Art. 8§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlI412 2296858-1 Spruch, I412 2296858-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Gambias, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 28.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Bei der am 29.08.2023 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, ihre Schwester in Ungarn besucht zu haben. Ihr Onkel habe versucht, sie zwangsweise mit einem Bekannten von ihm zu verheiraten. Dieser Bekannte gehöre der Volksgruppe der Madinka an und sie müsste sich beschneiden lassen, da dies in dieser Volksgruppe üblich sei. Ihr Onkel habe sie bedroht, wenn sie seinen Bekannten nicht heirate, würde er sie umbringen.
- Am 11.06.2024 wurde die BF zu ihrem Fluchtgrund vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei zusammengefasst an, dass ihr ihre Schwägerin, als sie in Ungarn gewesen sei, erzählt habe, dass ihr Onkel sie verheiratet hätte, ohne dass sie davon gewusst habe. Sie sei dann von ihrer Schwester weg zu einem männlichen Freund in Budapest gezogen, den sie dort getroffen habe. Dort sei sie ein paar Tage gewesen und habe gecheckt, welches Land in der Nähe von Ungarn sei, so sei sie nach Österreich gekommen.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (offensichtlich vergessen: Gambia) abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz. 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG Gambiazulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (offensichtlich vergessen: Gambia) abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG Gambiazulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dagegen wurde fristgerecht am 25.07.2024 Beschwerde erhoben und das bisherige Vorbringen der BF wiederholt. Der Beschwerdeführerin drohte als alleinstehende Frau und ohne männlichen Schutz in ganz Gambia geschlechtsspezifische Gewalt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, welche von Zwangsheirat bedroht seien, drohe ihr asylrelevante Verfolgung. Außerdem gehöre die BF in Gambia der Gruppe der unbeschnittenen Frauen an und drohe ihr im Falle einer Rückkehr die Genitalverstümmelung.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 28.03.2025 wurde für die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht und beantragt, die in Ungarn lebende Schwester der BF zur Zwangsheirat der jüngeren Schwester mittels Videoeinvernahme als Zeugin zu befragen. Zudem wurde bekanntgegeben, dass die BF einen Freund in Österreich habe, der sie zur Verhandlung begleiten werde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der die BF, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Schwester der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die volljährige und ledige BF ist Staatsangehörige von Gambia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Ihre Identität steht nicht fest.Die volljährige und ledige BF ist Staatsangehörige von Gambia und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Ihre Identität steht nicht fest. Die BF gehört der Volksgruppe der Serer an. Die Muttersprache der BF ist Wolof, sie spricht außerdem Englisch. Die BF ist muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Sie leidet an Anpassungsstörungen und einer Schlafstörung, die ihre Arbeitsfähigkeit allerdings nicht ausschließen. Die BF stammt aus Bakau und lebte bis zu ihrer Ausreise im Familienverband. Ihre Mutter, Geschwister und ihre dreizehnjährige Tochter sind weiterhin dort wohnhaft sowie zahlreiche andere Familienangehörige. Der Vater der Beschwerdeführerin ist im März 2021 verstorben. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat nach dem Tod des Vaters erneut geheiratet und ist mittlerweile wieder geschieden. Sie arbeitet als Schuldirektorin, die Brüder der Beschwerdeführerin sind ebenfalls berufstätig. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebt bei deren Mutter, die für sie sorgt. Zum Vater ihrer Tochter besteht kein Kontakt, dieser lebt den Angaben der BF zu Folge in England. In Ungarn lebt eine verheiratete Schwester der Beschwerdeführerin. Die BF steht in Kontakt mit ihrer Familie. Die BF hat eine 12jährige Schulbildung absolviert und anschließend im Geschäft ihrer Schwester gearbeitet. Die Beschwerdeführerin trat mit einem Visum C im Juni 2023 eine Urlaubsreise zu ihrer Schwester nach Ungarn an, wo sie sich ca. zweieinhalb Monate aufhielt, bevor sie nach Österreich weiterreiste und ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin führt seit wenigen Monaten eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. Ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht. Sie absolvierte einen Deutschkurs, Niveau A1 und besucht einen Kurs für ihren Pflichtschulabschluss. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin Der Beschwerdeführerin droht in Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende Verfolgung von maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung oder der Zwangsverheiratung oder eine sonstige Verfolgung aus asylrelevanten Gründen. Die Beschwerdeführerin ist bei einer Rückkehr nach Gambia nicht einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt. Es ist ihr möglich, wieder in den Familienverband zurückzukehren. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.11.2023 sind folgende Feststellungen zu entnehmen: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 2023). Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 2023). Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023). Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Sicherheitslage Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022). Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023). So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023).Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023).Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023). Der Oberste Gerichtshof verhandelt Zivil- und Menschenrechtsfälle, einschließlich Berufungen von Gewohnheits- und Scharia-Gerichten (islamische Gerichte). Einzelpersonen können sich bei Menschenrechtsverletzungen auch an das Büro des Ombudsmanns wenden, das solche Fälle untersucht und Abhilfemaßnahmen zur gerichtlichen Prüfung empfiehlt. Ferner können Einzelpersonen und Organisationen gegen ablehnende nationale Entscheidungen bei regionalen Menschenrechtsgremien Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Mit dem Legal Aid Act 2008 wurde der Zugang zur Justiz und zur Rechtshilfe für sozial benachteiligte Gruppen erweitert. Wurde bis dahin Rechtshilfe nur in Fällen mit Aussicht auf Todesstrafe bzw. lebenslänglich gewährt, kann nun auch um Rechtshilfe in Straf- oder Zivilrechtsangelegenheiten angesucht werden, sofern der Angeklagte weniger als den „festgesetzten Mindestlohn“ verdient (ÖB 19.4.2023). Obwohl die Dominanz der Exekutive nach wie vor ein Problem darstellt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Regierungszweigen bewiesen (FH 2023). Im November 2022 erklärte der Justizminister, dass die Regierung Gespräche mit der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS aufgenommen habe, um ein hybrides Gericht einzurichten, das die unter Yahya Jammeh begangenen völkerrechtlichen Verbrechen strafrechtlich verfolgen soll (FH 2023). Bereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in Arbeit (AA 12.1.2022). Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin
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der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht ( ÖB 19.4.2023). Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Allgemein verbieten die Verfassung und das Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte wie Gefängnisdienste, die Polizei und das Militärs Zivilisten menschenunwürdig behandelten (USDOS 20.03.2023). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach geltendem Recht und der Verfassung verboten (AA 12.1.2022). Zu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch hat die Regierung diesbezügliche Verfehlungen weder glaubwürdig untersucht noch verfolgt. Obwohl die Regierung einige Schritte unternommen hat, um gegen Missbrauch oder Korruption vorzugehen (USDOS 20.3.2023), wurde bisher nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen (ÖB 19.4.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und es herrscht nach wie vor eine Korruptionskultur unter den Regierungsbeamten, einschließlich ehemaliger Beamter der Regierung Jammeh, die immer noch in Regierungspositionen tätig sind. Korruption auf kleiner Ebene ist weiterhin die Norm, da Bürger oft Schmiergelder zahlen müssen, um bürokratische Hürden zu überwinden oder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Korruption bei der Polizei ist ebenfalls ein alltägliches Problem, da Beamte routinemäßig Fahrer anhalten und Verstöße fälschen oder Geld verlangen (USDOS 20.3.2023). Außerdem sind, laut einer Diagnose des Internationalen Währungsfonds (IWF), staatliche Verfahren anfällig für Korruption und uneinheitliche Entscheidungen, da die Voraussetzungen für die Ausübung von Befugnissen nicht klar definiert sind (IMF 26.1.2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können. Es gibt weitverbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2023). Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023)Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023) Ein Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung, der 2019 in die Nationalversammlung eingebracht wurde, muss noch verabschiedet werden, und eine vorgeschlagene Antikorruptionskommission wurde noch nicht eingerichtet. Andere Antikorruptionsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) verfügen nur über schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2023). Es bestehen mehrere unabhängige Einrichtungen wie die Gambia Financial Intelligence Unit (GFIU) to the Gambia Public Service Commission (GPSC), the Gambia Public Procurement Authority (GPPA) und die Assets Recovery and Management Corporation (AMRC), die den Kampf gegen die Korruption unterstützen. Allerdings wurde das 2012 verabschiedete Gesetz über die Anti-Korruptionskommission bis dato nicht umgesetzt. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz, in dem ebenfalls auch Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorgesehen wäre, wurde noch nicht verabschiedet (CMI U4 21.6.2021). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022, USDOS 20.3.2023).
Art. 28der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Dieser Grundsatz erfährt jedoch vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen (AA 12.1.2022). Frauen gehören zu einer der Gruppen in der gambischen Gesellschaft die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, denn das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht die Gleichstellung von Frauen und Männern vor, jedoch trifft dies oft in der Praxis nicht zu (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022, USDOS 20.3.2023).
Artikel 28, der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt.
Dieser Grundsatz erfährt jedoch vor allem durch religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse, die sich teilweise in der Gesetzgebung widerspiegeln, Einschränkungen (AA 12.1.2022). Frauen gehören zu einer der Gruppen in der gambischen Gesellschaft die auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, denn das Gesetz gewährt Frauen nicht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte in Bezug auf Adoption, Heirat, Scheidung, Beerdigung und Vererbung von Eigentum (USDOS 20.3.2023). Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2023) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 12.1.2022). Ferner begünstigen die Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht) zum Familien- und Erbrecht die Diskriminierung von Frauen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023, AA 12.1.2022).Frauen haben weniger Zugang zu höherer Bildung, Justiz und Beschäftigung als Männer (FH 2023) und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert (AA 12.1.2022). Ferner begünstigen die Bestimmungen der Scharia (islamisches Recht) zum Familien- und Erbrecht die Diskriminierung von Frauen (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023, AA 12.1.2022). Die EU-Wahlkommission stellte im März 2022 fest, dass Frauen in der gambischen Politik stark unterrepräsentiert sind. Einen Monat zuvor war in der Nationalversammlung erfolglos ein Gesetzentwurf debattiert worden, der darauf abzielte, eine bestimmte Anzahl von Sitzen in der Nationalversammlung mit Frauen und Menschen mit Behinderungen zu belegen (AI 28.3.2023). Die Beschäftigung im formellen Sektor steht Frauen zu den gleichen Gehältern wie Männern frei, allerdings besteht die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin. Frauen arbeiten im Allgemeinen in schlecht bezahlten Bereichen wie dem Lebensmittelverkauf und der Landwirtschaft. Dennoch gehören Frauen zu den meist Beschäftigten im informellen Sektor. Die International Labour Organization (ILO) stellt fest, dass das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern im privaten Sektor 65 % betrug. Die Gehälter im öffentlichen Sektor waren laut dieser Feststellung für Männer und Frauen gleich (USDOS 20.3.2023). Kritik mancher Beobachter richtet sich auch an die Arbeiten der Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC). Diese würde Frauenthemen nicht genug Aufmerksamkeit widmen. Anschuldigungen von Vergewaltigungen und Morden von Frauen durch das Jammeh-Regime wurde kaum nachgegangen (ÖB 19.4.2023). Ebenfalls im März 2022 äußerte sich der Präsident der Pressegewerkschaft Gambias (Gambia Press Union – GPU) besorgt über die weitverbreitete sexualisierte Belästigung und Diskriminierung von Frauen in den Medien und die Besetzung der meisten einflussreichen Positionen in Redaktionsleitungen und Nachrichtenredaktionen mit Männern (AI 28.3.2023). Er forderte die Medienanstalten auf, die GPU-Richtlinie gegen sexualisierte Belästigung anzuwenden und mehr Frauen in einflussreiche Positionen zu berufen (AI 28.3.2023). Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierungen und häuslicher Gewalt (ÖB 19.4.2023; vgl. FH 2023, AA 12.1.2022). Zudem sind Frauen Opfer von Traditionen, wie Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat (ÖB 19.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Im Oktober 2022 bat der Vorsitzende der National Human Rights Commission (NHRC) den UN-Ausschuss die Diskriminierung der Frau, sowie die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen (AI 28.3.2023).Obwohl die Verfassung die Gleichstellung von Mann und Frau vorsieht, sind Frauen weiterhin Opfer von Diskriminierungen und häuslicher Gewalt (ÖB 19.4.2023; vergleiche FH 2023, AA 12.1.2022). Zudem sind Frauen Opfer von Traditionen, wie Genitalverstümmelung (FGM), Vergewaltigung in der Ehe oder Zwangsheirat (ÖB 19.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Oktober 2022 bat der Vorsitzende der National Human Rights Commission (NHRC) den UN-Ausschuss die Diskriminierung der Frau, sowie die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen (AI 28.3.2023). Im Gesetz über Sexualdelikte wird Vergewaltigung in der Ehe bisher nicht als Straftat aufgeführt. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal aber weit verbreitete Probleme, die oft nicht gemeldet und angezeigt werden, unter anderem aus Angst vor Repressalien, Stigmatisierung, Diskriminierung und Druck von Familie und Freunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was zu einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern führt (AA 12.1.2022).Im Gesetz über Sexualdelikte wird Vergewaltigung in der Ehe bisher nicht als Straftat aufgeführt. Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal aber weit verbreitete Probleme, die oft nicht gemeldet und angezeigt werden, unter anderem aus Angst vor Repressalien, Stigmatisierung, Diskriminierung und Druck von Familie und Freunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen für Gewalt gegen Frauen, was zu einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern führt (AA 12.1.2022). Das Gesetz stellt Vergewaltigung ohne Bezug auf das Geschlecht unter strafrechtliche Verfolgung und kriminalisiert häusliche Gewalt. Die Strafe für Vergewaltigung ist lebenslange und die Höchststrafe für versuchte Vergewaltigung beträgt sieben Jahre Haft. Vergewaltigung in der Ehe und in der Intimsphäre ist nicht strafbar. Die Strafe für häusliche Gewalt beträgt zwei Jahre Freiheitsentzug und/oder eine hohe Geldstrafe. Die Regierung setzt diese Bestimmungen jedoch nicht effektiv durch. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung und sieht bei Missbrauch eine einjährige Haftstrafe vor. Wird jedoch ebenfalls nicht effektiv umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Abtreibungen werden grundsätzlich strafrechtlich sanktioniert und nur in Ausnahmefällen bei Gefahr für das Leben der Mutter erlaubt (AA 12.1.2022). Das Ministerium für Frauenangelegenheiten, Kinder und soziale Wohlfahrt betreibt ein Frauenhaus und arbeitet mit UN-Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen, um gegen sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben von UNICEF sind etwa 75 % der weiblichen Bevölkerung Gambias zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (AA 12.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 19.4.2023). Die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien fällt unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; 12.5 % der Wolof bzw. 18,1 % der Manjago). Nur wenige Fälle werden angezeigt, da entweder das Gesetz abgelehnt wird oder eine Scheu davor besteht, Familienmitglieder oder Mitglieder der Gemeinschaft anzuzeigen (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der eine gesetzliche Bestimmung gegen FGM einführt. Verbot und Bestrafung von FGM wird ausdrücklich festgelegt (AA 12.1.2022). Das Strafmaß liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und kann Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe in Höhe von 50.000 Dalasi oder beides umfassen. Fälle, in denen FGM zum Tode führt, führen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 12.1.2022). Die Genitalverstümmelung von Frauen wird trotz des gesetzlichen Verbots weiterhin praktiziert (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023; BAMF 30.6.2023).Nach Angaben von UNICEF sind etwa 75 % der weiblichen Bevölkerung Gambias zwischen 15 und 49 Jahren von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM) betroffen (AA 12.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 19.4.2023). Die Verteilung von FGM-Praktiken unter den verschiedenen Ethnien fällt unterschiedlich aus (97,8 % der Serahule; 96,7 % der Mandinka/Jahanka; 12.5 % der Wolof bzw. 18,1 % der Manjago). Nur wenige Fälle werden angezeigt, da entweder das Gesetz abgelehnt wird oder eine Scheu davor besteht, Familienmitglieder oder Mitglieder der Gemeinschaft anzuzeigen (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). 2015 wurde eine Änderung des "Women's Act, 2010", der "Women's Amendment Act, 2015", verabschiedet, der eine gesetzliche Bestimmung gegen FGM einführt. Verbot und Bestrafung von FGM wird ausdrücklich festgelegt (AA 12.1.2022). Das Strafmaß liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts und kann Freiheitsstrafe von 3 Jahren, Geldstrafe in Höhe von 50.000 Dalasi oder beides umfassen. Fälle, in denen FGM zum Tode führt, führen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Andere Gesetze, die dem Schutz von Frauen und Mädchen vor FGM dienen, sind das Strafgesetzbuch und das Kindergesetz 2005 (AA 12.1.2022). Die Genitalverstümmelung von Frauen wird trotz des gesetzlichen Verbots weiterhin praktiziert (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023; BAMF 30.6.2023). Jedoch forderten nach islamischen Religionsführern nunmehr auch mehrere Parlamentsabgeordnete, darunter auch Frauen, eine Entkriminalisierung der weitverbreiteten traditionellen Praxis und eine autonome Entscheidungsfreiheit. Auch der einflussreiche, quasi-staatliche Oberste Islamische Rat (GSIC) forderte zuletzt eine Entkriminalisierung von FGM (BAMF 18.9.2023). Gambia ist sowohl Zielland als auch Herkunftsland für Frauen und Kinder, die von Zwangsarbeit und sexueller Ausbeutung betroffen sind (AA 19.4.2023). Ferner ist Gambia Ausgangs-, Transit- und Zielland für Menschenhandel insbesondere von Frauen und Kindern in Zwangsarbeit und Prostitution, einschließlich Sextourismus ist. Genaue Zahlen über das Ausmaß des Menschenhandels sind jedoch derzeit nicht zu erhalten. Aus einer Anfragebeantwortung betreffend FGM/C vom 05.06.2018 geht hervor, dass das Schneiden in der Regel in der Kindheit erfolgt, wobei 55% der Frauen angeben, dass sie vor ihrem
- Lebensjahr beschnitten wurden, 28 % gaben an, zwischen 5 und 9 beschnitten worden zu sein, weitere 7% wurden zwischen 10 und 14 Jahren beschnitten. Im Jahr 2010 hatten 42,4 % der Mädchen unter 15 Jahren eine FGM, wobei diese in ländlichen Gebieten eher vorkommt als in städtischen Gebieten, wobei die Prävalenz am höchsten in Basse (97%) und Ansokonko (94%) und am niedrigsten in Banjul (47%) war. Kinder Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern per Geburt. Geburtenregistrierungen erfolgen diskriminierungsfrei. Aufgrund des fehlenden Zugangs meldeten Eltern in ländlichen Gebieten ihre Geburten in der Regel nicht an. Dies hinderte ihre Kinder jedoch nicht daran, öffentliche Gesundheits- und Bildungsdienste in Anspruch zu nehmen (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung und das Gesetz schreiben eine obligatorische, gebührenfreie Grundschul- und Sekundarstufen-Ausbildung vor. Die Familien müssen häufig Gebühren für Bücher, Uniformen, Mittagessen, Beiträge zum Schulfonds und Prüfungsgebühren entrichten. Diese Kosten schränken häufig die Möglichkeiten einkommensschwacher Familien ein, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Mädchen machen etwa die Hälfte der Grundschüler aus, aber nur ein Drittel der Gymnasiasten (USDOS 20.3.2023). Das World Food Programme stellt kostenloses Schulessen bereit (AA 19.4.2023). Einem Vertreter des UN-Bevölkerungsfonds in Gambia (UNFPA) zufolge beginnen die Probleme für gambische Mädchen in der Regel, wenn sie ihre Menstruation bekommen. Ab dem Alter von 10 Jahren werden die Mädchen als potenzielle Ehefrauen für ältere Männer angesehen (BAMF 30.6.2023). Laut Gesetz ist eine Heirat ab dem Alter von 18 Jahre möglich. Obwohl die Regierung in mehreren Gebieten des Landes, insbesondere in abgelegenen Dörfern, Kampagnen durchführte, um das Bewusstsein für dieses Gesetz zu schärfen, gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung das Gesetz durchsetzte (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 12.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Dieser bestraft Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren mit bis zu zwanzig Jahren Freiheitsentzug. Dennoch wird die Verheiratung von Minderjährigen vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (ÖB 19.4.2023). Laut Schätzungen der UNICEF wurden über 40 % der Frauen zwischen 20 und 49 Jahren, vor ihrem
- Lebensjahr verheiratet. Gambia hat sich verpflichtet, Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten bis zum Jahr 2030 zu beseitigen, wie es in den ‚Sustainable Development Goals‘ (SDG) vorgesehen ist (ÖB 19.4.2023).Einem Vertreter des UN-Bevölkerungsfonds in Gambia (UNFPA) zufolge beginnen die Probleme für gambische Mädchen in der Regel, wenn sie ihre Menstruation bekommen. Ab dem Alter von 10 Jahren werden die Mädchen als potenzielle Ehefrauen für ältere Männer angesehen (BAMF 30.6.2023). Laut Gesetz ist eine Heirat ab dem Alter von 18 Jahre möglich. Obwohl die Regierung in mehreren Gebieten des Landes, insbesondere in abgelegenen Dörfern, Kampagnen durchführte, um das Bewusstsein für dieses Gesetz zu schärfen, gab es keine Berichte darüber, dass die Regierung das Gesetz durchsetzte (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Mit dem „Children‘s Act“ wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt (AA 12.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Dieser bestraft Zwangsheirat von Kindern unter 18 Jahren mit bis zu zwanzig Jahren Freiheitsentzug. Dennoch wird die Verheiratung von Minderjährigen vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert (ÖB 19.4.2023). Laut Schätzungen der UNICEF wurden über 40 % der Frauen zwischen 20 und 49 Jahren, vor ihrem
- Lebensjahr verheiratet. Gambia hat sich verpflichtet, Kinder-, Früh- und Zwangsheiraten bis zum Jahr 2030 zu beseitigen, wie es in den ‚Sustainable Development Goals‘ (SDG) vorgesehen ist (ÖB 19.4.2023). Mädchen, die sich keiner FGM unterzogen haben, werden häufig in ihrer lokalen Gemeinschaft sozialem Druck ausgesetzt, sich dieser Praxis zu unterziehen (BAMF 30.6.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte unternommen, um gegen Kinderheirat und geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen (FH 2023). Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, den Verkauf oder die Nutzung von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie (USDOS 20.3.2023). Der dem Gesundheitsministerium angegliederte „Social Welfare Service“, der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschaltet werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach. Dennoch ist Kinderarbeit, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet. Problematisch ist zudem die Realität eines in Teilen auf Prostitution, auch von Minderjährigen, gerichteten Tourismus aus westlichen Staaten. Kinder in Gambia sind nach wie vor in hohem Maße von Gewalt betroffen, einschließlich körperlicher Bestrafungen, weiblicher Genitalverstümmelung sowie körperlichem und sexuellem Missbrauch, insbesondere von Mädchen in Schulen, Kommunen und im Tourismus. Jedoch ist die Zahl der sexuell ausgebeuteten Buben im Steigen, größtenteils handelt es sich um Opfer von Sextourismus – und dies, obwohl mehrere Gesetzestexte Kinderprostitution verbieten (ÖB 19.4.2023). Im Jahr 2021 machte Gambia mäßige Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen (USDOL 28.9.2022). Die Regierung verabschiedete einen neuen Nationalen Aktionsplan gegen den Menschenhandel und richtete den Nationalen Verweisungsmechanismus u. a. für den Schutz der Opfer des Menschenhandels, ein. Allerdings sind Kinder in Gambia den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung, manchmal als Folge des Menschenhandels, und der Zwangsbettelei (UNICEF 2022). Koranschüler sind teils von erzwungener Bettelei und Zwangsarbeit betroffen und leben unter schlechten Bedingungen. Die Kapazität von Community Child Protection Committees (CCPCs) ist aufgrund mangelnder Ausbildung, kultureller Barrieren mit den lokalen Gemeinschaften und der freiwilligen Natur der Tätigkeiten jedoch beschränkt (ÖB 19.4.2023). Obwohl die Regierung verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels ergriffen hat, fanden die Untersuchungen keine Hinweise auf eine Politik zur Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Darüber hinaus überprüften die Arbeitsaufsichtsbehörden keine Privathäuser oder Bauernhöfe, in denen Kinder arbeiten könnten. Eine aktuelle Analyse der Kinderarmut schätzt, dass 9 von 10 Kindern im Lande arm sind und mindestens eine der folgenden Dimensionen vermissen: sanitäre Einrichtungen (80 %), Ernährung (47 %) und Bildung (31 %) (UNICEF 2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023). Im August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023). Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023). Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022). Sozialbeihilfen Die Institution, von der die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, ist das Ministerium für Sozialfürsorge (IOM 7.2022). Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche „Social Welfare Service“ Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben von UNICEF, WHO und Weltbank 11,6 % der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Sozialhilferegelungen gibt es keine (AA 12.1.2022). Allerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vgl. AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vgl. LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vgl. IOM 7.2022).Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vergleiche AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vergleiche LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vergleiche IOM 7.2022). Die COVID-19-Pandemie hat die Schwächen des Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche bei 8,8 % der Bevölkerung liegen soll. Dennoch sinkt die Infektionsrate aufgrund der Bemühungen zu einer hohen Durchimpfungsrate, derzeit sind rund 96 % der Bevölkerung gegen HepB3 geimpft (ÖB 19.4.2023). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023). Rückkehr Es existieren keine staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern (AA 12.1.2022). Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die (Groß-)Familie aufgenommen. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen empfangen, da die meisten Familien sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa oft verschuldet haben. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert (ÖB 19.4.2023). Im Dezember 2020 brachte die gambische Regierung ihre erste Nationale Migrationsrichtlinie ("National Migration Policy") auf den Weg, die als Orientierungsrahmen für die künftige nationale Migrationspolitik dienen sollte. Die Richtlinie befasst sich mit verschiedenen zentralen Migrationsdimensionen wie Binnen-, Arbeits-, Diasporamigration und Rückkehr; und wurde mit starker Unterstützung der IOM entwickelt (AA 12.1.2022). Mit Oktober 2022 hat IOM mehrere Meilensteine bei der Unterstützung der Migrationssteuerungsbemühungen der Regierung Gambias erreicht, wie technische Hilfe zur Einrichtung eines Nationalen Koordinierungsmechanismus für Migration (NCM), welcher im November 2019 ins Leben gerufen wurde. IOM trug auch zur Entwicklung der ersten eigenständigen Nationalen Migrationspolitik (NMP) Gambias bei, die im Dezember 2020 offiziell eingeführt wurde (IOM 2022). Ferner hat IOM auch dazu beigetragen Richtlinien für den National Referral Mechanism (NRM) zum Schutz schutzbedürftiger Migranten, einschließlich Opfer von Menschenhandel; eine Arbeitsmigrationsstrategie; Ethische Einstellungsrichtlinien; ein Schulungshandbuch vor der Abreise; und verschiedene nationale Rahmenwerke und Standardarbeitsanweisungen (SOPs) zu Grenzmanagement, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung (MHPSS)), Schutz unbegleiteter und getrennter Migrantenkinder sowie Rückkehr und Reintegration, einzuführen. Zwischen Januar 2017 und Oktober 2022 ermöglichte IOM die Rückkehr von mehr als 7.500 gambischen Migranten, von denen fast 6.000 Wiedereingliederungshilfe erhielten (IOM 2022). Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrende profitieren können. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung (AA 12.1.2022). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2023). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten Rückgeführte Personen ein Post-return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2023). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2023). Minderjährige haben die Möglichkeit die Einrichtung des ‚Social Welfare Service‘ in Anspruch zu nehmen, in der vor allem junge Kinder untergebracht werden können (AA 12.1.2022).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaft und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaft und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurde. 2.
- Zur Person der BF: Da die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Identitätsdokumente vorlegte, steht diese nicht fest. Die Beschwerdeführerin gab zwar vor der belangten Behörde an, ihren Reisepass im Original, den sie bei ihrer Schwester in Ungarn gelassen habe, binnen einer Frist vorlegen zu können, kam dieser Aufforderung jedoch zu keinem Zeitpunkt nach. In der mündlichen Verhandlung führte sie wenig glaubhaft an, ihre in Ungarn lebende Schwester, die sie bereits in Österreich besucht habe, habe diesen nicht finden können. Die Feststellungen zur Volksgruppe und Sprache der BF sowie zu ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen. Aus einer Stellungnahme der XXXX , Projekt XXXX vom 17.03.2024 geht hervor, dass eine weitere engmaschige psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin auf Grund einer schweren rezidivierenden Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung unbedingt notwendig und äußerst dringlich sei. Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wie auch nicht davon auszugehen ist, dass dieser ihre Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigen würde. Für die Beschwerdeführerin wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie als fleißige, hilfsbereite und gewissenhafte Schülerin die ihr gestellten Aufgaben bewältigen konnte und dieser eine hohe Motivation, Zielstrebigkeit und das Bestreben, hart zu arbeiten, bescheinigt. Dass sie an stark beeinträchtigenden Konzentrationsstörungen leiden würde, kann diesen Schreiben nicht entnommen werden. Zudem geht aus einer Bestätigung des XXXX , Landesverband XXXX hervor, dass die BF das Quartier bei diversen Hilfstätigkeiten unterstützte. Die Beschwerdeführerin selbst führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen von ihrer psychischen Belastung, keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen an. Die Feststellungen zur Volksgruppe und Sprache der BF sowie zu ihrer Familie ergeben sich aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF und den vorgelegten Unterlagen. Aus einer Stellungnahme der römisch 40 , Projekt römisch 40 vom 17.03.2024 geht hervor, dass eine weitere engmaschige psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin auf Grund einer schweren rezidivierenden Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung unbedingt notwendig und äußerst dringlich sei. Dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lebensbedrohlich wäre, wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, wie auch nicht davon auszugehen ist, dass dieser ihre Arbeitsfähigkeit massiv beeinträchtigen würde. Für die Beschwerdeführerin wurden mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie als fleißige, hilfsbereite und gewissenhafte Schülerin die ihr gestellten Aufgaben bewältigen konnte und dieser eine hohe Motivation, Zielstrebigkeit und das Bestreben, hart zu arbeiten, bescheinigt. Dass sie an stark beeinträchtigenden Konzentrationsstörungen leiden würde, kann diesen Schreiben nicht entnommen werden. Zudem geht aus einer Bestätigung des römisch 40 , Landesverband römisch 40 hervor, dass die BF das Quartier bei diversen Hilfstätigkeiten unterstützte. Die Beschwerdeführerin selbst führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen von ihrer psychischen Belastung, keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen an. Insgesamt war damit im Einklang mit den medizinischen Unterlagen von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BF: Die BF brachte vor, eine Rückkehr nach Gambia sei ihr aus Furcht vor Zwangsheirat und dem Umstand, dass sie sich deswegen einer FGM aussetzen müsste, nicht möglich, zudem äußerte sie die Befürchtung, von ihrem Onkel umgebracht zu werden. Das BFA befand nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, in dem die BF ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Rückkehrbefürchtungen zu schildern, dieses Vorbringen für nicht glaubhaft und begründete dies zunächst damit, dass die Angaben der BF, die diese in der Erstbefragung tätigte, nicht mit denen aus ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde übereinstimmen würden. Während sie in der Erstbefragung habe, dass eine Eheschließung (erst) geplant sei, habe sie vor der belangten Behörde angegeben, dass ihre Schwägerin ihr mitgeteilt habe, dass die Hochzeit bereits erledigt sei; im Islam sei es nicht nötig, dass Frauen bei der Eheschließung anwesend seien. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass ihren eigenen Angaben zu Folge, die BF bereits in Ungarn von ihrer Schwägerin über die bereits erfolgte Eheschließung informiert wurde, und damit ihre Angaben in der Erstbefragung, wonach eine solche erst geplant sei, widersprüchlich und damit nicht glaubhaft seien. Auch die weiteren beweiswürdigend getroffenen Ausführungen der belangten Behörde, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum die BF aus Ungarn, wo sie bei ihrer Schwester Urlaub gemacht habe, nach Österreich hätte fliehen müssen bzw. dass diese ihre Rückkehrbefürchtungen zunächst lediglich auf wenig konkrete Mitteilungen ihrer Schwägerin stützte, sind nicht zu beanstanden. Schließlich ist es der BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht gelungen, ihre Rückkehrbefürchtungen glaubhaft zu machen. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin Gambia zunächst nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hat, sondern um einen lange geplanten und organisierten Urlaub bei ihrer seit vielen Jahren in Ungarn lebenden Schwester anzutreten, und selbst vorbrachte, dass eine Rückkehr auch tatsächlich geplant gewesen sei. Auffallend ist, dass die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, bereits ein Rückflugticket gehabt zu haben, das genaue Datum des gebuchten Fluges wisse sie nicht mehr. Es sei jedenfalls ein Aufenthalt von zwei Monaten und einigen Wochen geplant gewesen, was auch dem tatsächlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Ungarn in etwa entspricht (Anfang Juni bis Ende August). Bereits vor der belangten Behörde beschränkte sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in freier Erzählung zu ihren Rückkehrbefürchtungen auf wenige, sehr allgemein gehaltene Sätze: „Als ich in Ungarn war, erzählte mir meine Schwägerin, dass mein Onkel mich verheiratet hatte, ohne dass ich es wusste. Ich bin dann von meiner Schwester weg zu einem männlichen Freund in Budapest gezogen, den ich dort getroffen hatte. Da war ich ein paar Tage, ich habe gecheckt, welches Land in der Nähe von Österreich ist, so bin ich nach Österreich gekommen. Mein Onkel sagte, wenn ich nicht zu meinem Ehemann gehe, wird er mich umbringen.“ Konkret gab sie vor der belangten Behörde an, damit alles vorgebracht zu haben; als sie noch in Gambia gewesen sei, habe es keinerlei Probleme gegeben. Auf die Frage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, was sie bei einer Rückkehr konkret erwarten würde, antwortete die Beschwerdeführerin ebenfalls, wie bereits vor der belangten Behörde, überaus allgemein und vage. Ohne dies näher zu erklären, gab sie zunächst an, dass sie „ihr Leben verlieren könnte“ und führte auf weitere Nachfragen der erkennenden Richterin wiederum ebenfalls sehr spekulativ und ohne konkreter zu werden aus, es könnte sein, dass ihr Onkel sie umbringe oder „könne dieser alles mit ihr machen, was er wolle“, wenn sie nicht mache, was er verlange. Mehrfach von der erkennenden Richterin aufgefordert, konkrete und detailliertere Angaben zu machen, verharrte die Beschwerdeführerin bei vagen und inhaltsleeren Sätzen. Weder erstattete sie ein konkreteres Vorbringen, worin genau die Bedrohungen durch ihren Onkel bestanden hätten, als sie noch in Gambia aufhältig war, noch war sie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Lage, anschaulich und nachvollziehbar zu schildern, warum sie nicht bei ihrer Schwester in Ungarn bleiben habe können, sondern nach Österreich fliehen musste. Die Beschwerdeführerin weigerte sich zunächst auch, trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, nähere Angaben zu der Person zu machen, zu der sie sich in Ungarn angeblich geflüchtet habe, bevor sie nach Österreich gekommen ist. In der Beschwerde wird ausgeführt, die die BF hätte ihrer Schwester nicht vertrauen können, da sie nicht gewusst habe, ob diese an dem Plan beteiligt gewesen sei, sie während ihres Urlaubes in Ungarn gegen ihren Willen zu verheiraten, was auch erkläre, wieso die BF ihren Aufenthaltsort in Ungarn wechseln und nicht bei ihrer Schwester habe bleiben können. Eine nähere Erklärung, wieso sie ihrer Schwester nicht vertraut habe, jedoch einer anderen Person, zu der die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben machen konnte oder wollte sehr wohl vertraut habe, ist den inhaltsleeren Sätzen der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Zu den bereits in ihrer Heimat erfolgten oder nach ihrer Ausreise geäußerten Drohungen durch ihren Onkel blieben ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durchwegs inhaltsleer: „Mein Onkel ist ein mächtiger Mann, der mich bereits bedroht hat, ich weiß nicht, wie ich das genau sagen soll. Er hat mich schon mit allem bedroht, auch mit spirituellen Dingen.“ Auf die Frage, wann dies gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin keinen Zeitraum oder Anlässe benennen, sondern beschränkte sich auf die Angabe, er habe sie „immer“ bedroht, wenn er bei ihr zu Hause gewesen sei und habe dort Sachen über sie gesagt, was ihr „die Leute“ berichtet hätten. Ein weiteres Mal aufgefordert, konkretere Angaben zu machen, schwächte die BF ihr Vorbringen wieder ab und gab an, er spreche „immer“ von ihr, wenn er zu ihr nach Hause komme, ihre Schwester und ihre Tochter würden ihr davon berichten. Die Angaben enthalten damit weder einen konkreten Zeitraum/Zeitpunkt von Geschehnissen oder einen konkreten Anlass noch sind die betroffenen Personen, von denen die BF spricht, identifizierbar und sind somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung mit einem brauchbaren Grad von Gewissheit bei einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Abgesehen davon sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich: Vor der belangten Behörde gab sie bei der Schilderung ihrer Befürchtungen in freier Erzählung an, ihr Onkel habe sie, als sie von Ungarn aus mit ihm telefoniert habe, bedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht zu ihrem Ehemann gehe. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, stellte sie die Situation wiederum so dar, dass sie zweimal mit ihrem Onkel telefoniert habe und dieser ihre Frage, ob er sie verheiratet habe, weder mit ja noch mit nein beantwortet habe, und „richtig wütend“ geworden sei, weil sie nicht nach Hause gekommen sei. Widersprüchlich ist auch, wenn die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an einer Stelle angibt, ihr Onkel habe sie „immer“ bedroht und an anderer Stelle ausführt, dieser habe sie nie persönlich bedroht, das Problem mit ihm habe erst begonnen, als sie schon nicht mehr im Land gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist 35 Jahre alt und Mutter einer dreizehnjährigen Tochter, die bei ihrer Mutter lebt. Sie hat eine abgeschlossene 12jährige Schulbildung. Der Vater der BF, von dem sie angibt, dass er sie unterstützt habe, ist ihren Angaben zu Folge bereits im März 2021 verstorben. Für die erkennende Richterin ist nicht plausibel erkennbar, warum ihr Onkel sie gerade zu einem Zeitpunkt verheiraten wollen sollte, als sie nicht im Land war. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, er sei ein mächtiger Mann und könne mit ihr machen, was er wolle, wäre eher anzunehmen, dass er bereits die Reise nach Ungarn verhindert und die Beschwerdeführerin bereits zuvor zu einer Heirat gezwungen hätte. Soweit (ausschließlich) in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin, als ihr Vater im März 2021 verstarb, in einer Beziehung gewesen sei und es daher keinen Grund gegeben habe, sie zu verheiraten, ist dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihren Einvernahmen derartiges nie erwähnte, sondern vor der belangten Behörde nur angab, es sei bereits einmal von ihrem Onkel vorgeschlagen worden, sie zu verheiraten, damals sei ihr Vater noch am Leben gewesen und sie habe dies aufgrund seiner Unterstützung ablehnen können. Dass sie nach dem Tod ihres Vaters in einer Beziehung war, und es damit keinen Anlass gegeben habe, sie zu verheiraten erscheint auch nicht verständlich, da die Beschwerdeführerin dies zum einen selbst nie erwähnte und auch angab, durchgehend im Familienverbund und somit nicht mit ihrem Partner gelebt zu haben. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten Zwangsverheiratung ihrer Schwester sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Rückkehrbefürchtungen zu stärken: Vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, ihre Schwester Amie sei geschieden, ohne in irgendeiner Weise zu erwähnen, dass diese zwangsverheiratet worden war und gab ausdrücklich auch an, sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihren Schwestern und ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auch ein Kind ihrer Schwester Amie erwähnte sie vor der belangten Behörde mit keinem Wort, obwohl dieses den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge bereits geboren sein musste, als sie noch in Gambia gelebt hat (nach Aussage der BF sollte dieses bald drei Jahre alt werden, die Beschwerdeführerin hat Gambia im Juni 2023 verlassen). Dass die Beschwerdeführerin die Zwangsverheiratung ihrer Schwester sowie den Umstand, dass ihr ein nach der Scheidung geborenes Kind abgenommen worden ist, vor der belangten Behörde nicht ansprach, erscheint angesichts des Umstandes, dass sie selbst eine solche zu befürchten vorbringt, nicht verständlich. Erstmals wird in einer Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 28.03.2025, somit im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, vorgebracht, dass (auch) die jüngere Schwester der BF in Gambia zwangsverheiratet worden sei und ihr Ehemann sie dazu zwingen habe wollen, sich beschneiden zu lassen. Da sie sich geweigert habe, eine FGM durchzuführen, habe sie sich scheiden lassen und sei von einem Gericht entschieden worden, dass der Sohn der BF bei seinem Vater bleiben müsse. Die Schwester der BF sei in der Folge depressiv geworden und im Oktober vergangenen Jahres verstorben. Ein in der Stellungnahme gestellter Antrag, die in Ungarn lebende Schwester, die dazu nähere Angaben machen könne, via Videobefragung als Zeugin einzuvernehmen, wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen. Es ist ohne nähere Ausführungen ohnedies nicht ersichtlich, inwiefern die seit vielen Jahren im Ausland lebende Schwester zu diesem Umstand ein konkretes Vorbringen erstatten könnte. Nicht nachvollziehbar erscheint der erkennenden Richterin auch, wenn die BF ausführt, ihre Mutter (die selbst einer FGM unterzogen worden sei), würde sich „einfach an die Traditionen halten“ und hätte auch gewollt, dass man mit der BF und ihren Schwestern das gleiche wie mit ihr mache und habe diese auch nichts bei der Zwangsverheiratung der BF mitzureden. Dazu passt nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht, dass die BF an anderer Stelle ausführt, ihre Mutter habe für die Scheidung der Schwester gekämpft, da diese von ihrem Mann missbraucht und geschlagen worden sei. Die Mutter der BF hat ihren Angaben zu Folge nach dem Tod des Vaters der BF ein weiteres Mal geheiratet und konnte sich wieder scheiden lassen, sie dürfte in Gambia als Schuldirektorin eine angesehene Stellung innehaben – dass diese eine Zwangsverheiratung bzw. eine drohende Genitalverstümmelung einer weiteren Tochter ohne weiteres akzeptieren würde, erscheint der erkennenden Richterin nicht plausibel. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Kontakt zu ihren Familienangehörigen auch nicht in der Lage war, die Todesursache ihrer Schwester anzugeben. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die BF bei derartigen Befürchtungen ihre mittlerweile 13jährige Tochter bei ihrer Familie lassen sollte, die nach den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen schon aufgrund ihres Alters deutlich gefährdeter sein müsste, einer FGM unterzogen zu werden, als die BF selbst. Die lediglich äußerst vage geäußerten diesbezüglichen Befürchtungen der BF waren nicht geeignet, eine ihr diesbezüglich aktuell drohende konkrete Gefahr angesichts der angeführten Länderinformationen glaubhaft zu machen, zumal auch weibliche Genitalverstümmelung in Gambia im Jahr 2015 durch das Frauengesetz - den Women’s (Amendment) Act - verboten wurde, wenn auch nicht verkannt wird, dass es nur wenige Strafverfolgungen gegeben hat und dies weiterhin praktiziert wird. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont hat, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese von ihrem Onkel zwangsverheiratet werden sollte bzw. dies in ihrer Abwesenheit bereits durchgeführt wurde, bzw. sie deshalb gezwungen werde, sich einer FGM zu unterziehen, oder von ihrem Onkel bei einer Weigerung getötet werde, konnte aufgrund der inhaltsleeren, wenig plausiblen und zum Teil widersprüchlichen Schilderungen der BF nicht als glaubhaft angesehen werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein großes familiäres Netz in Gambia, ihre Familienmitglieder sind zum Großteil berufstätig, so ist ihre Mutter seit vielen Jahren als Schuldirektorin tätig. Die Familie hat die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise unterstützt und dieser auch einen Urlaubsaufenthalt bei ihrer Schwester in Ungarn finanzieren können und ihre Tochter in der Zwischenzeit versorgt. Die Beschwerdeführerin hat in Gambia eine langjährige Schulbildung erhalten und bereits im Geschäft ihrer Schwester berufliche Erfahrungen gesammelt. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden, wurde von ihr auch nicht vorgebracht und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation in Gambia: Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Lage in Gambia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Rechtslage zu FGM/C – weibliche Genitalverstümmelung“ vom 05.06.2018; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlich als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissenschaftliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland in der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279)Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279) Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Beschwerdefälle Wie in der Beweiswürdigung bereits im Detail dargestellt, stellte sich das Fluchtvorbringen der BF nicht als glaubwürdig dar. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
- Rechtslage
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016,Ra 2015/19/0303ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016,Ra 2015/19/0303ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 bei der BF nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bei der BF nicht gegeben sind. Der BF droht in Gambiakeine asylrelevante Verfolgung. Die BF ist in einem erwerbsfähigen Alter und ist von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen, sie kann damit für den eigenen Lebensunterhalt Sorge tragen. Zudem besteht auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen bzw. bestehen tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte im Gambia. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden wird. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
- Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.
- Rechtslage
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 29.08.2023 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 05.07.2024, ca. 10 Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt nur etwa ein Jahr und neun Monate. Der Aufenthalt beruhte dabei auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb die BF während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich. Der zuvor geschilderte Aspekt ist auch im Zusammenhang mit der seit wenigen Monaten bestehenden Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger zu berücksichtigen, mit dem die BF nicht in gemeinsamen Haushalt lebt. Den beiden musste der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Grund ihres Asylantrages in Österreich und damit nicht auf rechtlich gesicherte Weise, lebt, zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst gewesen sein. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). In diesem Zusammenhang gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
§ 55Asyl
G 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058), was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist. Entscheidungswesentliche integrationsbegründende Momente sind nicht hervorgetreten: Die BF besuchte zwar einen Deutschkurs bzw. einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses; ihre Bemühungen zum Spracherwerb werden nicht verkannt, weitere außergewöhnliche integrationsbegründende Maßnahmen wurden jedoch nicht vorgebracht.In diesem Zusammenhang gilt es, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058), was bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ist. Entscheidungswesentliche integrationsbegründende Momente sind nicht hervorgetreten: Die BF besuchte zwar einen Deutschkurs bzw. einen Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses; ihre Bemühungen zum Spracherwerb werden nicht verkannt, weitere außergewöhnliche integrationsbegründende Maßnahmen wurden jedoch nicht vorgebracht. Gleichzeitig hat die BF in ihrem Herkunftsstaat sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie hat dort familiäre Anknüpfungspunkte. Es wird der BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die gambische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, gegebenenfalls kann sie auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).Es wird der BF daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die gambische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, gegebenenfalls kann sie auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, die ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, die ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind in diesem Zusammenhang keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.3.), wenn auch nicht verkannt ist, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist, ist nicht von einer besonderen Behandlungsbedürftigkeit, die ihrer Rückkehr entgegenstehen würde, auszugehen. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei der Beschwerdeführerin sind in diesem Zusammenhang keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.3.), wenn auch nicht verkannt ist, dass die Beschwerdeführerin psychisch belastet ist, ist nicht von einer besonderen Behandlungsbedürftigkeit, die ihrer Rückkehr entgegenstehen würde, auszugehen. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auc