Obsah (32)
§ 55Art. 133§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 53Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 24Art. 8§§ 56§ 61§ 66§ 67§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlL502 2210667-3 Spruch, L502 2210667-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 55Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II bis V werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch fünf werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2017 wurde sein Antrag
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.03.2017 stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.03.2017 wurde sein Antrag
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrages zuständig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.03.2017 stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.3. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2021 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 29.07.2021 in Rechtskraft.
- Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 05.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.6. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.07.2023 in Rechtskraft.
- Mit postalischem Schreiben vom 04.03.2024, beim BFA eingelangt am 04.04.2024, zeigte seine Rechtsvertretung ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an. Unter einem übermittelte sie ein für die Antragstellung nach § 55 Abs. 1 AsylG vorgesehenes Antragsformular mitsamt einer schriftlichen Antragsbegründung. Zugleich wurde um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung ersucht.
- Mit postalischem Schreiben vom 04.03.2024, beim BFA eingelangt am 04.04.2024, zeigte seine Rechtsvertretung ihre Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an. Unter einem übermittelte sie ein für die Antragstellung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorgesehenes Antragsformular mitsamt einer schriftlichen Antragsbegründung. Zugleich wurde um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung ersucht.
- Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 16.04.2024 und 22.05.2024 wurde er zur persönlichen Antragstellung am 11.06.2024 unter gleichzeitiger Vorlage näher bezeichneter Urkunden und Nachweise aufgefordert.
- Am 11.06.2024 reichte er persönlich beim BFA mehrere Dokumente nach.
- Mit Schreiben des BFA vom 16.09.2024 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht des BFA, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55i
Vm § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, übermittelt. Zugleich wurde ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. 11. Mit Schreiben des BFA vom 16.09.2024 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht des BFA, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen, übermittelt. Zugleich wurde ihm eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
- Am 10.10.2024 sowie 16.10.2024 langte eine Stellungnahme seiner Vertretung beim BFA ein. Gemeinsam mit der Stellungnahme wurde ein Konvolut an Beweismitteln vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 14.11.2024 stellte er im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen irakischen Reisepasses.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 04.04.2024
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen ihn wurde
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V). 14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 04.04.2024
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf). 15. Mit Information des BFA vom 20.11.2024 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Information des BFA vom 20.11.2024 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den seiner Vertretung am 27.11.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.12.2024 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 08.01.2025 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Das BVwG führte am 15.04.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage. Im Zuge der Verhandlung wurde seine Ehefrau als Zeugin befragt.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sowie dem AJ-Web. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern in einem Haus lebte. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs und mit seinen Eltern, einem Bruder und vier Schwestern in einem Haus lebte. Er hat im Irak neun Jahre die Schule besucht, ehe er mit seiner Mutter und einer seiner Schwestern 2012 in die Schweiz ausreiste. 2014 kehrte er mit Mutter und Schwester freiwillig in den Irak zurück, wo sie erneut im Haus der Familie Unterkunft nahmen. Er begann eine Computerausbildung und wurde von seinem Vater versorgt. Im Sommer 2016 hat er den Irak erneut gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in Richtung Europa verlassen. Er reiste über mehrere Länder bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 11.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither durchgehend aufhält. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Ihm wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2021 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 29.07.2021 in Rechtskraft. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 05.07.2022 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 31.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.07.2023 in Rechtskraft. Am 05.07.2022 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 31.05.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 06.07.2023 in Rechtskraft. Er verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 04.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G.Er verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 04.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 „Ziffer 0“ FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde seiner Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom 20.11.2024 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“ FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Bescheid wurde seiner Rechtsvertretung am 27.11.2024 zugestellt. 1.
- Der BF ist seit 23.10.2019 mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche vor etwa elf Jahren zum muslimischen Glauben konvertiert ist, zivilrechtlich verheiratet. Die Eheschließung erfolgte auch nach muslimischer Tradition. Die Ehe blieb bislang kinderlos. Seit 14.11.2019 lebt er mit seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter in einem gemeinsamen Haushalt in der Mietwohnung seiner Schwiegermutter. Er ist in der Familie seiner Ehefrau eng eingebunden und hat sowohl mit seiner Schwiegermutter als auch mit der Großmutter seiner Ehefrau ein inniges Verhältnis. In Österreich leben darüber hinaus die Mutter und die Schwester des BF. Beide sind subsidiär schutzberechtigt. Er pflegt mit ihnen ein zwischen erwachsenen Verwandten übliches Naheverhältnis. Es besteht zwischen ihnen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Im Irak leben nach wie vor sein Vater, sein Bruder und zwei Schwestern sowie eine Vielzahl entfernter Verwandter. Er spricht Kurdisch als Muttersprache, Französisch und sehr gut Deutsch. Er hat an Deutschkursen bis zum Sprachniveau B1 teilgenommen und am 22.05.2019 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Von 09.09.2019 bis 23.12.2019 sowie von 25.05.2020 bis 27.05.2020 war er bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Von 09.09.2019 bis 23.12.2019 sowie von 25.05.2020 bis 27.05.2020 war er bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Zwischen 2020 und 2024 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach: Von 16.07.2020 bis 17.12.2021 übte er das freie Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ aus. Am 16.07.2020 hatte er auch das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet, das er jedoch bereits am 28.09.2020 wieder zurücklegte. Ab 07.09.2022 übte er erneut das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ aus. Mit 14.03.2024 zeigte er die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung an. Von 08.09.2022 bis 31.10.2023 erbrachte er als Subunternehmer Reinigungsarbeiten in der Niederlassung der XXXX .Ab 07.09.2022 übte er erneut das Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ aus. Mit 14.03.2024 zeigte er die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung an. Von 08.09.2022 bis 31.10.2023 erbrachte er als Subunternehmer Reinigungsarbeiten in der Niederlassung der römisch 40 . Im Jahr 2021 erzielte er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von EUR XXXX und 2022 in Höhe von EUR XXXX . Im Jahr 2023 betrug der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch EUR XXXX . Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von ihm regelmäßig beglichen. Im Jahr 2021 erzielte er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 und 2022 in Höhe von EUR römisch 40 . Im Jahr 2023 betrug der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch EUR römisch 40 . Die Sozialversicherungsbeiträge wurden von ihm regelmäßig beglichen. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitanstellung als Tankstellenkassier mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR XXXX . Der Arbeitsvorvertrag wurde aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang abgeschlossen.Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitanstellung als Tankstellenkassier mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von EUR römisch 40 . Der Arbeitsvorvertrag wurde aufschiebend bedingt mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Arbeitsmarktzugang abgeschlossen. Darüber hinaus hat er eine unverbindliche Einstellungszusage als Vollzeitarbeiter bei der XXXX .Darüber hinaus hat er eine unverbindliche Einstellungszusage als Vollzeitarbeiter bei der römisch 40 . Seine Ehefrau bringt ein monatliches Nettogehalt in Höhe von etwa EUR XXXX ins Verdienen. Seine Ehefrau bringt ein monatliches Nettogehalt in Höhe von etwa EUR römisch 40 ins Verdienen. Seine Schwiegermutter, welche über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR XXXX und eine monatliche Witwenrente in Höhe von EUR XXXX verfügt, kommt für die gemeinsamen Wohn- und Energiekosten auf. Seine Schwiegermutter, welche über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR römisch 40 und eine monatliche Witwenrente in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, kommt für die gemeinsamen Wohn- und Energiekosten auf. Er spielt seit Oktober 2018 im Fußballverein XXXX und ist dort mittlerweile XXXX . Im Fußballverein erbringt er auch ehrenamtliche Tätigkeiten wie Organisations- und Instandhaltungsarbeiten. Er spielt seit Oktober 2018 im Fußballverein römisch 40 und ist dort mittlerweile römisch 40 . Im Fußballverein erbringt er auch ehrenamtliche Tätigkeiten wie Organisations- und Instandhaltungsarbeiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, der schriftlichen Eingaben seiner Vertretung, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt zeugenschaftlicher Befragung seiner Ehefrau und Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Betreuungsinformationssystems, des AJ-Webs sowie des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA). 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Bildungsweg, zu seinen Reisebewegungen, zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, zu seinen Wohnverhältnissen, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit, zu den Lebensverhältnissen seiner Familienangehörigen in Österreich, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit sowie zu seinen Verfahren auf internationalen Schutz ergaben sich in unstrittiger Form aus einer Zusammenschau seiner eigenen Angaben vor dem BVwG mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, den rechtskräftigen Feststellungen des BVwG in den Vorverfahren und den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Aus dem im Behördenakt einliegenden Zustellnachweis (AS 547) geht eindeutig hervor, dass der angefochtene Bescheid am 27.11.2024 an die von der Rechtsvertretung bekanntgegebenen Zustelladresse (AS 13) übermittelt und von dieser entgegengenommen wurde. Dem Vorbringen der Beschwerde, wonach der Bescheid nicht der Rechtsvertretung zugestellt worden sei (AS 557 f), kann daher nicht gefolgt werden. Dass er in der Familie seiner Ehefrau eng eingebunden ist und zu seiner Schwiegermutter sowie der Großmutter seiner Ehefrau ein inniges Verhältnis hat, war seinen schriftlichen Stellungnahmen zu entnehmen und aus der mündlichen Darstellung der gemeinsamen Lebensführung mit der Schwiegermutter zu schließen. Die Großmutter nahm auch an der Verhandlung vor dem BVwG teil. Im Verfahren kam nicht hervor, dass zwischen ihm, seiner Mutter und seiner Schwester ein enges Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zum einen führen sie keinen gemeinsamen Haushalt. Zum anderen kam nicht hervor und wurde auch nicht behauptet, dass er für seine Familienangehörigen finanziell aufkommt oder ein etwaiger Pflegebedarf besteht. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.04.2025, im Zuge welcher er die Fragen in deutscher Sprache verstand und auf Deutsch beantworten konnte (OZ 4, Seite 6). Ferner bescheinigte er die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 durch die Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses. Er legte im erstinstanzlichen Verfahren einen mit 16.10.2023 datierten Arbeitsvorvertrag vor. Dass dieser nach wie vor aufrecht ist, war einem in der Verhandlung vorgelegten Schreiben des Tankstellenbetreibers vom 14.04.2025 zu entnehmen. Dass er darüber hinaus über eine unverbindliche Einstellungszusage verfügt, ging aus einem Empfehlungsschreiben der XXXX vom 08.04.2025 hervor. Dieses Schreiben konkretisierte jedoch weder die genaue Arbeitstätigkeit, das zu erwartende Einkommen noch das beabsichtigte Stundenausmaß.Dass er darüber hinaus über eine unverbindliche Einstellungszusage verfügt, ging aus einem Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 08.04.2025 hervor. Dieses Schreiben konkretisierte jedoch weder die genaue Arbeitstätigkeit, das zu erwartende Einkommen noch das beabsichtigte Stundenausmaß. Die Feststellungen zu seinem Einsatz im Fußballverein gründen auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG, den vorgelegten Schreiben des Fußballvereins von 15.01.2022 und 14.04.2025 sowie den vorgelegten Lichtbildern.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A)
- Vorweg ist im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der bekämpfte Bescheid trotz angezeigter Vertretungs- und Zustellvollmacht nicht an die Rechtsvertretung zugestellt worden sei und sohin ein Zustellmangel vorliege, festzuhalten, dass eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Rechtsvertretung nachweislich erfolgt ist. Ein Zustellmangel war sohin nicht auszumachen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid. 2.
- § 55 AsylG lautet:2.
- Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)–
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 60 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 60, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)[…]
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. § 16 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG lautet: Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52Abs.
3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I). In ihrer rechtlichen Beurteilung führte sie eine Interessensabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben darstelle. Nach Ansicht der Behörde liegen die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G nicht vor. 2.2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins). In ihrer rechtlichen Beurteilung führte sie eine Interessensabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF keine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben darstelle. Nach Ansicht der Behörde liegen die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG nicht vor. 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 23.07.2021, Ra 2018/22/0282).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. 2.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er hat am 23.10.2019 eine österreichische Staatsangehörige muslimischen Glaubens geehelicht und lebt mit dieser sowie mit seiner Schwiegermutter seit 14.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde demnach einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen.2.
- Der BF verfügt im Bundesgebiet über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Er hat am 23.10.2019 eine österreichische Staatsangehörige muslimischen Glaubens geehelicht und lebt mit dieser sowie mit seiner Schwiegermutter seit 14.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde demnach einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen. Darüber hinaus leben in Österreich die Mutter und die Schwester des BF. Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kamen gegenständlich keine Anhaltspunkte hervor, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Blutsverwandten ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb mit ihnen kein gemeinsames Familienleben des BF im Sinne des Art. 8 EMRK zu konstatieren war. Seine Beziehungen zu seiner Mutter und zu seiner Schwester waren jedoch im Rahmen seines hier in Österreich entstandenen Privatlebens zu berücksichtigen. Darüber hinaus leben in Österreich die Mutter und die Schwester des BF. Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kamen gegenständlich keine Anhaltspunkte hervor, dass zwischen ihm und seinen in Österreich wohnhaften Blutsverwandten ein besonderes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb mit ihnen kein gemeinsames Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK zu konstatieren war. Seine Beziehungen zu seiner Mutter und zu seiner Schwester waren jedoch im Rahmen seines hier in Österreich entstandenen Privatlebens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Familienleben mit seiner Ehefrau galt es zunächst zu beachten, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein mussten. Ihre Eheschließung fand zeitlich nach der erfolgten Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde statt. So ist es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich zu relativieren, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings führt dies nicht ohne weiteres zu einer gänzlichen Irrelevanz seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, Rz. 12). Es ist auch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass der in § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG zum Ausdruck kommende Aspekt vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne (vgl. VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Im Hinblick auf das Familienleben mit seiner Ehefrau galt es zunächst zu beachten, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sie sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus jedenfalls bewusst sein mussten. Ihre Eheschließung fand zeitlich nach der erfolgten Abweisung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde statt. So ist es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich zu relativieren, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Allerdings führt dies nicht ohne weiteres zu einer gänzlichen Irrelevanz seines Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428, Rz. 12). Es ist auch ständige Rechtsprechung des VwGH, dass der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG zum Ausdruck kommende Aspekt vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz habe, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen könne vergleiche VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Von einer „von Anfang an“ beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug, welche in der höchstgerichtlichen Judikatur die Trennung von nahen Angehörigen rechtfertigen kann (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, Rz. 20), kann gegenständlich nicht die Rede sein, lernte er seine Ehefrau doch erst während seines Aufenthaltes in Österreich kennen. Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet war zu erwägen, dass er sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2016, sohin seit achteinhalb Jahren, faktisch im Bundesgebiet aufhält. Ihm kam vom 11.10.2016 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages am 29.07.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Zwischen 30.07.2021 und 04.07.2022 hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 05.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig mit 06.07.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich erneut unrechtmäßig in Österreich auf, da Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG
§ 58Abs. 13 Asyl
G kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen weiteren unberechtigten Folgeantrag zu legalisieren versuchte. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung seines Antrags in dem vorherigen Verfahrensgang konnte er auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen war aber die faktische Aufenthaltsdauer von mittlerweile achteinhalb Jahren zu seinen Gunsten zu gewichten.Ihm kam vom 11.10.2016 bis zur rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages am 29.07.2021 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber zu. Zwischen 30.07.2021 und 04.07.2022 hielt er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 05.07.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig mit 06.07.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ab diesem Zeitpunkt hielt er sich erneut unrechtmäßig in Österreich auf, da Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- und Bleiberecht begründen. Auch eine dagegen erhobene Beschwerde oder ein Vorlageantrag begründet nach Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vergleiche VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Das Gewicht seines bisherigen Aufenthalts in Österreich war zwar auch dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen weiteren unberechtigten Folgeantrag zu legalisieren versuchte. Angesichts der bereits erfolgten Ablehnung seines Antrags in dem vorherigen Verfahrensgang konnte er auch nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Ungeachtet dessen war aber die faktische Aufenthaltsdauer von mittlerweile achteinhalb Jahren zu seinen Gunsten zu gewichten. Zu seinen Gunsten war auch die lange Dauer des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend zu berücksichtigen. Die Entscheidung des BFA erging im zweiten Rechtsgang am 16.10.2018 und das Erkenntnis des BVwG am 23.07.
- Das Verfahren dauerte also insgesamt mehr als viereinhalb Jahre und somit nicht mehr „angemessen“ lange (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Die lange Verfahrensdauer beruhte auch nicht auf einer ihm zuzurechnenden Verzögerung. Hinsichtlich der anderen Verfahren war keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen. Zu seinen Gunsten war auch die lange Dauer des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend zu berücksichtigen. Die Entscheidung des BFA erging im zweiten Rechtsgang am 16.10.2018 und das Erkenntnis des BVwG am 23.07.
- Das Verfahren dauerte also insgesamt mehr als viereinhalb Jahre und somit nicht mehr „angemessen“ lange vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Die lange Verfahrensdauer beruhte auch nicht auf einer ihm zuzurechnenden Verzögerung. Hinsichtlich der anderen Verfahren war keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen. Aus dem vorgelegten Behördenakt war auch nicht zu erkennen, dass die Behörde nachhaltig bemüht war die ihm im Jahr 2021 auferlegte Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Angesichts dessen war daher die durch sein fremdenrechtlich verpöntes Verhalten erwirkte Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zu relativieren. Er hat seinen langjährigen Aufenthalt genutzt um sich in Österreich zu integrieren. So verfügt er inzwischen über sehr gute Deutschkenntnisse. Er hat an Deutschkursen bis zum Sprachniveau B1 teilgenommen und am 22.05.2019 die Integrationsprüfung erfolgreich bestanden. Im Hinblick auf seine berufliche Integration war zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geringfügig unselbständig erwerbstätig war und auch als selbständiger Gewerbetreibender Einkünfte lukrierte. Dabei wird nicht übersehen, dass er nicht über den gesamten Zeitraum seiner selbständigen Gewerbeausübung über einen dafür notwendigen Aufenthaltstitel verfügte. Das Gericht gewann in der Verhandlung aber den Eindruck, dass er bestrebt ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit wiederherzustellen. Die von ihm vorgelegte unverbindliche Einstellungszusage, die weder das zu erwartende Entgelt noch das Beschäftigungsausmaß näher konkretisierte, war zwar nicht dafür geeignet, seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu demonstrieren. Allerdings brachte er auch einen nach wie vor gültigen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatlicher Bruttolohn in Höhe von EUR XXXX ) hervorgingen, und war in einer Zusammenschau mit seiner in der Vergangenheit gezeigten Arbeitsbereitschaft von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus konnte er nachweisen, dass er derzeit mit dem Einkommen seiner Ehefrau und mit der finanziellen Unterstützung seiner Schwiegermutter seine Lebenserhaltungskosten bestreiten kann. Im Hinblick auf seine berufliche Integration war zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geringfügig unselbständig erwerbstätig war und auch als selbständiger Gewerbetreibender Einkünfte lukrierte. Dabei wird nicht übersehen, dass er nicht über den gesamten Zeitraum seiner selbständigen Gewerbeausübung über einen dafür notwendigen Aufenthaltstitel verfügte. Das Gericht gewann in der Verhandlung aber den Eindruck, dass er bestrebt ist seine Selbsterhaltungsfähigkeit wiederherzustellen. Die von ihm vorgelegte unverbindliche Einstellungszusage, die weder das zu erwartende Entgelt noch das Beschäftigungsausmaß näher konkretisierte, war zwar nicht dafür geeignet, seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu demonstrieren. Allerdings brachte er auch einen nach wie vor gültigen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, aus welchem sowohl das Ausmaß der vereinbarten Arbeitsleistung (Vollzeitbeschäftigung) als auch die in Aussicht genommene Entlohnung (monatlicher Bruttolohn in Höhe von EUR römisch 40 ) hervorgingen, und war in einer Zusammenschau mit seiner in der Vergangenheit gezeigten Arbeitsbereitschaft von seiner künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus konnte er nachweisen, dass er derzeit mit dem Einkommen seiner Ehefrau und mit der finanziellen Unterstützung seiner Schwiegermutter seine Lebenserhaltungskosten bestreiten kann. Er ergriff während seines langjährigen Aufenthaltes weitere Integrationsmaßnahmen. So ist er seit 2016 Spieler in einem Fußballverein und mittlerweile Kapitän der Reservemannschaft sowie Co-Trainer. Im Fußballverein erbringt er auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wie Organisations- und Instandhaltungsarbeiten. Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte, sein hier in Österreich geführtes Familienleben mit seiner Ehegattin und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte, sein hier in Österreich geführtes Familienleben mit seiner Ehegattin und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059). Die Feststellung, wonach er strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420). Das BVwG gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Das BVw
G gelangte daher im zu beurteilenden Fall unter Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sein Interesse an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist demnach
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 2.
- Zu prüfen war weiter, ob auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach § 60 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 AsylG vor. 2.
- Zu prüfen war weiter, ob auch die in Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG genannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Ein Erteilungshindernis nach Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, AsylG kam im Verfahren nicht hervor. Demnach lagen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, AsylG vor. 2.
- Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G, BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).2.6. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
§ 55Abs. 2 Asyl
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 9 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 9, IntG lautet auszugsweise:
(1)–
(3)[…]
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)–
(7)[…] § 10 Abs. 2 IntG lautet auszugsweise:Paragraph 10, Absatz 2, IntG lautet auszugsweise: Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt, […]1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, […] § 12 IntG lautet:Paragraph 12, IntG lautet:
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. 2.
- Der BF erfüllt nach § 10 Abs. 2 Z 1 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, was nach § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG die Erfüllung des Moduls 1 beinhaltet.2.
- Der BF erfüllt nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, was nach Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG die Erfüllung des Moduls 1 beinhaltet. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG zu erteilen. Es war ihm folglich eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, der BF hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken.Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
- Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2210667.3.00