RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlL503 2271929-2 SpruchL503 2271929-2/8E, L503 2271929-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – ein pakistanischer Staatsangehöriger – reiste am 3.7.2022 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine Ausreise gab der BF bei seiner Erstbefragung vom 5.7.2022 an, dass es in Pakistan keine Arbeit für ihn gegeben habe und dass er seine Familie habe versorgen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Arbeitslosigkeit und Armut.
- Am 15.3.2023 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sein wahrer Fluchtgrund sei vielmehr, dass er in Pakistan bereits einem Mädchen versprochen worden sei, dies aber nicht gewollt habe. Aufgrund seiner Weigerung, sie zu heiraten, sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern bedroht worden. Auch die Eltern des BF hätten ihn zu einer Heirat mit dem Mädchen gedrängt, er selbst habe jedoch Interesse an einer Frau in Österreich gehabt. Seine Eltern seien jedoch ebenso wenig damit einverstanden gewesen, dass der BF jemanden heiraten werde, der in Europa aufhältig sei. Unter einem Vorwand habe er sich daher Geld ausgeliehen und sei damit ausgereist.
- Mit Bescheid vom 30.3.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). Das BFA kam begründend zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei. Ohnehin habe er nur eine hypothetische, nie aber eine tatsächliche Verfolgung angegeben. Gesetzt, dass dem BF eine tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde, stünde ihm darüber hinaus eine Fluchtalternative in einer der pakistanischen Großstädte zur Verfügung. Es könnten auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und 3 EMRK oder auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.
- Mit Bescheid vom 30.3.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA kam begründend zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei. Ohnehin habe er nur eine hypothetische, nie aber eine tatsächliche Verfolgung angegeben. Gesetzt, dass dem BF eine tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat drohen würde, stünde ihm darüber hinaus eine Fluchtalternative in einer der pakistanischen Großstädte zur Verfügung. Es könnten auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2 und 3 EMRK oder auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.4.2023 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen das in der behördlichen Einvernahme erstattete Vorbringen wiederholt. Außerdem wurde angemerkt, dass der BF traditionell mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Diesbezüglich wurden der Beschwerde Kopien von deren Reisepass sowie der Heiratsurkunde beigelegt.
- Am 18.3.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Urdu durchgeführt. Im Zuge dessen wurde auch die Partnerin des BF als Zeugin einvernommen.
- Mit Erkenntnis vom 8.4.2024, Zl. L525 2271929-1/13E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.3.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2024 als unbegründet ab. Zusammengefasst kam das BVwG ausführlich begründet zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF - die vorgebrachte Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der angeblich arrangierten Ehe in Pakistan, wobei etwa Brüder seiner angedachten Frau in die Luft geschossen hätten oder der BF in diesem Zusammenhang, wie in der Beschwerdeverhandlung steigernd vorgebracht, noch von weiteren Männern beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei – gänzlich unglaubwürdig sei. Es habe sich im Übrigen sogar – belegt durch die Zeugenaussagen seiner in Österreich (traditionell) geheirateten Frau – herausgestellt, dass diese in der Zwischenzeit zweimal nach Pakistan in das Dorf des BF gefahren sei und dort zuletzt die Eltern des BF kennengelernt habe, was vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohungssituation völlig irrational sei und auch nicht mit den bisherigen Angaben des BF, auch seine Eltern seien vehement gegen seine jetzige Partnerin aufgetreten, im Einklang stehe. Das BVwG gehe davon aus, dass der gegenständliche Asylantrag ausschließlich in Umgehungsabsicht der Regelungen des NAG gestellt wurde und um durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet Fakten zu schaffen. Eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung könne in Anbetracht der Sicherheitslage in Pakistan und dem Umstand, dass der BF über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge, nicht erkannt werden. Zudem sei eine Rückkehrentscheidung geboten; so habe der BF zwar am 14.10.2022 seine Partnerin nach islamischem Ritus geheiratet und lebe mit ihr seit Oktober 2022 im gemeinsamen Haushalt; dessen ungeachtet gehe die Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und des Umstands, dass ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus klar gewesen sei, zu Lasten des BF aus.
- Mit Erkenntnis vom 8.4.2024, Zl. L525 2271929-1/13E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.3.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2024 als unbegründet ab. Zusammengefasst kam das BVwG ausführlich begründet zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF - die vorgebrachte Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der angeblich arrangierten Ehe in Pakistan, wobei etwa Brüder seiner angedachten Frau in die Luft geschossen hätten oder der BF in diesem Zusammenhang, wie in der Beschwerdeverhandlung steigernd vorgebracht, noch von weiteren Männern beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei – gänzlich unglaubwürdig sei. Es habe sich im Übrigen sogar – belegt durch die Zeugenaussagen seiner in Österreich (traditionell) geheirateten Frau – herausgestellt, dass diese in der Zwischenzeit zweimal nach Pakistan in das Dorf des BF gefahren sei und dort zuletzt die Eltern des BF kennengelernt habe, was vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohungssituation völlig irrational sei und auch nicht mit den bisherigen Angaben des BF, auch seine Eltern seien vehement gegen seine jetzige Partnerin aufgetreten, im Einklang stehe. Das BVwG gehe davon aus, dass der gegenständliche Asylantrag ausschließlich in Umgehungsabsicht der Regelungen des NAG gestellt wurde und um durch den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet Fakten zu schaffen. Eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung könne in Anbetracht der Sicherheitslage in Pakistan und dem Umstand, dass der BF über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge, nicht erkannt werden. Zudem sei eine Rückkehrentscheidung geboten; so habe der BF zwar am 14.10.2022 seine Partnerin nach islamischem Ritus geheiratet und lebe mit ihr seit Oktober 2022 im gemeinsamen Haushalt; dessen ungeachtet gehe die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und des Umstands, dass ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus klar gewesen sei, zu Lasten des BF aus.
- Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des BF nachweislich am 8.4.2024 elektronisch zugestellt.
- Am 29.1.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Eingangs gab der BF an, er habe sich von August 2024 bis zum 28.1.2025 in Frankreich aufgehalten. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des Erstbescheids geändert habe, gab der BF wie folgt an: „Nachdem ich einen negativen Asylbescheid erhalten habe, habe ich Österreich verlassen, da ich Angst vor einer Abschiebung hatte. Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht und außerdem habe ich am 14.10.2022 in Österreich meine Ehegattin, XXXX , geheiratet. Sie wurde vor kurzem operiert und ihr geht es nicht gut. Aus diesem Grund bin ich wieder nach Österreich gereist.“ Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Eingangs gab der BF an, er habe sich von August 2024 bis zum 28.1.2025 in Frankreich aufgehalten. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft des Erstbescheids geändert habe, gab der BF wie folgt an: „Nachdem ich einen negativen Asylbescheid erhalten habe, habe ich Österreich verlassen, da ich Angst vor einer Abschiebung hatte. Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht und außerdem habe ich am 14.10.2022 in Österreich meine Ehegattin, römisch 40 , geheiratet. Sie wurde vor kurzem operiert und ihr geht es nicht gut. Aus diesem Grund bin ich wieder nach Österreich gereist.“ Im Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
- Am 28.2.2025 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er arbeite seit ca. einer Woche als Zeitungszusteller. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aufgrund der Unterstützung durch seine Frau, welche er am 14.10.2022 „telefonisch geheiratet“ habe; sobald die entsprechenden Dokumente aus Pakistan einlangen, werde er einen Termin beim Standesamt zwecks standesamtlicher Eheschließung vereinbaren. Er besuche einen Deutschkurs auf Niveau A1, habe aber noch keine Prüfung gemacht. Seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden nach wie vor in Pakistan leben; bei seinen Angehörigen könne er im Fall einer Rückkehr aufgrund einer Feindschaft aber nicht wohnen. Nach ihrer Operation am seitlichen Unterbauch – was genau operiert wurde, wisse er nicht – solle seine Frau nicht so viel arbeiten und er mache den Haushalt; seine Frau gehe aber dennoch arbeiten; sie transportiere bei den XXXX Kinder. Im August 2024 sei der BF nach Frankreich gereist, weil er hätte abgeschoben werden sollen und die Polizei ihn hätte festnehmen wollen. Seit seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jänner 2025 sei er hier durchgehend aufhältig.
- Am 28.2.2025 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er arbeite seit ca. einer Woche als Zeitungszusteller. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aufgrund der Unterstützung durch seine Frau, welche er am 14.10.2022 „telefonisch geheiratet“ habe; sobald die entsprechenden Dokumente aus Pakistan einlangen, werde er einen Termin beim Standesamt zwecks standesamtlicher Eheschließung vereinbaren. Er besuche einen Deutschkurs auf Niveau A1, habe aber noch keine Prüfung gemacht. Seine Eltern, sein Bruder und seine zwei Schwestern würden nach wie vor in Pakistan leben; bei seinen Angehörigen könne er im Fall einer Rückkehr aufgrund einer Feindschaft aber nicht wohnen. Nach ihrer Operation am seitlichen Unterbauch – was genau operiert wurde, wisse er nicht – solle seine Frau nicht so viel arbeiten und er mache den Haushalt; seine Frau gehe aber dennoch arbeiten; sie transportiere bei den römisch 40 Kinder. Im August 2024 sei der BF nach Frankreich gereist, weil er hätte abgeschoben werden sollen und die Polizei ihn hätte festnehmen wollen. Seit seiner Wiedereinreise nach Österreich im Jänner 2025 sei er hier durchgehend aufhältig. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz gab der BF an, man versuche, ihn nach Pakistan abzuschieben, aber er könne nicht zurückkehren, weil er von seiner Familie bedroht werde. Die Familie seiner versprochenen Cousine sei stärker, sie seien bei der Polizei und würden Mitglieder der Regierung kennen. Sie hätten mehrere Möglichkeiten, sie hätten seinen Bruder geschlagen und könnten seine Familie unter Druck setzen, weil sie eine höhere Position hätten. Auf näheres Nachfragen, wann, wo und von wem genau sein Bruder geschlagen worden sei, gab der BF an, im Jahr 2021 habe die Familie seiner versprochenen Cousine versucht, den BF zu finden und weil sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie stattdessen seinen Bruder geschlagen. Seine Familie habe dies nicht zur Anzeige gebracht, weil die andere Familie selbst bei der Polizei sei; vielmehr habe die andere Familie Anzeige gegen den BF erstattet. Sein Bruder habe jedoch versucht, Anzeige zu erstatten, allerdings sei ihm deshalb das Bein gebrochen worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden; seinem Bruder sein ein Bein gebrochen worden und einem weiteren Bruder sei „Gift verabreicht“ worden, woraufhin dieser gestorben sei. Vorgelegt wurden vom BF ärztliche Befunde seine Frau betreffend.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.3.2025 wurde der Folgeantrag vom 29.1.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.3.2025 wurde der Folgeantrag vom 29.1.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Er habe angegeben, dass seine ursprünglich geschilderten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und dass er sowohl von der eigenen Familie, als auch von der Familie seiner versprochenen Cousine, welche er vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht habe heiraten wollen, bedroht würde. Dieses Vorbringen sei bereits im Erstverfahren für nicht glaubwürdig befunden worden und bestehe keinesfalls ein neuer Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan hätten sich keine Änderungen ergeben und werde diese daher nach wie vor für zulässig erachtet. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Gattin XXXX , welche er am 14.10.2022 traditionell geheiratet habe und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe, verfüge. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege jedoch nicht vor. Insbesondere gehe aus den vom BF betreffend seine Frau vorgelegten Befunden keinesfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Frau im Vergleich zum Vorverfahren hervor, da diese bereits im Jänner 2023 eine Darmkrebs-Operation gehabt habe und sich seither in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle befinde. Lediglich ein Nabelbruch solle im April 2025 operiert werden, doch handle es sich hierbei um eine Routine-Operation und keinesfalls um einen akuten Notfall. Allein aufgrund der standesamtlichen Eintragung der bereits im Jahr 2022 nach traditionellem Recht geschlossenen Ehe sei nicht von einer Änderung oder gar Intensivierung des Familienlebens auszugehen. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei darüber hinaus relativ kurz, er spreche nur äußerst schlecht Deutsch und habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus seinem Vorverfahren nicht nachgekommen sei und missbräuchlich einen Folgeantrag gestellt habe.Zur Begründung führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden sei. Er habe angegeben, dass seine ursprünglich geschilderten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und dass er sowohl von der eigenen Familie, als auch von der Familie seiner versprochenen Cousine, welche er vor seiner Ausreise aus Pakistan nicht habe heiraten wollen, bedroht würde. Dieses Vorbringen sei bereits im Erstverfahren für nicht glaubwürdig befunden worden und bestehe keinesfalls ein neuer Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan hätten sich keine Änderungen ergeben und werde diese daher nach wie vor für zulässig erachtet. Im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung führte das BFA zusammengefasst aus, dass der BF in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Gattin römisch 40 , welche er am 14.10.2022 traditionell geheiratet habe und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe, verfüge. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege jedoch nicht vor. Insbesondere gehe aus den vom BF betreffend seine Frau vorgelegten Befunden keinesfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Frau im Vergleich zum Vorverfahren hervor, da diese bereits im Jänner 2023 eine Darmkrebs-Operation gehabt habe und sich seither in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle befinde. Lediglich ein Nabelbruch solle im April 2025 operiert werden, doch handle es sich hierbei um eine Routine-Operation und keinesfalls um einen akuten Notfall. Allein aufgrund der standesamtlichen Eintragung der bereits im Jahr 2022 nach traditionellem Recht geschlossenen Ehe sei nicht von einer Änderung oder gar Intensivierung des Familienlebens auszugehen. Der Aufenthalt des BF in Österreich sei darüber hinaus relativ kurz, er spreche nur äußerst schlecht Deutsch und habe sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus seinem Vorverfahren nicht nachgekommen sei und missbräuchlich einen Folgeantrag gestellt habe.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 7.4.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.3.2025; weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG beantragt. In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, das BFA verweigere „sowohl im Erstasylverfahren wie auch nunmehr im Asylfolgeverfahren beharrlich, sich darauf einzulassen und einer asylrechtlichen Untersuchung zu unterziehen, dass ich aus meinem Heimatstaat geflüchtet bin, weil ich bereits im Rahmen einer in meinem Heimatstaat zwischen meiner Familie und der Familie des Mädchens, dem ich versprochen worden war, arrangierten Ehe, d. h. zwischen den Familien schon vereinbarten Ehe nicht nachgekommen bin, verfolgt werde“. Er habe auch ein „Neues Beweismittel zum Nachweis der vom BFA in Abrede gestellten Bedrohungslage wegen Verweigerung der Verehelichung mit seiner Cousine“. Allerdings seien die Geschehnisse nicht im Februar 2021 gewesen, sondern im Oktober
- Er habe wegen der Bedrohung durch den Vater der Cousine, die er heiraten sollte, und die Familie schon eine Strafanzeige erstattet. Diese lege er in Kopie vor und beantrage eine Übersetzung durch einen Urdu-Dolmetscher. Wie er bereits angegeben habe, helfe diese Strafanzeige aufgrund des Einflusses der Familie seiner Cousine und deren gesellschaftlicher Stellung nicht und biete keinen Schutz seines Lebens und der körperlichen Integrität durch seine Verfolger. Ihm sei auch nicht bekannt, ob und in welcher Weise diese Anzeige weiterverfolgt wurde, was höchst unwahrscheinlich sei. Er beantrage daher „eine Abklärung durch Anfrage an die Behörden meines Heimatstaates“. Zum Beweis seiner Gefährdungslage im Hinblick auf die Ablehnung der angedachten Eheschließung beantrage er zudem (wörtlich), „dem Verfahren einen Sachverständigen Ausländerkunde und/oder Anthropologie/Ethnologie beizuziehen, der zur Gefährdungslage meiner Person aufgrund dessen und auch zu mangelnde inländischen Fluchtalternative Aussagen treffen kann/wird. Was seine familiäre Situation in Österreich und seine Frau anbelange, so wies der BF darauf hin, dass die Intensität der Beziehung gerade wegen des „dramatischen Gesundheitszustandes“ seiner Ehegattin „ganz besonders eng und intensiv“ sei und habe sich insofern eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorverfahren ergeben. Insofern das BFA aus den vorliegenden Befunden den Schluss ziehe, dass sich der Gesundheitszustand seiner Gattin nicht wesentlich verschlechtert habe und keine besondere Hilfsbedürftigkeit seiner Frau vorliege, so sei eine derartige medizinische Beurteilung ohne Beiziehung eines Sachverständigen unzulässig; er beantrage daher „zum Beweise dafür, dass entgegen der haltlosen willkürlichen Annahme der belangten Behörde bei meiner Gattin Pflegebedürftigkeit gegeben ist und meine Gattin mich für Betreuung/Pflege braucht, die Beiziehung eines Sachverständigen aus Onkologie und Pflegewissenschaft.“ Weiters wurde auch die Einvernahme seiner Gattin als Zeugin zum Beweis dafür beantragt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Unterstützung/Betreuung/Pflege durch den BF angewiesen sei. Die besonders vulnerable gesundheitliche Situation seiner Ehegattin verwirkliche auch besondere Umstände nach § 55 Abs. 2 FPG, weswegen allenfalls eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Judikatur des EuGH folgend (C-18/20 XY) der Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, da neue Elemente (Tatsachen wie auch Beweismittel) vorgebracht worden seien. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 7.4.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.3.2025; weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG beantragt. In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, das BFA verweigere „sowohl im Erstasylverfahren wie auch nunmehr im Asylfolgeverfahren beharrlich, sich darauf einzulassen und einer asylrechtlichen Untersuchung zu unterziehen, dass ich aus meinem Heimatstaat geflüchtet bin, weil ich bereits im Rahmen einer in meinem Heimatstaat zwischen meiner Familie und der Familie des Mädchens, dem ich versprochen worden war, arrangierten Ehe, d. h. zwischen den Familien schon vereinbarten Ehe nicht nachgekommen bin, verfolgt werde“. Er habe auch ein „Neues Beweismittel zum Nachweis der vom BFA in Abrede gestellten Bedrohungslage wegen Verweigerung der Verehelichung mit seiner Cousine“. Allerdings seien die Geschehnisse nicht im Februar 2021 gewesen, sondern im Oktober
- Er habe wegen der Bedrohung durch den Vater der Cousine, die er heiraten sollte, und die Familie schon eine Strafanzeige erstattet. Diese lege er in Kopie vor und beantrage eine Übersetzung durch einen Urdu-Dolmetscher. Wie er bereits angegeben habe, helfe diese Strafanzeige aufgrund des Einflusses der Familie seiner Cousine und deren gesellschaftlicher Stellung nicht und biete keinen Schutz seines Lebens und der körperlichen Integrität durch seine Verfolger. Ihm sei auch nicht bekannt, ob und in welcher Weise diese Anzeige weiterverfolgt wurde, was höchst unwahrscheinlich sei. Er beantrage daher „eine Abklärung durch Anfrage an die Behörden meines Heimatstaates“. Zum Beweis seiner Gefährdungslage im Hinblick auf die Ablehnung der angedachten Eheschließung beantrage er zudem (wörtlich), „dem Verfahren einen Sachverständigen Ausländerkunde und/oder Anthropologie/Ethnologie beizuziehen, der zur Gefährdungslage meiner Person aufgrund dessen und auch zu mangelnde inländischen Fluchtalternative Aussagen treffen kann/wird. Was seine familiäre Situation in Österreich und seine Frau anbelange, so wies der BF darauf hin, dass die Intensität der Beziehung gerade wegen des „dramatischen Gesundheitszustandes“ seiner Ehegattin „ganz besonders eng und intensiv“ sei und habe sich insofern eine wesentliche Änderung im Vergleich zum Vorverfahren ergeben. Insofern das BFA aus den vorliegenden Befunden den Schluss ziehe, dass sich der Gesundheitszustand seiner Gattin nicht wesentlich verschlechtert habe und keine besondere Hilfsbedürftigkeit seiner Frau vorliege, so sei eine derartige medizinische Beurteilung ohne Beiziehung eines Sachverständigen unzulässig; er beantrage daher „zum Beweise dafür, dass entgegen der haltlosen willkürlichen Annahme der belangten Behörde bei meiner Gattin Pflegebedürftigkeit gegeben ist und meine Gattin mich für Betreuung/Pflege braucht, die Beiziehung eines Sachverständigen aus Onkologie und Pflegewissenschaft.“ Weiters wurde auch die Einvernahme seiner Gattin als Zeugin zum Beweis dafür beantragt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf die Unterstützung/Betreuung/Pflege durch den BF angewiesen sei. Die besonders vulnerable gesundheitliche Situation seiner Ehegattin verwirkliche auch besondere Umstände nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG, weswegen allenfalls eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Judikatur des EuGH folgend (C-18/20 XY) der Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfe, da neue Elemente (Tatsachen wie auch Beweismittel) vorgebracht worden seien. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 17.4.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 24.4.2025 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Übersetzung der der Beschwerde beigelegten Bestätigung einer angeblich vom BF erstatteten Strafanzeige (mit aufgebrachtem Stempel einer Polizeistation in Pakistan, jedoch ohne Unterschrift) ein (OZ 7). Demnach habe der BF am 25.10.2020 bei der Polizei einen Vorfall angezeigt, der sich bereits am 6.8.2020 um 17:00 Uhr ereignet habe. Konkret hätten im Gefolge der Auflösung der Verlobung mit näher genannter Frau am 6.8.2020, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, drei unbekannte Personen versucht, den BF zu stoppen, woraufhin der BF beschleunigt habe und XXXX und die anderen Personen das Feuer eröffnet hätten; der BF sei unverletzt geblieben. Die Täter hätten weiterhin Warnschüsse in die Luft abgegeben, was in der Umgebung Panik und Angst verbreitet habe. Der Grund dafür sei, dass der BF die Heirat mit der Tochter von XXXX abgelehnt habe, was diesen gekränkt habe.
- Am 24.4.2025 langte die vom BVwG in Auftrag gegebene Übersetzung der der Beschwerde beigelegten Bestätigung einer angeblich vom BF erstatteten Strafanzeige (mit aufgebrachtem Stempel einer Polizeistation in Pakistan, jedoch ohne Unterschrift) ein (OZ 7). Demnach habe der BF am 25.10.2020 bei der Polizei einen Vorfall angezeigt, der sich bereits am 6.8.2020 um 17:00 Uhr ereignet habe. Konkret hätten im Gefolge der Auflösung der Verlobung mit näher genannter Frau am 6.8.2020, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, drei unbekannte Personen versucht, den BF zu stoppen, woraufhin der BF beschleunigt habe und römisch 40 und die anderen Personen das Feuer eröffnet hätten; der BF sei unverletzt geblieben. Die Täter hätten weiterhin Warnschüsse in die Luft abgegeben, was in der Umgebung Panik und Angst verbreitet habe. Der Grund dafür sei, dass der BF die Heirat mit der Tochter von römisch 40 abgelehnt habe, was diesen gekränkt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus dem Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX in der Provinz Punjab. Die Identität des BF steht fest. Im Herkunftsstaat leben noch jedenfalls seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern. Sein Vater und sein Bruder arbeiten als Schneider. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend als Motorradmechaniker gearbeitet. Der BF bekennt sich zum Islam und gehört zur Volksgruppe der Gurjar. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus dem Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 in der Provinz Punjab. Die Identität des BF steht fest. Im Herkunftsstaat leben noch jedenfalls seine Eltern sowie ein Bruder und zwei Schwestern. Sein Vater und sein Bruder arbeiten als Schneider. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend als Motorradmechaniker gearbeitet. Der BF bekennt sich zum Islam und gehört zur Volksgruppe der Gurjar. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF verließ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 Pakistan und reiste im Juli 2022 nach Österreich ein. Er hat am 14.10.2022 XXXX , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet; diese war im Jahr 2023 zweimal in Pakistan und hat dabei die Eltern des BF kennengelernt. Von August 2024 bis Ende Jänner 2025 lebte der BF in Frankreich, um einer Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens zu entgehen. Am 6.3.2025 wurde die Ehe des BF in Österreich standesamtlich eingetragen.Der BF verließ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 Pakistan und reiste im Juli 2022 nach Österreich ein. Er hat am 14.10.2022 römisch 40 , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet; diese war im Jahr 2023 zweimal in Pakistan und hat dabei die Eltern des BF kennengelernt. Von August 2024 bis Ende Jänner 2025 lebte der BF in Frankreich, um einer Abschiebung nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens zu entgehen. Am 6.3.2025 wurde die Ehe des BF in Österreich standesamtlich eingetragen. 1.
- Zum Erstantrag auf internationalen Schutz vom 3.7.2022: Der BF stellte am 3.7.2022 einen Erstantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages brachte der BF vor, er sei in Pakistan bereits einem Mädchen versprochen worden, habe dieses aber nicht heiraten wollen. Aufgrund seiner Weigerung, sie zu heiraten, sei er von ihrem Vater und ihren Brüdern bedroht worden, wobei er konkret auch eines Tages auf dem Weg von der Arbeit nach Hause von den Brüdern des Mädchens abgepasst worden sei, die dabei Schüsse in die Luft abgegeben hätten. Auch die Eltern des BF hätten ihn zu einer Heirat mit dem Mädchen gedrängt. Mit Bescheid des BFA vom 30.3.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 30.3.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 8.4.2024, Zl. L525 2271929-1/13E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.3.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2024 als unbegründet ab. Zusammengefasst kam das BVwG ausführlich begründet zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF - die vorgebrachte Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der angeblich arrangierten Ehe in Pakistan, wobei etwa Brüder seiner angedachten Frau in die Luft geschossen hätten oder der BF in diesem Zusammenhang, wie in der Beschwerdeverhandlung steigernd vorgebracht, noch von weiteren Männern beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei – gänzlich unglaubwürdig sei. Es habe sich im Übrigen sogar – belegt durch die Zeugenaussagen seiner in Österreich (traditionell) geheirateten Frau in der Beschwerdeverhandlung – herausgestellt, dass diese in der Zwischenzeit zweimal nach Pakistan in das Dorf des BF gefahren sei und dort zuletzt die Eltern des BF kennengelernt habe, was vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohungssituation völlig irrational sei und auch nicht mit den bisherigen Angaben des BF, auch seine Eltern seien vehement gegen seine jetzige Partnerin aufgetreten, im Einklang stehe. Eine allgemein dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung könne in Anbetracht der Sicherheitslage in Pakistan und dem Umstand, dass der BF über eine ausreichende Existenzgrundlage in Pakistan verfüge, nicht erkannt werden.Mit Erkenntnis vom 8.4.2024, Zl. L525 2271929-1/13E, wies das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.3.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.3.2024 als unbegründet ab. Zusammengefasst kam das BVwG ausführlich begründet zum Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen des BF - die vorgebrachte Bedrohungssituation im Zusammenhang mit der angeblich arrangierten Ehe in Pakistan, wobei etwa Brüder seiner angedachten Frau in die Luft geschossen hätten oder der BF in diesem Zusammenhang, wie in der Beschwerdeverhandlung steigernd vorgebracht, noch von weiteren Männern beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei – gänzlich unglaubwürdig sei. Es habe sich im Übrigen sogar – belegt durch die Zeugenaussagen seiner in Österreich (traditionell) geheirateten Frau in der Beschwerdeverhandlung – herausgestellt, dass diese in der Zwischenzeit zweimal nach Pakistan in das Dorf des BF gefahren sei und dort zuletzt die Eltern des BF kennengelernt habe, was vor dem Hintergrund der angeblichen Bedrohungssituation völlig irrational sei und auch nicht mit den bisherigen Angaben des BF, auch seine Eltern seien vehement gegen seine jetzige Partnerin aufgetreten, im Einklang stehe. Eine allgemein dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung könne in Anbetracht der Sicherheitslage in Pakistan und dem Umstand, dass der BF über eine ausreichende Existenzgrundlage in Pakistan verfüge, nicht erkannt werden. 1.
- Zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.1.2025: Der BF stellte am 29.1.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung dieses Antrages stützte sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren vorgebracht hatte. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt kann nicht festgestellt werden. Eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan oder der individuellen Situation des BF oder der maßgeblichen Rechtslage ist seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag auf internationalen Schutz nicht eingetreten. 1.4 Zur Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF in Pakistan aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Ferner kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan Art. 2, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzen würde oder für ihn als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Ferner kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzen würde oder für ihn als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Der BF verfügt im Rückehrfall über eine gesicherte Existenzgrundlage und würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Die Familie des BF lebt weiterhin im Heimatdorf. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes in Pakistan ist dem BF möglich und zumutbar. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich: Der BF reiste im Juli 2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und hielt sich hier bis August 2024 – somit bis kurz nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens im April 2024 – auf. In weiterer Folge lebte er bis Ende Jänner 2025 in Frankreich, ehe er wieder nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Folgeantrag stellte. Der BF hat am 14.10.2022 XXXX , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet. Am 6.3.2025 wurde die Ehe des BF in Österreich standesamtlich eingetragen. Seit Oktober 2022 bestand bzw. besteht – mit Ausnahme seines Aufenthalts in Frankreich von August 2024 bis Jänner 2025 – ein gemeinsamer Wohnsitz. Seine Frau musste sich im Jänner 2023 einer Operation wegen Dickdarmkrebs unterziehen und befindet sich seither in regelmäßiger Kontrolle. Dessen ungeachtet ist seine Frau voll selbsterhaltungsfähig und nicht pflegebedürftig. Sie ist seit 20.8.2018 bei den Wiener Lokalbahnen als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt; sie bezog nur vom 20.3.2023 bis 19.8.2023 Krankengeld, wobei sie sich eigenen Angaben zufolge vor dem BVwG während eines Teils dieses Zeitraums – nämlich von Juni bis August 2023 – in Pakistan aufgehalten hat. Seit 19.8.2023 liegt kein einziger Tag eines Bezugs von Krankengeld vor. Eine besondere Abhängigkeit von Frau XXXX vom BF besteht insofern nicht.Der BF hat am 14.10.2022 römisch 40 , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet. Am 6.3.2025 wurde die Ehe des BF in Österreich standesamtlich eingetragen. Seit Oktober 2022 bestand bzw. besteht – mit Ausnahme seines Aufenthalts in Frankreich von August 2024 bis Jänner 2025 – ein gemeinsamer Wohnsitz. Seine Frau musste sich im Jänner 2023 einer Operation wegen Dickdarmkrebs unterziehen und befindet sich seither in regelmäßiger Kontrolle. Dessen ungeachtet ist seine Frau voll selbsterhaltungsfähig und nicht pflegebedürftig. Sie ist seit 20.8.2018 bei den Wiener Lokalbahnen als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt; sie bezog nur vom 20.3.2023 bis 19.8.2023 Krankengeld, wobei sie sich eigenen Angaben zufolge vor dem BVwG während eines Teils dieses Zeitraums – nämlich von Juni bis August 2023 – in Pakistan aufgehalten hat. Seit 19.8.2023 liegt kein einziger Tag eines Bezugs von Krankengeld vor. Eine besondere Abhängigkeit von Frau römisch 40 vom BF besteht insofern nicht. Der BF verfügt in Österreich ansonsten über keine privaten Anknüpfungspunkte und hat keine sonstigen Angehörigen im Bundesgebiet. Er verfügt über nur sehr gering ausgeprägte Deutschkenntnisse und legte auch keine Deutschprüfungen ab. Vom 4.1.2024 bis zum 11.1.2024 und vom 26.6.2023 bis zum 18.12.2023 ging der BF in Österreich einer Beschäftigung als Arbeiter nach. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende und aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF zugrunde (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan, Version 7, 1.2.2024), die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden: Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024). … Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024). Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf
- Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024). Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). Hauptakteure Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr
- Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). … Punjab Die Provinz Punjab ist mit Stand Dezember 2023 in 40 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023). Sie beherbergt laut dem digitalen Zensus von 2023 eine Einwohnerzahl von knapp 128 Millionen (PAKBS 5.8.2023). Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2023 verzeichnete Punjab einen Anstieg auf sechs Anschläge mit 16 Toten. Allerdings war mit elf Toten die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen. Das geht unter anderem darauf zurück, dass Angriffe auf Militäreinrichtungen abgewehrt werden konnten. Drei Mitglieder der Sicherheitskräfte und eine Zivilistin fielen 2023 Anschlägen zum Opfer sowie ein Sikh einem gegen diese Minderheit gerichteten Schusswaffenattentat (PIPS 10.1.2024). Im Jahresvergleich verzeichnete PIPS für den Punjab 2022 drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten (PIPS 24.2.2023), 2021 fünf Anschläge mit 14 Toten. Ein Anschlag 2021 war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Das Pakistan Institute for Conflict and Security Studies, PICSS, als Vergleichsquelle, zählte für den Punjab 2023 14 Anschläge mit 20 Toten, davon ebenfalls überwiegend Terroristen mit 14, vier Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten (PICSS 1.1.2024). Kommunale religiöse Gewalt Im Zuge kommunaler religiöser Gewalt wurde im Punjab ein Todesopfer für das Jahr 2023 verzeichnet, als eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten stürmte und einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten tötete (AJ 16.8.2023; vgl. PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vgl. Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Außerdem wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 5.4.2023).Im Zuge kommunaler religiöser Gewalt wurde im Punjab ein Todesopfer für das Jahr 2023 verzeichnet, als eine aufgebrachte Menschenmenge im Februar einen Polizeiposten stürmte und einen dort inhaftierten Blasphemiebeschuldigten tötete (AJ 16.8.2023; vergleiche PIPS 8.3.2023). Ebenfalls nach Blasphemieanschuldigungen setzte im August ein aufgebrachter, randalierender Mob in einem christlichen Viertel im Distrikt Faisalabad Kirchen und Häuser in Brand (AJ 16.8.2023; vergleiche Lowy Inst 21.9.2023, HRW 22.8.2023). Außerdem wurde ein christlicher Pfarrer im Distrikt Faisalabad in Folge eines Vandalenaktes gegen eine Kirche angeschossen und verletzt (PIPS 4.10.2023). Außerdem wurden 15 Hindus verletzt, als im März Anhänger einer islamistischen Partei Hindu-Studenten an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Fest attackierten (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 5.4.2023). 2022 verzeichnete PIPS fünf Vorfälle gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigungen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet wurde, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 24.2.2023). Im Jahr 2021 wurden wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). … … Rechtsschutz, Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vgl. BS 23.2.2022).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vergleiche BS 23.2.2022). … Die Systeme der Zivil-, Straf- und Familiengerichte sehen ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor, die Unschuldsvermutung, das Kreuzverhör und die Berufung. Einzelpersonen können auch gegen Entscheidungen des FSC Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Courts einlegen, wobei der Supreme Court noch eine weitere Berufung zulassen kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts, von Gerichtswegen muss allerdings nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen wird der Anwalt auch öffentlich finanziert. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angklagte allerdings selbst für den Anwalt aufkommen, in den Oberen kann ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den Oberen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden allerdings, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 20.3.2023). … Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA) Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). … Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA) Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022).Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). … Folter und unmenschliche Behandlung Folter Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn 7.8.2022). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vergleiche Dawn 7.8.2022). Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vergleiche SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022). … Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022). Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023). Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022). … Religionsfreiheit Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.
- Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.
- Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vergleiche ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022). Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022). … Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Muslime (PBS o.D.). Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die ethnische Minderheit der Hazara gehört (USDOS 2.6.2022). … Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Es ist anhand von Umfragen davon auszugehen, dass Sunniten in Pakistan Schiiten überwiegend als Muslime ansehen. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige erachtet (BAMF 5.2020). … Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 8.8.2022). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Diese können in der Einschätzung des britischen Innenministeriums je nach individuellen Umständen eine Ausweichmöglichkeit ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 8.8.2022). … Grundversorgung Wirtschaft und Arbeitsmarkt Allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.11.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a). Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022). … Arbeitsmarkt Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über mehr als 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 22.3.2023). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018-19 auf 71,76 Millionen für 2020-21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen. Pakistan hat damit eine der höchsten Zahlen an Arbeitskräften weltweit. Allein die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15-24 Jahren beträgt 41,77 Millionen (MoF PAKI 4.6.2023a). Zusätzlich erreichen fast 2 Millionen Jugendliche jährlich das arbeitsfähige Alter. Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022). … Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a). … Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a).Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vergleiche TVET o.D.a). … Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum Armut Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022). … Ernährungssicherheit Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023). Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023). … Sozialwesen Soziale Wohlfahrt Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.). … Medizinische Versorgung Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vergleiche WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vergleiche DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vergleiche Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vergleiche TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023). … Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance
(1979)oder gegen den Passport Act,
- Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Verfahrensgang des Erst- und Folgeverfahrens geht unmittelbar aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des BVwG hervor. 2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinem religiösen Bekenntnis gründen sich auf seine Angaben im Erstverfahren vor dem BFA und dem BVwG sowie im Folgeverfahren vor dem BFA. Was konkret die Identität des BF anbelangt, so fällt auf, dass der BF bereits im Erstverfahren verneinte, über einen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis zu verfügen; auch wurde sein Geburtsdatum eingangs mit 1.1.2000 protokolliert und waren Vor- und Nachname vertauscht, wobei insofern freilich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den beiden letzteren Umständen um bloße Fehler handelte. Jedenfalls aber wiederholte der BF bei seiner Erstbefragung im Folgeverfahren am 29.1.2025, dass er „nie Dokumente besessen“ habe (AS. 29 des Folgeverfahrens). Dass diese Aussage aber schlicht falsch ist, stellte sich kurz darauf heraus, zumal der BF dem BFA im Folgenverfahren nur Unterlagen betreffend seine Eheschließung und seine Geburtsurkunde in Vorlage brachte, dem BFA jedoch am 6.3.2025 vom Standesamt XXXX auf Ersuchen mitgeteilt wurde (AS. 153), dass der BF im Zuge der Eintragung der Eheschließung sehr wohl einen pakistanischen Reisepass vorgelegt habe und wurde dem BFA vom Standesamt XXXX eine Kopie des pakistanischen Reisepasses, welcher am 24.2.2021 ausgestellt wurde und noch bis 23.2.2026 gültig ist und auf XXXX , geb. XXXX lautet, übermittelt. Bereits insofern wird klar ersichtlich, dass der BF vor dem BFA keine wahrheitsgemäßen Angaben erstattet hat und er dem BFA – offensichtlich in der Intention, eine allfällige Abschiebung nach Pakistan zu erschweren – seinen Reisepass bewusst vorenthalten hat. Entgegen der Ansicht des BFA im bekämpften Bescheid ist vor diesem Hintergrund aber von einer feststellbaren Identität des BF auszugehen.Was konkret die Identität des BF anbelangt, so fällt auf, dass der BF bereits im Erstverfahren verneinte, über einen Reisepass oder sonstigen Identitätsnachweis zu verfügen; auch wurde sein Geburtsdatum eingangs mit 1.1.2000 protokolliert und waren Vor- und Nachname vertauscht, wobei insofern freilich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den beiden letzteren Umständen um bloße Fehler handelte. Jedenfalls aber wiederholte der BF bei seiner Erstbefragung im Folgeverfahren am 29.1.2025, dass er „nie Dokumente besessen“ habe (AS. 29 des Folgeverfahrens). Dass diese Aussage aber schlicht falsch ist, stellte sich kurz darauf heraus, zumal der BF dem BFA im Folgenverfahren nur Unterlagen betreffend seine Eheschließung und seine Geburtsurkunde in Vorlage brachte, dem BFA jedoch am 6.3.2025 vom Standesamt römisch 40 auf Ersuchen mitgeteilt wurde (AS. 153), dass der BF im Zuge der Eintragung der Eheschließung sehr wohl einen pakistanischen Reisepass vorgelegt habe und wurde dem BFA vom Standesamt römisch 40 eine Kopie des pakistanischen Reisepasses, welcher am 24.2.2021 ausgestellt wurde und noch bis 23.2.2026 gültig ist und auf römisch 40 , geb. römisch 40 lautet, übermittelt. Bereits insofern wird klar ersichtlich, dass der BF vor dem BFA keine wahrheitsgemäßen Angaben erstattet hat und er dem BFA – offensichtlich in der Intention, eine allfällige Abschiebung nach Pakistan zu erschweren – seinen Reisepass bewusst vorenthalten hat. Entgegen der Ansicht des BFA im bekämpften Bescheid ist vor diesem Hintergrund aber von einer feststellbaren Identität des BF auszugehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF und seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf den grundsätzlich glaubwürdigen Angaben des BF im Erst- wie auch im Folgeverfahren; nicht konsistent waren lediglich die Angaben des BF zur Anzahl seiner Brüder. 2.
- Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz vom 3.7.2022 und 29.1.2025 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt sowie den darin erliegenden behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen. 2.
- Zur Begründung des Folgeantrages vom 29.1.2025 stützte sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren vorgebracht hatte: Hierzu gab der BF etwa bei seiner Erstbefragung am 29.1.2025 an: „Nachdem ich einen negativen Asylbescheid erhalten habe, habe ich Österreich verlassen, da ich Angst vor einer Abschiebung hatte. Meine alten Fluchtgründe sind immer noch aufrecht …“. Bei seiner Befragung vor dem BFA am 28.2.2025 gab der BF näher an, er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, weil er von seiner Familie bedroht werde. Die Familie seiner versprochenen Cousine sei stärker, sie seien bei der Polizei und würden Mitglieder der Regierung kennen. Sie hätten mehrere Möglichkeiten, sie hätten seinen Bruder geschlagen und könnten seine Familie unter Druck setzen, weil sie eine höhere Position hätten. Auf näheres Nachfragen, wann, wo und von wem genau sein Bruder geschlagen worden sei, gab der BF an, im Jahr 2021 habe die Familie seiner versprochenen Cousine versucht, den BF zu finden und weil sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie stattdessen seinen Bruder geschlagen. Seine Familie habe dies nicht zur Anzeige gebracht, weil die andere Familie selbst bei der Polizei sei; vielmehr habe die andere Familie Anzeige gegen den BF erstattet. Sein Bruder habe jedoch versucht, Anzeige zu erstatten, allerdings sei ihm deshalb das Bein gebrochen worden (AS. 83). Dass es sich hierbei um ein- und dasselbe Fluchtvorbringen handelt – nämlich die angebliche Bedrohung durch die Familie einer Frau, welcher er versprochen worden sei -, das der BF bereits im Erstverfahren erstattet hat und worüber bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 8.4.2024, Zl. L525 2271929-1/13E, rechtskräftig abgesprochen wurde, ist offensichtlich und bedarf es diesbezüglich keiner weiteren Erläuterung. Daran vermag auch die (erst) der Beschwerde gegen den im Folgeverfahren ergangenen Bescheid vom 10.3.2025 vorgelegte, vom BVwG einer Übersetzung zugeführte, angebliche Bestätigung einer polizeilichen Anzeige des BF vom 25.10.2020 (zwar mit aufgebrachtem Stempel einer Polizeistation, jedoch ohne Unterschrift) nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um einen neu entstandenen Sachverhalt – dieses Schriftstück wurde bereits lange vor Abschluss des Erstverfahrens ausgestellt -, und versucht der BF damit nur, sein ursprüngliches, rechtskräftig abgehandeltes Fluchtvorbringen zu bekräftigen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Argumentation in der Beschwerde, wonach in Anbetracht des Urteils des EuGH vom 9.9.2021, C-18/20, nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden dürfe, wenn ein „altes“ Beweismittel nachträglich hervorkomme (siehe dazu weiter unten in der rechtlichen Beurteilung) - aber auch auf Folgendes hingewiesen: Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG im Erstverfahren am 18.3.2024 schilderte der BF den angeblichen Vorfall, bei dem er von den Brüdern seiner Angedachten und weiteren Männern bedroht worden sei und diese Personen auch, als er mit dem Motorrad gefahren sei, in die Luft geschossen hätten, und datierte diesen Vorfall mit Februar 2021 (Verhandlungsschrift S. 10). Auf Nachfragen hierzu gab er ausdrücklich an, dass er wegen des Vorfalls nicht zur Polizei gegangen sei, weil der Vater seiner Angedachten bei der Polizei sei und deren Familie Geld und Macht hätte (Verhandlungsschrift S. 10). Im gegenständlichen Folgeverfahren gab der BF ergänzend an, als die gegnerische Familie im Jahr 2021 den BF nicht aufgefunden habe, sei einmal sein Bruder geschlagen worden. Er selbst habe aber keine Anzeige erstattet, weil die andere Familie aus Polizeiangehörigen bestehe; allerdings habe sein Bruder versucht, Anzeige gegen die Familie seiner versprochenen Cousine zu erstatten, doch sei dem Bruder deshalb das Bein gebrochen worden (AS. 84). In Anbetracht dessen muss man sich die nachträglich mit der Beschwerde im Folgeverfahren vorgelegte Bestätigung der „Anzeige“ (mit aufgebrachtem Stempel einer Polizeistation, jedoch ohne Unterschrift) vor Augen halten, deren Übersetzung vom BVwG veranlasst wurde (OZ 7). Demnach habe der BF (sic!) am 25.10.2020 (sic!) bei der Polizei einen Vorfall angezeigt, der sich bereits am 6.8.2020 (sic!) um 17:00 Uhr ereignet habe. Konkret hätten im Gefolge der Auflösung der Verlobung mit näher genannter Frau am 6.8.2020, als der BF mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, drei unbekannte Personen versucht, den BF zu stoppen, woraufhin der BF beschleunigt habe und XXXX und die anderen Personen das Feuer eröffnet hätten; der BF sei unverletzt geblieben. Die Täter hätten weiterhin Warnschüsse in die Luft abgegeben, was in der Umgebung Panik und Angst verbreitet habe. Der Grund dafür sei, dass der BF die Heirat mit der Tochter von XXXX abgelehnt habe, was diesen gekränkt habe. Diese angebliche „Anzeige“ steht somit mehrfach in fundamentalem Widerspruch zum eigenen Vorbringen des BF. So hatte der BF selbst, wie bereits oben dargelegt, im Laufe des Verfahrens auf Nachfragen mehrfach und unmissverständlich angegeben, niemals bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Erwiesenermaßen als Schutzbehauptung ist somit der Einwand im Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 7.4.2025 zu werten, dass dem BF im bisherigen Verfahren niemand zur Kenntnis gebracht habe, dass er die Anzeige vorzulegen hätte bzw. dieser Asylrelevanz zukäme, hat der BF doch auf mehrfaches Nachfragen die Erstattung einer Anzeige stets verneint. Aber auch die zeitlichen Daten laut „Anzeige“ stimmen in keiner Weise mit den Angaben des BF überein. In der Beschwerde vom 7.4.2025 wird hierzu zwar lapidar eingeräumt, dass sich der Vorfall nicht wie vor dem BVwG geschildert im Februar 2021, sondern im Oktober 2020 ereignet habe; tatsächlich weist die vorgelegte Bestätigung der Anzeige als Vorfallsdatum jedoch den 6.8.2020 auf. Angemerkt sei auch nochmals, dass der BF im Folgeverfahren sehr wohl angab, sein Bruder habe versucht, Anzeige zu erstatten, nachdem dieser von der gegnerischen Familie geschlagen worden sei; die vorliegende Bestätigung der „Anzeige“ nennt jedoch ausdrücklich – und ausschließlich – den BF selbst als Anzeigenden, und zwar als Opfer in Zusammenhang mit der Abgabe von Schüssen in die Luft (versuchter Mord, gefährliche Drohung), nicht aber in Zusammenhang mit einer Körperverletzung. Zusammengefasst kommt der vom BF vorgelegten, keine Unterschrift aufweisenden Bestätigung über die angebliche Anzeige vor dem Hintergrund der eigenen, diesem Dokument völlig widersprechenden Angaben des BF keinerlei Beweiswert zu.In Anbetracht dessen muss man sich die nachträglich mit der Beschwerde im Folgeverfahren vorgelegte Bestätigung der „Anzeige“ (mit aufgebrachtem Stempel einer Polizeistation, jedoch ohne Unterschrift) vor Augen halten, deren Übersetzung vom BVwG veranlasst wurde (OZ 7). Demnach habe der BF (sic!) am 25.10.2020 (sic!) bei der Polizei einen Vorfall angezeigt, der sich bereits am 6.8.2020 (sic!) um 17:00 Uhr ereignet habe. Konkret hätten im Gefolge der Auflösung der Verlobung mit näher genannter Frau am 6.8.2020, als der BF mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, drei unbekannte Personen versucht, den BF zu stoppen, woraufhin der BF beschleunigt habe und römisch 40 und die anderen Personen das Feuer eröffnet hätten; der BF sei unverletzt geblieben. Die Täter hätten weiterhin Warnschüsse in die Luft abgegeben, was in der Umgebung Panik und Angst verbreitet habe. Der Grund dafür sei, dass der BF die Heirat mit der Tochter von römisch 40 abgelehnt habe, was diesen gekränkt habe. Diese angebliche „Anzeige“ steht somit mehrfach in fundamentalem Widerspruch zum eigenen Vorbringen des BF. So hatte der BF selbst, wie bereits oben dargelegt, im Laufe des Verfahrens auf Nachfragen mehrfach und unmissverständlich angegeben, niemals bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Erwiesenermaßen als Schutzbehauptung ist somit der Einwand im Beschwerdeschriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 7.4.2025 zu werten, dass dem BF im bisherigen Verfahren niemand zur Kenntnis gebracht habe, dass er die Anzeige vorzulegen hätte bzw. dieser Asylrelevanz zukäme, hat der BF doch auf mehrfaches Nachfragen die Erstattung einer Anzeige stets verneint. Aber auch die zeitlichen Daten laut „Anzeige“ stimmen in keiner Weise mit den Angaben des BF überein. In der Beschwerde vom 7.4.2025 wird hierzu zwar lapidar eingeräumt, dass sich der Vorfall nicht wie vor dem BVwG geschildert im Februar 2021, sondern im Oktober 2020 ereignet habe; tatsächlich weist die vorgelegte Bestätigung der Anzeige als Vorfallsdatum jedoch den 6.8.2020 auf. Angemerkt sei auch nochmals, dass der BF im Folgeverfahren sehr wohl angab, sein Bruder habe versucht, Anzeige zu erstatten, nachdem dieser von der gegnerischen Familie geschlagen worden sei; die vorliegende Bestätigung der „Anzeige“ nennt jedoch ausdrücklich – und ausschließlich – den BF selbst als Anzeigenden, und zwar als Opfer in Zusammenhang mit der Abgabe von Schüssen in die Luft (versuchter Mord, gefährliche Drohung), nicht aber in Zusammenhang mit einer Körperverletzung. Zusammengefasst kommt der vom BF vorgelegten, keine Unterschrift aufweisenden Bestätigung über die angebliche Anzeige vor dem Hintergrund der eigenen, diesem Dokument völlig widersprechenden Angaben des BF keinerlei Beweiswert zu. Ganz unabhängig davon, dass der BF ohnedies keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, kann seinem Vorbringen somit auch (weiterhin) kein glaubhafter Kern entnommen werden. In Anbetracht der bereits rechtskräftigen Abhandlung des Fluchtvorbringens des BF erübrigt sich auch ein Eingehen auf den lapidaren Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines Gutachtens zur „Gefährdungslage“ des BF durch einen „Sachverständigen Ausländerkunde und/oder Anthropologie/Ethnologie“. 2.
- Das BVwG tritt auch der Auffassung des BFA bei, dass eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan oder der individuellen Situation des BF oder der maßgeblichen Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 8.4.2024 nicht eingetreten ist. Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan anbelangt, so ist die Berichtslage insofern unverändert, dass ab dem Jahr 2021 zwar ein Anstieg der Anschlagszahlen zu verzeichnen ist, allerdings konzentrierten sich die Anschläge hauptsächlich auf die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, wohingegen der Punjab – die Heimatprovinz des BF – lediglich sporadisch betroffen war. Die Sicherheitslage im Punjab ist (weiterhin) als vergleichsweise gut einzuschätzen, auch wenn Punjab 2023 einen Anstieg auf sechs Anschläge mit 16 Toten verzeichnete; allerdings war mit elf Toten die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen; das geht unter anderem darauf zurück, dass Angriffe auf Militäreinrichtungen abgewehrt werden konnten (vgl. LIB S. 39). In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Punjab kann den Länderberichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eine solch extreme Gefährdungslage in Pakistan – insbesondere in der Herkunftsregion des BF – entnommen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wäre beziehungsweise dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die jüngsten Scharmützel zwischen Indien und Pakistan im Gefolge eines mutmaßlich von Pakistan aus geplanten Terroranschlags im indischen Teil Kaschmirs am 22.4.2025 auf die Grenze zwischen Indien und Pakistan in der Provinz Asad Kaschmir beschränken und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in anderen Provinzen Pakistans nicht ersichtlich sind.2.
- Das BVwG tritt auch der Auffassung des BFA bei, dass eine entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan oder der individuellen Situation des BF oder der maßgeblichen Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 8.4.2024 nicht eingetreten ist. Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan anbelangt, so ist die Berichtslage insofern unverändert, dass ab dem Jahr 2021 zwar ein Anstieg der Anschlagszahlen zu verzeichnen ist, allerdings konzentrierten sich die Anschläge hauptsächlich auf die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, wohingegen der Punjab – die Heimatprovinz des BF – lediglich sporadisch betroffen war. Die Sicherheitslage im Punjab ist (weiterhin) als vergleichsweise gut einzuschätzen, auch wenn Punjab 2023 einen Anstieg auf sechs Anschläge mit 16 Toten verzeichnete; allerdings war mit elf Toten die überwiegende Mehrheit der Todesopfer unter den Terroristen auszumachen; das geht unter anderem darauf zurück, dass Angriffe auf Militäreinrichtungen abgewehrt werden konnten vergleiche LIB S. 39). In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Punjab kann den Länderberichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eine solch extreme Gefährdungslage in Pakistan – insbesondere in der Herkunftsregion des BF – entnommen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wäre beziehungsweise dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die jüngsten Scharmützel zwischen Indien und Pakistan im Gefolge eines mutmaßlich von Pakistan aus geplanten Terroranschlags im indischen Teil Kaschmirs am 22.4.2025 auf die Grenze zwischen Indien und Pakistan in der Provinz Asad Kaschmir beschränken und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in anderen Provinzen Pakistans nicht ersichtlich sind. Darüber hinaus bestehen (weiterhin) keine Gründe zur Annahme, dass der BF in Pakistan nicht arbeits- bzw. selbsterhaltungsfähig wäre und keiner Beschäftigung nachgehen könnte. Zudem verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, wobei sowohl sein Vater als auch sein Bruder erwerbstätig sind. Die vom BF vorgebrachten Probleme wegen der behaupteten Ablehnung einer Eheschließung wurden bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig gewertet, sodass diese Thematik der Annahme einer Existenzgrundlage nicht entgegensteht. Eine Verfolgung aus sonstigen Gründen – wie etwa auch aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten - hat der BF im Übrigen nicht vorgebracht und ist eine solche auch in objektiver Hinsicht nicht ersichtlich. Eine entscheidungsrelevante Änderung der maßgeblichen Rechtslage liegt seit Abschluss des Erstverfahrens im Übrigen nicht vor. 2.
- Die zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Aus dem Akteninhalt und den insofern übereinstimmenden Angaben des BF geht hervor, dass dieser im Juli 2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet einreiste und sich hier bis August 2024 – somit bis kurz nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens im April 2024 – aufhielt. In weiterer Folge lebte er, um einer Abschiebung zu entgehen, bis Ende Jänner 2025 in Frankreich, ehe er wieder nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Folgeantrag stellte. Der BF hat am 14.10.2022 XXXX , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet. Wie aus einer Auskunft des Standesamts Wien-Simmering an das BFA hervorgeht, wurde die Ehe des BF am 6.3.2025 in Österreich standesamtlich eingetragen (AS. 153). Seit Oktober 2022 bestand bzw. besteht – mit Ausnahme seines Aufenthalts in Frankreich von August 2024 bis Jänner 2025 – ein gemeinsamer Wohnsitz, was einerseits aus den Angaben des BF und andererseits aus dem ZMR hervorgeht.Der BF hat am 14.10.2022 römisch 40 , eine österreichische Staatsangehörige mit pakistanischen Wurzeln, traditionell geheiratet. Wie aus einer Auskunft des Standesamts Wien-Simmering an das BFA hervorgeht, wurde die Ehe des BF am 6.3.2025 in Österreich standesamtlich eingetragen (AS. 153). Seit Oktober 2022 bestand bzw. besteht – mit Ausnahme seines Aufenthalts in Frankreich von August 2024 bis Jänner 2025 – ein gemeinsamer Wohnsitz, was einerseits aus den Angaben des BF und andererseits aus dem ZMR hervorgeht. Wie aus den diversen, vom BF vorgelegten Befunden seine Frau betreffend hervorgeht, musste sich diese im Jänner 2023 einer Operation wegen Dickdarmkrebs unterziehen und befindet sich seither in regelmäßiger Kontrolle. Aus den betreffend die Nachsorgeuntersuchungen vorgelegten, aktuellen Befunden geht unzweifelhaft hervor, dass sie nicht pflegebedürftig ist oder die Operation nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätte; so lautet etwa die Zusammenfassung des PET-CT-Befunds des XXXX vom 23.12.2024 (AS. 135-137) wie folgt:Wie aus den diversen, vom BF vorgelegten Befunden seine Frau betreffend hervorgeht, musste sich diese im Jänner 2023 einer Operation wegen Dickdarmkrebs unterziehen und befindet sich seither in regelmäßiger Kontrolle. Aus den betreffend die Nachsorgeuntersuchungen vorgelegten, aktuellen Befunden geht unzweifelhaft hervor, dass sie nicht pflegebedürftig ist oder die Operation nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätte; so lautet etwa die Zusammenfassung des PET-CT-Befunds des römisch 40 vom 23.12.2024 (AS. 135-137) wie folgt: „Bei St. p. NET des Colons mit Hemikolektomie rechts 01/23 zeigt sich im Vergleich zur Voruntersuchung: - Kein Nachweis neu aufgetretener suspekter FDG-avider LK, Organ- oder Knochenläsionen - Weiterhin deutlich FDG-avide Lymphknoten cervical links ohne wesentliche Dynamik zu 01/23 - Unverändert langstreckig diffus erhöhte FDG-Avidität des restlichen Kolonrahmens und Rectums.“ Zusammengefasst bedeutet dieser Befund, dass die Krebserkrankung der Gattin des BF nicht wieder ausgebrochen ist, dass aber eine gewisse Veranlagung besteht und vor diesem Hintergrund weiterhin Kontrollen erforderlich sind. Dieser Befund wird im Übrigen auch im Bericht über den Ambulanzbesuch der Gattin (Rectum-Ambulanz des XXXX ) vom 7.2.2025 (AS. 139) wiederholt, wobei betont wird, dass bei ihr „Subjektives Wohlbefinden“ vorliege; es erfolge eine Anmeldung im endokrinischen Tumorboard und sei der nächste Kontrolltermin für 06/25 in der Rectum-Ambulanz terminisiert worden. Eine H. cicatricea (Anmerkung des BVwG: eine Nabenhernie) solle im April im XXXX saniert werden.Zusammengefasst bedeutet dieser Befund, dass die Krebserkrankung der Gattin des BF nicht wieder ausgebrochen ist, dass aber eine gewisse Veranlagung besteht und vor diesem Hintergrund weiterhin Kontrollen erforderlich sind. Dieser Befund wird im Übrigen auch im Bericht über den Ambulanzbesuch der Gattin (Rectum-Ambulanz des römisch 40 ) vom 7.2.2025 (AS. 139) wiederholt, wobei betont wird, dass bei ihr „Subjektives Wohlbefinden“ vorliege; es erfolge eine Anmeldung im endokrinischen Tumorboard und sei der nächste Kontrolltermin für 06/25 in der Rectum-Ambulanz terminisiert worden. Eine H. cicatricea (Anmerkung des BVwG: eine Nabenhernie) solle im April im römisch 40 saniert werden. Dass die Gattin des BF nicht pflegebedürftig ist (arg. etwa auch der Befund vom 7.2.2025: „Subjektives Wohlbefinden“) und an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, geht aus den vorliegenden Befunden unmissverständlich – und zwar auch für einen medizinischen Laien - hervor, sodass kein Grund für die in der Beschwerde beantragte „Beiziehung eines Sachverständigen aus Onkologie und Pflegewissenschaft“ besteht. Vor allem ist aber auch zu betonen, dass die Gattin des BF laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 20.8.2018 bei den Wiener Lokalbahnen als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt ist; sie bezog nur vom 20.3.2023 bis 19.8.2023 im Gefolge ihrer Dickdarm-OP Krankengeld, wobei sie sich eigenen, zeugenschaftlichen Angaben zufolge in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 18.3.2024 während eines Teils dieses Bezugszeitraumes – nämlich von Juni bis August 2023 – sodann in Pakistan aufgehalten hat. Seit 19.8.2023 liegt kein einziger Tag eines Bezugs von Krankengeld vor. Eine besondere Abhängigkeit von Frau XXXX vom BF besteht insofern nicht.Vor allem ist aber auch zu betonen, dass die Gattin des BF laut Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger seit 20.8.2018 bei den Wiener Lokalbahnen als Arbeiterin vollversicherungspflichtig beschäftigt ist; sie bezog nur vom 20.3.2023 bis 19.8.2023 im Gefolge ihrer Dickdarm-OP Krankengeld, wobei sie sich eigenen, zeugenschaftlichen Angaben zufolge in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 18.3.2024 während eines Teils dieses Bezugszeitraumes – nämlich von Juni bis August 2023 – sodann in Pakistan aufgehalten hat. Seit 19.8.2023 liegt kein einziger Tag eines Bezugs von Krankengeld vor. Eine besondere Abhängigkeit von Frau römisch 40 vom BF besteht insofern nicht. Zum sonstigen Privatleben des BF in Österreich ergeben sich im Vergleich zum Abschluss des Vorverfahrens (Erkenntnis des BVwG vom 8.4.2024) ebenso keine relevanten Änderungen. Hierzu ist nochmals zu betonen, dass sich der BF die Hälfte dieses seither verstrichenen Zeitraumes ohnedies in Frankreich aufgehalten hat. Im Folgeverfahren gab der BF an, er besuche gerade einen Deutschkurs A1, habe aber keine Prüfung absolviert (AS. 81). Eine versuchsweise Konversation mit dem BF auf Deutsch war nicht möglich (AS. 81),