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{'item': 'L525 2277034-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlL525 2277034-1 Spruch, L525 2277034-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 27.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte am darauffolgenden Tag eine Erstbefragung durch. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien seit Jahren Bürgerkrieg herrsche. Er habe seinen Ort verlassen, da dort alles zerbombt sei und das Regime herrsche. Er wäre sowohl von der syrischen Armee angeschossen, als auch durch Bomben verletzt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er zu sterben. Am 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, das Regime suche seit 2012 nach ihm. Sie hätten ihn angeschossen und dann verhaften wollen, damit es keine Beweise dafür gebe, dass sie ihn angeschossen hätten. Außerdem habe jemand von der Al-Nusra Front (Anmerkung des Gerichts: Vorgänger der HTS) sein Auto gestohlen und verkauft, welches er später jedoch wiederbekommen hätte. Seitdem würden ihn Leute von der Al-Nusra Front töten wollen. Diese hätten auch versucht, ihn zu entführen, jedoch wäre es ihm gelungen zu entkommen. Er hätte dann bemerkt, dass es zu gefährlich wäre und sei geflüchtet. Ansonsten hätte es in seiner Heimat keine Probleme gegeben. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass das Regime über ihn die Todesstrafe verhängen und die Al-Nusra Front ihn töten würde. Mit Bescheid vom 13.07.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), ihm wurde jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht und sei das gesamte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Ihm drohe in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung.Mit Bescheid vom 13.07.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), ihm wurde jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht und sei das gesamte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Ihm drohe in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und durch eine mangelhafte Beweiswürdigung Verfahrensvorschriften verletzt. Diese Verfahrensfehler hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten geführt. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung als Reservist oder Inhaftierung bzw. Folter wegen der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund der Verweigerung des Reservedienstes. Gleichzeitig drohe ihm auch Verfolgung durch die HTS wegen der Anzeige gegen ein HTS-Mitglied und der Weigerung, Waffen für die HTS zu transportieren. Des Weiteren komme er aus einer Oppositionellenhochburg und könne nur über ein vom Regime kontrolliertes Gebiet legal nach Syrien einreisen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und durch eine mangelhafte Beweiswürdigung Verfahrensvorschriften verletzt. Diese Verfahrensfehler hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten geführt. Dem Beschwerdeführer drohe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung als Reservist oder Inhaftierung bzw. Folter wegen der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund der Verweigerung des Reservedienstes. Gleichzeitig drohe ihm auch Verfolgung durch die HTS wegen der Anzeige gegen ein HTS-Mitglied und der Weigerung, Waffen für die HTS zu transportieren. Des Weiteren komme er aus einer Oppositionellenhochburg und könne nur über ein vom Regime kontrolliertes Gebiet legal nach Syrien einreisen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Die belangte Behörde verlängerte mit Bescheid vom 01.07.2024 gem. § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre.Die belangte Behörde verlängerte mit Bescheid vom 01.07.2024 gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre. Am 17.10.2024 führte das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Ein Vertreter der belangten Behörde war (unentschuldigt) nicht anwesend. Am 16.04.2025 führte das erkennende Gericht eine weitere mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , wo er aufgewachsen ist und bis zum Beginn von Kriegshandlungen, Ende des Jahres 2019, gelebt hat. Von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte er mit seiner Familie in einem Mietshaus im Ort XXXX , welcher sich ebenfalls im Gouvernement XXXX befindet. Dort war er als LKW-Fahrer erwerbstätig. Seine Ehegattin und seine Kinder verließen XXXX nachdem der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist aufgrund eines Erbebens und leben im Moment in der Nähe des Ortes XXXX , welcher weniger als 10 km von XXXX entfernt ist. Seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben noch immer in XXXX .Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo er aufgewachsen ist und bis zum Beginn von Kriegshandlungen, Ende des Jahres 2019, gelebt hat. Von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 lebte er mit seiner Familie in einem Mietshaus im Ort römisch 40 , welcher sich ebenfalls im Gouvernement römisch 40 befindet. Dort war er als LKW-Fahrer erwerbstätig. Seine Ehegattin und seine Kinder verließen römisch 40 nachdem der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist aufgrund eines Erbebens und leben im Moment in der Nähe des Ortes römisch 40 , welcher weniger als 10 km von römisch 40 entfernt ist. Seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben noch immer in römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste Mitte 2022 in die Türkei aus und hielt sich dort etwa 20 Tage auf. Spätestens am 27.09.2022 reiste er nach dem Passieren mehrerer europäischer Länder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Ort XXXX , steht unter der Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS).Die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 , steht unter der Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS). Der Beschwerdeführer befindet sich grundsätzlich nicht mehr im wehr- bzw. reservepflichtigen Alter. Er leistete den verpflichtenden Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien von 2000 bis 2002 als einfacher Soldat ab. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Mit Bescheid vom 13.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte II und III). Mit Bescheid vom 01.07.2024 wurde die Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert.Mit Bescheid vom 13.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Mit Bescheid vom 01.07.2024 wurde die Aufenthaltsberechtigung um zwei Jahre verlängert. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund des Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen hat. 1.4. Länderfeststellungen: Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass der syrische Staatspräsident Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde und mit seiner Familie nach Russland geflüchtet ist. Die ehemals vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete stehen nun unter der Kontrolle der HTS. Zur aktuelle Lage in Syrien wird anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten): 1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) (

  1. a)Politischer Übergang (S. 20-21) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wiederaufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
  2. b)Regierungsbildung (S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
  3. c)Militärische Reformen (S.22-23) Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] 1.3. Behandlung bestimmter „Profile“ und Gruppen der Bevölkerung (S.26-42) 1.3.1. Personen, die der Regierung von Bashar Al-Assad nahestanden (S.26-29) Nach der Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch ins Visier genommen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde bekannt gegeben, dass die Partei aufgelöst wurde. Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin so genannte „Versöhnungszentren“ ein, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Karten gewähren einen begrenzten Rechtsschutz und sicheres Reisen, aber das Verfahren ist nicht transparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von den Sicherheitsbehörden beeinflusst, so dass viele Antragsteller vor komplexen bürokratischen Hürden stehen. Ende Dezember berichtete die BBC von einer großen Beteiligung, bei der Hunderte von Personen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit der Assad-Regierung in Verbindung stehen, Amnestie gewährte, wie z. B. Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Außerdem soll die MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Bashar Al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Angehörige der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten, die illegal eingereist waren, aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung inhaftiert wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Am 10. Januar berichtete das SOHR, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wird, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad zu arbeiten, öffentlich hinrichteten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten, gemeldet, wie die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der früheren Regierung gekämpft hatte. Nach Angaben des SOHR wurden zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Personen durch außergerichtliche Tötungen und Racheakte getötet. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt, wobei Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung Häuser inspizierten und nach Waffen und Personen suchten, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung ausgesöhnt hatten. Bei umfangreichen Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus kam es zu Razzien, Waffendurchsuchungen und der Festnahme weiterer Hunderter von Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die festgenommenen Personen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Damaskus gebracht. Darüber hinaus wurden Videos ins Internet gestellt, auf denen zu sehen ist, wie Häftlinge, die bei diesen Operationen festgenommen wurden, körperlich und verbal misshandelt werden, einschließlich Angriffen und erniedrigender Behandlung. Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center kam es bei diesen Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem Tod von Inhaftierten und der Verhaftung von Angehörigen gesuchter Personen, von denen sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht verwandte Zivilisten betroffen waren. Mitte Januar meldete das SOHR, dass über 9 000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien, wobei Foltervorwürfe erhoben und der Kontakt zu den Familien eingeschränkt wurde. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) stimmten mit den Foltervorwürfen überein, die von Familien berichtet wurden, denen die Leichen ihrer Familienmitglieder nach ihrer Inhaftierung durch das Generaldirektorat für Sicherheit zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete das SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen, hauptsächlich aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, frei, die zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren, wobei die meisten in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis von Homs entlassen wurden. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben die verbliebenen Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge auf die Sicherheitskräfte der Regierung verübt. Diese Angriffe haben die Behörden dazu veranlasst, Operationen zur Ergreifung der Täter einzuleiten, die manchmal zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Anfang März führten koordinierte Angriffe von Pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, die eine große Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, vor allem unter den Alawiten, zur Folge hatte. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar meldete das SOHR die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Beamte der ehemaligen Regierung, durch nicht identifizierte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Außerdem wurden 53 Personen verhaftet und an unbekannte Orte gebracht. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Stand März 2024 zur bisherigen Rekrutierungspraxis der HTS: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, da er der belangten Behörde einen Personalausweis im Original vorlegte (AS 73). Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie seinen Familienverhältnissen beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz (AS 21 f; AS 103) und vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift OZ 7), teils in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln (AS 75 ff). Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien und zur Reiseroute ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 23 f; AS 103 f; VHS OZ 7) und der Zeitpunkt der Asylantragstellung aus der Dokumentation im Verwaltungsakt. Die Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ( XXXX im Gouvernement XXXX ) ergeben sich aus seinen eigenen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (VHS OZ 7), welche mit den tagesaktuellen Kartenauszügen (siehe https://syria.liveuamap.com/) in Einklang stehen.Die Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ( römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ) ergeben sich aus seinen eigenen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (VHS OZ 7), welche mit den tagesaktuellen Kartenauszügen (siehe https://syria.liveuamap.com/) in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien als einfacher Soldat abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen eigens gemachten Angaben in der Einvernahme durch das BFA (AS 107) und in der mündlichen Verhandlung (VHS OZ 7), welche im Hinblick auf sein Alter glaubhaft erscheinen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug (OZ 2). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Nach der ständigen Judikatur des VwGH können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen zu haben. Er wäre sowohl durch die syrische Armee angeschossen, als auch durch Bomben verletzt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er zu sterben (AS 27). Vor dem BFA änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab bzw. steigerte es massiv. Das Regime suche seit 2012 nach ihm. Sie hätten ihn angeschossen und dann verhaften wollen, damit es keine Beweise dafür gebe, dass sie ihn angeschossen hätten. Außerdem habe jemand von der Al-Nusra Front sein Auto gestohlen und verkauft, welches er später jedoch wiederbekommen hätte. Seitdem würden ihn Leute von der Al-Nusra Front töten wollen. Diese hätten auch versucht, ihn zu entführen, jedoch wäre es ihm gelungen zu entkommen. Er hätte dann bemerkt, dass es zu gefährlich wäre und sei geflüchtet. Ansonsten hätte es in seiner Heimat keine Probleme gegeben. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass das Regime über ihn die Todesstrafe verhängen und die Al-Nusra Front ihn töten würde (AS 105 ff). In der Beschwerdeschrift wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen abermals ab und steigerte es. Zunächst wiederholte er, das syrische Regime würde nach ihm suchen, weil das syrische Militär ihn 2012 angeschossen hätte und er seitdem als Zeuge der Gräueltaten des syrischen Regimes ein Gegner desselben sei. Von der HTS würde der Beschwerdeführer jedoch nicht nur aus Rache für die Anzeige wegen dem gestohlenen Auto verfolgt werden, sondern auch, weil die HTS ihn aufgefordert hätte, für sie Waffen zu transportieren und er sich geweigert habe. Dies hätte er auch bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben und müsse es wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers untergegangen sein. Der Beschwerdeführer befürchte außerdem, vom syrischen Regime in den Reservedienst einberufen zu werden oder dass ihm wegen seiner Herkunft aus XXXX , seiner illegalen Flucht oder seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, welche er ja auch habe seit er angeschossen worden wäre (AS 237 ff).In der Beschwerdeschrift wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen abermals ab und steigerte es. Zunächst wiederholte er, das syrische Regime würde nach ihm suchen, weil das syrische Militär ihn 2012 angeschossen hätte und er seitdem als Zeuge der Gräueltaten des syrischen Regimes ein Gegner desselben sei. Von der HTS würde der Beschwerdeführer jedoch nicht nur aus Rache für die Anzeige wegen dem gestohlenen Auto verfolgt werden, sondern auch, weil die HTS ihn aufgefordert hätte, für sie Waffen zu transportieren und er sich geweigert habe. Dies hätte er auch bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben und müsse es wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers untergegangen sein. Der Beschwerdeführer befürchte außerdem, vom syrischen Regime in den Reservedienst einberufen zu werden oder dass ihm wegen seiner Herkunft aus römisch 40 , seiner illegalen Flucht oder seiner Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, welche er ja auch habe seit er angeschossen worden wäre (AS 237 ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.10.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund befragt an, er werde in Syrien für den Reservedienst gesucht und es herrsche Krieg. Er wäre er bereits im Jahr 2012 zum Reservedienst einberufen worden. Der Beschwerdeführer sei generell gegen die Politik des Regimes, weil dieses die Bevölkerung umbringe und das Land zerstöre. Er habe dann auch noch Probleme mit der HTS gehabt, weil er als LKW-Fahrer mehrmals aufgehalten und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden wäre, was er jedoch abgelehnt hätte, weil er generell gegen das Töten und gegen Verbrechen sei. Die HTS hätte ihm deswegen sein Auto abgenommen, welches er dann aber wieder zurückbekommen hätte. Die HTS hätte dann einmal auf ihn geschossen, weshalb er sich dazu entschieden habe, das Auto zu verkaufen und das Land zu verlassen (VHS OZ 7). In der zweiten mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu den Problemen mit der HTS und fügte hinzu, dass nach der Machtübernahme auch nach ihm gefragt worden wäre. Dies bedeute, dass sie noch immer an ihn denken und er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Gefahr wäre. Außerdem sei die Situation in Syrien noch immer unsicher und es gäbe noch immer Kampfhandlungen (VHS OZ 14). Zum Bürgerkriegszustand und der schlechten Sicherheitslage: Aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 27: „Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? In Syrien herrsch (sic) seit Jahren ein Bürgerkrieg. Ich habe meinen Ort verlassen, da dort alles zerbombt ist und das Regime dort nun herrscht. Ich wurde sowohl durch die syrische Armee angeschossen, als auch durch Bomben verletzt.“) und in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS OZ 7: „Rl: Hätten Sie Syrien auch verlassen, wenn es keinen Krieg gäbe? P: Nein.“) sowie der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eben aus diesen Gründen verließ. Es besteht kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgrund der allgemein bestehenden Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 gewährleisteten Rechten, wurde ihm von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 27: „Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? In Syrien herrsch (sic) seit Jahren ein Bürgerkrieg. Ich habe meinen Ort verlassen, da dort alles zerbombt ist und das Regime dort nun herrscht. Ich wurde sowohl durch die syrische Armee angeschossen, als auch durch Bomben verletzt.“) und in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS OZ 7: „Rl: Hätten Sie Syrien auch verlassen, wenn es keinen Krieg gäbe? P: Nein.“) sowie der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eben aus diesen Gründen verließ. Es besteht kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgrund der allgemein bestehenden Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 gewährleisteten Rechten, wurde ihm von der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zu der behaupteten Verfolgung durch das syrische Regime und zur etwaigen Einberufung zum Reservedienst durch dieses: Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme durch die belangte Behörde und auch in der Beschwerdeschrift vor, er wäre vom syrischen Regime 2012 grundlos angeschossen worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen wäre. Seitdem würden sie nach ihm suchen und ihn verhaften wollen, damit es keine Beweise dafür gebe, dass er angeschossen wurde (vgl. AS 105: „F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Das Regime sucht seit 2012 nach mir. Sie haben mich angeschossen und sie wollten mich verhaften damit es keine Beweise gibt, dass ich angeschossen wurde. […] F: Aus welchem Grund wurden Sie 2012 angeschossen? A: Es war in XXXX , ich bin von der Arbeit mit dem Auto nach Hause gefahren. In dieser Zeit wurde jeder der mit dem Auto unterwegs war vom syrischen Regime angeschossen.“ AS 239: „2012 wurde der BF, als er beruflich mit dem Auto unterwegs war, vom syrischen Militär angeschossen. Seitdem war er ein Gegner des Regimes und ist als jemand, der die Gräueltaten am eigenen Leib erfahren hat, seitdem ein unliebsamer Zeuge.) In der mündlichen Verhandlung wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich ab bzw. weitete es aus und gab an, er werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er 2012 zum Reservedienst einberufen worden wäre und sich diesem entzogen hätte. Er hätte dies auch bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben, es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden. Als er den Dolmetscher bei der Rückübersetzung der Einvernahme auf diesen Fehler aufmerksam gemacht habe, habe dieser gemeint, dass es schon zu spät sei und sie mit der Einvernahme fertig seien (VHS OZ 7). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch durch die syrische Regierung im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hat. In der Einvernahme durch das BFA wurde der Beschwerdeführer zum Militärdienst befragt und gab an, das syrische Regime könnte ihn als Reservist zwingen, am Krieg teilzunehmen. Er sei jedoch noch nicht einberufen worden (vgl. AS 109: „F: Hätten Sie Befürchtungen betreffend Militärdienst? A: Das Regime könnte mich als Reservist zwingen am Krieg teilzunehmen. F: Wurden Sie jemals aufgefordert? A: Nein, ich persönlich nicht. F: Aus welchem Grund haben Sie dies bisher nicht müssen? A: Seit 2012 gab es kein Regime mehr in XXXX und in XXXX .“) Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte den Rekrutierungsversuch bei der Einvernahme angegeben, es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme die Korrektheit der Niederschrift (mit seiner Unterschrift) bestätigte (vgl. AS 115: „F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.“). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch bereits in der Einvernahme geschildert hat, es jedoch nicht aufgeschrieben wurde. Das BFA stellte (wie oben ersichtlich) hinsichtlich des Militärdienstes Folgefragen, welche eindeutig an die Antworten des Beschwerdeführers anknüpfen (AS 109). Es ist nicht einleuchtend, wieso der Beschwerdeführer gefragt werden bzw. ausführen sollte, aus welchem Grund er bisher nicht rekrutiert wurde bzw. nicht am Krieg teilnehmen musste, wenn er zuvor angegeben hätte, er sei bereits in den Reservedienst einberufen worden. Dass die gesamte Konversation zu dieser Thematik von der Behörde oder von dem Dolmetscher erfunden bzw. falsch übersetzt worden wäre, erscheint realitätsfremd und wurde auch nicht behauptet. Des Weiteren ist anzumerken, dass auch die Beschwerdeschrift mit keinem Wort einen bereits stattgefundenen Rekrutierungsversuch durch die syrische Regierung erwähnt (AS 237 ff). Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er überrascht gewesen sei, als er bei seiner BBU-Rechtsberaterin mitbekommen habe, wie viel nicht protokolliert worden wäre (OZ 7). Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, ist nicht einleuchtend, wieso die Probleme bei der Einvernahme und der Rekrutierungsversuch nicht bereits in der Beschwerdeschrift thematisiert wurden. Wieso der Beschwerdeführer außerdem bei der BBU über die falsche Protokollierung überrascht gewesen sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, führte er doch aus, dass ihm die falsche Protokollierung bereits am Ende der Einvernahme aufgefallen wäre und er den Dolmetscher auch darauf aufmerksam gemacht hätte (OZ 7). Aufgrund der eben getätigten Ausführungen ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und das syrische Regime nicht versucht hat, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass durch die massiven Steigerungen und die Erklärungsversuche, dass seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht vollständig gewesen sei, die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme durch die belangte Behörde und auch in der Beschwerdeschrift vor, er wäre vom syrischen Regime 2012 grundlos angeschossen worden, als er mit dem Auto unterwegs gewesen wäre. Seitdem würden sie nach ihm suchen und ihn verhaften wollen, damit es keine Beweise dafür gebe, dass er angeschossen wurde vergleiche AS 105: „F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Das Regime sucht seit 2012 nach mir. Sie haben mich angeschossen und sie wollten mich verhaften damit es keine Beweise gibt, dass ich angeschossen wurde. […] F: Aus welchem Grund wurden Sie 2012 angeschossen? A: Es war in römisch 40 , ich bin von der Arbeit mit dem Auto nach Hause gefahren. In dieser Zeit wurde jeder der mit dem Auto unterwegs war vom syrischen Regime angeschossen.“ AS 239: „2012 wurde der BF, als er beruflich mit dem Auto unterwegs war, vom syrischen Militär angeschossen. Seitdem war er ein Gegner des Regimes und ist als jemand, der die Gräueltaten am eigenen Leib erfahren hat, seitdem ein unliebsamer Zeuge.) In der mündlichen Verhandlung wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich ab bzw. weitete es aus und gab an, er werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er 2012 zum Reservedienst einberufen worden wäre und sich diesem entzogen hätte. Er hätte dies auch bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben, es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden. Als er den Dolmetscher bei der Rückübersetzung der Einvernahme auf diesen Fehler aufmerksam gemacht habe, habe dieser gemeint, dass es schon zu spät sei und sie mit der Einvernahme fertig seien (VHS OZ 7). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch durch die syrische Regierung im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hat. In der Einvernahme durch das BFA wurde der Beschwerdeführer zum Militärdienst befragt und gab an, das syrische Regime könnte ihn als Reservist zwingen, am Krieg teilzunehmen. Er sei jedoch noch nicht einberufen worden vergleiche AS 109: „F: Hätten Sie Befürchtungen betreffend Militärdienst? A: Das Regime könnte mich als Reservist zwingen am Krieg teilzunehmen. F: Wurden Sie jemals aufgefordert? A: Nein, ich persönlich nicht. F: Aus welchem Grund haben Sie dies bisher nicht müssen? A: Seit 2012 gab es kein Regime mehr in römisch 40 und in römisch 40 .“) Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er hätte den Rekrutierungsversuch bei der Einvernahme angegeben, es sei jedoch nicht aufgeschrieben worden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme die Korrektheit der Niederschrift (mit seiner Unterschrift) bestätigte vergleiche AS 115: „F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.“). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Rekrutierungsversuch bereits in der Einvernahme geschildert hat, es jedoch nicht aufgeschrieben wurde. Das BFA stellte (wie oben ersichtlich) hinsichtlich des Militärdienstes Folgefragen, welche eindeutig an die Antworten des Beschwerdeführers anknüpfen (AS 109). Es ist nicht einleuchtend, wieso der Beschwerdeführer gefragt werden bzw. ausführen sollte, aus welchem Grund er bisher nicht rekrutiert wurde bzw. nicht am Krieg teilnehmen musste, wenn er zuvor angegeben hätte, er sei bereits in den Reservedienst einberufen worden. Dass die gesamte Konversation zu dieser Thematik von der Behörde oder von dem Dolmetscher erfunden bzw. falsch übersetzt worden wäre, erscheint realitätsfremd und wurde auch nicht behauptet. Des Weiteren ist anzumerken, dass auch die Beschwerdeschrift mit keinem Wort einen bereits stattgefundenen Rekrutierungsversuch durch die syrische Regierung erwähnt (AS 237 ff). Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er überrascht gewesen sei, als er bei seiner BBU-Rechtsberaterin mitbekommen habe, wie viel nicht protokolliert worden wäre (OZ 7). Würde dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen, ist nicht einleuchtend, wieso die Probleme bei der Einvernahme und der Rekrutierungsversuch nicht bereits in der Beschwerdeschrift thematisiert wurden. Wieso der Beschwerdeführer außerdem bei der BBU über die falsche Protokollierung überrascht gewesen sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, führte er doch aus, dass ihm die falsche Protokollierung bereits am Ende der Einvernahme aufgefallen wäre und er den Dolmetscher auch darauf aufmerksam gemacht hätte (OZ 7). Aufgrund der eben getätigten Ausführungen ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist und das syrische Regime nicht versucht hat, den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass durch die massiven Steigerungen und die Erklärungsversuche, dass seine Einvernahme vor der belangten Behörde nicht vollständig gewesen sei, die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer 2012 im Zuge von Kriegshandlungen vom syrischen Militär angeschossen wurde. Dass die syrische Regierung daraufhin nach ihm gesucht hätte bzw. noch immer nach ihm suchen würde, weil er Zeuge von deren Verbrechen und seitdem Gegner des Regimes ist, ist nicht realistisch und somit auch nicht glaubhaft. Darüber hinaus bestünde hier kein Konnex zu einem Konventionsgrund, da der Beschwerdeführer (wie noch ausgeführt wird) keine oppositionelle politische Überzeugung hat und auch nicht ersichtlich ist, wieso die syrische Regierung ihm aufgrund dessen eine solche Gesinnung unterstellen sollte. Auch eine Verbindung zu einem anderen Konventionsgrund ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vor der Einziehung in den Reservedienst durch die syrische Regierung fürchte bzw. vor der Bestrafung, wenn er sich weigere (AS 237 ff). Dem ist entgegenzuhalten, dass laut dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist bleibt und bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden kann. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mittlerweile 43-jährigen Familienvater, der seinen verpflichtenden Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien bereits 2000-2002 abgeleistet hat (AS 107). Die Altersgrenze von 42 Jahren hat er bereits überschritten. Wie oben bereits dargelegt, hat die syrische Regierung während seines Aufenthalts in Syrien nicht versucht, ihn zu rekrutieren. Laut manchen Quellen gibt es Berichte, die darauf hindeuten, dass auch Männer über 42 Jahren zum Reservedienst einberufen werden. Dies geschieht allerdings nur in geringem Umfang und betrifft in erster Linie Personen, welche über bestimmte Qualifikationen verfügen, wie zum Beispiel Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenangehörige, Artilleriespezialisten oder Kampfausrüstungsingenieure. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über solche speziellen Qualifikationen – er hat den Wehrdienst als einfacher Soldat abgeleistet und arbeitete in Syrien als LKW-Fahrer (AS 107; OZ 7). Den Quellen zufolge werden außerdem zunächst Reservisten einberufen, welche den Grundwehrdienst bis zu fünf Jahre zuvor abgeleistet haben. In weiterer Folge Reservisten, welche den Wehrdienst fünf bis zehn Jahre zuvor abgeleistet haben und schließlich solche, welche den Wehrdienst zehn bis fünfzehn Jahre zuvor abgeleistet haben. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst 2000-2002 abgeleistet, die Absolvierung liegt somit 22 Jahre zurück. Das erkennende Gericht geht unter Berücksichtigung dieser Umstände und des Alters des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien von der syrischen Armee in den Reservedienst einberufen zu werden. Unabhängig von den eben gemachten Ausführungen ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht des Sturzes des syrischen Regimes nicht mehr aktuell und ist eine drohende Verfolgung daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, dass bzw. wie das ehemalige Regime noch Zugriff auf den Beschwerdeführer haben könnte. Vollständigkeitshalber sei noch darauf hingewiesen, dass die syrische Übergangsregierung laut dem EUAA Country Focus Report die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat. Die syrische Armee soll eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die HTS auch vor der Machtübernahme im Dezember 2024 in den von ihnen regierten Gebieten keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen hat. Es besteht somit unter der Übergangsregierung keine Gefahr für den Beschwerdeführer zwangsrekrutiert zu werden. Zur behaupteten Verfolgung durch die HTS (Nachfolger der Al-Nusra Front): In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer keine Probleme mit der HTS (AS 17 ff). In der Einvernahme durch das BFA brachte er erstmals vor, er habe in XXXX Probleme mit der HTS gehabt. Mitglieder hätten sein Auto gestohlen und verkauft, daraufhin habe er Anzeige erstattet, wäre bei Gericht gewesen und hätte so das Auto wieder zurückbekommen. Seitdem würden ihn Mitglieder der HTS töten bzw. entführen wollen (AS 105). In der Beschwerde weitete der Beschwerdeführer das Vorbringen wieder aus und behauptete, die HTS hätte ihn nicht nur aus Rache wegen der Diebstahlsanzeige bedroht, sondern hätte sie ihn auch aufgefordert, Waffen zu transportieren, was er jedoch abgelehnt hätte. Dies hätte er auch in der Einvernahme durch das BFA bereits angegeben, aber müsse es wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers während der Protokollübertragung untergegangen sein (AS 239). In der mündlichen Verhandlung wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen abermals ab und gab an, die HTS habe ihm das Auto abgenommen, weil er sich weigerte, für sie Waffen zu transportieren (OZ 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus mehreren Überlegungen als unglaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausweitete bzw. immer wieder abwandelte. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, dass die Aufforderung, für die HTS Waffen zu transportieren, bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben, aber nicht protokolliert wurde, jedoch erwähnte der Beschwerdeführer diesen „Fehler“ in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 nicht (vgl. OZ 7: „Rl: Was konkret wurde nicht aufgeschrieben? P: lch habe bei der Einvernahme gesagt, dass ich wegen des Reservedienstes gesucht werde, das wurde aber nicht aufgeschrieben. Außerdem habe ich gesagt, dass ich Verletzungen erlitten habe und dass ich diesbezüglich auch ärztliche Berichte habe, die hier in Österreich erstellt worden sind. Dieser Punkt wurde auch nicht aufgeschrieben.“). Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer außerdem die Richtigkeit der Protokollierung (mit seiner Unterschrift) bestätigt. Weiters ist für das erkennende Gericht nicht einleuchtend, wieso der Beschwerdeführer von der HTS plötzlich verfolgt werden sollte, nachdem ein HTS-Gericht anordnete, dass er sein Auto zurückbekommen solle. In diesem Zusammenhang ist auch nicht schlüssig, wieso ein solches Gericht zuerst zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden sollte, dass er sein Auto zurückbekommt (welches ihm nach eigenen Angaben von der HTS aufgrund der Verweigerung der Zusammenarbeit von der HTS abgenommen wurde) und es ihn nun aufgrund der Verweigerung der Zusammenarbeit verurteilen sollte, was der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung befürchte (vgl. OZ 7: „Rl: Wer verfolgt Sie dort konkret? P: Es waren Mitglieder der HTS, die mich aufgefordert haben, mit ihnen zusammenzuarbeiten. wenn ich jetzt zurückkehren würde, würden sie mich vor dem Gericht vorführen. Jede Person, die eine Zusammenarbeit mit der HTS ablehnt, wird mit den zuvor genannten Urteilen verurteilt und es kann sein, dass man in der Öffentlichkeit hingerichtet wird. Die Verhältnisse in den Gefängnissen der HTS sind sehr schlecht und sind nicht weniger gefährlich, als jene des syrischen Regimes.“). Wenn das Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde, wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer sein Auto durch das Gericht überhaupt nicht zurückbekommen hätte bzw. er bereits zum damaligen Zeitpunkt von einem Gericht aufgrund der Ablehnung der Zusammenarbeit verurteilt worden wäre. Des Weiteren erweisen sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers als unstimmig. In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass Mitglieder der HTS ihn töten bzw. entführen wollen würden, seitdem er sein Auto wieder zurückbekommen habe. Sein Auto wäre im Februar 2022 gestohlen worden und im Mai 2022 habe er es wiederbekommen (AS 105 ff). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den zuvor gemachten Angaben, die Verfolgungen durch die HTS hätten circa Anfang 2022 begonnen (OZ 7). Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass zeitliche Angaben über die Jahre nicht mehr ganz erinnerlich sein können, es ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst derart konkrete Angaben machen konnte, in weiterer Folge jedoch nur mehr vage zeitliche Zusammenhänge schildern konnte. Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er den Verfolgern so lange entkommen konnte, angab, er hätte sich, nachdem er sein Auto zurückbekommen habe, versteckt bis es ihm gelungen sei, es zu verkaufen und auszureisen (OZ 7). In der Einvernahme vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer jedoch mehrere Situationen, in denen er (mit dem Auto) unterwegs gewesen und von HTS-Mitgliedern verfolgt worden wäre (vgl. AS 107: „F: Welche Probleme hatten Sie? A: Leute von der Al-Nusra Front wollten mich töten. F: Wie sahen diese Absichten aus? A: Wenn sie gewusst haben, dass ich von einem Ort zum anderen Ort mit dem Auto fahre, dann warten sie dort. Wenn ich gesehen habe, dass sie auf mich warten, bin ich mit dem Auto umgedreht, damit sie mich nicht entführen können. F: Woher wussten Sie, dass sie diese entführen wollen? A: Die Autos von der Al-Nusra Front sind bekannt. Einmal haben sie auf mein Auto geschossen. Ich bin dann schnell weggefahren und geflohen.“). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen nicht auf ein Verstecken hin und ist auch nicht glaubhaft, dass die Mitglieder der HTS den Wohnort des Beschwerdeführers nicht hätten ausfindig machen können. Auch ist in diesem Zusammenhang für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer anscheinend immer wieder (mit dem Auto) unterwegs gewesen wäre, er jedoch nach eigenen Angaben aufgrund der Bedrohung durch die HTS nicht mehr zur Polizei bzw. zu Gericht gegangen wäre, weil er Angst gehabt hätte, dass ihn Mitglieder der HTS auf dem Weg dorthin gesehen und getötet hätten (AS 107). Im Lichte der eben gemachten Ausführungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unschlüssig, widersprüchlich und somit auch nicht glaubhaft. Davon abgesehen brachte der Beschwerdeführer überhaupt nur die Verfolgung durch eine Person vor, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA auch selbst angab (vgl. AS 109: „F: Von wem wurden Sie nun verfolgt? A: Ich wurde nicht von der ganzen Al-Nusra Front verfolgt, sondern nur von einer Person. Nämlich von dieser, die mein Auto gestohlen hat.“). Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers im höchsten Maße widersprüchlich und nicht glaubhaft, wenn er einerseits eine Verfolgung durch die gesamte HTS anführt und andererseits einschränkt, dass er eigentlich quasi eh nur mit einer Person Probleme gehabt hätte. In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer keine Probleme mit der HTS (AS 17 ff). In der Einvernahme durch das BFA brachte er erstmals vor, er habe in römisch 40 Probleme mit der HTS gehabt. Mitglieder hätten sein Auto gestohlen und verkauft, daraufhin habe er Anzeige erstattet, wäre bei Gericht gewesen und hätte so das Auto wieder zurückbekommen. Seitdem würden ihn Mitglieder der HTS töten bzw. entführen wollen (AS 105). In der Beschwerde weitete der Beschwerdeführer das Vorbringen wieder aus und behauptete, die HTS hätte ihn nicht nur aus Rache wegen der Diebstahlsanzeige bedroht, sondern hätte sie ihn auch aufgefordert, Waffen zu transportieren, was er jedoch abgelehnt hätte. Dies hätte er auch in der Einvernahme durch das BFA bereits angegeben, aber müsse es wohl aufgrund eines Übersetzungsfehlers während der Protokollübertragung untergegangen sein (AS 239). In der mündlichen Verhandlung wandelte der Beschwerdeführer sein Vorbringen abermals ab und gab an, die HTS habe ihm das Auto abgenommen, weil er sich weigerte, für sie Waffen zu transportieren (OZ 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich aus mehreren Überlegungen als unglaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausweitete bzw. immer wieder abwandelte. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, dass die Aufforderung, für die HTS Waffen zu transportieren, bereits in der Einvernahme durch das BFA angegeben, aber nicht protokolliert wurde, jedoch erwähnte der Beschwerdeführer diesen „Fehler“ in der mündlichen Verhandlung am 17.10.2024 nicht vergleiche OZ 7: „Rl: Was konkret wurde nicht aufgeschrieben? P: lch habe bei der Einvernahme gesagt, dass ich wegen des Reservedienstes gesucht werde, das wurde aber nicht aufgeschrieben. Außerdem habe ich gesagt, dass ich Verletzungen erlitten habe und dass ich diesbezüglich auch ärztliche Berichte habe, die hier in Österreich erstellt worden sind. Dieser Punkt wurde auch nicht aufgeschrieben.“). Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer außerdem die Richtigkeit der Protokollierung (mit seiner Unterschrift) bestätigt. Weiters ist für das erkennende Gericht nicht einleuchtend, wieso der Beschwerdeführer von der HTS plötzlich verfolgt werden sollte, nachdem ein HTS-Gericht anordnete, dass er sein Auto zurückbekommen solle. In diesem Zusammenhang ist auch nicht schlüssig, wieso ein solches Gericht zuerst zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden sollte, dass er sein Auto zurückbekommt (welches ihm nach eigenen Angaben von der HTS aufgrund der Verweigerung der Zusammenarbeit von der HTS abgenommen wurde) und es ihn nun aufgrund der Verweigerung der Zusammenarbeit verurteilen sollte, was der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung befürchte vergleiche OZ 7: „Rl: Wer verfolgt Sie dort konkret? P: Es waren Mitglieder der HTS, die mich aufgefordert haben, mit ihnen zusammenzuarbeiten. wenn ich jetzt zurückkehren würde, würden sie mich vor dem Gericht vorführen. Jede Person, die eine Zusammenarbeit mit der HTS ablehnt, wird mit den zuvor genannten Urteilen verurteilt und es kann sein, dass man in der Öffentlichkeit hingerichtet wird. Die Verhältnisse in den Gefängnissen der HTS sind sehr schlecht und sind nicht weniger gefährlich, als jene des syrischen Regimes.“). Wenn das Vorbringen tatsächlich der Wahrheit entsprechen würde, wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer sein Auto durch das Gericht überhaupt nicht zurückbekommen hätte bzw. er bereits zum damaligen Zeitpunkt von einem Gericht aufgrund der Ablehnung der Zusammenarbeit verurteilt worden wäre. Des Weiteren erweisen sich die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers als unstimmig. In der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass Mitglieder der HTS ihn töten bzw. entführen wollen würden, seitdem er sein Auto wieder zurückbekommen habe. Sein Auto wäre im Februar 2022 gestohlen worden und im Mai 2022 habe er es wiederbekommen (AS 105 ff). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den zuvor gemachten Angaben, die Verfolgungen durch die HTS hätten circa Anfang 2022 begonnen (OZ 7). Das erkennende Gericht übersieht zwar nicht, dass zeitliche Angaben über die Jahre nicht mehr ganz erinnerlich sein können, es ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zunächst derart konkrete Angaben machen konnte, in weiterer Folge jedoch nur mehr vage zeitliche Zusammenhänge schildern konnte. Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wie er den Verfolgern so lange entkommen konnte, angab, er hätte sich, nachdem er sein Auto zurückbekommen habe, versteckt bis es ihm gelungen sei, es zu verkaufen und auszureisen (OZ 7). In der Einvernahme vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer jedoch mehrere Situationen, in denen er (mit dem Auto) unterwegs gewesen und von HTS-Mitgliedern verfolgt worden wäre vergleiche AS 107: „F: Welche Probleme hatten Sie? A: Leute von der Al-Nusra Front wollten mich töten. F: Wie sahen diese Absichten aus? A: Wenn sie gewusst haben, dass ich von einem Ort zum anderen Ort mit dem Auto fahre, dann warten sie dort. Wenn ich gesehen habe, dass sie auf mich warten, bin ich mit dem Auto umgedreht, damit sie mich nicht entführen können. F: Woher wussten Sie, dass sie diese entführen wollen? A: Die Autos von der Al-Nusra Front sind bekannt. Einmal haben sie auf mein Auto geschossen. Ich bin dann schnell weggefahren und geflohen.“). Die Schilderungen des Beschwerdeführers weisen nicht auf ein Verstecken hin und ist auch nicht glaubhaft, dass die Mitglieder der HTS den Wohnort des Beschwerdeführers nicht hätten ausfindig machen können. Auch ist in diesem Zusammenhang für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer anscheinend immer wieder (mit dem Auto) unterwegs gewesen wäre, er jedoch nach eigenen Angaben aufgrund der Bedrohung durch die HTS nicht mehr zur Polizei bzw. zu Gericht gegangen wäre, weil er Angst gehabt hätte, dass ihn Mitglieder der HTS auf dem Weg dorthin gesehen und getötet hätten (AS 107). Im Lichte der eben gemachten Ausführungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers unschlüssig, widersprüchlich und somit auch nicht glaubhaft. Davon abgesehen brachte der Beschwerdeführer überhaupt nur die Verfolgung durch eine Person vor, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA auch selbst angab vergleiche AS 109: „F: Von wem wurden Sie nun verfolgt? A: Ich wurde nicht von der ganzen Al-Nusra Front verfolgt, sondern nur von einer Person. Nämlich von dieser, die mein Auto gestohlen hat.“). Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers im höchsten Maße widersprüchlich und nicht glaubhaft, wenn er einerseits eine Verfolgung durch die gesamte HTS anführt und andererseits einschränkt, dass er eigentlich quasi eh nur mit einer Person Probleme gehabt hätte. Im Lichte der eben gemachten Ausführungen ist es für das erkennende Gericht auch nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer in der zweiten mündlichen Verhandlung angibt, die HTS hätte nach ihm gefragt und würde somit noch immer nach ihm suchen (VHS OZ 14). Zu einer möglichen Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung in Österreich und der Herkunft aus einem oppositionellem Gebiet: Der Beschwerdeführer brachte zwar in der Beschwerdeschrift erstmals und einmalig vor, er sei aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat ausgesetzt, vermochte jedoch nicht, stichhaltige (bzw. überhaupt) Argumente zu liefern, welche dieses Vorbringen untermauern (AS 237 ff). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das syrische Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde und eine Bedrohung durch dieses daher nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die HTS syrischen Staatsbürgen, die illegal ausgereist sind und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 2.3 Zu den Länderberichten: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststelllungen beruhen auf dem ins Verfahren eingebrachten EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 und dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Bestimmung der Heimatregion darauf an, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), wird der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es bei der Bestimmung der Heimatregion darauf an, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), wird der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in XXXX im Gouvernement XXXX geboren und lebte dort auch bis zum Jahr
  1. 2019 ist er mit seiner Familie in den Ort XXXX übersiedelt, welcher ebenfalls im Gouvernement XXXX gelegen ist. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr
  2. Als Grund für das Verlassen seines Geburts- und ursprünglichen XXXX brachte der Beschwerdeführer glaubhaft den Beginn der Kampfhandlungen bzw. Bombardierungen vor. Der Beschwerdeführer hat seinen dauernden Aufenthaltsort somit nicht aus eigenem Entschluss, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung und den Kriegsgeschehnissen gewechselt. Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer in XXXX jedoch Fuß fassen – er und seine Familie lebten dort in einem Mietshaus und er war als LKW-Fahrer erwerbstätig. Auch seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben in XXXX . Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers mussten XXXX nach seiner Ausreise aufgrund eines Erdbebens verlassen und leben im Moment in der Nähe des Ortes XXXX , welcher weniger als 10 km von XXXX entfernt ist. Aufgrund der eben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zum Ort XXXX entwickelt hat. In einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls kommt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Aufenthaltsort, dem Ort XXXX , trotz der Vertreibung aufgrund der Kriegshandlungen und des vergleichsweise kürzeren Aufenthalts ausreichend Fuß gefasst hat, um diesen als seine Herkunftsregion festzustellen. Dass das Gebiet nicht erreichbar wäre, wurde nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren und lebte dort auch bis zum Jahr
  3. 2019 ist er mit seiner Familie in den Ort römisch 40 übersiedelt, welcher ebenfalls im Gouvernement römisch 40 gelegen ist. Dort lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr
  4. Als Grund für das Verlassen seines Geburts- und ursprünglichen römisch 40 brachte der Beschwerdeführer glaubhaft den Beginn der Kampfhandlungen bzw. Bombardierungen vor. Der Beschwerdeführer hat seinen dauernden Aufenthaltsort somit nicht aus eigenem Entschluss, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung und den Kriegsgeschehnissen gewechselt. Wie bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer in römisch 40 jedoch Fuß fassen – er und seine Familie lebten dort in einem Mietshaus und er war als LKW-Fahrer erwerbstätig. Auch seine Eltern und zwei seiner Schwestern leben in römisch 40 . Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers mussten römisch 40 nach seiner Ausreise aufgrund eines Erdbebens verlassen und leben im Moment in der Nähe des Ortes römisch 40 , welcher weniger als 10 km von römisch 40 entfernt ist. Aufgrund der eben gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zum Ort römisch 40 entwickelt hat. In einer Gesamtbetrachtung und Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls kommt das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem letzten Aufenthaltsort, dem Ort römisch 40 , trotz der Vertreibung aufgrund der Kriegshandlungen und des vergleichsweise kürzeren Aufenthalts ausreichend Fuß gefasst hat, um diesen als seine Herkunftsregion festzustellen. Dass das Gebiet nicht erreichbar wäre, wurde nicht vorgebracht. Zunächst ist festzuhalten, dass alleine aufgrund der instabilen Lage in Syrien nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, weil der Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK nicht gegeben ist. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage wurde dem Beschwerdeführer jedoch ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung bzw. Rekrutierung durch die syrische Regierung als nicht glaubhaft. Es besteht außerdem so oder so kein Konnex zu einem Konventionsgrund, da nicht ersichtlich ist, wieso die syrische Regierung ihm aufgrund dieses „Schussattentats“ eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen sollte. Unabhängig davon wurde das syrische Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist eine Rekrutierung bzw. eine Bestrafung allein aus diesem Grund nicht mehr maßgeblich wahrscheinlich. Eine Zwangsrekrutierung seitens der HTS ist ebenso nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es ist somit keine (drohende) asylrelevante Verfolgung feststellbar. Auch dem Vorbringen betreffend die Verfolgung durch die HTS mangelt es an Glaubhaftigkeit. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, machte der Beschwerdeführer inkonsistente und widersprüchliche Angaben. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass ein einzelnes Mitglied der HTS dem Beschwerdeführer das Auto gestohlen hat. Nachdem der Beschwerdeführer Anzeige erstattete, bekam er das Auto wieder und der Täter wollte sich dafür rächen. Eine Verbindung zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist auch hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 nach auf die weiterhin unsichere Lage in Syrien aufmerksam (VHS OZ 13). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien nach wie vor als unbeständig, unsicher und unübersichtlich zu betrachten ist. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien - dem Beschwerdeführer kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten.Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 nach auf die weiterhin unsichere Lage in Syrien aufmerksam (VHS OZ 13). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien nach wie vor als unbeständig, unsicher und unübersichtlich zu betrachten ist. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien - dem Beschwerdeführer kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. Im Ergebnis ist keine (drohende) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)Zu B), Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2277034.1.00

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