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{'item': 'L525 2277107-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlL525 2277107-1 Spruch, L525 2277107-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte am darauffolgenden Tag eine Erstbefragung durch. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er hätte in Syrien den Reservedienst machen müssen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor einer Festnahme. Am 11.05.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, er habe Syrien verlassen, weil er als Reservist einberufen worden wäre. Er habe nicht einrücken, eine Waffe tragen, umgebracht werden oder jemanden töten wollen. Sein Leben wäre in Gefahr gewesen und er habe Angst gehabt, dass seiner Familie etwas angetan wird. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn die Todesstrafe oder eine Inhaftierung. Mit Bescheid vom 06.07.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), ihm wurde jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung ergeben.Mit Bescheid vom 06.07.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), ihm wurde jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen von asylrelevanter Verfolgung ergeben. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Spruchpunkt I. des Bescheides wäre aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und sei daher rechtswidrig.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.08.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wäre aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und sei daher rechtswidrig. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Das erkennende Gericht führte am 29.10.2024 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Das erkennende Gericht führte am 15.04.2025 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, wo er aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Nach seiner Schulzeit war er als Verkäufer erwerbstätig. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX . Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Es besteht regelmäßiger Kontakt.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, wo er aufgewachsen ist und die Schule besuchte. Nach seiner Schulzeit war er als Verkäufer erwerbstätig. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 . Der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Syrien. Es besteht regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste Mitte 2021 in die Türkei aus. Spätestens am 04.09.2021 reiste er nach dem Passieren mehrerer europäischer Länder schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS). Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Bundesgebiet ist ein Onkel des Beschwerdeführers aufhältig. Ansonsten hat er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Er bemüht sich um Arbeit, ging jedoch bisher keiner festen Beschäftigung nach. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. 1.3. Länderfeststellungen: Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass der syrische Staatspräsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde und mit seiner Familie nach Russland geflüchtet ist. Die ehemals vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete stehen nun unter der Kontrolle der HTS. Zur aktuelle Lage in Syrien wird anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 folgendes festgestellt (Nummerierung der Überschriften des englischen Original-Berichts beibehalten): 1.2.2. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (S. 20-23) (

  1. a)Politischer Übergang (S. 20-21) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wiederaufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
  2. b)Regierungsbildung (S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
  3. c)Militärische Reformen (S.22-23) Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] 1.3. Behandlung bestimmter „Profile“ und Gruppen der Bevölkerung (S.26-42)1.3.1. Personen, die der Regierung von Bashar Al-Assad nahestanden (S.26-29)1.3. Behandlung bestimmter „Profile“ und Gruppen der Bevölkerung (S.26-42), 1.3.1. Personen, die der Regierung von Bashar Al-Assad nahestanden (S.26-29) Nach der Machtübernahme verfolgte die Übergangsregierung keinen umfassenden Entbaathifizierungsprozess nach dem Vorbild der Nachkriegspolitik des Irak, und die Büros der Baath-Partei wurden nicht systematisch ins Visier genommen. Im Dezember stellte die Führung der Baath-Partei ihre Aktivitäten ein. Ende Januar wurde bekannt gegeben, dass die Partei aufgelöst wurde. Von Anfang an verkündeten die neuen Behörden, dass die Soldaten, die im Rahmen der Wehrpflicht rekrutiert worden waren, sicher seien und dass es verboten sei, sie anzugreifen. Am 9. Dezember erließ das MOA eine Generalamnestie für alle zwangsrekrutierten Militärangehörigen. Die neue Regierung richtete daraufhin so genannte „Versöhnungszentren“ ein, in denen ehemalige Angehörige der Polizei, des Militärs, der Nachrichtendienste und der Pro-Assad-Milizen, die ihre Waffen abgegeben haben, vorübergehend zivile Ausweise erhalten. Diese Versöhnungszentren überwachen den Prozess, bei dem ehemalige Regimeangehörige ihre Waffen abgeben und ihre persönlichen Daten im Austausch gegen vorläufige Personalausweise registrieren. Diese Karten gewähren einen begrenzten Rechtsschutz und sicheres Reisen, aber das Verfahren ist nicht transparent, folgt uneinheitlichen Kriterien und wird von den Sicherheitsbehörden beeinflusst, so dass viele Antragsteller vor komplexen bürokratischen Hürden stehen. Ende Dezember berichtete die BBC von einer großen Beteiligung, bei der Hunderte von Personen vor einem Versöhnungszentrum in Damaskus Schlange standen. Im Januar und Februar berichteten lokale Medien und Organisationen, die die Ereignisse in Syrien verfolgten, dass die neue Regierung einigen hochrangigen Persönlichkeiten, die mit der Assad-Regierung in Verbindung stehen, Amnestie gewährte, wie z. B. Fadi Saqr, dem früheren Führer der Nationalen Verteidigungskräfte. Außerdem soll die MOA Kollaborateuren von Maher Al-Assad, wie Geschäftsleuten, die seine Aktivitäten unterstützten, sowie Generalmajor Talal Makhlouf, Anführer der Republikanischen Garde der Assad-Regierung, Versöhnung gewährt haben. Gleichzeitig veranlasste der Zusammenbruch der Regierung von Bashar Al-Assad zahlreiche hochrangige Beamte und Angehörige der Herrscherfamilie zur Flucht in den Libanon. Die libanesischen Behörden wiesen jedoch syrische Offiziere und Soldaten, die illegal eingereist waren, aus und schickten sie nach Syrien zurück, wo sie von der neuen Regierung inhaftiert wurden. Ende Dezember intensivierte die Übergangsverwaltung ihre Bemühungen, Personen festzunehmen, die mit der gestürzten Regierung in Verbindung stehen. Die Behörden behaupteten, ihre Verhaftungsaktionen zielten nur auf Personen ab, die im Namen des Assad-Regimes Verbrechen begangen hatten. Die Kampagnen in Deir Ez-Zor, Aleppo und Tartous konzentrierten sich auf die Beschlagnahmung illegaler Waffen und die Festnahme von Verdächtigen, die an illegalen Aktivitäten beteiligt waren. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir Ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Regimeinformanten, pro-iranische Kämpfer und rangniedrige Militäroffiziere. Nach Angaben des SOHR wurden einige Gefangene, die beschuldigt wurden, der Assad-Regierung Informationen geliefert zu haben, Berichten zufolge unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Am 10. Januar berichtete das SOHR, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung verbunden sind, Mazen Kneneh, einen lokalen Beamten, der beschuldigt wird, als Informant für den gestürzten Präsidenten Assad zu arbeiten, öffentlich hinrichteten. Im Februar wurden weitere außergerichtliche Tötungen ehemaliger Mitglieder von Milizen, die Bashar Al-Assad unterstützten, gemeldet, wie die Ermordung von vier Mitgliedern der Familie Meido, die einer lokalen Miliz angehörten, die an der Seite der früheren Regierung gekämpft hatte. Nach Angaben des SOHR wurden zwischen Anfang 2025 und Mitte Februar 2025 287 Personen durch außergerichtliche Tötungen und Racheakte getötet. Die Operationen wurden den ganzen Januar über fortgesetzt, wobei Mitglieder der allgemeinen Sicherheitsverwaltung Häuser inspizierten und nach Waffen und Personen suchten, die sich nicht mit der Übergangsverwaltung ausgesöhnt hatten. Bei umfangreichen Militär- und Sicherheitsoperationen in Schlüsselregionen wie den Küstenstädten, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus kam es zu Razzien, Waffendurchsuchungen und der Festnahme weiterer Hunderter von Personen. Die Operationen konzentrierten sich auf ehemalige militärische Kämpfer und Ex-Regierungsangehörige und führten zur Beschlagnahmung erheblicher Mengen an Waffen und Munition. Die festgenommenen Personen wurden in die Zentralgefängnisse von Homs, Hama und Adra im ländlichen Damaskus gebracht. Darüber hinaus wurden Videos ins Internet gestellt, auf denen zu sehen ist, wie Häftlinge, die bei diesen Operationen festgenommen wurden, körperlich und verbal misshandelt werden, einschließlich Angriffen und erniedrigender Behandlung. Nach Angaben des Syria Justice and Accountability Center kam es bei diesen Sicherheitsoperationen zu verschiedenen Menschenrechtsverletzungen, darunter dem Tod von Inhaftierten und der Verhaftung von Angehörigen gesuchter Personen, von denen sowohl ehemalige Angehörige der Assad-Regierung als auch nicht verwandte Zivilisten betroffen waren. Mitte Januar meldete das SOHR, dass über 9 000 Kämpfer und Offiziere weiterhin inhaftiert seien, wobei Foltervorwürfe erhoben und der Kontakt zu den Familien eingeschränkt wurde. Informationen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) stimmten mit den Foltervorwürfen überein, die von Familien berichtet wurden, denen die Leichen ihrer Familienmitglieder nach ihrer Inhaftierung durch das Generaldirektorat für Sicherheit zurückgegeben wurden. Gleichzeitig berichtete das SOHR, dass 275 Häftlinge aus dem Zentralgefängnis von Homs freigelassen wurden, nachdem ihre Unschuld an Kriegsverbrechen gegen die syrische Bevölkerung festgestellt worden war. Im Januar 2025 ließ die Übergangsverwaltung rund 641 Personen, hauptsächlich aus den Gouvernements Homs, Hama und Latakia, frei, die zwischen einigen Tagen und einem Monat inhaftiert waren, wobei die meisten in kleinen Gruppen aus dem Zentralgefängnis von Homs entlassen wurden. Anfang Februar verhängte das Informationsministerium ein Verbot, Interviews mit Personen zu führen oder Aussagen zu verbreiten, die mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung haben die verbliebenen Pro-Assad-Gruppen in ganz Syrien kleinere, gezielte Anschläge auf die Sicherheitskräfte der Regierung verübt. Diese Angriffe haben die Behörden dazu veranlasst, Operationen zur Ergreifung der Täter einzuleiten, die manchmal zu Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Anfang März führten koordinierte Angriffe von Pro-Assad-Gruppen auf Sicherheitskräfte, insbesondere in den Küstengebieten, zu einer erheblichen Eskalation, die eine große Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, vor allem unter den Alawiten, zur Folge hatte. Neben den Operationen der Übergangsverwaltung wurden Vorfälle von mutmaßlichen Racheakten, einschließlich Tötungen, Entführungen und Brandstiftungen, durch nicht identifizierte Gruppen dokumentiert, deren Ausmaß jedoch unklar bleibt. Ende Dezember wurden drei alawitische Richter in Masyaf, die für Eigentumsstreitigkeiten zuständig waren, getötet, eine Tat, die von der Übergangsverwaltung verurteilt wurde. Im Januar meldete das SOHR die Hinrichtung von 15 Personen, darunter Beamte der ehemaligen Regierung, durch nicht identifizierte Bewaffnete im Gouvernement Homs. Außerdem wurden 53 Personen verhaftet und an unbekannte Orte gebracht. Auszug aus dem Länderinformationsblatt zur bisherigen Rekrutierungspraxis der HTS: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, da er der belangten Behörde einen Personalausweis im Original vorlegen konnte (AS 71ff)). Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie seinen Familienverhältnissen und den aktuellen Lebensumständen seiner Familie beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz und in der mündlichen Verhandlung. (AS 5 ff; AS 54 ff, OZ 4). Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien und zur Reiseroute ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 13) und der Zeitpunkt der Asylantragstellung aus der Dokumentation im Verwaltungsakt (AS 5). Die Machtverhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den tagesaktuellen Kartenauszügen (siehe https://syria.liveuamap.com/). Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien abgeleistet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme durch die belangte Behörde (AS 57) und der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 (OZ 4). Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2). Die Feststellung, dass sein Onkel in Österreich aufhältig ist, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme durch das BFA (AS 56) und der mündlichen Verhandlung am 29.10.2024 (OZ 4). Sonstige Familienangehörige in Österreich erwähnte der Beschwerdeführer nicht. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und zu seinen Bemühungen, eine Arbeit zu finden, beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 (OZ 9). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Nach der ständigen Judikatur des VwGH können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers umfasste bis zum Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ausschließlich Probleme mit diesem. In erster Linie brachte er im gesamten Verfahren vor, er wäre zum Reservedienst einberufen worden, habe diesen jedoch nicht antreten wollen. Deswegen werde er vom syrischen Regime gesucht (AS 15; AS 58, OZ 4). In der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2024 brachte er zusätzlich vor, er habe seit dem Jahr 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und ihm drohe als Familienangehöriger von Regimekritikern sowie aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland Verfolgung (AS 249ff, OZ 4). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht und überhaupt asylrelevant ist oder nicht. Das seinerzeitige Vorbringen des Beschwerdeführers ist nämlich aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien nicht mehr aktuell. Das syrische Regime, von dem die behauptete Verfolgung ausgegangen ist, wurde gestürzt und ist daher selbst bei Wahrunterstellung keine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer mehr erkennbar. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich daher. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die syrische Übergangsregierung laut dem EUAA Country Focus Report die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat. Die syrische Armee soll eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Weiters ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die HTS auch vor der Machtübernahme im Dezember 2024 in den von ihnen regierten Gebieten keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen hat. Es besteht somit unter der Übergangsregierung keine Gefahr für den Beschwerdeführer (als Reservist) zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die syrische Übergangsregierung ihren Staatsangehörigen aufgrund der Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. In der zweiten mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich ab und schilderte Probleme mit der nun an der Macht stehenden HTS. Er brachte vor, die HTS habe ihn angeschossen. Vor etwa zwei Monaten habe es außerdem einen Vorfall zwischen Mitgliedern der HTS und seiner Familie gegeben. Seine Schwester sei in einem Bus auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte aufgefordert worden, ihr Make-up abzuwischen und es sei ihr gesagt worden, dass sie nicht ohne Begleitung eines Mannes reisen darf. In weiterer Folge wäre sie festgenommen, jedoch kurze Zeit später auf Verlangen des Vaters wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dann auch einen Beitrag gepostet, in dem er die Taten der HTS verurteilte und die HTS sei dann zu seinem Vater gegangen und habe gesagt, dass er den Beitrag löschen müsse, ansonsten würden sie seine Schwester noch einmal festnehmen. Die HTS hätte seinen Vater auch berührt und dann habe er den Beitrag gelöscht. Außerdem habe es im Jahr 2015 ein Problem betreffend einige Landwirtschaften in XXXX gegeben, welche zuvor ein Stützpunkt der syrischen Armee gewesen seien und dann von der HTS übernommen worden wären. Als sie zu ihnen gesagt haben, dass sie ihre Landwirtschaft zurück haben wollen, hätten Mitglieder der HTS auf sie geschossen und er wäre am Bein getroffen worden. Des Weiteren seien zwei seiner Freunde in Haft, weil sie die Gruppierungen kritisiert hätten und es gäbe auch immer wieder Tote in seiner Stadt (OZ 9).In der zweiten mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen plötzlich ab und schilderte Probleme mit der nun an der Macht stehenden HTS. Er brachte vor, die HTS habe ihn angeschossen. Vor etwa zwei Monaten habe es außerdem einen Vorfall zwischen Mitgliedern der HTS und seiner Familie gegeben. Seine Schwester sei in einem Bus auf dem Weg zu ihrer Ausbildungsstätte aufgefordert worden, ihr Make-up abzuwischen und es sei ihr gesagt worden, dass sie nicht ohne Begleitung eines Mannes reisen darf. In weiterer Folge wäre sie festgenommen, jedoch kurze Zeit später auf Verlangen des Vaters wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe dann auch einen Beitrag gepostet, in dem er die Taten der HTS verurteilte und die HTS sei dann zu seinem Vater gegangen und habe gesagt, dass er den Beitrag löschen müsse, ansonsten würden sie seine Schwester noch einmal festnehmen. Die HTS hätte seinen Vater auch berührt und dann habe er den Beitrag gelöscht. Außerdem habe es im Jahr 2015 ein Problem betreffend einige Landwirtschaften in römisch 40 gegeben, welche zuvor ein Stützpunkt der syrischen Armee gewesen seien und dann von der HTS übernommen worden wären. Als sie zu ihnen gesagt haben, dass sie ihre Landwirtschaft zurück haben wollen, hätten Mitglieder der HTS auf sie geschossen und er wäre am Bein getroffen worden. Des Weiteren seien zwei seiner Freunde in Haft, weil sie die Gruppierungen kritisiert hätten und es gäbe auch immer wieder Tote in seiner Stadt (OZ 9). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Probleme mit der HTS vor der Verhandlung am 15.04.2024 bzw. vor dem Sturz des Assad-Regimes zu keinem Zeitpunkt anführte. Dies obwohl er nun angab, er sei von der HTS angeschossen worden und anzunehmen ist, dass eine Schusswunde wohl ein einschneidendes Erlebnis darstellt, das durchaus Eingang in die Schilderung der ausreisekausalen Gründe finden würde, sofern es tatsächlich stattgefunden hätte. Da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen, obwohl er ausreichend Möglichkeiten gehabt hätte (Erstbefragung, Einvernahme durch das BFA, Beschwerdeschrift, mündliche Verhandlung am 29.10.2024), überhaupt nie erwähnte, erscheinen diese Angaben alleine deshalb als nicht glaubhaft. Es scheint so, als würde der Beschwerdeführer ein neues Fluchtvorbringen konstruieren bzw. es an die geänderten Machtverhältnisse anpassen, da diese nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorbringen einhergehen. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Landwirtschaft erwähnte, die er oder seine Familie bewirtschaftet hätte. In der Verhandlung vom 15.04.2025 sprach er dann plötzlich von Problemen mit der HTS wegen seiner Landwirtschaft (OZ 9). Außerdem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Rückkehr nach XXXX Stadt: In der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 gab er an, er sei erst im Jahr 2018 zurückgekehrt, nachdem der Ort wieder vom syrischen Regime übernommen wurde und die Gruppierungen (HTS) nach Idlib gegangen wären. Dann hätten sie auch ihre Landwirtschaft wieder zurückbekommen (vgl. OZ 9: „Wir haben, wie ich in der letzten Verhandlung auch erwähnt habe, den Ort verlassen und sind erst im Jahr 2018 zurückgekehrt. Nachdem das Regime wieder die Kontrolle übernommen hat und diese Gruppierungen nach ldlib gegangen sind. Dann haben wir unsere Landwirtschaft wieder zurückbekommen.“). In der Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er Ende 2015 zurückgekehrt sei, weil die FSA die Kontrolle übernommen habe (AS 57). Des Weiteren schilderte er in diesem Zusammenhang, dass sein Haus in XXXX Stadt im Jahr 2017 wieder bombardiert wurde und sein Bruder dabei ums Leben kam (vgl. AS 57: „Wir verließen daraufhin XXXX Stadt und gingen zu XXXX . Dort blieben wir bis Ende 2015. In der Zwischenzeit übernahm die FSA die Kontrolle über XXXX Stadt. Das war der Grund, warum wir wieder in die Stadt XXXX zurückgegangen sind. 2017 wurde unser Haus wieder bombardiert und mein Bruder kam dabei ums Leben ich wurde ins Krankenhaus gebracht.“). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 sind nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme durch das BFA vereinbar. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor 2018 nach XXXX Stadt zurückkehrte und seine Rückkehr auch nicht mit dem Abzug der HTS aus XXXX im Zusammenhang steht. Die Schilderungen zu den Problemen mit der HTS im Jahr 2015 sind aus den eben dargelegten Gründen somit nicht glaubhaft. Vollständigkeitshalber sei jedoch erwähnt, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist, da es einerseits an der Aktualität und andererseits an einem Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mangelt. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Landwirtschaft erwähnte, die er oder seine Familie bewirtschaftet hätte. In der Verhandlung vom 15.04.2025 sprach er dann plötzlich von Problemen mit der HTS wegen seiner Landwirtschaft (OZ 9). Außerdem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Rückkehr nach römisch 40 Stadt: In der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 gab er an, er sei erst im Jahr 2018 zurückgekehrt, nachdem der Ort wieder vom syrischen Regime übernommen wurde und die Gruppierungen (HTS) nach Idlib gegangen wären. Dann hätten sie auch ihre Landwirtschaft wieder zurückbekommen vergleiche OZ 9: „Wir haben, wie ich in der letzten Verhandlung auch erwähnt habe, den Ort verlassen und sind erst im Jahr 2018 zurückgekehrt. Nachdem das Regime wieder die Kontrolle übernommen hat und diese Gruppierungen nach ldlib gegangen sind. Dann haben wir unsere Landwirtschaft wieder zurückbekommen.“). In der Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er Ende 2015 zurückgekehrt sei, weil die FSA die Kontrolle übernommen habe (AS 57). Des Weiteren schilderte er in diesem Zusammenhang, dass sein Haus in römisch 40 Stadt im Jahr 2017 wieder bombardiert wurde und sein Bruder dabei ums Leben kam vergleiche AS 57: „Wir verließen daraufhin römisch 40 Stadt und gingen zu römisch 40 . Dort blieben wir bis Ende 2015. In der Zwischenzeit übernahm die FSA die Kontrolle über römisch 40 Stadt. Das war der Grund, warum wir wieder in die Stadt römisch 40 zurückgegangen sind. 2017 wurde unser Haus wieder bombardiert und mein Bruder kam dabei ums Leben ich wurde ins Krankenhaus gebracht.“). Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025 sind nicht mit seinen Angaben in der Einvernahme durch das BFA vereinbar. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor 2018 nach römisch 40 Stadt zurückkehrte und seine Rückkehr auch nicht mit dem Abzug der HTS aus römisch 40 im Zusammenhang steht. Die Schilderungen zu den Problemen mit der HTS im Jahr 2015 sind aus den eben dargelegten Gründen somit nicht glaubhaft. Vollständigkeitshalber sei jedoch erwähnt, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich ist, da es einerseits an der Aktualität und andererseits an einem Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention mangelt. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers außerdem äußerst vage und oberflächlich. Er machte insbesondere auch keine näheren Angaben zu dem angeblichen Beitrag, den er gepostet habe oder dazu, wie die HTS seinen Vater deswegen „berührt“ hätte (OZ 9). Beweise bezüglich seines getätigten Posts vermochte er ebenfalls nicht vorzulegen. Auch dieses Vorbringen erscheint daher nicht glaubhaft. Es sei jedoch darüber hinaus noch festgehalten, dass selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem einzigen Post kritisch gegenüber der HTS geäußert hätte, weil seine Schwester verhaftet wurde, er in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend darstellen konnte, dass er ein tatsächlicher Gegner der Übergangsregierung bzw. der HTS wäre. Dies behauptete er auch zu keinem Zeitpunkt. In seinem Vorbringen vor dem Sturz des Assad-Regimes stellte er sich selbst und seine Familie als überzeugte Assad-Regimegegner dar (AS 249ff, OZ 4) und erwähnte nie eine oppositionelle Haltung gegenüber anderen Gruppierungen. Eine tatsächliche, verinnerlichte oppositionelle Überzeugung gegenüber der HTS kann daher ausgeschlossen werden. Durch einen einzigen Post, in dem er verurteilte, dass seine Schwester festgenommen wurde, hat der Beschwerdeführer auch keine als oppositionell anzusehende Handlung gesetzt, welche ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld der syrischen Übergangsregierung bzw. der HTS gebracht hat, soweit dem Vorbringen überhaupt Glaubhaftigkeit unterstellt, was das erkennende Gericht ohnehin nicht macht. Es ist somit nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung von asylrelevanter Intensität droht. Abgesehen davon erscheint es völlig lebensfremd, dass die HTS-Machthaber das Internet auf kritische Postings in Sozialen Medien durchforsten, dann den Vater des Beschwerdeführers ausforschen (in einem Land, in dem einfachste Verwaltungsaufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können) und diesem dann ausrichten, dass sein Sohn die Posts löschen solle. In diesem Zusammenhang sei noch kurz erwähnt, dass auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen für Frauen (vgl. OZ 9: „Meine Schwester war im Bus unterwegs, da sie an einem lnstitut in XXXX studiert. Sie wurde aufgefordert ihr Make Up abzuwischen und es wurde ihr gesagt, dass sie nicht alleine ohne im Begleitung eines Mannes reisen darf. Dann wurde sie festgenommen und mein Vater ist dorthin gegangen, bis sie freigelassen wurde.“) im gegenständlichen Fall nicht näher eingegangen werden muss, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handelt und ihn derartige Einschränkungen sowieso nicht betreffen würden. Ob solche Einschränkungen tatsächlich existieren, kann somit dahingestellt bleiben.In diesem Zusammenhang sei noch kurz erwähnt, dass auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschränkungen für Frauen vergleiche OZ 9: „Meine Schwester war im Bus unterwegs, da sie an einem lnstitut in römisch 40 studiert. Sie wurde aufgefordert ihr Make Up abzuwischen und es wurde ihr gesagt, dass sie nicht alleine ohne im Begleitung eines Mannes reisen darf. Dann wurde sie festgenommen und mein Vater ist dorthin gegangen, bis sie freigelassen wurde.“) im gegenständlichen Fall nicht näher eingegangen werden muss, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handelt und ihn derartige Einschränkungen sowieso nicht betreffen würden. Ob solche Einschränkungen tatsächlich existieren, kann somit dahingestellt bleiben. Auch das unsubstantiierte Vorbringen, zwei seiner Freunde seien in Haft, weil sie die Gruppierungen kritisiert hätten und es gäbe immer wieder Tote (OZ 9), ist nicht geeignet, um eine asylrelevante individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Inwiefern das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2025, ein ehemaliger syrischer Botschafter in Frankreich, der vom Regime desertiert sei, sei bei einem Besuch in Syrien von einer Gruppierung getötet worden (OZ 9), in Bezug auf den Beschwerdeführer relevant sein sollte, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers machte in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 noch auf die äußerst instabile Lage in Syrien aufmerksam (OZ 9). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien nach wie vor als unbeständig, unsicher und unübersichtlich zu betrachten ist. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien - dem Beschwerdeführer kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten.Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers machte in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2025 noch auf die äußerst instabile Lage in Syrien aufmerksam (OZ 9). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien nach wie vor als unbeständig, unsicher und unübersichtlich zu betrachten ist. Allerdings geht es im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage einer generellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK im Lichte der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien - dem Beschwerdeführer kommt ohnedies der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu -, sondern ausschließlich um die Frage der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK. Die Gefahr einer solchen Verfolgung, gerade für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers, ist aber weder aus dem vorliegenden Berichtsmaterial, noch aus den (durchaus zahlreichen) Medienberichten zu den aktuellen Ereignissen in Syrien auch nur ansatzweise abzuleiten. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die zur Lage in Syrien getroffenen Feststelllungen beruhen auf dem ins Verfahren eingebrachten EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 und dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation. Zudem wird über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl. VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweggenommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist (vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vgl. ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden vergleiche VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei der Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form – zB durch Informanten oder Medienberichte – von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweggenommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vergleiche ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080). Zunächst ist festzuhalten, dass alleine aufgrund der instabilen Lage in Syrien nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, weil der Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben ist. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der drohenden Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der geänderten Machtverhältnisse von Vornherein ins Leere. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Weigerung der Ableistung des Militärdienstes, der Teilnahme an Demonstrationen, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland oder der Eigenschaft als Angehöriger von (Assad-)Regimekritikern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Hinsichtlich des neu erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe auch Probleme mit der nun an der Macht stehenden HTS (gehabt), wurde bereits dargelegt, dass das erkennende Gericht diese Schilderungen aufgrund des sehr späten Zeitpunktes des Einbringens ins Verfahren, der Oberflächlichkeit und der teilweisen Widersprüchlichkeit für nicht glaubhaft hält. Es liegt die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen an die nunmehrige Situation in Syrien anpasste, um noch eine Chance auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu haben. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde sich jedoch nichts am Ergebnis ändern. Den geschilderten Problemen mit der HTS bezüglich der Landwirtschaften mangelt es an Aktualität und einem Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Und auch der behauptete Post im Internet, in dem er die Verhaftung seiner Schwester durch die HTS kritisiert habe, stellt keine asylrelevante exilpolitische Betätigung dar. Der Beschwerdeführer ist durch einen einzigen solchen Post, den er auch wieder gelöscht hat, jedenfalls nicht so in Erscheinung getreten, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar gewesen wäre, gesteht man dem Vorbringen überhaupt Wahrheitsgehalt zu. Im Ergebnis ist keine (drohende) Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2277107.1.00

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