Vm § 24 Abs. 10 Z 2 DSG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird
und 60 DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.04.2024 (eingelangt am 07.05.2024) brachte XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) bei der Datenschutzbehörde ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:Mit Schreiben vom 15.04.2024 (eingelangt am 07.05.2024) brachte römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) bei der Datenschutzbehörde ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei über einen längeren Zeitraum an dem dort angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen und in diesem Zusammenhang eine Auskunft über seine bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Ein- und Auszahlungen begehrt. In der Folge habe die mitbeteiligte Partei lediglich unvollständige Listen der getätigten Ein- und Auszahlungen übermittelt und erachte sich der Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Auskunft
DSGVO verletzt, da eine unvollständige Auskunft erteilt worden sei.Der Beschwerdeführer habe auf der Website der mitbeteiligten Partei über einen längeren Zeitraum an dem dort angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen und in diesem Zusammenhang eine Auskunft über seine bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Ein- und Auszahlungen begehrt. In der Folge habe die mitbeteiligte Partei lediglich unvollständige Listen der getätigten Ein- und Auszahlungen übermittelt und erachte sich der Beschwerdeführer somit in seinem Recht auf Auskunft
Am 29.01.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor: Die Datenschutzbehörde habe – seit dem Einlangen der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde am 07.05.2024 – weder die Beschwerde erledigt, noch ein Verfahren nach Art. 56 ff DSGVO eingeleitet. Die Datenschutzbehörde sei somit ihrer Entscheidungspflicht nicht binnen sechs Monaten nachgekommen.Die Datenschutzbehörde habe – seit dem Einlangen der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde am 07.05.2024 – weder die Beschwerde erledigt, noch ein Verfahren nach Artikel 56, ff DSGVO eingeleitet. Die Datenschutzbehörde sei somit ihrer Entscheidungspflicht nicht binnen sechs Monaten nachgekommen. Der Beschwerdeführer stellte sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. über die am 07.05.2024 eingebrachte Datenschutzbeschwerde in der Sache entscheiden und 2. in eventu
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.2. in eventu
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Mit Schreiben vom 17.02.2025 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass sie zwischenzeitlich ein Verfahren
DSGVO eingeleitet habe.Mit Schreiben vom 17.02.2025 teilte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass sie zwischenzeitlich ein Verfahren
Mit Stellungnahme vom 17.02.2025 legte die Datenschutzbehörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, bestritt das Vorbringen des Beschwerdeführers und führte ergänzend aus: Es liege eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“
Z 23 DSGVO vor und sei die XXXX Aufsichtsbehörde die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde. In die Entscheidungsfrist werde die Dauer eines Verfahrens nach Art. 60 DSGVO nicht eingerechnet, dabei übersehe die Datenschutzbehörde nicht, dass das Verfahren nach Art. 56 und 60 DSGVO im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet gewesen sei. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens jedoch nicht im Ermessen der Datenschutzbehörde liege, komme es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Einleitung eines solchen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall bereits festgehalten, dass die Hemmung der Entscheidungsfrist
10 Z 2 DSG nicht erst mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 56 und 60 DSGVO eintrete, sondern vielmehr bereits mit der Einbringung einer Datenschutzbeschwerde, welche eine grenzüberschreitende Verarbeitung zum Gegenstand habe. Vor diesem Hintergrund liege keine Säumnis vor.Es liege eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“
, Ziffer 23, DSGVO vor und sei die römisch 40 Aufsichtsbehörde die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde. In die Entscheidungsfrist werde die Dauer eines Verfahrens nach Artikel 60, DSGVO nicht eingerechnet, dabei übersehe die Datenschutzbehörde nicht, dass das Verfahren nach Artikel 56 und 60 DSGVO im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht eingeleitet gewesen sei. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens jedoch nicht im Ermessen der Datenschutzbehörde liege, komme es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Einleitung eines solchen Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall bereits festgehalten, dass die Hemmung der Entscheidungsfrist
Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht erst mit der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 56 und 60 DSGVO eintrete, sondern vielmehr bereits mit der Einbringung einer Datenschutzbeschwerde, welche eine grenzüberschreitende Verarbeitung zum Gegenstand habe. Vor diesem Hintergrund liege keine Säumnis vor. Mit Eingabe vom 17.04.2025 wies die Datenschutzbehörde darauf hin, dass sich die XXXX Aufsichtsbehörde im anhängigen Beschwerdeverfahren zur federführenden Aufsichtsbehörde
1 DSGVO erklärt habe.Mit Eingabe vom 17.04.2025 wies die Datenschutzbehörde darauf hin, dass sich die römisch 40 Aufsichtsbehörde im anhängigen Beschwerdeverfahren zur federführenden Aufsichtsbehörde
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhob am 07.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX mit Sitz in XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO.Der Beschwerdeführer erhob am 07.05.2024 eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 mit Sitz in römisch 40 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
In der Folge hat der Beschwerdeführer am 29.01.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag vom 07.05.2024 auf bescheidmäßige Erledigung erhoben. Die Datenschutzbehörde übermittelte mit 17.02.2025 der
der DSGVO eingerichteten XXXX Aufsichtsbehörde via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ (kurz „IMI“) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und teilte dieser mit, dass die Zuständigkeit der XXXX Behörde als federführende Aufsichtsbehörde angenommen werde. Die XXXX Aufsichtsbehörde stimmte dieser Ansicht am 18.02.2025 zu.Die Datenschutzbehörde übermittelte mit 17.02.2025 der
der DSGVO eingerichteten römisch 40 Aufsichtsbehörde via der IT-Kooperationsplattform „Internal Market Information System“ (kurz „IMI“) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und teilte dieser mit, dass die Zuständigkeit der römisch 40 Behörde als federführende Aufsichtsbehörde angenommen werde. Die römisch 40 Aufsichtsbehörde stimmte dieser Ansicht am 18.02.2025 zu. Maßgebend ist, dass die Datenschutzbehörde am 29.01.2025 – zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde – noch nicht säumig gewesen ist.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
den Artikeln 61 und 62.
ersuchen und gemeinsame Maßnahmen
durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren
den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.
3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). Art. 55 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a.
f DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff).Artikel 55, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a.
, Litera f, DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 47 ff). Wie oben festgestellt, ist der gegenständliche Antrag (hier: die Datenschutzbeschwerde) des Beschwerdeführers am 07.05.2024 bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingelangt. Der Inhalt der Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die in XXXX niedergelassene mitbeteiligte Partei, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Dabei handelt es sich um eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ im Sinne des Art. 4 Z 23 lit. b DSGVO und ist in der Folge von der österreichischen Datenschutzbehörde als betroffene Aufsichtsbehörde
c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit mit der in XXXX ansässigen federführenden Aufsichtsbehörde
1 in Verbindung mit den Art. 60 ff DSGVO zu führen.
10 Z 2 DSG wird in die Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet und ist in einem solchen Fall die Entscheidungsfrist gehemmt (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). Wie die Datenschutzbehörde bei Aktenvorlage mitteilte, hat sie es zwar verabsäumt, ein solches Verfahren vor Erhebung der verfahrensgegenständlichen Säuminsbeschwerde einzuleiten. Dies führt aber aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zum Vorliegen einer Säumnis:Wie oben festgestellt, ist der gegenständliche Antrag (hier: die Datenschutzbeschwerde) des Beschwerdeführers am 07.05.2024 bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingelangt. Der Inhalt der Datenschutzbeschwerde richtet sich gegen die in römisch 40 niedergelassene mitbeteiligte Partei, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Dabei handelt es sich um eine „grenzüberschreitende Verarbeitung“ im Sinne des Artikel 4, Ziffer 23, Litera b, DSGVO und ist in der Folge von der österreichischen Datenschutzbehörde als betroffene Aufsichtsbehörde
, Ziffer 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit mit der in römisch 40 ansässigen federführenden Aufsichtsbehörde
, Absatz eins, in Verbindung mit den Artikel 60, ff DSGVO zu führen.
Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG wird in die Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO nicht eingerechnet und ist in einem solchen Fall die Entscheidungsfrist gehemmt vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). Wie die Datenschutzbehörde bei Aktenvorlage mitteilte, hat sie es zwar verabsäumt, ein solches Verfahren vor Erhebung der verfahrensgegenständlichen Säuminsbeschwerde einzuleiten. Dies führt aber aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zum Vorliegen einer Säumnis: Art. 56 Abs. 1 DSGVO sieht – unbeschadet der in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Art. 4 Z 23 der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich iVm Art. 60 DSGVO, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff).Artikel 56, Absatz eins, DSGVO sieht – unbeschadet der in Artikel 55, Absatz eins, der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Artikel 4, Ziffer 23, der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
dem Verfahren nach Artikel 60, DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit Artikel 60, DSGVO, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19, Rz. 50 ff). Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art. 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art. 56 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 11 DSGVO angeordnet, abgewichen wird. Diese Ausnahmefälle liegen gegenständlich nicht vor. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen (vgl. BVwG 21.03.2025, Zl. W292 2307654-1 und 11.09.2024, Zl. W256 2290824-1).Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO angeordnet, abgewichen wird. Diese Ausnahmefälle liegen gegenständlich nicht vor. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen vergleiche BVwG 21.03.2025, Zl. W292 2307654-1 und 11.09.2024, Zl. W256 2290824-1). Aus dem
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, hat
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können.Da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, hat
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben können. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie oben unter 3.3.2. ausgeführt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (wie oben unter 3.3.2. ausgeführt), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W101.2307744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.