Obsah (8)
Art. 133§ 197§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW119 2283501-1 Spruch, W119 2283501-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, stellte am
- 2023 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Beschwerdeführerin an, dass sie aus der Provinz Hebei stamme und geschieden sei. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie an, dass sie einen Kohlehandel betrieben habe. In der Buchhaltung seien viele falsche Rechnungen erstellt worden, die auch entdeckt worden seien, weswegen sie Probleme mit den Behörden gehabt habe. Deshalb habe sie dieses Geschäft nicht weiterführen können. Im Fall ihrer Rückkehr nach China befürchte sie festgenommen zu werden. Darüber hinaus führte sie an, dass sie in Wien einen Lebensgefährten habe, der sie auch finanziell unterstütze. Sie wolle seine Daten jedoch nicht bekanntgeben. Sie habe in Österreich noch keinen Asylantrag gestellt, weil sie circa drei Monate nach ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2017 in einem Park von einem Polizisten angehalten worden sei, der keine Uniform getragen, sich aber mit einer Karte ausgewiesen habe. Sie sei mit ihm in einem Taxi in eine Wohnung gefahren, wo er sie gezwungen habe, Alkohol zu trinken, sie mit einem Obstmesser verletzt und sie danach vergewaltigt habe. Morgens habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Am
- 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Landeskriminalamt Wien XXXX - 1 zu diesem Vorfall als Zeugin einvernommen. Am
- 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Landeskriminalamt Wien römisch 40 - 1 zu diesem Vorfall als Zeugin einvernommen. In einem Abschlussbericht erstattete das Landeskriminalamt Wien Anzeige gegen einen unbekannten Täter und setzte mit Schreiben vom
- 2023 die Staatsanwaltschaft Wien von diesem Vorfall in Kenntnis. Am
- 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs ihren Originalreisepass vor. Weiters gab sie an, dass sie in der Provinz Hebei in der VR China geboren sei und dem buddhistischen Glauben angehöre. Ihr Vater sei bereits gestorben, ihre Mutter lebe in China, diese sei in Pension. Zudem habe sie drei Schwestern und einen Bruder. Sie sei geschieden, ihr im Jahr XXXX geborener Mann sei arbeitslos. Sie habe mit diesem zwei Söhne und eine Tochter. Zu ihren Familienangehörigen bestehe Kontakt. Sie habe zwei Jahre die Schule besucht und danach einen Kohlehandel betrieben habe. Sie habe China am
- 2017 verlassen und sei seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe in Österreich einen Freund. Da sie nicht mit ihm verheiratet sei, wolle sie seine Daten nicht bekanntgeben. Am
- 2023 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs ihren Originalreisepass vor. Weiters gab sie an, dass sie in der Provinz Hebei in der VR China geboren sei und dem buddhistischen Glauben angehöre. Ihr Vater sei bereits gestorben, ihre Mutter lebe in China, diese sei in Pension. Zudem habe sie drei Schwestern und einen Bruder. Sie sei geschieden, ihr im Jahr römisch 40 geborener Mann sei arbeitslos. Sie habe mit diesem zwei Söhne und eine Tochter. Zu ihren Familienangehörigen bestehe Kontakt. Sie habe zwei Jahre die Schule besucht und danach einen Kohlehandel betrieben habe. Sie habe China am
- 2017 verlassen und sei seitdem nicht mehr zurückgekehrt. Sie habe in Österreich einen Freund. Da sie nicht mit ihm verheiratet sei, wolle sie seine Daten nicht bekanntgeben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab sie an, dass sie in China von einer anderen Person reingelegt worden sei. Dadurch habe sie hohe Schulden angehäuft, weswegen sie nicht nach China zurückkehren könne. Sie würde Probleme mit den Gläubigern bekommen. Weiters praktiziere sie heimlich Falun Gong, manchmal auf einem großen Platz, dessen Namen sie nicht kenne. Befragt, ob sie in China jemals persönlich konkret verfolgt oder bedroht worden sei, gab sie an, dass sie einmal bei der Polizei gewesen sei, die ihr gesagt habe, sie solle Falun Gong nicht mehr ausüben. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie von der Polizei wegen ihrer Schulden festgenommen zu werden. Die Beschwerdeführerin verzichtete zu dem ihr angebotenen Länderinformationsmaterial auf die Abgabe einer Stellungnahme. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1353928003/231007215, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom
- 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1353928003/231007215, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Informationsschreiben vom
- 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom
- 2023 erhob der Rechtsberater der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und ergänzte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in dem diese von ihrem alkoholsüchtigen Ehemann geschlagen und verletzt worden sei. Zudem habe sie – um Steuern zu sparen – den Direktor der lokalen Finanzbehörde bestochen. Als dessen Oberbehörde davon erfahren habe, sei dieser unter Druck gesetzt worden, sodass er sich das Leben genommen habe. Überdies habe sie Schulden in China. Außerdem praktiziere sie seit mehreren Jahren Falun Gong, auch in China habe sie dies ausgeübt. Sie habe auch Informationsblätter über Falun Gong verteilt und selbst Treffen organisiert. Sie sei bereits einmal in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und festgenommen worden. Sie würde im Fall einer Rückkehr nach China Falun Gong weiter praktizieren. Die Beschwerdeführerin habe dieses Vorbringen nicht früher erstatten können, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Bereits aus den Länderinformationen der Staatendokumentation ergebe sich, dass Falun Gong in China verboten sei und die Beteiligung an der Bewegung mit schweren Gefängnisstrafen geahndet werde. Zudem gelte das Verteilen von Flugblättern, die über Falun Gong informieren würden, als „staatsfeindliches Verbrechen“. Weiters wurde auf die Situation von gewaltbetroffenen Frauen hingewiesen, wonach diese durch die öffentlichen Sicherheitskräfte oftmals ignoriert werde. Außerdem sei ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) zwar möglich, jedoch nicht zumutbar, da nur mit einer Registrierung Zugang zu sozialen Leistungen oder zum Arbeitsmarkt bestehe. Überdies habe es das Bundesamt unterlassen, Feststellungen zu der Lebenssituation der Beschwerdeführerin Österreich zu treffen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2017 in Österreich und lebe in einer partnerschaftlichen Beziehung. Die Behörde hätte näher ermitteln müssen, warum sie keine Angaben zu ihrem Freund habe machen wollen. Die Beschwerdeführerin und ihr Freund seien nicht verheiratet, weshalb sie befürchte, sollte die Beziehung bekannt werden, sie im Fall ihrer Rückkehr nach China „ihr Gesicht verlieren würde“. Die Konsequenzen, die eine uneheliche Beziehung für die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach China bedeuten würde, hätte das Bundesamt entsprechend zu berücksichtigen gehabt. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom
- 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landeskriminalamt EB 03 um Mitteilung, ob die Beschwerdeführerin wegen der von ihr vorgebrachten Vergewaltigung dort erschienen sei. Das Landeskriminalamt EB 03 übermittelte mit Schriftsatz vom selben Tag die am
- 2023 erfolgte Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin, in der sie den bereits bei Erstbefragung geschilderten Sachverhalt wiedergegeben hatte. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Wien wurde festgehalten, dass Erhebungen zum unbekannten Täter ergebnislos verlaufen seien und die Ermittlungen seitens des Landeskriminalamtes damit abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom
- 2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe die Staatsanwaltschaft Wien um Mitteilung, ob von dortiger Seite Ermittlungsergebnisse vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft Wien teilte mit Schreiben vom
- 2025 mit, dass das Ermittlungsverfahren
§ 197St
PO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen worden sei.Die Staatsanwaltschaft Wien teilte mit Schreiben vom 18. 3. 2025 mit, dass das Ermittlungsverfahren
Paragraph 197, StPO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen worden sei. Am
- 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei nicht teilgenommen hat. Die Beschwerdeführerin legte zunächst eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs und ein Referenzschreiben der Universität Linz vor. Weiters führte sie an, im Alter von XXXX Jahren geheiratet zu haben. 1996 oder 1997 hätten sie sich scheiden lassen, aber noch weitere zehn Jahre wegen ihrer gemeinsamen Kinder zusammengelebt. Sie habe noch Kontakt zu diesen. Danach sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Im Alter von 26 oder 27 Jahren habe sie begonnen, einen Kohlehandel aufzuziehen. Dieses Gewerbe habe sie 15 bis 16 Jahre betrieben. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie den Kohlehandel beendet habe.Weiters führte sie an, im Alter von römisch 40 Jahren geheiratet zu haben. 1996 oder 1997 hätten sie sich scheiden lassen, aber noch weitere zehn Jahre wegen ihrer gemeinsamen Kinder zusammengelebt. Sie habe noch Kontakt zu diesen. Danach sei sie in ihr Elternhaus zurückgekehrt. Im Alter von 26 oder 27 Jahren habe sie begonnen, einen Kohlehandel aufzuziehen. Dieses Gewerbe habe sie 15 bis 16 Jahre betrieben. Sie könne sich nicht mehr erinnern, wann sie den Kohlehandel beendet habe. Sie habe in China zuhause Falun Gong praktiziert. Im Jahr 2000 habe ein Polizist gesagt, dass sie Falun Gong nicht mehr ausüben dürfe. Im Fall ihrer Rückkehr nach China dürfe sie dieser Betätigung nicht mehr nachkommen. Befragt, ob sie im Fall ihrer Rückkehr Angst vor Misshandlungen ihres Ehemannes habe, gab sie an, dass sie nicht mit ihm zusammenleben wolle. Er habe ihre Mutter gefragt, wo sie sich aufhalte. Abgesehen von ihrer Operation habe sie keine weiteren Probleme. Zu ihren integrativen Maßnahmen befragt, gab sie an, eine Rechnung für einen Deutschkurs zu besitzen. Zu ihrem Partner in Österreich befragt, gab sie an, dass er sich von seiner Frau scheiden lassen habe, seine Frau gehe oft zu ihm. Sie selbst sei Mitglied im buddhistischen Zentrum in Wien. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA, China, vom 28.11.2024 sowie eine Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge „Falun Gong“ vom April 2023 in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt, die jedoch ungenutzt verstrichen ist. Mit Schriftsatz vom
- 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief der Klinik Hietzing, wonach bei ihr am XXXX ein laparoskopischer Eingriff durchgeführt worden sei. Mit Schriftsatz vom
- 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Patientenbrief der Klinik Hietzing, wonach bei ihr am römisch 40 ein laparoskopischer Eingriff durchgeführt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie heiratete im Jahr 1994 und ließ sich 1996 oder 1997 scheiden, lebte jedoch wegen der drei gemeinsamen Kinder ungefähr zehn Jahre mit ihrem früheren Ehemann in einer gemeinsamen Unterkunft. Danach zog sie in ihr Elternhaus. Sie stammt aus dem Bezirk XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Hebei. Sie besuchte zwei Jahre die Grundschule. Im Alter von sechsundzwanzig oder siebenundzwanzig Jahren begann sie einen Kohlehandel zu betreiben, in dem sie Kohle von der Provinz Shanxi in die Provinz Hebei transportierte. Dieses Unternehmen betrieb sie fünfzehn oder sechzehn Jahre. Ihr Ehemann war ebenfalls dort beschäftigt. Sie stammt aus dem Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Hebei. Sie besuchte zwei Jahre die Grundschule. Im Alter von sechsundzwanzig oder siebenundzwanzig Jahren begann sie einen Kohlehandel zu betreiben, in dem sie Kohle von der Provinz Shanxi in die Provinz Hebei transportierte. Dieses Unternehmen betrieb sie fünfzehn oder sechzehn Jahre. Ihr Ehemann war ebenfalls dort beschäftigt. Die Beschwerdeführerin reiste am
- 2017 legal in das Bundesgebiet und stellte am
- 2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter, die drei Kinder und der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, von dem sie geschieden ist, leben im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz Hebei in der VR China. Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Kindern besteht Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Mutter, die drei Kinder und der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin, von dem sie geschieden ist, leben im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz Hebei in der VR China. Zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihren Kindern besteht Kontakt. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen. Sie lebt in keiner familienähnlichen Gemeinschaft. Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus jedoch über kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Sie besitzt kein Sprachzertifikat. Einer Erwerbstätigkeit ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Österreich bisher nicht nachgegangen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Sie ist Mitglied in einem buddhistischen Zentrum. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie Opfer häuslicher Gewalt wurde, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen des Umstandes, Falun Gong ausgeübt zu haben, in das Blickfeld der chinesischen Polizeibehörden geraten ist. Aufgrund ihrer Angaben anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, wonach die Beschwerdeführerin angab, im Jahr 2017 von einem ihr Unbekannten vergewaltigt worden zu sein, wurde sie im Jahr 2023 beim Landeskriminalamt als Zeugin befragt, Erhebungen zum unbekannten Täter verliefen ergebnislos. Der an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte Abschlussbericht wurde
§ 197St
PO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen.Aufgrund ihrer Angaben anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, wonach die Beschwerdeführerin angab, im Jahr 2017 von einem ihr Unbekannten vergewaltigt worden zu sein, wurde sie im Jahr 2023 beim Landeskriminalamt als Zeugin befragt, Erhebungen zum unbekannten Täter verliefen ergebnislos. Der an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte Abschlussbericht wurde
Paragraph 197, StPO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen. Es gibt aktuell kein Verfahren oder Ermittlungen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung durch einen ihr unbekannten Täter. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist sie keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihrer körperlichen Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In der Volksrepublik China drohen ihr keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Volksrepublik China Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zur Situation im Herkunftsland: (Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, Version 6 vom 28.11.2024) Politische Lage China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städten (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städten (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen: […] Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Die Kriminalitätsrate ist in China im Allgemeinen niedrig (Crisis 24 15.6.2023). Kleinkriminalität ist selten, während die organisierte Kriminalität, die oft online – auf Seiten des Dark Web – und im Untergrund mit Verbindungen ins Ausland (insb. der chinesischen Diaspora) operiert, ein erheblich größeres Problem darstellt. Laut dem Global Organized Crime Index rangiert China auf Platz 33 von 193 Staaten, wobei insbesondere Menschenhandel, der Handel mit gefälschten Waren, gefährdeten Pflanzen und Tieren, synthetischen Drogen sowie Internetkriminalität (Cyber-Dependent Crime) die „lukrativsten“ Geschäftsfelder darstellen. Kriminelle Netzwerke und Mafia-artige Gruppierungen spielen dabei eine genauso große Rolle wie staatliche Akteure (ÖB Peking 2024). Zudem gibt es Spaltungen entlang ethnischer, sozialer und klassenbedingter Grenzen. Ethnische Spaltungen sind vor allem durch Spannungen und Konflikte zwischen Han-Chinesen und einigen ethnischen Minderheiten wie Tibetern, Uiguren und Mongolen sichtbar geworden. In China gibt es erhebliche soziale Ungleichheiten mit einem großen Einkommensgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Küsten- und Binnenregionen, was in den 2010er-Jahren zu sozialen Unruhen und Protesten geführt hat (BS 2.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022).
Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Die chinesische Verfassung unterscheidet sich wesentlich von Verfassungsdokumenten rechtsstaatlicher Demokratien. Zwar finden sich auch hier Bürger- und Freiheitsrechte, diese sind jedoch nicht einklagbar. Die Verfassung der VR China ist kein Statut, das die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger oder die Aufgaben der staatlichen Institutionen festschreibt und rechtlich garantiert. Vielmehr hat die chinesische Verfassung den Charakter eines in die Zukunft gerichteten Dokuments, in dem die Parteielite ihre im Laufe der Jahre wechselnden politischen Ziele formuliert. Trotz aller Bemühungen, den Anschein eines modernen Rechtsstaates zu erwecken, existiert in China bis heute ein hybrides Rechtssystem, d. h. ein Nebeneinander von traditionellem Recht und institutionellem Recht. Das bedeutet, dass es in China weit verbreitet ist, im Konfliktfall neben der institutionalisierten Gerichtsbarkeit auch auf informelle Mittel wie persönliche Beziehungen und Netzwerke zurückzugreifen. Bei Streitigkeiten haben oftmals die Verwaltungsbehörden die Oberhand gegenüber den Gerichten. Die entscheidende Instanz bleibt aber im Zweifelsfall immer die Partei. Insofern relativiert sich auch die Bestimmung, dass „keine Person und keine Organisation gegen die Verfassung und die Gesetze verstoßen darf.“ De facto steht die KPCh über der Verfassung (lpb 4.2024). Die Führung betont seit dem vierten Jahresplenum des
- Zentralkomitees 2014 die Rolle des Rechts und ergriff Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gerichtlicher Verfahren und zum Aufbau eines "sozialistisches Rechtssystem chinesischer Prägung" unter dem Motto, das Land den Gesetzen entsprechend zu regieren. Eine Rechtsstaatlichkeit im Sinne der Achtung des Legalitätsprinzips in der Verwaltung und der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit wird dabei aber dezidiert abgelehnt. Das in den Beschlüssen reflektierte Verständnis von Recht soll die Macht des Staates, d. h. der KPCh, keinesfalls einschränken, sondern vielmehr stärken. Die KPCh und alle Parteiorgane, die die gesamte staatliche und Justizverwaltung duplizieren, stehen weiterhin über der Verfassung (ÖB Peking 2024). Die chinesische Führung arbeitet somit zwar an dem Ausbau des Rechtssystems im Sinne von „Rule by Law“ (sog. „Xi Jinping-Gedanken zur gesetzesbasierten Regierungsführung“). „Rule of Law“ im westlichen Sinne eines Systems von Abwehr- und Schutzrechten der Bürger gegenüber dem Staat ist damit nicht gemeint. Es gibt lediglich vereinzelt Fortschritte bei eher technisch-prozeduralen Reformmaßnahmen der Justiz (AA 26.10.2022). China verfügt über keine unabhängige Justiz. Es ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip, dass (partei)politische Institutionen die Gerichte kontrollieren. Die Richter sind weder unabhängig, noch genießen sie erhöhten Schutz. Zudem können sie zwischen Gerichten und anderen Staatsorganen versetzt werden. Leistungsfähigkeit und Transparenz des Justizsystems werden durch die Kontrolle durch die KPCh über das Justizsystem beeinträchtigt. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit wird zudem als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender eingesetzt (ÖB Peking 2024). Die KPCh beherrscht das Justizsystem, wobei die Gerichte auf allen Ebenen von parteipolitisch-juristischen Ausschüssen überwacht werden, die Einfluss auf die Ernennung von Richtern, die Arbeit der Gerichte sowie auf Urteile und Strafen haben. Die Aufsicht durch die KPCh ist in politisch heiklen Fällen offensichtlich, und die meisten Richter sind Mitglieder der KPCh. Von den Richtern wird erwartet, dass sie der Ideologie der KPCh entsprechen und den Grundsatz der Oberhoheit der Partei über die Justiz aufrechterhalten (FH 29.2.2024a). Die Richterernennung erfolgt auf Provinzebene durch Rechtskomitees, welchen hochrangige Partei-Funktionäre angehören und welche von einem KP-Inspektorat überwacht werden. Richter sind verpflichtet, über Einflussnahme seitens lokaler Politiker auf Verfahren Bericht zu erstatten. Es ist für Richter schwierig, zwischen "Unabhängigkeit" von lokalen politischen Einflüssen, und Loyalität zur KP-Linie (welche regelmäßig miteinander und mit einflussreichen Wirtschafts- und Privatinteressen verbunden sind) zu navigieren (ÖB Peking 2024). Viele Richter beschweren sich darüber, dass sich lokale Beamte in Fälle einmischen, um mächtige Prozessparteien zu schützen, wichtige Industrien zu unterstützen oder um ihre eigene mögliche Haftung zu vermeiden (FH 29.2.2024a). Diese fehlende Unabhängigkeit trägt dazu bei, dass immer weniger Juristen den Richterberuf ergreifen wollen (ÖB Peking 2024). Trotz der Vorschriften, wonach Verteidiger die Möglichkeit haben sollten, Verdächtige oder Angeklagte zu treffen, haben die Anwälte oft keinen Zugang zu ihren Klienten vor dem Prozess (insbesondere in heiklen Fällen). Weiters haben sie nur begrenzte Zeit, um Beweise zu prüfen, und dürfen während des Prozesses nicht mit den Angeklagten sprechen. Ebenso wird Angeklagten häufig erst dann ein Anwalt zugewiesen, wenn der Fall vor Gericht kommt (USDOS 23.4.2024). Quellen Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Quellen: […] Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl. ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vergleiche ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Korruption Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident XI Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a).Die Regierung nimmt Korruption als Bedrohung ihrer Legitimität ernst (DFAT 22.12.2021) und propagiert seit der Machtübernahme von Präsident römisch elf Jinping einen harten, nahezu vollständig außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten Anti-Korruptionskampf (ÖB Peking 2024), wobei das harte Vorgehen innerhalb von fünf Jahren zur Verhaftung von mehr als 1.800 Beamten führte, darunter sehr hochrangige politische Persönlichkeiten. Die Strafen für Korruption können in schweren und aufsehenerregenden Fällen bis zum Todesurteil führen (DFAT 22.12.2021). Während der streng kontrollierte staatliche Medienapparat einige bemerkenswerte Korruptionsermittlungen publik machte, wurden im Allgemeinen nur sehr wenige Einzelheiten über das Verfahren veröffentlicht, mit dem gegen KPCh- und Regierungsbeamte wegen Korruption ermittelt wurde. Beobachter berichten allerdings, dass Korruptionsvorwürfe oft ein Vorwand sind, um politische Rivalen aus dem Weg zu räumen (USDOS 23.4.2024). Über eine Million Beamte wurden nach offiziellen Angaben bisher untersucht und bestraft, darunter hochrangige Staats-, Partei- und Militärbeamte (FH 29.2.2024a). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung setzt ihre Anti-Korruptions- und Disziplinierungskampagne fort, setzt das Gesetz jedoch nicht konsequent oder transparent um. Korruption ist weiterhin weit verbreitet. Viele Korruptionsfälle betreffen von der Regierung stark regulierte Bereiche wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Infrastrukturentwicklung, die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergelder sind (USDOS 23.4.2024). Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024).Für die Korruptionsbekämpfung ist die "National Supervisory Commission" (NSC, Nationalen Kontrollkommission) zuständig, die 2018 durch die Zusammenlegung bestehender staatlicher und parteiinterner Stellen eingerichtet wurde und auch für die Durchsetzung politischer und ideologischer Disziplin zuständig ist (FH 29.2.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungen der Nationalen Kontrollkommission können sich gegen jeden öffentlichen Angestellten, alle Personen, die öffentliche Aufgaben innehaben, wie Ärzte, Wissenschafter und Angestellte von Firmen in staatlichem Besitz sowie auch gegen Personen, die mit diesen in Verbindung stehen, richten (USDOS 23.4.2024). Die Behandlung und Misshandlung von Häftlingen im Rahmen des Liuzhi-Haft-Systems, das außerhalb des Justizsystems als legales Instrument der Regierung und der KPCh zur Untersuchung von Korruption und anderen Vergehen von Beamten diente, war Presseberichten zufolge durch ausgedehnte Einzelhaft, Schlafentzug, Schläge und erzwungenes Stehen oder Sitzen in unbequemen Positionen über Stunden und manchmal Tage gekennzeichnet (USDOS 23.4.2024). Auch sollen Richter mit den außergerichtlichen KP-Organen bei der "Beschaffung" von Geständnissen zusammengearbeitet haben (ÖB Peking 2024). China scheint im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2023 auf dem
- Rang von 180 Staaten auf (TI 1.7.2024). 2022 befand sich China in der Reihung auf dem
- Rang von 180 Staaten (TI 2023). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). Quellen: […] […] Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge nun bis zu 100 Millionen Gläubige, (AA 26.10.2022), andere Quellen sprechen von 70 Millionen. Sowohl das offizielle Christentum als auch inoffizielle protestantische sowie katholische Gemeinschaften („Hauskirchen“) erfahren in China großen Zulauf (ÖB Peking 2024). Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der State Administration for Religious Affairs (SARA) sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 38 Millionen Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 26.10.2022). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022).Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfolgt eine Politik der „Sinisierung“ der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 30.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Patriotische Katholische Vereinigung (CPA). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal und werden als „Hauskirchen“ oder „Untergrundkirchen“ (oft auch pauschal als "Untergrundkirche"; Anm.] bezeichnet (OpD 1.8.2024). Untergrundkirche deshalb, weil sie außerhalb der Staatskirche operiert – in Gotteshäusern, aber auch in Privatwohnungen, Büros oder Hotelzimmern (NZZ 4.10.2023). Hierzu gehört auch die - im Gegensatz zur CPA papsttreue - katholische Untergrundkirche (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022). Da die kontrollierte, immer stärker in eine der Regierung zuträgliche Form gepresste Glaubensausübung für den Großteil der Christen unattraktiv ist, besuchen inzwischen 60 bis 80 Millionen Menschen die sogenannte Untergrundkirche. Diese wurde von lokalen Parteifunktionären lange geduldet (NZZ 4.10.2023). Inzwischen bietet die Regierung aber Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt – einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Bischöfe und Priester, die sich von der chinesischen Staatskirche lossagen, haben mit Repressalien inkl. Hausarrest zu rechnen (ÖB Peking 2024). Die papsttreue Untergrundkirche wird streng verfolgt (FH 29.2.2024a). Quellen: […] Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). […] Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vergleiche BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vergleiche ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024). China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024). Der
- Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024). Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021). Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vergleiche Spiegel 23.8.2021). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
- Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024). Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024). Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024). Quellen: […] Medizinische Versorgung Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024). Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024).Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024). Quellen: […] Rückkehr Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). […] Quellen: […] Dokumente In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit Langem verbreitet (AA 26.10.2022). Die Kriminellen, die sie erstellen, gehen hierbei äußerst raffiniert vor, wobei sich Bankauszüge, akademische Zeugnisse, Arbeitsnachweise und andere Dokumente viel leichter durch Betrug erstellen lassen als Pässe oder nationale Personalausweise (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB Peking 2024). Daher ist es aufgrund der fortgeschrittenen Technologie und Algorithmen (die im Gegensatz zu menschlichen Beamten nicht für Bestechung anfällig sind) äußerst schwierig bis unmöglich, Identitätsdokumente zu fälschen, die in der Praxis an der Grenzkontrolle verwendet werden könnten (DFAT 22.12.2021). Quellen: […]
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Befragungen bei der Ersteinvernahme, beim Bundesamt sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, generiert am
- 2024, (Version 6), das dem aktuellen Stand entspricht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrem Alter, zu ihrem Familienstand, zu ihrer Herkunft aus dem Bezirk Quzhou in der Stadt Handan in der Provinz Hebei, zu den Sprachkenntnissen, zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, zu ihrer Schulbildung, zu ihrer Berufserfahrung und zu ihrer legalen Ausreise aus der VR China werden aufgrund der im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
- 2025, getroffen. Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie zwar am
- 2024 einen operativen Eingriff hinter sich gebracht hat, der aber komplikationslos verlaufen ist. Weitere Behandlungen bzw Medikamente werden von ihr nicht benötigt, wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst angeführt hat. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich physisch oder psychisch erkrankt wäre, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie ihres Alters war darüber hinaus festzustellen, dass sie arbeitsfähig ist. Ferner gründen sich die Feststellungen zu ihrer Reise nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf die Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt. Weiters basieren die Feststellungen zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin bestehend aus ihrer Mutter und ihren drei Kindern, zu deren Aufenthaltsort sowie zum bestehenden Kontakt zu diesen auf den insoweit gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Zeugin oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen geworden wäre und in Österreich ein entsprechendes Strafverfahren anhängig sei, sind nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Wenngleich die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nach dem AsylG angab, im Jahr 2017 von einem ihr Unbekannten vergewaltigt worden zu sein und sie im Jahr 2023 beim Landeskriminalamt als Zeugin befragt wurde, verliefen die Erhebungen zum unbekannten Täter ergebnislos. Der an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte Abschlussbericht wurde
§ 197St
PO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen. Es gibt aktuell kein Verfahren oder Ermittlungen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung durch einen ihr unbekannten Täter.Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Zeugin oder Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder sonstigen gerichtlich strafbaren Handlungen geworden wäre und in Österreich ein entsprechendes Strafverfahren anhängig sei, sind nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht konkret behauptet. Wenngleich die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nach dem AsylG angab, im Jahr 2017 von einem ihr Unbekannten vergewaltigt worden zu sein und sie im Jahr 2023 beim Landeskriminalamt als Zeugin befragt wurde, verliefen die Erhebungen zum unbekannten Täter ergebnislos. Der an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelte Abschlussbericht wurde
Paragraph 197, StPO wegen eines unbekannten Täters abgebrochen. Es gibt aktuell kein Verfahren oder Ermittlungen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung durch einen ihr unbekannten Täter. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf ihre insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesamt sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie in Österreich eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger führe, bei dem sie auch wohne. Sie wolle jedoch seine Daten nicht bekanntgeben. In der mündlichen Verhandlung führte sie hingegen aus, dass ihr Freund und sie ihre Beziehung „nicht festgelegt hätten“ (Verhandlungsprotokoll S. 13), er habe sich scheiden lassen, seine frühere Ehefrau besuche ihn öfters. Dass die Beschwerdeführerin nun in einer Familiengemeinschaft mit dem erwähnten Partner lebt, ist diesen Angaben nicht zu entnehmen, zumal sie selbst angegeben hat, dass diese Beziehung nicht „festgelegt“ worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bereits beim Bundesamt nicht bereit war, persönlichen Angaben zu ihrem behaupteten Partner zu machen. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine zeugenschaftliche Einvernahme des „Partners“ beantragt. Hinweise, dass sie in Österreich oder in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU familiäre Anknüpfungspunkte hat, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Eine besondere Nahebeziehung zu anderen Personen wurde ebenfalls nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie Mitglied in einem buddhistischen Zentrum ist, bestehen überdies keine Zweifel und wurden diese daher der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Ferner brachte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend vor, in Österreich an einem Deutschkurs teilzunehmen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich lediglich um einen Rechnungsbeleg für einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1 handelt und bisher kein Zertifikat über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung in Vorlage gebrachte wurde, war allerdings festzustellen, dass sie über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht zudem hervor, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern ihren Unterhalt aus den Leistungen der Grundversorgung bestreitet. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Aufgrund ihres in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt: Die Beschwerdeführerin begründete die Stellung ihres Antrags in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass sie in China einen Kohlehandel betrieben habe, bei dem in der Buchhaltung viele falsche Rechnungen ausgestellt worden seien. Dies sei entdeckt worden, sodass sie dieses Geschäft nicht mehr weiterführen habe können, weil es Probleme mit den Behörden gegeben habe. Beim Bundesamt hingegen gab sie an, von einer anderen Person hineingelegt worden zu sein, wodurch sie hohe Schulden angehäuft habe und sie im Fall ihrer Rückkehr nach China Probleme mit den Gläubigern bekommen würde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde völlig diametral ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Direktor der lokalen Finanzbehörde bestochen habe, wovon die Oberbehörde erfahren habe und den Direktor unter Druck gesetzt habe, sodass sich dieser das Leben genommen hätte. Zudem hätte sie Schulden in China. Als der Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Fluchtgründe in der Verhandlung vorgehalten wurden, erklärte sie, dass dieser Kohlehandel zwei Jahre vor ihrer Ausreise „geschlossen“ worden sei. Befragt, ob sie im Fall ihrer Rückkehr Probleme wegen des von ihr geführten Unternehmens befürchte, verneinte sie die Frage (Verhandlungsprotokoll Seite 11). Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass ihr im Fall ihrer Rückkehr in die VR China wegen des von geführten Kohlehandels keine wie immer gearteten Verfolgungshandlungen drohen, weil dieses Unternehmen nicht mehr existiert und sie weitere Bedrohungsszenarien nicht geltend machte. Als sehr vage erwies sich der weitere von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtgrund beim Bundesamt, wonach sie Falun Gong praktiziere. In China sei sie einmal zur Polizei geladen worden, die ihr erklärt habe, Falun Gong nicht mehr ausüben zu dürfen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in China diesbezügliche Treffen besucht, auch Flugblätter verteilt habe, die über Falun Gong informiert hätten und sie selbst in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten und festgenommen worden zu sein. Im Fall ihrer Rückkehr in die VR China würde sie weiterhin Falun Gong praktizieren. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin zu diesem behaupteten Fluchtgrund aus: „R: Sie haben angegeben, dass Sie in China Falun Gong betrieben hätten. BF: Ja, mein Vater. Falun Gong hieß zuerst Chi Gong. R: Haben Sie es selbst auch betrieben?BF: Mein Vater hat es ausgeübt und auch andere sind zu uns gekommen.R: Haben Sie es selbst auch betrieben?, BF: Mein Vater hat es ausgeübt und auch andere sind zu uns gekommen. R: Beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass Sie selbst Falun Gong praktiziert hätten. BF: Ja, ich habe es zuhause gemacht. Ich habe lange Zeit geübt. R: Haben Sie Probleme bekommen, weil Sie Falun Gong ausgeübt haben? BF: Nein, hier nicht, aber zuhause schon. R wiederholt die Frage. BF: Man hat uns nicht üben lassen. Zuerst haben wir Falun Gong frei geübt und dann hat man uns ca. im Jahr 1996 nicht mehr üben lassen. R: Beim Bundesamt haben Sie angegeben, dass Sie einmal bei der Polizei waren und diese gesagt hat, dass Sie Falun Gong nicht mehr praktizieren dürfen. BF: Ja, das stimmt. R: Wann waren Sie bei der Polizei in China? BF: Ich war über 20 Jahre oder? R: Ich weiß es nicht. BF: Das war im Jahr
- R: Was würden Sie im Fall einer Rückkehr nach China befürchten?BF: Damals hat der Polizist gesagt, ich darf Falun Gong nicht mehr üben. Ich habe immer hinter einer verschlossenen Tür geübt.R: Was würden Sie im Fall einer Rückkehr nach China befürchten?, BF: Damals hat der Polizist gesagt, ich darf Falun Gong nicht mehr üben. Ich habe immer hinter einer verschlossenen Tür geübt. R: Wie hat die Polizei davon Kenntnis genommen? BF: Ja, ich war bei der Polizei. R: Wie hat die Polizei gewusst, dass Sie Falun Gong üben? BF: Wir haben uns manchmal getroffen. R: Sie haben zuerst gesagt, dass Sie immer hinter verschlossener Tür geübt haben. BF: Wir haben Kontakt zu allen, die Falun Gong üben. R: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach China befürchten?BF: Wenn ich zurückkehre, werde ich nicht mehr üben dürfen. Ich habe einen engeren Kontakt zu einer Person mit der ich immer Kontakt habe und diese hat gesagt, dass einmal wöchentlich die Polizei kontrollieren kommt.R: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr nach China befürchten?, BF: Wenn ich zurückkehre, werde ich nicht mehr üben dürfen. Ich habe einen engeren Kontakt zu einer Person mit der ich immer Kontakt habe und diese hat gesagt, dass einmal wöchentlich die Polizei kontrollieren kommt. R: Wo kontrolliert die Polizei? BF: Bei der Kontaktperson zuhause. R: Passiert dieser Kontaktperson trotz polizeilicher Kontrollen nichts? BF: Die Polizisten kontrollieren, ob sich die Leute versammeln und üben. R: Haben Sie noch weitere Angst im Falle einer Rückkehr?BF: Ja, wenn einmal der Polizist sieht, dass wir uns versammeln, dann werden uns, unsere Ausweise abgenommen z.B. der Reisepass.R: Haben Sie noch weitere Angst im Falle einer Rückkehr?, BF: Ja, wenn einmal der Polizist sieht, dass wir uns versammeln, dann werden uns, unsere Ausweise abgenommen z.B. der Reisepass. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht schlüssig entnommen werden, ob sie im Fall ihrer Rückkehr in die VR China Interesse hat, Falun Gong fortzusetzen, weil sie selbst angab, Falun Gong nur praktiziert zu haben, weil alle Familienangehörigen daran glauben würden. Wenn sie auch ausführte, zu der Polizeibehörde geladen worden zu sein, obwohl sie hinter verschlossenen Türen Falun Gong geübt hätte, ist zunächst anzumerken, dass sie unterschiedliche Daten zu der von ihr behaupteten Ladung bei den Polizeibehörden anführte, nämlich einmal das Jahr 1996 und das andere Mal das Jahr
- Dass sie danach weiterhin polizeilichen Kontrollen ausgesetzt war, obwohl sie sich noch mindestens siebzehn Jahre in der VR China aufgehalten hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dass sie – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – Flugblätter verteilt und Treffen organisiert hätte – steht mit ihren Angaben beim Bundesamt als auch in der Verhandlung nicht im Einklang, wonach sie immer nur von sich und den von ihr ausgeführten Übungen gesprochen hat und diese nur hinter verschlossenen Türen praktiziert hätte, eine exponierte Tätigkeit in diesem Zusammenhang ist zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Falun Gong Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgetragen hätte, sind in der gesamten Verhandlung nicht zutage getreten. Ebenso wenig stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wegen der Ausübung von Falun Gong, lediglich von den Polizeibehörden geladen oder – wie sie von anderen gehört habe (Verhandlungsprotokoll Seite 10, 11) von diesen zu Hause aufgesucht worden zu sein, im Einklang mit den bereits im Beschwerdeschriftsatz zitierten Berichten über Falun Gong, wonach Falun Gong-Praktizierende verfolgt, inhaftiert, in Gefängnisse oder Umerziehungslager gebracht werden würden, da Falun Gong verboten ist und mit schweren Gefängnisstrafen geahndet wird. Somit konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, in das Blickfeld der chinesischen Polizeibehörden geraten zu sein. Ebenso vage ist das im Beschwerdeschriftsatz erstmalig behauptete Vorbringen der Beschwerdeführerin, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Zu diesen Misshandlungsvorwürfen ihres früheren Ehemannes befragt, gab sie in der Verhandlung an: „RB: In Ihrer Beschwerde haben Sie vorgebracht, dass Ihr Ehemann Sie misshandelt habe, liegt aktuell noch eine Gefahr für Sie vor? BF: In China oder hier. RB: In China, wenn Sie zurückkehren müssten. BF: Ich kehre nicht zurück. RB: Das ist eine theoretische Frage, falls Sie zurückkehren müssten. BF: Nein, ich werde nicht mit ihm zusammenleben. Damals waren meine Kinder noch jung. RB: Das war nicht meine Frage. Hätten Sie im Falle einer Rückkehr Angst vor ihm? BF: Wenn er mich noch sucht, werde ich nicht mit ihm zusammenleben, ich werde mit meiner Mutter zusammenleben. RB: Wissen Sie, ob er Sie noch sucht?BF: Nein, ich bin nicht zuhause.RB: Wissen Sie, ob er Sie noch sucht?, BF: Nein, ich bin nicht zuhause. RB: Hat er nach Ihnen gefragt oder haben Sie etwas gehört?BF: Ja, er hat meine Mutter gefragt, wo ich mich befinde.RB: Hat er nach Ihnen gefragt oder haben Sie etwas gehört?, BF: Ja, er hat meine Mutter gefragt, wo ich mich befinde. RB: Warum wollte er das wissen? BF: Das weiß ich nicht.“ Es ist darauf hinzuweisen, dass sich ihre Ausführungen zur behaupteten Bedrohungssituation als äußerst unpräzise erweisen, zumal die Beschwerdeführerin beim Bundesamt Schwierigkeiten mit ihrem früheren Ehemann weder vor noch nach der Ehe erwähnt hatte. Überdies brachte sie dort zu ihren Fluchtgründen lediglich vor, wegen der Probleme mit den Gläubigern China verlassen zu haben und seit über zehn Jahren Mitglied bei Falun Gong zu sein. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie wegen ihrer Schulden von den Polizeibehörden festgenommen zu werden. Dass es zu Misshandlungen seitens ihres Ehemannes gekommen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin an keiner Stelle behauptet. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie in der Einvernahme beim Bundesamt weitere Fluchtgründe verneinte. Auch in der mündlichen Verhandlung ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin Furcht vor Verfolgungshandlungen ihres Ehemannes hätte, als sie die gestellten Fragen immer wieder ausweichend beantwortete, indem sie verneinte mit ihrem früheren Ehemann zusammenleben zu wollen, dies auch nicht beabsichtigt und auch nicht erkennbar erklären konnte, was sie von diesem im Fall ihrer Rückkehr nach China befürchtet. In einer Gesamtschau ist es sohin nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der VR China persönlich verfolgt oder bedroht wurde und im Fall ihrer Rückkehr weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Auch sonst hat die Beschwerdeführerin eine gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung nicht dargetan. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht abgeleitet werde, dass sie jemals politisch aktiv gewesen wäre. Ebenso wenig ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie in der VR China vorbestraft sei oder von staatlichen Behörden gesucht werde. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich sohin keinerlei Anhaltspunkte, dass sie im Herkunftsstaat einer Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen ist oder ihr eine solche im Fall der Rückkehr droht. Auch den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin in der VR China aus einem der genannten Gründe eine Gefährdung droht. Aus den zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Wie bereits dargelegt, hat sie nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin, insbesondere ihres Gesundheitszustandes, ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Schulbildung, ihrer Berufserfahrung sowie ihres familiären und sozialen Netzwerkes, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in der Lage sein wird, in der VR China durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufzukommen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, Version 6, mit Stand vom
- Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Länderberichten, denen eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt wurde, nicht entgegengetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchteil A) Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides:Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls üb