Obsah (8)
Art. 133§ 52a§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW119 2305762-1 Spruch, W119 2305762-1/8E W119 2305760-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG jeweils nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Usbekistans. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Sie beide reisten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich ein, am 30.10.2023 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete die Erstbeschwerdeführerin dies damit, sie sei vor ihrer traditionellen Ehe geflüchtet, weil ihr Ehemann sie misshandelt und sie als Frau in Usbekistan absolut keine Rechte habe. Da ihr Gatte ihr mit dem Umbringen gedroht hätte, sei sie nach Österreich gekommen und hoffe, hier bei ihrem Bruder in Sicherheit zu sein. Dies seien alle Fluchtgründe, die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen. Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 25.09.2024 erklärte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei vor ihrer Ausreise zwischen 2014 und 2022 regelmäßig zwischen Usbekistan und der Türkei gependelt, um dort zu arbeiten. Neun Jahre habe sie die Schule besucht, in Usbekistan sei sie Hausfrau gewesen und ihr Mann für den Lebensunterhalt aufgekommen. Gelebt hätten sie im Eigentumshaus der Schwiegereltern in Samarkand. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin habe ein Haus und ein Auto, ihre Eltern bezögen Pension und wohnten auch in Samarkand. Sie selbst sei verheiratet, lebe aber seit drei Jahren getrennt. Neben ihrem in Österreich befindlichen Bruder habe sie zwei in Samarkand, zudem befänden sich weitere Verwandte in Usbekistan. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, der einzige Grund für ihre Ausreise sei ihr Mann gewesen. Nach ihrer Heirat hätten sie drei Jahre lang keine Kinder bekommen und sich immer wieder gestritten. Sie habe sich schon am Anfang scheiden lassen wollen, jedoch hätten ihre Eltern und die Schwiegereltern sie immer zum Bleiben überredet. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin oft in die Türkei gereist und habe dann ihre Tochter immer bei ihren Eltern gelassen. Ihr Mann habe die Erstbeschwerdeführerin öfters geschlagen und bedroht, ihr Bruder habe sie nach Österreich eingeladen und ihr Unterstützung versprochen. Deshalb sei sie zu ihrem Bruder gereist. Seitdem sie sich in Österreich aufhalte, frage ihr Mann nie nach ihr oder ihrer Tochter. Er fahre immer wieder nach Russland oder in die Türkei, obwohl er nicht arbeite und nur von der Unterstützung seiner Eltern lebe. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Die ganze Familie wisse, dass ihr Gatte sie geschlagen habe, sie hätten versucht, ihn zur Rede zu stellen, es habe aber nichts gebracht. Die Beiden hätten sich immer wieder gestritten, die Erstbeschwerdeführerin sei dann in ihrem Elternhaus geblieben und er habe sie wieder zurückgebracht. Anzeige habe die Erstbeschwerdeführerin nicht erstattet, aus Angst, dass er sie dann wieder schlagen würde. Ihre Eltern hätten sie auch nicht unterstützt, sondern immer wieder zu ihm zurückgebracht und gesagt, sie solle sich nicht scheiden lassen und keine Schande über die Familie bringen. Falls eine Frau ihren eigenen Mann anzeige oder in ein Frauenhaus flüchte, bedeute das Schande für ihre Familie. Die Häuser ihrer Eltern und ihrer Schwiegereltern befänden sich nur fünf Haltestellen voneinander entfernt. In der letzten Zeit hätte er sie auch immer wieder mit dem Tode bedroht. Die letzte Drohung sei im Februar 2022 gewesen, als sie sich vor ihrer Ausreise gesehen hätten. Von Februar 2022 bis zur Ausreise habe die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Elternhaus gelebt. Nachgefragt, ob es, seit sie sich in Österreich befinde, noch einmal zu Drohungen gekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, er habe zweimal bei ihren Eltern angerufen und gesagt, dass sie ihm seine Tochter schicken solle. Dies sei vor ca. sechs bis sieben Monaten gewesen. Bei ihr in Österreich habe er nicht angerufen, weil ihre Nummer nicht habe. Vorgelegt wurden die usbekischen Geburtsurkunden im Original sowie der usbekische Führerschein der Erstbeschwerdeführerin im Original. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Am 07.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Usbekisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Beschwerdeführerinnen ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurden, eine Bestätigung der Erstbeschwerdeführerin über ihre Tätigkeit als Reinigungskraft sowie diesbezügliche Nachweise über eingelöste Dienstleistungsschecks und eine Schulbesuchsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt wurden, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes, Usbekistan, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Usbekistan „Situation geschiedener Frauen: Diskriminierung, Arbeitsmarkt, Stigmatisierung“ vom 07.10.2021, die Anfragebeantwortung Usbekistan „Scheidungsrate“ vom 12.10.2021 und die Anfragebeantwortung Usbekistan „Obsorge- und Besuchsrecht bei Scheidungen“ vom 12.10.2021 in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Usbekistans, wurden in Samarkand geboren, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Beide spechen Usbekisch und Tadschikisch, die Erstbeschwerdeführerin hat auch gute Türkischkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine neunjährige heimatliche Schubildung, lernte den Beruf der Näherin, war während ihrer Ehe Hausfrau und von 2014 bis 2022 zeitweise in der Türkei und später in Österreich als Reinigungskraft tätig. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wuchs bis zur Ausreise im Oktober 2023 im Familienverband in Samarkand auf und besuchte dort die Schule. In der Heimat leben noch die Eltern sowie zwei Brüder und weitere Verwandte der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin beziehen Pension. Die Beschwerdeführerinnen halten Kontakt zu ihren Angehörigen. Die Beschwerdeführerinnen sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Usbekistan keiner konkreten und individuellen Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt. Sie konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihr eine Scheidung nicht möglich wäre. Es besteht somit nicht die Gefahr, Opfer von Misshandlungen durch ihren Ehemann zu werden. Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für die Beschwerdeführerinnen besteht im Falle ihrer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person bedroht, ebenso wenig wäre ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan können die Beschwerdeführerinnen grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter finanzieren. Zudem leben noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Angehörige in der Heimat. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Beschwerdeführerinnen reisten illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellten am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch einen Bruder im Bundesgebiet, sie besuchen sich häufig und er unterstützt sie ihren Angaben nach auch finanziell. Ansonsten verfügen die Beschwerdeführerinnen in Österreich über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich als Reinigungskraft gearbeitet (für Dienstleistungsschecks um durchschnittlich € 500 monatlich) und legte in der Verhandlung Nachweise über Dienstleistungschecks von 02.10.2024 bis 01.12.2024, von 09.09.2024 bis 10.12.2024 und von 01.06.2024 bis 13.02.2025 vor. Sie hat bis dato keinen Deutschkurs besucht, hat keine Freundschaften gekmüpft, ist kein Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse Mittelschule, hat Deutschkenntnisse und laut eigenen Angaben Freundschaften geknüpft. Die Beschwerdeführerinnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 10.12.2024 – Auszug Politische Lage Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich
der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024 - Tagesschau – Tageschau (10.7.2023): Usbekistans Präsident Mirsijojew wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 - ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-regierungspartei, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024 - GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024 - ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55&crisis_state=&created=-12+months&from_month=1&from_year=2024&to_month=1&to_year=2024, Zugriff 10.12.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Sicherheitsbehörden Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024). Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024). Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024). Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024).Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024). Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Notfallverhütung für Frauen, die sexuelle Gewalt melden; jedoch fehlt eine Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024). In den letzten Jahren hat die Regierung „Frauen-Notizbücher“ und „Jugend-Notizbücher“ eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 2024). Quellen: - AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024 - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Kinder Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Art. 44, 77ff). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%
(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024).Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Artikel 44, 77 f, f,). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%
(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024). Trotz rechtlicher Rahmenbedingungen und internationaler Zusammenarbeit zur Stärkung der Arbeitsaufsicht verzeichnete Usbekistan 2023 nur minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Ein Gesetz von 2009 und ein Dekret von 2017 führten jedoch dazu, dass laut der Internationalen Arbeitsorganisation seit 2018 keine Kinderarbeit mehr in der Baumwollindustrie existiert (FH 2024). Obwohl alle Kinder gesetzlich Anspruch auf kostenlose Bildung haben, ist der Zugang für Flüchtlingskinder, insbesondere aus Afghanistan, aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eingeschränkt. Zudem erschweren informelle Gebühren wie Bestechungsgelder den Zugang zu Bildung für einkommensschwache Familien (USDOL 13.11.2024). Der rechtliche Schutz gegen Kindesmissbrauch ist zwar vorhanden, doch wird dieser oft als internes Familienproblem betrachtet, und es gibt wenig offizielle Informationen über staatliche Maßnahmen. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die mangelnde Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Missbrauchsmeldungen. Trotz gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung von Kindern und trotz des Mindestheiratsalters von 18 Jahren bleibt die Durchsetzung der Gesetze ineffektiv; in ländlichen Gebieten werden Mädchen unter 15 Jahren in religiösen Zeremonien verheiratet (USDOS 23.4.2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the acceptance of procedures and the ratification status by country or by treaty, Ratification Status for Uzbekistan, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=189&Lang=en, Zugriff 10.12.2024 - USDOL – United States Department of Labor [USA] (5.9.2024): 2023 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116117.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 - UN-Uzbekistan – United Nations Uzbekistan (9.10.2024): Situation Analysis on children and adolescents in Uzbekistan launched, https://uzbekistan.un.org/en/280784-situation-analysis-children-and-adolescents-uzbekistan-launched, Zugriff 10.12.2024 - Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). Quellen: - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 IDPs und Flüchtlinge Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024). Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024). Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024). Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024). Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IOM – International Organization for Migration
(2024): Migration Situation Report April-June 2024, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Uzbekistan%20%E2%80%94%20Migration%20Situation%20Report%20%28April-June%202024%29.pdf, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111789.html, Zugriff 10.12.2024 - USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024 - GTAI – Germany Trade & Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - UNDP – United Nations Development Programme
(2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - WHI – Welthunger-Index
(2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024 - WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 - ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024 Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: - GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024 - IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024 - IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024 - WHO – World Health Organization
(2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024 Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: - CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024 - FH – Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024 - Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024 - USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024 Accord - Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Situation geschiedener Frauen [a-11687],
- Oktober 2021 - Auszug Nasima Dawletow, außerordentliche Professorin der der Webster University in Taschkent und Expertin für die Themen Gender und Medien, schreibt in einem wissenschaftlichen Paper von 2019, dass das Familiengesetzbuch die Gleichstellung von Ehepaaren in Bezug auf den Besitz von Immobilien vorsehe. Dennoch hätten Frauen aufgrund rechtlicher Nuancen - in Verbindung mit traditionellen Ansichten - nach einer Scheidung in der Regel kein Recht auf Immobilienbesitz. Ansprüche auf den Besitz von Wohnraum und anderes Eigentum während oder nach der Ehe würden als schändlich empfunden und von Verwandten und der Gemeinschaft oft verurteilt. Dies stelle ein Hindernis für eine Frau dar, die sich von einem Ehemann scheiden lassen wolle, der sie misshandle. Artikel 2 des Familiengesetzes besage, dass Frauen und Männer in der Familie gleiche Rechte hätten. Die Realität für Frauen sei jedoch weit davon entfernt. Die unausgesprochene Regel in den Mahallas (ein Stadtviertel mit institutionalisierter Selbstverwaltung) laute, dass die Scheidungsrate gesenkt werden müsse - und Frauen seien zu Instrumenten geworden, um diese Regel durchzusetzen. Inoffiziellen Angaben zufolge verweigere die Mahalla in den meisten Fällen die Zustimmung zur Einreichung einer Scheidung. Das Scheidungsverfahren sei Teil des Gemeinschaftslebens, keine persönliche Entscheidung, und werde informell von der Mahalla verwaltet. Die Standesämter oder Gerichte würden Scheidungsanträge nur dann akzeptieren, wenn die Antragsteller ein Dokument der Mahalla vorlegen würden, in dem die Scheidung genehmigt und bestätigt werde, dass sich das Paar einer Schlichtungskommission bei der Gemeindeverwaltung unterzogen habe. Laut der Anwältin Lenara Hikmatowa habe das Gericht jedoch keine rechtliche Befugnis, die Annahme eines Scheidungsantrags zu verweigern, und auch die Mahalla sei nicht befugt, ihre Zustimmung zu verweigern. Eine weitere Unvereinbarkeit zwischen Gesetz und Praxis bestehe darin, dass das Gericht für den Fall, dass sich ein Paar nicht versöhnen könne, eine Versöhnungsfrist von bis zu sechs Monaten festsetzen könne. In der Praxis würden die Paare diese Frist von der Mahalla erhalten, da sie nicht in der Lage seien, die Scheidung direkt beim Gericht zu beantragen. Solche Fristen könnten mehrmals festgelegt werden. Der geschlechtsspezifische Aspekt der Diskriminierung bestehe darin, dass Frauen während dieser Versöhnungssitzungen oft öffentlich beschämt würden und gezwungen seien, in der Ehe zu bleiben, manchmal auf Kosten ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit und sogar ihres Lebens. Körperliche Gewalt gegen eine Ehefrau gelte in der Regel nicht als triftiger Scheidungsgrund. Mitglieder von Versöhnungskommissionen würden Techniken der Opferbeschuldigung anwenden, um misshandelten Ehefrauen die Scheidung zu verweigern. Inoffiziellen Daten zufolge gehe die Zahl der illegalen Nikah-Ehen (islamische religiöse Ehen, die Polygamie für Männer erlauben) in die Hunderttausende. Wirtschaftliche Not, mangelnde Bildung von Frauen, unzureichender sozialer Schutz und allgemeine Vorurteile gegenüber geschiedenen Frauen, insbesondere solchen mit Kindern, würden Frauen dazu veranlassen, eine Nikah-Ehe anzustreben. Es werde allgemein angenommen, dass es viel besser sei, einen Mann teilen zu müssen, als allein zu leben oder - was noch schlimmer sei - ins Elternhaus zurückzukehren (Dawletowa, Juli 2019, S. 5-6). Die Deutsche Allgemeine Zeitung (DAZ), eine Wochenzeitung in Kasachstan, die auf Deutsch und Russisch erscheint, veröffentlicht im September 2020 ein Interview mit Irina Matwienko, Gründerin des Projekts Nemolchi.uz, das sich gegen Gewalt in Usbekistan richtet. Zu Scheidungen gibt Matwienko an: „Die Scheidungsrate in unserem Land wächst, deswegen soll die Versöhnungsfrist, die in den Familienkodex aufgenommen wurde, diese Rate sinken lassen. Wenn zwei Erwachsene beschließen, die Scheidung zu beantragen, aber gemeinsame Kinder haben, hat das Gericht das Recht, ihnen sechs Monate Zeit für die Versöhnung zu geben – und in den meisten Fällen tut es genau das. Außerdem informiert das Gericht die Versöhnungskommissionen der Mahallas (ein Stadtviertel mit institutionalisierter Selbstverwaltung) am Wohnort des Ehepaars, so dass auch sie einige Maßnahmen ergreifen.“ (DAZ,
- September 2020) In einem Artikel vom September 2021 schreibt Dawletowa, dass es einigen Berichten zufolge lange Zeit informelle Beschränkungen für offizielle Scheidungen gegeben habe. Es seien halbformale Verfahren von den lokalen Mahalla-Komitees durchgeführt worden, die eine Bescheinigung für die gerichtliche Auflösung der Ehe hätten ausstellen sollen, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gegeben habe. In den Mahallas habe es wiederum sogenannte Schlichtungskommissionen gegeben, die in den meisten Fällen Druck auf die Frauen ausgeübt hätten, um die Familie zu erhalten. In ländlichen Gebieten hätten diese Kommissionen die Ehepartner in den meisten Fällen versöhnt, manchmal trotz der objektiven Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Frauen. Die Schlichtungskommissionen seien abgeschafft worden, aber die Versöhnung mit dem Aggressor werde nach wie vor als die akzeptabelste und wünschenswerteste Praxis angesehen, auch wenn sie nicht zwangsweise erfolge. Es liege auf der Hand, dass Versöhnungsversuche und das Bemühen um den Erhalt der Familie nicht nur mit kurzfristigen nationalen Wertvorstellungen in Zusammenhang stünden. Frauen, die traditionell einen niedrigeren sozioökonomischen Status hätten und nur selten über eine eigene Wohnung verfügen würden, seien nicht nur für ihre Familien, sondern auch für den Staat eine Kategorie von gesellschaftlich vulnerablen Personen. In Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes und der hohen Arbeitslosigkeit sowie des geringen Anteils von Frauen in der Hochschulbildung und in einträglichen Positionen führe eine Scheidung (Verlust des offiziellen Wohnsitzes und des gemeinsamen Haushalts mit dem Ehemann) automatisch dazu, dass eine große Zahl von Frauen in die Kategorie der gesellschaftlich vulnerablen Personen gerate (Dawletowa,
- September 2021). In einem NGO-Bericht von 2020 wird erwähnt, dass Polygamie, Früh- und Zwangsehen in Usbekistan aufgrund der Politik der Regierung, die die hauptsächliche Rolle der Frau in der Ehe sehe, zunehmend normal seien. Frauen seien gezwungen, den Status der Zweit- und Drittfrau zu akzeptieren, da das Stigma der alleinstehenden oder geschiedenen Frauen in der Gesellschaft sehr stark sei. Die Behörden würden keine Anstrengungen unternehmen, um Diskriminierung und Frauenfeindlichkeit zu bekämpfen. Darüber hinaus würden sie sich an der Erstellung von Frauen stigmatisierenden Videoinhalten beteiligen. Im Dezember 2019 habe das Justizministerium ein Video veröffentlicht, das veranschauliche, wie die Welt und das Lebens eines Kindes zerstört würden, wenn sich eine Frau von ihrem Mann scheiden lasse (Bureau for Human Rights and Rule of Law/Women's Rights Coalition, 2020, S. 2-3). Das United Nations Development Programme (UNDP) in Eurasien erwähnt in einem Artikel vom August 2019, dass Frauen, die eine Scheidung oder Unterhaltszahlungen beantragen, häufig zum Gericht fahren müssten, das manchmal Dutzende Kilometer entfernt sei, nur um die Dokumente abzugeben. Die Zeit, die sie dafür der Arbeit fernbleiben müssten, wie auch das nötige Geld seien besonders belastend für alleinstehende Mütter, ganz zu schweigen von der öffentlichen Scham, die sie im Gericht oft spüren würden (UNDP Eurasia,
- August 2019). Das usbekische Onlinemedium Kun.uz meldet im Juli 2021, dass die usbekische Genderkommission eine Studie zum Schaden, der der Gesellschaft durch Scheidungen entstehen würde, durchgeführt habe. Die Studie habe herausgefunden, dass die Mehrheit der geschiedenen Frauen Wohnungsprobleme gehabt hätten. Zudem hätten sie das Problem, dass die Kinder ohne den Vater aufwachsen würden. Darüber hinaus würden geschiedene Frauen von der Gesellschaft schlecht behandelt. Es würden ihnen intime Beziehungen angeboten und sie hätten Probleme beim Mieten von Unterkünften (Kun.uz,
- Juli 2021). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation USBEKISTAN Scheidungsrate, 12.10.2021 - Auszug Wie häufig sind Scheidungen in Usbekistan? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Die Beantwortung der o.a. Frage zielt auf eine Einschätzung ab. COI (Country of Origin Information) bzw. die Staatendokumentation liefert ausschließlich faktische Grundlagen zu Hintergrund und Situation in Herkunftsländern, welche die verfahrensführende Stelle bei der eigenverantwortlichen Beurteilung dieser Frage unterstützen können. Einschätzungen, Prognosen oder andere Aussagen zur Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses (hypothetische Fragen) oder einer eventuellen Gefährdung im Sinne einer rechtlichen Beurteilung sind für COI-Einrichtungen wie die Staatendokumentation unzulässig. Die oben angeführte Frage kann seitens der Staatendokumentation daher nur indirekt bzw. allgemein beantwortet werden. In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Russisch und Englisch einige aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass 2020 in Usbekistan 28.200 Ehen geschieden wurden, davon ca. zwei Drittel in Städten. Regional betrachtet wurden im Jahr 2021 die meisten Scheidungen in der Stadt Taschkent vollzogen (ca. 3.000 Scheidungen). Die niedrigste Scheidungshäufigkeit weist mit 831 Scheidungen der Nawoijskaja Oblast auf. In etwa die Hälfte der Scheidungen betrifft kinderlose Paare. Von Scheidungen sind vor allem Personen zwischen 25 und 39 Jahren betroffen. Relativ niedrig sind Scheidungsraten bei Paaren mit relativ niedrigem Bildungsniveau. Eine hohe Anzahl von Scheidungen ist unregistriert. Einzelquellen: Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass im Jahr 2020 die Anzahl der Scheidungen (in 1.000er-Einheiten) 28,2 [somit 28.200; Anm. der Staatendokumentation] betrug. Davon wurden 17.300 Scheidungen in Städten vollzogen und 10.900 Scheidungen auf dem Land. Im Vergleich dazu wurden 2020 296.800 Ehen geschlossen, davon 141.600 in Städten und 155.200 auf dem Land. Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass im Jahr 2020 die Anzahl der Scheidungen (in 1.000er-Einheiten) 28,2 [somit 28.200; Anmerkung der Staatendokumentation] betrug. Davon wurden 17.300 Scheidungen in Städten vollzogen und 10.900 Scheidungen auf dem Land. Im Vergleich dazu wurden 2020 296.800 Ehen geschlossen, davon 141.600 in Städten und 155.200 auf dem Land.
dem Staatlichen Statistik-Komitee der Republik Usbekistan stellt sich die regionale Zuordnung der Scheidungshäufigkeit für das Jahr 2021 (Jänner-August) wie folgt dar: • Republik Karakalpakstan: 964 • Andischanskaja Oblast: 2.583 • Bucharskaja Oblast: 1.372 • Dschisakskaja Oblast: 841 • Kaschkadarinskaja Oblast: 1.795 • Nawoijskaja Oblast: 831 • Namanganskaja Oblast: 1.997 • Samarkandskaja Oblast: 2.662 • Surchandarinskaja Oblast: 1.494 • Syrdarinskaja Oblast: 894 • Taschkentskaja Oblast: 2.722 • Ferganskaja Oblast: 2.848 • Choresmskaja Oblast: 975 • Taschkent-Stadt: 3.709 Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass zwischen Jänner und Juni 2021 19.406 Ehen geschieden wurden. 51,8% dieser Paare sind kinderlos, 27,8% haben 1 Kind und 20,4% mindestens 2 Kinder. International Journal of Scientific & Technology Research berichtet, dass viele Scheidungen nicht registriert sind.
Statistiken sind von Scheidungen vor allem Personen zwischen 25 und 39 Jahren betroffen. Relativ niedrig sind Scheidungsraten bei Paaren mit relativ niedrigem Bildungsniveau. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation USBEKISTAN Obsorge- und Besuchsrechte bei Scheidungen, 12.10.2021 - Auszug Sieht das usbekische Familienrecht eine zwingende Übergabe der Obsorge von Scheidungskindern an die Familie des Vaters vor? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Russisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass
dem Familiengesetzbuch der Wohnort eines Kindes im Falle getrennt lebender Eltern von diesen einvernehmlich festgelegt wird. Wo eine solche Einigung nicht möglich ist, wird der Wohnort des Kindes gerichtlich entschieden, wobei folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Interessen und Wünsche des Kindes, dessen emotionale Bindung zu den Elternteilen sowie zu den Geschwistern, das Alter des Kindes, moralische und andere persönliche Qualitäten der Eltern sowie deren Möglichkeiten, die Entwicklung des Kindes zu fördern und die Kindererziehung zu gewährleisten (berufliche und finanzielle Situation der Eltern etc.). Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleiche Rechte und Pflichten zukommen. Auch dies hat das Gericht zu berücksichtigen, wenn es über den Wohnort eines Kindes entscheidet. Die materielle Situation eines Elternteiles rechtfertigt nicht alleine die Wohnortbestimmung des Kindes. Die Wünsche eines mindestens 10-jährigen Kindes bzgl. Wohnortbestimmung können vom Gericht mitberücksichtigt werden. Da beide Elternteile (Vater/Mutter) hinsichtlich ihrer Kinder gleiche Rechte und Pflichten haben, wird beim Obsorgerecht keiner von beiden bevorzugt behandelt. In der Praxis bleiben Kinder nach der Scheidung der Eltern meistens bei ihren Müttern. Im Allgemeinen sprechen sich Väter für gewöhnlich dafür aus, dass ihre Kinder nach der Scheidung bei den Müttern leben. Einzelquelle: Der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet Folgendes: According to art. 75 of the Family Code of the Republic of Uzbekistan (the “UFC”), place of residence of children in case of parents living apart shall be determined by agreement of the parents. Where no such an agreement is in place, a dispute shall be settled by the court based on interests of children and taking into consideration their opinion. In addition, the court shall also take into account the child’s attachment to each of the parents, siblings, the child’s age, moral and other personal qualities of the parents, existing relations between the child and each of the parent, possibility of creating conditions for the child’s upbringing and development (the parent’s occupation and working hours, their financial situation and marital status, etc.). It should be observed that pursuant to art. 71 of the UFC the parents have equal rights and bear equal obligations with regard to their children (the parental rights).römisch eins t should be observed that pursuant to art. 71 of the UFC the parents have equal rights and bear equal obligations with regard to their children (the parental rights). Pursuant to art. 2 of the Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan “On practice of application of the legislation by courts when settling disputes related to upbringing of children” # 23 of 11.09.1998, the disputes related to upbringing of children are subject to consideration by the court including the disputes between the child’s estranged parents (living separately) as to whom of them the child will live with. According to art. 3 of the mentioned Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan, when considering the disputes between the children’s estranged parents as to who of the children will live with whom of the parents, the court must render a decision which meets interests and wishes of the minors but based on the principle of equality of rights and obligations of the father and the mother set in the art. 71 of the UFC. Furthermore, the court shall take into consideration all factors indicated in art. 75 of UFC above (attachment of the child to each of the parents, siblings, the child’s age, etc.), but the court shall bear in mind that material and household advantage of one of the parents in itself shall not be a critical factor for transferring the children to such a parent. The court can also take into account a wish of the child who has reached the age of 10 to live with one of the parents. Based on the above it can be concluded that both parents have equal parental rights which implies that neither a child’s father nor a mother has a priority by default in obtaining the custody over the child according to the Uzbek law. In case the estranged parents (divorced or living separately for another reason) fail to come to agreement amicably as to the child’s place of residence (with whom of the parents the child shall live), the court must settle such a dispute and determine the child’s place of residence based on the art. 75 of UFC above. It should be noted, however, that based on my observations and relevant court practice known to me I can tell that in most of the cases in Uzbekistan the children stay with their mothers after divorce rather than with their fathers. While I admit that there are peculiarities and circumstances in each of the case, generally speaking fathers in Uzbek families usually prefer that the children live with their mothers after divorce. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation].römisch eins t should be noted, however, that based on my observations and relevant court practice known to me römisch eins can tell that in most of the cases in Uzbekistan the children stay with their mothers after divorce rather than with their fathers. While römisch eins admit that there are peculiarities and circumstances in each of the case, generally speaking fathers in Uzbek families usually prefer that the children live with their mothers after divorce. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]. ÖB – Österreichische Botschaft für Usbekistan mit Sitz in Wien [Österreich] (10.8.2021): Auskunft des Vertrauensanwalts, per E-Mail Was kann über die wechselseitigen Besuchsrechte von Eltern/Kindern im Scheidungsfall in Usbekistan berichtet werden? Quellenlage/Quellenbeschreibung: In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Russisch keine Informationen gefunden. Aufgrund der rechtsspezifischen Art der Fragestellung wurde diese nach ergebnisloser, zeitlich begrenzter Eigenrecherche an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass
dem Familiengesetzbuch derjenige Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammenlebt, ein Recht auf Kommunikation mit dem Kind und ein Mitspracherecht bei der Kindererziehung und in Ausbildungsfragen hat. Derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt, darf die Kommunikation des anderen Elternteils mit dem Kind nicht behindern, außer in Fällen, wo eine solche Kommunikation dem Kind seelischen oder körperlichen Schaden zufügt oder die moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt. Eltern haben die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung über das Besuchsrecht abzuschließen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, werden solche Streitigkeiten gerichtlich und unter Einbeziehung der Obsorge- und Vormundschaftsbehörde geregelt. Bei der Regelung des Besuchsrechts soll das Gericht u.a. folgende Faktoren berücksichtigen: das im Allgemeinen bestehende Kommunikationsrecht zwischen dem Kind und dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil, die psychische und physische Gesundheit sowie moralische Entwicklung des Kindes, das Alter des Kindes und die emotionale Beziehung zwischen dem Kind und dessen Eltern. Wird die vom Gericht gefällte Entscheidung bzgl. des Besuchsrechts gröblich vom mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil missachtet, kann das Gericht das Kind (unter Wahrung des Kindeswohls) demjenigen Elternteil zuweisen, welcher bislang nicht mit dem Kind zusammenlebt. Einzelquellen: Der Vertrauensanwalt der ÖB berichtet Folgendes: Based on art. 76 of the UFC the parent living separately from his/her child shall have a right to communicate with the child, to participate in the child’s upbringing and making decisions on the issues of the child’s education. The parent living separately from the child also has a right to obtain information about his/her child from the fostering institutions, medical institutions, welfare institutions and other institutions alike. The parent living with the child must not interfere with the other parent’s right to communicate with the child unless such a communication causes harm to a physical or psychiatric health of the child or to his/her moral development. The parents can conclude an agreement in a written form on order of visitation (executing of parental rights) by the parent living separately from the child. If the parents fail to come to such an agreement, the dispute shall be settled by the court with the participation of the Custody and Guardianship Authority on a claim of the parents (or one of them).The parents can conclude an agreement in a written form on order of visitation (executing of parental rights) by the parent living separately from the child. römisch eins f the parents fail to come to such an agreement, the dispute shall be settled by the court with the participation of the Custody and Guardianship Authority on a claim of the parents (or one of them). Pursuant to art. 7 of the of the Decree of the Plenum of the Supreme Court of the Republic of Uzbekistan “On practice of application of the legislation by courts when settling disputes related to upbringing of children” # 23 of 11.09.1998, taking into consideration the right of the parent living separately from the child to communicate with him/her and a need for protection of rights and interests of minors to communicate with such a parent as well as circumstances of each particular case, the court shall determine the order of communication (visitation) of the child and the parent living separately from him/her (the time, the place, the duration of the communication, etc.) in the resolutive part of the court decision. When determining the order of visitation, the court shall also pay attention to physical and psychological health of the child, circumstances affecting the child’s moral development, the child’s age, attachment of the child to his/her parents and other circumstances. The order of visitation shall meet the interests of the child and be enforceable. In case of failure to comply with the court decision on visitation, the measures provided in the legislation shall be taken in relation to the parent in default. In case of gross breach of the court decision on visitation by the parent living with the child, the court on a claim of the other parent (the parent living separately from the child) can render a decision on transferring the child to such a parent taking into account interests of the child and his/her opinion. [Hervorhebungen durch die Staatendokumentation]. ÖB – Österreichische Botschaft für Usbekistan mit Sitz in Wien [Österreich] (10.8.2021): Auskunft des Vertrauensanwalts, per E-Mail
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den Beschwerdeschriftsatz, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts, in die zitierten Länderberichte sowie in die seitens der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere durch ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf ihre in den festgestellten Punkten im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen aktuell notwendige medizinische Behandlungen oder die Einnahme von Medikamenten hervorgehen würden, abzuleiten. Wie in der Folge dargestellt, ist ihr Vorbringen objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es unsubstantiiert, gesteigert und widersprüchlich ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete die Erstbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge damit, sie sei vor ihrer traditionellen Ehe geflüchtet, weil ihr Ehemann sie misshandelt und sie als Frau in Usbekistan absolut keine Rechte habe. Da ihr Gatte ihr mit dem Umbringen gedroht hätte, sei sie nach Österreich gekommen und hoffe, hier bei ihrem Bruder in Sicherheit zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.09.2024 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, der einzige Grund für ihre Ausreise sei ihr Mann gewesen. Nach ihrer Heirat hätten sie drei Jahre lang keine Kinder bekommen und sich immer wieder gestritten. Sie habe sich schon am Anfang scheiden lassen wollen jedoch hätten ihre Eltern und die Schwiegereltern sie immer zum Bleiben überredet. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin oft in die Türkei gereist und habe dann ihre Tochter immer bei ihren Eltern gelassen. Ihr Mann habe die Erstbeschwerdeführerin öfters geschlagen und bedroht, ihr Bruder habe sie nach Österreich eingeladen und ihr Unterstützung versprochen. Deshalb sei sie zu ihrem Bruder gereist. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Die ganze Familie wisse, dass ihr Gatte sie geschlagen habe, sie hätten versucht, ihn zur Rede zu stellen, es habe aber nichts gebracht. Die Beiden hätten sich immer wieder gestritten, die Erstbeschwerdeführerin sei dann in ihrem Elternhaus geblieben und er habe sie wieder zurückgebracht. Anzeige habe die Erstbeschwerdeführerin nicht erstattet, aus Angst, dass er sie dann wieder schlagen würde. Ihre Eltern hätten sie auch nicht unterstützt, sondern immer wieder zu ihm zurückgebracht und gesagt, sie solle sich nicht scheiden lassen und keine Schande über die Familie bringen. Falls eine Frau ihren eigenen Mann anzeige oder in ein Frauenhaus flüchte, bedeute das Schande für ihre Familie. Das Haus ihrer Eltern und ihrer Schwiegereltern befinde sich nur fünf Haltestellen entfernt. In der letzten Zeit hätte er sie auch immer wieder mit dem Tode bedroht. Festzuhalten ist, dass die Erstbeschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens zu ihrer Ehe bzw. ihrem Gatten lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum stellte und sich dennoch in wesentlichen Punkten widersprach, sodass sie im Hinblick auf die Verhältnisse in ihrer Ehe insgesamt nicht glaubwürdig ist und auch nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich von ihrem Mann misshandelt und bedroht worden zu sein, und es sich insgesamt um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt. Im Rahmen der Verhandlung erklärte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund wieder nur allgemein, sie habe mit ihrem Mann gestritten, er habe sie mit dem Tod bedroht, und behauptete weiters: „Er wollte nicht arbeiten gehen, obwohl ich ihn darum gebeten habe. Ich lebte meistens bei meiner Mutter. Ich wollte mich von meinem Mann scheiden lassen, aber unsere Familien waren dagegen, meine Eltern auch. Wir haben sehr viel gestritten, es war nicht mehr möglich mit ihm unter einem Dach zu leben. Ich verbrachte meine Zeit hauptsächlich bei meinen Eltern zu Hause. Jedes Mal, wenn wir gestritten haben, hat er mich geschlagen. Ich bin dann zu meinen Eltern und dann hat er uns wieder abgeholt. Er wollte jedes Mal einen Neuanfang, das ist aber nicht gelungen.“ Ausdrücklich hatte sie hingegen eingangs vor der Behörde erklärt, sie sei vor ihrer Ausreise zwischen 2014 und 2022 regelmäßig zwischen Usbekistan und der Türkei gependelt, um dort zu arbeiten. In Usbekistan sei sie Hausfrau gewesen und ihr Mann für den Lebensunterhalt aufgekommen, was grob ihren Angaben vor der erkennenden Richterin, wonach er nicht arbeiten gehen wollte, obwohl sie ihn darum gebeten habe, widerspricht. In weiterer Folge behauptete sie wiederum, er arbeite nicht und lebe nur von der Unterstützung seiner Eltern. Vor der erkennenden Richterin gab sie dann Folgendes an: „R: Welchen Beruf hat Ihr Ehemann ausgeübt? BF: Er hat als Chauffeur gearbeitet. R: Von wann bis wann war er berufstätig? BF: Er war als Taxifahrer tätig. Nach der Eheschließung hat er begonnen zu arbeiten, ich weiß aber nicht wie lange er gearbeitet hat. R: Wieso wissen Sie als Ehefrau nicht, wie lange Ihr Ehemann gearbeitet hat? BF: Von 2008 ca. fünf bis sechs Jahre lang hat er gearbeitet. R: Also ca. bis 2013/2014? BF: Ja. R: Wovon hat er danach seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Seine Eltern haben ihn unterstützt. R: Warum hat er nicht selbstständig den Lebensunterhalt bestritten? BF: Er hat sein Auto verkauft und konnte keiner anderen Arbeit nachgehen. Ich habe schon vieles vergessen. Wir leben schon seit langem getrennt. R: War es den Eltern Ihres Ehemannes möglich ihn, seine Ehefrau und sein Kind finanziell zu unterstützen? BF: Wir lebten in einem Eigentumshaus und mussten keine Miete zahlen. Meine Schwiegereltern haben uns mit Lebensmitteln versorgt.“ All dies widerspricht aber ihrem ursprünglichen Vorbringen vor der Behörde und waren ihre Antworten im Übrigen sehr ausweichend. Vor der Behörde hatte die Erstbeschwerdeführerin überdies zunächst angegeben, sie lebe seit drei Jahren (somit 2021) getrennt. Später brachte sie dann vor, von Februar 2022 bis zur Ausreise habe sie in ihrem Elternhaus gelebt. In der Verhandlung stellte sie dies dann wieder anders dar und antwortete auf Vorhalt wieder ausweichend: „R: Von wann bis wann haben Sie vor Ihrer Ausreise nach Ö bei Ihren Eltern gelebt? BF: Nachdem ich das Haus meines Mannes verlassen habe, war ich durchgehend bei meinen Eltern. R: Können Sie das zeitlich bitte eingrenzen? BF: Von August bis zu meiner Ausreise. Weil meine Tochter die Schule besuchte vor dem Elternhaus. R: Welches Jahr meinen Sie? BF:
- R: Beim BFA haben Sie angegeben von Februar 2022 bis zu Ihrer Ausreise bei Ihren Eltern gelebt zu haben. BF: Ich war immer bei meinen Eltern. Ich habe das jetzt mit der Schule meiner Tochter in Verbindung gesetzt. R: Was meinen Sie mit „Ich war immer bei meinen Eltern“? BF: Nach jedem Streit, bei dem mich mein Mann geschlagen hat, bin ich zu meinen Eltern gegangen. R: War das für Ihre Eltern in Ordnung, dass Sie immer wieder zu ihnen geflüchtet sind? BF: Nein, sie wollten nicht, dass ich bei ihnen bleibe. Ich habe an meine Eltern gedacht, deshalb bin ich dann ausgereist. R: Sie haben zuvor angegeben einige Tage, 15 Tage, sechs Monate bei Ihren Eltern gewesen zu sein. Ihre Eltern haben nichts gegen Ihren Aufenthalt im Elternhaus gehabt. BF: Jedes Mal wollten mich meine Eltern überzeugen, zu meinem Mann zurückzugehen. Sie wollten mich nicht verstehen, deshalb musste ich immer zu ihm zurück. Ich wollte keine weiteren Probleme, deshalb bin ich ausgereist.“ Nachgefragt, ob es, seit sie sich in Österreich befinde, noch einmal zu Drohungen gekommen sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin vor der Behörde, er habe zweimal bei ihren Eltern angerufen und gesagt, dass sie ihm seine Tochter schicken solle. Dies sei vor ca. sechs bis sieben Monaten gewesen. Im Widerspruch dazu gab sie in derselben Einvernahme an, seitdem sie sich in Österreich aufhalte, frage ihr Mann nie nach ihr oder ihrer Tochter. Bei ihr in Österreich habe er nicht angerufen, weil er ihre Nummer nicht habe. Auch in der Verhandlung verneinte sie zunächst, seit ihrer Ausreise etwas von ihrem Ehemann gehört zu haben. In weiterer Folge schilderte sie eine weitere Version und antwortete dann auf Vorhalt jeweils ausweichend: „R: Hat Ihr Ehemann nach Ihrer Ausreise Kontakt zu Ihren Eltern gehabt? BF: Ja, er war bei uns zu Hause und hat nach seiner Tochter gefragt. Daraufhin antwortete mein Bruder, dass wir schon weg wären. Er hat aber nicht gestritten oder Probleme gemacht. R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass Ihr Ehemann bei Ihren Eltern angerufen hätte. BF: Er hat meinen Bruder gefragt, aber ich weiß nicht genau, ob er angerufen hat oder vorbeigekommen ist. Er hat auch meinen Bruder in Ö angerufen und nach seiner Tochter gefragt. R: Beim BFA haben Sie angegeben, dass er in Ö nicht angerufen habe, weil er keine Nummer habe. BF: Er hat nicht meine Nummer, sondern die Nummer meines Bruders.“ Insgesamt konnte die Erstbeschwerdeführerin schon wegen ihrer widersprüchlichen, vagen und ausweichenden Angaben ihre Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen. Zudem wäre – im Gegensatz zu ihren Behauptungen – trotz der laut der Berichtslage oft schwierigen Voraussetzungen, eine Scheidung letztendlich nicht zu verhindern und ist nicht glaubhaft, dass dies eine Schande für ihre Eltern bedeuten würde, zumal die Beschwerdeführerinnen ohnehin seit Jahren vom Ehemann und Kindesvater getrennt sind. Das Staatliche Statistik-Komitee der Republik Usbekistan berichtet, dass zwischen Jänner und Juni 2021 19.406 Ehen geschieden wurden. 51,8% dieser Paare sind kinderlos, 27,8% haben 1 Kind und 20,4% mindestens 2 Kinder. Das Familiengesetzbuch sieht vor, dass Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleiche Rechte und Pflichten zukommen. Auch dies hat das Gericht zu berücksichtigen, wenn es über den Wohnort eines Kindes entscheidet. Die materielle Situation eines Elternteiles rechtfertigt nicht alleine die Wohnortbestimmung des Kindes. Die Wünsche eines mindestens 10-jährigen Kindes bzgl. Wohnortbestimmung können vom Gericht mitberücksichtigt werden. Da beide Elternteile (Vater/Mutter) hinsichtlich ihrer Kinder gleiche Rechte und Pflichten haben, wird beim Obsorgerecht keiner von beiden bevorzugt behandelt. In der Praxis bleiben Kinder nach der Scheidung der Eltern meistens bei ihren Müttern. Im Allgemeinen sprechen sich Väter für gewöhnlich dafür aus, dass ihre Kinder nach der Scheidung bei den Müttern leben. Derjenige Elternteil, welcher mit dem Kind zusammenlebt, darf die Kommunikation des anderen Elternteils mit dem Kind nicht behindern, außer in Fällen, wo eine solche Kommunikation dem Kind seelischen oder körperlichen Schaden zufügt oder die moralische Entwicklung des Kindes beeinträchtigt. Eltern haben die Möglichkeit, eine schriftliche Vereinbarung über das Besuchsrecht abzuschließen. Können sich die Eltern diesbezüglich nicht einigen, werden solche Streitigkeiten gerichtlich und unter Einbeziehung der Obsorge- und Vormundschaftsbehörde geregelt. Wird die vom Gericht gefällte Entscheidung bzgl. des Besuchsrechts gröblich vom mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil missachtet, kann das Gericht das Kind (unter Wahrung des Kindeswohls) demjenigen Elternteil zuweisen, welcher bislang nicht mit dem Kind zusammenlebt. Es wird zwar nicht verkannt, dass laut den Länderfeststellungen die Versöhnung zwischen Mann und Frau vor den Behörden Vorrang gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung des Missbrauchs hat und Opfer häuslicher Gewalt häufig davon abgehalten werden, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden. Andererseits wurde im April 2023 häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024).Es wird zwar nicht verkannt, dass laut den Länderfeststellungen die Versöhnung zwischen Mann und Frau vor den Behörden Vorrang gegenüber einer strafrechtlichen Verfolgung des Missbrauchs hat und Opfer häuslicher Gewalt häufig davon abgehalten werden, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden. Andererseits wurde im April 2023 häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Somit ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr durch ihren Ehemann in der hier relevanten Form verfolgt würden, oder ihr häusliche Gewalt drohen würde. Ausdrücklich verneinte die Erstbeschwerdeführerin am 25.09.2024 die Fragen, ob sie vorbestraft sei, ob sie in der Heimat je von staatlichen Behörden bedroht oder verfolgt oder festgenommen worden oder im Gefängnis gewesen sei oder ein Haftbefehl gegen sie bestehe. Sie habe auch niemals wegen ihrer Religion oder Volksgruppe Probleme gehabt. Eigene Verfolgungsgründe für die Zweitbeschwerdeführerin wurden durchgehend verneint und gab die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung ausdrücklich an, ihr Ehemann sei ein guter Vater gewesen. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Die Beschwerdeführerinnen sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig. Beide wurden in Usbekistan geboren und sozialisiert und beide beherrschen die Landessprache als Muttersprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine neunjährige heimatliche Schubildung, lernte den Beruf der Näherin und war sowohl in der Türkei als auch in Österreich als Reinigungskraft tätig, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, in der Heimat eine Arbeit aufzunehmen und den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu erwerben. Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein familiäres Netzwerk in der Heimat.
§ 52a
BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist den Beschwerdeführerinnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist den Beschwerdeführerinnen freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerinnen zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würden. Die Feststellungen zur Beziehung zum in Österreich befindlichen Bruder der Erstbeschwerdeführerin und den fehlenden weiteren Familienangehörigen oder Verwandten sowie zur Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zur Beziehung zum in Österreich befindlichen Bruder der Erstbeschwerdeführerin und den fehlenden weiteren Familienangehörigen oder Verwandten sowie zur Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „V