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{'item': 'W134 2304775-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW134 2304775-1 Spruch, W134 2304775-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thom

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 17.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 11.12.2024 rechtzeitig Beschwerde.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 11.12.2024 rechtzeitig Beschwerde.
  7. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.03.2025 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsberatung, seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Tirol – Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2024, zur Zl. 1324871205/222916135 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 11.12.2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.03.2025 erklärte der Beschwerdeführer, nach Rücksprache mit seiner Rechtsberatung, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
  11. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090).Eine formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, ist in Form eines gesondert anfechtbaren Beschlusses gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vorzunehmen. Die Einstellung eines Verfahrens ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 27.03.2025 die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zurückgezogen. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen werden muss (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W134.2304775.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.