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{'item': 'W142 2267674-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW142 2267674-1 Spruch, W142 2267674-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zl. 1288641804/211682541, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2023, Zl. 1288641804/211682541, wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 08.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in XXXX , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei in XXXX . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Midgan (auch als „Gabooye“ bezeichnet) an. Er habe die Grundschule für drei Jahre besucht. Seine Mutter sowie ein Bruder und drei Schwestern seien in Somalia aufhätlig. Der Vater und ein Bruder seien verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2019 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei aus Somalia im Dezember 2020 ab-, und damit aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt. Er habe bei der Ausreise einen somalischen Reisepass gehabt, doch wo dieser ausgestellt wurde wisse er nicht. Er habe den Reisepass in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ungefähr einen Monat in der Türkei, ca. sieben Monate in Griechenland, in Nordmazedonien zur Durchreise, ca. drei Monate in Serbien und in Ungarn wieder nur zur Durchreise aufgehalten zu haben. In Griechenland habe er Behördenkontakt gehabt und einen Asylantrag gestellt. Das Leben in Griechenland sei schwer gewesen. Er habe lange gewartet und gehört, dass alle Menschen von Somalia einen negativen Bescheid bekämen. Er habe gehört Österreich sei ein sicheres Land und würde ihn als Flüchtling anerkennen. Die Reise habe seine Tante mütterlicherseits unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Er wisse nicht wie viel die Tante für die Reise von Somalia bis in die Türkei gezahlt habe. Die Kosten von der Türkei bis nach Österreich hätten ca. € 1.900,- betragen. Er sei kurz vor der Grenze aus dem Wagen gestiegen und überquerte diese ohne Schlepper zu Fuß.
  3. Am 08.11.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, er sei in römisch 40 , Somalia geboren. Sein Hauptwohnsitz sei in römisch 40 . Der BF sei ledig. Er spreche muttersprachlich Somalisch und beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er bekenne sich zum Islam und gehöre der Volksgruppe der Midgan (auch als „Gabooye“ bezeichnet) an. Er habe die Grundschule für drei Jahre besucht. Seine Mutter sowie ein Bruder und drei Schwestern seien in Somalia aufhätlig. Der Vater und ein Bruder seien verstorben. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2019 gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei aus Somalia im Dezember 2020 ab-, und damit aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Die Ausreise sei legal erfolgt. Er habe bei der Ausreise einen somalischen Reisepass gehabt, doch wo dieser ausgestellt wurde wisse er nicht. Er habe den Reisepass in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er aus, sich ungefähr einen Monat in der Türkei, ca. sieben Monate in Griechenland, in Nordmazedonien zur Durchreise, ca. drei Monate in Serbien und in Ungarn wieder nur zur Durchreise aufgehalten zu haben. In Griechenland habe er Behördenkontakt gehabt und einen Asylantrag gestellt. Das Leben in Griechenland sei schwer gewesen. Er habe lange gewartet und gehört, dass alle Menschen von Somalia einen negativen Bescheid bekämen. Er habe gehört Österreich sei ein sicheres Land und würde ihn als Flüchtling anerkennen. Die Reise habe seine Tante mütterlicherseits unter Zuhilfenahme von Schleppern organisiert. Er wisse nicht wie viel die Tante für die Reise von Somalia bis in die Türkei gezahlt habe. Die Kosten von der Türkei bis nach Österreich hätten ca. € 1.900,- betragen. Er sei kurz vor der Grenze aus dem Wagen gestiegen und überquerte diese ohne Schlepper zu Fuß. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Es gibt keine Sicherheit in Somalia. Mein Vater und mein Bruder wurden von der Terrormiliz Al Shabaab getötet. Ich habe Angst um mein Leben. Ich gehör zu der kleinsten Minderheit in Somalia deswegen werde ich immer unterdrückt.“ Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, sagte der BF: „Wenn ich zurück kehre werden sie mich töten, weil ich geflüchtet bin, sie haben auch schon meinen Bruder getötet.“
  4. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die griechischen Behörden informierten mit Schreiben vom 01.03.2022, dass das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags wegen implizierter Zurückziehung des Antrags eingestellt wurde.
  5. Am 27.04.2022 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab der BF an, dass während der Erstbefragung einige falsche Sachen protokolliert worden seien. So sei der BF verheiratet und nicht ledig und habe im Dezember 2020 den Entschluss gefasst aus Somalia auszureisen. Zudem sei er nur dem Schlepper gefolgt. Er habe in ein sicheres Land gewollt, der Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht. Dem Vorhalt, er habe das Protokoll rückübersetzt bekommen und die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigt, entgegnete der BF, dass er nicht verstanden habe was er mit der Unterschrift bestätige und sich bei der Rückübersetzung nicht ganz habe konzentrieren können, da er müde von der Reise gewesen sei. Der BF gab zu seinem Gesundheitszustand befragt an, gesund zu sein. Weiters führte er zum Besitz von persönlichen Dokumenten befragt aus, er habe einen Reisepass bei seiner Ausreise aus Somalia mitgehabt. Er glaube legal aus Somalia ausgereist zu sein, weil sein Name und sein Foto auf dem Pass gestanden hätten. Den Pass habe er jedoch in der Türkei verloren. Er habe dort in einem Park geschlafen und jemand habe seine Tasche gestohlen. Seine Tante mütterlicherseits habe seine Reise mit Hilfe von Schleppern organisiert und diese auch bezahlt. Sie lebe in Sablaale. Den Schlepper habe er über einen Bekannten seiner Tante gefunden. Vor seiner Abreise sei er 12 Tage in Mogadischu in Wardhiigleey bei diesem Bekannten gewesen, zwischen 03.12.2020 bzw. 04.12.2020 und 15.12.
  6. Der Schlepper habe für den BF für die Türkei ein Visum beantragt. Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in XXXX , Lower Shabelle, Somalia geboren und habe XXXX drei Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung. Er habe im Geschäft seines Vaters als Verkäufer sowie im Geschäft seiner Tante gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe Midgan, genauer den Madhibaan. Seine Mutter sowie drei Schwestern und ein Bruder seien noch in Somalia aufhältig. Sein Vater sowie sein älterer Bruder seien verstorben. Der BF spreche neben Somalisch ein bisschen Englisch, das habe er von seinem Vater gelernt. Dieser sei zur Schule gegangen und habe es dort gelernt. Er sei seit 13.03.2020 traditionell verheiratet, seine Frau lebe bei seiner Mutter in Somalia. Er habe das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt als er in der Türkei gewesen sei. Sein Handy sei ihm gestohlen worden, daher habe er die Nummern nicht mehr gehabt.Zu seinen persönlichen Verhältnisse führte er aus, er sei in römisch 40 , Lower Shabelle, Somalia geboren und habe römisch 40 drei Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung. Er habe im Geschäft seines Vaters als Verkäufer sowie im Geschäft seiner Tante gearbeitet. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe Midgan, genauer den Madhibaan. Seine Mutter sowie drei Schwestern und ein Bruder seien noch in Somalia aufhältig. Sein Vater sowie sein älterer Bruder seien verstorben. Der BF spreche neben Somalisch ein bisschen Englisch, das habe er von seinem Vater gelernt. Dieser sei zur Schule gegangen und habe es dort gelernt. Er sei seit 13.03.2020 traditionell verheiratet, seine Frau lebe bei seiner Mutter in Somalia. Er habe das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt als er in der Türkei gewesen sei. Sein Handy sei ihm gestohlen worden, daher habe er die Nummern nicht mehr gehabt. Befragt zu seiner finanziellen Situation in Somalia gab er an, dass es der Familie „mittel“ gegangen sei. Die Familie habe ein Geschäft sowie ein Haus mit vier Zimmern gehabt, beides sei durch den Clan Habar Gidir wegenommen worden. Deshalb sei die Familie nach Sablaale zur Tante mütterlicherseits gesiedelt. Das sei Ende November 2020 oder ca. 20.11.2020 gewesen. Dort sei der BF zuletzt aufhältig gewesen, jedoch nur zwei Wochen. Den Entschluss nach Europa zu gehen, habe er im Dezember 2020 gefasst. In der Folge gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): „[…] F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Ich habe meine Heimat verlassen wegen der Sicherheit, ich habe meinen Vater und meinen Bruder verloren und sie wollten mich auch umbringen. Ich bin Angehöriger von einem Minderheitenclan, wir sind ein sehr kleiner Clan, wir sind wie Sklaven, wir haben keine Rechte. Ich will jetzt erzählen, warum mein Vater und mein Bruder gestorben sind. Mein Bruder war bei der Lower Shabelle Armee. Mein Bruder hat uns besucht, alle 3-5 Monate. Mein Bruder ist mit dem Armeeauto gekommen, er ist neben unserer Wohnung ausgestiegen, er ist ins Haus rein, es war ca. 13 Uhr, ich und meine Mutter waren nicht zu Hause, wir waren im Geschäft, drei bis vier Männer haben unser Haus attackiert, mein Vater und mein Bruder waren drinnen. Sie haben meinen Bruder gefoltert und umgebracht und mein Vater war auch drinnen, meine Geschwister auch, sie haben nur meinen Bruder und meinen Vater umgebracht. AW weint. F: Brauchen Sie eine Pause? A: AW gibt keine Antwort. Raum wird gelüftet und es wird abgewartet. A: Mein Vater war eine berühmte Person in meinem Dorf. Meine Frau war auch im Haus. Meine Frau und meine Geschwister sind in unser Geschäft gekommen und haben erzählt, dass mein Vater und mein Bruder gestorben sind. Die Nachbarn haben uns auch gesagt, dass mein Vater und mein Bruder gestorben sind. Nachher bin ich mit meiner Mutter nach Hause gekommen. Die Armee ist auch gekommen. Ich war schockiert, das können Sie sich schon vorstellen: Ich habe meinen Bruder monatelang nicht gesehen und dann das. Das hat mir sehr wehgetan. Mein Vater war auch im Geschäft beschäftigt, wir hatten Schichtwechsel. Er ist nach Hause gegangen und dann ist das passiert. Er hat am Vormittag gearbeitet. Ich kann mich immer noch erinnern, wie meine Geschwister geweint haben. Nachher ist die arme gekommen und hat gesagt, sie werdend das untersuchen. Sie waren sicher, dass Männer von al Shabaab das getan hatten. Die von der Armee sagten, es gab keinen Grund, weshalb mein Bruder umgebracht worden war, da er in der Armee war. Es konnten nur Leute von al Shabaab gewesen sein. So habe ich meinen Bruder und meinen Vater verloren. Ich und meine Mutter sind oft zur Polizei gegangen, wir wollten Ergebnisse, weshalb mein Vater umgebracht wurde, sie sagten, es gibt keinen Beweis, so wie sie gestorben sind, nur al Shabaab konnte das so machen. Nach zwei oder drei Tagen sind wir zur Polizeistation gegangen. AW wiederholt wieder, dass er zur Polizei ist. Leider hatten wir keine Personen in unserer Familie, die bei Behörden waren, die uns unterstützen konnten, leider bekamen wir immer die gleiche Antwort. Dann war ich die älteste männliche Person von meiner Familie. Ich habe die Arbeit meines Vaters weiter gemacht und Verantwortung übernommen. Nach 20 Tagen nach dem Tod meines Vaters und meines Bruders hat der Hawiye, Habar Gidir Clan angefangen, uns zu stören. Wir haben immer die Clanprobleme gehabt, auch als mein Vater und mein Bruder noch gelebt haben. Deshalb habe ich auch die Schule nicht mehr weiter machen können. Als ich die Verantwortung für die - Familie hatte, hatte ich dann die Probleme mit dem Clan. Es gibt einen Mann, der zu mir ins Geschäft gekommen ist, der war auch Kunde von meinem Vater, der wollte immer Sachen vom Geschäft, ich habe zu ihm gesagt: „Du schuldest uns viel, jetzt musst du zurückzahlen.“ Der Mann hat gesagt: „Wie kannst du mit mir so reden, du weißt, dass du Sklave bist und du beschmutzt meine Ehre.“ Meine Mutter war auch im Geschäft. Sie hat alle Schimpfwörter gehört und ihn gefragt, „Warum redest du mit meinem Sohn so?“ Der Mann hat mich geschlagen und gesagt: „Euer Vermögen gehört mir sowieso“. Der Mann ist weggegangen, nach ein paar Minuten ist er wiedergekommen mit der Clan-Armee. Er hat gesagt, das Geschäft gehört ihm, wir sollen das Geschäft verlassen. Sie haben uns bedroht mit den Waffen, wir mussten alle rausgehen, sie haben alle Waffen gehabt. Ein paar von der Stadtarmee waren auch bei der Clan-Armee dabei. Nachher sind wir nach Hause gegangen, ich und meine Mutter, am nächsten Tag am Morgen sind wir zur Polizeistation gegangen, wir hatten kein Vertrauen zur Polizei, aber wir hatten ein wenig Hoffnung gehabt, wir sind zu denen gegangen wegen unseres Geschäfts. Die Polizei hat zu uns gesagt, wegen den Clans können sie gar nichts machen. Wir müssten selbst wissen, was wir machen. Die Clanarmee ist zu uns nach Hause gekommen, sie haben gesagt, dass sie wissen, dass wir bei der Polizei waren und wir gegen sie Beschwerde machen wollten, sie haben uns bedroht und uns gesagt, wir sollten Qoryooley verlassen. Sie haben auch versucht, meine Mutter und meine Frau zu vergewaltigen. Sie haben mich geschlagen mit den Waffen, Kalaschnikow. Ich habe versucht, meine Frau und meine Mutter zu schützen und sie haben angefangen, mich zu schlagen. Kurze Pause Raum wird gelüftet. Dolmetscher verlässt kurz den Raum. A: Sie haben gesagt, wenn wir Qoryooley nicht verlassen, werden wir alle sterben. Nachher hat meine Mutter meine Tante angerufen und die Situation geschildert. Wir hatten keine andere Person außer meiner Tante, wir hatten sonst keine andere Familie, so sind wir zu meiner Tante gekommen, wir haben zwei Zimmer von meiner Tante bekommen, ein Zimmer für meine Mutter und meine Geschwister und ein Zimmer für mich und meine Frau. Meine Tante hat auch ein Geschäft gehabt, ich habe meiner Tante geholfen, ich habe ohne Lohn gearbeitet. Eines Tages, wo ich in Richtung der Wohnung von meiner Tante war, waren zwei Männer hinter mir, sie haben gesagt, sie sind von der Polizei und sie wollten mich etwas fragen, sie haben gefragt, von wo ich gekommen bin, ich sei noch nie hier gewesen. Sie haben mich gefragt, bei wem ich jetzt wohnen würde, sie haben mich gefragt, ob ich angemeldet bin, ich habe gesagt, wo ich mich anmelden sollte, sie haben gesagt, bei der Stadt. Sie wollten alles von mir wissen, die ganze Information von meiner Familie. Ich sollte mit denen kommen. Wir sind zur al Shabaab-Station gegangen. Sie haben gesagt, jeder, der in das Dorf kommt, muss angemeldet sein und jeder junge Mann muss für das Dorf kämpfen, wenn es attackiert wird. Ich habe Angst bekommen. Ich habe gewusst, dass ich in al Shabaab Händen bin. Sie haben mich angemeldet und zu mir gesagt, ich muss bei denen kämpfen falls sie attackiert werden und ich muss einer von denen sein. Sie haben mir gesagt, sie werden mich ins Training schicken, wo ich lerne zu kämpfen. Sie haben zu mir gesagt, Versuch nicht, dass du gegen uns stehst, wir haben a le Information von dir, falls du sagst, dass du nicht mit uns arbeitest und gegen uns bist, wirst du vor dem al Shabaab-Gericht sein. _Du weißt schon, was bei Gericht die Entscheidung wäre.“ Sie haben meine Telefonnummer geschrieben und ich soll vorbereitet sein, falls sie mich brauchen fürs Training und für das Kämpfen. Ich musste alles akzeptieren, was sie mir sagen. Sablale war unter Kontrolle der al Shabaab, sie haben schon meinen Vater und meinen Bruder umgebracht. Ich bin nach Hause gegangen. Das war am Tag. In der kommenden Nacht haben sie mich angerufen. Sie haben gesagt, ich soll mich vorbereiten ins Training. Ich habe gesagt, ich bin verantwortlich für meine Geschwister und meine Mutter. Sie haben gesagt, dass ich keine Wahl habe. Ich müsse mit ihnen arbeiten, sonst weiß ich schon, was die Antwort von ihnen ist. Nachher haben meine Mutter und meine Tante entschieden, dass ich Sablale verlassen soll und nach Mogadischu gehen soll, es gibt einen Weg nach Mogadischu, der Weg wir d von al Shabaab kontrolliert. Der Bruder von dem Ehemann von meiner Tante kennt sich aus in Sablale, wir sind zusammen aus Sablale zu Fuß hinausgegangen. Am nächsten Tag hat meine Tante ein Auto organisiert, ein kleiner Lkw, ich bin mit dem Auto bis nach Mogadischu gefahren, der Mann, der mit mir aus Sablale hinausgegangen ist, ist wieder zurück nach Sablale. F: Waren das alle Vorfälle? A: Als ich Sablale verlassen habe, sind die al Shabaab oft zu meiner Mutter gegangen und sie bedroht. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Warum sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? A: In Mogadischu sind auch al Shabaab-Mitglieder. Raum wird gelüftet. Pause um 12:09 Uhr - 12:30 Uhr Raum wird gelüftet. , Pause um 12:09 Uhr - 12:30 Uhr F: An welchem Tag ist Ihr Bruder nach Hause gekommen? A: Das war der
  7. oder der
  8. Oktober
  9. F: Woher wussten Sie, um welche Zeit Ihr Bruder ins Haus reingegangen ist? A: Ich kanns nicht ganz genau sagen, es war zwischen 13 oder 14 Uhr. F: Wer hat Ihnen das erzählt? A: ich schätze das, weil das die Zeit ist, wann mein Vater nach Hause geht zum Mittagessen. F: Wie lange war Ihr Bruder schon bei der Armee? A: Ca. 2,5 Jahre. F: In welchem Alter hat er dort angefangen? A: Das weiß ich nicht. F: Mit was für einem Auto ist Ihr Bruder gekommen? A: Mit ganz normales Armeeauto, ich weiß nicht, ich habe das Auto nicht gesehen. F: Wie oft ist Ihr Bruder, seit er bei der Armee war, nach Hause gekommen? A: Ich weiß nicht, alle 3 oder alle 5 Monate. F: Haben Sie Ihren Vater und Ihren Bruder nach dem Vorfall noch gesehen? A: Ja. F: War das Auto dann noch da? A: Nein. Er ist ausgestiegen und das Auto ist weitergefahren. F: Wie wurden Ihr Vater und Ihr Bruder getötet? A: Sie wurden beide erschossen. F: Wo im Haus sind sie gelegen? A: Im Haus. F: In welchem Zimmer waren sie? A: In meinem Elternschlafzimmer waren beide. F: Wann und wo wurden Ihr Bruder und Ihr Vater beerdigt? A: Am nächsten Tag in Qoryooley. F: Waren Sie dabei? A: Ja. F: Wer noch? A: Ich und die Nachbarn und die Armeekollegen meines Bruders. F: Wo war Ihr Bruder stationiert? A: In Lower Shaballe. F: Wann wurde Ihnen das Geschäft genommen? A: Als mein Vater gestorben ist, nach ein paar Tagen. Genau kann ich es nicht sagen. F: Wie sind Sie nach Sablale gegangen, als Sie von Qoryooley weg sind? A: Mit dem Auto. F: Wurden Sie von al Shabaab kontrolliert? A: 2x, ja ich glaube, sie waren von al Shabaab. Sie haben nach unseren Namen gefragt und von wo wir gekommen sind und wohin wir gehen und sie haben auch unsere Taschen kontrolliert und uns auch gefragt, ob wir Smarthandys haben. F: Hatten Sie Smarthandys? A: Nein. Nur Nokiahandys. F: Wann war der Vorfall beim al Shabaab Büro? A: Das war Ende November
  10. Ich glaube der
  11. Dezember
  12. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. Die Clans und die al Shabaab sind die Gründe, weshalb ich mein Land verlassen habe. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Hatten Sie genug Zeit alle Vorfälle und Gründe zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. Ich habe alle Fluchtgründe gesagt. Reiseweg: F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich bezahlen? A: Ich weiß nicht, von der Türkei bis nach Österreich 1900 €, von Somalia in die Türkei weiß ich es nicht. F: Wer hat Ihre Reise bezahlt? A: Meine Tante. F: Woher hatten Sie das Geld, das Sie von der Türkei benötigt haben? A: Vom Geldtransfer von meiner Tante. Ich hatte Taschengeld von der Tante, als ich von Somalia ausgereist bin. F: Waren Sie irgendwo länger? A: In Griechenland 8 Monate. F: Was haben Sie in der Zeit gemacht? A: Ich wollte dort leben und Asyl bekommen. F: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? A: Ja. Ich habe es versucht, ich war in Athen, sie haben mir einen Termin gegeben für
  13. In Griechenland musst du einen Status haben, falls die Polizei dich fragt, ich habe angst gehabt, ich habe somalische Männer gefragt, was ich tun kann. Sie haben gesagt, ich soll in ein Asylheim gehen, das war an der Grenze zu Albanien. Als ich dort war, haben sie gesagt, sie akzeptieren momentan kein Asyl. F: Wann sind Sie in Griechenland angekommen? A: Am 24.01.
  14. Vorhalt: Sie haben am 19.05.2021 in GR einen Asylantrag gestellt? A: Ich habe es oft versucht, einen Antrag zu stellen, leider musste ich warten bis zu dem Datum. F: Warum waren Sie in GR in Haft? A: Wo ich im Asylheim war in GR, haben sie meinen Asylantrag nicht akzeptiert, ich bin selbst zur Polizei gegangen, ich habe zur Polizei gesagt, ich wollte einen Asylantrag stellen, ich war im Gefängnis für 24 Stunden. Sie haben mir eine Bestätigung gegeben und gesagt, ich kann in GR einen Asylantrag stellen, wo ich möchte. F: Wann war das? A: Ich glaube, im Februar
  15. Leben in Österreich F: Wie verbrachten Sie einen Tag in Österreich? A: Ich gehe in den Deutschkurs, ich arbeite zu Hause auch, ich lerne auch von meinem Chef. F: Was haben Sie nun weiter vor? A: Ich möchte hier in Vorarlberg leben und ein Ausbildungszeugnis haben und hier in Vorarlberg meine Zukunft aufbauen. F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten? A: Automechaniker, auf dem Bau und ich möchte auch weiter lernen, wenn es geht. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich lebe von der Grundversorgung. Ich bekomme sonst auch Geld von der Arbeit im Asylheim. Situation bei Rückkehr F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Sie werden mich töten, Rassismus wegen des Clans, ich habe keine Rechte. F: Wären Sie, abgesehen von der behaupteten Bedrohung, wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein. F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland, generiert aus dem COI-CMS, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. A: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen und verzichte. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 27.04.2022 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich?Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 27.04.2022 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigten Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja. Ja, ich habe auch den Dolmetscher während der ganzen Zeit einwandfrei verstanden. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. […]“ Der BF legte bei der Einvernahme Dokumente zur seiner Integration in Österreich vor (Seiten 103 bis 107 im Verwaltungsakt).
  16. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1 Jahr“ (Spruchpunkt III.).
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für „1 Jahr“ (Spruchpunkt römisch drei.). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei somalischer Staatsbürger, gehöre dem Clan der Gabooye an, sein Sub-Clan seien die Midgan (Madhibaan) und sei er sunnitischer Moslem. Der BF spreche Somalisch und ein bisschen Englisch. Er habe drei Jahre die Grundschule in Qoryooley besucht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF verheiratet sei. Der BF habe Deutschkurse besucht und in einer Tischler-Werkstatt mitgearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder noch ausgesetzt sei. Im Fall des BF werde aufgrund der allgemeinen Lage, insbesondere der akuten Nahrungsversorgungsunsicherheit und mangels innerstaatlicher Fluchtalternative, eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr festgestellt, und somit subsidiärer Schutz gewährt. In der näheren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe eine Bedrohung durch den Staat nicht vorgebracht, daher rühre die Feststellung, dass der BF in Somalia keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Auch eine Bedrohung aufgrund seines Religionsbekenntnisses habe der BF nicht vorgebracht. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye/ Madhibaan gebe. Insgesamt habe sich die Situation der Gabooye verbessert. Zudem sei es auch der Familie des BF noch möglich sich in Somalia aufzuhalten. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, sein Vater und Bruder seien von der Al Shabaab getötet worden und er habe Angst um sein Leben. Auch sei er wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan unterdrückt worden. In der Einvernahme habe der BF dann sein Vorbringen insofern gesteigert, dass die Clanarmee zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn bedroht und sogar versucht habe seine Mutter und seine angegebene Ehefrau zu vergewaltigen. Zudem habe er unterschiedliche zeitliche Angaben zu den einzelnen Vorfällen gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso der BF und seine Familie in eines von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete – Sablaale – umgezogen seien, wenn sie Angst vor der Gruppe gehabt hätten. Der BF habe sein Fluchtvorbringen weiter gesteigert in dem er angab, die Al Shabaab habe ihn in Sablaale rekrutieren wollen. Daher würde das BFA zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben, nicht plausiblen Ausführungen und vagen Schilderungen sei das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und es könne keine individuelle Verfolgungshandlung, welche nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur Erteilung des Status des Asylberechtigten führen könnte, festgestellt werden.
  18. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 21.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft gewesen sei. Trotz eines entsprechenden Vorbringens habe sich das BFA nicht ausreichend mit gesellschaftlichen Strukturen Somalias – insbesondere mit den Konflikten zwischen Mehrheits- und Minderheitenclans – auseinandergesetzt. Auch habe es die Behörde unterlassen, das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab näher zu ermitteln. Es würden entsprechende Ermittlungen zur Verfolgung von Familienangehörigen von Soldaten fehlen. Das Vorbringen des BF decke sich mit den entsprechenden Länderberichten. Zu den Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernhame sei auszuführen, dass die Erstbefragung nicht optimal gelaufen sei. Zumal der BF gleich zu Beginn der Einvernahme einige Angaben klarstellte, sei ihm zu glauben. Worin genau die Steigerung des Vorbringes liege, erkläre das BFA nicht, zumal der BF bereits bei der Erstbefragung vorbrachte, dass er einer Minderheitengruppe angehöre. Die weiteren vom BFA angeführten zeitlichen Widersprüche, der BF habe einmal „20 Tage“ und einmal ein „paar Tage“ bzw. einmal „Ende November“ und einmal „1.Dezember“ gesagt, seine keine Widersprüche. So seinen 20 Tage immerhin ein paar Tage und zwischen Ende November und 1.Dezember liege nicht einmal ein Tag.
  19. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 21.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft gewesen sei. Trotz eines entsprechenden Vorbringens habe sich das BFA nicht ausreichend mit gesellschaftlichen Strukturen Somalias – insbesondere mit den Konflikten zwischen Mehrheits- und Minderheitenclans – auseinandergesetzt. Auch habe es die Behörde unterlassen, das Vorbringen des BF im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab näher zu ermitteln. Es würden entsprechende Ermittlungen zur Verfolgung von Familienangehörigen von Soldaten fehlen. Das Vorbringen des BF decke sich mit den entsprechenden Länderberichten. Zu den Widersprüchen zwischen Erstbefragung und Einvernhame sei auszuführen, dass die Erstbefragung nicht optimal gelaufen sei. Zumal der BF gleich zu Beginn der Einvernahme einige Angaben klarstellte, sei ihm zu glauben. Worin genau die Steigerung des Vorbringes liege, erkläre das BFA nicht, zumal der BF bereits bei der Erstbefragung vorbrachte, dass er einer Minderheitengruppe angehöre. Die weiteren vom BFA angeführten zeitlichen Widersprüche, der BF habe einmal „20 Tage“ und einmal ein „paar Tage“ bzw. einmal „Ende November“ und einmal „1.Dezember“ gesagt, seine keine Widersprüche. So seinen 20 Tage immerhin ein paar Tage und zwischen Ende November und 1.Dezember liege nicht einmal ein Tag. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr Verfolgung durch die Al Shabaab drohen, da sein Bruder Soldat gewesen sei und dem BF dieselbe politische Gesinnung unterstellt werden würde. Zudem drohe dem BF auch als Angehöriger der Minderheitengruppe der Gabooye asylrelevante Verfolgung und Diskriminierung. Beantragt wurde u.a. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  20. Am 27.02.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  21. Am 12.12.2023 fand vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es sehr gut. R: Wie viele Jahre haben Sie eine Schule besucht? BF: 3 Jahre. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Es war eine Volksschule. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Nein. R: Wieso haben Sie nur 3 Jahre lang eine Schule besucht? BF: Die Mitschüler und meine Lehrer haben mich diskriminiert und ich konnte die Schule nicht weiter besuchen. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich erinnere mich nicht, wann das war. R: Inwiefern wurden Sie diskriminiert, können Sie die Diskriminierungen schildern? BF: Ja, das kann ich Ihnen sehr gut erzählen, ich gehöre zum Minderheitsclan und diese sind immer diskriminiert. Deswegen sind wir immer unterdrückt worden und zwar von der anderen Bevölkerung. Wenn ich jetzt zurückblicke, was die Mitschüler und die Lehrer mit mir gemacht haben, sie haben mich beschimpft, zB wenn ich mit 2 Mitschülern oder 3 Mitschülern gestritten habe und zum Lehrer ging, hat der Lehrer nichts unternommen. R: Welchem Minderheitenclan gehören Sie an? BF: Ich bin Midgan Madibaan. R: Wo haben Sie ständig in Somalia gelebt? BF: Ursprünglich in Qoryooley habe ich gelebt. R: War dieser Minderheitenclan, nämlich die Midgan in Qoryooley, sehr stark vertreten? BF: Normalerweise waren alle miteinander nicht angeschlossen, aber sie waren dort sesshaft. R: Was bedeutet normalerweise waren alle miteinander nicht angeschlossen, was meinen Sie damit? BF: Ich meine damit, dass ich nicht weiß, ob viele in Qoryooley leben, aber ich weiß, dass dieser Clan in dieser Gegend sesshaft ist. R: Sie meinen den Midgan-Clan? BF: Ja. R: Welchem Clan haben die Schüler und Lehrer angehört, die Sie diskriminierten? BF: Sie waren Habar Gidir. R: Gabe es viele Clanangehörige der Habar Gidir in Qoryooley? BF: Ja, sie waren viele. R: Haben Sie noch woanders gelebt als in Qoryooley, als Sie in Somalia wohnhaft waren? BF: Ja, ich habe in Sablale gelebt. R: Ab wann haben Sie in Sablale gelebt, wissen Sie das? BF: Ich habe dort maximal 2 Wochen gelebt. Das muss am
  22. oder
  23. November bis
  24. Dezember 2020 gewesen sein. R: Wieso haben Sie 2 Wochen in Sablale gelebt? BF: Zuerst sind wir dorthin geflüchtet, als wir dort waren habe ich Probleme bekommen und ich konnte nicht mehr dortbleiben. R: Warum mussten Sie von Qoryooley flüchten? BF: Weil sie uns diskriminiert haben und unser Geschäft und Häuser zwangsweise weggenommen haben. Sie haben uns bedroht, dass sie uns töten werden, sie hatten Waffen und sie sagten, wenn wir nicht weggehen, werden sie uns erschießen. R: Wer hat Ihnen das Geschäft und die Häuser zwangsweise weggenommen? BF: Die Habar Gidir. R: Welches Geschäft hatten Ihre Eltern? BF: Es war ein Lebensmittelgeschäft. R: Wo hat sich dieses Lebensmittelgeschäft genau befunden? BF: Am Markt im Bezirk Hodan. R: Meinen Sie in Qoryooley? BF: Ja. R: Sie haben von Häusern gesprochen, wie viele Häuser hatte Ihre Familie? BF: Es war nur ein Haus mit vier Zimmern, es war ein Haus aus Wellblech. R: Wurde Ihnen nun dieses Haus und auch das Geschäft weggenommen? BF: Ja. R: Konnten Sie sich nicht an die Sicherheitskräfte oder die Polizei wenden? BF: Wir waren bei der Polizei, die Polizei hat uns aber nicht geholfen, weil sie die Leute unterstützt haben, die unser Haus und Geschäft weggenommen haben. R: Wann haben Sie nun genau Qoryooley verlassen? BF: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube, es war
  25. bis 20.
  26. 2020, als wir nach Sablale geflüchtet sind. R: Meinen Sie nun
  27. oder 20.11.2020? BF: Ich weiß nicht, ob es der
  28. oder 20.
  29. war. R: Wer ist mit Ihnen nach Sablale geflüchtet? BF: Meine Mutter, meine Geschwister und meine Frau. R: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? BF: Meine Mutter lebt jetzt in Kenia in einem Flüchtlingslager. Meine Mutter, meine Geschwister und meine Frau sind in diesem Flüchtlingslager. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Frau und Ihrer Mutter samt den Geschwistern? BF: Ja. R: Was ist mit Ihrem Vater passiert? BF: Die Al Shabaab hat meinen Vater umgebracht, auch meinen Bruder. R: Wann wurde Ihr Vater von der Al Shabaab umgebracht? BF: Die Al Shabaab hat meinen Vater und meinen Bruder am selben Tag umgebracht, es war entweder am
  30. oder 25.10.
  31. R: Wieso wurde Ihr Vater und Ihr Bruder von der Al Shabaab getötet? BF: Mein Bruder war ein Regierungssoldat, er hat in Lower Shabelle gearbeitet. Er wollte zu uns auf Besuch kommen, als er nach Hause kam, stellte er sein Auto vor die Tür. Er ist in das Haus reingekommen, drei bis vier Al Shabaab-Männer haben ihn verfolgt. Als er in das Haus reinkam, sind auch die Al Shabaab-Männer in das Haus reingekommen und haben meinen Vater und Bruder erschossen. R: Als Ihr Vater und Ihr Bruder erschossen wurden, haben Sie sich in Qoryooley befunden? BF: Ich war in Qoryooley in unserem Geschäft mit meiner Mutter. R: Wieso sind die Al Shabaab-Männer in das Haus reingekommen, wissen Sie den Grund? BF: Nein, das weiß ich nicht. R: Das heißt, nachdem diese Al Shabaab-Männer Ihren Vater und Ihren Bruder getötet haben, haben Sie Qoryooley verlassen und sind nach Sablale gereist? BF: Nein. R: Dh., Sie sind dann mit Ihrer restlichen Familie in Qoryooley geblieben? BF: Ja, das stimmt. R: Ist die Polizei gekommen oder andere Sicherheitskräfte? BF: Die Polizei ist gekommen, als mein Vater und Bruder von der Al Shabaab getötet wurde. R: Dh., die Polizei ist zu Ihnen nach Hause gekommen, als Ihr Vater und Ihr Bruder getötet wurden? BF: Ja, nach einer Weile sind sie gekommen und tw. waren es Soldaten, die mit meinem Bruder gearbeitet haben. R: Waren Sie anwesend, als die Polizei und auch die Soldaten zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ja, ich war zu Hause. R: Was haben die Soldaten und was hat die Polizei gesagt? BF: Wir haben der Polizei Fragen gestellt und zwar, wer meinen Vater und Bruder getötet hat. Sie sagten, dass sie uns jetzt keine Antwort geben können, aber sie werden diese Sachen untersuchen. Danach sagten sie, dass die Al Shabaab diese Tat begangen hat, aber dass sie es nicht genau sagen können. Wir waren bei der Polizei ca. zwei- oder dreimal, sie sagten immer dasselbe. R: Also haben Sie nicht genau gewusst, ob Ihr Vater und Bruder von der Al Shabaab getötet wurden? BF: Meinen Sie am Anfang, ob wir gewusst haben, dass die Al Shabaab meinen Bruder und Vater getötet haben? R: Ich will genau wissen, ob die Al Shabaab nun Ihren Vater und Brüder getötet hat, also ja oder nein? BF: Die Al Shabaab hat meinen Bruder und Vater umgebracht. R: Hatten Sie selbst Probleme mit der Al Shabaab? BF: Ja. R: Welche Probleme hatten Sie persönlich? BF: Die Al Shabaab wollten mich rekrutieren und mich trainieren, sie wollten, dass ich für sie arbeite. R: Ist die Al Shabaab persönlich an Sie herangetreten und haben gesagt, sie sollen der Al Shabaab beitreten und für sie arbeiten? BF: Ja. R: Wann ist das passiert, wissen Sie das? BF: Das war ungefähr am 02.Dezember
  32. R: Waren Sie da zu Hause, als die Al Shabaab an Sie herangetreten ist? BF: Ich wollte gerade meine Tante ms besuchen. 2 Männer kamen zu mir und stellten mir Fragen. R: Sie haben sich zu Hause in Qoryooley befunden? BF: Nein, ich war in Sablale. R: Welche Fragen stellten diese beiden Männer? BF: Sie fragten mich, ob ich hier neu bin, ob ich registriert bin und mit wem ich zusammenlebe. R: Haben Sie diese Fragen beantwortet? BF: Ich habe diese Fragen beantwortet und gesagt, dass ich neu hier bin und nicht weiß, wo ich mich registrieren lassen kann. Ich habe sie gefragt, wo kann man das machen. R: Diese beiden Männer haben Ihnen geantwortet? BF: Ja, sie sagten, es gibt einen Registrierungsort und sie haben mich mitgenommen. Wir sind zusammen dorthin gegangen, es war eine Al Shabaab-Station. R: Was ist dann in weiterer Folge passiert? BF: Sie sagten, jeder junge Mann, der hier neu ist, muss sich hier in dieser Station registrieren lassen, damit er für die Al Shabaab kämpft, falls es einen Angriff gibt. Ab diesem Moment wusste ich, dass ich bei der Al Shabaab bin. Ich hatte große Angst, alles, was sie mir gesagt haben, habe ich zugestimmt. R: Haben Sie dann für die Al Shabaab gekämpft? BF: Nein. R: Was ist dann in weiterer Folge passiert? BF: Sie haben meine Nummer genommen und gesagt, immer, wenn ich einen Anruf von der Al Shabaab erhalte, soll ich kommen, damit ich ein Training bekomme, falls ich die Befehle nicht befolge, werde ich vor Gericht kommen und dort verurteilt werden. R: Haben Sie dann einen Anruf der Al Shabaab erhalten? BF: Ich bin nach Hause gegangen und habe darüber mit meiner Mutter und Tante gesprochen und am Abend erhielt ich einen Anruf der Al Shabaab. R: Was haben Sie dann der Al Shabaab am Telefon gesagt? BF: Als ich den Anruf bekam, sagten sie, ich soll mich vorbereiten, damit ich morgen ein Training erhalte. Ich sagte, dass ich für meine Familie arbeite. Ich habe gesagt, dass ich der Älteste meiner Familie bin und meine Familie versorgen muss. Sie sagten, es ist Pflicht, dass ich morgen am Training teilnehme und falls ich das ablehne, ich weiß schon, was passieren kann. Dann habe ich nur OK gesagt. R: Haben Sie dann das Haus verlassen und sind an einen anderen Ort geflüchtet? BF: In derselben Nacht um 4 Uhr ca. bin ich weggegangen. Der Ehemann meiner Tante, dessen Bruder, hat mich außerhalb der Stadt gebracht. Ab diesem Moment hat meine Mutter und Tante entschieden, dass ich weggehe und nach Mogadischu gehe. R: Dh., Sie haben dann Sablale Richtung Mogadischu verlassen? BF: Ja, das war das letzte Mal, als ich in Sablale war. R: Wo liegt Sablale? BF: Es liegt in Lower Shabelle. R: Können Sie mir Nachbardörfer von Sablale nennen? BF: Ich war in Sablale nur 2 Wochen, ich kenne mich nicht aus. R: Wie sind Sie von Sablale nach Mogadischu gelangt? BF: Wir sind zuerst mehrere Stunden zu Fuß gegangen, danach sind wir mit einem Auto gefahren. Warum wir zu Fuß gegangen sind war, wenn man Sablale verlassen will, gibt es nur eine Straße und wir hatten Angst vor der Al Shabaab. R: Wer hat mit Ihnen gemeinsam Sablale verlassen? BF: Der Ehemann meiner Tante, dessen Bruder hat mich begleitet. R: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: 12 Tage. R: Ungefähr 12 Tage? BF: Es waren ungefähr 12 Tage. Weil ich dort entweder am
  33. oder
  34. Dezember angekommen bin und am
  35. Dezember Mogadischu verlassen habe. R: Können Sie sich erinnern, wo genau Sie sich in Mogadischu aufgehalten haben? BF: Ja. R: Wo genau? BF: Wardhiigley. R: Sind Sie dann mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei geflogen? BF: Ja. R: Sind Sie alleine geflogen oder hat Sie jemand begleitet? BF: Ein Schlepper hat mich begleitet. R: Wer hat die Ausreise aus Mogadischu organisiert? BF: Grundsätzlich hat meine Tante meine Reise organisiert, sie hat mich einem Bekannten von ihr in Mogadischu vermittelt. Dieser hat den Schlepper kontaktiert, so wurde meine Reise organisiert. R: Wieso hat Ihre Ehefrau Sie nicht nach Mogadischu begleitet? BF: In diesem Moment war ich der einzige, der in Gefahr war. R: Können Sie mir den vollständigen Namen Ihrer Ehefrau aufschreiben sowie die Namen Ihrer Eltern und Ihrer Geschwister? BF schreibt auf Beilage ./A: Der BF gibt an, dass er lediglich die Namen der lebenden Geschwister sowie der anderen lebenden Verwandten aufgeschrieben hat. XXXX R: Können Sie mir den Namen Ihres Vaters nennen? römisch 40 R: Können Sie mir den Namen Ihres Vaters nennen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Von den Geschwistern wurde ein Bruder getötet? BF: Ja. R: Wie lautet der Name des getöteten Bruders? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Haben Sie noch andere Verwandte, die in Somalia leben? BF: Gibt es nicht. R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die außerhalb von Somalia leben, außer Ihren Geschwistern, Mutter und Ehefrau? BF: Nein. Ist mir nicht bekannt. R: Dh., Ihr Vater hatte keine Brüder und Schwestern? BF: Er war ein Einzelkind. R: Ihre Mutter hat lediglich eine Schwester? BF: Ja. R: Wo lebt Ihre Tante ms derzeit? BF: Sie lebt in Sablale. R: Ist Ihre Tante in Sablale verheiratet und hat Kinder? BF: Ja, sie ist verheiratet und hat 2 Mädchen. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Tante in Sablale? BF: Ja. R: Wieso kann Ihre Tante samt Familie in Sablale leben und Sie nicht? BF: Als wir nach Sablale geflüchtet sind, war meine Tante dort, sie wohnte schon dort. Die Al Shabaab hat mich verfolgt, deshalb konnte ich nicht mehr dortbleiben. Abgesehen davon, die Mädchen meiner Tante und meine Tante sind Frauen und die Al Shabaab macht nichts gegen Frauen. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: Aus mehreren Gründen konnte ich nicht in Mogadischu bleiben: Der
  36. Grund, da ich wegen der Al Shabaab geflohen bin, waren die Al Shabaab auch in Mogadischu und ich hatte Angst vor der Al Shabaab. Da die Al Shabaab mein Gesicht kennt, könnte es sein, dass sie mich auch in Mogadischu erwischen. Der zweite Grund war, da ich aus Sablale bin, dass die Regierung mich beschuldigt, dass ich ein Al Shabaab-Mitglied bin. Der dritte Grund war, die Leute, die unser Geschäft und Haus weggenommen haben, leben auch in Mogadischu, ich hatte Angst, dass sie mich töten. Allgemein hatte ich keine Familienangehörige in Mogadischu und ich konnte nicht dortbleiben. Das waren die Gründe, weswegen ich nicht in Mogadischu bleiben konnte. R: Sie meinen beim
  37. Grund mit den Leuten, die Ihr Geschäft und Ihr Haus weggenommen haben, Clanangehörige der Habar Gidir? BF: Ja. R: Als Sie in der Türkei waren, hielten Sie sich in Istanbul auf? BF: Ja, der Schlepper hat mich nach Istanbul gebracht. R: Wissen Sie, wie viel Ihre Ausreise von Mogadischu nach Istanbul gekostet hat? BF: Nein, das weiß ich nicht, das hat meine Tante bezahlt. R: Wissen Sie, wo Sie sich in Istanbul aufgehalten haben? BF: Das weiß ich nicht. R: Wissen sie, wie lange Sie sich in Istanbul aufgehalten haben? BF: Ca. 1 Monat, weil ich in Istanbul am
  38. Dezember angekommen bin und am 24.
  39. nach Griechenland gegangen bin. Am 15.
  40. bis 24.
  41. war ich in Istanbul. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: Athen und Solaniki (phonetisch). R: Meinen sie Thessaloniki? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich insgesamt in Griechenland aufgehalten? BF: Ca. 8 Monate. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. R: Haben Sie den Ausgang des Asylverfahrens in Griechenland abgewartet? BF: Nein, ich habe nicht gewartet. R: Welche Länder haben Sie noch durchreist, um nach Ö zu kommen? BF: Serbien, Mazedonien, Ungarn. R: Wie lange haben Sie sich in Serbien aufgehalten, können Sie sich erinnern? BF: Ca. 2 Monate war ich in Serbien. R: Als Sie Somalia verlassen haben, hatten Sie bereits ein Zielland, wohin Sie reisen wollten? BF: Nein. Ich wollte nur an einen sicheren Ort. R: Wo liegt Qoryooley in Somalia? BF: Es liegt in Lower Shabelle. R: Können Sie Nachbarsorte von Qoryooley nennen? BF schreibt auf Beilage ./B: Farxaane, Buuloshiiq, Buulo Mareer, Jasiiro, Xero 1aad, Xoro 2aad. R: Hat man Ihnen nun das Geschäft und das Haus vor dem Tod Ihres Vaters oder nach dem Tod Ihres Vaters weggenommen? BF: Nach seinem Tod, ca. nach 20 Tagen. R an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Keine Fragen. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia R: Haben Sie zusätzlich Berichte, die Sie vorlegen möchten? BF: Nein. R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich möchte dazu sagen, dass eine starke Diskriminierung in Somalia herrscht. Darf ich ein Beispiel geben? R: Ja, bitte. BF: Nachdem mein Vater getötet wurde, übernahm ich die Verantwortung für meine Familie. Eines Tages war ich in unserem Geschäft mit meiner Mutter, es kam ein Mann zu uns, ich fragte ihn, ob er uns die Schulden zurückzahlen kann, weil er von meinem Vater diese Schulden genommen hat. Als ich das gefragt habe, hat er uns beschimpft und gesagt, dass ich seine Würde verletzt habe und weil ich so etwas sage, würde er mich töten. R: Was meinen Sie damit, als Sie den Mann fragten, ob er Ihnen die Schulden zurückzahlen kann, „weil er von meinem Vater diese Schulden genommen hat“. BF: Ich meine, dieser Mann kam immer zu uns und hat etwas genommen und nicht gezahlt, ich wollte, dass er die Ware, die er genommen hat, zuerst bezahlt. Diese Waren hat er genommen, als mein Vater noch am Leben war. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Bei dem Bekannten meiner Tante. R: Als Sie in der Schule diskriminiert wurden, konnten Sie sich nicht an den Direktor wenden? BF: Ich war bei ihm. R: Was hat der Direktor gesagt, hat er Ihnen nicht geholfen? BF: Nein, er hat mir nicht geholfen. [ … ]“
  42. Am 31.01.2025 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Situation in Somalia, Version 7, Stand 16.01.2025, abzugeben. Eine Stellungnahme langte am 14.02.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  43. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  44. Zur Person des BF und zum Verfahrensgang: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 07.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 ; seine Identität steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist. Er ist sunnitischer Muslime, spricht muttersprachlich Somalisch und beherrscht diese in Wort und Schrift, zudem spricht er ein bisschen Englisch. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF nur drei Jahre lang eine Schule in Somalia besucht hat. Der BF verfügt über Berufserfahrung als Verkäufer. Eine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhiban konnte ebenso wenig festgestellt werden wie eine Herkunft aus Qoryooley oder ein Aufenthalt in Sablale, beide gelegen in der Region Lower Shabelle. Insgesamt ließ sich somit nicht verlässlich feststellen, aus welcher Region, Stadt oder welchem Dorf in Somalia der Beschwerdeführer stammt. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Vater und der Bruder durch die Al Shabaab getötet wurde. Der BF hat eine Tante, die in Sablaale lebt. Neben seiner Mutter hat der BF drei Schwestern und einen Bruder. Der BF ist kinderlos. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  45. Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  46. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: (Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025, Version 7) Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). 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Hiiraan Online (Herausgeber), Mukhtar Ainashe (Autor) (9.6.2024): römisch eins s the Somali federal government losing legitimacy and political relevance?, https://www.hiiraan.com/op4/2024/jun/196626/is_the_somali_federal_government_losing_legitimacy_and_political_relevance.aspx, Zugriff 28.6.2024 HO/Wasuge - Hiiraan Online (Herausgeber), Mahad Wasuge (Autor) (29.5.2024): Somalia’s (eternal) election conundrum: time for a realistic assessment, https://www.hiiraan.com/op4/2024/may/196479/somalia_s_eternal_election_conundrum_time_for_a_realistic_assessment.aspx, Zugriff 28.6.2024 Horn - Horn Observer (30.4.2024): Confusion and Instability: Hassan Sheikh Mohamud’s tangled web of alliances, https://hornobserver.com/articles/2732/Confusion-and-Instability-Hassan-Sheikh-Mohamuds-tangled-web-of-alliances, Zugriff 7.5.2024 Horn - Horn Observer (2.4.2024): Root Out The Decay: Bribery and Corruption in Somali Parliament, https://hornobserver.com/articles/2692/Root-Out-The-Decay-Bribery-and-Corruption-in-Somali-Parliament, Zugriff 7.5.2024 ICG - 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ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe i.d.F. für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vergleiche ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe in der Fassung für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024). Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024).Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024). Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024).Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität. All dies gilt jedenfalls, solange kenianische Truppen vor Ort sind. Sollten diese mit Ende 2024 abgezogen werden, ist die Lage neu zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Quellen BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8.12.2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023 GO - Garowe Online (2.12.2024): Ahmed Madobe’s Arrest Warrant Labeled as a Blunder, https://garoweonline.com/en/news/somalia/somalia-ahmed-madobe-s-arrest-warrant-labeled-as-a-blunder, Zugriff 3.12.2024 GO - Garowe Online (28.11.2024): Jubaland Cuts Ties with Somalia Government Over Election Standoff, https://garoweonline.com/en/news/somalia/jubaland-cuts-ties-with-somalia-government-over-election-standoff, Zugriff 3.12.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023 IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (19.11.2024): Wochenbericht 11.11.-17.11.2024, per e-Mail an die Staatendokumentation Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.12.2024): Somalia's Jubaland crisis is about more than just Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 762, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (25.11.2024): Madoobe Secures His Third Term In Jubaland, in: The Somali Wire Issue No. 759, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12.7.2023): Gedo and Jubaland: A Tentative Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 564, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14.6.2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SMN - Shabelle Media Network (28.11.2024): Jubaland Cuts Supends Cooperation with Somali Government Amid Tension, https://shabellemedia.com/jubaland-cuts-supends-cooperation-with-somali-government-amid-tension, Zugriff 5.12.2024 UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024 UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116024/n2426310.pdf, Zugriff 14.11.2024 UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt (HIPS 8.2.2022). Gleichzeitig spielen al Shabaab, ATMIS, die internationale Gemeinde und der Privatsektor bedeutende Rollen in Mogadischu (HIPS 8.2024). Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar. Die Bundesregierung wehrt sich dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Die Entscheidung über den Status von Benadir ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022).Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Die Benadir Regional Administration (BRA) verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (BMLV 7.8.2024). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z. B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023b). In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vgl. HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024).In Mogadischu spielen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominante Rolle (BMLV 7.8.2024; vergleiche HIPS 8.2024). Der Bürgermeister, seine vier Stellvertreter und die meisten District Commissioners gehören diesen drei Clans an. Clanzugehörigkeit und Loyalität spielen eine entscheidende Rolle bei der Besetzung der wichtigsten Posten in der Stadt (HIPS 8.2024). Quellen BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2024): Mogadishu – City Report, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2024/08/Mogadishu-City-report.pdf, Zugriff 5.12.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023 NH - New Humanitarian, The (17.8.2023b): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023 SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. E

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