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{'item': 'W144 2310849-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW144 2310849-1 Spruch, W144 2310849-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.07.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.07.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 8 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, verließ sein Heimatland bereits im Jahr 2013, reiste letztlich am 25.07.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges und einer drohenden Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Er habe bereits im Jahr 2013 Syrien verlassen und sei seither auf der Flucht gewesen. Zu seiner Reiseroute befragt gab der BF an, sich etwa zehn Jahre in Jordanien aufgehalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Säumnis der Behörde ein.Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Säumnis der Behörde ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde) ließ die in § 16 Abs. 1 VwGVG genannte Frist zur Nachholung des Bescheides ungenutzt verstreichen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde) ließ die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG genannte Frist zur Nachholung des Bescheides ungenutzt verstreichen. Am 11.04.2025 wurde die Säumnisbeschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde brachte gleichzeitig eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass Ende November des Jahres 2024 Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) eine Großoffensive in Syrien gestartet habe und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad binnen elf Tagen ein Ende gesetzt habe. Dazu werde auf die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 SYRIEN verwiesen. Damit seien die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11, in wesentlichen Teilen überholt gewesen. In der angeführten Kurzinformation werde der Regimewechsel in Syrien dargestellt. Eine umfassende Darstellung der für die Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz relevanten allgemeinen Lage in Syrien finde sich dort nicht, zumal diese in der seither vergangenen Zeit naturgemäß nicht erhoben werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern heranziehen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat könnten auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, Rz 11). Der Verwaltungsgerichtshof erkenne außerdem in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe, vorzunehmen sei (vgl. etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 15). Daher könne die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nur vor dem Hintergrund umfassender und aktueller Länderberichte getroffen werden. Spätestens ab dem 08.12.2024, an dem Damaskus von HTS eingenommen worden sei, habe das BFA über den Antrag auf internationalen Schutz daher weder unter Zugrundelegung der veralteten Länderinformationen noch der aktuellen die Lage in Syrien nicht umfassend darstellenden Kurzinformationen entscheiden können. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG sei am 08.12.2024 noch nicht verstrichen. Das BFA treffe daher daran, dass es ab dem 08.12.2024 über den Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheiden haben können, kein überwiegendes Verschulden iSd § 8 Abs. 1 VwGVG. Die Staatendokumentation des BFA würde derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisieren. Die Aktualisierung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine Nachholung des Bescheides gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG habe somit nicht vorgenommen werden können. Beantragt wurde die Abweisung der Säumnisbeschwerde.Die belangte Behörde brachte gleichzeitig eine schriftliche Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass Ende November des Jahres 2024 Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) eine Großoffensive in Syrien gestartet habe und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad binnen elf Tagen ein Ende gesetzt habe. Dazu werde auf die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 SYRIEN verwiesen. Damit seien die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11, in wesentlichen Teilen überholt gewesen. In der angeführten Kurzinformation werde der Regimewechsel in Syrien dargestellt. Eine umfassende Darstellung der für die Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz relevanten allgemeinen Lage in Syrien finde sich dort nicht, zumal diese in der seither vergangenen Zeit naturgemäß nicht erhoben werden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern heranziehen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat könnten auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa VwGH 13.12.2016, Ra 2016/20/0098, Rz 11). Der Verwaltungsgerichtshof erkenne außerdem in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen habe, vorzunehmen sei vergleiche etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 15). Daher könne die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nur vor dem Hintergrund umfassender und aktueller Länderberichte getroffen werden. Spätestens ab dem 08.12.2024, an dem Damaskus von HTS eingenommen worden sei, habe das BFA über den Antrag auf internationalen Schutz daher weder unter Zugrundelegung der veralteten Länderinformationen noch der aktuellen die Lage in Syrien nicht umfassend darstellenden Kurzinformationen entscheiden können. Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sei am 08.12.2024 noch nicht verstrichen. Das BFA treffe daher daran, dass es ab dem 08.12.2024 über den Antrag auf internationalen Schutz nicht entscheiden haben können, kein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG. Die Staatendokumentation des BFA würde derzeit ihre Länderinformationen zu Syrien aktualisieren. Die Aktualisierung sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Eine Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG habe somit nicht vorgenommen werden können. Beantragt wurde die Abweisung der Säumnisbeschwerde. Über einen Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang, insbesondere die Einbringung des Antrags des BF auf internationalen Schutz am 25.07.2024 und der Umstand, dass das BFA weder bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist am 25.01.2025 noch bis dato einen Bescheid erlassen hat. Weiters wird festgestellt, dass sich seit Ende November des Jahres 2024 durch die Großoffensive der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und dem dadurch gesetzten Ende der Regierung von Präsident Bashar al-Assad die Lage in Syrien wesentlich geändert hat, wobei die Situation insbesondere zunächst instabil erschien und auch aktuell noch keine ausreichend gesicherte Allgemeinsituation beschrieben werden kann, sodass eine seriöse Lagebeurteilung und nachhaltige (!) Lageeinschätzung im Hinblick auf mögliche neue asylrelevante Gefährdungen oder solche gem. Art. 3 EMRK de facto bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht möglich war und auch bis dato die Lage nicht nachhaltig beurteilbar ist.Weiters wird festgestellt, dass sich seit Ende November des Jahres 2024 durch die Großoffensive der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und dem dadurch gesetzten Ende der Regierung von Präsident Bashar al-Assad die Lage in Syrien wesentlich geändert hat, wobei die Situation insbesondere zunächst instabil erschien und auch aktuell noch keine ausreichend gesicherte Allgemeinsituation beschrieben werden kann, sodass eine seriöse Lagebeurteilung und nachhaltige (!) Lageeinschätzung im Hinblick auf mögliche neue asylrelevante Gefährdungen oder solche gem. Artikel 3, EMRK de facto bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht möglich war und auch bis dato die Lage nicht nachhaltig beurteilbar ist.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, jene zur mangelnden Beurteilbarkeit der Allgemeinsituation und der Gefährdungslage sind notorisch: Dies zeigt sich unter anderem daran, dass einerseits bereits 100.000e Syrer aus Nachbarstaaten nach Syrien zurückgekehrt sind, andererseits laut Medienberichten NGOs und auch UNHCR einer Rückkehr abwartend gegenüberstehen und betonen, dass die Lage noch nicht gesichert beurteilbar ist. Zudem hat der jüngste Besuch des Bundesministers für Inneres mit seiner deutschen Amtskollegin vom 27.04.2025 in Syrien ergeben, dass (wörtlich) „die Lage immer noch volatil (ist), [… ], aber stabiler, als es von außen dargestellt wird“ (Kurier vom 27.4.2025 „Migration: Innenminister Karner und Faeser schlossen Vereinbarung in Syrien“). Angesichts dessen ist evident, dass eine gesicherte Lagebeurteilung derzeit noch nicht möglich ist. Dies ist offensichtlich auch der Grund, warum es noch kein aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien gibt.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.
  5. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher wie folgt lautet: „

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ „
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ § 8 VwGVG, Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:Paragraph 8, VwGVG, Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde: „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: …“ § 16 VwGVG, Nachholung des Bescheides:Paragraph 16, VwGVG, Nachholung des Bescheides: „§ 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. „§ 16.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ § 28 Abs. 7 VwGVG, Erkenntnisse:Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG, Erkenntnisse: „§ 28
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. …“„§ 28
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. …“ Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (vgl VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht vergleiche VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a). „Die Argumentation des VwG, dass eine faktische Aussetzung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen – und daher die Säumnisbeschwerde abzuweisen – ist, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gem § 38 AVG berechtigt war, stimmt danach mit der Jud des VwGH überein (VwGH
  1. 2014, Ra 2014/22/0002 unter Hinweis auf VwGH
  2. 2011, 2011/22/0316). Eine solche Berechtigung besteht nach dem zuletzt genannten Erk auch dann, wenn die in einem anderen Verfahren (in casu vom VwGH) dem EuGH vorgelegte Frage für das Verwaltungsverfahren „von Bedeutung“ ist, sodass die Behörde das Verfahren nach der Jud zu § 38 AVG (vgl hingegen VwSlg 8471 F/2009; VwGH
  3. 2013, 2012/16/0210; VfSlg 18.797/2009) aussetzen darf (VwGH
  4. 2011, 2011/22/0316 unter Berufung auf VwGH
  5. 2011, 2011/22/0284 [zu einer bescheidförmigen Aussetzung wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens]; siehe näher dazu die – auch im zuletzt genannten Erk verwiesenen – Ausführungen in AVG § 38 Rz 17 ff). Allgemein lässt sich die Rechtslage somit dahingehend zusammenfassen (eingehend dazu AVG § 73 Rz 124 ff), dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei insofern um einen „objektiven“ Maßstab, als ein solches „Verschulden“ schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde„Die Argumentation des VwG, dass eine faktische Aussetzung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen – und daher die Säumnisbeschwerde abzuweisen – ist, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gem Paragraph 38, AVG berechtigt war, stimmt danach mit der Jud des VwGH überein (VwGH
  6. 2014, Ra 2014/22/0002 unter Hinweis auf VwGH
  7. 2011, 2011/22/0316). Eine solche Berechtigung besteht nach dem zuletzt genannten Erk auch dann, wenn die in einem anderen Verfahren (in casu vom VwGH) dem EuGH vorgelegte Frage für das Verwaltungsverfahren „von Bedeutung“ ist, sodass die Behörde das Verfahren nach der Jud zu Paragraph 38, AVG vergleiche hingegen VwSlg 8471 F/2009; VwGH
  8. 2013, 2012/16/0210; VfSlg 18.797 aus 2009,) aussetzen darf (VwGH
  9. 2011, 2011/22/0316 unter Berufung auf VwGH
  10. 2011, 2011/22/0284 [zu einer bescheidförmigen Aussetzung wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens]; siehe näher dazu die – auch im zuletzt genannten Erk verwiesenen – Ausführungen in AVG Paragraph 38, Rz 17 ff). Allgemein lässt sich die Rechtslage somit dahingehend zusammenfassen (eingehend dazu AVG Paragraph 73, Rz 124 ff), dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei insofern um einen „objektiven“ Maßstab, als ein solches „Verschulden“ schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde • weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei • noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH;
  11. 2015, Ra 2015/08/0102;
  12. 2016, Ra 2015/10/0063;
  13. 2016, Ro 2016/01/0001; vgl auch VwGH
  14. 2015, 2012/07/0278).• noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH;
  15. 2015, Ra 2015/08/0102;
  16. 2016, Ra 2015/10/0063;
  17. 2016, Ro 2016/01/0001; vergleiche auch VwGH
  18. 2015, 2012/07/0278). Unter Hinweis auf sein Erk vom 18.12.2014, 2012/07/0087, hat der VwGH zum einen betont, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, auch (vgl schon AVG § 73 Rz 130) nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 8 Abs 1 VwGVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (VwGH
  19. 2015, Ra 2015/08/0102). Zum anderen wird nach dem zuletzt genannten Erk mit abstrakten und wenig fallbezogenen Pauschalausführungen, wie etwa „weitere Einvernahmen zu benötigen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können“, nicht dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse fehlen („welche Personen zu welchen Beweisthemen in welchem Zeitrahmen einvernommen werden sollen“), die weitere – zeitintensive – Ermittlungsschritte bedingen würden, dh warum unüberwindliche, einer im Sinn des „§ 8 Abs 1 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG“ fristgerechten Entscheidung entgegenstehende Hindernisse vorliegen (VwGH
  20. 2015, Ra 2015/08/0102). Ferner haben die Behörden weiterhin (vgl AVG § 73 Rz 130) dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH
  21. 2012, 2008/07/0036). Diese Organisationspflicht wird etwa verletzt, wenn die Behörde nicht dafür Vorsorge trifft, dass im Fall der Pensionierung des zuständigen Bearbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wird (VwGH
  22. 2012, 2008/07/0036;
  23. 2016, Ro 2016/01/0001). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen (vgl VwGH
  24. 2016, Ro 2016/01/0001). Davon zu trennen ist allerdings eine spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber bereits zur Verlängerung der Entscheidungsfrist veranlasst hat, „sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation vorliegt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet“. In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd § 8 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG darstellen können (VwGH
  25. 2016, Ro 2016/01/0001; siehe auch VwGH
  26. 2016, Ra 2016/18/0047;
  27. 2016, Ro 2016/18/0004). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist im konkreten Fall ein Verschulden iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das VwG (VwGH
  28. 2016, Ro 2016/01/0001). Unter Hinweis auf sein Erk vom 18.12.2014, 2012/07/0087, hat der VwGH zum einen betont, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, auch vergleiche schon AVG Paragraph 73, Rz 130) nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (VwGH
  29. 2015, Ra 2015/08/0102). Zum anderen wird nach dem zuletzt genannten Erk mit abstrakten und wenig fallbezogenen Pauschalausführungen, wie etwa „weitere Einvernahmen zu benötigen, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können“, nicht dargelegt, welche konkreten Beweisergebnisse fehlen („welche Personen zu welchen Beweisthemen in welchem Zeitrahmen einvernommen werden sollen“), die weitere – zeitintensive – Ermittlungsschritte bedingen würden, dh warum unüberwindliche, einer im Sinn des „§ 8 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG“ fristgerechten Entscheidung entgegenstehende Hindernisse vorliegen (VwGH
  30. 2015, Ra 2015/08/0102). Ferner haben die Behörden weiterhin vergleiche AVG Paragraph 73, Rz 130) dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH
  31. 2012, 2008/07/0036). Diese Organisationspflicht wird etwa verletzt, wenn die Behörde nicht dafür Vorsorge trifft, dass im Fall der Pensionierung des zuständigen Bearbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wird (VwGH
  32. 2012, 2008/07/0036;
  33. 2016, Ro 2016/01/0001). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann behördliches Verschulden nicht ausschließen vergleiche VwGH
  34. 2016, Ro 2016/01/0001). Davon zu trennen ist allerdings eine spezifische Konstellation, in der das BFA mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert ist, die in der Folge auch den Materiengesetzgeber bereits zur Verlängerung der Entscheidungsfrist veranlasst hat, „sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation vorliegt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet“. In derartigen Ausnahmesituationen muss die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, zwangsläufig an Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse iSd Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellen können (VwGH
  35. 2016, Ro 2016/01/0001; siehe auch VwGH
  36. 2016, Ra 2016/18/0047;
  37. 2016, Ro 2016/18/0004). Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist im konkreten Fall ein Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG trifft, der Einzelfallbeurteilung durch das VwG (VwGH
  38. 2016, Ro 2016/01/0001). Die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, ist nach dem Revisionsmodell hingegen nicht (mehr) der VwGH berufen (VwGH
  39. 2016, Ro 2016/01/0001 unter Hinweis auf VwGH
  40. 2015, Ra 2014/06/0057, „wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft“).“(vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, 15.2.2017, Rz 36ff).Die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern, ist nach dem Revisionsmodell hingegen nicht (mehr) der VwGH berufen (VwGH
  41. 2016, Ro 2016/01/0001 unter Hinweis auf VwGH
  42. 2015, Ra 2014/06/0057, „wonach die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung betrifft“).“(vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, 15.2.2017, Rz 36ff). Rechtlich folgt daraus: In der vorliegenden Rechtssache ist unstrittig, dass das BFA die gesetzliche Entscheidungsfrist, die in casu mit 25.01.2025 geendet hat, überschritten hat. Entscheidend ist daher die Frage, ob der Behörde ein überwiegendes Verschulden an der Säumnis anzulasten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden dann gegeben, wenn die Behörde die Entscheidungsfrist aus Gründen versäumt, die nach objektiven Maßstäben überwiegend zuzurechnen sind (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Die fehlende Aktualisierung von Länderberichten stellt im gegenständlichen Fall ein unverschuldetes Hindernis dar, welches nicht im Einflussbereich der Behörde liegt. Aufgrund der am 27.11.2024 beginnenden Offensive der HTS und des am 08.12.2024 veränderten Machtwechsels in Syrien war es der belangten Behörde daher nicht möglich, innerhalb gesetzlicher Frist einen Bescheid zu erlassen und ihrer Entscheidung maßgebliche Tatsachen zugrunde zu legen. Zwar schließt der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, jedoch ist das unüberwindbare Hindernis nicht unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten. Wie bereits oben ausgeführt, trat das unüberwindbare Hindernis mit Beginn der Offensive der HTS am 27.11.2024 und dem folgenden Sturz des syrischen Regimes ein. Die gesetzliche Entscheidungsfrist ist am 25.01.2025 abgelaufen und der BF erhob am 02.04.2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. So ist daher keine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorgelegen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde die aktuellsten Berichte in der Entscheidung einbeziehen muss, war es somit der Behörde ab dem 27.11.2024 – und somit innerhalb der Entscheidungsfrist – nicht möglich gewesen, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Zielstaat, die sich auf die persönliche Situation des BF beziehen, vorzunehmen und daher keine Entscheidung zu erlassen. Insbesondere wird hier auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (vgl. VwGH vom
  43. September 2010, 2008/23/0334, mwN) und bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können (vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom
  44. November 2013, U 2612/2012-17, und vom
  45. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.). Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so ist es der Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht möglich gewesen, mangels vorliegen aktueller Länderinformationen zu Syrien, binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist über den Antrag des BF vom 25.07.2024 zu entscheiden.Die fehlende Aktualisierung von Länderberichten stellt im gegenständlichen Fall ein unverschuldetes Hindernis dar, welches nicht im Einflussbereich der Behörde liegt. Aufgrund der am 27.11.2024 beginnenden Offensive der HTS und des am 08.12.2024 veränderten Machtwechsels in Syrien war es der belangten Behörde daher nicht möglich, innerhalb gesetzlicher Frist einen Bescheid zu erlassen und ihrer Entscheidung maßgebliche Tatsachen zugrunde zu legen. Zwar schließt der Eintritt eines unüberwindbaren Hindernisses das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, jedoch ist das unüberwindbare Hindernis nicht unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten. Wie bereits oben ausgeführt, trat das unüberwindbare Hindernis mit Beginn der Offensive der HTS am 27.11.2024 und dem folgenden Sturz des syrischen Regimes ein. Die gesetzliche Entscheidungsfrist ist am 25.01.2025 abgelaufen und der BF erhob am 02.04.2025 das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde. So ist daher keine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorgelegen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde die aktuellsten Berichte in der Entscheidung einbeziehen muss, war es somit der Behörde ab dem 27.11.2024 – und somit innerhalb der Entscheidungsfrist – nicht möglich gewesen, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Zielstaat, die sich auf die persönliche Situation des BF beziehen, vorzunehmen und daher keine Entscheidung zu erlassen. Insbesondere wird hier auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach von den Asylbehörden zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen vergleiche VwGH vom
  46. September 2010, 2008/23/0334, mwN) und bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben können vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom
  47. November 2013, U 2612/2012-17, und vom
  48. Februar 2014, U 1919 aus 2013, u.a.). Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, so ist es der Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht möglich gewesen, mangels vorliegen aktueller Länderinformationen zu Syrien, binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist über den Antrag des BF vom 25.07.2024 zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass kein überwiegendes Verschulden der Behörde an der behaupteten Verzögerung vorliegt, weshalb die Säumnisbeschwerde des BF abzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht durchzuführen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2310849.1.00

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