RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW150 2249206-1 Spruch, W150 2249206-1/18EW150 2249206-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“), ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
- Mit Bescheid vom 02.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1.
- Mit Bescheid vom 02.03.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“). 1.
- Mit Erkenntnis vom 22.10.2021, Zl. L539 2150789-1/27E, wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung dreier mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Heimat wegen seiner homosexuellen Orientierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. 1.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.12.2021 Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG und §§ 82 ff VfGG an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VfGH“) und stellte zugleich die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VfGG und auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO.1.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.12.2021 Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG und Paragraphen 82, ff VfGG an den Verfassungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VfGH“) und stellte zugleich die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG und auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO. 1.
- Mit Erkenntnis vom 19.09.2022, Zl. E 4365/2021-12, hob der VfGH die Entscheidung des BVwG vom 22.10.2021 mit der Begründung auf, dass der BF dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG) verletzt worden sei.1.
- Mit Erkenntnis vom 19.09.2022, Zl. E 4365/2021-12, hob der VfGH die Entscheidung des BVwG vom 22.10.2021 mit der Begründung auf, dass der BF dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, B-VG) verletzt worden sei. 1.
- Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. I411 2150789-1/55E, gab das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.03.2017 statt und erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte II., III., IV., und V. des Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.). 1.
- Mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. I411 2150789-1/55E, gab das BVwG der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 02.03.2017 statt und erkannte ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch fünf. des Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch drei.).
- Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.11.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Ferner habe der BF dem BFA die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen und wurde dem BF gemäß § 59 Abs. 2 AVG dafür eine Frist von „2“ [sic!] gesetzt. (Spruchpunkt I.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). 2.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Ferner habe der BF dem BFA die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen und wurde dem BF gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG dafür eine Frist von „2“ [sic!] gesetzt. (Spruchpunkt römisch eins.) Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde zudem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.
- Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid. 2.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.12.2021, Zl. W150 2249206-1/3E, berichtigt durch Beschluss vom 25.01.2022, Zl. W150 2249206-1/6E, wurde das „Anbringen“ des BF gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerde vom 29.11.2021 ausschließlich per E-Mail an das BVwG übermittelt worden sei, was den Vorgaben der BVwG-EVV widerspreche. Sie gelte daher als nicht eingebracht und sei ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen. 2.
- Mit Beschluss des BVwG vom 14.12.2021, Zl. W150 2249206-1/3E, berichtigt durch Beschluss vom 25.01.2022, Zl. W150 2249206-1/6E, wurde das „Anbringen“ des BF gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerde vom 29.11.2021 ausschließlich per E-Mail an das BVwG übermittelt worden sei, was den Vorgaben der BVwG-EVV widerspreche. Sie gelte daher als nicht eingebracht und sei ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung zurückzuweisen. 2.
- Gegen diesen Beschluss erhob der BF zunächst Beschwerde vor dem VfGH, der die Behandlung mit Beschluss vom 29.04.2022, E 274/2022-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit dem Beschluss VfGH 02.06.2022, E 274/2022-7, dem Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden auch: „VwGH“) zur Entscheidung abtrat. 2.
- In seiner außerordentlichen Revision an den VwGH vom 15.07.2022 führte der BF aus, dass die Annahme des BVwG, er habe die Beschwerde vom 29.11.2021 per E-Mail beim BVwG eingebracht, nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerde fristgerecht per E-Mail beim BFA eingereicht worden sei. Er stellte daher den Antrag, der VwGH möge den Beschluss des BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. 2.
- Mit Erkenntnis vom 26.09.2024, Ra 2011/21/0145-10, hob der VwGH den Beschluss des BVwG vom 14.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend führte der VwGH aus, dass die aktenwidrige Annahme des BVwG, die Beschwerde sei per E-Mail beim BVwG eingebracht worden, für dessen rechtliche Beurteilung wesentlich gewesen sei und die Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der vom BF am 19.12.2013 gestellte Asylantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, Zl. L539 2150789-1/27E, abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
- Subsequent wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021, Zl. XXXX , gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Durch Beschluss des BVwG vom 14.12.2021, Zl. W150 2249206-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung des BVwG wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2024, Ra 2011/21/0145-10, aufgehoben.1.
- Subsequent wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 10.11.2021, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates ein Reisedokument einzuholen, und dieses bei Ausstellung dem BFA vorzulegen. Durch Beschluss des BVwG vom 14.12.2021, Zl. W150 2249206-1/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung des BVwG wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2024, Ra 2011/21/0145-10, aufgehoben. 1.
- Mit Erkenntnis vom 19.09.2022, Zl. E 4365/2021-12, hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des BVwG vom 22.10.2021 auf. In der Folge gab das BVwG dem Asylantrag des BF mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. I411 2150789-1/55E, statt, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten zu und hob die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf. 1.
- Im Entscheidungszeitpunkt besteht hinsichtlich des BF somit keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in die unter GZ. L539 2150789-1 und GZ. I411 2150789-1 protokollierten digitalen Gerichtsakte des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend sowie den Abfragen behördlicher Datenbanken.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Einsicht in die unter GZ. L539 2150789-1 und GZ. I411 2150789-1 protokollierten digitalen Gerichtsakte des BVwG das Asylverfahren des BF betreffend sowie den Abfragen behördlicher Datenbanken. 2.
- Dass gegen den BF derzeit keine Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich daraus, dass die in der Vergangenheit erlassene Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2023, Zl. I411 2150789-1/55E, aufgehoben wurde. Aus den Akten geht nicht hervor, dass seither eine neue Rückkehrentscheidung erlassen wurde, und wäre dies im Hinblick auf den aufrechten Asylstatus des BF nicht möglich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde:3.
- Zu A) Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: 3.1.
- Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise: „
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“ § 59 AVG lautet:Paragraph 59, AVG lautet: „
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“ Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 13 VwGVG lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 13, VwGVG lautet: „§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„§ 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.,
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“ 3.1.
- Das BVwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347). Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des VwG (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069). 3.1.
- Das BVwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347). Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des VwG vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069). Dem BF wurde mit Erkenntnis vom 24.04.2023, Zl. I411 2150789-1/55E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung behoben. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt war der BF somit nicht (mehr) zur Ausreise verpflichtet. Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2b iVm § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, verpflichtet ist, eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein solches einzuholen, kann nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 2 FPG jedoch ausschließlich gegenüber einem zur Ausreise verpflichteten Fremden erlassen werden.Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt war der BF somit nicht (mehr) zur Ausreise verpflichtet. Eine bescheidmäßige Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, verpflichtet ist, eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein solches einzuholen, kann nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 2, FPG jedoch ausschließlich gegenüber einem zur Ausreise verpflichteten Fremden erlassen werden. Da dem BF jedoch rechtskräftig Asyl gewährt wurde und er daher zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausreisepflichtig war, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 VwGVG aberkannt.3.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG aberkannt. Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077). Infolge der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides hat gegenständlich auch der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides seine Grundlage verloren.Infolge der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat gegenständlich auch der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides seine Grundlage verloren. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.4.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. 3.4.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. - was gerade gegenständlich der Fall war.3.4.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. - was gerade gegenständlich der Fall war. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2249206.1.00