Obsah (17)
§ 22a§ 35Art 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13Artikel 27Art. 49Art. 28§ 76§ 80§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW150 2271028-1 Spruch, W150 2271028-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg
F, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (DUBLIN-III-VO), § 76 Abs. 2 Z 2 idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 6 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (DUBLIN-III-VO), Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 9 und Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – spätestens jedoch am XXXX .12.2021 – von Deutschland aus in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte gemeinsam mit einer zweiten Person, am XXXX .12.2021 in XXXX neun auf sie wartende Fremde in ihren Fahrzeugen aufzunehmen und weiterzutransportieren. Die Aufnahme scheiterte jedoch, da Angehörige des Österreichischen Bundesheeres darauf aufmerksam wurden.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt – spätestens jedoch am römisch 40 .12.2021 – von Deutschland aus in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte gemeinsam mit einer zweiten Person, am römisch 40 .12.2021 in römisch 40 neun auf sie wartende Fremde in ihren Fahrzeugen aufzunehmen und weiterzutransportieren. Die Aufnahme scheiterte jedoch, da Angehörige des Österreichischen Bundesheeres darauf aufmerksam wurden.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes (in der Folge auch: „LG“) Eisenstadt vom 25.12.2021, GZ XXXX , wurde über den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 und § 114 Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes (in der Folge auch: „LG“) Eisenstadt vom 25.12.2021, GZ römisch 40 , wurde über den BF wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG Untersuchungshaft verhängt.
- Am 19.05.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in Deutschland asylberechtigt sei und nur zurück nach Deutschland möchte.
- Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 28.07.2022 zu GZ XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 und § 114 Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren verurteilt. 4. Mit Urteil des LG Eisenstadt vom 28.07.2022 zu GZ römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren verurteilt.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF in Deutschland asylberechtigt sei, dass er in Österreich keine engen familiären Beziehungen habe und, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Zudem verfüge der BF weder über enge Bindungen noch über einen Wohnsitz in Österreich.
- Mit Bescheid des BFA vom 13.09.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet sowie gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Deutschland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF in Deutschland asylberechtigt sei, dass er in Österreich keine engen familiären Beziehungen habe und, dass er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei. Zudem verfüge der BF weder über enge Bindungen noch über einen Wohnsitz in Österreich.
- Mit Schreiben vom 03.10.2022 brachte die bevollmächtigte Vertretung des BF einen Bericht über die durchgeführte Rückkehrberatung ein. Das Rückkehrberatungsprotokoll ergab, dass der BF nicht rückkehrwillig sei.
- Am 06.10.2022 wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG rechtskräftig und durchsetzbar.
- Am 06.10.2022 wurde die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtskräftig und durchsetzbar.
- Mit Beschluss vom 27.02.2023 des LG Krems an der Donau, GZ XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ab Rechtskraft des Beschlusses angeordnet. Die Probezeit wurde mit drei
(3)Jahren bestimmt. Für die Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet. Begründend führte das LG Krems an der Donau aus, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs. 1 StGB vorliegen würden. Die errechnete Strafhaft falle auf den 23.12.2023.8. Mit Beschluss vom 27.02.2023 des LG Krems an der Donau, GZ römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe ab Rechtskraft des Beschlusses angeordnet. Die Probezeit wurde mit drei
(3)Jahren bestimmt. Für die Probezeit wurde dem BF die Bewährungshilfe angeordnet. Begründend führte das LG Krems an der Donau aus, dass die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB vorliegen würden. Die errechnete Strafhaft falle auf den 23.12.
- Mit Beschluss vom 29.03.2023 des Oberlandesgerichtes Wien (in der Folge auch: „OLG Wien“) wurde der gegen den Beschluss vom 27.02.2023 seitens der Staatsanwaltschaft eingebrachten Beschwerde nicht Folge gegeben.
- Mit Schreiben vom 04.04.2023 zu XXXX teilte das LG Krems an der Donau mit, dass der Beschluss vom 27.02.2023 rechtskräftig sei.
- Mit Schreiben vom 04.04.2023 zu römisch 40 teilte das LG Krems an der Donau mit, dass der Beschluss vom 27.02.2023 rechtskräftig sei.
- Mit Schreiben vom 06.04.2023 verständigte die Justizanstalt XXXX das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF am 21.04.2023 um 08:00 Uhr.
- Mit Schreiben vom 06.04.2023 verständigte die Justizanstalt römisch 40 das BFA über die voraussichtliche Entlassung des BF am 21.04.2023 um 08:00 Uhr.
- Daraufhin ersuchte das BFA am 06.04.2023 Deutschland zur Rückübernahme des BF an der Grenze im Rahmen des bilateralen Abkommens mit Deutschland.
- Mit Schreiben vom 11.04.2023 stimmten die Deutsche Behörde der Überstellung des BF nach Deutschland zu.
- Am 12.04.2023 stellte das BFA an das Bundesministerium für Inneres eine Buchungsanfrage für den Flug von Wien nach Berlin im Zeitraum vom 26.04.2023 bis zum 10.05.2023.
- Mit Bescheid vom 13.04.2023 ordnete das BFA gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an (Spruchpunkt I).
- Am 12.04.2023 stellte das BFA an das Bundesministerium für Inneres eine Buchungsanfrage für den Flug von Wien nach Berlin im Zeitraum vom 26.04.2023 bis zum 10.05.2023.,
- Mit Bescheid vom 13.04.2023 ordnete das BFA gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an (Spruchpunkt römisch eins). Begründend führte das BFA aus, dass der BF, in Deutschland asylberechtigt sei und ihm am 18.06.2021 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des deutschen Asylgesetzes zuerkannt worden sei und der BF in Deutschland aufenthaltsberechtigt sei. Am 11.04.2023 habe Deutschland dem Antrag des BFA auf Rückübernahme zugestimmt. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den BF sei seit 06.10.2022 rechtskräftig und durchsetzbar. Der BF sei zur Ausreise verpflichtet und die Überstellung nach Deutschland werde von der Behörde organisiert. Weiters führte das BFA aus, dass die Einreise des BF nach Österreich ausschließlich dem Zweck gedient habe, um Strafrechtsdelikte (konkret Schleppertätigkeiten) zu begehen und verwies das strafgerichtliche Urteil des LG Eisenstadt vom 28.07.
- Darüber hinaus sei der BF in keiner Weise integriert und verfüge er über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2023 wurde die Abschiebung des BF nach Deutschland für zulässig erklärt sowie ein Informationsschreiben zur Rechtsberatung bei Anordnung von Schubhaft gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG beigelegt.
- Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.04.2023 wurde die Abschiebung des BF nach Deutschland für zulässig erklärt sowie ein Informationsschreiben zur Rechtsberatung bei Anordnung von Schubhaft gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigelegt.
- Am 14.04.2023 teilte das Bundesministerium für Inneres dem BFA mit, dass die Abschiebung auf dem Luftwege für den BF am 02.05.2023 nach Deutschland mit der Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Salzburg stattfinden werde.
- Mit Schriftsatz vom 27.04.2023, - wohl falsch - datiert mit „87.04.2023“, erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen die am 13.04.2023 erlassene Anordnung zur Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens und die seit dem 21.04.2023 sowie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung andauernde Inschubhaftnahme des BF. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF straffällig geworden sei, was er sehr bereue. Er sei am 28.07.2022 für zwei Jahre verurteilt worden und habe die letzte Zeit in der Justizanstalt XXXX verbracht. Am 06.10.2022 sei die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG rechtskräftig und durchsetzbar geworden. Nachdem sich der BF in der Strafhaft wohl verhalten habe, sei mit Beschluss vom 27.02.2023 eine bedingte Entlassung des BF mit 21.04.2023 erlassen worden. Der BF sei jedoch direkt in das Polizeianhaltezentrum XXXX (in der Folge auch: „PAZ- XXXX “) überstellt worden, wo er sich ab dem 21.04.2023 in Schubhaft befunden habe. Am 06.04.2023 habe Das BFA einen Antrag auf Rückübernahme an Deutschland gerichtet und am 11.04.2023 habe Deutschland der Rückübernahme zugestimmt. Das BFA hätte in acht Wochen ausreichend Zeit gehabt, die Ausreise des BF zu organisieren. Der BF verfüge über einen deutschen Ausweis und sei ausreisewillig. Im vorliegenden Fall sei der belangten Behörde ein Säumnis ihrer Verpflichtung, laufende Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, vorzuwerfen. Der BF befand sich seit Dezember 2021 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Nach 2/3 der verbüßten Strafe sei der BF bedingt entlassen worden. Die belangte Behörde sei von der bevorstehenden Entlassung bereits am 27.02.2023 informiert worden. Trotz des weiteren Haftzeitraumes von acht Wochen habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF direkt im Anschluss an die Strafhaft zu ermöglichen. Der belangten Behörde sei ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestellt worden, um rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für die Ausweisung bzw. Abschiebung des BF zu setzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Zug-/Flugbuchung nach Deutschland tatsächlich über acht Wochen dauern könne. Dem BF seien keine Schritte der belangten Behörde mitgeteilt worden, welche begründen würden, weshalb dies so lang gedauert habe und auch nicht, wie lange er sich noch in Schubhaft aufhalten müsse. Aufgrund der Säumigkeit der belangten Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF angesichts der Judikatur des VwGH unverhältnismäßig. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. So wäre etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung möglich gewesen oder alternativ auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Dafür spreche auch die Rückkehrwilligkeit des BF, dass gelindere Mittel zur Zielerreichung jedenfalls ausreichend gewesen wären. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel seitens des BFA stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Es wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) sowie Ersatz der Aufwendungen gem. § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG (dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr iHv 30,- Euro) beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 27.04.2023, - wohl falsch - datiert mit „87.04.2023“, erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung, der BBU, Beschwerde gegen die am 13.04.2023 erlassene Anordnung zur Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens und die seit dem 21.04.2023 sowie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung andauernde Inschubhaftnahme des BF. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF straffällig geworden sei, was er sehr bereue. Er sei am 28.07.2022 für zwei Jahre verurteilt worden und habe die letzte Zeit in der Justizanstalt römisch 40 verbracht. Am 06.10.2022 sei die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtskräftig und durchsetzbar geworden. Nachdem sich der BF in der Strafhaft wohl verhalten habe, sei mit Beschluss vom 27.02.2023 eine bedingte Entlassung des BF mit 21.04.2023 erlassen worden. Der BF sei jedoch direkt in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 (in der Folge auch: „PAZ- römisch 40 “) überstellt worden, wo er sich ab dem 21.04.2023 in Schubhaft befunden habe. Am 06.04.2023 habe Das BFA einen Antrag auf Rückübernahme an Deutschland gerichtet und am 11.04.2023 habe Deutschland der Rückübernahme zugestimmt. Das BFA hätte in acht Wochen ausreichend Zeit gehabt, die Ausreise des BF zu organisieren. Der BF verfüge über einen deutschen Ausweis und sei ausreisewillig. Im vorliegenden Fall sei der belangten Behörde ein Säumnis ihrer Verpflichtung, laufende Abschiebungsvorkehrungen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, vorzuwerfen. Der BF befand sich seit Dezember 2021 in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Nach 2/3 der verbüßten Strafe sei der BF bedingt entlassen worden. Die belangte Behörde sei von der bevorstehenden Entlassung bereits am 27.02.2023 informiert worden. Trotz des weiteren Haftzeitraumes von acht Wochen habe die belangte Behörde offenbar keine Schritte gesetzt, um eine rasche Ausreise des BF direkt im Anschluss an die Strafhaft zu ermöglichen. Der belangten Behörde sei ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestellt worden, um rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen für die Ausweisung bzw. Abschiebung des BF zu setzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine Zug-/Flugbuchung nach Deutschland tatsächlich über acht Wochen dauern könne. Dem BF seien keine Schritte der belangten Behörde mitgeteilt worden, welche begründen würden, weshalb dies so lang gedauert habe und auch nicht, wie lange er sich noch in Schubhaft aufhalten müsse. Aufgrund der Säumigkeit der belangten Behörde sei die Schubhaft gegenüber dem BF angesichts der Judikatur des VwGH unverhältnismäßig. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche der BF ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären. So wäre etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung möglich gewesen oder alternativ auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Dafür spreche auch die Rückkehrwilligkeit des BF, dass gelindere Mittel zur Zielerreichung jedenfalls ausreichend gewesen wären. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde jedem gelinderen Mittel Folge leisten. Die mangelhafte Prüfung gelinderer Mittel seitens des BFA stelle ebenfalls einen wesentlichen , Begründungsmangel dar. Es wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: „BVwG“) sowie Ersatz der Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG (dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr iHv 30,- Euro) beantragt.
- Mit Mitteilung vom 28.04.2023 ersuchte das BVwG das BFA um die Übermittlung der Bezug habenden Verwaltungsakten, die Übermittlung des Schubhaftbescheides, Übermittlung des Bescheides der Bezug habenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Bekanntgabe sämtlicher Alias-Namen, Bekanntgabe des Standes des Abschiebeverfahrens (insbesondere den allfälligen Termin der Abschiebung), Informationen über inzwischen unternommenen Anstrengungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sowie für den Fall, dass der Schubhäftling in Hungerstreik befinde, um die Mitteilung ersucht werde, ob inzwischen Zwangsernährung beantragt worden sei und, ob mit der Bewilligung derselben zu rechnen sei.
- Mit Schreiben vom 02.05.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Das BFA gab im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass der Beschluss des LG Krems an der Donau vom 27.02.2023 erst mit der Entscheidung des OLG Wien vom 29.03.2023 rechtskräftig wurde. Erst am 06.04.2023 sei das BFA von der Justizanstalt XXXX über die geplante bedingte Entlassung am 21.04.2023 verständigt worden und am gleichen Tag sei die Anfrage an Deutschland zur Rückübernahme gestellt worden, welche am 11.04.2023 positiv beantwortet worden sei und daraufhin weitere Schritte zur Außerlandesbringung durch das BFA veranlasst worden seien. Der Flugtermin sei für den 02.05.2023 fixiert, da eine begleitete Abschiebung immer eine gewisse Vorlaufzeit der Planung erfordern würde. So sei der Vorwurf, dass das BFA während der Strafhaft säumig gehandelt habe und die darauffolgende Schubhaft daher unverhältnismäßig gewesen sei, zurückzuweisen. Zur Fluchtgefahr des BF sowie zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels werde – wie bereits im Bescheid angeführt – insbesondere entgegengehalten, dass die Einreise des BF nach Österreich ausschließlich dem Zweck der Verwirklichung von Strafrechtsdelikten dienen würde sowie seine Verurteilung vom 28.07.
- Die Tat des BF stelle ein besonders verwerfliches Verhalten dar, vor allem, da er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt habe, Fremde über Österreich und Deutschland nach Holland zu schleppen und er sich über eine längere Zeit damit ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verschaffen gewollt habe. Der BF sei zur Arbeitsaufnahme in Österreich nicht berechtigt und mittellos. Es sei kein ordentlicher Wohnsitz vorhanden und verfüge der BF nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF sei nicht integriert und verfüge über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich. Für das BFA sei der BF nicht vertrauenswürdig gewesen und könne die Behörde zusammengefasst daher den Beschwerdeausführungen nicht folgen, wonach die angeordnete Schubhaft trotz Rückkehrwilligkeit rechtswidrig oder unverhältnismäßig sei. Zum Ersuchen des BVwG vom 28.04.2023 werde abschließend mitgeteilt, dass dem BFA keine weiteren Aliasidentitäten bekannt seien, der Fremde am 02.05.2023 um 07:15 Uhr mit dem Flugzeug nach Deutschland abgeschoben worden sei, der Fremde in Besitz eines gültigen Reisepasses für Deutschland sei und deshalb kein Erfordernis eines Heimreisezertifikates notwendig gewesen sei und dem BFA während der Schubhaftanhaltung vom 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 kein Hungerstreik seitens des PAZ- XXXX gemeldet worden sei. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der tarifmäßig festgelegten Kosten zu verpflichten.
- Mit Schreiben vom 02.05.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Das BFA gab im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensgang wider und führte weiters aus, dass der Beschluss des LG Krems an der Donau vom 27.02.2023 erst mit der Entscheidung des OLG Wien vom 29.03.2023 rechtskräftig wurde. Erst am 06.04.2023 sei das BFA von der Justizanstalt römisch 40 über die geplante bedingte Entlassung am 21.04.2023 verständigt worden und am gleichen Tag sei die Anfrage an Deutschland zur Rückübernahme gestellt worden, welche am 11.04.2023 positiv beantwortet worden sei und daraufhin weitere Schritte zur Außerlandesbringung durch das BFA veranlasst worden seien. Der Flugtermin sei für den 02.05.2023 fixiert, da eine begleitete Abschiebung immer eine gewisse Vorlaufzeit der Planung erfordern würde. So sei der Vorwurf, dass das BFA während der Strafhaft säumig gehandelt habe und die darauffolgende Schubhaft daher unverhältnismäßig gewesen sei, zurückzuweisen. Zur Fluchtgefahr des BF sowie zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels werde – wie bereits im Bescheid angeführt – insbesondere entgegengehalten, dass die Einreise des BF nach Österreich ausschließlich dem Zweck der Verwirklichung von Strafrechtsdelikten dienen würde sowie seine Verurteilung vom 28.07.
- Die Tat des BF stelle ein besonders verwerfliches Verhalten dar, vor allem, da er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt habe, Fremde über Österreich und Deutschland nach Holland zu schleppen und er sich über eine längere Zeit damit ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verschaffen gewollt habe. Der BF sei zur Arbeitsaufnahme in Österreich nicht berechtigt und mittellos. Es sei kein ordentlicher Wohnsitz vorhanden und verfüge der BF nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF sei nicht integriert und verfüge über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich. Für das BFA sei der BF nicht vertrauenswürdig gewesen und könne die Behörde zusammengefasst daher den Beschwerdeausführungen nicht folgen, wonach die angeordnete Schubhaft trotz Rückkehrwilligkeit rechtswidrig oder unverhältnismäßig sei. Zum Ersuchen des BVwG vom 28.04.2023 werde abschließend mitgeteilt, dass dem BFA keine weiteren Aliasidentitäten bekannt seien, der Fremde am 02.05.2023 um 07:15 Uhr mit dem Flugzeug nach Deutschland abgeschoben worden sei, der Fremde in Besitz eines gültigen Reisepasses für Deutschland sei und deshalb kein Erfordernis eines Heimreisezertifikates notwendig gewesen sei und dem BFA während der Schubhaftanhaltung vom 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 kein Hungerstreik seitens des PAZ- römisch 40 gemeldet worden sei. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der tarifmäßig festgelegten Kosten zu verpflichten.
- Am 02.05.2023 wurde der BF nachweislich nach Deutschland (Berlin) auf dem Luftwege abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
- Feststellungen:
- Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Deutschland asylberechtigt. 1.2.
- Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft bestand eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist (Bescheid des BFA vom 13.09.2022, Zl. XXXX ).1.2.
- Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft bestand eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig ist (Bescheid des BFA vom 13.09.2022, Zl. römisch 40 ). 1.2.
- Der BF war vom 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF verfügt über ein gültiges Reisedokument ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland. 1.2.
- Der BF war in dem Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der gesamten Anhaltung haft- und prozessfähig. Es lagen auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt. 1.2.
- Die belangte Behörde hat rechtzeitig die für die Außerlandesschaffung erforderliche Maßnahmen eingeleitet; insbesondere ersuchte das BFA am 06.04.2023 die Bundesrepublik Deutschland zur Rückübernahme des BF an der Grenze im Rahmen des bilateralen Abkommens und es wurde die begleitete Ausreise des BF unmittelbar nach der Zustimmung Deutschlands zur Überstellung des BF organisiert, um die Dauer der Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste spätestens am XXXX .12.2021 in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke der rechtswidrigen Durchführung von Schleppertätigkeiten (und somit zur Verwirklichung von Strafrechtsdelikten) ein. Der BF war – vor seiner Untersuchungs- und Strafhaft – an keinem Wohnsitz in Österreich gemeldet und war – vor dem Aufgreifen durch die Soldaten des Österreichischen Bundesheers – für österreichische Behörden nicht greifbar.1.3.
- Der BF reiste spätestens am römisch 40 .12.2021 in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke der rechtswidrigen Durchführung von Schleppertätigkeiten (und somit zur Verwirklichung von Strafrechtsdelikten) ein. Der BF war – vor seiner Untersuchungs- und Strafhaft – an keinem Wohnsitz in Österreich gemeldet und war – vor dem Aufgreifen durch die Soldaten des Österreichischen Bundesheers – für österreichische Behörden nicht greifbar. 1.3.
- Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise trat der BF strafrechtlich in Erscheinung. So wurde der BF mit Urteil des LG Eisenstadt vom 28.07.2022 zu GZ XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 und § 114 Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. 1.3.2. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bereits kurze Zeit nach seiner Einreise trat der BF strafrechtlich in Erscheinung. So wurde der BF mit Urteil des LG Eisenstadt vom 28.07.2022 zu GZ römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. 1.3.
- Das Gericht ging im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF (sowie der Anhaltung in Schubhaft) von hoher Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft bestand die Gefahr, dass der BF untertauchen wird und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme (sowie während der Anhaltung in Schubhaft) über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. 1.3.
- Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Deutschland. Der BF verfügte im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügte über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und wies auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte auch über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF lebte nicht in einer Lebensgemeinschaft. 1.3.
- Deutschland stimmte der Überstellung des BF am 11.04.2023 zu. Linienflüge nach Deutschland finden regelmäßig statt. Für den 02.05.2023 war ein Abschiebeflug für den BF organisiert. Am 02.05.2023 wurde der BF nachweislich nach Deutschland (Berlin) auf dem Luftwege abgeschoben.
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 28.04.2023 vorgelegten Akten des BFA, in die Beschlüsse des LG Krems an der Donau vom 27.02.2023 und des OLG Wien vom 29.03.2023 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (in der Folge auch: „ZMR“), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
- zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus den Auszügen aus dem ZMR, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA, insbesondere auf der im Akt beiliegenden Kopie des Reiseausweises des BF, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte und seiner Gesundheitskarte. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister. 2.2.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung besteht sowie die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 13.09.2022 (Zl. XXXX ).2.2.
- Dass gegen den BF eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung besteht sowie die Abschiebung nach Deutschland zulässig ist, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 13.09.2022 (Zl. römisch 40 ). 2.2.
- Dass der BF seit 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Dass der BF über ein gültiges Reisedokument ausgestellt von der Bundesrepublik Deutschland verfügt, ergibt sich aus der im Akt beiliegenden Kopie des Reisedokumentes des BF. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie während der gesamten Anhaltung haft- und prozessfähig war und auch keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorlagen sowie, dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung gehabt hat, resultieren zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.3.
- Die Feststellung, wonach die belangte Behörde rechtzeitig die für die Außerlandesschaffung erforderlichen Maßnahmen gesetzt hat, ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Ersuchen des BFA an Deutschland vom 06.04.2023 zur Rückübernahme des BF. 2.3.
- Die Feststellung, dass der BF in Österreich vor der über ihn verhängten Untersuchungshaft über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten, der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR) und den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Der BF wurde von Soldaten des Österreichischen Bundesheers aufgegriffen und dringend der Durchführung des Verbrechens der Schleppertätigkeit verdächtig. So war der BF – vor seiner Untersuchungs- und Strafhaft – in Österreich ohne Meldeadresse und somit für die Behörden nicht greifbar. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich insbesondere aus seiner erheblichen Delinquenz, die zu einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt zwei
(2)Jahren führte. In diesem Kontext ist auf das Urteil des LG Eisenstadt zu verweisen (GZ XXXX ), wonach der BF aufgrund des Verbrechens der Schlepperei in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde und somit nicht vertrauenswürdig ist. Dass der BF sich nunmehr kooperativ verhalten wird und an seiner Abschiebung mitwirken wird, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der „nicht rückkehrwillige“ (siehe unten Punkt 2.3.5.) BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein diesbezüglich gezeigtes Verhalten ändern wird.2.3.4. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich insbesondere aus seiner erheblichen Delinquenz, die zu einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe im Ausmaß von insgesamt zwei
(2)Jahren führte. In diesem Kontext ist auf das Urteil des LG Eisenstadt zu verweisen (GZ römisch 40 ), wonach der BF aufgrund des Verbrechens der Schlepperei in Österreich rechtskräftig verurteilt wurde und somit nicht vertrauenswürdig ist. Dass der BF sich nunmehr kooperativ verhalten wird und an seiner Abschiebung mitwirken wird, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der „nicht rückkehrwillige“ (siehe unten Punkt 2.3.5.) BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht wäre und sich vor den Behörden verborgen gehalten hätte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein diesbezüglich gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass das Gericht im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des BF (sowie der Anhaltung in Schubhaft) von hoher Fluchtgefahr ausging, ergibt sich insbesondere aus der Gesamtschau des dargestellten Sachverhaltes sowie insbesondere aus dem Umstand, dass der BF zwar im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA angab, er würde nach Deutschland zurückwollen, dahingegen ein von seiner bevollmächtigten Vertretung vorgelegtes Rückkehrberatungsprotokoll ergab, dass der BF „nicht rückkehrwillig“ gewesen sei. Dass er auch über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung verfügte, ergibt sich durch die Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.3.
- Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und beruhen insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.3.
- Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A): 3.1.
- §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Paragraph 22 a,
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ „Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. […]“ „Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…) […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. […]“ Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise):
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204). Eine unzureichende Begründung des
§ 76Abs.
6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274).Eine unzureichende Begründung des
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des "konkret erlassenen Bescheides" vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nicht übertragen. Vielmehr ist vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0274). Im Verfahren der
§ 76Abs.
6 erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 umgesetzt wird (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).Im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft darf vor allem berücksichtigt werden, dass der Fremde schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), der mit Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 umgesetzt wird vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, 0013), ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in § 76 Abs. 6 FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).Die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG kommt in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht und setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz während des Vollzugs einer solchen Schubhaft bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen, dass sowohl in der genannten Bestimmung der Aufnahme-RL als auch in Paragraph 76, Absatz 6, FPG auf eine Absicht zur Verzögerung bzw. Vereitelung der ‚Vollstreckung‘ einer Rückkehrentscheidung abgestellt wird, weil eine Verzögerung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme letztlich immer auch die Verzögerung von deren Vollstreckung nach sich zieht [vgl. im Übrigen auch den zu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, entschiedenen Fall, in dem im Zeitpunkt der nach dem Beginn der Schubhaft erfolgten Stellung des Antrags auf internationalen Schutz noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war und trotzdem von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG bestanden; siehe in diesem Sinn auch VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, Rn. 19 bis 22] (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 80Abs.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. 3.1.
- Mit der Beschwerde vom 27.04.2023 wurde begehrt, die Schubhaft vom 21.04.2023 (sowie die Anhaltung bis 02.05.2023) für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist in Österreich auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
- Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist in Österreich auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 3.1.
- Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (Vw
GH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, FPG in beiden Fällen einer zunächst
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). 3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist – insbesondere stützte sich das BFA im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF und das sich daraus ergebende besonders verwerfliche Verhalten. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern reiste zur Begehung strafbarer Handlungen (Schlepperei) nach Österreich ein. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte lagen nicht vor, auch über einen Wohnsitz verfügte er nicht. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und wurde aufgrund des Verbrechens der Schlepperei verurteilt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte über keine nennenswerten Barmittel und konnte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern reiste zur Begehung strafbarer Handlungen (Schlepperei) nach Österreich ein. Familiäre und soziale Anknüpfungspunkte lagen nicht vor, auch über einen Wohnsitz verfügte er nicht. Insgesamt achtete der BF die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und wurde aufgrund des Verbrechens der Schlepperei verurteilt. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig war. Der BF zeigte durch sein Verhalten, selbst nach Zuerkennung des Schutzstatus in Deutschland, aufgrund der Begehung des Verbrechens der Schlepperei, dass er nicht gewillt war, sich an Regeln zu halten.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt – weder über familiäre noch über soziale Bindungen in Österreich. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, zumal der BF eine der Behörde gegenüber ursprünglich angegebene Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise – wie dem Rückkehrberatungsprotokoll der BBU zu entnehmen ist – wieder zurückgezogen hat. Es lag daher jedenfalls weiterhin erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO und des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. Es lag daher jedenfalls weiterhin erhebliche Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin III-VO und des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Familienmitglieder des BF halten sich in Deutschland auf. Der BF war in Österreich nur zum Zwecke der Durchführung seiner geplanten Schleppertätigkeit aufhältig. Er ist beruflich nicht verwurzelt und verfügt über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Existenzsicherung. Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wies eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Der BF wurde mit Urteil des LG wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2 und § 114 Abs. 4 erster Fall FPG, § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren verurteilt. Daher hat sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 02.05.2023 jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dargestellt.Dem durchaus vorhandenen Interesse des BF an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Abschiebung des BF in überwiegender Weise entgegen.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Der BF wurde in Österreich straffällig und wies eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Der BF wurde mit Urteil des LG wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2 und Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG, Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei
(2)Jahren verurteilt. Daher hat sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 02.05.2023 jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dargestellt. Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet hat und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. 3.1.
- Zur Schubhaftdauer: Der BF wurde von 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 in Schubhaft angehalten und somit war seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer möglich. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Anhaltung der BF bis zum 02.05.2023 in Schubhaft weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Zumal der mittellos, ohne Unterkunft und verfahrensrelevante Kontakte in Österreich war und sich als nicht bereit erwies Regeln zu befolgen, wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen.Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führen. Zumal der mittellos, ohne Unterkunft und verfahrensrelevante Kontakte in Österreich war und sich als nicht bereit erwies Regeln zu befolgen, wurde die Verhängung eines gelinderen Mittels zu Recht ausgeschlossen., Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, sondern sich der BF nach anfänglicher Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA laut dem Rückkehrberatungsprotokoll sogar wieder zurückgezogen hat, gilt das oben gesagte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vom 21.04.2023 bis zum 02.05.2023 vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz. Dem BF gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem war der BF innerhalb der – sehr kurzen – Entscheidungsfrist des BVwG bereits aus Bundesgebiet abgeschoben worden und seine unmittelbare Vernehmung daher faktisch nicht mehr möglich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem war der BF innerhalb der – sehr kurzen – Entscheidungsfrist des BVwG bereits aus Bundesgebiet abgeschoben worden und seine unmittelbare Vernehmung daher faktisch nicht mehr möglich. 3.4. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2271028.1.00