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{'item': 'W152 2266433-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW152 2266433-1 Spruch, W152 2266433-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.05.2022 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er fürchte sich vor dem Militär, weil er Reservist sei. Sonst habe er keine weiteren Asylgründe. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Militärdienst.
  2. Am 01.12.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Führerschein, das Militärdienstbuch, einen am 07.06.2022 vom Standesamt in XXXX ausgestellten Auszug aus dem Familienregister und Integrationsunterlagen sowie Kopien seines Reisepasses, des Reisepasses der Ehegattin, der Reisepässe der Kinder und des Ehevertrages vor und bestätigte zunächst im Wesentlichen, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Zuletzt habe er sich 2012/2013 in Syrien aufgehalten, und zwar mit Eltern und Geschwistern in Rif XXXX . Als der Krieg begonnen habe, habe der BF versucht, Syrien zu verlassen und sei legal nach Jordanien ausgereist, wo er drei Jahre gelebt habe und von wo aus er 2015 direkt in die Türkei gereist sei.
  3. Am 01.12.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er seinen Führerschein, das Militärdienstbuch, einen am 07.06.2022 vom Standesamt in römisch 40 ausgestellten Auszug aus dem Familienregister und Integrationsunterlagen sowie Kopien seines Reisepasses, des Reisepasses der Ehegattin, der Reisepässe der Kinder und des Ehevertrages vor und bestätigte zunächst im Wesentlichen, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Zuletzt habe er sich 2012 aus 2013, in Syrien aufgehalten, und zwar mit Eltern und Geschwistern in Rif römisch 40 . Als der Krieg begonnen habe, habe der BF versucht, Syrien zu verlassen und sei legal nach Jordanien ausgereist, wo er drei Jahre gelebt habe und von wo aus er 2015 direkt in die Türkei gereist sei. Den Wehrdienst habe der BF von ca. 2006 bis ca. 2008 geleistet und zwar als einfacher Soldat bei der Grenzbewachung. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er den Reservedienst leisten müsse. Weitere Gründe habe er nicht. Wenn er eingerückt wäre, hätte er Menschen töten müssen oder wäre selbst getötet worden. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle den Krieg nicht und keine Waffe tragen. Nachdem er Syrien verlassen habe, habe er eine Verständigung bekommen. Falls er diese Verständigung noch in Syrien erhalten hätte, hätten sie ihn sofort mitgenommen. Dass er eine Verständigung erhalten habe, wisse er von einer Nachschau auf der Website des Ministeriums. Seitens des BFA wurde angemerkt, dass nach Durchsicht der Internetseite mod.gov.sy der BF nicht nachgewiesen habe, dass man tatsächlich nachschauen könne, ob man zum Reservedienst einberufen worden wäre. Weiters erklärte der BF, außer wegen des Militärdienstes bestehe kein offizieller Haftbefehl im Heimatland. Wenn er zurückkehre, müsste er sofort einrücken, oder wenn er sage, dass er nicht bereit sei, wisse er nicht, was mit ihm passieren würde. Zu ergänzen habe der BF nichts. Ausdrücklich verneinte der BF, im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein oder Kontakt mit dem IS gehabt zu haben. Auch habe er nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF, dass diese richtig und vollständig protokolliert worden sei und er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.12.2022, Zl. 1309212208-221699225, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 06.12.2022, Zl. 1309212208-221699225, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem (Sunnit) und habe in Syrien in XXXX gelebt. Glaubhaft sei, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe, jedoch habe er nicht glaubhaft vorbringen können, dass er aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung im Sinne der GFK aus Syrien ausgereist sei, und auch nicht, dass er aufgrund einer Einberufung zum Reservedienst im Falle einer Rückkehr irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden bekäme.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei Moslem (Sunnit) und habe in Syrien in römisch 40 gelebt. Glaubhaft sei, dass er Syrien aufgrund der Sicherheitslage und des Krieges verlassen habe, jedoch habe er nicht glaubhaft vorbringen können, dass er aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung im Sinne der GFK aus Syrien ausgereist sei, und auch nicht, dass er aufgrund einer Einberufung zum Reservedienst im Falle einer Rückkehr irgendwelche Probleme mit den syrischen Behörden bekäme. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, als er bereits in Jordanien gewesen sei, hätte er über die Internetseite des Ministeriums in Erfahrung gebracht, dass er den Reservedienst leisten müsse. Daraus lasse sich aber keine Wehrdienstverweigerung ableiten, weil der BF sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufgehalten habe und auch nicht persönlich aufgefordert worden sei, den Reservedienst zu leisten. Des Weiteren habe nach Durchsicht der von ihm angegebenen Internetseite mod.gov.sy nicht erwiesen werden können, dass er tatsächlich zum Reservedienst einberufen worden wäre. Der BF habe während seiner Wehrdienstzeit auch keine speziellen Aufgaben bzw. Ausbildungen absolviert, welche eine nochmalige Einberufung rechtfertigen würden. Da ihm keine Wehrdienstverweigerung/Wehrdienstentziehung vorzuwerfen sei und er auch sonst kein Verhalten gezeigt habe, das von der syrischen Regierung als oppositionell gewertet werden könnte, laufe er nicht Gefahr, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen und verfolgt zu werden. Die Abstammung aus einem Gebiet der Opposition reiche dafür im vorliegenden Fall nicht aus. Die Stellung des Asylantrages sei für die Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung ebenfalls nicht hinreichend. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Regierung bzw. ein (nunmehriges) Verfolgungsinteresse der syrischen Regierung sei daher nicht zu bejahen. Das BFA stellte hiebei zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Rechtsschutz / Justizwesen […] Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes Letzte Änderung: 23.01.2022 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können, doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020).In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen verschieden (AA 4.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 4.12.2020, USDOS 12.5.2021). Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können, doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte in von (vormals) IS und HTS kontrollierten Gebieten als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB 1.10.2021). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten könnten (USDOS 11.3.2020). In Gebieten, die von bewaffneten Oppositionsgruppen oder der Syrian National Army (SNA) kontrolliert werden, finden Prozesse gegen Inhaftierte hauptsächlich vor Militärgerichten statt. In dieser Situation kann ein Häftling einen Anwalt hinzuziehen. Viele bewaffnete Oppositionsgruppen nehmen jedoch Verhaftungen ohne Haftbefehl vor; es gibt dann kein Gerichtsverfahren. Auf diese Weise Verhaftete werden verschwinden gelassen. Die Verwaltung des von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebiets verfügt über eine Justizbehörde. Die HTS unterhält jedoch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen", in denen Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen werden. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/document/2042795.html, Zugriff 18.1.2021 NMFA - Netherland Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, file, https://www.ecoi.net/en/document/2058351.html, Zugriff 28.6.2021 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2051586.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 […] Allgemeine Menschenrechtslage […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, extreme körperliche Misshandlungen, Tötungen von Zivilisten bei Angriffen, die als wahllos beschrieben wurden, und Zwangsräumungen von Häusern auf der Grundlage der konfessionellen Identität, verantwortlich (USDOS 30.3.2021). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden exekutiert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen affiliierten – Milizen der Syrian National Army (SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB 1.10.2021). Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021).Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter willkürliche Inhaftierungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020). Sowohl regierungsnahe Kräfte als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Nordwesten, Norden und Osten der Arabischen Republik Syrien gingen weiterhin gegen Zivilisten vor, auch gegen solche, die als Anhänger der gegnerischen Kräfte angesehen wurden, unter anderem durch Tötungen, willkürliche Freiheitsberaubung, Folter und andere Misshandlungen sowie Entführungen (UNSC 24.6.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/6038295/22065632/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=22479918&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 BBC - BBC News Russkaya Sluzhba [Russian Service] (12.7.2020): "Уступка давлению России": Вся гуманитарная помощь ООН в Сирию будет идти через Асада ["Dem russischen Druck nachgeben." Die gesamte humanitäre Hilfe der UNO für Syrien wird über Assad abgewickelt], https://www.bbc.com/russian/news-53353049, Zugriff 7.9.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 22.7.2020 FCO - UK Foreign, Commonwealth and Development Office (formerly FCO) (8.7.2021): Human Rights and Democracy: 2020 Foreign, Commonwealth & Development Office report, https://www.ecoi.net/en/document/2056823.html, Zugriff 30.9.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/syria, Zugriff 13.1.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2043510.html, Zugriff 26.1.2021 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2022683.html, Zugriff 22.7.2020 HRW - Human Rights Watch (10.9.2018): Syria: Kurdish-led Administration Jails Rivals, https://www.hrw.org/news/2018/09/10/syria-kurdish-led-administration-jails-rivals, Zugriff 7.9.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2021): The 19th Annual Report on Human Rights in Syria 2020, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2021/01/SHRC-English-report_20210112.pdf, Zugriff 29.1.2021 SHRC - Syrian Human Rights Committee (7.1.2020): The 18th Annual Report on Human Rights in Syria 2019, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2020/01/20200106-English_web.pdf, Zugriff 8.9.2020 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 22.7.2020 SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 3.2.2021 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (7.5.2020): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", https://www.ecoi.net/en/file/local/2030290/5ec4fcff4.pdf, Zugriff 7.9.2020 UNHRC - United Nations Human Rights Council (31.1.2019): Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/40/70], https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A_HRC_40_70.pdf, Zugriff 8.9.2020 UNSC - United Nations Security Council (24.6.2020): Implementation of Security Council resolutions 2139

(2014), 2165
(2014), 2191
(2014), 2258
(2015), 2332
(2016), 2393
(2017), 2401
(2018), 2449
(2018)and 2504
(2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2032945/S_2020_576_E.pdf, Zugriff 12.1.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048105.html, Zugriff 10.6.2021 USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2026345.html, Zugriff 22.7.2020 Welt (30.6.2020): Deutschland sagt Opfern des Syrienkrieges Milliarden-Hilfe zu, https://www.welt.de/politik/ausland/article210741853/Syrienkrieg-Deutschland-sagt-Opfern-Milliarden-Hilfe-zu.html, Zugriff 21.8.2020 […]“
  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 06.12.2022 erhob der BF am 20.01.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 06.12.2022 erhob der BF am 20.01.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus Rif XXXX . Die Behörde habe wesentliche Ermittlungsfehler zum Vorbringen der Wehrdienstverweigerung (als Reservist) begangen. Wie sich vage aus dem nunmehr bekämpften Bescheid ergebe, habe die Suchanfrage während der Befragung zu den Fluchtgründen nach Abruf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums und der Eingabe personenbezogener Daten am 01.12.2022 nicht dazu geführt bzw. hätte dadurch nicht erwiesen werden können, dass der BF zum Reservistendienst einberufen worden wäre. Auf dem Behörden-PC eine entsprechende Abfrage nach Aufrufen der Website des syrischen Verteidigungsministeriums durchzuführen sei jedoch außerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflichten iSd § 15 AsylG gelegen und seien mit dieser Abfrage direkt personenbezogene Daten des BF an seinen Herkunftsstaat übermittelt worden, die nun den dortigen Behörden Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort und das Asylverfahren des BF in Österreich ermöglichten. Zudem stelle die dem BF aufgetragene Abfrage lediglich eine Momentaufnahme dar. Selbst wenn dessen Daten (noch) nicht in dieser Datenbank gewesen wären, ließe sich daraus nicht schließen, dass er auch in Zukunft nicht einberufen würde. Dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst/Reservedienst drohe, daran ließen die Länderberichte keine Zweifel offen.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Araber an und stamme aus Rif römisch 40 . Die Behörde habe wesentliche Ermittlungsfehler zum Vorbringen der Wehrdienstverweigerung (als Reservist) begangen. Wie sich vage aus dem nunmehr bekämpften Bescheid ergebe, habe die Suchanfrage während der Befragung zu den Fluchtgründen nach Abruf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums und der Eingabe personenbezogener Daten am 01.12.2022 nicht dazu geführt bzw. hätte dadurch nicht erwiesen werden können, dass der BF zum Reservistendienst einberufen worden wäre. Auf dem Behörden-PC eine entsprechende Abfrage nach Aufrufen der Website des syrischen Verteidigungsministeriums durchzuführen sei jedoch außerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 15, AsylG gelegen und seien mit dieser Abfrage direkt personenbezogene Daten des BF an seinen Herkunftsstaat übermittelt worden, die nun den dortigen Behörden Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort und das Asylverfahren des BF in Österreich ermöglichten. Zudem stelle die dem BF aufgetragene Abfrage lediglich eine Momentaufnahme dar. Selbst wenn dessen Daten (noch) nicht in dieser Datenbank gewesen wären, ließe sich daraus nicht schließen, dass er auch in Zukunft nicht einberufen würde. Dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung zum Wehrdienst/Reservedienst drohe, daran ließen die Länderberichte keine Zweifel offen. Auch seien die Ermittlungen zum Vorliegen einer regimefeindlichen oder -kritischen Haltung und insbesondere die Befragung des BF zu diesem Beweisthema unzureichend gewesen. Wäre der BF hiezu weiter befragt worden, hätte dieser die Umstände, weswegen in seinem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsse, dass er wegen seiner regimekritischen Haltung bereits in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre, näher schildern können. In diesem Zusammenhang wurde neu vorgebracht, wie sich auch mit dem Militärbuch belegen lasse, hätte der BF den Militärdienst (Grundwehrdienst) länger leisten müssen, als dies nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben vorgesehen sei. Wäre der BF zu diesem Umstand befragt worden, hätte dieser ausführen können, dass er sich während der Ableistung des Militärdienstes vom Dienst entfernt habe, weil er kein Interesse am Militärdienst und als junger Mann andere Zukunftspläne gehabt hätte. Er habe die Situation während des Wehrdienstes als einengend empfunden und sich selbst „unfrei“ gefühlt. Im Bewusstsein dessen, dass das unerlaubte Entfernen aus dem Wehrdienst sehr ernsthafte Sanktionen (insbesondere Haft) nach sich ziehen könne, wäre der BF nach wenigen Tagen wieder zurückgekehrt. Dieses unerlaubte Entfernen aus dem Militärdienst sei der Grund für die im Militärbuch eingetragene Verlängerung gewesen, was wohl als Strafmaßnahme verstanden werden müsse. Zudem sei der BF sofort nach seiner Rückkehr zum Militärdienst inhaftiert und mit mehreren anderen Männern in einem kleinen Raum eingesperrt worden. Überdies habe er seinem jüngeren Bruder zur Flucht aus Syrien verholfen, indem er ihm seinen Personalausweis zur Verfügung gestellt habe, um damit Checkpoints des syrischen Regimes passieren und so unbehelligt ausreisen zu können. Der Bruder des BF hätte zum damaligen Zeitpunkt den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Durch diese bewusst herbei geführte Täuschung syrischer Behörden habe der BF seinem Bruder dazu verholfen, dem Militärdienst entgehen zu können. Allerdings sei diesem der Personalausweis bei einem Checkpoint der Freien Syrischen Armee abgenommen worden und habe ein Bekannter des BF all diese Ereignisse Angehörigen des syrischen Militärs erzählt, nachdem ihm gegenüber Druck ausgeübt und er vom syrischen Militär inhaftiert worden sei. Ergänzend anzumerken wäre, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Befragung durch die belangte Behörde nach Wahrnehmung des damals unvertretenen BF nicht optimal gewesen sei. Teilweise hätte der BF den Dolmetscher wegen dessen Dialektes nicht gut verstehen können und hätte dieser den BF zudem angehalten, sich bei seinen Antworten kurz zu fassen. Die Rückübersetzung sei aus Sicht des BF lediglich oberflächlich gewesen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 01.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu der Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch. 1.1.
  8. Der BF wurde in XXXX geboren, besuchte 12 Jahre die Schule, maturierte, absolvierte sechs Monate eine elektronische Ausbildung und verdiente seinen Unterhalt 18 Jahre lang durch die Reparatur von Handys.1.1.
  9. Der BF wurde in römisch 40 geboren, besuchte 12 Jahre die Schule, maturierte, absolvierte sechs Monate eine elektronische Ausbildung und verdiente seinen Unterhalt , 18 Jahre lang durch die Reparatur von Handys. Er absolvierte von ca. 2006 bis ca. 2008 den regulären Militärdienst bei der syrischen Armee als einfacher Soldat bei der Grenzbewachung. Der BF lebte ca. drei Jahre in Jordanien und anschließend (ab 2015) in der Türkei. Der BF ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Die Kernfamilie des BF ist in der Türkei aufhältig. 1.1.
  10. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  11. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Die Herkunftsregion des BF, XXXX bzw. Rif XXXX , befindet sich nicht (mehr) unter Kontrolle des Assad-Regimes.1.2.
  13. Die Herkunftsregion des BF, römisch 40 bzw. Rif römisch 40 , befindet sich nicht (mehr) unter Kontrolle des Assad-Regimes. 1.2.
  14. Der BF verließ Syrien ca. 2012 legal mit einem syrischen Reisepass, lebte ca. drei Jahre in Jordanien und danach in der Türkei. Von dort aus reiste er über mehrere Staaten schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein, wo er am 27.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.2.
  15. Dem BF droht keine Einberufung zum Reservedienst der syrischen Armee oder sonstige Verfolgung durch das Assad-Regime. 1.2.
  16. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  18. Zu der Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  19. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung eines Dolmetschs für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte der BF seinen Führerschein sowie die Kopie seines syrischen Reisepasses vor. 2.1.
  20. Die Feststellungen zum Geburtsort und der Herkunftsregion des BF, seiner Schulbildung, Berufserfahrung, dem Lebenslauf und den familiären Beziehungen gründen auf seinem diesbezüglich glaubwürdigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz sowie den vorgelegten Unterlagen (Militärdienstbuch, am 07.06.2022 vom Standesamt in XXXX ausgestellter Auszug aus dem Familienregister, Kopien des Reisepasses der Ehegattin, der Reisepässe der Kinder und des Ehevertrages).2.1.
  21. Die Feststellungen zum Geburtsort und der Herkunftsregion des BF, seiner Schulbildung, Berufserfahrung, dem Lebenslauf und den familiären Beziehungen gründen auf seinem diesbezüglich glaubwürdigen, übereinstimmenden und nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz sowie den vorgelegten Unterlagen (Militärdienstbuch, am 07.06.2022 vom Standesamt in römisch 40 ausgestellter Auszug aus dem Familienregister, Kopien des Reisepasses der Ehegattin, der Reisepässe der Kinder und des Ehevertrages). 2.1.
  22. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. 2.
  23. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: Festzuhalten ist, dass der BF eingangs vor der Behörde ausdrücklich bestätigt hatte, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien und er auch nun den Dolmetscher verstehe (AS 41). Ebenso bestätigte er nach der Rückübersetzung der von ihm unterzeichneten Niederschrift, dass diese richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keine Einwände sowie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 53 bis 55). Zudem habe er die Gelegenheit gehabt, all seine persönlichen Gründe vorzubringen und nichts hinzuzufügen (AS 53). Die (neue vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Befragung durch die belangte Behörde nach Wahrnehmung des damals unvertretenen BF nicht optimal gewesen wäre, der BF teilweise den Dolmetscher wegen dessen Dialektes nicht gut hätte verstehen können und dieser den BF zudem angehalten hätte, sich bei seinen Antworten kurz zu fassen, und die Rückübersetzung aus Sicht des BF lediglich oberflächlich gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Festzuhalten ist, dass der BF eingangs vor der Behörde ausdrücklich bestätigt hatte, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien und er auch nun den Dolmetscher verstehe (AS 41). Ebenso bestätigte er nach der Rückübersetzung der von ihm unterzeichneten Niederschrift, dass diese richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keine Einwände sowie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe , (AS 53 bis 55). Zudem habe er die Gelegenheit gehabt, all seine persönlichen Gründe vorzubringen und nichts hinzuzufügen (AS 53). Die (neue vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher während der Befragung durch die belangte Behörde nach Wahrnehmung des damals unvertretenen BF nicht optimal gewesen wäre, der BF teilweise den Dolmetscher wegen dessen Dialektes nicht gut hätte verstehen können und dieser den BF zudem angehalten hätte, sich bei seinen Antworten kurz zu fassen, und die Rückübersetzung aus Sicht des BF lediglich oberflächlich gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 2.2.
  24. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des BF nicht (mehr) vom Assad-Regime kontrolliert wird, ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com. 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 3 bis 11), die zu seinen Aufenthalten in Jordanien und der Türkei zudem auf den insoweit nachvollziehbaren Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (AS 45 bis 47). 2.2.
  26. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF im Rahmen der Erstbefragung an, er fürchte sich vor dem Militär, weil er Reservist sei. Sonst habe er keine weiteren Asylgründe. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst vor dem Militärdienst (AS 11). Vor dem BFA brachte der BF vor, sich zuletzt 2012/2013 in Syrien aufgehalten zu haben, und zwar mit Eltern und Geschwistern in Rif XXXX . Als der Krieg begonnen habe, habe der BF versucht, Syrien zu verlassen und sei legal nach Jordanien ausgereist, wo er drei Jahre gelebt habe und von wo aus er 2015 direkt in die Türkei gereist sei (AS 45 bis 49).Vor dem BFA brachte der BF vor, sich zuletzt 2012 aus 2013, in Syrien aufgehalten zu haben, und zwar mit Eltern und Geschwistern in Rif römisch 40 . Als der Krieg begonnen habe, habe der BF versucht, Syrien zu verlassen und sei legal nach Jordanien ausgereist, wo er drei Jahre gelebt habe und von wo aus er 2015 direkt in die Türkei gereist sei (AS 45 bis 49). Den Wehrdienst habe der BF von ca. 2006 bis ca. 2008 geleistet und zwar als einfacher Soldat bei der Grenzbewachung (AS 49). Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er den Reservedienst leisten müsse. Weitere Gründe habe er nicht. Lediglich vage erklärte er, nachdem er Syrien verlassen habe, habe er eine Verständigung bekommen. Falls er diese Verständigung noch in Syrien erhalten hätte, hätten sie ihn sofort mitgenommen. Im Falle einer Rückkehr müsste er sofort einrücken, wenn er sage, dass er nicht bereit sei, wisse er nicht, was mit ihm passieren würde. Dass er eine Verständigung erhalten habe, wisse er lediglich von einer Nachschau auf der Website des Ministeriums. Seitens des BFA wurde hierzu angemerkt, dass nach Durchsicht der Internetseite mod.gov.sy der BF nicht nachgewiesen habe, dass man tatsächlich nachschauen könne, ob man zum Reservedienst einberufen worden wäre (AS 49 bis 51). Die Ablehnung des Militärdienstes begründete der BF damit, wenn er eingerückt wäre, hätte er Menschen töten müssen oder wäre selbst getötet worden. Er sei ein friedlicher Mensch und wolle den Krieg nicht. Er wolle keine Waffe tragen (AS 49). Eine grundsätzliche Ablehnung eines Wehrdienstes aus religiösen oder politischen Gründen lässt sich daraus nicht ableiten und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF dennoch seinen regulären Wehrdienst absolviert hatte. Ausdrücklich erklärte der BF vor dem BFA, außer wegen des Militärdienstes bestehe kein offizieller Haftbefehl im Heimatland und betonte er zudem, niemals in Strafhaft gewesen zu sein. Zu ergänzen habe er nichts, (AS 51). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie XXXX befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie römisch 40 befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich ist der BF weder von der Einziehung zum Reservedienst beim syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung wegen seiner Asylantragstellung, des in der Beschwerde neu vorgebrachten kurzzeitigen Entfernens aus dem bereits von 2006 bis 2008 abgeleisteten Wehrdienst oder der ebenso neu in der Beschwerde vorgebrachten angeblichen Täuschung der syrischen Behörden durch Überlassen seines Personalausweises an seinen Bruder, und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. 2.2.
  27. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Der BF selbst relevierte zu keinem Zeitpunkt, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden wäre und verneinte ausdrücklich, im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein (AS 43 bis 45) oder Kontakt mit dem IS gehabt zu haben (AS 51). Auch habe er nie an Kampfhandlungen teilgenommen (AS 51). Zudem hielt er sich eigenen Angaben zufolge seit 2012/2013 im Ausland auf (AS 3 bis 11 und AS 45 bis 47) und begründete dies nur damit, als der Krieg begonnen habe, habe er versucht, Syrien zu verlassen (AS 47). 2.2.
  28. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Der BF selbst relevierte zu keinem Zeitpunkt, dass er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses verfolgt worden wäre und verneinte ausdrücklich, im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen zu sein (AS 43 bis 45) oder Kontakt mit dem IS gehabt zu haben (AS 51). Auch habe er nie an Kampfhandlungen teilgenommen , (AS 51). Zudem hielt er sich eigenen Angaben zufolge seit 2012 aus 2013, im Ausland auf , (AS 3 bis 11 und AS 45 bis 47) und begründete dies nur damit, als der Krieg begonnen habe, habe er versucht, Syrien zu verlassen (AS 47). Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hatten, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die (neuen) örtlichen Kräfte von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.
  29. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, , Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen , vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, , Rn. 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Artikel 9, der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen. 3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 3.4.1. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.1. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. 3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der (aktuellen) örtlichen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3.5. Eine konkret und gezielt gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Das sonstige Vorbringen– insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2266433.1.00

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