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{'item': 'W153 2215485-3'}

Obsah (20)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 53§ 39§ 13§ 33§ 71§ 7Art. 130§ 21§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW153 2215485-3 Spruch, W153 2215485-3/4E W153 2215485-4/3E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. XXXX : römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.12.2020 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde dem BF seitens des BFA Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gewährt; zugleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie

§§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach vorangegangenen Verurteilungen – am XXXX 2018 wegen §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB, am XXXX .2019 wegen § 50 WaffG sowie §§ 15, 127 und 91 Abs. 2 erster Fall StGB, am XXXX .2019 wegen §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB sowie §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, am XXXX 2020 wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 84 Abs. 1 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG, am 20.07.2022 wegen § 84 Abs. 4 StGB und am XXXX .2022 wegen §§ 50 Abs. 1 Z 3 und Z 6 WaffG – wurde der BF am XXXX .2023 von einem Landesgerichts rechtskräftig wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Nach vorangegangenen Verurteilungen – am römisch 40 2018 wegen Paragraphen 105, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB, am römisch 40 .2019 wegen Paragraph 50, WaffG sowie Paragraphen 15, 127 und 91 Absatz 2, erster Fall StGB, am römisch 40 .2019 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB sowie Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, am römisch 40 2020 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 84, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG, am 20.07.2022 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB und am römisch 40 .2022 wegen Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, WaffG – wurde der BF am römisch 40 .2023 von einem Landesgerichts rechtskräftig wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .2023 wurde dem Antrag des BF auf Aufschub des Vollzugs unter Auflagen (§39 Abs. 1 SMG und § 39 Abs. 2 u 3 SMG) stattgegeben und ein Aufschub für die Dauer von 2 Jahren gewährt.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 .2023 wurde dem Antrag des BF auf Aufschub des Vollzugs unter Auflagen (§39 Absatz eins, SMG und Paragraph 39, Absatz 2, u 3 SMG) stattgegeben und ein Aufschub für die Dauer von 2 Jahren gewährt. Am 16.08.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von der Polizei erstbefragt. Am 16.01.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Am 11.04.2024 wurde der zuvor gewährte Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom XXXX .2023 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe durch Beschluss eines Landesgerichts

§ 39Abs.

4 Z 1 SMG widerrufen.Am 11.04.2024 wurde der zuvor gewährte Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom römisch 40 .2023 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe durch Beschluss eines Landesgerichts

Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer eins, SMG widerrufen. Am 14.05.2024 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt (JA) verbracht. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 13Abs.

2 Z 2 wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2024 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII). und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

§ 55Abs.

1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).

§§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2024 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Ein Zustellversuch dieses Bescheides an die zum damaligen Zeitpunkt im ZMR aufscheinende Adresse am 06.06.2024 scheiterte, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in einer JA befand. Nach dem Scheitern eines weiteren Zustellversuches an die Wohnadresse des BF – die Verlegung des BF in eine andere JA erfolgte am 14.06.2024, diese war jedoch im ZMR nicht ersichtlich und dort lediglich die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der JA XXXX vermerkt – wurde am 12.07.2024 die zuständige Polizeiinspektion mit der Zustellung des Bescheids samt den dazugehörigen Informationsblättern beauftragt.Nach dem Scheitern eines weiteren Zustellversuches an die Wohnadresse des BF – die Verlegung des BF in eine andere JA erfolgte am 14.06.2024, diese war jedoch im ZMR nicht ersichtlich und dort lediglich die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der JA römisch 40 vermerkt – wurde am 12.07.2024 die zuständige Polizeiinspektion mit der Zustellung des Bescheids samt den dazugehörigen Informationsblättern beauftragt. Am 15.07.2024 wurde der Bescheid vom 03.06.2024 dem BF durch persönliche Ausfolgung in der JA XXXX zugestellt. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung

§ 52

BFA-VG, datiert mit 04.06.2024, übermittelt.Am 15.07.2024 wurde der Bescheid vom 03.06.2024 dem BF durch persönliche Ausfolgung in der JA römisch 40 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung

Paragraph 52, BFA-VG, datiert mit 04.06.2024, übermittelt. Am 13.08.2024 brachte der BF die mit selbigem Datum datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 beim BFA ein. Der Verspätungsvorhalt des BFA vom 14.08.2024 wurde dem BF in der JA am 21.08.202 persönlich ausgefolgt. Am 29.08.2024 übermittelte der BF dem BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einer Beschwerdeergänzung.Am 29.08.2024 übermittelte der BF dem BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einer Beschwerdeergänzung. Mit Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ab (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht in der JA XXXX behördlich gemeldet war, sondern im Zentralen Melderegister (ZMR) bis zum 28.08.2024 weiterhin mit Hauptwohnsitz in XXXX aufschien. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) habe zwar mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2024 vom gegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, sei jedoch – aufgrund der unveränderten Eintragung im ZMR – weiterhin vom aufrechten Wohnsitz des BF in XXXX ausgegangen. Aus diesem Grund sei der BF nicht – wie üblicherweise innerhalb von zwei Wochen vorgesehen – in der JA XXXX persönlich aufgesucht worden. Am 08.08.2024 habe der BF beim Sozialdienst seiner JA eine rechtliche Beratung erhalten, woraufhin die BBU erstmals vom Haftaufenthalt des BF verständigt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist am 12.08.2024 abgelaufen wäre und der Fristenlauf unklar gewesen sei, habe die BBU keine fristgerechte Beratung mehr organisieren können. Auf Anraten der BBU habe der BF daraufhin selbstständig Beschwerde erhoben. Diese sei – bedingt durch Kapazitätsengpässe – jedoch erst am 13.08.2024, somit einen Tag nach Fristablauf, vom Sozialen Dienst der JA versendet worden. Das „Verschulden“ des BF an dieser Verspätung gehe nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig durch die BBU rechtlich beraten zu werden und fristgerecht Beschwerde zu erheben. So habe er bereits unmittelbar nach Zustellung des Bescheides um einen Beratungstermin über den Sozialdienst ersucht, um mit der BBU in Kontakt zu treten. Aufgrund der Personalauslastung habe das Gespräch mit dem Sozialen Dienst allerdings erst am 08.08.2024 stattfinden können. Der BF habe auf die übliche aufsuchende Beratung durch die BBU sowie auf die fristgerechte Weiterleitung seiner Beschwerde durch den Sozialdienst der JA vertrauen dürfen. Die rechtzeitige Absendung der Beschwerde habe er aufgrund der Haftsituation nicht kontrollieren können. Zum Beschwerdezeitpunkt habe weder zum Sozialdienst noch zur BBU ein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden, weshalb ein etwaiges Verschulden dieser Stellen dem BF nicht zugerechnet werden könne. Der BF habe daher weder sorglos gehandelt, noch sei es in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben. Er habe die Beschwerdefrist somit infolge eines für ihn unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses versäumt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht in der JA römisch 40 behördlich gemeldet war, sondern im Zentralen Melderegister (ZMR) bis zum 28.08.2024 weiterhin mit Hauptwohnsitz in römisch 40 aufschien. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) habe zwar mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2024 vom gegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, sei jedoch – aufgrund der unveränderten Eintragung im ZMR – weiterhin vom aufrechten Wohnsitz des BF in römisch 40 ausgegangen. Aus diesem Grund sei der BF nicht – wie üblicherweise innerhalb von zwei Wochen vorgesehen – in der JA römisch 40 persönlich aufgesucht worden. Am 08.08.2024 habe der BF beim Sozialdienst seiner JA eine rechtliche Beratung erhalten, woraufhin die BBU erstmals vom Haftaufenthalt des BF verständigt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist am 12.08.2024 abgelaufen wäre und der Fristenlauf unklar gewesen sei, habe die BBU keine fristgerechte Beratung mehr organisieren können. Auf Anraten der BBU habe der BF daraufhin selbstständig Beschwerde erhoben. Diese sei – bedingt durch Kapazitätsengpässe – jedoch erst am 13.08.2024, somit einen Tag nach Fristablauf, vom Sozialen Dienst der JA versendet worden. Das „Verschulden“ des BF an dieser Verspätung gehe nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig durch die BBU rechtlich beraten zu werden und fristgerecht Beschwerde zu erheben. So habe er bereits unmittelbar nach Zustellung des Bescheides um einen Beratungstermin über den Sozialdienst ersucht, um mit der BBU in Kontakt zu treten. Aufgrund der Personalauslastung habe das Gespräch mit dem Sozialen Dienst allerdings erst am 08.08.2024 stattfinden können. Der BF habe auf die übliche aufsuchende Beratung durch die BBU sowie auf die fristgerechte Weiterleitung seiner Beschwerde durch den Sozialdienst der JA vertrauen dürfen. Die rechtzeitige Absendung der Beschwerde habe er aufgrund der Haftsituation nicht kontrollieren können. Zum Beschwerdezeitpunkt habe weder zum Sozialdienst noch zur BBU ein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden, weshalb ein etwaiges Verschulden dieser Stellen dem BF nicht zugerechnet werden könne. Der BF habe daher weder sorglos gehandelt, noch sei es in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben. Er habe die Beschwerdefrist somit infolge eines für ihn unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses versäumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stellte am 16.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 04.01.2024 verloren habe, und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 15.07.2024 in der JA XXXX persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird darin angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde vom BF am 15.07.2024 in der JA römisch 40 persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird darin angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt. Am 08.08.2024 führte der BF erstmals ein Gespräch mit dem Sozialen Dienst der JA XXXX – und zwar infolge mangelnder Initiative seinerseits, nicht jedoch aufgrund von Kapazitätsengpässen. Der Soziale Dienst nahm noch am selben Tag Kontakt mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf und erkundigte sich, ob im Hinblick auf das im Juli vom BF erhaltene Schreiben des BFA (gemeint ist der Bescheid vom 03.06.2024 samt Information über die Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG) ein Besuch der BBU in der JA XXXX vorgesehen sei. Die BBU, die bis zu diesem Zeitpunkt weder über den Aufenthalt des BF in der JA XXXX informiert war noch von der erstmaligen Zustellung des Bescheides an den BF am 15.07.2024 und dem genauen Fristenlauf Kenntnis hatte, konnte aus Kapazitätsgründen keinen unmittelbaren Besuch in der JA durchführen. Sie riet dem BF daher, eigenständig Beschwerde beim BFA zu erheben.Am 08.08.2024 führte der BF erstmals ein Gespräch mit dem Sozialen Dienst der JA römisch 40 – und zwar infolge mangelnder Initiative seinerseits, nicht jedoch aufgrund von Kapazitätsengpässen. Der Soziale Dienst nahm noch am selben Tag Kontakt mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf und erkundigte sich, ob im Hinblick auf das im Juli vom BF erhaltene Schreiben des BFA (gemeint ist der Bescheid vom 03.06.2024 samt Information über die Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG) ein Besuch der BBU in der JA römisch 40 vorgesehen sei. Die BBU, die bis zu diesem Zeitpunkt weder über den Aufenthalt des BF in der JA römisch 40 informiert war noch von der erstmaligen Zustellung des Bescheides an den BF am 15.07.2024 und dem genauen Fristenlauf Kenntnis hatte, konnte aus Kapazitätsgründen keinen unmittelbaren Besuch in der JA durchführen. Sie riet dem BF daher, eigenständig Beschwerde beim BFA zu erheben. Die vierwöchige Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 03.06.2024, zugestellt am 15.07.2024, endete mit Ablauf des 12.08.

  1. Am 13.08.2024 brachte der BF eine mit 13.08.2024 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 ein. Der BF hat nicht versucht, die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt dem BFA zu übermitteln und ist eine frühere Einbringung nicht aufgrund von Kapazitätsengpässen in der JA gescheitert. Dem BF war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr geläufig, zu welchem Zeitpunkt ihm der angefochtene Bescheid vom 03.06.2024 tatsächlich zugestellt worden war und wann folglich die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen bzw. geendet hatte. Der am 14.08.2024 vom BFA erlassene Verspätungsvorhalt in Bezug auf seine Beschwerde vom 13.08.2024 wurde dem BF am 21.08.2024 in der JA persönlich ausgefolgt. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr der BF von der Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde. Am 29.08.2024 brachte der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerdeergänzung gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 ein. Das BFA wies den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2024 mit Bescheid vom 04.12.2024 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Folgeantrag des BF und die Bescheide des BFA vom 03.06.2024 und vom 04.12.2024 beruhen auf dem unzweifelhaften und vom BF nicht bestrittenen Akteninhalt. Aufgrund des im Akt erliegenden Zustellscheins steht fest, dass der BF den Bescheid und die Informationsblätter am 15.07.2024 übernommen hat (AS 669). Die Feststellungen zur in die Sprache Farsi übersetzten Rechtsmittelbelehrung ergeben sich aus dem Bescheid. Das Datum und der wesentliche Inhalt des Gesprächs zwischen dem BF und dem Sozialen Dienst der JA XXXX am 08.08.2024 konnten anhand des Beschwerdevorbringens sowie des durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF vorgelegten und im Akt ersichtlichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Sozialen Dienst der JA und der BBU festgstellt werden. In der mit 08.08.2024 datierten und im Akt ersichtlichen E-Mail des Sozialen Dienstes heißt es, dass der BF „heute […] zum Gespräch“ erschienen sei.Das Datum und der wesentliche Inhalt des Gesprächs zwischen dem BF und dem Sozialen Dienst der JA römisch 40 am 08.08.2024 konnten anhand des Beschwerdevorbringens sowie des durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF vorgelegten und im Akt ersichtlichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Sozialen Dienst der JA und der BBU festgstellt werden. In der mit 08.08.2024 datierten und im Akt ersichtlichen E-Mail des Sozialen Dienstes heißt es, dass der BF „heute […] zum Gespräch“ erschienen sei. Dass der BF erstmals am 08.08.2024 beim Sozialen Dienst der JA vorgesprochen hat und nicht bereits zuvor erfolglos versucht hatte, einen Termin zu erhalten, konnte anhand seines eigenen Vorbringens im ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024 festgestellt werden. Darin führte der BF aus, dass er nach Zustellung des Bescheides am 15.07.2024 "davon ausging, die BBU würde den BF rechtzeitig besuchen" und daher die "vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne Durchführung einer Rechtsberatung bzw. ohne Einbringung einer Beschwerde" verstrichen sei (AS 802). Somit ist es eindeutig, dass der BF nach Zustellung des Bescheides zunächst nicht selbst initiativ wurde, sondern auf ein Tätigwerden von Seiten der BBU wartete. Erstmals in der Beschwerde vom 19.12.2024 behauptete der BF, er habe bereits vor dem 08.08.2024 vergeblich versucht, einen Termin beim Sozialen Dienst zu erhalten, dieser sei ihm jedoch aufgrund der Teilnahme an einer Verhandlung in der JA XXXX sowie Kapazitätsengpässen verwehrt worden. Dieses nachträgliche, inhaltlich abweichende Vorbringen steht in klarem Widerspruch zur ursprünglichen und klaren Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag. Letztere lässt keine Anhaltspunkte für vorherige Bemühungen um einen Beratungstermin erkennen, sondern legt vielmehr nahe, dass der BF auf eine proaktive Kontaktaufnahme durch die BBU vertraute und deshalb selbst keine Initiative ergriff. Das spätere Vorbringen war daher als verfahrenstaktisch motiviert und unglaubhaft einzustufen. Dass der BF erstmals am 08.08.2024 beim Sozialen Dienst der JA vorgesprochen hat und nicht bereits zuvor erfolglos versucht hatte, einen Termin zu erhalten, konnte anhand seines eigenen Vorbringens im ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024 festgestellt werden. Darin führte der BF aus, dass er nach Zustellung des Bescheides am 15.07.2024 "davon ausging, die BBU würde den BF rechtzeitig besuchen" und daher die "vierwöchige Rechtsmittelfrist ohne Durchführung einer Rechtsberatung bzw. ohne Einbringung einer Beschwerde" verstrichen sei (AS 802). Somit ist es eindeutig, dass der BF nach Zustellung des Bescheides zunächst nicht selbst initiativ wurde, sondern auf ein Tätigwerden von Seiten der BBU wartete. Erstmals in der Beschwerde vom 19.12.2024 behauptete der BF, er habe bereits vor dem 08.08.2024 vergeblich versucht, einen Termin beim Sozialen Dienst zu erhalten, dieser sei ihm jedoch aufgrund der Teilnahme an einer Verhandlung in der JA römisch 40 sowie Kapazitätsengpässen verwehrt worden. Dieses nachträgliche, inhaltlich abweichende Vorbringen steht in klarem Widerspruch zur ursprünglichen und klaren Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag. Letztere lässt keine Anhaltspunkte für vorherige Bemühungen um einen Beratungstermin erkennen, sondern legt vielmehr nahe, dass der BF auf eine proaktive Kontaktaufnahme durch die BBU vertraute und deshalb selbst keine Initiative ergriff. Das spätere Vorbringen war daher als verfahrenstaktisch motiviert und unglaubhaft einzustufen. Die Feststellung, dass die BBU vom Aufenthalt des BF in der JA XXXX erst am 08.08.2024 Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, aus dem ersichtlich ist, dass der BF tatsächlich erst am 28.08.2024 von seinem Wohnsitz abgemeldet wurde. Dass die BBU daher weder Kenntnis vom genauen Zustelldatum des Bescheides vom 03.06.2024 noch vom Fristenlauf hatte und dem BF deshalb empfahl, die Beschwerde selbstständig beim BFA einzubringen, ergibt sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024 sowie aus der Beschwerde vom 19.12.2024.Die Feststellung, dass die BBU vom Aufenthalt des BF in der JA römisch 40 erst am 08.08.2024 Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem ZMR, aus dem ersichtlich ist, dass der BF tatsächlich erst am 28.08.2024 von seinem Wohnsitz abgemeldet wurde. Dass die BBU daher weder Kenntnis vom genauen Zustelldatum des Bescheides vom 03.06.2024 noch vom Fristenlauf hatte und dem BF deshalb empfahl, die Beschwerde selbstständig beim BFA einzubringen, ergibt sich aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024 sowie aus der Beschwerde vom 19.12.
  3. Unter Zugrundelegung des Zustelldatums waren die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zu treffen. Die Feststellung, dass der BF am 13.08.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 erhoben hat und die Beschwerde auch mit dem Datum 13.08.2024 datiert ist, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. dem Beschwerdeschriftsatz selbst (AS 68). Aufgrund des auf der Beschwerde vom 13.08.2023 angegebenen Datums, nämlich dem 13.08.2024, ist zudem nicht glaubhaft, dass der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt an den Sozialen Dienst der JA herangetreten ist, um dem BFA eine Beschwerde zu übermitteln. Vielmehr ist das auf der Beschwerde angeführte Datum ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Schriftsatz tatsächlich erst am 13.08.2024 verfasst und noch am selben Tag übermittelt wurde. Es war daher festzustellen, dass der BF keinen Versuch unternommen hat, die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt einzubringen, und dass eine frühere Übermittlung nicht an etwaigen Kapazitätsengpässen der JA gescheitert ist. Dass dem BF nicht mehr genau bekannt war, an welchem Tag ihm der Bescheid vom 03.06.2024 zugestellt worden war und ihm der genaue Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bewusst war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde vom 13.08.2024, wonach ihm der Bescheid „gegen Ende Juli in die Justizanstalt XXXX zugestellt“ worden sei, ohne dass er ein konkretes Datum nennen konnte. Dieser Umstand wird auch durch den E-Mail-Verkehr zwischen dem Sozialen Dienst der JA und der BBU vom 08.08.2024 unterstrichen, wo ebenfalls davon die Rede ist, dass der BF „im Juli ein Schreiben des BFA“ erhalten habe. Auch die Tatsache, dass die BBU in ihrer Antwort vom 08.08.2024 lediglich darüber spekuliert, dass die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits abgelaufen sei, zeigt deutlich, dass der BF seiner Vertretung gegenüber keine genauen Angaben über die Zustellung machen konnte. Erst im Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024, nachdem die belangte Behörde im Vorhalt vom 21.08.2024 auf die Zustellung des Bescheides am 15.07.2024 hingewiesen hatte, konnte der BF das Datum selbst wiedergeben.Dass dem BF nicht mehr genau bekannt war, an welchem Tag ihm der Bescheid vom 03.06.2024 zugestellt worden war und ihm der genaue Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bewusst war, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde vom 13.08.2024, wonach ihm der Bescheid „gegen Ende Juli in die Justizanstalt römisch 40 zugestellt“ worden sei, ohne dass er ein konkretes Datum nennen konnte. Dieser Umstand wird auch durch den E-Mail-Verkehr zwischen dem Sozialen Dienst der JA und der BBU vom 08.08.2024 unterstrichen, wo ebenfalls davon die Rede ist, dass der BF „im Juli ein Schreiben des BFA“ erhalten habe. Auch die Tatsache, dass die BBU in ihrer Antwort vom 08.08.2024 lediglich darüber spekuliert, dass die Rechtsmittelfrist möglicherweise bereits abgelaufen sei, zeigt deutlich, dass der BF seiner Vertretung gegenüber keine genauen Angaben über die Zustellung machen konnte. Erst im Wiedereinsetzungsantrag vom 29.08.2024, nachdem die belangte Behörde im Vorhalt vom 21.08.2024 auf die Zustellung des Bescheides am 15.07.2024 hingewiesen hatte, konnte der BF das Datum selbst wiedergeben. Die Feststellung, dass der Verspätungsvorhalt vom 14.08.2024 dem BF am 21.08.2024 in der JA zugestellt wurde und er zu diesem Zeitpunkt von der Versäumung der Rechtsmittelfrist erfuhr, gründet auf den unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Beschwerdevorbringen. Dass der BF durch seine RV am 29.08.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 einbrachte und dieser mit Bescheid vom BFA vom 04.12.2024 abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Dass der BF durch seine Regierungsvorlage am 29.08.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 03.06.2024 einbrachte und dieser mit Bescheid vom BFA vom 04.12.2024 abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchteil I.: Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Spruchteil römisch eins.: Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG).

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

§ 33Abs. 5 Vw

GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am 15.07.2024 in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am 15.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 12.08.2024, weshalb die am 13.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom

  1. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
  2. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
  3. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
  4. März 2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
  5. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom
  6. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
  7. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
  8. März 2015, Ra 2014/01/0134). Der BF erlangte am 21.08.2024 Kenntnis von der Versäumnis und er brachte durch seine RV am 29.
  9. 2024 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3
  10. Satz VwGVG – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Der BF erlangte am 21.08.2024 Kenntnis von der Versäumnis und er brachte durch seine Regierungsvorlage am 29.
  11. 2024 – sohin innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3,
  12. Satz VwGVG – den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Das BFA wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.08.2024 mit Bescheid vom 04.12.2024 ab und erkannte dem Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zu. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner RV fristgerecht am 19.12.2024 Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Regierungsvorlage fristgerecht am 19.12.2024 Beschwerde. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwirkung von außen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses also die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte vergleiche VwGH 26.08.1998, 96/09/0093; VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses also die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH E
  13. Mai 2014, 2013/11/0243; E
  14. Februar 2003, 2002/10/0223; E
  15. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vgl. VwGH
  16. April 2015, 2012/07/0222).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird vergleiche etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, Zl. 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat vergleiche VwGH E
  17. Mai 2014, 2013/11/0243; E
  18. Februar 2003, 2002/10/0223; E
  19. Mai 1997, 96/21/0574). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH vom 03.08.2022, Zl. Ra 2022/01/0202; vergleiche VwGH
  20. April 2015, 2012/07/0222). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.01.2014, 2001/20/0425). Dabei wird nicht verkannt, dass an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF aufgrund seiner Inhaftierung eine frühere Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsvertretung nicht möglich war, diese ihn nicht rechtzeitig aufsuchte und der Soziale Dienst der JA XXXX die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF nicht rechtzeitig versandte. Der BF habe die Frist daher aufgrund unvorhergesehener und unabwendbarer Ereignisse versäumt. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern die ihm angesichts der geschilderten Umstände alles ihm Mögliche unternommen, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die Säumnis sei nicht als Verschulden, sondern angesichts der genannten Gegebenheiten höchstens als ein Versehen minderen Grades anzusehen.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF aufgrund seiner Inhaftierung eine frühere Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsvertretung nicht möglich war, diese ihn nicht rechtzeitig aufsuchte und der Soziale Dienst der JA römisch 40 die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF nicht rechtzeitig versandte. Der BF habe die Frist daher aufgrund unvorhergesehener und unabwendbarer Ereignisse versäumt. Er habe nicht auffallend sorglos gehandelt, sondern die ihm angesichts der geschilderten Umstände alles ihm Mögliche unternommen, um rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Die Säumnis sei nicht als Verschulden, sondern angesichts der genannten Gegebenheiten höchstens als ein Versehen minderen Grades anzusehen. Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187). Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außerstande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 17.12.2010, 2007/18/0953; 22.9.2011, 2007/18/0848; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/0291; 31.8.2006, 2004/21/0139).Die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, ist nach der Rsp des VwGH für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte (VwGH 30.8.2011, 2011/21/0187). Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außerstande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 7.9.2004, 2001/18/0037; 31.8.2006, 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrags ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0090; 17.12.2010, 2007/18/0953; 22.9.2011, 2007/18/0848; ferner Rz 76) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (VwGH 23.6.1998, 97/21/0770), dh auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- oder Rechtskenntnis (Rechtsirrtum) ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche VwGH 13.12.2001, 99/21/0110; 28.1.2003, 2002/18/0291; 31.8.2006, 2004/21/0139). Im Informationsblatt vom 04.06.2024, das der BF erhalten hat und welches auch eine Übersetzung in der Sprache Farsi enthält, wird eindeutig dargelegt, dass die BBU dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Daraus geht auch hervor, dass er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll. Der BF wurde somit ausreichend über seine Möglichkeiten informiert und es wäre jedenfalls zu erwarten und ihm zumutbar gewesen, dass er sich unverzüglich an die BBU wendet oder unter Umständen beim Sozialen Dienst der JA nachfragt. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste dem BF auch die Bedeutung des Bescheides, in dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde, bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass der BF besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Nach der Judikatur des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).Im Informationsblatt vom 04.06.2024, das der BF erhalten hat und welches auch eine Übersetzung in der Sprache Farsi enthält, wird eindeutig dargelegt, dass die BBU dem BF als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Daraus geht auch hervor, dass er sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit dem Rechtsberater in Verbindung setzen soll. Der BF wurde somit ausreichend über seine Möglichkeiten informiert und es wäre jedenfalls zu erwarten und ihm zumutbar gewesen, dass er sich unverzüglich an die BBU wendet oder unter Umständen beim Sozialen Dienst der JA nachfragt. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 enthält eine ordnungsgemäße Übersetzung des Spruches. Deshalb musste dem BF auch die Bedeutung des Bescheides, in dem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen wurde, bewusst sein, weshalb auch aus diesem Grund zu erwarten gewesen wäre, dass der BF besonders aufmerksam und sorgfältig handeln würde. Nach der Judikatur des VwGH trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht vergleiche VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ließ der BF jedoch fast die gesamte Rechtsmittelfrist verstreichen bevor er erstmals aktiv wurde und sich beim Sozialen Dienst über eine rechtliche Vertretung erkundigte. Wie das BFA in seinem Bescheid zutreffend ausführte, lag im Fall des BF bereits ein negativ abgeschlossenes Vorverfahren vor und war er auch aufgrund seiner unzähligen Strafverfahren im Umgang mit Behörden mehr als geübt, weshalb ihm jedenfalls bekannt sein musste, dass er eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist einbringen muss. Dies wurde ihm auch wiederholt zur Kenntnis gebracht. Auch wenn dem BF zuzubilligen ist, dass es gängige Praxis zu sein scheint, dass die BBU inhaftierte Personen üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines solchen Bescheides in der Justizanstalt aufsucht und berät, ist doch festzuhalten, dass er auffallend sorglos handelte, indem mehr als drei Wochen zuwartete und sich nicht früher an eine rechtskundige Person bzw. die BBU wandte. Dass der BF schon früher vergeblich versucht hatte, den Sozialen Dienst der JA XXXX aufzusuchen und über diesen Weg die BBU zu kontaktieren ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht glaubhaft. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ließ der BF jedoch fast die gesamte Rechtsmittelfrist verstreichen bevor er erstmals aktiv wurde und sich beim Sozialen Dienst über eine rechtliche Vertretung erkundigte. Wie das BFA in seinem Bescheid zutreffend ausführte, lag im Fall des BF bereits ein negativ abgeschlossenes Vorverfahren vor und war er auch aufgrund seiner unzähligen Strafverfahren im Umgang mit Behörden mehr als geübt, weshalb ihm jedenfalls bekannt sein musste, dass er eine Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist einbringen muss. Dies wurde ihm auch wiederholt zur Kenntnis gebracht. Auch wenn dem BF zuzubilligen ist, dass es gängige Praxis zu sein scheint, dass die BBU inhaftierte Personen üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eines solchen Bescheides in der Justizanstalt aufsucht und berät, ist doch festzuhalten, dass er auffallend sorglos handelte, indem mehr als drei Wochen zuwartete und sich nicht früher an eine rechtskundige Person bzw. die BBU wandte. Dass der BF schon früher vergeblich versucht hatte, den Sozialen Dienst der JA römisch 40 aufzusuchen und über diesen Weg die BBU zu kontaktieren ist wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit der auffallenden Sorglosigkeit des BF ist zudem festzuhalten, dass dieser – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – offensichtlich nicht mehr erinnern konnte, wann ihm der Bescheid vom 03.06.2024 tatsächlich zugestellt wurde. In weiterer Folge war es dem BF auch nicht möglich, den Ablauf der Rechtsmittelfrist genau zu bestimmen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Ereignis, wonach Kapazitätsengpässe zur verspäteten Absendung der Beschwerde durch den Sozialen Dienst zur Fristversäumung geführt hätten, erweist sich – wie ebenfalls beweiswürdigend festgestellt – als nicht glaubhaft. Vielmehr spricht das auf der Beschwerde vermerkte Datum eindeutig dafür, dass diese erst am 13.08.2024 verfasst und auch an diesem Tag zur Post gegeben wurde. Es war somit nicht ein Fehlverhalten einer Hilfsperson, das ursächlich für die Versäumung der Frist war, sondern vielmehr der Umstand, dass der BF infolge seiner Unkenntnis über den genauen Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht verlässlich bestimmen konnte und die Beschwerde – wenn auch unglücklicherweise – um einen Tag verspätet eingebrachte. Auch an der verspäteten Absendung der Beschwerde am 13.08.2024 trifft den BF daher ein Verschulden, das über den Grad des minderen Versehens hinausgeht. Im gegenständlichen Fall trifft das BFA jedenfalls kein Verschulden. Aus den Erledigungen des BFA ergeben sich keine relevanten Mängel und es erteilte auch keine unrichtigen Auskünfte. Eine Einvernahme des BF konnte insofern unterbleiben, da sich aus den vorgebrachten Angaben bereits zweifellos ergibt, dass den BF nicht bloß ein Versehen minderen Grades trifft. Aufgrund der dargelegten strengen Rechtsprechung des VwGH kann im gegenständlichen Fall keineswegs von einem Versehen minderen Grades ausgegangen werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die im Spruchpunkt II. des Bescheides vom 03.06.2024 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag

§ 71Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entfällt (vgl. Vw

GH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Soweit sich die Beschwerde gegen die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 03.06.2024 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag

Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entfällt vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Spruchteil II.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 wegen Verspätung:Spruchteil römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 wegen Verspätung:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.06.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.06.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Der Bescheid vom 03.06.2024 wurde dem BF am 15.07.2024 in der JA persönlich übergeben. Hinweise für eine nicht ordnungsgemäße Zustellung liegen nicht vor und diese wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 12.08.2024, weshalb die am 13.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und daher zurückzuweisen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Zumal die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2215485.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.