4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. XXXX : römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2024, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 04.12.2020 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13.07.2020 wurde dem BF seitens des BFA Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gewährt; zugleich wurde er zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nach vorangegangenen Verurteilungen – am XXXX 2018 wegen §§ 105 Abs. 1 und 83 Abs. 2 StGB, am XXXX .2019 wegen § 50 WaffG sowie §§ 15, 127 und 91 Abs. 2 erster Fall StGB, am XXXX .2019 wegen §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB sowie §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB, am XXXX 2020 wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 84 Abs. 1 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und 27 Abs. 2 SMG, am 20.07.2022 wegen § 84 Abs. 4 StGB und am XXXX .2022 wegen §§ 50 Abs. 1 Z 3 und Z 6 WaffG – wurde der BF am XXXX .2023 von einem Landesgerichts rechtskräftig wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 3 SMG, §§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Nach vorangegangenen Verurteilungen – am römisch 40 2018 wegen Paragraphen 105, Absatz eins und 83 Absatz 2, StGB, am römisch 40 .2019 wegen Paragraph 50, WaffG sowie Paragraphen 15, 127 und 91 Absatz 2, erster Fall StGB, am römisch 40 .2019 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB sowie Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB, am römisch 40 2020 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 84, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 27 Absatz 2, SMG, am 20.07.2022 wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB und am römisch 40 .2022 wegen Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, WaffG – wurde der BF am römisch 40 .2023 von einem Landesgerichts rechtskräftig wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom XXXX .2023 wurde dem Antrag des BF auf Aufschub des Vollzugs unter Auflagen (§39 Abs. 1 SMG und § 39 Abs. 2 u 3 SMG) stattgegeben und ein Aufschub für die Dauer von 2 Jahren gewährt.Mit Beschluss eines Landesgerichts vom römisch 40 .2023 wurde dem Antrag des BF auf Aufschub des Vollzugs unter Auflagen (§39 Absatz eins, SMG und Paragraph 39, Absatz 2, u 3 SMG) stattgegeben und ein Aufschub für die Dauer von 2 Jahren gewährt. Am 16.08.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von der Polizei erstbefragt. Am 16.01.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Am 11.04.2024 wurde der zuvor gewährte Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom XXXX .2023 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe durch Beschluss eines Landesgerichts
4 Z 1 SMG widerrufen.Am 11.04.2024 wurde der zuvor gewährte Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom römisch 40 .2023 verhängten dreijährigen Freiheitsstrafe durch Beschluss eines Landesgerichts
Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer eins, SMG widerrufen. Am 14.05.2024 wurde der BF festgenommen und in eine Justizanstalt (JA) verbracht. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.).
2 Z 2 wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2024 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII). und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2024 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). und eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Ein Zustellversuch dieses Bescheides an die zum damaligen Zeitpunkt im ZMR aufscheinende Adresse am 06.06.2024 scheiterte, da sich der BF zu diesem Zeitpunkt bereits in einer JA befand. Nach dem Scheitern eines weiteren Zustellversuches an die Wohnadresse des BF – die Verlegung des BF in eine andere JA erfolgte am 14.06.2024, diese war jedoch im ZMR nicht ersichtlich und dort lediglich die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der JA XXXX vermerkt – wurde am 12.07.2024 die zuständige Polizeiinspektion mit der Zustellung des Bescheids samt den dazugehörigen Informationsblättern beauftragt.Nach dem Scheitern eines weiteren Zustellversuches an die Wohnadresse des BF – die Verlegung des BF in eine andere JA erfolgte am 14.06.2024, diese war jedoch im ZMR nicht ersichtlich und dort lediglich die Abmeldung des Nebenwohnsitzes in der JA römisch 40 vermerkt – wurde am 12.07.2024 die zuständige Polizeiinspektion mit der Zustellung des Bescheids samt den dazugehörigen Informationsblättern beauftragt. Am 15.07.2024 wurde der Bescheid vom 03.06.2024 dem BF durch persönliche Ausfolgung in der JA XXXX zugestellt. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung
BFA-VG, datiert mit 04.06.2024, übermittelt.Am 15.07.2024 wurde der Bescheid vom 03.06.2024 dem BF durch persönliche Ausfolgung in der JA römisch 40 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG, datiert mit 04.06.2024, übermittelt. Am 13.08.2024 brachte der BF die mit selbigem Datum datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 beim BFA ein. Der Verspätungsvorhalt des BFA vom 14.08.2024 wurde dem BF in der JA am 21.08.202 persönlich ausgefolgt. Am 29.08.2024 übermittelte der BF dem BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einer Beschwerdeergänzung.Am 29.08.2024 übermittelte der BF dem BFA den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie einer Beschwerdeergänzung. Mit Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG ab (Spruchpunkt I.).
GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 04.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht in der JA XXXX behördlich gemeldet war, sondern im Zentralen Melderegister (ZMR) bis zum 28.08.2024 weiterhin mit Hauptwohnsitz in XXXX aufschien. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) habe zwar mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2024 vom gegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, sei jedoch – aufgrund der unveränderten Eintragung im ZMR – weiterhin vom aufrechten Wohnsitz des BF in XXXX ausgegangen. Aus diesem Grund sei der BF nicht – wie üblicherweise innerhalb von zwei Wochen vorgesehen – in der JA XXXX persönlich aufgesucht worden. Am 08.08.2024 habe der BF beim Sozialdienst seiner JA eine rechtliche Beratung erhalten, woraufhin die BBU erstmals vom Haftaufenthalt des BF verständigt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist am 12.08.2024 abgelaufen wäre und der Fristenlauf unklar gewesen sei, habe die BBU keine fristgerechte Beratung mehr organisieren können. Auf Anraten der BBU habe der BF daraufhin selbstständig Beschwerde erhoben. Diese sei – bedingt durch Kapazitätsengpässe – jedoch erst am 13.08.2024, somit einen Tag nach Fristablauf, vom Sozialen Dienst der JA versendet worden. Das „Verschulden“ des BF an dieser Verspätung gehe nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig durch die BBU rechtlich beraten zu werden und fristgerecht Beschwerde zu erheben. So habe er bereits unmittelbar nach Zustellung des Bescheides um einen Beratungstermin über den Sozialdienst ersucht, um mit der BBU in Kontakt zu treten. Aufgrund der Personalauslastung habe das Gespräch mit dem Sozialen Dienst allerdings erst am 08.08.2024 stattfinden können. Der BF habe auf die übliche aufsuchende Beratung durch die BBU sowie auf die fristgerechte Weiterleitung seiner Beschwerde durch den Sozialdienst der JA vertrauen dürfen. Die rechtzeitige Absendung der Beschwerde habe er aufgrund der Haftsituation nicht kontrollieren können. Zum Beschwerdezeitpunkt habe weder zum Sozialdienst noch zur BBU ein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden, weshalb ein etwaiges Verschulden dieser Stellen dem BF nicht zugerechnet werden könne. Der BF habe daher weder sorglos gehandelt, noch sei es in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben. Er habe die Beschwerdefrist somit infolge eines für ihn unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses versäumt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 19.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht in der JA römisch 40 behördlich gemeldet war, sondern im Zentralen Melderegister (ZMR) bis zum 28.08.2024 weiterhin mit Hauptwohnsitz in römisch 40 aufschien. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) habe zwar mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2024 vom gegenständlichen Bescheid Kenntnis erlangt, sei jedoch – aufgrund der unveränderten Eintragung im ZMR – weiterhin vom aufrechten Wohnsitz des BF in römisch 40 ausgegangen. Aus diesem Grund sei der BF nicht – wie üblicherweise innerhalb von zwei Wochen vorgesehen – in der JA römisch 40 persönlich aufgesucht worden. Am 08.08.2024 habe der BF beim Sozialdienst seiner JA eine rechtliche Beratung erhalten, woraufhin die BBU erstmals vom Haftaufenthalt des BF verständigt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist am 12.08.2024 abgelaufen wäre und der Fristenlauf unklar gewesen sei, habe die BBU keine fristgerechte Beratung mehr organisieren können. Auf Anraten der BBU habe der BF daraufhin selbstständig Beschwerde erhoben. Diese sei – bedingt durch Kapazitätsengpässe – jedoch erst am 13.08.2024, somit einen Tag nach Fristablauf, vom Sozialen Dienst der JA versendet worden. Das „Verschulden“ des BF an dieser Verspätung gehe nicht über einen minderen Grad des Versehens hinaus, da er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig durch die BBU rechtlich beraten zu werden und fristgerecht Beschwerde zu erheben. So habe er bereits unmittelbar nach Zustellung des Bescheides um einen Beratungstermin über den Sozialdienst ersucht, um mit der BBU in Kontakt zu treten. Aufgrund der Personalauslastung habe das Gespräch mit dem Sozialen Dienst allerdings erst am 08.08.2024 stattfinden können. Der BF habe auf die übliche aufsuchende Beratung durch die BBU sowie auf die fristgerechte Weiterleitung seiner Beschwerde durch den Sozialdienst der JA vertrauen dürfen. Die rechtzeitige Absendung der Beschwerde habe er aufgrund der Haftsituation nicht kontrollieren können. Zum Beschwerdezeitpunkt habe weder zum Sozialdienst noch zur BBU ein wirksames Vertretungsverhältnis bestanden, weshalb ein etwaiges Verschulden dieser Stellen dem BF nicht zugerechnet werden könne. Der BF habe daher weder sorglos gehandelt, noch sei es in seiner Macht gelegen, früher Beschwerde zu erheben. Er habe die Beschwerdefrist somit infolge eines für ihn unabwendbaren bzw. unvorhersehbaren Ereignisses versäumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF stellte am 16.08.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.06.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Weiters erließ das BFA eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass der BF sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mit 04.01.2024 verloren habe, und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und ein 10-jähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 15.07.2024 in der JA XXXX persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird darin angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung
1 BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde vom BF am 15.07.2024 in der JA römisch 40 persönlich übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung in den Sprachen Deutsch und Farsi und es wird darin angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist. Dem BF wurde auch das Informationsblatt betreffend die Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG – inklusive Übersetzung auf Farsi – ausgefolgt. Am 08.08.2024 führte der BF erstmals ein Gespräch mit dem Sozialen Dienst der JA XXXX – und zwar infolge mangelnder Initiative seinerseits, nicht jedoch aufgrund von Kapazitätsengpässen. Der Soziale Dienst nahm noch am selben Tag Kontakt mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf und erkundigte sich, ob im Hinblick auf das im Juli vom BF erhaltene Schreiben des BFA (gemeint ist der Bescheid vom 03.06.2024 samt Information über die Rechtsberatung
1 BFA-VG) ein Besuch der BBU in der JA XXXX vorgesehen sei. Die BBU, die bis zu diesem Zeitpunkt weder über den Aufenthalt des BF in der JA XXXX informiert war noch von der erstmaligen Zustellung des Bescheides an den BF am 15.07.2024 und dem genauen Fristenlauf Kenntnis hatte, konnte aus Kapazitätsgründen keinen unmittelbaren Besuch in der JA durchführen. Sie riet dem BF daher, eigenständig Beschwerde beim BFA zu erheben.Am 08.08.2024 führte der BF erstmals ein Gespräch mit dem Sozialen Dienst der JA römisch 40 – und zwar infolge mangelnder Initiative seinerseits, nicht jedoch aufgrund von Kapazitätsengpässen. Der Soziale Dienst nahm noch am selben Tag Kontakt mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) auf und erkundigte sich, ob im Hinblick auf das im Juli vom BF erhaltene Schreiben des BFA (gemeint ist der Bescheid vom 03.06.2024 samt Information über die Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG) ein Besuch der BBU in der JA römisch 40 vorgesehen sei. Die BBU, die bis zu diesem Zeitpunkt weder über den Aufenthalt des BF in der JA römisch 40 informiert war noch von der erstmaligen Zustellung des Bescheides an den BF am 15.07.2024 und dem genauen Fristenlauf Kenntnis hatte, konnte aus Kapazitätsgründen keinen unmittelbaren Besuch in der JA durchführen. Sie riet dem BF daher, eigenständig Beschwerde beim BFA zu erheben. Die vierwöchige Beschwerdefrist betreffend den Bescheid vom 03.06.2024, zugestellt am 15.07.2024, endete mit Ablauf des 12.08.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 1. Satz VwGVG).Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, 1. Satz VwGVG).
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am 15.07.2024 in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Der Bescheid des BFA vom 03.06.2024 wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung am 15.07.2024 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 12.08.2024, weshalb die am 13.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte. Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
GH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf § 33 Abs. 4 VwGVG übertragbar ist (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.Soweit sich die Beschwerde gegen die im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 03.06.2024 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, ist festzuhalten, dass durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen entfällt vergleiche VwGH 06.11.2013, AW 2013/10/0040 mwH). Da dieser Umstand auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG übertragbar ist vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113), bleibt nach Bestätigung der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Spruchteil II.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 wegen Verspätung:Spruchteil römisch zwei.: Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 wegen Verspätung:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.06.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.06.2024 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim BFA eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Der Bescheid vom 03.06.2024 wurde dem BF am 15.07.2024 in der JA persönlich übergeben. Hinweise für eine nicht ordnungsgemäße Zustellung liegen nicht vor und diese wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag, gilt der nächste Werktag als der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 12.08.2024, weshalb die am 13.08.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet erfolgte und daher zurückzuweisen war. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen nicht zu entsprechen, wobei auf die obigen umfassenden Ausführungen zu verweisen ist. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung u.a. entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Der BF sowie die ausgewiesene Rechtsvertretung hatten hinreichend Gelegenheit, sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Zumal die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2024 zurückzuweisen war, konnte auch diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2215485.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.