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{'item': 'W156 2306711-1'}

Obsah (8)§ 18a§ 28Art. 133§ 27Art. 130§ 669§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW156 2306711-1 Spruch, W156 2306711-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 18a

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 03.01.2025, Zahl HVBA/ römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes beschlossen: A) Der angefochtene Bescheid wird

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. A) Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. - 2 - B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. - 2 - , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 30.08.2024 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18aASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, XXXX , geb.

XXXX . Im Antrag gab die Beschwerdeführerin an, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde. Angaben zur Pflege und dem damit verbundenen Zeitaufwand wurde nicht gemacht. 1. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 30.08.2024 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes, römisch 40 , geb. römisch 40 . Im Antrag gab die Beschwerdeführerin an, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde. Angaben zur Pflege und dem damit verbundenen Zeitaufwand wurde nicht gemacht. 2. Mit Bescheid vom 03.01.2025, Zahl HVBA/ XXXX , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, (im Folgenden: PVA oder belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.08.2024 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18aASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2025, Zahl HVBA/ römisch 40 , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, (im Folgenden: PVA oder belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.08.2024 auf freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes ab. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug von erhöhter Familienbeihilfe vorläge und aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht sei.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin angab, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde und der ablehnende Bescheid lediglich über den tagesaktuellen Ist-Zustand ihres Sohnes abspräche, nicht aber über die Vorjahre, in denen schon zu Kindergartenzeiten ihre Arbeitskraft wesentlich für die Betreuung ihres Sohnes beansprucht worden sei.
  2. Mit Schreiben vom 28.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass im anstaltsinternen Ermittlungsverfahren festgestellt werden konnte, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht überwiegend beansprucht werde.
  3. Mit Schreiben vom 04.02.2025 wurde nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe durch die belangte Behörde nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Die Beschwerdeführerin ist Mutter des behinderten Sohnes XXXX , geboren am XXXX Die Beschwerdeführerin ist Mutter des behinderten Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 Am 30.08.2024 stellte sie einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18a

ASVG für die Pflege ihres Sohnes, der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Am 30.08.2024 stellte sie einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 a, ASVG für die Pflege ihres Sohnes, der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt. Für ihn bezog die Beschwerdeführerin ab März 2029 erhöhte Familienbeihilfe. Ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Sohnes seit Bezug der Familienbeihilfe überwiegend beansprucht wurde bzw. wird, steht nicht fest. Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG ab dem März 2019 keine Ermittlungen getätigt und insbesondere auch kein ärztliches Gutachten zu den gegenständlich entscheidungsrelevanten Fragen eingeholt. Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ab dem März 2019 keine Ermittlungen getätigt und insbesondere auch kein ärztliches Gutachten zu den gegenständlich entscheidungsrelevanten Fragen eingeholt.

  1. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrem behinderten Sohn und zur erhöhten Familienbeihilfe in Hinblick auf das behinderte Kind ergeben sich zweifelsfrei und unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Nachreichung vom 04.02.
  2. Die Feststellung, dass die Behörde (ausreichende) Feststellungen und Ermittlungen zu den Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung unterlassen und auch kein medizinisches Gutachten eingeholt hat, konnte ebenso aufgrund des Akteninhalts getroffen werden, der keine entsprechenden Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse enthält und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Wenngleich der Antrag der Beschwerdeführerin selbst keinen Beginn für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes enthält, ist dieser in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe mit März 2019 anzunehmen und wurde von der belangten Behörde auch so angenommen.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zur Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung: 3.
  4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 so wie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 so wie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – entsprechend den im Folgenden dargestellten Umständen– davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. maßgebende Ermittlungsschritte unterlassen hat. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – entsprechend den im Folgenden dargestellten Umständen– davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. maßgebende Ermittlungsschritte unterlassen hat. 3.2. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung: § 18a ASVG idF BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 200/2023 lautet: Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet:

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
  4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
  5. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. § 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017: Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017:
(1)bis
(2)… (…)
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)bis
(8)…“ 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Voraussetzungen treffen im gegenständlichen Fall zu. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn während des relevanten Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland gehabt haben und dass die Pflege des Sohnes in „häuslicher Umgebung“ stattfand. Diese Voraussetzungen des § 18a ASVG liegen daher vor.Diese Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG liegen daher vor. Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Aus dem vorgelegten Auszug der Familienhilfedatenbank ist zu ersehen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin ab März 2019 erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird und somit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 18a ASVG vorliegt. Für die Zeiträume, in denen kein Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe bestand, ist eine Selbstversicherung

§ 18aASVG bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.

Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei. Aus dem vorgelegten Auszug der Familienhilfedatenbank ist zu ersehen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin ab März 2019 erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, bezogen wird und somit eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des , Paragraph 18 a, ASVG vorliegt. Für die Zeiträume, in denen kein Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe bestand, ist eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Sohnes im fraglichen Zeitraum (ab 01.03.2019) überwiegend beansprucht wurde.

§ 669Abs. 3 ASVG id

F BGBl. I Nr. 200/2023 kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung iSd § 18a Abs. 1 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 30.08.2024) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden.

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung iSd Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 30.08.2024) geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

§ 669Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. Vw

GH 05.06.2019 Ra 2019/08/0051). Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen, im vorliegenden Fall sohin die im Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, festgelegten Voraussetzungen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019 Ra 2019/08/0051).

§ 18aAbs.

1 ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 200/2023) muss die Arbeitskraft überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Dies ist

§ 18aAbs.

3 Z 1 und 2 ASVG jedenfalls dann der Fall, solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, oder während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres setzt dies

§ 18aAbs.

3 Z 3 ASVG voraus, dass das behinderte Kind entweder dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG (in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,) muss die Arbeitskraft überwiegend beansprucht werden, um den Anspruch anerkennen zu können. Dies ist

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ASVG jedenfalls dann der Fall, solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, oder während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres setzt dies

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG voraus, dass das behinderte Kind entweder dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitraum der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2019 weder von der allgemeinen Schulpflicht befreit noch dauernd bettlägrig. Der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2019 weder von der allgemeinen Schulpflicht befreit noch dauernd bettlägrig. Aus diesem Grund hatte die belangte Behörde daher im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung (auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches bzw. Kindergartenbesuches) erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwurde, benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Aus diesem Grund hatte die belangte Behörde daher im Wege eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung (auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches bzw. Kindergartenbesuches) erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwurde, benachteiligt oder gefährdet gewesen wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bereits in einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bereits in einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

§ 18aAbs.

3 Z 1 und 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Die allgemeine Schulpflicht beginnt in Österreich mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden

  1. September und dauert neun Schuljahre. Ein Lebensjahr ist mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Somit begann die allgemeine Schulpflicht für den behinderten Sohn der Beschwerdeführerin frühestens mit dem 01.09.2021, da das sechste Lebensjahr mit dem 21.06.2021 vollendet wurde, und dauert bis zum Ende des Schuljahres 2030 an. Mit dem Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des § 18a Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben den in Z 1 bis 3 aufgezählten, speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft auch auf andere Weise gegeben sein kann (so auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 7/1, wonach die in Abs. 3 leg. cit. getroffenen Regelungen nicht mehr taxativ zu verstehen sind (so noch VwGH 99/08/0353, VwSlg 15.235 A), sondern gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ formulieren (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind (vgl. die ErläutRV zur Stammfassung dieser Bestimmung 324 BlgNR
  2. GP 24 f.). Mit dem Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben den in Ziffer eins bis 3 aufgezählten, speziell für behinderte Kinder zugeschnittenen Kriterien eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft auch auf andere Weise gegeben sein kann (so auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 7/1, wonach die in Absatz 3, leg. cit. getroffenen Regelungen nicht mehr taxativ zu verstehen sind (so noch VwGH 99/08/0353, VwSlg 15.235 A), sondern gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ formulieren (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind vergleiche die ErläutRV zur Stammfassung dieser Bestimmung 324 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 24 f.). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht sei. Hauptdiagnose sei eine juvenile Arthritis (Gelenksentzündung bei einem Kind unter 16 Jahren). Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im angefochtenen Bescheid auf ein fachärztliches Begutachtungsergebnis. Gemeint ist damit wohl die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18aASVG auf Basis der Aktenlage vom 18.12.2024.

Dieses wiederum stützt sich auf das Pflegegeldgutachten vom 13.11.2024, den psychologischen Befund des Universitätsklinikums Wien vom 30.05.2024 sowie den Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank vom 10.09.2024. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.03.2019 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich oder zumindest 90 Stunden monatlich.Gemeint ist damit wohl die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG auf Basis der Aktenlage vom 18.12.

  1. Dieses wiederum stützt sich auf das Pflegegeldgutachten vom 13.11.2024, den psychologischen Befund des Universitätsklinikums Wien vom 30.05.2024 sowie den Auszug aus der Familienbeihilfendatenbank vom 10.09.
  2. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.03.2019 bis laufend nicht gerechtfertigt sei. Es bestehe keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand von zumindest 21 Stunden wöchentlich oder zumindest 90 Stunden monatlich. Das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 13.11.2024 beinhaltet die pflegegeldrelevante Hauptdiagnose juvenile Arthritis. Als weitere Erkrankung wird für die Gesamtbeurteilung auch als frühere Erkrankung ADHS und emotionale Störung im Kindesalter angeführt. Diesem Gutachten ist auch zu entnehmen, in welchen Belangen der Sohn der Beschwerdeführerin Pflegebedarf hat und in welchem zeitliches Ausmaß. Aus dem psychologischen Befund des Universitätsklinikums Wien vom 30.05.2024 ergibt sich neben der Diagnose „juvenile Arthritis“ auch, dass der Sohn der Beschwerdeführerin unter einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität sowie sonstigen emotionalen Störungen im Kinderalter leidet. In der chefärztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a

ASVG“ wurde lediglich die juvenile Arthritis als Hauptdiagnose angeführt, eine Bezugnahme auf die Nebendiagnosen laut psychologischen Befund des Universitätsklinikums Wien vom 30.05.2024 fehlt zur Gänze. In der chefärztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG“ wurde lediglich die juvenile Arthritis als Hauptdiagnose angeführt, eine Bezugnahme auf die Nebendiagnosen laut psychologischen Befund des Universitätsklinikums Wien vom 30.05.2024 fehlt zur Gänze. Auch ist dieser chefärztlichen Stellungnahme nicht zu entnehmen, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Aussagen über den Pflegeaufwand ab 01.03.2019 sind dieser Stellungnahme ebenfalls nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung somit auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahr 2024 sowie eine chefärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2024, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Kriterien eines Sachverständigengutachtens, das Grundlage für eine Entscheidung nach § 18a ASVG ist, erfüllt. Die belangte Behörde gründet ihre Entscheidung somit auf ein ärztliches Gutachten aus dem Jahr 2024 sowie eine chefärztliche Stellungnahme aus dem Jahr 2024, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht die Kriterien eines Sachverständigengutachtens, das Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 18 a, ASVG ist, erfüllt. Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend den Bedarf des Kindes an persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ab dem 01.03.2019 hat die belangte Behörde zudem gänzlich unterlassen, sondern sich, wie die Beschwerdeführerin zutreffend anführt, auf Gutachten, die über den aktuellen Zustand des Kindes absprechen, gestützt. Der Betreuungsaufwand im Zeitraum März 2019 bis jedenfalls Mai 2024 sowie eine Berücksichtigung der Nebendiagnosen blieb zur Gänze unberücksichtigt. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.20105, Zl. 2003/08/0261, aufgeworfene Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet. Zwar liegen grundsätzliche Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber einerseits als unzureichend und andererseits, was die Feststellung des chefärztlichen Dienstes anbelangt, dass eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist, als überschießend, weil dadurch der chefärztliche Dienst aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtliche Beurteilung des Falles vorwegnimmt. Zwar liegen grundsätzliche Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber einerseits als unzureichend und andererseits, was die Feststellung des chefärztlichen Dienstes anbelangt, dass eine Selbstversicherung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt ist, als überschießend, weil dadurch der chefärztliche Dienst aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die rechtliche Beurteilung des Falles vorwegnimmt. 3.3. Zulässigkeit der Zurückweisung: In Anbetracht der aufgezeigten Unvollständigkeit bzw. (bezogen auf die verfahrensgegenständliche, relevante Fragestellung) Mangelhaftigkeit der dem vorliegenden Bescheid zugrunde gelegten vorliegenden Gutachten bzw. der chefärztlichen Stellungnahme besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). In Anbetracht der aufgezeigten Unvollständigkeit bzw. (bezogen auf die verfahrensgegenständliche, relevante Fragestellung) Mangelhaftigkeit der dem vorliegenden Bescheid zugrunde gelegten vorliegenden Gutachten bzw. der chefärztlichen Stellungnahme besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind nicht erfüllt, weil der Sachverhalt weder feststeht noch seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es gibt im Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einholung eines ergänzenden Gutachtens und die allenfalls sonst noch erforderlichen Erhebungsschritte durch das Verwaltungsgericht selbst rascher oder kostengünstiger wären als die Vornahme dieser Schritte durch die belangte Behörde. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Gutachten aus den jeweiligen fachärztlichen Bereichen unter Einbeziehung der Nebendiagnosen Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität sowie sonstigen emotionalen Störungen im Kinderalter, basierend auf einer Befragung der Mutter, sowie einer persönlichen Untersuchung des Kindes einzuholen haben: Dabei muss insbesondere geklärt werden, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf bzw. bedurfte und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Ergänzend wird sich die belangte Behörde auch mit dem Kriterium der „Überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG auseinanderzusetzen haben. Ergänzend wird sich die belangte Behörde auch mit dem Kriterium der „Überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG auseinanderzusetzen haben. Dazu führt das erkennende Gericht Folgendes aus: Es ist nach den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser –Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes insbesondere zu klären, ob ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege notwendig waren, in dem Sinn, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung eine ständige Betreuung erforderlich ist; erforderlich ist die Betreuung dann, wenn bei deren Unterbleiben das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder betreuten Kind, dem diese Pflege zukommt, benachteiligt oder gefährdet wäre. Ständig ist dahingehend auszulegen, dass die Pflegeleistungen wenn auch nicht notwendigerweise täglich, so doch mehr in der Woche regelmäßig erforderlich sind. Maßstab für den „notwendigen Betreuungsaufwand“ ist die bestmögliche gesundheitliche, persönliche und schulische Entwicklung des Kindes, wobei auch der psychische Aspekt zu beachten ist. Die belangte Behörde wird bei der Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und sämtlicher (allenfalls noch nachgereichter) medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2306711.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.