← Österreich

{'item': 'W164 2282447-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW164 2282447-1 Spruch, W164 2282447-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 13.11.2023, GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Höhe der den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von 01.03.2020 bis 31.12.2020 EUR 6.265,- und von 01.02.2021 bis 31.12.2021 EUR 5.393,09 betrage. In der Krankenversicherung betrage die monatlichen Beitragsgrundlage von 01.03.2020 bis 31.12.2020 EUR 460,66 und von 01.02.2021 bis 31.12.2021 EUR 5.393,09.Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde) vom 13.11.2023, GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Höhe der den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung von 01.03.2020 bis 31.12.2020 EUR 6.265,- und von 01.02.2021 bis 31.12.2021 EUR 5.393,09 betrage. In der Krankenversicherung betrage die monatlichen Beitragsgrundlage von 01.03.2020 bis 31.12.2020 EUR 460,66 und von 01.02.2021 bis 31.12.2021 EUR 5.393,

  1. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sei von 06.09.2004 bis 07.11.2006 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Pflasterer gewesen und aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlegen. Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2008 sei der BF der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen. Am 26.07.2018 sei ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden und habe das Insolvenzverfahren mit der Bestätigung des Zahlungsplanes am 18.02.2019 geendet. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der BF nicht selbstständig erwerbstätig, sondern als Arbeiter beschäftigt gewesen.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sei von 06.09.2004 bis 07.11.2006 Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Pflasterer gewesen und aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung unterlegen. Im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2008 sei der BF der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen. Am 26.07.2018 sei ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden und habe das Insolvenzverfahren mit der Bestätigung des Zahlungsplanes am 18.02.2019 geendet. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der BF nicht selbstständig erwerbstätig, sondern als Arbeiter beschäftigt gewesen. Seit 04.11.2019 sei der BF erneut im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Pflasterer. Im Zeitraum von 30.11.2019 bis 01.03.2020, von 23.12.2020 bis 17.02.2021 und ab dem 31.12.2022 sei der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet worden. Die Beitragsgrundlagen der Jahre 2020 und 2021 seien bereits auf Basis des Einkommensteuerbescheides des jeweiligen Kalenderjahres bemessen worden. Der BF habe die Herausrechnung des Sanierungsgewinns aus der Beitragsgrundlage beantragt. Die belangte Behörde stützte sich auf VwGH 25.05.2011, 2010/08/0219 und 17.10.2012, 2010/08/0009 und vertrat die Rechtsmeinung, die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes würde eine Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes voraussetzen, was im Fall des BF nicht gegeben sei. Ein Schuldenerlass gegenüber einem Unternehmen, dass sich aufgelöst habe, oder in Abwicklung befinde, bilde keine Sanierung. Der Schuldenerlass müsse geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reiche nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn zu betrachten. Die Voraussetzungen für die Herausrechnung eines Sanierungsgewinnes sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar: Der BF sei zehn Jahre lang bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht mehr selbständig tätig gewesen. Folglich würden sich unter den im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen nicht nur solche finden, welche der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit des BF zuzuschreiben wären, sondern auch solche, welche damit in gar keinem Zusammenhang stehen würden. Bei jenem Schuldennachlass, welcher dem Antragsteller im Zuge seines Zahlungsplanes am 18.02.2019 vor dem Bezirksgericht XXXX gewährt worden sei, handle es sich schon ursprünglich nicht um die Sanierung eines Unternehmens und falle daher dieser Schuldennachlass schon begrifflich erst gar nicht unter den Einkommensbegriff des EStG und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage des GSVG. Es bestehe daher kein Grund, diesen Schuldennachlass überhaupt in die Beitragsbemessung miteinzubeziehen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht übertragbar: Der BF sei zehn Jahre lang bis zur Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nicht mehr selbständig tätig gewesen. Folglich würden sich unter den im Schuldenregulierungsverfahren angemeldeten Forderungen nicht nur solche finden, welche der ehemaligen unternehmerischen Tätigkeit des BF zuzuschreiben wären, sondern auch solche, welche damit in gar keinem Zusammenhang stehen würden. Bei jenem Schuldennachlass, welcher dem Antragsteller im Zuge seines Zahlungsplanes am 18.02.2019 vor dem Bezirksgericht römisch 40 gewährt worden sei, handle es sich schon ursprünglich nicht um die Sanierung eines Unternehmens und falle daher dieser Schuldennachlass schon begrifflich erst gar nicht unter den Einkommensbegriff des EStG und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage des GSVG. Es bestehe daher kein Grund, diesen Schuldennachlass überhaupt in die Beitragsbemessung miteinzubeziehen. Nach Ansicht des BF sei es infolge des Zahlungsplanes erst gar nicht zu einem „Sanierungsgewinn“ im Sinne des § 25 GSVG gekommen, da die dabei getilgten Schulden überwiegend aus dem Privat- und nicht aus dem Unternehmensbereich resultiert hätten, sodass kein Zuwachs von Betriebsvermögen stattgefunden habe.Nach Ansicht des BF sei es infolge des Zahlungsplanes erst gar nicht zu einem „Sanierungsgewinn“ im Sinne des Paragraph 25, GSVG gekommen, da die dabei getilgten Schulden überwiegend aus dem Privat- und nicht aus dem Unternehmensbereich resultiert hätten, sodass kein Zuwachs von Betriebsvermögen stattgefunden habe. Es werde daher beantragt, die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für die Jahre 2020 und 2021 gemäß § 25 GSVG unter Herausrechnung des Sanierungsgewinns neu festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Es werde daher beantragt, die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage für die Jahre 2020 und 2021 gemäß Paragraph 25, GSVG unter Herausrechnung des Sanierungsgewinns neu festzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die SVS legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Da am 15.10.2024 neue einschlägige Judikatur erging hat das Bundesverwaltungsgericht die SVS im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 07.04.2025 aufgefordert, zum Sachverhalt unter Berücksichtigung von VwGH Ra 2023/08/0123 vom 15.10.2024 Stellung zu nehmen: Der Verwaltungsgerichtshof habe darin klargestellt, dass die in VwGH 2010/08/0219 vertretene Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werde, da sie vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988 ergangen ist, die in § 2 Abs 2b Z 3 EStG noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinn“ (mit dem Erfordernis einer Sanierungswirkung) enthielt, sodass der Verweis von § 25 Abs 2 Z 2 GSVG auf diese Bestimmung zu beziehen war. Die SVS wurde um Stellungnahme dazu ersucht, wie die verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung der nun aktuellen Judikatur festzusetzen wären und ob die Höhe des vom BF behaupteten Sanierungsgewinns seitens der SVS außer Streit gestellt werde.Da am 15.10.2024 neue einschlägige Judikatur erging hat das Bundesverwaltungsgericht die SVS im Zuge des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 07.04.2025 aufgefordert, zum Sachverhalt unter Berücksichtigung von VwGH Ra 2023/08/0123 vom 15.10.2024 Stellung zu nehmen: Der Verwaltungsgerichtshof habe darin klargestellt, dass die in VwGH 2010/08/0219 vertretene Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werde, da sie vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988 ergangen ist, die in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinn“ (mit dem Erfordernis einer Sanierungswirkung) enthielt, sodass der Verweis von Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG auf diese Bestimmung zu beziehen war. Die SVS wurde um Stellungnahme dazu ersucht, wie die verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen unter Berücksichtigung der nun aktuellen Judikatur festzusetzen wären und ob die Höhe des vom BF behaupteten Sanierungsgewinns seitens der SVS außer Streit gestellt werde. In Beantwortung dieses Schreibens legte die SVS eine Neuberechnung der verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen vor. Im Zuge des daraufhin gewährten Parteiengehörs erklärte sich der BF durch seine Rechtsvertretung mit dieser Berechnung einverstanden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der BF verfügte von 06.09.2004 bis 07.11.2006 über eine Gewerbeberechtigung „Pflasterer“. Von 01.01.2007 bis 31.05.2008 unterlag der BF der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Von 01.01.2007 bis 31.05.2008 unterlag der BF der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Seit dem 19.08.2008 steht der BF mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF war seither auch immer wieder unselbständig beschäftigt. Am 26.07.2018 wurde beim Bezirksgericht XXXX zur AZ 4S 13/18p ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses endete am 18.02.2019 mit der Bestätigung eines Zahlungsplanes.Am 26.07.2018 wurde beim Bezirksgericht römisch 40 zur AZ 4S 13/18p ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dieses endete am 18.02.2019 mit der Bestätigung eines Zahlungsplanes. Seit dem 04.11.2019 verfügt der BF wieder über eine Gewerbeberechtigung „Pflasterer“. Im Zeitraum 30.11.2019 bis 01.03.2020, 23.12.2020 bis 17.02.2021 und ab 31.12.2022 wurde der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet. 2020 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 68.513,71, als Sanierungsgewinn wurden EUR 57.800, ausgewiesen. 2021 erzielte der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.154,36, als Sanierungsgewinn wurden EUR 54.713,28 ausgewiesen. Der BF beantragte die Herausrechnung eines Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2020 und
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenhalt mit der Beschwerde und dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten schriftlichen Parteiengehör. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungswesentlich, unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Die Entscheidung durch einen Senat ist auch sonst nicht vorgesehen. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Die Entscheidung durch einen Senat ist auch sonst nicht vorgesehen. Im gegenständlichen Fall liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der anzuwendenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  5. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG in der anzuwendenden Fassung sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
  6. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zufolge § 25 Abs 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,Zufolge Paragraph 25, Absatz 2, GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,
  7. [aufgehoben]
  8. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten (Ziffer 2);
  9. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten (Ziffer 2);
  10. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
  11. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN). Zum Begriff des Sanierungsgewinns iSd § 25 Abs 2, Z 3 GSVGD hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2023/08/0123 vom 15.10.2024 folgendes ausgesprochen:Zum Begriff des Sanierungsgewinns iSd Paragraph 25, Absatz 2,, Ziffer 3, GSVGD hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis Ra 2023/08/0123 vom 15.10.2024 folgendes ausgesprochen: „Das EStG 1988 definierte in der bis zum
  12. Dezember 1997 maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 400/1988 (der Stammfassung) den „Sanierungsgewinn“ in seinem § 36 als jene Einkommensteile, „die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“; diese Einkommensteile waren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auszuscheiden. Auf diese Definition bezog sich § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG idF BGBl. Nr. 643/1989, wonach sich die Beitragsgrundlage „um die auf einen Sanierungsgewinn [...] nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge“ verminderte. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, entfiel § 36 EStG
  13. In der Folge wurde mit dem SRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139, auch die Regelung über den Abzug des Sanierungsgewinns im GSVG aufgehoben.„Das EStG 1988 definierte in der bis zum
  14. Dezember 1997 maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, (der Stammfassung) den „Sanierungsgewinn“ in seinem Paragraph 36, als jene Einkommensteile, „die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“; diese Einkommensteile waren bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens auszuscheiden. Auf diese Definition bezog sich Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, wonach sich die Beitragsgrundlage „um die auf einen Sanierungsgewinn [...] nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge“ verminderte. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, entfiel Paragraph 36, EStG
  15. In der Folge wurde mit dem SRÄG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139, auch die Regelung über den Abzug des Sanierungsgewinns im GSVG aufgehoben. 8 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde in § 36 EStG 1988 wieder eine Regelung über Sanierungsgewinne geschaffen. Diese wurden in Abs. 1 als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“ definiert und zählten zum Einkommen, führten aber gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 zu einer Ausnahme von der Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze. Gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 waren außerdem solche Sanierungsgewinne, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden waren, im Ergebnis nur soweit zu versteuern, wie es der Ausgleichsquote entsprach.8 Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, wurde in Paragraph 36, EStG 1988 wieder eine Regelung über Sanierungsgewinne geschaffen. Diese wurden in Absatz eins, als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“ definiert und zählten zum Einkommen, führten aber gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 zu einer Ausnahme von der Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, EStG 1988 waren außerdem solche Sanierungsgewinne, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140 f, f, Konkursordnung) entstanden waren, im Ergebnis nur soweit zu versteuern, wie es der Ausgleichsquote entsprach. 9 Mit dem
  16. SVÄG 2003, BGBl. I Nr. 145, wurde dann in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die heute noch geltende Regelung betreffend die Minderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne „nach den Vorschriften des EStG 1988“ geschaffen. In den ErlRV 310 BlgNR
  17. GP, 23, wurde dazu Folgendes ausgeführt:9 Mit dem
  18. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 145, wurde dann in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG die heute noch geltende Regelung betreffend die Minderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne „nach den Vorschriften des EStG 1988“ geschaffen. In den ErlRV 310 BlgNR
  19. GP, 23, wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Bis zum Jahr 1997 wurde nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallenden Beträge vermindert. Diese Regelung knüpfte an die Bestimmung des § 36 EStG 1988 in der damals geltenden Fassung an. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1997 [richtig: 1996] entfiel § 36 EStG
  20. Grund dafür war die ‚Verewigung‘ des Verlustvortrages mit Wirkung ab dem Jahr 1998, wonach Sanierungsgewinne nicht mehr bei der Einkommensermittlung ausgeschieden werden konnten, eine Änderung, die rein steuerrechtlicher Natur war (siehe dazu und zur steuerrechtlichen Neuregelung die Erläuterungen zu § 36 EStG 1988 idF. des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, NR XXII. GP, RV 59, AB 111 S. 20). Gleichzeitig mit dem Wegfall des § 36 EStG 1988 wurde die auf diese Bestimmung bezugnehmende sozialversicherungsrechtliche Abzugsregelung auch im § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG gestrichen. Diese Streichung führte dazu, dass ab dem Jahr 1998 Sanierungsgewinne in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit in die Beitragsgrundlage einzubeziehen waren. Die sachliche Begründung für den Abzug von Sanierungsgewinnen bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG wurde bei der Schaffung dieser Regelung durch die
  21. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 643/1989, in den Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt (NR XVII. GP, RV 1101 zu § 25 Abs. 2 GSVG). Zentraler Punkt war und ist der Umstand, dass ein Sanierungsgewinn im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften eine Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung eines Betriebes darstellt. Die Zuordnung zu den steuerpflichtigen Einkünften stellt eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruht, dass ein Sanierungsgewinn als Vermehrung des Betriebsvermögens gewertet werden kann. Dem war und ist allerdings aus der Sicht der Sozialversicherung entgegen zu halten, dass es sich bei dem von den Gläubigern zum Zweck der Betriebssanierung zugestandenen Schuldenerlass nicht um echte Einkünfte handelt. Da nunmehr durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erneut in § 36 EStG 1988 eine steuerrechtliche Bestimmung, die den Sanierungsgewinn betrifft, geschaffen wurde, kann rechtstechnisch die Anknüpfung in der gleichen Weise wie vor dem Jahr 1998 auch sozialversicherungsrechtlich umgesetzt und der Sanierungsgewinn aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG in der vorgeschlagenen Fassung ausgeschieden werden. Das Erfordernis des Antrages, der binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages (§ 35 Abs. 3 GSVG) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen ist, entspricht ebenfalls inhaltlich der früheren (und derzeit für die Verminderung um Veräußerungsgewinne geltenden) Regelung.“„Bis zum Jahr 1997 wurde nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG die Beitragsgrundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 entfallenden Beträge vermindert. Diese Regelung knüpfte an die Bestimmung des Paragraph 36, EStG 1988 in der damals geltenden Fassung an. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1997 [richtig: 1996] entfiel Paragraph 36, EStG
  22. Grund dafür war die ‚Verewigung‘ des Verlustvortrages mit Wirkung ab dem Jahr 1998, wonach Sanierungsgewinne nicht mehr bei der Einkommensermittlung ausgeschieden werden konnten, eine Änderung, die rein steuerrechtlicher Natur war (siehe dazu und zur steuerrechtlichen Neuregelung die Erläuterungen zu Paragraph 36, EStG 1988 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, NR römisch 22 . GP, Regierungsvorlage 59, Ausschussbericht 111 S. 20). Gleichzeitig mit dem Wegfall des Paragraph 36, EStG 1988 wurde die auf diese Bestimmung bezugnehmende sozialversicherungsrechtliche Abzugsregelung auch im Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG gestrichen. Diese Streichung führte dazu, dass ab dem Jahr 1998 Sanierungsgewinne in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit in die Beitragsgrundlage einzubeziehen waren. Die sachliche Begründung für den Abzug von Sanierungsgewinnen bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG wurde bei der Schaffung dieser Regelung durch die
  23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1989,, in den Gesetzesmaterialien ausführlich dargelegt (NR römisch siebzehn. GP, Regierungsvorlage 1101 zu Paragraph 25, Absatz 2, GSVG). Zentraler Punkt war und ist der Umstand, dass ein Sanierungsgewinn im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften eine Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung eines Betriebes darstellt. Die Zuordnung zu den steuerpflichtigen Einkünften stellt eine Konstruktion des Steuerrechts dar, die darauf beruht, dass ein Sanierungsgewinn als Vermehrung des Betriebsvermögens gewertet werden kann. Dem war und ist allerdings aus der Sicht der Sozialversicherung entgegen zu halten, dass es sich bei dem von den Gläubigern zum Zweck der Betriebssanierung zugestandenen Schuldenerlass nicht um echte Einkünfte handelt. Da nunmehr durch das Budgetbegleitgesetz 2003 erneut in Paragraph 36, EStG 1988 eine steuerrechtliche Bestimmung, die den Sanierungsgewinn betrifft, geschaffen wurde, kann rechtstechnisch die Anknüpfung in der gleichen Weise wie vor dem Jahr 1998 auch sozialversicherungsrechtlich umgesetzt und der Sanierungsgewinn aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG in der vorgeschlagenen Fassung ausgeschieden werden. Das Erfordernis des Antrages, der binnen Jahresfrist ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrages (Paragraph 35, Absatz 3, GSVG) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen ist, entspricht ebenfalls inhaltlich der früheren (und derzeit für die Verminderung um Veräußerungsgewinne geltenden) Regelung.“ 10 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161, wurde § 36 EStG 1988 substantiell geändert. Die Überschrift lautet seither nicht mehr „Sanierungsgewinn“, sondern „Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“, und die Bestimmung bezieht sich dementsprechend nur mehr auf aus derartigen Schulderlässen resultierende Gewinne (dafür aber unabhängig von einer Sanierungswirkung). Diese sind gemäß § 36 Abs. 2 EStG 1988 im Ergebnis weiterhin nur insoweit steuerpflichtig, als es der im Insolvenzverfahren festgelegten Quote entspricht. Eine Definition von Sanierungsgewinnen fand sich nach der genannten Novelle nur mehr in § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“. Diese waren (bloß) insoweit begünstigt, als im Fall ihres Vorliegens die Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze nicht galt. § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG wurde nicht angepasst, sondern verwies weiterhin auf den „Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988“.10 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 161, wurde Paragraph 36, EStG 1988 substantiell geändert. Die Überschrift lautet seither nicht mehr „Sanierungsgewinn“, sondern „Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“, und die Bestimmung bezieht sich dementsprechend nur mehr auf aus derartigen Schulderlässen resultierende Gewinne (dafür aber unabhängig von einer Sanierungswirkung). Diese sind gemäß Paragraph 36, Absatz 2, EStG 1988 im Ergebnis weiterhin nur insoweit steuerpflichtig, als es der im Insolvenzverfahren festgelegten Quote entspricht. Eine Definition von Sanierungsgewinnen fand sich nach der genannten Novelle nur mehr in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“. Diese waren (bloß) insoweit begünstigt, als im Fall ihres Vorliegens die Verlustverrechnungs- und Verlustvortragsgrenze nicht galt. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG wurde nicht angepasst, sondern verwies weiterhin auf den „Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988“. 11 Zu dieser Rechtslage erging das Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/
  24. Der Verwaltungsgerichtshof deutete den unveränderten Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG so, dass er sich nunmehr auf den Sanierungsgewinn im Sinn des § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 beziehe. Es bestehe also das Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen („zum Zwecke der Sanierung“). Dies schließe aber Schulderlässe gemäß § 36 EStG 1988 von der Beitragsbegünstigung nicht aus, insofern es sich dabei gleichzeitig um Sanierungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 handle, wenn also durch Insolvenz eine Sanierungswirkung eingetreten sei und keine Betriebsstilllegung erfolge. Nur unter der letztgenannten Voraussetzung seien auch - weiterhin - solche Sanierungsgewinne beitragsfrei gestellt, die durch Schulderlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens zustandekämen, jedoch im Einkommensteuerrecht nicht steuerbegünstigt seien, sondern nur die Verlustvortragsgrenze ausschalteten.11 Zu dieser Rechtslage erging das Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/
  25. Der Verwaltungsgerichtshof deutete den unveränderten Verweis in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG so, dass er sich nunmehr auf den Sanierungsgewinn im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 beziehe. Es bestehe also das Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen („zum Zwecke der Sanierung“). Dies schließe aber Schulderlässe gemäß Paragraph 36, EStG 1988 von der Beitragsbegünstigung nicht aus, insofern es sich dabei gleichzeitig um Sanierungsgewinne im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 handle, wenn also durch Insolvenz eine Sanierungswirkung eingetreten sei und keine Betriebsstilllegung erfolge. Nur unter der letztgenannten Voraussetzung seien auch - weiterhin - solche Sanierungsgewinne beitragsfrei gestellt, die durch Schulderlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens zustandekämen, jedoch im Einkommensteuerrecht nicht steuerbegünstigt seien, sondern nur die Verlustvortragsgrenze ausschalteten. 12 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13, entfiel § 2 Abs. 2b EStG
  26. Das EStG 1988 enthält den Begriff des „Sanierungsgewinns“ seither nicht mehr. Dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angemerkt hat - § 23a KStG Sanierungsgewinne als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“ definiert, ist für die Auslegung des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht relevant, weil ausdrücklich (nur) auf die Vorschriften des EStG 1988 verwiesen wird.12 Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 13, entfiel Paragraph 2, Absatz 2 b, EStG
  27. Das EStG 1988 enthält den Begriff des „Sanierungsgewinns“ seither nicht mehr. Dass - wie das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses angemerkt hat - Paragraph 23 a, KStG Sanierungsgewinne als „Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind“ definiert, ist für die Auslegung des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht relevant, weil ausdrücklich (nur) auf die Vorschriften des EStG 1988 verwiesen wird. 13 Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann aber nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG genannten „Sanierungsgewinn“ nun ein Schuldnachlass im Sinn des § 36 EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR
  28. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine „echten Einkünfte“ (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in § 36 EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.13 Daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 nicht mehr vorkommt, kann aber nicht auf die Absicht der Gesetzgebung geschlossen werden, Buchgewinne aus Schulderlässen durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass unter dem in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG genannten „Sanierungsgewinn“ nun ein Schuldnachlass im Sinn des Paragraph 36, EStG 1988 zu verstehen ist. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Unverändert trifft darauf zu, was zufolge den ErlRV 310 BlgNR
  29. GP, 23, für die Nichtberücksichtigung in der Beitragsgrundlage maßgeblich war, nämlich dass insoweit keine „echten Einkünfte“ (sondern nur Buchgewinne) vorliegen. Zwar mindern nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in Paragraph 36, EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind. 14 Im schon genannten Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Gewinne nach § 36 EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne im Sinn des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG zu verstehen sind (es sei denn, es wäre durch die Schuldnachlässe tatsächlich zur Sanierung des Unternehmens gekommen, sodass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 erfüllt wären). Diese Auslegung erging allerdings - wie dargestellt - vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988, die in § 2 Abs. 2b Z 3 noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinnen“ (mit dem Erfordernis der Sanierungswirkung) enthielt, worauf der Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG bezogen werden konnte. Sie kann für die nunmehr geltende und im Revisionsfall zeitraumbezogen anzuwendende Rechtslage nicht aufrechterhalten werden, da dies bedeuten würde, dass der Verweis - trotz nach wie vor bestehender steuerlicher Begünstigung von bestimmten Buchgewinnen aus Schuldnachlässen - gänzlich ins Leere ginge, was der in den Erläuterungen ErlRV 310 BlgNR
  30. GP, 23, zum Ausdruck kommenden Absicht der Gesetzgebung zuwiderliefe.14 Im schon genannten Erkenntnis VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ergebnis die Ansicht vertreten, dass die Gewinne nach Paragraph 36, EStG 1988 nicht als beitragsgrundlagenmindernde Sanierungsgewinne im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG zu verstehen sind (es sei denn, es wäre durch die Schuldnachlässe tatsächlich zur Sanierung des Unternehmens gekommen, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG 1988 erfüllt wären). Diese Auslegung erging allerdings - wie dargestellt - vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988, die in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinnen“ (mit dem Erfordernis der Sanierungswirkung) enthielt, worauf der Verweis in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG bezogen werden konnte. Sie kann für die nunmehr geltende und im Revisionsfall zeitraumbezogen anzuwendende Rechtslage nicht aufrechterhalten werden, da dies bedeuten würde, dass der Verweis - trotz nach wie vor bestehender steuerlicher Begünstigung von bestimmten Buchgewinnen aus Schuldnachlässen - gänzlich ins Leere ginge, was der in den Erläuterungen ErlRV 310 BlgNR
  31. GP, 23, zum Ausdruck kommenden Absicht der Gesetzgebung zuwiderliefe. 15 Im Revisionsfall lagen unstrittig Gewinne aus Schuldnachlässen vor, die den Voraussetzungen des § 36 EStG 1988 entsprachen, da sie aus der Annahme eines Zahlungsplans im Insolvenzverfahren resultierten. Eine Betriebsfortführung bzw. tatsächliche Sanierungswirkung ist dafür nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, auf die der Verweis in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nunmehr zu beziehen ist, nicht erforderlich (vgl. auch die ErlRV 1187 BlgNR
  32. GP, 9 f, zum Abgabenänderungsgesetz 2005, wonach sich die in der vorangehenden Fassung des § 36 EStG 1988 enthaltene Voraussetzung der Sanierungseignung als zu eng erwiesen habe). Die Beitragsgrundlage wäre daher jeweils um die entsprechenden Einkommensbestandteile zu vermindern gewesen.“15 Im Revisionsfall lagen unstrittig Gewinne aus Schuldnachlässen vor, die den Voraussetzungen des Paragraph 36, EStG 1988 entsprachen, da sie aus der Annahme eines Zahlungsplans im Insolvenzverfahren resultierten. Eine Betriebsfortführung bzw. tatsächliche Sanierungswirkung ist dafür nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, auf die der Verweis in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nunmehr zu beziehen ist, nicht erforderlich vergleiche auch die ErlRV 1187 BlgNR
  33. GP, 9 f, zum Abgabenänderungsgesetz 2005, wonach sich die in der vorangehenden Fassung des Paragraph 36, EStG 1988 enthaltene Voraussetzung der Sanierungseignung als zu eng erwiesen habe). Die Beitragsgrundlage wäre daher jeweils um die entsprechenden Einkommensbestandteile zu vermindern gewesen.“ § 36 EStG in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 36, EStG in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.

(2)Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
  1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
  2. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
  3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
  4. Erfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 bis 198 IO) oder
  5. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).
  6. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 bis 216 IO).
(3)Für die Steuerfestsetzung gilt:
  1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
  2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
  3. Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
  4. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
  5. Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Für die verfahrensrelevanten Jahre 2020 und 2021 liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vor. Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die den BF betreffenden Beitragsgrundlagen der Jahre 2020 und 2021 um einen Sanierungsgewinn gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG, wie vom BF beantragt, zu vermindern wären.Für die verfahrensrelevanten Jahre 2020 und 2021 liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vor. Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die den BF betreffenden Beitragsgrundlagen der Jahre 2020 und 2021 um einen Sanierungsgewinn gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG, wie vom BF beantragt, zu vermindern wären. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219 gestützt. Mit dem nun ergangenen Erkenntnis Ra 2023/08/0123 hat der VwGH klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werde, da sie vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988 ergangen ist, die in § 2 Abs 2b Z 3 noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinn“ (mit dem Erfordernis einer Sanierungswirkung) enthielt, sodass der Verweis von § 25 Abs 2 Z 2 GSVG auf diese Bestimmung zu beziehen war. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf VwGH 25.5.2011, 2010/08/0219 gestützt. Mit dem nun ergangenen Erkenntnis Ra 2023/08/0123 hat der VwGH klargestellt, dass diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werde, da sie vor dem Hintergrund einer Fassung des EStG 1988 ergangen ist, die in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, noch eine ausdrückliche Definition von „Sanierungsgewinn“ (mit dem Erfordernis einer Sanierungswirkung) enthielt, sodass der Verweis von Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG auf diese Bestimmung zu beziehen war. Unter Berücksichtigung der nun aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung nicht mehr vorkommt, darauf zu schließen, dass Buchgewinne aus Schulderlässen nicht durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Unter dem in § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG genannten „Sanierungsgewinn“ ist nun ein Schuldnachlass im Sinn des § 36 EStG 1988 zu verstehen. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Es liegen insoweit keine „echten Einkünfte“ (sondern nur Buchgewinne) vor. Zwar mindern nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in § 36 EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind.Unter Berücksichtigung der nun aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war daraus, dass der Begriff des Sanierungsgewinns im EStG 1988 in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung nicht mehr vorkommt, darauf zu schließen, dass Buchgewinne aus Schulderlässen nicht durchwegs der Beitragspflicht zu unterwerfen sind. Unter dem in Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG genannten „Sanierungsgewinn“ ist nun ein Schuldnachlass im Sinn des Paragraph 36, EStG 1988 zu verstehen. Im wirtschaftlichen Sinn handelt es sich dabei um einen Sanierungsgewinn, auch wenn er im EStG 1988 nicht so bezeichnet wird. Es liegen insoweit keine „echten Einkünfte“ (sondern nur Buchgewinne) vor. Zwar mindern nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nicht alle bloßen Buchgewinne aus Schuldnachlässen (und damit Sanierungsgewinne im wirtschaftlichen Sinn) die Beitragsgrundlage, sondern es muss eine Entsprechung in den Vorschriften des EStG 1988 geben. Genau das trifft in Bezug auf die in Paragraph 36, EStG 1988 geregelten Gewinne aber zu, werden sie doch steuerlich begünstigt, weshalb sie auch im Einkommensteuerbescheid gesondert auszuweisen sind. Unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur waren die monatlichen Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG der Jahre 2020 und 2021 daher wie oben näher dargelegt unter Herausrechnung des in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Sanierungsgewinns festzustellen.Unter Berücksichtigung der für den vorliegenden Fall einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur waren die monatlichen Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG der Jahre 2020 und 2021 daher wie oben näher dargelegt unter Herausrechnung des in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Sanierungsgewinns festzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2282447.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.