G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der anderen BF. Der BF1, die BF2, BF3 und BF4 sind zum Entscheidungszeitpunkt volljährig, die anderen BF sind minderjährig. Die BF stellten am 10.10.2023 schriftlich und am 23.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G. Die BF stellten am 10.10.2023 schriftlich und am 23.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. 2. Nach Übermittlung aller Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 15.02.204, teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 15.05.2024
G mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei, zumal die Volljährigkeit der Bezugsperson (BP) bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.2. Nach Übermittlung aller Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 15.02.204, teilte dieses der ÖB Damaskus mit Schreiben vom 15.05.2024
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Antragsteller nicht wahrscheinlich sei, zumal die Volljährigkeit der Bezugsperson (BP) bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.
1 Z 2 lit. c NAG stellen müssten. Dabei sei gegebenenfalls der Begriff Familienangehörige von seiner Legaldefinition
1 Z 9 NAG zu entkoppeln, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden. Es würde sich in einer derartigen Konstellation jedoch die Frage stellen, wann ein Antrag
GH würden Aufschluss dazu gebe. Der VwGH habe bereits 2018 festgestellt, dass Familienangehörige, die einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, aber nicht den Kriterien des Paragraph 35, AsylG entsprechen, einen Antrag
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG stellen müssten. Dabei sei gegebenenfalls der Begriff Familienangehörige von seiner Legaldefinition
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu entkoppeln, um ein unionsrechtswidriges Ergebnis zu vermeiden. Es würde sich in einer derartigen Konstellation jedoch die Frage stellen, wann ein Antrag
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG gestellt werden müsse. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung des VwGH würden Aufschluss dazu gebe. 6. Mit Bescheid vom 19.06.2024 wies die ÖB Damaskus, nach neuerlicher negativer Stellungnahme des BFA am 14.07.2024, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der BP bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile sowie der Geschwister der BP mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach erfolgter Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheid vom 19.06.2024 wies die ÖB Damaskus, nach neuerlicher negativer Stellungnahme des BFA am 14.07.2024, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Volljährigkeit der BP bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile sowie der Geschwister der BP mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA. Die BF hätten Gelegenheit erhalten, betreffend die Ablehnungsgründe eine Stellungnahme zu erstatten. Das BFA habe nach erfolgter Prüfung mitgeteilt, dass durch das Vorbringen der BF die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. 7. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wobei sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.06.2024 wiederholten. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit während des Verfahrens sei kein Grund, den Antrag abzuweisen. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. Hervorzuheben sei zudem, dass eine doppelte Verfahrensführung mit einem Antrag
G während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag
NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würde, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre.7. Mit Schriftsatz vom 17.07.2024 brachten die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung binnen offener Frist eine Beschwerde ein, wobei sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Stellungnahme vom 03.06.2024 wiederholten. Aus den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich, dass Eltern von minderjährigen Asylberechtigten einen Anspruch auf Familienzusammenführung hätten. Das Eintreten der Volljährigkeit während des Verfahrens sei kein Grund, den Antrag abzuweisen. Eine Frist zur Antragstellung bestehe nicht. Hervorzuheben sei zudem, dass eine doppelte Verfahrensführung mit einem Antrag
Paragraph 35, AsylG während der Minderjährigkeit und einem darauffolgenden Antrag
Paragraph 46, NAG ab Erreichen der Volljährigkeit, die Kosten und Mühen der Familienmitglieder sowie die Verfahrensdauer verdoppeln würde, was unter Beachtung des seitens des EuGH geforderten Effektivitätsgrundsatzes unzulässig wäre.
G.Die BF sind syrische Staatsangehörige. Der BF1 und die BF2 stellten für sich und ihre zum Antragszeitpunkt minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7) unter Anschluss diverser Unterlagen am 10.10.2023 schriftlich und am 23.01.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als BP wurde der Sohn des BF1 und der BF2, XXXX syrischer Staatsangehöriger, genannt. Der BP wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX rechtskräftig seit XXXX , zuerkannt. Als BP wurde der Sohn des BF1 und der BF2, römisch 40 syrischer Staatsangehöriger, genannt. Der BP wurde der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , zuerkannt. Die BP vollendete am XXXX das
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 2
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG– mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG– mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall gründen die Bescheide im Wesentlichen auf die Argumentation, dass das BFA nach einer Prüfung der Anträge sowie der Stellungnahme der BF mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. § 35 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann.Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bestimmt, dass ein Familienangehöriger
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen kann. Nach Abs. 5 leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Nach Absatz 5, leg.cit. ist Familienangehöriger nach dieser Bestimmung, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wie bereits festgestellt, vollendete die BP am XXXX das
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
5 Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 34 und § 35 AsylG Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach § 35 AsylG ab; könne doch
G ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 zu Ra 2017/19/0609 zur Rechtslage vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12.04.2018 zur Rechtssache C-550/16 klar, dass kein Anlass bestehe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Somit sei auch weiterhin
VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218 festzuhalten, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht regle, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zwar nehme der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht, was letztlich dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werde als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Dies lasse diese Richtlinie auch ausdrücklich zu –
, Artikel 3, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie berühre diese Richtlinie nicht das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Regelungen zu treffen oder beizubehalten. Somit sei festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG Fälle erfassen könnten, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen als es diese Richtlinie verlange. Dann könne es allerdings nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden, wenn nicht allen Angehörigen von Asylberechtigten dieser Status eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof wies ferner darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten sei, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus – etwa eines Asylberechtigten – zu gewähren. Solches sei auch vom Europäischen Gerichtshof im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht worden. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus ziele aber letztlich die Visumerteilung nach Paragraph 35, AsylG ab; könne doch
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG ein solcher Antrag ausdrücklich nur zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt werden. Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG zu erweitern, um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt habe, zu verschaffen (nämlich letztlich den Status des Asylberechtigten), sei weder zu sehen, noch sei solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs abzuleiten. Anderes könne auch aus dem Urteil des EuGH vom
G beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation § 34 Abs. 2 AsylG nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf § 35 AsylG gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
GH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“„Die Vorgangsweise der revisionswerbenden Parteien, die zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war und als die Konstellation noch Paragraph 34, Absatz 2, AsylG unterlag, die Familienzusammenführung
Paragraph 35, AsylG beantragten und die angesichts der nachfolgend eingetretenen Volljährigkeit des Zusammenführenden (die dazu führte, dass die Konstellation Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht mehr unterlag, weshalb ihre auf Paragraph 35, AsylG gestützten Anträge abgewiesen wurden) den Weg einer Antragstellung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG beschritten, entsprach der zu diesen Bestimmungen insbesondere im Lichte der Urteile EuGH 12.4.2018, A und S, C-550/16, sowie EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, Rn. 25, sowie erneut VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, Rn. 27 ff; siehe ferner aus vielen VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0042, Rn. 8/9; VwGH 29.5.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010, Rn. 8/9).“ Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels
G somit als richtig.Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Regelungsinhalt der Familienzusammenführungsrichtlinie und den damit in Verbindung stehenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich eine Abweisung der Anträge der BF auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG somit als richtig. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen BP zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden BP in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht.Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF auf Familienzusammenführung mit der in Österreich befindlichen mittlerweile volljährigen BP zu entsprechen, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden. Um dem Anliegen der BF, nämlich der Gestattung der Familienzusammenführung mit ihrer in Österreich lebenden BP in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass ihnen im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) offensteht. Im Ergebnis verweigerte die ÖB Damaskus somit zu Recht dem BF1 und der BF2 (Eltern der BP) und in der Folge den BF3 bis BF7 (Geschwister der BP) die Erteilung der beantragten Einreisetitel. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W175.2301079.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.