← Österreich

{'item': 'W207 2298996-2'}

Obsah (7)§ 40Art. 133§ 2§ 43§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW207 2298996-2 Spruch, W207 2298996-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.12.2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G angehört. Im damaligen Verfahren wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeholt, in welchem die Funktionseinschränkungen

  1. „operativ versorgte Azetabulumfraktur rechts; eine Stufe unter dem oberen RS, da Bewegungseinschränkung der Hüfte die Beugung betreffend und liegendes Osteosynthesematerial“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer I/d/95 der Richtsatzverordnung,
  2. „Kreuzbandschaden rechts“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer I/d/124 der Richtsatzverordnung, und
  3. „operierte habituelle Schulterluxation rechts (Gebrauchsarm)“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer I/c/31 der Richtsatzverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht werde. Eine Nachuntersuchung wurde im damaligen Gutachten für November 2003 vorgeschlagen. Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.12.2002 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Im damaligen Verfahren wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung eingeholt, in welchem die Funktionseinschränkungen

  1. „operativ versorgte Azetabulumfraktur rechts; eine Stufe unter dem oberen RS, da Bewegungseinschränkung der Hüfte die Beugung betreffend und liegendes Osteosynthesematerial“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer I/d/95 der Richtsatzverordnung,
  2. „Kreuzbandschaden rechts“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer I/d/124 der Richtsatzverordnung, und
  3. „operierte habituelle Schulterluxation rechts (Gebrauchsarm)“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer I/c/31 der Richtsatzverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 aufgrund einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung um zwei Stufen erhöht werde. Eine Nachuntersuchung wurde im damaligen Gutachten für November 2003 vorgeschlagen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2003 auch ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ ausgestellt. Der Behindertenpass wurde unbefristet ausgestellt. Mit E-Mail vom 09.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte er einen Röntgenbefund des Beckens, der rechten Hüfte und des linken Handgelenkes vom 01.04.2003 bei. Mit Schreiben vom 28.12.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Schreibens aktuelle Befunde vorzulegen. Mit Eingabe vom 26.01.2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 26.01.2024 und einen Röntgenbefund des Beckens und der Hüfte beidseits vom 18.01.2024 nach. Da die im Vorgutachten aus dem Jahr 2002 vorgeschlagene Nachuntersuchung im November 2003 – ausgehend von einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 12.02.2024 – nicht durchgeführt worden war, leitete die belangte Behörde von Amts wegen auch ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.06.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA 2002 60%; Derzeitige Beschwerden: " Es schmerzt die rechte Hüfte, Aufstehen dauert, längeres Gehen ist eingeschränkt, es geht jetzt nur mehr sitzendes Arbeiten, eher Bürotätigkeiten. Der Rücken schmerzt auch zusehends. Das linke Knie ist nicht stabil, es kippt öfter weg. Das rechte Knie ist auch gelockert, das wurde damals nicht aufgenommen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Serviceannahme Motorradgeschäft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 2002; Bericht Dr.H. 1/2024: Diagnose Exacerbierte, chronische Lumbalgie bei Facettgelenkssyndrom und aktivierter I5G Arthrose re Senkundäre Coxarthrose re Luxfract coxae dext operat invet. Therapie Infiltration d ISG und d Facettgelenke L4-S1 re mit Volon und Xylo erfolgt Zuweisung Physio Schonung - weite Gehstrecken und Tragen von schweren Lasten vermeiden. Röntgen XXX 1/2024:Ältere Acetabularfraktur rechts. Röntgen römisch 30 1/2024:Ältere Acetabularfraktur rechts. Kein wesentlicher Beckenschrägstand. Coxa valga rechts. Minimal akzentuierte Hüftgelenksränder beidseits. Links findet sich im ventralen Bereich des Acetabulums eine mit sieben Schrauben fixierte Platte. Kein Nachweis von Metallbrüchen. Kreuzbein und Sacro-Iliacalgelenke ohne Besonderheiten. Die Strahlentransparenz der dargestellten Skelettabschnitte normal. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-170, F 170-0-45, R 80-0-80, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-130, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-100 zu links 0-0-110, R 20-0-10 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, beidseits vermehrte vordere Schublade. Sprunggelenke in S 10-0-
  4. Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Abnützung rechte Hüfte oberer Rahmensatz, da Belastungsschmerzen bei geringen radiologischen Veränderungen 02.05.07 20 2 Lumbalgie, Facettensyndrom L4-S1 oberer Rahmensatz, da Belastungseinschränkung 02.01.01 20 3 Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert beidseits oberer Rahmensatz, da beidseitig 02.05.24 20 4 knöchern geheilter Beckenbruch, liegendes Osteosynthesematerial fixer Rahmensatz 02.04.01 10 5 operierte Schulterverrenkung rechts fixer Rahmensatz 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des VGA wird nunmehr in Leiden 1 und 4 dargestellt und funktionell gebessert, Kreuzbandschaden gebessert, Leiden 3 des VGA durch Therapie gebessert; Leiden 2 ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erniedrigung des GdB um drei Stufen Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm sicher möglich.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.06.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ausgeführt, dass aufgrund der amtswegigen Nachprüfung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden sei. Der Grad der Behinderung sei somit neu festzusetzen und die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses würden nicht mehr vorliegen. Das eingeholte Gutachten vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 14.07.2024 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein, in der er – ohne nähere Begründung – gegen die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 60 v.H. auf 30 v.H. Einspruch erhob. Mit Bescheid vom 24.07.2024 setzte die belangte Behörde spruchgemäß den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. neu fest. Begründend wurde ausgeführt, dass in dem von Amts wegen durchgeführten Neufestsetzungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwände seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, sei eine Änderung des Grades der Behinderung

§ 43Abs.

1 BBG eingetreten. Das eingeholte Gutachten vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.Mit Bescheid vom 24.07.2024 setzte die belangte Behörde spruchgemäß den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. neu fest. Begründend wurde ausgeführt, dass in dem von Amts wegen durchgeführten Neufestsetzungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwände seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, sei eine Änderung des Grades der Behinderung

Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten. Das eingeholte Gutachten vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde legte er einen ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 01.09.2024, MRT-Überweisungen betreffend die Lendenwirbelsäule und die rechte Hüfte vom 01.09.2024 sowie ein Aufklärungsschreiben bezüglich der MRT-Untersuchungen bei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2024, GZ.: W173 2298996-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid vom 24.07.2024 behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204 – aus, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde enthalte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % bestehe. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sei vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehle es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 30 % im angefochtenen Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

§ 43Abs.

1 letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2024, GZ.: W173 2298996-1/4E, wurde der angefochtene Bescheid vom 24.07.2024 behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht – unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204 – aus, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Abspruch der Behörde enthalte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % bestehe. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sei vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Somit fehle es an einer Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtbestehen dieser Voraussetzungen. Die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in der Höhe von 30 % im angefochtenen Bescheid erweise sich daher als rechtswidrig. Vielmehr hätte die belangte Behörde amtswegig ein Entziehungsverfahren einleiten und in der Folge

Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz BBG die Einziehung des Behindertenpasses aussprechen müssen. Daraufhin sprach die belangte Behörde unter dem Betreff „Einziehung des Behindertenpasses“ mit Bescheid vom 11.02.2025 aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen und unverzüglich dem Sozialministeriumservice vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen Behindertenpass aufgrund eines Grades der Behinderung von 60 v.H. verfüge. In dem von Amts wegen durchgeführten Neufestsetzungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch vom 14.07.2024 sei aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Durch diese Änderung sei die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen. Das eingeholte Gutachten vom 25.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 11.02.2025 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.03.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er ausführte, dass er nicht schmerzfrei und in seiner Arbeit und den täglichen Tätigkeiten sehr eingeschränkt sei. Bereits einfache Bewegungen, wie das eineinhalb Jahre alte Kind aufzuheben, würden schon Schmerzen in der Hüfte bereiten. Auch seien die Verletzungen in beiden Knien nicht geheilt und würden diese beim Gehen und Stiegen steigen schmerzen. Ein schmerzfreies Gehen von einer längeren Strecke sei nicht möglich. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 21.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde zunächst der hg. Gerichtsabteilung W173 zugewiesen. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W173 wurde das Verfahren am 24.03.2025 der Gerichtsabteilung W207 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 06.02.2003 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Mit E-Mail vom 09.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. In der Folge leitete die belangte Behörde von Amts wegen auch ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bzw. in weiterer Folge ein Verfahren zur Einziehung des Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. Abnützung der rechten Hüfte mit Belastungsschmerzen bei geringen radiologischen Veränderungen;
  3. Lumbalgie, Facettensyndrom L4-S1 mit Belastungseinschränkung;
  4. Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert beidseits;
  5. knöchern geheilter Beckenbruch bei liegendem Osteosynthesematerial;
  6. operierte Schulterverrenkung rechts. Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2002 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren in Bezug auf das damals führende Leiden 1 („operativ versorgte Azetabulumfraktur rechts“) – nunmehr dargestellt in den Leiden 1 („Abnützung rechte Hüfte“) und 4 („knöchern geheilter Beckenbruch, liegendes Osteosynthesematerial“) – eine Veränderung im Sinne einer maßgeblichen Besserung eingetreten ist. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.06.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses ist, zu seiner Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zu den in der Folge amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und zur Einziehung des Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.06.
  8. Darin wird unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Dabei gelangte der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie in Bezug auf das Hüftleiden des Beschwerdeführers gegenüber der Vorbegutachtung aus dem Jahr 2002 zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2002 wurde das Hüftleiden unter der Bezeichnung „operativ versorgte Azetabulumfraktur rechts“ unter Anwendung der Richtsatzverordnung nach der Position I/d/95 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Position aufgrund der bestehenden Bewegungseinschränkung der Hüfte die Beugung betreffend und des liegenden Osteosynthesematerials gewählt worden sei. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur vor etwa 22 Jahren erfolgten Vorbegutachtung aktuell eine maßgebliche Verbesserung des aus dem Zustand nach einer operativ versorgten Azetabulumfraktur rechts resultierenden Funktionsdefizites objektiviert werden, was eine Neubeurteilung des Leidens erforderlich machte. Denn während sich das rechte Hüftgelenk des Beschwerdeführers in der Vorbegutachtung – bei einem Bewegungsumfang von S 0-0-90° und bei einem erzielten Finger-Boden-Abstandes von 40 cm aufgrund einer Hinderung durch die rechte Hüfte – insbesondere in der Beugung beeinträchtigt zeigte und sich auch das Gangbild unter Verwendung eines Stockes mit einem Insuffizienzhinken rechts eingeschränkt darstellte (vgl. AS 11 des Verwaltungsaktes), zeigte sich die Beugefähigkeit der rechten Hüfte in der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 mit einem Bewegungsradius von S 0-0-100° und einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm nunmehr gebessert, ebenso stellte sich auch das Gangbild des Beschwerdeführers ohne Gehbehelfe nunmehr frei möglich dar. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur vor etwa 22 Jahren erfolgten Vorbegutachtung aktuell eine maßgebliche Verbesserung des aus dem Zustand nach einer operativ versorgten Azetabulumfraktur rechts resultierenden Funktionsdefizites objektiviert werden, was eine Neubeurteilung des Leidens erforderlich machte. Denn während sich das rechte Hüftgelenk des Beschwerdeführers in der Vorbegutachtung – bei einem Bewegungsumfang von S 0-0-90° und bei einem erzielten Finger-Boden-Abstandes von 40 cm aufgrund einer Hinderung durch die rechte Hüfte – insbesondere in der Beugung beeinträchtigt zeigte und sich auch das Gangbild unter Verwendung eines Stockes mit einem Insuffizienzhinken rechts eingeschränkt darstellte vergleiche AS 11 des Verwaltungsaktes), zeigte sich die Beugefähigkeit der rechten Hüfte in der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 mit einem Bewegungsradius von S 0-0-100° und einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm nunmehr gebessert, ebenso stellte sich auch das Gangbild des Beschwerdeführers ohne Gehbehelfe nunmehr frei möglich dar. Die aus dem Zustand nach einer operativ versorgten Azetabulumfraktur rechts resultierenden Funktionseinschränkungen sind im aktuellen Gutachten vom 25.06.2024 nunmehr unter den Leidenspositionen 1 und 4 berücksichtigt. Dabei wurde das als „Abnützung rechte Hüfte“ bezeichnete Leiden 1 durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Sachverständige damit, dass Belastungsschmerzen bei geringen radiologischen Veränderungen bestehen. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung als Kriterium für die Einstufung von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.07 anzunehmen ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 zeigte sich das rechte Hüftgelenk mit einer Streckung/Beugung von 0-0-100° und einer Rotation von 20-0-10° gut beweglich und erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als rechtsrichtig. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Schmerzen in der rechten Hüfte einwendete und ausführte, dass das Aufstehen dauere, das längere Gehen eingeschränkt sei, ihm nur mehr sitzende Arbeiten möglich seien und er generell in seiner Arbeit und den täglichen Tätigkeiten sehr eingeschränkt sei, da bereits einfache Bewegungen, wie das Aufheben des eineinhalb Jahre alten Kindes, Schmerzen in der Hüfte bereiten würden. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsschmerzen blieben im Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. – dies trotz des festgestellten guten Bewegungsumfanges des rechten Hüftgelenkes, der durchaus auch eine Einstufung unter dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit lediglich 10 v.H. zuließe – wider. Eine Belastungseinschränkung in einem Ausmaß, welches eine höhere Einstufung des Leidens rechtfertigen würde, ist nicht objektivierbar, zumal sich das Gangbild des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 unauffällig darstellte und der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche höhergradigere Schmerzzustände belegen würden. Insbesondere wird auch im vorliegenden ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 26.01.2024 lediglich ein endlagiger Beugeschmerz der rechten Hüfte mit einem deutlichen Hyperextensionsschmerz und einem Schmerz bei der Innenrotation beschrieben (vgl. AS 21 des Verwaltungsaktes). Die aus dem Zustand nach einer operativ versorgten Azetabulumfraktur rechts resultierenden Funktionseinschränkungen sind im aktuellen Gutachten vom 25.06.2024 nunmehr unter den Leidenspositionen 1 und 4 berücksichtigt. Dabei wurde das als „Abnützung rechte Hüfte“ bezeichnete Leiden 1 durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich der Hüftgelenke betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Sachverständige damit, dass Belastungsschmerzen bei geringen radiologischen Veränderungen bestehen. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung als Kriterium für die Einstufung von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.07 anzunehmen ist. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2024 zeigte sich das rechte Hüftgelenk mit einer Streckung/Beugung von 0-0-100° und einer Rotation von 20-0-10° gut beweglich und erweist sich die vorgenommene Einstufung damit als rechtsrichtig. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Schmerzen in der rechten Hüfte einwendete und ausführte, dass das Aufstehen dauere, das längere Gehen eingeschränkt sei, ihm nur mehr sitzende Arbeiten möglich seien und er generell in seiner Arbeit und den täglichen Tätigkeiten sehr eingeschränkt sei, da bereits einfache Bewegungen, wie das Aufheben des eineinhalb Jahre alten Kindes, Schmerzen in der Hüfte bereiten würden. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Belastungsschmerzen blieben im Verfahren aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. – dies trotz des festgestellten guten Bewegungsumfanges des rechten Hüftgelenkes, der durchaus auch eine Einstufung unter dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer mit lediglich 10 v.H. zuließe – wider. Eine Belastungseinschränkung in einem Ausmaß, welches eine höhere Einstufung des Leidens rechtfertigen würde, ist nicht objektivierbar, zumal sich das Gangbild des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 unauffällig darstellte und der Beschwerdeführer auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche höhergradigere Schmerzzustände belegen würden. Insbesondere wird auch im vorliegenden ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 26.01.2024 lediglich ein endlagiger Beugeschmerz der rechten Hüfte mit einem deutlichen Hyperextensionsschmerz und einem Schmerz bei der Innenrotation beschrieben vergleiche AS 21 des Verwaltungsaktes). Das als „knöchern geheilter Beckenbruch, liegendes Osteosynthesematerial“ bezeichnete Leiden 4 wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und nach dem fixen Wert von 10 v.H. bewertet. Diese Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere fanden sich im Verfahren keine Hinweise für eine Instabilität des Beckenringes, welche eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.04.02 – diese betrifft Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades – rechtfertigen würde. Vielmehr zeigten sich im vorliegenden Röntgenbefund des Beckens und der Hüften vom 18.01.2024 keine Nachweise für Metallbrüche der am Azetabulum fixierten Platte (vgl. AS 22 des Verwaltungsaktes) und wendete auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine Instabilität des Beckenringes ein. Das als „knöchern geheilter Beckenbruch, liegendes Osteosynthesematerial“ bezeichnete Leiden 4 wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und nach dem fixen Wert von 10 v.H. bewertet. Diese Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere fanden sich im Verfahren keine Hinweise für eine Instabilität des Beckenringes, welche eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.04.02 – diese betrifft Beckenschäden mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades – rechtfertigen würde. Vielmehr zeigten sich im vorliegenden Röntgenbefund des Beckens und der Hüften vom 18.01.2024 keine Nachweise für Metallbrüche der am Azetabulum fixierten Platte vergleiche AS 22 des Verwaltungsaktes) und wendete auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine Instabilität des Beckenringes ein. Auch das als „Lumbalgie, Facettensyndrom L4-S1“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungseinschränkung als nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 zwar an, dass sein Rücken zusehends schmerze. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich die Wirbelsäule aber gut beweglich (vgl. den erhobenen Fachstatus: „[…] HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella“), sodass insgesamt kein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit objektiviert ist. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, einen andauernden Therapiebedarf – wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika – erfordern, welcher beim Beschwerdeführer nicht dokumentiert ist. So werden im vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 26.01.2024 unter dem Punkt „Therapie“ zwar Infiltrationen der ISG-Gelenke und der Facettengelenke L4-S1 sowie eine Zuweisung zur Physiotherapie erwähnt (vgl. AS 21 des Verwaltungsaktes). Ein andauernder Therapiebedarf ist dadurch aber noch nicht belegt, besonders da im eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.06.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ weder eine Medikation mit schmerzstillenden Medikamenten noch rezente physiotherapeutische oder sonstige Behandlungen angeführt wurden. Im Übrigen trat auch der Beschwerdeführer der vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens im Verfahren nicht entgegen. Auch das als „Lumbalgie, Facettensyndrom L4-S1“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungseinschränkung als nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 zwar an, dass sein Rücken zusehends schmerze. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich die Wirbelsäule aber gut beweglich vergleiche den erhobenen Fachstatus: „[…] HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella“), sodass insgesamt kein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit objektiviert ist. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, einen andauernden Therapiebedarf – wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika – erfordern, welcher beim Beschwerdeführer nicht dokumentiert ist. So werden im vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 26.01.2024 unter dem Punkt „Therapie“ zwar Infiltrationen der ISG-Gelenke und der Facettengelenke L4-S1 sowie eine Zuweisung zur Physiotherapie erwähnt vergleiche AS 21 des Verwaltungsaktes). Ein andauernder Therapiebedarf ist dadurch aber noch nicht belegt, besonders da im eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.06.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ weder eine Medikation mit schmerzstillenden Medikamenten noch rezente physiotherapeutische oder sonstige Behandlungen angeführt wurden. Im Übrigen trat auch der Beschwerdeführer der vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens im Verfahren nicht entgegen. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Kniegelenksinstabilität muskulär kompensiert beidseits“, wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.24 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche muskulär kompensierte Kniegelenksinstabilitäten betrifft. Die Wahl des Rahmensatzes wurde damit begründet, dass eine beidseitige Instabilität vorliegt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Nun wendete der Beschwerdeführer in der persönlichen Begutachtung vom 29.05.2024 zwar ein, dass das linke Knie nicht stabil sei und öfters wegkippe. Eine Zuordnung zur nächsthöheren Positionsnummer 02.05.25, welche unvollständig kompensiert Kniegelenksinstabilität betrifft, ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal sich das Gangbild des Beschwerdeführers in der persönlichen Untersuchung ohne Gehbehelfe frei möglich darstellte und sich im Verfahren auch sonst keine Hinweise für eine – aus der Kniegelenksinstabilität resultierende – Gangunsicherheit, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen könnte, fanden. Im Besonderen ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein linkes Knie öfters wegkippe, nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber noch einwendet, dass die Verletzungen in beiden Knien nie geheilt seien und diese Schmerzen beim Gehen und Stiegen steigen verursachen würden, so ist festzuhalten, dass sich die Kniegelenke in der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 mit einem Bewegungsumfang von 0-0-130° gut beweglich darstellten und der Beschwerdeführer auch sonst im Verfahren keine rezenten Befunde und Behandlungsdokumentationen betreffend die Knie in Vorlage brachte, anhand derer ein aktuelles – über die Kniegelenksinstabilität hinausgehendes – einschätzungsrelevantes Funktionsdefizit im Bereich der Kniegelenke abzuleiten wäre. Auch das als „operierte Schulterverrenkung rechts“ bezeichnete Leiden 5 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Sachverständigen zutreffend der Positionsnummer 02.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich der Schultergelenke und des Schultergürtels betrifft, und nach dem fixen Satz von 10 v.H. eingeschätzt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnehin bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 4 und 5 hingegen nicht weiter erhöhen. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen.Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnehin bereits vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund der wechselseitigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird, die Leiden 4 und 5 hingegen nicht weiter erhöhen. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eingewendeten Schmerzen ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insbesondere ist auch aus den gemeinsam mit der Beschwerde vom 03.09.2024 nachgereichten Befunden keine geänderte Beurteilung abzuleiten. So ist im nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 01.09.2024 (AS 41 des Verwaltungsaktes) unter dem Punkt Diagnosen zwar eine „Lux omi sin operat (Bankart Refix Feb 24)“ – eine Arthroskopie bei einer Luxation der linken Schulter (Anm.: gemeint ist vermutlich die rechte Schulter, da im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer Luxation der linken Schulter, wohl aber der rechten Schulter vorgelegt wurden) – neu angeführt. Eine Änderung der Beurteilung ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal die angeführte Arthroskopie bereits zeitlich vor der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024, in der ein guter Bewegungsumfang beider Schultergelenke festgestellt werden konnte, stattfand. Abgesehen davon ergeben sich aus dem gegenständlichen Befundbericht vom 01.09.2024 – gegenüber dem Vorbefund vom 26.01.2024 (AS 21 des Verwaltungsaktes) – keine neuen Diagnosen und beinhaltet der Befund auch keine Statuserhebung, aus der eine im Vergleich zur persönlichen Untersuchung vom 29.05.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes abzuleiten wäre. Ebenso sind auch die weiters nachgereichten Überweisungsscheine zu MRT-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und der rechten Hüfte vom 01.09.2024 (AS 40 und 42 des Verwaltungsaktes) nicht dazu geeignet einer Änderung der Beurteilung herbeizuführen, zumal allfällige entsprechende Untersuchungsbefunde im gesamten Verfahren nicht nachgereicht wurden.Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insbesondere ist auch aus den gemeinsam mit der Beschwerde vom 03.09.2024 nachgereichten Befunden keine geänderte Beurteilung abzuleiten. So ist im nachgereichten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und Traumatologie vom 01.09.2024 (AS 41 des Verwaltungsaktes) unter dem Punkt Diagnosen zwar eine „Lux omi sin operat (Bankart Refix Feb 24)“ – eine Arthroskopie bei einer Luxation der linken Schulter Anmerkung, gemeint ist vermutlich die rechte Schulter, da im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen hinsichtlich einer Luxation der linken Schulter, wohl aber der rechten Schulter vorgelegt wurden) – neu angeführt. Eine Änderung der Beurteilung ist daraus aber nicht abzuleiten, zumal die angeführte Arthroskopie bereits zeitlich vor der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024, in der ein guter Bewegungsumfang beider Schultergelenke festgestellt werden konnte, stattfand. Abgesehen davon ergeben sich aus dem gegenständlichen Befundbericht vom 01.09.2024 – gegenüber dem Vorbefund vom 26.01.2024 (AS 21 des Verwaltungsaktes) – keine neuen Diagnosen und beinhaltet der Befund auch keine Statuserhebung, aus der eine im Vergleich zur persönlichen Untersuchung vom 29.05.2024 zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes abzuleiten wäre. Ebenso sind auch die weiters nachgereichten Überweisungsscheine zu MRT-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule und der rechten Hüfte vom 01.09.2024 (AS 40 und 42 des Verwaltungsaktes) nicht dazu geeignet einer Änderung der Beurteilung herbeizuführen, zumal allfällige entsprechende Untersuchungsbefunde im gesamten Verfahren nicht nachgereicht wurden. Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte damit im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.06.
  9. Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Vorab sei in Bezug auf die im gegenständlichen Verwaltungsakt auf den Aktenseiten 53 bis 55 weiters einliegende, zur selben Verfahrenszahl ergangene und ebenfalls als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 11.02.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, festzuhalten, dass diese Erledigung – ausgehend von einer „persönlichen Notiz“ der belangten Behörde vom 07.02.2025 (vgl. AS 3 des Verwaltungsaktes) – nicht an den Beschwerdeführer versendet wurde. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die in Rede stehende Erledigung wurde damit nicht rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt und somit auch nicht erlassen. Da diese ebenfalls mit 11.02.2025 datierte Erledigung damit nicht dem Rechtsbestand angehört und der Beschwerdeführer mangels Zustellung von dieser auch keine Kenntnis erlangen konnte, ergeben sich keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 05.03.2025 ausschließlich gegen den zur selben Verfahrenszahl ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2025, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wendete. Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens kann damit auch ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2025 betreffend die Einziehung des Behindertenpasses sein.Vorab sei in Bezug auf die im gegenständlichen Verwaltungsakt auf den Aktenseiten 53 bis 55 weiters einliegende, zur selben Verfahrenszahl ergangene und ebenfalls als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 11.02.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, festzuhalten, dass diese Erledigung – ausgehend von einer „persönlichen Notiz“ der belangten Behörde vom 07.02.2025 vergleiche AS 3 des Verwaltungsaktes) – nicht an den Beschwerdeführer versendet wurde. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die in Rede stehende Erledigung wurde damit nicht rechtswirksam an den Beschwerdeführer zugestellt und somit auch nicht erlassen. Da diese ebenfalls mit 11.02.2025 datierte Erledigung damit nicht dem Rechtsbestand angehört und der Beschwerdeführer mangels Zustellung von dieser auch keine Kenntnis erlangen konnte, ergeben sich keine Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 05.03.2025 ausschließlich gegen den zur selben Verfahrenszahl ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2025, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, wendete. Gegenstand des nunmehr geführten Beschwerdeverfahrens kann damit auch ausschließlich der Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2025 betreffend die Einziehung des Behindertenpasses sein. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.

(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass

§ 43Abs.

1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

§ 43Abs.

1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass

Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen

Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. … §
  2. …Paragraph 55, …

(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.06.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt. Da bei der durchgeführten medizinischen Untersuchung – ausgelöst durch die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass – eine Veränderung des Leidenszustandes insofern objektiviert wurde, als jedenfalls in Bezug auf das führende Leiden 1 des Vorgutachtens zwischenzeitig eine deutliche Besserung der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingetreten ist, war eine amtswegige Neubeurteilung des Leidenszustandes notwendig. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.06.2024 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell nur mehr 30 v.H. beträgt. Da bei der durchgeführten medizinischen Untersuchung – ausgelöst durch die Antragstellung des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass – eine Veränderung des Leidenszustandes insofern objektiviert wurde, als jedenfalls in Bezug auf das führende Leiden 1 des Vorgutachtens zwischenzeitig eine deutliche Besserung der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen eingetreten ist, war eine amtswegige Neubeurteilung des Leidenszustandes notwendig. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnehin vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht mehr erfüllt.

§ 43Abs.

1 erster Satz BBG hat die Behörde, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG hat die Behörde, wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen. Da im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer aktuell die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr, weshalb dieser

§ 43Abs.

1 BBG einzuziehen ist. Die belangte Behörde hat damit mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr zutreffend die Einziehung des Behindertenpasses verfügt. Aufgrund der objektivierten Besserung des Gesundheitszustandes steht auch § 55 Abs. 5 BBG einer Neueinschätzung des Grades der Behinderung nicht entgegen.Da im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung nur mehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, erfüllt der Beschwerdeführer aktuell die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr, weshalb dieser

Paragraph 43, Absatz eins, BBG einzuziehen ist. Die belangte Behörde hat damit mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr zutreffend die Einziehung des Behindertenpasses verfügt. Aufgrund der objektivierten Besserung des Gesundheitszustandes steht auch Paragraph 55, Absatz 5, BBG einer Neueinschätzung des Grades der Behinderung nicht entgegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2298996.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.