RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW207 2309920-1 Spruch, W207 2309920-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2024 im Wege ihrer Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.08.2024 im Wege ihrer Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen bei. Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Pensionsversicherungsanstalt am 26.09.2024 einen Bescheid vom 22.02.2022, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Pflegegeldes abgelehnt wurde, und das eingeholte Pflegegeldgutachten vom 14.02.2022 vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 26.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.11.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: AE,TE, 2x Op li Knie-Meniskus, Nabelbruch; HWS-OP; Schilddrüsenoperation. Derzeitige Beschwerden: " Ich habe Fibromyalgie seit 1978, die zehnte Stufe. Die Wirbelsäule ist bedient. Jetzt ist auch eine Arthrose der Hände dazugekommen, auch Knieschmerzen links. Gehen ist erschwert, es macht dann Schmerzen." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. M. 18.11.2024: Diclovit,Diovan,Ibumetin,Pregabalin,Thyrex Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht Dr. M. Fibromyalgie Chron Lumboischialgie bei Vertebrostenosen L3/4 Chron CVS bei Vertebrostenosen C3/4 Art Hypertonie Depressio Gonarthrose St,p. Arthroskopie li Knie 1997 MRT HWS XXX 3/2024: Zustand nach Spondylodese C3/4 mit Ankylose der Intervertebralgelenke und geringer persistierender Anteilsthese C
- Geringe Vertebrostenose ohne Myelonkompression. MRT HWS römisch 30 3/2024: Zustand nach Spondylodese C3/4 mit Ankylose der Intervertebralgelenke und geringer persistierender Anteilsthese C
- Geringe Vertebrostenose ohne Myelonkompression. Ausgeprägte Uncovertebralarthrose C4/5 mit höhergradiger chronisch degenerativer Einengung der Neuroforamina beidseits. Sonst lediglich geringe Chondrosen und Spondylosen mit flachen Protrusionen C5 bis C
- Kein Nachweis einer Myelonkompression. Intervertebralarthrosen. Nebenbefundlich großes Atherom nuchal. Bericht Dr. L. 1/2024: Diagnose: linkskonvexe Skoliose, hochgradige Varusgonarthrose li. mit beginnenden Einbruch des medialen Tibiacondyls.Hochgradige Vertebrostenose der LWS mit deutlicher Foramenstenose L3 bds MRT LWS 2019 XXX: Massive degenerative Veränderung der LWS mit multisegmentärer Osteochondrosis intervertebralis sowie aktivierten Spondylarthrosen, das Punctum maximum L3/4 mit Pseudolisthese von L3, diffuse mediolinkslaterale subligamentäre Diskusherniation, Foramenstenose L3 beidseits sowie höhergradiger Vertebrostenose. PGGA 1/2022: Z.n. Halswirbelsäulenoperation C3/C4 bei zervikaler Vertebrostenose 01/2020 PGGA 1/2022: Z.n. Halswirbelsäulenoperation C3/C4 bei zervikaler Vertebrostenose 01 aus 2020, Myelopathie C3/C4 Vertebrostenose L3-L5 Arterielle Hypertonie Hypothyreose Z.n. Strumektomie 2007 Z.n. Ileus 2007 Fibromyalgie Z.n. Kniearthroskopie links 1996 und 1997 Verbrauchserscheinungen der gesamten Wirbelsäule mit Vertebrostenose rechts C4-C6 Verstärkte Brustkyphose Coxarthrose beidseits Linkskonvexe Skoliose thorakolumbal kein ausreichender Pflegebedarf. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 25-0-30,etwas verstärkte Brustkyphose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5/10 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0-160, F 150-0-45, R 60-0-60, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke in S 45-0-50, Faustschluß frei. UE: Hüften in S 0-0-105, R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-120 zu links 0-3-110 mit Varusstellung. Sprunggelenke in S 10-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Rollator, Gang in Strassenschuhen aber auch ohne Gehbehelfe möglich Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mehrsegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, chronische Cervicalgie und Lumboischialgie oberer Rahmensatz, da gesamte Wirbelsäule betroffen und Neuroforameneinengungen und Spinalkanaleinengung 02.01.02 40 2 Abnützung der grossen Gelenke, besonders linkes Kniegelenk unterer Rahmensatz, da gut erhaltene Beweglichkeit 02.02.02 30 3 Depressio eine Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Medikation stabil 03.06.01 20 4 Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom oberer Rahmensatz, da lange bestehend 04.11.01 20 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Hypothyreose unterer Rahmensatz bei Substitution 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 bis 6 erhöhen nicht weiter […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 10 v.H. Begründung: OSM HWS“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 18.12.2024, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe vom KOBV Ihr Schreiben vom 27.11.2024 mit Zuerkennung des Behindertenpasses und Ablehnung des Parkausweises weitergeleitet bekommen. Die Ablehnung begründen Sie damit, dass eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegt. Dazu möchte ich wie folgt einwenden bzw. Stellung nehmen: Ich habe seit nunmehr über zehn Jahren massive Schmerzen im Rücken und beiden Beinen aufgrund meiner absoluten Vertebrostenose in der LWS und der fortgeschrittenen Varusgonarthrose, wodurch ich nur wenige Schritte bzw. wenige Meter ohne Gehhilfe (Rollator) gehen kann. Beim Stehen verstärken sich die Schmerzen, die ich auch im Sitzen habe, augenblicklich und steigern sich binnen wenigen Minuten ins Unerträgliche, weshalb mir zB Kochen schon seit bald zwei Jahren nicht mehr möglich ist. Das Hauptproblem ist, dass ich gerne noch meine Einkäufe und Wege zB zur Bank selbst erledigen möchte; ich kann mich (noch) durch einen Supermarkt fortbewegen, wenn ich mich am Einkaufswagen festhalten und abstützen kann. Ich bin komplett auf das Auto und meinen Lebensgefährten angewiesen (ich habe weder Auto noch Führerschein), der mich zu den Geschäften hinführen muss; er selbst ist aufgrund fortgeschrittener Coxarthrose in seiner Mobilität ebenfalls stark eingeschränkt. Wenn wir jedoch vor dem Geschäft keinen Parkplatz bekommen, können wir nicht stehen bleiben, um meinen Rollator aus dem Kofferraum zu heben, was ich selbst kraftmäßig alleine auch gar nicht mehr schaffe. Ich muss in diesem Falle dann oft auf die Erledigung verzichten und unverrichteter Dinge nach Hause fahren. Ich habe seit ca. zehn Jahren kein öffentliches Verkehrsmittel mehr benützt, da ich zu einer Bushaltestelle oder einem Bahnhof gar nicht mehr hinkomme; und Bus und Bahn holen mich nicht von daheim ab und bringt mich auch nicht bis zum Eingang der Geschäfte. Mir geht es auch gar nicht ums „Gratis-Parken"; ich schaffe nur oft die Distanz vom weit entfernten Parkplatz bis zum Eingang ins Geschäft oder bis zum nächsten Einkaufswagen nicht. Und ich kann nicht gleichzeitig mit Rollator und Einkaufswagen durch den Supermarkt gehen. Weiters hätten wir für den Fall, dass daheim vor unserem Hauseingang kein Parkplatz frei ist, vis-á-vis unseres Wohnhauses einen Behindertenplatz. Diesen kann ich durch Ihre Ablehnung aber leider auch weiterhin nicht benützen. Ich möchte mir durch den Parkausweis einzig und allein meine Selbstständigkeit bei den Einkäufen und sonstigen Erledigungen erhalten. Bitte verzeihen und akzeptieren Sie die verspätete Stellungnahme; ich habe Probleme mit dem Verständnis von behördlichen Schriftstücken und dachte, ich hätte 6 Wochen Zeit dafür. Aus diesem Grund hat meine Tochter dieses Schreiben in meinem Auftrag und in meinem Sinne für mich verfasst, welches ich hiermit unterzeichne: Hochachtungsvoll Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 24.12.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie sei auf das Auto angewiesen, Einkaufen sei erschwert, sie habe seit 10 Jahren keine ÖVM mehr benützt, da sie zu weit von diesen entfernt wohne. Die persönliche Wohn/Einkaufssituation muss leider unberücksichtigt bleiben. Es ist zu prüfen, ob eine schwere Beineinschränkung oder Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch interne Leiden vorliegt; da beides nicht nach den EVO-relevanten Kriterien vorliegt, bleibt das Kalkül aufrecht.“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.08.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme zum Parteiengehör sei aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schriftsatz vom 05.03.2025, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung gegen den Bescheid vom 27.01.2025 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die beschwerdeführende Partei leidet an degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, segmentalen Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, chronischer Cervikalgie und Lumboischialgie mit zusätzlichen Neuroforameneinengungen und Spinalkanaleinengungen. Weiters bestehen auch Abnützungen der übrigen großen Gelenke, insbesondere dem linken Kniegelenk sowie eine Depressio, Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom, Hypertonie und Hypothyreose. Aufgrund der massiven degenerativen Veränderungen und der damit einhergehenden Muskel- und Sehnenverkürzungen ist die beschwerdeführende Partei nur mehr wenige Schritte mit einem Rollator gehfähig und ist daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und zumutbar. Es ist der beschwerdeführenden Partei nicht mehr möglich eine Wegstrecke, auch mit Hilfsmitteln, von mehr als 100 m zurückzulegen. Bei der beschwerdeführenden Partei liegen zusätzlich zu den orthopädischen Beschwerden auch massive neurologisch/psychiatrische Beschwerden vor und wurde ein dementsprechendes Fachgutachten bis dato nicht eingeholt. Das Verfahren ist dahingehend mangelhaft, da die belangte Behörde bei Einholung eines Fachgutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie zum Ergebnis kommen hätte müssen, dass bei der beschwerdeführenden Partei die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gegeben sind. Beweis: → beiliegender Befund → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie Orthopädie Aus genannten Gründen wird daher der ANTRAG gestellt,
- der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben.
- In eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurde ein Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.02.2025 beigelegt. Am 10.03.2025 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Eine Beschwerde gegen diesen Behindertenpass ist nicht aktenkundig.Am 10.03.2025 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ aus. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Eine Beschwerde gegen diesen Behindertenpass ist nicht aktenkundig. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass holte die belangte Behörde in der Folge ein Aktengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.03.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 11/2024 50%; dann Stellungnahme, jetzt BVE. VGA 11 aus 2024, 50%; dann Stellungnahme, jetzt BVE. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. M. 18.11.2024: Diclovit,Diovan,Ibumetin,Pregabalin,Thyrex Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, mehrsegmentale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden, chronische Cervicalgie und Lumboischialgie; Neuroforameneinengungen und Spinalkanaleinengung 2 Abnützung der grossen Gelenke, besonders linkes Kniegelenk 3 Hypertonie 4 Hypothyreose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 und 4 des VGA werden separat erfasst Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Es konnten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten erhoben werden, die eine Unzumutbarkeit der ÖVM begründen könnten; ob zusätzlich aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ein diesbezüglich relevantes Leiden vorliegt, wird in einem separaten Gutachten erhoben.“ Darüber hinaus beabsichtigte die belangte Behörde offenkundig zunächst auch die Einholung eines weiteren, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie. In der Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht aber die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 28.03.2025 zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass der vorgesehene Untersuchungstermin abgesagt worden sei und kein neuer Termin innerhalb der Frist mehr verfügbar gewesen sei, weshalb die Beschwerdevorentscheidung abgebrochen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn – der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: – arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option – Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen – hochgradige Rechtsherzinsuffizienz – Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie – COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie– COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie – Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie – mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: – Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, – hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, – schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, – nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: – anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), – schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), – fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, – selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: – vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, – laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, – Kleinwuchs, – gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, – bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Die Beschwerdeführerin ist aktuell Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Grunde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen – neben einem Cervikalsyndrom bei einer Spondylodese im Bereich C3/4 und Foramenstenosen im Halswirbelsäulenbereich – auch eine Lumbalstenose und eine Gonarthrose geltend. Hierzu legte sie einen MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 13.03.2019 vor, welcher u.a. massive degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einer hochgradigen Vertebrostenose im Segment L3/L4 beschreibt (AS 10 des Verwaltungsaktes), ebenso legte sie einen Röntgenbefund des linken Kniegelenkes vom 16.11.2023 vor, in dem eine hochgradige Varusgonarthrose und eine Retropatellararthrose beschrieben wird (AS 14 des Verwaltungsaktes). Auch im weiters vorliegenden Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 10.01.2024 werden u.a. die Diagnosen einer „hochgradigen Varusgonarthrose li. mit beginnendem Einbruch des medialen Tibiacondyls“ und einer „hochgradigen Vertebrostenose der LWS mit deutlicher Foramenstenose L3 bds“ gestellt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven degenerativen Veränderungen und den damit einhergehenden Muskel- und Sehnenverkürzungen nur mehr für wenige Schritte mit dem Rollator gehfähig sei (AS 15 des Verwaltungsaktes). Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin auch eine Stellungnahme einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2024 in Vorlage, in der festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit nur mit Rollmobil gehfähig sei bzw. sie ohne Gehhilfe nur fünf bis zehn Meter zurücklegen könne. Das Gangbild sei kleinschrittig und trotz optimierter Schmerztherapie würden auch bei geringer körperlicher Belastung chronische Schmerzen bestehen, sodass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus hausärztlicher Sicht nicht möglich sei (AS 18 des Verwaltungsaktes). Die belangte Behörde holte zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustandes ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.11.2024 ein. Darin begründete der beigezogene Sachverständige die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie folgt: „Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.“ Mit diesen Ausführungen werden die Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargestellt. So ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, die Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei auch die Art und das Ausmaß der durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären (VwGH 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nun erschien die Beschwerdeführerin zur persönlichen Begutachtung am 25.11.2024 unter Verwendung eines Rollators und gab sie im Rahmen der Anamneseerhebung vom 25.11.2024 auch an, an Schmerzen beim Gehen zu leiden. Der beigezogene Gutachter setzte sich in seiner gutachterlichen Beurteilung vom 26.11.2024 aber dennoch nicht ausreichend nachvollziehbar mit den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schmerzzuständen und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie mit dem der Beschwerdeführerin im Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 10.01.2024 (AS 15 des Verwaltungsaktes) und im Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2024 (AS 18 des Verwaltungsaktes) attestierten Erfordernis der Verwendung eines Rollators auseinander. So hielt der Gutachter zwar fest, dass belastungsabhängige Wirbelsäulenbeschwerden bestehen würde, die die Mobilität einschränken würden, dass die Gesamtmobilität aber ausreichend sei, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Diese Ausführungen greifen mit Blick auf die in den beiden ärztlichen Schreiben vom 10.01.2024 und vom 16.05.2024 erwähnte Einschränkung der Gehstrecke auf wenige Meter bzw. das behauptete Erfordernis der Verwendung eines Rollators aber zu kurz, besonders da der beigezogene Sachverständige in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in den beiden ärztlichen Schreiben vom 10.01.2024 und vom 16.05.2024 getroffenen Beurteilungen vermissen lässt. Zwar werden im orthopädischen-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 die in den beiden ärztlichen Schreiben vom 10.01.2024 und vom 16.05.2024 angeführten Diagnosen wiedergegeben. Die darin getroffenen Ausführungen hinsichtlich der eingeschränkten Gehstrecke und des Erfordernisses der Verwendung eines Rollators bleiben hingegen im Gutachten vollkommen unerwähnt und ergeben sich auch sonst aus dem gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 keine Anhaltspunkte, dass diese ärztlichen Schlussfolgerungen in irgendeiner Weise in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt worden wären. Des Weiteren setzte sich der beigezogene Gutachter auch nicht mit der Frage auseinander, ob in Bezug auf die eingewendeten Schmerzzustände weitere therapeutische Optionen gegeben sind, dies unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorliegenden Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2024, denen zufolge trotz optimierter Schmerztherapie auch bei geringer körperlicher Belastung chronische Schmerzen bestehen würden (vgl. AS 18 des Verwaltungsaktes). Des Weiteren setzte sich der beigezogene Gutachter auch nicht mit der Frage auseinander, ob in Bezug auf die eingewendeten Schmerzzustände weitere therapeutische Optionen gegeben sind, dies unter Berücksichtigung der Ausführungen im vorliegenden Schreiben einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.05.2024, denen zufolge trotz optimierter Schmerztherapie auch bei geringer körperlicher Belastung chronische Schmerzen bestehen würden vergleiche AS 18 des Verwaltungsaktes). Diese gutachterlichen Auseinandersetzungen wären aber im gegenständlichen Fall, besonders im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegende, befundbelegte hochgradige Vertebrostenose der Lendenwirbelsäule sowie die hochgradige Varusgonarthrose links unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Dies wiegt umso schwerer, als auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom 18.12.2024 nochmals einwendete, dass sie aufgrund ihrer absoluten Vertebrostenose und ihrer fortgeschrittenen Varusgonarthrose seit nunmehr über zehn Jahren an massiven Schmerzen im Rücken und in beiden Beinen leide, wodurch sie nur wenige Schritte bzw. wenige Meter ohne Gehhilfe (Rollator) gehen könne und sich die Schmerzen beim Stehen binnen weniger Minuten ins Unerträgliche steigern würden. Dennoch setzte sich der im Verfahren beigezogene Sachverständige im Rahmen seiner anschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.12.2024 wiederum nicht nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten Schmerzzuständen sowie dem behaupteten Erfordernis der Verwendung eines Rollators auseinander. Vielmehr führte er ohne nähere Begründung lediglich aus, dass weder eine schwere Beineinschränkung noch eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch interne Leiden nach den relevanten Kriterien der Einschätzungsverordnung vorliege. In Gesamtschau findet sich damit in dem orthopädischen-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 und in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.12.2024 keine ausreichende Auseinandersetzung mit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden hochgradigen Vertebrostenose und der hochgradigen Varusgonarthrose sowie der der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in den ärztlichen Schreiben vom 10.01.2024 und vom 16.05.2024 attestierten Gehstreckenlimitierung. Insbesondere sei nochmals darauf hingewiesen, dass dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.11.2024 (samt ergänzender Stellungnahme) auch nicht entnommen werden kann, dass die angeführte Gehstreckenlimitierung überhaupt Eingang in die gegenständliche Beurteilung gefunden hätte. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung ein weiteres Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.02.2025 in Vorlage, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven degenerativen Veränderungen und den damit einhergehenden Muskel- und Sehnenverkürzungen nur mehr für wenige Schritte mit dem Rollator gehfähig sei und ihr daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich sei, da ihr eine Wegstrecke mit dem Rollator von mehr als 100 Metern nicht mehr zumutbar sei (vgl. AS 58 des Verwaltungsaktes). Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeerhebung ein weiteres Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.02.2025 in Vorlage, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der massiven degenerativen Veränderungen und den damit einhergehenden Muskel- und Sehnenverkürzungen nur mehr für wenige Schritte mit dem Rollator gehfähig sei und ihr daher die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich sei, da ihr eine Wegstrecke mit dem Rollator von mehr als 100 Metern nicht mehr zumutbar sei vergleiche AS 58 des Verwaltungsaktes). In der Folge holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein - auf der Aktenlage basierendes - Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 21.03.2025 ein, welchem aber ebenfalls keine erkennbare Auseinandersetzung mit dem im Rahmen der Beschwerde nachgereichten orthopädischen Schreiben vom 03.02.2025 und der darin angeführten Gehstreckenlimitierung zu entnehmen ist. So wird das in Rede stehende Schreiben weder unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ angeführt, noch sind dem Gutachten sonst Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die darin angeführten Schlussfolgerungen Eingang in die gegenständliche Beurteilung gefunden hätten. Jedoch hielt der beigezogene Gutachter fest, dass u.a. das Leiden 4 des Vorgutachtens vom 26.11.2024 – „Fibromyalgie, chronisches Schmerzsyndrom“ – in einem separaten Sachverständigengutachten zu beurteilen und dort auf die Frage einzugehen sei, ob zusätzlich aus neurologischer-psychiatrischer Sicht ein relevantes Leiden im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Aktengutachten vom 21.03.2025 ist sohin ausdrücklich zu entnehmen, dass die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie/Psychiatrie zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur anschließenden Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen – insbesondere des bestehenden chronischen Schmerzsyndroms – erforderlich ist. Die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens wurde offenkundig auch von der belangten Behörde für notwendig erachtet, ergibt sich doch aus den Aktenvermerken der belangten Behörde vom 24.03.2025 und vom 26.03.2025 (AS 3 des Verwaltungsaktes), dass eine weitere persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgesehen gewesen wäre, welche von der Beschwerdeführerin aber abgesagt worden sei. Da – ausgehend vom Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage vom 27.03.2025 – eine Neuvergabe des Termins innerhalb der Frist nicht mehr möglich gewesen sei, nahm die belangte Behörde von der Einholung dieses – von ihr als notwendig erachteten – Sachverständigengutachtens offenbar Abstand und brach das Beschwerdevorentscheidungsverfahren am 27.03.2025 – nach Einlangen der Beschwerde am 07.03.2025 (bei einer Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von 12 Wochen) - ab. Im gegenständlichen Fall ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlich mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden hochgradigen Vertebrostenose und der hochgradigen Varusgonarthrose sowie den daraus resultierenden Schmerzzuständen und der Gehstreckenlimitierung sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie, allenfalls auch der Psychiatrie, welches geeignet ist, eine allfällige neurologische Funktionseinschränkung einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen, einzuholen haben. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde im Besonderen mit dem von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.02.2025 und der darin angeführten Gehstreckenlimitierung bzw. mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Erfordernis der Verwendung eines Rollators auseinanderzusetzen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlicher mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2309920.1.00