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{'item': 'W215 2310425-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW215 2310425-1 Spruch, W215 2310429-1/12E W215 2310431-1/11E W215 2310425-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 2Abs.

1 Z 13 und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden P1 bis P3 Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehen keine Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). In den Spruchpunkten VII. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zahlen , 1) 1392804701/240654185, 2) 1392804102/240654126 und 3) 1395499805/240778801, wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 und P2 vom römisch 40 , sowie P3 vom römisch 40 , jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden P1 bis P3 Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehen keine Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). In den Spruchpunkten römisch sieben. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.02.2025 wurden P1 bis P3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.02.2025 wurden P1 bis P3 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, zugestellt am 05.03.2025, wurden fristgerecht, mit Schriftsätzen vom 26.03.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das Vorbringen aus den Asylverfahren wiederholt. Die Beschwerdevorlagen vom 01.04.2025 langten am 04.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurden einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Nach Unzuständigkeitseinreden wurden die Verfahren am 07.04.2025 der nunmehr zur Erledigung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2025 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlagen am 04.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2025 gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG mitgeteilt, dass die Beschwerdevorlagen am 04.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 08.04.2025 für den 15.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung am 15.04.2025 erschienen P1 und P2 sowie ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Schreiben vom 18.04.2025 wurden von der Vertreterin Auszüge aus der mongolischen Medienberichterstattung in der Sprache Mongolisch übermittelt und angegeben, dass P1 das mutmaßliche Opfer von Herrn XXXX ist. Mit Schreiben vom 18.04.2025 wurden von der Vertreterin Auszüge aus der mongolischen Medienberichterstattung in der Sprache Mongolisch übermittelt und angegeben, dass P1 das mutmaßliche Opfer von Herrn römisch 40 ist. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Übersetzungen der mit Schreiben vom 18.04.2025 vorgelegten Beweismittel in Auftrag gegeben, die am 28.04.2025 und 29.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen: Die Identitäten von P1 bis P3 können nicht festgestellt werden. P1 bis P3 sind Staatsangehörige des Mongolischen Staates und gehören der Volksgruppe der Mongolen bzw. Khalkh an, welche ca. 84 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen. P1 und P2 sind Buddhistischen Glaubens. P1 und P2 stammen aus XXXX , der XXXX des Landes, mit XXXX Einwohnern, wo sie geboren wurden und bis zu ihrer Reise nach Österreich lebten. P1 und P2 stammen aus römisch 40 , der römisch 40 des Landes, mit römisch 40 Einwohnern, wo sie geboren wurden und bis zu ihrer Reise nach Österreich lebten. P1 und P2 schlossen am XXXX ihre standesamtliche Ehe und wollten ab Mai 2022 Eltern werden. P1 und P2 schlossen am römisch 40 ihre standesamtliche Ehe und wollten ab Mai 2022 Eltern werden. P1 arbeitete im Mongolischen Staat als XXXX und XXXX und wollte mit P2, der als XXXX auf XXXX arbeitete, bereits seit dem Jahr 2018 aus dem Mongolischen Staat in ein europäisches Land auswandern. P1 arbeitete im Mongolischen Staat als römisch 40 und römisch 40 und wollte mit P2, der als römisch 40 auf römisch 40 arbeitete, bereits seit dem Jahr 2018 aus dem Mongolischen Staat in ein europäisches Land auswandern. Nachdem sich der länger gehegte Kinderwunsch von P1 und P2 schließlich erfüllte und P1 im XXXX schwanger geworden war, ließen sich P1 und P2 Ende XXXX ihre Reisepässe ausstellen, reisten im XXXX illegal nach Österreich, um hier ihren Sohn P3 am XXXX zur Welt zu bringen.Nachdem sich der länger gehegte Kinderwunsch von P1 und P2 schließlich erfüllte und P1 im römisch 40 schwanger geworden war, ließen sich P1 und P2 Ende römisch 40 ihre Reisepässe ausstellen, reisten im römisch 40 illegal nach Österreich, um hier ihren Sohn P3 am römisch 40 zur Welt zu bringen. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 und P2 ließen sich von den mongolischen Behörden in XXXX Reisepässe ausstellen und reisten damit problemlos legal, über den internationalen Flughafen XXXX in XXXX , aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 ließen sich von den mongolischen Behörden in römisch 40 Reisepässe ausstellen und reisten damit problemlos legal, über den internationalen Flughafen römisch 40 in römisch 40 , aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.P1 und P2 reisten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Nach der Geburt von P3 in Österreich wurde für diesen von P1 und P2 am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zahlen 1) 1392804701/240654185, 2) 1392804102/240654126 und 3) 1395499805/240778801, wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden P1 bis P3 Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehen keine Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). In den Spruchpunkten VII. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2025, Zahlen , 1) 1392804701/240654185, 2) 1392804102/240654126 und 3) 1395499805/240778801, wurden die Anträge auf internationalen Schutz von P1 bis P3 jeweils in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden P1 bis P3 Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 bis P3 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen von P1 bis P3 in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehen keine Fristen für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). In den Spruchpunkten römisch sieben. wurde Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach fristgerecht gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Zu den Fluchtgründen: Festgestellt wird, dass Herr XXXX seit dem Jahr XXXX ist und bereits damals die XXXX betrieb. Festgestellt wird, dass Herr römisch 40 seit dem Jahr römisch 40 ist und bereits damals die römisch 40 betrieb. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im XXXX aus dem Mongolischen Staat fliehen mussten, weil dieser XXXX P1 am XXXX vergewaltigte und wegen einer Anzeige des Vorfalls von P1 und P2 bei der Polizei am XXXX , im Oktober 2023 ihre Jurte, in XXXX anzündete, P2 schlug und mit dem Umbringen bedrohte.Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 und P2 im römisch 40 aus dem Mongolischen Staat fliehen mussten, weil dieser römisch 40 P1 am römisch 40 vergewaltigte und wegen einer Anzeige des Vorfalls von P1 und P2 bei der Polizei am römisch 40 , im Oktober 2023 ihre Jurte, in römisch 40 anzündete, P2 schlug und mit dem Umbringen bedrohte.
  2. d)Zur möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: P1 und P2 ließen sich Ende XXXX von den mongolischen Behörden in XXXX ihre Reisepässe ausstellen und reisten damit problemlos legal, über den internationalen Flughafen XXXX aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 ließen sich Ende römisch 40 von den mongolischen Behörden in römisch 40 ihre Reisepässe ausstellen und reisten damit problemlos legal, über den internationalen Flughafen römisch 40 aus dem Mongolischen Staat aus. P1 und P2 haben keine Probleme mit Behördenvertretern im Mongolischen Staat glaubhaft machen können und das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr von P1 bis P3 entgegensteht. P1 und P2 haben in der Beschwerdeverhandlung angeben gesund- und arbeitsfähig zu sein. P3 ist ebenfalls gesund. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass P1 und P2 vor ihrer Ausreise Hunger leiden mussten. P1 und P2 konnten nicht glaubhaft machen, dass sie bis Oktober 2023 in einer Jurte gelebt haben, oder, dass diese angezündet wurde, oder dass sie deswegen in einer Wohngemeinschaft gelebt haben, oder, dass sie unterstandlos waren. Der gesunde P2 hat bis zur Ausreise gearbeitet. P1 und P2 konnten es sich sogar leisten, dass P2 länger Zeit vor ihrer Schwangerschaft und lange vor Ihrer Auseise nicht mehr arbeiten musste. P1 und P2 konnten sich ihre Reise bis nach Österreich leisten. P1 und P2 halten sich erst seit XXXX Monaten hier auf. Ihr gesamtes soziales Umfeld, Arbeitskollegen von P2, sowie ihrer Freunde und Nachbaren, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann keine Entwurzelung von P1 und P2 festgestellt werden.P1 und P2 halten sich erst seit römisch 40 Monaten hier auf. Ihr gesamtes soziales Umfeld, Arbeitskollegen von P2, sowie ihrer Freunde und Nachbaren, leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann keine Entwurzelung von P1 und P2 festgestellt werden. P1 und P2 sind arbeitsfähig und –willig und es kann nicht festgestellt werden, dass P1 bis P3 nach ihrer Rückkehr in den Mongolischen Staat in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden. P2 kann im Herkunftsstaat wieder, wie auch schon vor seiner Ausreise, arbeiten und den Lebensunterhalt für seine Familie erwirtschaften. Auch die gesunde P2 kann, sollte es nötig sein, wieder (vorerst zumindest Teilzeit) arbeiten. Damit können P1 und P2 ein ausreichendes Einkommen für sich und P3 erwirtschaften.
  3. e)Zum Privat- und Familienleben: P1 bis P3 haben keine Verwandten im Bundesgebiet. P1 und P2 reisten vor XXXX Monaten illegal nach Österreich ein, haben noch keine Deutschprüfungen bestanden und sprechen nicht Deutsch. P1 und P2 reisten vor römisch 40 Monaten illegal nach Österreich ein, haben noch keine Deutschprüfungen bestanden und sprechen nicht Deutsch. Die gesunde XXXX jährige P1 und der gesunde XXXX jährige P2 sind arbeitsfähig- und willig. Sie leben seit ihren Asylantragstellungen ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates, während sie im Herkunftsstaat immer kraft eigener Arbeit für ihren Unterhalt aufkommen konnten. Die gesunde römisch 40 jährige P1 und der gesunde römisch 40 jährige P2 sind arbeitsfähig- und willig. Sie leben seit ihren Asylantragstellungen ausschließlich von Leistungen des österreichischen Staates, während sie im Herkunftsstaat immer kraft eigener Arbeit für ihren Unterhalt aufkommen konnten. P1 und P2 umgingen bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreisten und in ihren Asylverfahren, nicht den Tatsachen entsprechende, Verfolgungen im Herkunftsstaat behaupteten.
  4. f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: „Die Mongolei wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus, geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zur Mongolei keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV ." Hinweis: COVID-19 Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht, und den Flugverkehr stark eingeschränkt, einschließlich der Beschränkung der Möglichkeit für Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren. Diese Beschränkungen wurden im Jahr 2022 aufgehoben (FH 2023). Aus dem Ausland Einreisende müssen bei Ankunft an der Grenze eine Gesundheitserklärung ausfüllen, anlassbezogen verfügte Hygienebestimmungen können jederzeit eingeführt werden (z.B. Tragen von Masken in der Öffentlichkeit, das Halten von Abstand, Fiebermessungen bei Eingängen usw.) (BMEIA 12.12.2023a). Quellen: BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023a): Mongolei, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023 FH – Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.11.2023): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 14.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 19.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.12.2023): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 14.12.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.9.2023): Mongolei: Reisen und vor Ort, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/mongolei-reisen, Zugriff 19.12.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Quellen: AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 TI – Transparency International (ohne Datum): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023).Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten waren manchmal kooperativ und gingen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
  1. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Im April 2021 verabschiedete das Parlament ein in Asien erstmaliges und daher vielbeachtetes Gesetz zum Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen (MRV), welches am
  2. Juli 2021 in Kraft trat (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). MRV sind in der Mongolei in der Regel keinen größeren Gefahren ausgesetzt. Jedoch wurden immer wieder Fälle von Diskriminierung, Belästigung, Einschüchterung und Vergeltungsinitiativen bekannt (ÖB 3.2023). Amnesty International gibt an, dass Nichtregierungsorganisationen mit neuen Beschränkungen ihrer Aktivitäten konfrontiert waren. Die Regierung führte Verleumdungskampagnen gegen Menschenrechtsverteidiger*innen, in denen sie einige von ihnen öffentlich als ausländische Spion*innen bezeichnete und anderen vorwarf, nationale Entwicklungsprojekte zu behindern. Die Behörden schränkten die Arbeit von Menschenrechtsverteidiger*innen auch mittels strafrechtlicher Ermittlungen ein (AI 28.3.2023). Der NHRC ist für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen, die Initiierung und Überprüfung politischer Änderungen und die Koordinierung mit Menschenrechts-NRO zuständig. Die sechs Kommissare des NHRC werden in einem Auswahlverfahren ausgewählt und vom Parlament für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Beamte berichteten, dass die vom Parlament bereitgestellten staatlichen Mittel für den NHRC nach wie vor unzureichend seien und dass die Aktivitäten in den Bereichen Inspektion, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit vollständig von externen Finanzierungsquellen abhingen. Der NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsfragen ein, etwa für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers und Intersexuellen (LGBTQI+), Menschenrechtsverteidigern, Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 20.3.2023). Quellen: AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mongolei 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094439.html, Zugriff 19.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 RSF – Reporter ohne Grenzen (ohne Datum): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2023/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2023.pdf, Zugriff 19.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Es gibt nur wenige formale und signifikante Hindernisse für eine freie und offene private Diskussion. Dennoch berichten viele politisch aktive Mongolen seit einigen Jahren über zunehmende Spannungen, die die freie Meinungsäußerung behindern. Die Verhaftung und strafrechtliche Verfolgung von Aktivisten bei Demonstrationen wurde von vielen als Warnung an diejenigen interpretiert, die offen gegen die Regierungspolitik protestieren könnten (FH 2023). Frei gewählte Abgeordnete haben ein ordnungsgemäßes Mandat und sind im Allgemeinen in der Lage, die Regierungspolitik ohne unzulässige Einmischung zu gestalten. Die begrenzten Mittel, die den Parlamentariern zur Verfügung stehen, schränken jedoch ihre Möglichkeiten ein, Gesetzesinitiativen voranzutreiben, und Parteifunktionäre entwickeln nur selten solche Vorschläge (FH 2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde am
  1. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum).Die Todesstrafe wurde am
  2. Juli 2017 als strafrechtliche Repressalie (nicht jedoch verfassungsrechtlich) abgeschafft, nachdem bereits im Dezember 2015 eine Änderung des Strafgesetzbuches zu ihrer Abschaffung beschlossen wurde (ÖB 3.2023; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022, laenderdaten.info ohne Datum). Quellen: Frankreich Diplomatie [Frankreich] (10.2022): Abschaffung der Todesstrafe, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/menschenrechte-und-humanitare-hilfe/abschaffung-der-todesstrafe/, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, politische Indikatoren, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091951.html, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 1.12.2023 Minderheiten Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vgl. CIA 6.12.2023).Zu den ethnischen Minderheiten zählen Kasachen (3,8 %) sowie mehrere mongolische Gruppen, u.a. Durvud (2,6 %), Bayad (2 %), Buriad (1,4 %), Zakhchin (1,2 %), Dariganga (1,1 %) (ÖB 3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat die Gesetze wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung anerkennt zwar die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB 3.2023). NRO aus der kleinen kasachischen Minderheit des Landes, die sich auf den äußersten Westen konzentriert, äußerten gelegentlich Bedenken wegen Diskriminierung bei der Beschäftigung (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 1.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022). Quellen: IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOL – US Department of Labor [USA] (26.9.2023): 2022 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2098506.html, Zugriff 7.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 5.12.2023 Sexuelle Minderheiten Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vgl. BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c).Es gab keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellten (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMEIA 12.12.2023c, AA 14.12.2023), aber gesellschaftlich nicht akzeptiert (BMEIA 12.12.2023c). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 14.12.2023).Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität, doch wurden diesbezügliche Fälle nur selten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft registriert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 14.12.2023). Das Gesetz erkennt gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an (USDOS 20.3.2023). LGBTQI+-Personen wurden sowohl in der Öffentlichkeit als auch zu Hause diskriminiert und berichteten von Angst vor Obdachlosigkeit und häuslicher Gewalt. Es wurde berichtet, dass LGBTQI+-Personen in ländlichen Gebieten stärker diskriminiert werden und mehr Angst haben als in Ulaanbaatar, was auf ein geringeres öffentliches Bewusstsein und einen begrenzten Zugang zu den Online-Medien zurückzuführen ist (USDOS 20.3.2023). NRO, die NHRC und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten, dass Unternehmen nur selten LGBTQI+-Personen einstellten, die offen über ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität sprachen, und dass LGBTQI+-Personen, die ihren Status am Arbeitsplatz offenlegten, häufig mit Diskriminierung konfrontiert waren, einschließlich der Möglichkeit einer Entlassung. Unrechtmäßig entlassene LGBTQI+-Personen suchten selten den Rechtsweg, um zu vermeiden, dass sie ihren Status offenlegen und das Risiko der Diskriminierung erhöhen (USDOS 20.3.2023). Die Nichtregierungsorganisation LGBT Center erhielt Berichte über Drohungen und Gewalt gegen LGBTQI+-Personen, wobei es sich in den meisten Fällen um junge Menschen handelte, die ihren LGBTQI+-Status gegenüber ihren Familien offenlegten oder deren Familien herausfanden, dass sie LGBTQI+ sind (USDOS 20.3.2023). Berichte aus der LGBTQI+-Gemeinschaft deuten auf ein mangelndes Verständnis der Gesundheitsdienstleister für sexuelle Minderheiten sowie auf ein mangelndes Verständnis der physischen und psychischen Probleme hin, mit denen Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft konfrontiert sein könnten (USDOS 20.3.2023). Die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ist möglich, doch müssen die Betroffenen einen ärztlichen Nachweis über einen medizinischen Eingriff vorlegen (USDOS 20.3.2023). NRO berichten, dass es Fälle von so genannten Konversionstherapien gibt, einschließlich psychologischer Zwangsbehandlung und religiöser Rituale, die auf Jugendliche und junge Erwachsene abzielen und versuchen, die sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität einer Person zu ändern. Befürworter berichten, dass so genannte geschlechtsangleichende Operationen und Hormonbehandlungen bei intersexuellen Kindern, wenn sie noch sehr jung sind, zur medizinischen Standardpraxis gehören (USDOS 20.3.2023). LGBT+-Personen sind mit einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung konfrontiert, die sie daran hindert, sich für ihre Interessen im politischen Bereich einzusetzen. Öffentliche Veranstaltungen zur Unterstützung der Gleichstellung von LGBT+-Personen haben in den letzten Jahren an Teilnehmerzahl und Sichtbarkeit zugenommen (FH 2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 BMEIA – BM Europapolitische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2023c): Mongolei, Besondere Bestimmungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei, Zugriff 12.12.2023 FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 6.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023).Das Gesetz sieht Freizügigkeit von Reisen im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Ausreiseverbote für Personen, die in Gerichtsverfahren verwickelt sind, werden von den Gerichten überwacht (FH 2023). Quellen: FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094382.html, Zugriff 5.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 7.12.2023 IDPs und Flüchtlinge Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen, Asylbewerbern und anderen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). Quellen: USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency [USA] (6.12.2023): The World Factbook, Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/#military-and-security, Zugriff 19.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Index, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/index.php, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Wirtschaft, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 12.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089244.html, Zugriff 19.12.2023 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2023): Länderprofil Mongolei, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mongolei.pdf, Zugriff 28.12.2023 Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023). Quellen: IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.12.2023): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 14.12.2023 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Länderinformationsblatt 2022, Mongolei, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Mongolei_DE.pdf, Zugriff 7.12.2023 laenderdaten.info (ohne Datum): Mongolei, Gesundheitswesen, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/gesundheit.php, Zugriff 12.12.2023 ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 28.12.2023 Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 Return from Austria (ohne Datum): Mongolei, https://www.returnfromaustria.at/mongolei/mongolei_deutsch.html, Zugriff 2.1.2024 Dokumente Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 3.2023). Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen (ÖB 3.2023). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, um mit Charterflügen aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen StA. auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB 3.2023). Quellen: ÖB – Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (3.2023): Asylländerbericht 2022, Mongolei, Zugriff 2.1.2024 2. Beweiswürdigung:
  1. a)Zu den persönlichen Verhältnissen: Die Identitäten von P1 und P2 können, mangels Vorlage ihrer Ende XXXX , von den Behörden in XXXX ausgestellten, mongolischen Reisepässen im Original, oder ihrer Personalausweise, nicht festgestellt werden.Die Identitäten von P1 und P2 können, mangels Vorlage ihrer Ende römisch 40 , von den Behörden in römisch 40 ausgestellten, mongolischen Reisepässen im Original, oder ihrer Personalausweise, nicht festgestellt werden. Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftssaat geht zusammengefasst hervor, dass alle Staatsangehörigen des Mongolischen Staates ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen müssen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass P1 und P2 ihre Personalausweise zumindest bis zu den Reisepassausstellungen Ende XXXX mit sich führten. P1 und P2 haben keinen Grund vorgebracht, weshalb sie ihre Personalauswiese nicht auch noch kurz danach, anlässlich ihrer Ausreise über den internationalen Flughafen XXXX , mit sich führen hätten sollen.Aus 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftssaat geht zusammengefasst hervor, dass alle Staatsangehörigen des Mongolischen Staates ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen müssen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass P1 und P2 ihre Personalausweise zumindest bis zu den Reisepassausstellungen Ende römisch 40 mit sich führten. P1 und P2 haben keinen Grund vorgebracht, weshalb sie ihre Personalauswiese nicht auch noch kurz danach, anlässlich ihrer Ausreise über den internationalen Flughafen römisch 40 , mit sich führen hätten sollen. Die österreichische Geburtsurkunde von P3 ist kein Identitätsdokument, weshalb die Identität damit nicht festgestellt werden kann. Sie ist aber geeignet die Verwandtschaft mit P1 und P2 glaubhaft zu machen. Die unterschiedliche Schreibweise des Vornamens von P2 ergab sich in der Beschwerdeverhandlung: „…R: Bitte sagen Sie irgendetwas in Deutsch. P2: Mein Name ist XXXX , ich zwanzigfünf Jahre und ich eine Brise. P2: Mein Name ist römisch 40 , ich zwanzigfünf Jahre und ich eine Brise. D: Eigentlich ist das die Deutsche Schreibweise des Namens. In Englisch müsste er XXXX lauten. Ich sage das nur dazu, falls P2 ein mongolisches Dokument vorlegen sollte…“ (Verhandlungsschrift Seite 30)D: Eigentlich ist das die Deutsche Schreibweise des Namens. In Englisch müsste er römisch 40 lauten. Ich sage das nur dazu, falls P2 ein mongolisches Dokument vorlegen sollte…“ (Verhandlungsschrift Seite 30) Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppe und zum Religionsbekenntnis beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf ihrer Asylverfahren. P1 und P2 haben angegeben, dass sie im Herkunftsstaat in XXXX geboren wurden und dort bis zur Reise nach Österreich gelebt haben. P1 und P2 haben angegeben, dass sie im Herkunftsstaat in römisch 40 geboren wurden und dort bis zur Reise nach Österreich gelebt haben. P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie am XXXX ihre standesamtliche Ehe mit P2 geschlossen hat:P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass sie am römisch 40 ihre standesamtliche Ehe mit P2 geschlossen hat: „…R: Wann haben Sie wo geheiratet? P1: In der Mongolei, am XXXX , ganz offiziell vor den mongolischen Behörden…“ (Verhandlungsschrift Seite 18) P1: In der Mongolei, am römisch 40 , ganz offiziell vor den mongolischen Behörden…“ (Verhandlungsschrift Seite 18) Dass P1 im Mongolischen Staat als XXXX arbeitete und mit P2, der als XXXX arbeitete, bereits seit dem Jahr 2018 aus dem Mongolischen Staat in ein europäisches Land auswandern und ab Mai 2022 schwanger werden wollte, ergibt sich aus den Angaben von P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025:Dass P1 im Mongolischen Staat als römisch 40 arbeitete und mit P2, der als römisch 40 arbeitete, bereits seit dem Jahr 2018 aus dem Mongolischen Staat in ein europäisches Land auswandern und ab Mai 2022 schwanger werden wollte, ergibt sich aus den Angaben von P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025: „…F.: Schildern Sie Ihre Schulausbildung. Wann und wo haben Sie die Schule abgeschlossen? A.: XXXX Grundschule.A.: römisch 40 Grundschule. F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben von Abschluss der Schule bis zu Ihrer Ausreise. A.: Nach Abschluss der Schule habe ich sofort angefangen zu arbeiten […] Von 2018 bis Anfang Mai 2022 habe ich im XXXX gearbeitet.Von 2018 bis Anfang Mai 2022 habe ich im römisch 40 gearbeitet. […] Mein Mann war XXXX auf einer XXXX Mein Mann war römisch 40 auf einer römisch 40 […] F.: Wie gestaltete sich Ihr weiteres Berufsleben. A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als XXXX gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde.A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als römisch 40 gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde. […] F.: In welchem Zeitraum arbeiteten Sie als XXXX .F.: In welchem Zeitraum arbeiteten Sie als römisch 40 . A.: Ich arbeitete im Zeitraum 2018 bis 2020 als XXXX , hauptsächlich für Privatpersonen. Ich gebe nunmehr an, ab Oktober 2021 war ich XXXX eine Woche an der XXXX und eine Woche XXXX bis Mitte Mai 2022. Dann habe ich dort aufgehört zu arbeiten.A.: Ich arbeitete im Zeitraum 2018 bis 2020 als römisch 40 , hauptsächlich für Privatpersonen. Ich gebe nunmehr an, ab Oktober 2021 war ich römisch 40 eine Woche an der römisch 40 und eine Woche römisch 40 bis Mitte Mai 2022. Dann habe ich dort aufgehört zu arbeiten. […] Mein Mann war XXXX auf einer XXXX . Er hat von 2018 bis Dezember 2023 als Arbeiter auf einer XXXX gearbeitet. Er war ab dem Dezember 2023 arbeitslos, weil es für ihn keine Arbeit mehr gab. Wir sind dann am XXXX ausgereist. […]Mein Mann war römisch 40 auf einer römisch 40 . Er hat von 2018 bis Dezember 2023 als Arbeiter auf einer römisch 40 gearbeitet. Er war ab dem Dezember 2023 arbeitslos, weil es für ihn keine Arbeit mehr gab. Wir sind dann am römisch 40 ausgereist. […] […] F.: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, an diesem Tag XXXX Ihre Heimat zu verlassen?F.: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, an diesem Tag römisch 40 Ihre Heimat zu verlassen? A.: Wir planten schon seit dem Jahr 2018 die Heimat Mongolei zu verlassen und in Europa unser Glück zu suchen…“ In der Beschwerdeverhandlung meinte P1 widersprüchlich dazu, nach Vorhalt der Angaben von P2, wonach P1 nach der Vergewaltigung am XXXX , noch bis XXXX für ihren Vergewaltiger gearbeitet hat, dass sie nicht für ihn, aber doch noch bis Jänner 2023 gearbeitet hat:In der Beschwerdeverhandlung meinte P1 widersprüchlich dazu, nach Vorhalt der Angaben von P2, wonach P1 nach der Vergewaltigung am römisch 40 , noch bis römisch 40 für ihren Vergewaltiger gearbeitet hat, dass sie nicht für ihn, aber doch noch bis Jänner 2023 gearbeitet hat: „…R: Wann haben Sie aufgehört in der Mongolei zu arbeiten? Wann war Ihr letzter Arbeitstag als XXXX ?„…R: Wann haben Sie aufgehört in der Mongolei zu arbeiten? Wann war Ihr letzter Arbeitstag als römisch 40 ? P1: Seit Anfang 2023 habe ich nicht mehr gearbeitet. Nachgefragt: Seit Jänner 2023 habe ich nicht mehr gearbeitet…“ (Verhandlungsschrift Seite 16)
  2. b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  3. c)Zu den Fluchtgründen: Herr XXXX ist seit der XXXX im XXXX . Herr römisch 40 ist seit der römisch 40 im römisch 40 . Herr XXXX war im XXXX Eigentümer des XXXX und Betreiber der XXXX . Gegen ihn wurden im Jahr XXXX Vorwürfe wegen sexueller Belästigung und Vergewaltigung von XXXX Frauen erhoben. Deshalb hatte die XXXX entschieden ihn zeitweilig aus der XXXX auszuschließen und er musste seinen XXXX . Dem Bericht von XXXX ist zu entnehmen, dass seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe viele Mongolen im Jahr XXXX , seine XXXX und seine XXXX (Mongoleinachrichten XXXX Herr römisch 40 war im römisch 40 Eigentümer des römisch 40 und Betreiber der römisch 40 . Gegen ihn wurden im Jahr römisch 40 Vorwürfe wegen sexueller Belästigung und Vergewaltigung von römisch 40 Frauen erhoben. Deshalb hatte die römisch 40 entschieden ihn zeitweilig aus der römisch 40 auszuschließen und er musste seinen römisch 40 . Dem Bericht von römisch 40 ist zu entnehmen, dass seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe viele Mongolen im Jahr römisch 40 , seine römisch 40 und seine römisch 40 (Mongoleinachrichten römisch 40 Auch dem USDOS Bericht von XXXX , der sich mit der Menschenrechtslage in der Mongolei im Jahr XXXX beschäftigt, XXXX , geht hervor, dass im XXXX Frauen den XXXX sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, welche im Jahr XXXX stattgefunden haben, noch bevor Herr XXXX ins XXXX worden war, beschuldigten. Die Anschuldigungen lösten im Jahr XXXX eine aufkeimende XXXX aus, welche die gesetzgebende Partei, die Gesetzgebung und die Strafverfolgungsbehörden aufforderte, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die XXXX suspendierte XXXX von seiner XXXX und seiner XXXX . Bis XXXX waren keine rechtlichen Schritte eingeleitet worden.Auch dem USDOS Bericht von römisch 40 , der sich mit der Menschenrechtslage in der Mongolei im Jahr römisch 40 beschäftigt, römisch 40 , geht hervor, dass im römisch 40 Frauen den römisch 40 sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, welche im Jahr römisch 40 stattgefunden haben, noch bevor Herr römisch 40 ins römisch 40 worden war, beschuldigten. Die Anschuldigungen lösten im Jahr römisch 40 eine aufkeimende römisch 40 aus, welche die gesetzgebende Partei, die Gesetzgebung und die Strafverfolgungsbehörden aufforderte, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Die römisch 40 suspendierte römisch 40 von seiner römisch 40 und seiner römisch 40 . Bis römisch 40 waren keine rechtlichen Schritte eingeleitet worden. In späteren Berichten finden sich keine Angaben zu Herrn XXXX und im jüngsten USDOS Bericht zur Menschenrechtslange in der Mongolei, vom 24.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/, wird zum Thema Vergewaltigung ausgeführt, dass das mongolische Strafrecht erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen, die die Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer Autoritätsposition (finanziell oder offiziell) und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, beinhalten, kriminalisiert. Das Strafrecht sieht, je nach den Umständen, Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu lebenslänglich vor. In späteren Berichten finden sich keine Angaben zu Herrn römisch 40 und im jüngsten USDOS Bericht zur Menschenrechtslange in der Mongolei, vom 24.04.2024, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/mongolia/, wird zum Thema Vergewaltigung ausgeführt, dass das mongolische Strafrecht erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen, die die Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer Autoritätsposition (finanziell oder offiziell) und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, beinhalten, kriminalisiert. Das Strafrecht sieht, je nach den Umständen, Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu lebenslänglich vor. NGOs geben an, dass die Gesetze bezüglich sexueller Belästigung unzureichend seien, und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangle, was unangemessenes Verhalten sei, was es schwierig mache, das Ausmaß der Belästigung einzuschätzen. Das Strafgesetzbuch sieht Geldstrafen oder obligatorische Schulungen in Fällen von sexueller Belästigung vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und Wiedergutmachung. P1 und P2 können ihre behaupteten Fluchtgründe, dass ein XXXX namens XXXX “ P1 am XXXX vergewaltigt haben soll, wegen der Anzeige dieses Vorfalls von P1 und P2 bei der Polizei am XXXX , ihre Unterkunft im Oktober 2023 angezündet, P2 geschlagen und mit dem Umbringen bedroht haben soll, weshalb P1 und P2 im XXXX aus dem Mongolischen Staat fliehen mussten, nicht glaubhaft machen:P1 und P2 können ihre behaupteten Fluchtgründe, dass ein römisch 40 namens römisch 40 “ P1 am römisch 40 vergewaltigt haben soll, wegen der Anzeige dieses Vorfalls von P1 und P2 bei der Polizei am römisch 40 , ihre Unterkunft im Oktober 2023 angezündet, P2 geschlagen und mit dem Umbringen bedroht haben soll, weshalb P1 und P2 im römisch 40 aus dem Mongolischen Staat fliehen mussten, nicht glaubhaft machen: Bereits vorab fiel auf, dass P1 - obwohl es sich bereits im XXXX um einen medial wirksamen Skandal gehandelt hat, nachdem Frauen angegeben hatten Opfer von XXXX gewesen zu sein, eine XXXX ausgelöst wurde, schon im XXXX seine XXXX von der Bevölkerung XXXX wurde und P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, bereits seit dem Jahr 2018 bis Mai 2022 für diesen Mann gearbeitet und ihn am XXXX wegen der ihrer Vergewaltigung am XXXX angezeigt zu haben – angab, nur seine Vornamen „ XXXX “ zu kennen: Bereits vorab fiel auf, dass P1 - obwohl es sich bereits im römisch 40 um einen medial wirksamen Skandal gehandelt hat, nachdem Frauen angegeben hatten Opfer von römisch 40 gewesen zu sein, eine römisch 40 ausgelöst wurde, schon im römisch 40 seine römisch 40 von der Bevölkerung römisch 40 wurde und P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hat, bereits seit dem Jahr 2018 bis Mai 2022 für diesen Mann gearbeitet und ihn am römisch 40 wegen der ihrer Vergewaltigung am römisch 40 angezeigt zu haben – angab, nur seine Vornamen „ römisch 40 “ zu kennen: „… Von 2018 bis Anfang Mai 2022 habe ich im XXXX gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meinen Arbeitsplatz wegen meines Chefs verlassen. Ich ging einfach nicht mehr hin.„… Von 2018 bis Anfang Mai 2022 habe ich im römisch 40 gearbeitet. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe meinen Arbeitsplatz wegen meines Chefs verlassen. Ich ging einfach nicht mehr hin. F.: Warum gingen Sie Anfang Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit. A.: Ich wurde vom Chef sexuell belästigt. Im August rief er mich an, ich möge wieder zur Arbeit kommen. Ich gab nach. Er brachte mich in seinem Auto an einen mir unbekannten Ort und ich bin dann in einem mir unbekannten Haus wach geworden, das war XXXX . Das Haus war unversperrt, das Zimmer, in dem ich mich wiederfand, ebenso. Ich zog mich an, rief ein Taxi und fuhr nach Hause.Im August rief er mich an, ich möge wieder zur Arbeit kommen. Ich gab nach. Er brachte mich in seinem Auto an einen mir unbekannten Ort und ich bin dann in einem mir unbekannten Haus wach geworden, das war römisch 40 . Das Haus war unversperrt, das Zimmer, in dem ich mich wiederfand, ebenso. Ich zog mich an, rief ein Taxi und fuhr nach Hause. […] A.: Die Taxifahrt dauerte 20 Minuten, was ich inzwischen machte, weiß ich nicht. Ich war am XXXX um 09:00 bei der Polizei in XXXX . Eine Anzeigenbestätigung habe ich nicht und ich konnte meinen Peiniger nur mit dem Vornamen nennen. Er ist der Chef des XXXX .A.: Die Taxifahrt dauerte 20 Minuten, was ich inzwischen machte, weiß ich nicht. Ich war am römisch 40 um 09:00 bei der Polizei in römisch 40 . Eine Anzeigenbestätigung habe ich nicht und ich konnte meinen Peiniger nur mit dem Vornamen nennen. Er ist der Chef des römisch 40 . Am XXXX sind wir ausgereist. Ich habe bis XXXX bei der Polizei immer wieder nachgefragt, ob sie meinen Peiniger schon gefunden hätten bzw. wie der Ermittlungsstand wäre. Ich wurde aber immer wieder auf die laufenden Ermittlungen verwiesen und bekam keine konkrete Auskunft.Am römisch 40 sind wir ausgereist. Ich habe bis römisch 40 bei der Polizei immer wieder nachgefragt, ob sie meinen Peiniger schon gefunden hätten bzw. wie der Ermittlungsstand wäre. Ich wurde aber immer wieder auf die laufenden Ermittlungen verwiesen und bekam keine konkrete Auskunft. Dann hat mich das ganze nicht mehr interessiert. Wir wollten ohnehin ausreisen. F.: Wie gestaltete sich Ihr weiteres Berufsleben. A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als XXXX gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde...“ (niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025)A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als römisch 40 gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde...“ (niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025) „…R: Von wem konkret werden Sie aktuell im Mongolischen Staat verfolgt? P1: Eine Privatperson, der Chef der Firma. Er heißt XXXX , er ist Direktor eines XXXX .P1: Eine Privatperson, der Chef der Firma. Er heißt römisch 40 , er ist Direktor eines römisch 40 . R: Kennen Sie seinen Nachnamen? P1: XXXX .P1: römisch 40 . R: Warum kannten Sie diesen Familiennamen im erstinstanzlichen Verfahren nicht? P1: Ich habe meinen Mann gefragt […] P1: Bei uns spricht man die Leute mit Vornamen an und nicht mit Nachnamen. Dann habe ich später extra meinen Mann gefragt. R: Warum kannte P2 den Nachnamen, wenn Sie sich alle immer nur mit Vornamen ansprechen? P1: Ich glaube er hat den Nachnamen über Social Media erfahren.…“ (Verhandlungsschrift Seiten 08 und 13) P2 konnte bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vollständigen Namen des Mannes nennen (bereits damals und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung Vor- und Zuname vertausch, aber doch vollständig), obwohl er nicht mehrere Jahre für den Mann in dessen XXXX gearbeitet hat:P2 konnte bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vollständigen Namen des Mannes nennen (bereits damals und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung Vor- und Zuname vertausch, aber doch vollständig), obwohl er nicht mehrere Jahre für den Mann in dessen römisch 40 gearbeitet hat: „…er heißt XXXX …“ (niederschriftliche Befragung von P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025)„…er heißt römisch 40 …“ (niederschriftliche Befragung von P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025) Zudem machen die angeblichen Nachfragen von P1 bei der Polizei (die nur bis Dezember 2022 erfolgten), nach ihrer Anzeige am XXXX , ob man ihren Vergewaltiger schon gefunden habe, vor dem Hintergrund, dass es um einen bereits im XXXX Mann handelte, dessen Identität von vornherein feststand, keinen Sinn. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung änderte P1 ihr diesbezügliches Vorbringen:Zudem machen die angeblichen Nachfragen von P1 bei der Polizei (die nur bis Dezember 2022 erfolgten), nach ihrer Anzeige am römisch 40 , ob man ihren Vergewaltiger schon gefunden habe, vor dem Hintergrund, dass es um einen bereits im römisch 40 Mann handelte, dessen Identität von vornherein feststand, keinen Sinn. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung änderte P1 ihr diesbezügliches Vorbringen: „… R: Sie haben bei der Polizei den Vornamen Ihres Arbeitsgebers angegeben, sowie, dass er der Chef des XXXX ist. Können sie sich erklären, wieso die Polizei Ihren Arbeitgeber nicht finden konnte, obwohl diese Angaben doch zur Identifizierung ausreichen hätten sollen und P2 angab, dass sein Familienname XXXX lautet?„… R: Sie haben bei der Polizei den Vornamen Ihres Arbeitsgebers angegeben, sowie, dass er der Chef des römisch 40 ist. Können sie sich erklären, wieso die Polizei Ihren Arbeitgeber nicht finden konnte, obwohl diese Angaben doch zur Identifizierung ausreichen hätten sollen und P2 angab, dass sein Familienname römisch 40 lautet? „…Am XXXX sind wir ausgereist. Ich habe bis Dezember 2022 bei der Polizei immer wieder nachgefragt, ob sie meinen Peiniger schon gefunden hätten bzw. wie der Ermittlungsstand wäre. Ich wurde aber immer wieder auf die laufenden Ermittlungen verwiesen und bekam keine konkrete Auskunft.„…Am römisch 40 sind wir ausgereist. Ich habe bis Dezember 2022 bei der Polizei immer wieder nachgefragt, ob sie meinen Peiniger schon gefunden hätten bzw. wie der Ermittlungsstand wäre. Ich wurde aber immer wieder auf die laufenden Ermittlungen verwiesen und bekam keine konkrete Auskunft. Dann hat mich das ganze nicht mehr interessiert. Wir wollten ohnehin ausreisen. F.: Wie gestaltete sich Ihr weiteres Berufsleben. A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als XXXX gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 26)A.: Ich habe nicht mehr gearbeitet, ich habe im Zeitraum 2021 bis Mai 2022 als römisch 40 gearbeitet. Dann ab Mai 2022 habe ich nicht mehr gearbeitet. Zudem hatten mein Mann und ich geplant, dass wir Kinder wollen, auch aus diesem Grunde ging ich nicht mehr arbeiten. Wir planten, dass ich schwanger würde…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 26) „…er heißt XXXX (niederschriftliche Befragung von P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 Seite 04 bzw. Akt BFA von P2 Seite 67)„…er heißt römisch 40 (niederschriftliche Befragung von P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 Seite 04 bzw. Akt BFA von P2 Seite 67) P1: Die Polizei hat uns nicht gesagt, dass sie ihn nicht finden kann, sondern, dass Beweise fehlen und deshalb die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Die Polizei wollte nicht, dass diese Angelegenheit entschieden wird. Nachgefragt: Die Polizei wollte nicht, dass durch das Gericht entschieden wird und deshalb hat die Polizei das Ermittlungsverfahren nicht abgeschlossen. Ich habe es eigentlich gelesen, es gibt weitere Opfer durch diese Vergewaltigungsangelegenheit… (Verhandlungsschrift Seite 13f) Es klingt lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der XXXX - nachdem die Vorwürfe bezüglich angeblicher sexueller Übergriffe an Frauen bis XXXX nur für sehr kurze Zeit zu seiner XXXX geführt haben, aber ansonsten keinerlei rechtliche Konsequenzen für ihn hatten -, wegen der Vergewaltigung von P1 am XXXX deren Unterkunft anzündet haben soll. Es klingt lebensfremd und unwahrscheinlich, dass der römisch 40 - nachdem die Vorwürfe bezüglich angeblicher sexueller Übergriffe an Frauen bis römisch 40 nur für sehr kurze Zeit zu seiner römisch 40 geführt haben, aber ansonsten keinerlei rechtliche Konsequenzen für ihn hatten -, wegen der Vergewaltigung von P1 am römisch 40 deren Unterkunft anzündet haben soll. Dazu kommt, dass die Vergewaltigung am XXXX stattgefunden und P1 deswegen seit Dezember 2022 ohnehin nicht mehr bei der Polizei nachgefragt hat, ihre Unterkunft aber dennoch (erst) im Oktober 2023 angezündet worden sein soll.Dazu kommt, dass die Vergewaltigung am römisch 40 stattgefunden und P1 deswegen seit Dezember 2022 ohnehin nicht mehr bei der Polizei nachgefragt hat, ihre Unterkunft aber dennoch (erst) im Oktober 2023 angezündet worden sein soll. Weiters hätte P1 niemals vergessen bei der ausführlichen Schilderung ihrer Fluchtgründe im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anzugeben, dass ihre Unterkunft angezündet und P2 geschlagen wurde, wenn sie dies tatsächlich erleben hätte müssen: „…R: Warum haben Sie in keiner ihrer erstinstanzlichen Befragungen angegeben, dass Ihre Jurte von Ihrem Arbeitgeber im Oktober 2023 angezündet wurde? Wenn jemand meine Unterkunft anzündet, wäre dies ein extrem dramatisches Ereignis, sodass man doch nicht einfach darauf vergessen würde, dies anzugeben. Wie sehen Sie das? P1: Ich war aufgeregt und habe es vergessen zu sagen. R: Das gleiche gilt sinngemäß dafür, dass P2 angegeben hat von Ihrem Arbeitgeber geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Was sagen Sie dazu? P1: Bei der Einvernahme vor dem BFA wurde ich immer nach Daten gefragt und ich war durcheinander und aufgeregt. Ich habe gedacht, dass er es selbst angeben soll. R: Aber Sie waren doch dabei als die Jurte angezündet wurde und Ihr Mann misshandelt wurde. P1: Ich war so nervös und aufgeregt …“ (Verhandlungsschrift Seite 17) Der Eindruck einer frei erfundenen Geschichte wurde abgerundet, nachdem P2 im erstinstanzlichen Verfahren zunächst angegeben hatte, wegen des XXXX ein paar Mal überfallen und geschlagen worden zu sein, später jedoch, dass er nur ein einziges Mal vom XXXX geschlagen worden sei. Der XXXX habe P2 im Oktober 2023, oder am 09.11.2023, in Gegenwart von P1, geschlagen. Der Eindruck einer frei erfundenen Geschichte wurde abgerundet, nachdem P2 im erstinstanzlichen Verfahren zunächst angegeben hatte, wegen des römisch 40 ein paar Mal überfallen und geschlagen worden zu sein, später jedoch, dass er nur ein einziges Mal vom römisch 40 geschlagen worden sei. Der römisch 40 habe P2 im Oktober 2023, oder am 09.11.2023, in Gegenwart von P1, geschlagen. P1 hingegen gab im erstinstanzlichen Verfahren an, den XXXX zuletzt am XXXX gesehen zu haben und in der Beschwerdeverhandlung, dass P2 bei seiner einzigen Misshandlung im Oktober 2023 von vier bis fünf unbekannten Männern geschlagen worden sei:P1 hingegen gab im erstinstanzlichen Verfahren an, den römisch 40 zuletzt am römisch 40 gesehen zu haben und in der Beschwerdeverhandlung, dass P2 bei seiner einzigen Misshandlung im Oktober 2023 von vier bis fünf unbekannten Männern geschlagen worden sei: „…Ich und meine Frau werden von einem XXXX , namens XXXX , bedroht, dass er uns umbringen will. Wegen ihm bin ich schon ein paar Mal überfallen und geschlagen worden… (Erstbefragung von P2 am XXXX )„…Ich und meine Frau werden von einem römisch 40 , namens römisch 40 , bedroht, dass er uns umbringen will. Wegen ihm bin ich schon ein paar Mal überfallen und geschlagen worden… (Erstbefragung von P2 am römisch 40 ) „…A.: Ihr Chef hat sie sexuell belästigt und deswegen hat sie im Oktober 2022 aufgehört zu arbeiten. Zudem hat ihr Chef unsere Jurte angezündet, das war im Oktober 2023. Er hat mich auch geschlagen und mich mit dem Unbringen bedroht. […] F.: Haben Sie den Vorgesetzten Ihrer Frau namens XXXX nochmals gesehen, nachdem Ihre Frau zu arbeiten aufgehört hat.F.: Haben Sie den Vorgesetzten Ihrer Frau namens römisch 40 nochmals gesehen, nachdem Ihre Frau zu arbeiten aufgehört hat. A.: Ja, das war am 09.11.2023, das war vor meiner Jurte, also vor dem Zaun. An diesem Tag war ich zuhause, meine Frau hat das alles miterlebt. Er hat mich geschlagen, weil wir gegen ihn eine Anzeige bei der Polizei erstattet haben…“ (niederschriftliche Befragung von P2 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025) „…F.: Haben Sie Ihren Chef nach dem August 2022 nochmals gesehen. A.: Nein…“ (niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025) „…R: Werden Sie sonst noch von jemanden verfolgt oder nur von Herr XXXX ?„…R: Werden Sie sonst noch von jemanden verfolgt oder nur von Herr römisch 40 ? P1: Es ist eine Gruppe die im Auftrag von ihm arbeiten. Er gibt ihnen einen Auftrag uns zu verfolgen. Es ist eine Gruppe von Menschen. R: Wie groß ist diese Gruppe die Sie in seinem Auftrag verfolgt? P1: Sie besteht aus vier bis fünf Personen. R: Woher wissen Sie, wie groß diese Gruppe ist? P1: Wir wurden von diesen Personen unter Druck gesetzt und haben unsere Jurte verbrannt. Mein Mann wurde geschlagen. R: Wann war das? P1: Dieser Brand war im Oktober 2023. An diesem Tag wurde mein Mann auch geschlagen…“ (Verhandlungsschrift Seit 08) Die mit Schreiben vom 18.04.2025 vorgelegte mongolische Medienberichterstattung kann das unglaubwürdige Vorbringen von P1 und P2 zu ihren angeblichen Fluchtgründen nicht unterstützen. Deren Echtheit wird nicht angezweifelt und sie stimmen inhaltlich (mit leichter Variante der Schreibweise des Familiennamens des XXXX ) mit den vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Berichten (siehe dazu weiter oben Seite 22f dieser Erkenntnisse) überein:Die mit Schreiben vom 18.04.2025 vorgelegte mongolische Medienberichterstattung kann das unglaubwürdige Vorbringen von P1 und P2 zu ihren angeblichen Fluchtgründen nicht unterstützen. Deren Echtheit wird nicht angezweifelt und sie stimmen inhaltlich (mit leichter Variante der Schreibweise des Familiennamens des römisch 40 ) mit den vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten Berichten (siehe dazu weiter oben Seite 22f dieser Erkenntnisse) überein: Im vorgelegten Auszug vom XXXX wird zusammengefasst angegeben, dass die mongolische Rechtsanwältin von XXXX Strafanzeige gegen den XXXX wegen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Angriff und Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Drohung beziehungsweise Nötigung durch die Forderung von Handlungen oder Unterlassungen unter Androhung von Nachteilen für Rechte oder rechtlich geschützte Interessen, eingebracht hat. Frau XXXX erklärte, dass sie den XXXX im Jahr XXXX kennengelernt habe. Es hätten sich über XXXX Frauen bei ihr gemeldet. Vor der XXXX seien manipulierte Fotos und Videos verbreitet worden, welche sie fälschlicherweise in eine Liebesbeziehung zu einem XXXX und dem damaligen XXXX gebracht hätten. Diese Inhalte seien im Auftrag von XXXX durch fünf junge Männer produziert und bearbeitet worden. Sie habe jahrelang kein Wort sagen und

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