← Österreich

{'item': 'W218 2311021-1'}

Obsah (10)§ 49§ 28Art. 133§ 13§ 15§ 6§ 56§ 59Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW218 2311021-1 Spruch, W218 2311021-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 49Al

VG ergangenen Bescheid vom 12.03.2025, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende die fachkundige Laienrichterin Mag. Elke DE BUCK-LAINER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer:in über die Beschwerde römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.03.2025, VSNR: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache

Paragraph 49, AlVG ergangenen Bescheid vom 12.03.2025, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 12.03.2025, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 49Al

VG für den Zeitraum 29.01.2025 bis 03.03.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 12.03.2025, VSNR: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 29.01.2025 bis 03.03.2025 kein Arbeitslosengeld erhalte. Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.01.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.03.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibt, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnimmt. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er – mit Verweis auf die Niederschrift vom XXXX (gemeint: 2025) – vor, bereits am 21.01.2025 einen Kontrollmeldetermin gehabt zu haben und sei der nächste (Telefon-)Termin von seiner zuständigen Sachbearbeiterin für Anfang Februar angesetzt worden. Trotz der Ansetzung dieses Termins habe das AMS kurzfristig und für ihn völlig unerwartet einen neuen Kontrollmeldetermin für 29.01.2025 angesetzt. Darauf vertrauend, dass der nächste Kontrollmeldetermin im Februar sein würde, wäre er in der Woche vom 27.01.2025 und 02.02.2025 in Tirol gewesen und hätte erstmals am 28.01.2025 per SMS-Nachricht von einem am darauffolgenden Tag persönlichen Kontrollmeldetermin beim AMS in Wien erfahren. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Termin persönlich wahrzunehmen und hiervon früher Kenntnis zu erlangen, da sich die AMS-Login-Zugangsdaten zu Hause in Wien befunden hätten. Vor dem Termin am 29.01.2025 hätte er - mit der Begründung sich nicht in Wien zu befinden - telefonisch beim AMS bekanntgegeben, diesen persönlich nicht wahrnehmen zu können und um Vergabe eines neuen Kontrollmeldetermins Anfang der nächsten Woche gebeten. Er habe auch mit seiner Sachbearbeiterin sprechen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei und wäre auch ein Rückruf nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Beschwerde das stattgefundene Telefonat und merkt an, telefonisch nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er „einfach am nächsten Werktag persönlich beim AMS vorsprechen kann, um neuerlich die Arbeitslosenversicherung zu beantragen bzw. um sie nicht zu verlieren.“ Das AMS hätte hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Hätte er Kenntnis von dieser Information gehabt, so wäre er umgehend nach seiner Rückkehr nach Wien zum AMS gegangen. Das AMS habe zudem den für Anfang Februar angesetzten Kontrollmeldetermin einseitig und ohne Benachrichtigung storniert. Er hätte sich bei diesem Termin zu Hause befunden und auf einen Anruf des AMS gewartet. Es hätte sich jedoch niemand bei ihm gemeldet. In diesem Zusammenhang sei – so führt der Beschwerdeführer aus – auch bemerkenswert, dass er bei seiner Vorsprache beim AMS am 04.03.2025 einen neuerlichen Kontrollmeldetermin eine Woche später erhalten habe. Auf seine Frage, wieso der Kontrollmeldetermin stattzufinden hätte, nachdem er ohnedies bereits eine Beschäftigungszusage hatte, habe die Mitarbeiterin geantwortet, dass der Kontrollmeldetermin „nur so“ angesetzt worden sei. Obwohl er Mitte März zu diesem Termin erschienen sei, habe das AMS erneut ohne vorherige Ankündigung den Kontrollmeldetermin einseitig und ohne Benachrichtigung storniert und hätte er daher – ohne mit seiner Sachbearbeiterin gesprochen zu haben – unverrichteter Dinge wieder zu gehen gehabt. Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit seiner Niederschrift vom 04.03.2025 zu beschäftigen und hätte keinerlei Feststellungen bzw. eine Beweiswürdigung zu seinen darin getätigten Ausführungen gemacht. Das AMS hätte seine Informations- und Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass ihm eine Mitarbeiterin am 29.01.2025 trotz ausdrücklicher Nachfrage seinerseits nicht mitgeteilt habe, jederzeit und ohne Termin beim AMS vorsprechen zu können, um die Leistungsbezüge nicht zu verlieren. Bei Erhalt dieser Information wäre er bereits am 03.03.2025 beim AMS erschienen. Dies zeige sich auch darin, dass er am 04.03.2025 vom AMS über die Bezugseinstellung informiert worden sei und er sodann beim AMS angerufen hätte. Eine Mitarbeiterin habe ihn folglich telefonisch informiert, jederzeit und ohne Termin beim AMS vorsprechen zu können und hätte er noch am selben Tag beim AMS vorgesprochen, um keine Bezüge zu verlieren. Abschließend merkt der Beschwerdeführer wiederholend an, dass ihn das AMS erst am 04.03.2025 über die Leistungseinstellung informiert habe und – wenn ihn die belangte Behörde früher informiert hätte – er bereits früher zum Vorsprechen gekommen wäre.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er – mit Verweis auf die Niederschrift vom römisch 40 (gemeint: 2025) – vor, bereits am 21.01.2025 einen Kontrollmeldetermin gehabt zu haben und sei der nächste (Telefon-)Termin von seiner zuständigen Sachbearbeiterin für Anfang Februar angesetzt worden. Trotz der Ansetzung dieses Termins habe das AMS kurzfristig und , für ihn völlig unerwartet einen neuen Kontrollmeldetermin für 29.01.2025 angesetzt. , Darauf vertrauend, dass der nächste Kontrollmeldetermin im Februar sein würde, wäre er in der Woche vom 27.01.2025 und 02.02.2025 in Tirol gewesen und hätte erstmals am 28.01.2025 per SMS-Nachricht von einem am darauffolgenden Tag persönlichen Kontrollmeldetermin beim AMS in Wien erfahren. Es sei ihm nicht möglich gewesen, , den Termin persönlich wahrzunehmen und hiervon früher Kenntnis zu erlangen, da sich die AMS-Login-Zugangsdaten zu Hause in Wien befunden hätten. Vor dem Termin am 29.01.2025 hätte er - mit der Begründung sich nicht in Wien zu befinden - telefonisch beim AMS bekanntgegeben, diesen persönlich nicht wahrnehmen zu können und um Vergabe eines neuen Kontrollmeldetermins Anfang der nächsten Woche gebeten. Er habe auch mit seiner Sachbearbeiterin sprechen wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei und wäre auch ein Rückruf nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Beschwerde das stattgefundene Telefonat und merkt an, telefonisch nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er „einfach am nächsten Werktag persönlich beim AMS vorsprechen kann, um neuerlich die Arbeitslosenversicherung zu beantragen bzw. um sie nicht zu verlieren.“ , Das AMS hätte hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt. Hätte er Kenntnis von dieser Information gehabt, so wäre er umgehend nach seiner Rückkehr nach Wien zum AMS gegangen. Das AMS habe zudem den für Anfang Februar angesetzten Kontrollmeldetermin einseitig und ohne Benachrichtigung storniert. Er hätte sich bei diesem Termin zu Hause befunden und auf einen Anruf des AMS gewartet. Es hätte sich jedoch niemand bei ihm gemeldet. In diesem Zusammenhang sei – so führt der Beschwerdeführer aus – auch bemerkenswert, dass er bei seiner Vorsprache beim AMS am 04.03.2025 einen neuerlichen Kontrollmeldetermin eine Woche später erhalten habe. Auf seine Frage, wieso der Kontrollmeldetermin stattzufinden hätte, nachdem er ohnedies bereits eine Beschäftigungszusage hatte, habe die Mitarbeiterin geantwortet, dass der Kontrollmeldetermin „nur so“ angesetzt worden sei. Obwohl er Mitte März zu diesem Termin erschienen sei, habe das AMS erneut ohne vorherige Ankündigung den Kontrollmeldetermin einseitig und ohne Benachrichtigung storniert und hätte er daher – ohne mit seiner Sachbearbeiterin gesprochen zu haben – unverrichteter Dinge wieder zu gehen gehabt. , Zu den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit seiner Niederschrift vom 04.03.2025 zu beschäftigen und hätte keinerlei Feststellungen bzw. eine Beweiswürdigung zu seinen darin getätigten Ausführungen gemacht. Das AMS hätte seine Informations- und Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass ihm eine Mitarbeiterin am 29.01.2025 trotz ausdrücklicher Nachfrage seinerseits nicht mitgeteilt habe, jederzeit und ohne Termin beim AMS vorsprechen zu können, um die Leistungsbezüge nicht zu verlieren. Bei Erhalt dieser Information wäre er bereits am 03.03.2025 beim AMS erschienen. Dies zeige sich auch darin, dass er am 04.03.2025 vom AMS über die Bezugseinstellung informiert worden sei und er sodann beim AMS angerufen hätte. Eine Mitarbeiterin habe ihn folglich telefonisch informiert, jederzeit und ohne Termin beim AMS vorsprechen zu können und hätte er noch am selben Tag beim AMS vorgesprochen, um keine Bezüge zu verlieren. Abschließend merkt der Beschwerdeführer wiederholend an, dass ihn das AMS erst am 04.03.2025 über die Leistungseinstellung informiert habe und – wenn ihn die belangte Behörde früher informiert hätte – er bereits früher zum Vorsprechen gekommen wäre.
  3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei.3. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren bezüglich der aufschiebenden Wirkung wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass in der Hauptsache die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt von 01.03.2020 bis 31.10.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und unterlag anschließend von 06.11.2020 bis 28.02.2022 und von 01.03.2022 bis 30.09.2024 aufgrund seiner Tätigkeit für zwei Rechtsanwaltskanzleien der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung. In den Zeiträumen 12.10.2024 bis 28.01.2025 und 04.03.2025 bis 13.04.2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 14.04.2025 steht der Beschwerdeführer in einem aufrechten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 10.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 über den Verlust des Arbeitslosengeldes ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt. , Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 10.04.2025 erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 über den Verlust des Arbeitslosengeldes ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der festgestellte Leistungsbezug und die festgestellten Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem am 17.04.2025 amtswegig eingeholten Versicherungsverlauf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargelegt hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen vom 10.04.2025, welches ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die festgestellte Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins umfasst. Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 12.03.2025 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substantiiert vorgebracht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 12.03.2025 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 12.03.2025 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, , Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug. Der Beschwerdeführer bezog erstmalig beginnend mit 12.10.2024 Arbeitslosengeld und steht aktuell erst seit Kurzem – konkret seit 14.04.2025 – in einem aufrechten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Dem Versicherungsverlauf sind vor dem genannten Zeitpunkt des erstmaligen Arbeitslosengeldbezuges überwiegend kurz andauernde Dienstverhältnisse, Zeiten der Selbstversicherung, das Vorliegen geringfügiger Beschäftigungen sowie eine Tätigkeit als freier Dienstnehmer zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 12.03.2025 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028).Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut vergleiche VwGH vom 02.10.2003, AW 2003/08/0028). Gegenständlich führt der Beschwerdeführer nicht ausreichend substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn durch den sofortigen Vollzug der Bezugssperre verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte. Vielmehr tätigte er in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Feststellung der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der bereits seit Oktober 2024 immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers – wenngleich seit 14.04.2025 ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis besteht – jedenfalls erschwert wäre. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für eine Vereitelung der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Nichterhalt des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.01.2025 bis 03.03.2025) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 29.01.2025 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen , (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Nichterhalt des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 29.01.2025 bis 03.03.2025) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zu Recht die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 29.01.2025 vorgeworfen wurde, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W218.2311021.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.