RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW222 2269296-1 Spruch, W222 2269296-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 und 29.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 und 29.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2021 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn an. Er habe – bis auf ein Jahr Privatschule – keine Schule besucht und keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehegattin und seine drei Töchter würden noch in Somalia wohnen. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX , XXXX , Bay. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei legal aus seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Dieses habe er im Meer verloren. Zur Reiseroute befragt führte er aus, im XXXX 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist zu sein, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Boot nach Griechenland gereist, wo er sich von XXXX 2021 aufgehalten habe. Er sei zu Fuß durch Mazedonien, Serbien und Ungarn durchgereist und sei am XXXX .2021 nach Österreich gelangt. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren sei zweimal negativ entschieden worden.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2021 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somali an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Rahanweyn an. Er habe – bis auf ein Jahr Privatschule – keine Schule besucht und keine Berufsausbildung genossen. Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland befragt, gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester, seine Ehegattin und seine drei Töchter würden noch in Somalia wohnen. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 , römisch 40 , Bay. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jahr 2021 gefasst. Er habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei legal aus seinem Herkunftsland ausgereist. Er habe ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis, nämlich einen somalischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Mogadischu, gehabt. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Dieses habe er im Meer verloren. Zur Reiseroute befragt führte er aus, im römisch 40 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist zu sein, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er mit dem Boot nach Griechenland gereist, wo er sich von römisch 40 2021 aufgehalten habe. Er sei zu Fuß durch Mazedonien, Serbien und Ungarn durchgereist und sei am römisch 40 .2021 nach Österreich gelangt. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren sei zweimal negativ entschieden worden. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, er habe keinen Schlepper gehabt, sondern sei mit Gruppen und GPS gereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe Somalia verlassen, weil ich von den Terror Mitgliedern AL SHABAAB mit dem Tod bedroht wurde. Sie haben mich bereits einmal mit Schlägen bestraft, weil ich jemandem geholfen habe. Sie sagten mir, dass ich zu dieser Gruppe kommen muss um mit ihnen zu arbeiten. Das wollte ich nicht. Ich habe Kinder und will nicht sterben. Das sind all meine Fluchtgründe.“ Befragt, was der BF bei seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, dass er getötet werde. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an: „Nein.“ Am 20.09.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 19.01.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei sein Antrag am XXXX in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei.Am 20.09.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch als „BFA“ bezeichnet) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland, woraufhin am 19.01.2022 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe, wobei sein Antrag am römisch 40 in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Mit Aktenvermerk vom 17.01.2023 korrigierte das BFA den Namen des BF auf „ XXXX “ und sein Geburtsdatum auf den „ XXXX “. Die Änderung der Identität sei aufgrund eines Fehlers bei der Datenaufnahme in der Erstbefragung erfolgt.Mit Aktenvermerk vom 17.01.2023 korrigierte das BFA den Namen des BF auf „ römisch 40 “ und sein Geburtsdatum auf den „ römisch 40 “. Die Änderung der Identität sei aufgrund eines Fehlers bei der Datenaufnahme in der Erstbefragung erfolgt. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2023 gab der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert): „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Wenn Sie eine Pause machen wollen, Wasser benötigen oder aufs WC müssen, bitte melden Sie sich. VP: Ja, danke. LA: Werden Sie in dem Verfahren rechtlich vertreten? VP: Nein. LA: Können Sie sich noch an Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung erinnern? Halten Sie Ihre Angaben aufrecht? Haben Sie wahre Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde bei der Erstbefragung alles richtig protokolliert und Ihnen mündlich rückübersetzt? VP: Es wurde alles übersetzt und ich habe eine Kopie erhalten. […] LA: Wie heißen Sie und wie lautet Ihr Geburtsdatum? VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Auf meinerVP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Auf meiner Karte wurde das Geburtsdatum mit XXXX angegeben, das ist falsch.Karte wurde das Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben, das ist falsch. Anmerkung: Die Karte wird neu ausgestellt. LA: Wo wurden Sie geboren und wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt? VP: Ich wurde im Dorf XXXX , in der Stadt XXXX in der Region Bakool, in SomaliaVP: Ich wurde im Dorf römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in der Region Bakool, in Somalia geboren. Ich bin dort geboren, aufgewachsen und habe dort bis zu meiner Ausreise auch immer gelebt. Meine Familie lebt auch noch dort. LA: Führten Sie jemals einen anderen Familien- und/oder Vornamen? VP: Nein. LA: Traten Sie in Österreich und/oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals unter falschen Personalien in Erscheinung? VP: Nein. LA: Haben Sie Dokumente welche Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals im Besitz von Dokumente? VP: Ja, ich hatte einen somalischen Reisepass. Dieser wurde mir im XXXX 2020 imVP: Ja, ich hatte einen somalischen Reisepass. Dieser wurde mir im römisch 40 2020 im Passamt in XXXX ausgestellt. Das wurde von meinem Onkel organisiert. DerPassamt in römisch 40 ausgestellt. Das wurde von meinem Onkel organisiert. Der Reisepass wurde mir dann von einem Mann, einem Bekannten meines Onkels, übergeben. Diesen Reisepass habe ich aber im Meer in der Türkei verloren. LA: Wollen Sie Papiere oder dergleichen vorlegen? VP: Nein. LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie, welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an? VP: Ich bin somalischer Staatsangehöriger, gehöre zum Clan Rahanweyn, Unterclan XXXX . Ich bin sunnitischer Moslem. römisch 40 . Ich bin sunnitischer Moslem. LA: Was ist Ihre Muttersprache? Haben Sie weitere Sprachkenntnisse? VP: Meine Muttersprache ist Somalisch. Ich spreche noch XXXX , das ist ein somalischerVP: Meine Muttersprache ist Somalisch. Ich spreche noch römisch 40 , das ist ein somalischer Dialekt. Sonst spreche ich keine Sprachen. LA: Haben Sie die Schule besucht? VP: Ich bin ein Jahr zur Schule gegangen in XXXX , in Somalia.VP: Ich bin ein Jahr zur Schule gegangen in römisch 40 , in Somalia. LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet? VP: Ich habe immer nur zuhause gearbeitet. Ich habe mich um unsere Tiere gekümmert und die Milch in der Stadt verkauft. Ich habe das von klein auf gemacht, bis ca zwei Monate vor meiner Ausreise. LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage? VP: Nicht arm und nicht reich. Manchmal hatten wir mehr und dann wieder richtig wenig. Also mittelmäßig. LA: Nennen Sie mir die Daten Ihres Vaters, Ihrer Mutter und Ihrer Geschwister. VP: Mein Vater hieß XXXX , er ist bereits verstorben. Meine Mutter heißtVP: Mein Vater hieß römisch 40 , er ist bereits verstorben. Meine Mutter heißt XXXX , wie alt sie ist weiß ich nicht. Ich hatte einen Bruder namens XXXX (ca XXXX römisch 40 , wie alt sie ist weiß ich nicht. Ich hatte einen Bruder namens römisch 40 (ca römisch 40 Jahre alt), dieser ist im XXXX 2021 verstorben und eine Schwester namens XXXX (caJahre alt), dieser ist im römisch 40 2021 verstorben und eine Schwester namens römisch 40 (ca XXXX Jahre). Sie leben noch immer in meinem Heimatdorf XXXX . römisch 40 Jahre). Sie leben noch immer in meinem Heimatdorf römisch 40 . LA: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia? Wer sorgt jetzt für sie? VP: Niemand sorgt für sie. Sie halten Kühe, Kamele und Ziegen und verkaufen die Milch in der Stadt XXXX .der Stadt römisch 40 . LA: Wie geht es Ihrer Familie jetzt? (Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Somalia) VP: Ich habe keinen regelmäßigen Kontakt zu meiner Familie, das letzte Mal habe ich vor ca 2 Monaten mit ihnen telefoniert. Wenn sie in der Stadt sind, rufen sie mich an. Es geht. LA: Wie lautet Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet. LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, drei Töchter. LA: Wie heißt Ihre Frau und wann wurde sie geboren? VP: Meine Frau heißt XXXX und ist ca XXXX Jahre alt.VP: Meine Frau heißt römisch 40 und ist ca römisch 40 Jahre alt. LA: Wie heißen Ihre Kinder und wann und wo wurden diese geboren? VP: XXXX VP: römisch 40 LA: Wo lebt Ihre Frau jetzt und wer kümmert sich um sie? VP: Sie leben bei meiner Familie. LA: Wo leben Ihre Verwandten (Onkel, Tante,…)? VP: Ich habe zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits, diese wohnen in der Nähe meiner Familie. Wir sind Nomaden, ziehen dorthin wo es grünes Land gibt. Wir bleiben aber immer rund um unser Dorf. Weiter als 10 km entfernen wir uns nicht. LA: Besitzen Sie ein Handy? Bitte nenne Sie mir Ihre Kontaktnummer! VP: […] LA: Nutzen Sie Social Media? VP: Facebook, TikTok, Instagram, WhatsApp LA: Haben Sie Bekannte in Somalia? VP: Ja, ich habe viele Freunde, diese leben in XXXX und in der Stadt XXXX .VP: Ja, ich habe viele Freunde, diese leben in römisch 40 und in der Stadt römisch 40 . LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich oder in den Schengener Staaten? VP: Nein. LA: Stehen Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein? VP: Ich habe starke Knieschmerzen, deshalb gehe ich immer wieder zum Arzt. LA: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsland jemals eine Operation in einem Krankenhaus oder waren Sie in medizinischer Behandlung? VP: Ja, ich war im Krankenhaus. Ich hatte Brandwunden, diese wurden gereinigt und ich bekam Medikamente. LA: Wann und wie (legal/illegal) haben Sie Ihr Heimatland verlassen? VP: Ich habe Somalia am XXXX . Korrektur: Es war
- Ich reiste legal mit demVP: Ich habe Somalia am römisch 40 . Korrektur: Es war
- Ich reiste legal mit dem Flugzeug aus. Ich flog von Mogadischu in die Türkei. Ich benutzte dabei einen somalischen Reisepass. Für meine Reise habe ich ca 3500 Dollar bezahlt. LA: Also am XXXX .2021?LA: Also am römisch 40 .2021? VP: Am XXXX
- (Anmerkung: Partei schreibt es auf einen Zettel)VP: Am römisch 40
- (Anmerkung: Partei schreibt es auf einen Zettel) LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Wir, meine Familie, haben ein Feld, also ein Stück Land, verkauft. LA: Sind Sie allein ausgereist? VP: Ja. LA: Hat es Probleme bei der Ausreise gegeben? VP: Nein. LA: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht? VP: Ja, in Griechenland, im XXXX
- Es ging negativ aus. Ich bekam zwei Mal einenVP: Ja, in Griechenland, im römisch 40
- Es ging negativ aus. Ich bekam zwei Mal einen negativen Bescheid. Diesen habe ich aber nicht mehr, der Schlepper hat meine Tasche weggeworfen. Dann bekam ich keine Versorgung mehr. LA: Wieso sind Sie durch zahlreiche sichere Länder gereist, ohne einen Asylantrag zu stellen? VP: Es war nicht möglich. Man kann nur in Serbien um Asyl ansuchen, da bekommt man aber nur einen Schlafplatz und Essen. LA: Warum gerade Österreich? VP: Weil mir ein Schlafplatz und Essen zu wenig war. LA: Waren Sie in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Land jemals in Haft? VP: Nein. LA: Haben oder hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? VP: Nein LA: Ist gegen Sie in Ihrem Herkunftsland oder einem anderen Land ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen Organisation? VP: Nein. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ich verstehe den heutigen Dolmetsch sehr gut. Es gibt keine Verständigungsschwierigkeiten. LA: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Was waren die Gründe für Ihre Ausreise aus Ihrem Heimatland? VP: Ich hatte Angst vor den Al-Shabaab. Ich fürchtete um mein Leben. LA: Hat es sonst noch irgendeine Bedrohung oder Verfolgung außer durch die Al-Shabaab gegeben? VP: Nein. LA: Erzählen Sie. VP: Ich besaß ein TukTuk, mit welchem ich meine Milch transportierte. Ich brachte meine Milch und die des Nachbarn in die Stadt XXXX . Ich verkaufte die Milch am Marktstand und war dort oft bis XXXX oder XXXX Uhr. Anfang XXXX 2020 war ich auf dem Weg zu meinem Feld um zu arbeiten. Ich habe fünf Soldaten auf meinem Weg getroffen, einer von ihnen war verletzt. Das waren keine Soldaten des somalischen Militärs, sondern es haben sich Privatpersonen aus der Region zusammengetan und eine Militäreinheit gebildet. Sie haben mich angehalten, ich war mit meinem TukTuk unterwegs, und forderten mich auf, den verletzten Soldaten in die Stadt XXXX zu bringen. Ich kam der Aufforderung nach und brachte ihn ins Krankenhaus und kehrte dann zurück auf mein Feld. Drei Tage später erfuhr ich, dass jene Soldaten an jenem Tag die Al-Shabaab angegriffen haben, um Waffen zu stehlen. Am nächsten Tag war ich wieder am Markt in XXXX . Nachdem ich fertig war mit meiner Arbeit, nahm ich meinen Nachbarn und zwei Bekannte von ihm, welche ich nicht kannte, mit meinem TukTuk mit zu mir nach Hause. Wir beteten gemeinsam, der Nachbar ging nach Hause, die zwei mir unbekannten Männer blieben bei mir. Als ich die beiden Männer nach draußen begleiten wollte, sagten sie mir, dass sie eine Nachricht für mich von der Al-Shabaab hätten. Diese wüssten von meinem Fehler (dass ich den Soldaten ins Spital gebracht habe) und dass ich jetzt mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten müsste. Ich erteilte den beiden Männern eine Absage, ich sagte ihnen, dass ich eine Familie habe, die ich ernähren muss, und forderte sie auf, zu gehen. Sie gingen und sagten, dass ich sehen werde, was passieren wird. Ich ging zu meinem Nachbarn, der die Männer gekannt hatte und fragte ihn, warum er die Männer in mein Haus gebracht hätte. Dieser sagte, er wäre darum von diesen beiden Männern gebeten worden, deshalb habe er es getan. Der Nachbar gab an, dass er die Männer nicht näher gekannt hätte. Ich sagte ihm, dass er von meinen Clanmitgliedern zur Rechenschaft gezogen wird, falls mir etwas zustoßen würde. Am nächsten Morgen, es dämmerte bereits, als ich noch schlief, kamen drei maskierte Männer in mein Haus und entführten mich. Sie setzten mich in ein Auto und brachten mich in eine Baracke, wo ich eingesperrt wurde. Ich war den ganzen Tag eingesperrt und bekam nichts zu essen. Am Abend kamen die drei maskierten Männer zu mir und warfen mir vor, dass ich den Soldaten ins Krankenhaus gebracht habe. Ich log sie an und sagte ihnen, dass ich dazu gezwungen wurde, dass ich mit der Waffe bedroht worden war. Sie warfen mir vor, dass ich ein Gehilfe der Soldaten sei. Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben und auch mit dem Messer, welches am Gewehrlauf montiert war. Nach zwei Tagen kam ein weiterer maskierter Mann und sagte mir, dass ich entweder mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten müsse oder die Konsequenzen zu akzeptieren hätte. Ich sagte ihm, dass ich nicht mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten würde, aber dass ich die finanzielle Unterstützung für die Al-Shabaab beibehalten würde. Daraufhin ging er wieder. Zwei Tage später fesselten sie mich und drückten mir glühende Nägel auf meinen Rücken. Sie ließen mich liegen und gingen wieder. Nach langer Zeit sagten sie mir, dass ich drei Tage Bedenkzeit hätte, dann werde ich entweder sterben oder mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten. In dieser Zeit wurden drei weitere Personen in die Baracke gebracht und dort eingesperrt. Aufgrund der Schmerzen stimmte ich zu, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dann bekam ich den Auftrag etwas mit meinem TukTuk in die Stadt XXXX zu bringen. Da ich verletzt war, bat ich sie, mich ins Spital fahren zu lassen, was sie mir erlaubten. Sie sagten mir aber, dass sie mich jederzeit holen könnten. Ich bekam ein Telefon mit und den Auftrag immer erreichbar zu sein. Im Spital besuchte mich meine Familie, und nachdem ich ihnen die Geschichte erzählt hatte, entschied mein Onkel, dass ich in Gefahr wäre und riet mir, den Al-Shabaab zu sagen, falls sie mich anrufen sollten, dass ich noch nicht gesund wäre und er würde in der Zwischenzeit meine Ausreise organisieren. Nach 15 Tagen meldete sich die Al-Shabaab und ich sagte ihnen, dass ich noch im Spital bin, was auch stimmte. Sie waren wütend. Die Organisation dauerte zwei Monate, ich blieb die ganze Zeit im Spital. Ich bekam dann ein medizinisches Visum aufgrund meiner Verletzungen.VP: Ich besaß ein TukTuk, mit welchem ich meine Milch transportierte. Ich brachte meine Milch und die des Nachbarn in die Stadt römisch 40 . Ich verkaufte die Milch am Marktstand und war dort oft bis römisch 40 oder römisch 40 Uhr. Anfang römisch 40 2020 war ich auf dem Weg zu meinem Feld um zu arbeiten. Ich habe fünf Soldaten auf meinem Weg getroffen, einer von ihnen war verletzt. Das waren keine Soldaten des somalischen Militärs, sondern es haben sich Privatpersonen aus der Region zusammengetan und eine Militäreinheit gebildet. Sie haben mich angehalten, ich war mit meinem TukTuk unterwegs, und forderten mich auf, den verletzten Soldaten in die Stadt römisch 40 zu bringen. Ich kam der Aufforderung nach und brachte ihn ins Krankenhaus und kehrte dann zurück auf mein Feld. Drei Tage später erfuhr ich, dass jene Soldaten an jenem Tag die Al-Shabaab angegriffen haben, um Waffen zu stehlen. Am nächsten Tag war ich wieder am Markt in römisch 40 . Nachdem ich fertig war mit meiner Arbeit, nahm ich meinen Nachbarn und zwei Bekannte von ihm, welche ich nicht kannte, mit meinem TukTuk mit zu mir nach Hause. Wir beteten gemeinsam, der Nachbar ging nach Hause, die zwei mir unbekannten Männer blieben bei mir. Als ich die beiden Männer nach draußen begleiten wollte, sagten sie mir, dass sie eine Nachricht für mich von der Al-Shabaab hätten. Diese wüssten von meinem Fehler (dass ich den Soldaten ins Spital gebracht habe) und dass ich jetzt mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten müsste. Ich erteilte den beiden Männern eine Absage, ich sagte ihnen, dass ich eine Familie habe, die ich ernähren muss, und forderte sie auf, zu gehen. Sie gingen und sagten, dass ich sehen werde, was passieren wird. Ich ging zu meinem Nachbarn, der die Männer gekannt hatte und fragte ihn, warum er die Männer in mein Haus gebracht hätte. Dieser sagte, er wäre darum von diesen beiden Männern gebeten worden, deshalb habe er es getan. Der Nachbar gab an, dass er die Männer nicht näher gekannt hätte. Ich sagte ihm, dass er von meinen Clanmitgliedern zur Rechenschaft gezogen wird, falls mir etwas zustoßen würde. Am nächsten Morgen, es dämmerte bereits, als ich noch schlief, kamen drei maskierte Männer in mein Haus und entführten mich. Sie setzten mich in ein Auto und brachten mich in eine Baracke, wo ich eingesperrt wurde. Ich war den ganzen Tag eingesperrt und bekam nichts zu essen. Am Abend kamen die drei maskierten Männer zu mir und warfen mir vor, dass ich den Soldaten ins Krankenhaus gebracht habe. Ich log sie an und sagte ihnen, dass ich dazu gezwungen wurde, dass ich mit der Waffe bedroht worden war. Sie warfen mir vor, dass ich ein Gehilfe der Soldaten sei. Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben und auch mit dem Messer, welches am Gewehrlauf montiert war. Nach zwei Tagen kam ein weiterer maskierter Mann und sagte mir, dass ich entweder mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten müsse oder die Konsequenzen zu akzeptieren hätte. Ich sagte ihm, dass ich nicht mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten würde, aber dass ich die finanzielle Unterstützung für die Al-Shabaab beibehalten würde. Daraufhin ging er wieder. Zwei Tage später fesselten sie mich und drückten mir glühende Nägel auf meinen Rücken. Sie ließen mich liegen und gingen wieder. Nach langer Zeit sagten sie mir, dass ich drei Tage Bedenkzeit hätte, dann werde ich entweder sterben oder mit der Al-Shabaab zusammenarbeiten. In dieser Zeit wurden drei weitere Personen in die Baracke gebracht und dort eingesperrt. Aufgrund der Schmerzen stimmte ich zu, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dann bekam ich den Auftrag etwas mit meinem TukTuk in die Stadt römisch 40 zu bringen. Da ich verletzt war, bat ich sie, mich ins Spital fahren zu lassen, was sie mir erlaubten. Sie sagten mir aber, dass sie mich jederzeit holen könnten. Ich bekam ein Telefon mit und den Auftrag immer erreichbar zu sein. Im Spital besuchte mich meine Familie, und nachdem ich ihnen die Geschichte erzählt hatte, entschied mein Onkel, dass ich in Gefahr wäre und riet mir, den Al-Shabaab zu sagen, falls sie mich anrufen sollten, dass ich noch nicht gesund wäre und er würde in der Zwischenzeit meine Ausreise organisieren. Nach 15 Tagen meldete sich die Al-Shabaab und ich sagte ihnen, dass ich noch im Spital bin, was auch stimmte. Sie waren wütend. Die Organisation dauerte zwei Monate, ich blieb die ganze Zeit im Spital. Ich bekam dann ein medizinisches Visum aufgrund meiner Verletzungen. LA: Wohin sind Sie gebracht worden? VP: Sie brachten mich in das Dorf XXXX . Dort hat die Al-Shabaab einen Sitz. Das ist in der Gegend bekannt.VP: Sie brachten mich in das Dorf römisch 40 . Dort hat die Al-Shabaab einen Sitz. Das ist in der Gegend bekannt. LA: Wie lange waren Sie in der Baracke eingesperrt? VP: 11 Tage. LA: Waren das immer die drei gleichen Männer, die Sie mitgenommen und dann zu Ihnen in die Baracke kamen? VP: Ja. Ich habe diese Männer zum ersten Mal gesehen, als sie mich mitgenommen haben. Ich habe sie nicht gekannt. LA: Sie sagten, dass diese Männer maskiert gewesen waren. VP: Ja. Sie waren die ganze Zeit maskiert. LA: Was passierte in den zwei Tagen zwischen den Schlägen und dem Auftauchen des weiteren Mannes? VP: Es passierte nichts in diesen zwei Tagen. LA: Wo haben sich die Vorfälle der Gewalt abgespielt? VP: Beide Male in der Baracke. Da war nur ich mit diesen Männern. LA: Was haben Sie bei Ihrem Auftrag zum Transportieren bekommen? VP: Nichts. Ich hätte an einem Montag etwas in die Stadt XXXX bringen sollen. Da aber noch kein Montag war, bekam ich nichts.VP: Nichts. Ich hätte an einem Montag etwas in die Stadt römisch 40 bringen sollen. Da aber noch kein Montag war, bekam ich nichts. LA: Wie kamen Sie ins Spital? VP: Ich fuhr mit einem Auto mit. In dem Dorf sind viele Autos unterwegs. Ich fuhr mit einem mir unbekannten Mann mit in die Stadt XXXX . Man konnte meine Verletzungen sehen, aber das ist in dieser Gegend normal.VP: Ich fuhr mit einem Auto mit. In dem Dorf sind viele Autos unterwegs. Ich fuhr mit einem mir unbekannten Mann mit in die Stadt römisch 40 . Man konnte meine Verletzungen sehen, aber das ist in dieser Gegend normal. LA: Welche Verletzungen hatten Sie? VP: Brandwunden am Rücken und Schmerzen und eine Schnittwunde am linken Knie. LA: Sie waren für zwei Monate im Spital. Wer hat den Aufenthalt im Spital bezahlt? VP: Ja, genau für zwei Monate. Der Aufenthalt war gratis. Nur in den großen Städten kosten die Krankenhäuser Geld. Das Spital war damals von der UN unterstützt und deshalb gratis. Jetzt muss man dafür zahlen. LA: Im Spital wurden Sie von den Leuten der Al-Shabaab in Ruhe gelassen? VP: Ja. Es kam niemand von ihnen zu mir ins Spital. Sie riefen mich nur einmal an und sagten, ich muss aus dem Spital kommen. Ich sagte Ihnen aber, dass ich noch nicht gesund bin. Daraufhin meinten sie, ich solle so schnell wie möglich wieder aus dem Spital rauskommen. Sonst haben sie nichts gesagt. LA: Sind Sie wegen dem Vorfall zur Polizei gegangen? VP: Nein. Die Polizei ist nur tagsüber präsent. Nachts ist die Al-Shabaab aktiv. Auch hat die Polizei Angst vor der Al-Shabaab. LA: Wie sind Sie nach Mogadishu gekommen? VP: Ich fuhr mit einem Auto in Begleitung meines Onkels nach Mogadischu. Ich sagte den Al-Shabaab, dass ich nach Mogadischu fahre, um ein Röntgen von meinem verletzten Knie zu machen. Sonst wären wir nicht durch die Checkpoints gekommen. LA: Das war kein Problem für die Al-Shabaab? VP: Nein. LA: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? VP: Ich war nur acht Tage dort. Eine bekannte Familie meines Onkels. LA: Wie heißt diese Familie in Mogadischu? VP: Ich kenne sie nicht persönlich. LA: Wie heißt diese Familie VP: Mein Onkel kennt sie, ich kenne sie nicht. LA: Beantworten Sie bitte die Frage. VP: Die Familie bei der ich war? LA: Ja, die Familie bei der Sie in Mogadischu gewohnt haben. VP: Der Mann hieß XXXX und die Frau XXXX .VP: Der Mann hieß römisch 40 und die Frau römisch 40 . LA: Haben Sie noch Kontakt zu dieser Familie? VP: Nein. LA: Hat es in dieser Zeit, als Sie sich in Mogadischu aufhielten, irgendwelche Probleme gegeben? VP: Ich habe das Haus nicht verlassen. LA: Haben Sie in der Zeit, als Sie in Mogadischu waren, von der Al-Shabaab noch etwas gehört? VP: Einmal waren die Leute bei mir zuhause in meinem Dorf. Sie sagten meiner Mutter, dass sie wissen würden, dass ich nicht in einem Krankenhaus bin, und dass sie wissen würden, wo ich sei. Dann gingen sie wieder. Meine Mutter rief mich daraufhin an und erzählte mir davon. Das war zwei Tage vor meiner Ausreise. LA: Wann waren die Leute der Al-Shabaab bei Ihnen zuhause? VP: Am vierten Tag als ich in Mogadischu war. LA: Hatten Sie zu dem Zeitpunkt noch Ihr Telefon bei sich? VP: Ja, aber nicht das, dass mir die Al-Shabaab gegeben hat. LA: Wurden Sie persönlich in Ihrem Heimatland Somalia aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung bedroht oder verfolgt? VP: Nein. LA: Könnten Sie nach Somalia zurückkehren? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Ich habe Angst, noch einmal so was zu erleben, was ich bereits erlebt habe. Die Leute der Al-Shabaab in unserer Gegend kennen sich untereinander und sie kennen auch mich, weil wir aus dem gleichen Dorf oder den umliegenden Dörfern stammen. LA: Gibt es sonst noch irgendwelche Flucht- und Asylgründe, die Sie geltend machen wollen? VP: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Möchten Sie, dass man mit Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen erörtert, damit Sie eine Stellungnahme dazu abgeben können? A: Nein, ich verzichte darauf. Ich kenne die Situation in Somalia. LA: Sie sind nun seit XXXX in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesemLA: Sie sind nun seit römisch 40 in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? A: Nichts. Es ist schwer. Ich denke viel nach und schlafe. In einem Deutschkurs war ich noch nicht. Auch ich selbst lerne nicht. Es ist schwer, die anderen Mitbewohner sprechen alle somalisch. Ich arbeite nicht, es gibt keine Arbeit. Einmal habe ich fremden Leuten dabei geholfen, Äpfel zu ernten. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ich hatte ausreichend Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich habe alles gesagt. Ich möchte nichts mehr hinzufügen. LA: Haben Sie gegen die Einvernahme, gegen meine Person oder den Dolmetscher Einwände? A: Nein. LA: Wurde alles richtig protokolliert? A: Ja, es passt alles. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwände gegen das Protokoll? VP: Nein, es passt alles. Ergänzende Fragen: LA: Welcher Onkel hat Ihre Ausreise organisiert? Haben Sie zu diesem noch regelmäßigen Kontakt? VP: Mein Onkel väterlicherseits. Zu diesem habe ich keinen Kontakt mehr. LA: Wie geht es Ihren Verwandten in Somalia, zu denen Sie Kontakt haben, finanziell? VP: Es geht ihnen nicht gut. Sie haben wenig zu essen. LA: Wie heißt Ihr Hausarzt in Österreich den Sie immer wieder aufsuchen und wo ist dieser? VP: Ich weiß nicht wie er heißt. Seine Ordination ist in XXXX , über der Bank.VP: Ich weiß nicht wie er heißt. Seine Ordination ist in römisch 40 , über der Bank. LA: Können Sie mir einen Befund vom Arzt wegen Ihrem Knie bringen? VP: Ja, das werde ich machen. Anmerkung: Der Partei wird eine Frist von zwei Wochen gewährt. LA: Nehmen Sie Medikamente? VP: Ich nehme Schmerzmittel wegen meinem Knie. Drei Mal am Tag eine Tablette, sie heißen Doglefen 50g. Anmerkung: Partei schreibt den Namen des Medikamentes auf. LA: Wie oft waren Sie wegen Ihrem Knie beim Arzt? VP: Fünf, sechs Mal. Es wurde ein Röntgen gemacht, der Arzt hat gesagt, es ist alles in Ordnung und hat mir ein Schmerzmittel und eine Kniestütze verschrieben. Aber das hilft nichts, ich möchte ein CT oder MR haben. […] LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung der ergänzenden Fragen Einwände gegen das Protokoll? VP: Nein. LA: Wollen Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja bitte[...]“A: Ja bitte, [...]“ Am 21.01.2023 legte der BF einen Befund und eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich seiner Knieschmerzen vor. Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).Das BFA wies mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dem BF sei jedoch – zusammengefasst – aufgrund der allgemeinen Lage in Somalia der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht am 24.03.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht am 24.03.2023 Beschwerde. Beantragt wurde u.a., eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakten langte am 28.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 08.11.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Am 22.04.2025 langte eine Stellungnahme der BBU ein. Am 29.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Er ist eingeschränkt arbeitsfähig. Er hat Knieschmerzen. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und benötigt keine Medikamente. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er gehört dem muslimisch-sunnitischen Glauben und dem Clan der Rahanweyn, Subclan XXXX , an. Er hat in Somalia ein Jahr die Schule besucht. Er hat Felder bewirtschaftet und Tiere gehütet.Der männliche BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Er ist eingeschränkt arbeitsfähig. Er hat Knieschmerzen. Er leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und benötigt keine Medikamente. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er gehört dem muslimisch-sunnitischen Glauben und dem Clan der Rahanweyn, Subclan römisch 40 , an. Er hat in Somalia ein Jahr die Schule besucht. Er hat Felder bewirtschaftet und Tiere gehütet. Er stammt aus dem Dorf XXXX , Region Bay. Sein Vater und sein Bruder sind verstorben. Seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Töchter halten sich in Ägypten auf.Er stammt aus dem Dorf römisch 40 , Region Bay. Sein Vater und sein Bruder sind verstorben. Seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine drei Töchter halten sich in Ägypten auf. Der BF weist sichtbare Narben am Brustbereich und am Rücken auf. Diese Narben und die Verletzung am Knie stehen nicht im Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Fluchtgründen. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat Somalia am XXXX verlassen und stellte am XXXX .2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF hat Somalia am römisch 40 verlassen und stellte am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde.Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 7, Stand 16.01.2025): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:PGN 28.6.2024Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder:, PGN 28.6.2024 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):CT/Karr/AEI 23.9.2024Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):, CT/Karr/AEI 23.9.2024 ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (ACLED 29.11.2024; ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024) Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (23.9.2024): Africa File Special Edition - External Meddling for the Red Sea Exacerbates Conflicts in the Horn of Africa, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-special-edition-external-meddling-for-the-red-sea-exacerbates-conflicts-in-the-horn-of-africa, Zugriff 13.12.2024 INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNGA 23.8.2024). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 23.8.2024). Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia (UNSC 28.10.2024; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch (UNSC 28.10.2024). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut UN verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2024 und 2023 wie folgt: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023) Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 7.8.2024) sowie Lower Shabelle und Lower Juba (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay (UNSC 2.2.2024) und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa (BMLV 7.8.2024). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren (Sahan/SWT 5.1.2024). Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 7.8.2024). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.
- Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum (BMLV 7.8.2024). [siehe auch Ausländische Kräfte] ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete (ACAPS 17.8.2023). Die Bundesarmee ist aber überdehnt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein (BMLV 7.8.2024). Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können (Sahan/SWT 6.3.2024). Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 23.8.2024). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022; Sahan/SWT 13.9.2023), und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 7.8.2024). Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024).Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vgl. ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024).Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt (ACLED 15.9.2023). Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten (HI 4.2023; vergleiche ACLED 15.9.2023; BMLV 7.8.2024). Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir / Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen (ACLED 15.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen (ICG 21.3.2023). Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia (BMLV 7.8.2024). Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt (AQ21 11.2023). Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus (Sahan/SWT 9.8.2023). Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vgl. Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024).Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor (BMLV 4.7.2024; vergleiche Sahan/SWT 3.7.2023). Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner (BMLV 1.12.2023). Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können (BMLV 4.7.2024). Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 7.8.2024). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren (BMLV 4.7.2024). Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 7.8.2024). Zentralsomalia aus Sicht von Critical Threats im Herbst 2024: CT/Karr/AEI 24.10.2024 Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vgl. BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024).Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben (Soufan 3.7.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vgl. BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024).Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt (BMLV 7.8.2024; vergleiche BS 2024). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 15.5.2023). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen (AA 3.6.2024). In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 7.8.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 7.8.2024). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vgl. AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vgl. ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vgl. ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024:Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 23.8.2024; vergleiche AA 3.6.2024). Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle (AA 23.8.2024; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 20.3.2023). Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024; ACLED 30.9.2024; ACLED 31.7.2024). In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu (ACLED 29.11.2024; vergleiche ACLED 28.10.2024). Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle (UNSC 28.10.2024). Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024: ACLED 29.11.2024 Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vgl. BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024).Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen (THLSC 20.3.2023). Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB Nairobi 10.2024). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (USDOS 15.5.2023; vergleiche BS 2024; ÖB Nairobi 10.2024). Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 15.5.2023). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 23.8.2024). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten (BMLV 7.8.2024). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023). Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 11.1.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe (BMLV 7.8.2024). Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus (BS 2024). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
- Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024); Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 7.8.2024). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB Nairobi 10.2024). Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023).Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.6.2024; vergleiche BS 2024), zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften (BS 2024) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen (AA 23.8.2024). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 20.3.2023). Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vgl. UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024).Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt (BS 2024; vergleiche UNGA 23.8.2024; HIPS 7.5.2024). Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet (BS 2024). Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle (BMLV 4.7.2024). Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten (UNSC 27.9.2024). Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug) (UNSC 28.10.2024). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 23.8.2024). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 3.6.2024). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert (Sahan/SWT 4.12.2023). Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu (TSD 12.11.2023) [zum ISS siehe insbesondere Sicherheitslage / Puntland]. Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind (UNHCR 2024); 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen (UNHCR 2023). Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu
(300), Bari
(500)und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine (UNHCR 2024). Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich (AI 24.4.2024). Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte (UNSC 3.6.2024). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023).Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an (BMLV 7.8.2024). Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen (FDD/Roggio 11.10.2023). Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vgl. Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; FIS 7.8.2020b, S. 24ff) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S. 25; FIS 7.8.2020b, S. 24). So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren (AJ 21.7.2022). Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann (ACCORD 31.5.2021, S. 10ff). So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können (Sahan/SWT 26.2.2024; vergleiche Sahan/SWT 29.9.2023). Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist (ACCORD 31.5.2021, S. 27). Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten (UNSC 27.9.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Eine [Anm.: ältere, aber weiterhin zutreffende] Grafik des Hiraal Institute bestätigt, dass der wesentliche Fokus von al Shabaab auf den Sicherheitskräften liegt [Anm.: Erklärung zur Grafik: SNA - Bundesarmee; SPF - Polizei; FMS - Bundesregierung; PSF - puntländische Sicherheitskräfte; blau - ca. 5.2021-4.2022; orange - ca. 5.2022-4.2023]: HI 5.2023 Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer jedenfalls unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulichte dies im Jahr 2021 mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote
(454)als im Jahr davor (1.140). Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es 20 % (Sahan/Bryden 6.4.2021). Von den Vereinten Nationen werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) über die letzten Jahre wie folgt angegeben: (UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023; UNSC 15.6.2023; UNSC 16.2.2023; UNSC 1.9.2022a; UNSC 13.5.2022; UNSC 8.2.2022; UNSC 11.11.2021; UNSC 10.8.2021; UNSC 19.5.2021; UNSC 17.2.2021) Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vgl. IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024).Die letzte halbwegs glaubwürdige Volkszählung wurde im Jahr 1975 durchgeführt - auch diese mit signifikanten Einschränkungen (Sahan/SWT 10.5.2023). Neueste Schätzungen gehen von 18,7 Millionen (FSNAU/IPC 23.9.2024b), andere von rund 17 Millionen Einwohnern aus (WFP 26.9.2024; vergleiche IPC 13.12.2022). Bei Herannahme von 17 Millionen Einwohnern lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:10.780 [Anm.: Berechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen] (UNSC 27.9.2024). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024).Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt (Sahan/SWT 2.8.2023). Dahingegen waren es 2021 nur 11 (HRW 13.1.2022), 2022 waren es 15 (BMLV 9.2.2023) und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia (HRW 11.1.2024). Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); Äthiopien (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022); die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch (HRW 11.1.2024; vergleiche VOA/Maruf 30.11.2022). Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt (UNGA 23.8.2024). Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden (BMLV 7.8.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/30275841, Zugriff 4.9.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2024): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 3.6.2024 ACAPS - Assessment Capacities Project, The (17.8.2023): Risk of worsening existing humanitarian needs in conflict-affected areas; Anticipatory analysis, https://www.acaps.org/fileadmin/Data_Product/Main_media/20230817_ACAPS_anticipatory_analysis_Somalia_ATMIS_withdrawal.pdf, Zugriff 8.11.2023 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
- Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar Somalia_ACCORD_Mai 2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2024): Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update, November 2024, https://reliefweb.int/attachments/7d28f21b-bb6b-4195-8234-d959f6e1cc7b/Al-Shabaab targets civilians in Somalia in retaliation for installing CCTV cameras - Situation Update - November 2024.pdf, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.10.2024): Controversy over electoral reform sparks debate in Somalia amid al-Shabaab operation, Situation Update, October 2024, https://acleddata.com/2024/10/28/controversy-over-electoral-reform-sparks-debate-in-somalia-amid-al-shabaab-operation-october-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (31.7.2024): The looming threat: A resurgence of Islamic State and inter-clan fighting in Somalia, Situation Update, July 2024, https://acleddata.com/2024/07/31/the-looming-threat-a-resurgence-of-islamic-state-and-inter-clan-fighting-in-somalia-july-2024/, Zugriff 13.12.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (15.9.2023): Situation Update September 2023; Somalia: The Government and al-Shabaab Vie for the Support of Clan Militias, https://acleddata.com/2023/09/15/somalia-situation-update-september-2023-the-government-and-al-shabaab-vie-over-the-support-of-clan-militias/, Zugriff 8.11.2023 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights - Somalia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107967.html, Zugriff 29.4.2024 AJ - Al Jazeera (21.7.2022): The street cleaners of Mogadishu: Doing Somalia’s riskiest job, https://www.aljazeera.com/news/2022/7/21/street-cleaners-the-women-doing-mogadishus-riskiest-job?sf168184671=1, Zugriff 13.12.2024 AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche BBC - British Broadcasting Corporation (15.6.2023): Analysis: Al-Shabab fights back as army offensive threatens its grip on Somalia, https://monitoring.bbc.co.uk/product/c204cuml?utm_campaign=
- June newsletter 2023 - SU&utm_content=bbc-monitoring.co.uk&utm_content=bbc-monitoring.co.uk&utm_medium=email&utm_source=BBC Monitoring&wp-linkindex=23, Zugriff 19.10.2023 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.8.2024): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (4.7.2024): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9.2.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_SOM.pdf, Zugriff 18.3.2024 CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Herausgeber) (24.10.2024): Africa File, October 24, 2024: JNIM Strikes Northern Niger; DRC Peace Talks and M23 Offensive; Egypt-Djibouti Cooperation; Ethiopia-Somalia AUSSOM Tug-of-War; Central Somalia Offensive, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-october-24-2024, Zugriff 13.12.2024 Economist - Economist, The (3.11.2022): Somali clans are revolting against jihadists, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2022/11/03/somali-clans-are-revolting-against-jihadists, Zugriff 18.10.2023 FDD/Roggio - Bill Roggio (Autor), Foundation for Defense of Democracies (Herausgeber) (11.10.2023): Shabaab responds to FDD’s Long War Journal study on its suicide bombings, https://www.longwarjournal.org/archives/2023/10/shabaab-responds-to-fdds-long-war-journal-study-on-its-suicide-bombings.php, Zugriff 13.11.2023 FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 12.10.2023 FSNAU/IPC - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024a): Somalia 2024 Post Gu IPC Analyses - Findings and Recommendations, https://fsnau.org/downloads/Somalia-2024-Post-Gu-IPC-Analyses-Findings-and-Recommendations-23-Sep-2024.pdf, Zugriff 9.10.2024 FSNAU/IPC - Food Security and Nutrition Analysis Unit Somalia, Integrated Food Security Phase Classification (23.9.2024b): Somalia Acute Food Insecurity Situation Overview, Rural, Urban and IDP: Food Security Outcomes: Current: July-September 2024, https://fsnau.org/downloads/FSNAU-IPC-Combined-Current-Gu-2024.pdf, Zugriff 7.10.2024 GN - Goobjoog News (22.6.2022): KDF carried out airstrike in Gedo region, south of Somalia, https://shabellemedia.com/kdf-carried-out-airstrike-in-gedo-region-south-of-somalia/, Zugriff 7.11.2023 HI - Hiraal Institute (5.2023): Somalia’s Shifting Sands: Unpacking The Tumultuous Times Of President Hassan Sheikh Mohamud’s First Year, https://hiraalinstitute.org/somalias-shifting-sands-unpacking-the-tumultuous-times-of-president-hassan-sheikh-mohamuds-first-year, Zugriff 30.1.2024 HI - Hiraal Institute (4.2023): Governance Without Presence: The Somali Government’s Liberation Struggles, https://hiraalinstitute.org/governance-without-presence-the-somali-governments-liberation-struggles, Zugriff 30.1.2024 HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (7.5.2024): State Of Somalia 2023 Report, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2024/05/SOS-REPORT-2023-.pdf, Zugriff 27.5.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103135.html, Zugriff 15.1.2024 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066476.html, Zugriff 7.11.2023 ICG - International Crisis Group (21.3.2023): Sustaining Gains in Somalia’s Offensive against Al-Shabaab, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-03/b187-somalias-offensive-against-al-shabaab_0.pdf, Zugriff 9.11.2023 INGO-C/STDOK/SEM - Internationale NGO C (Autor), Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 10.10.2023 LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2015777/190827400.pdf, Zugriff 13.12.2024 MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116331/SOMA_ÖB-Bericht_2024_10.pdf, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich] PGN - Political Geography Now (28.6.2024): Preliminary Somalia Control Map – Approximate Territorial Control, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.4.2021): Measuring Somalia’s IED Problem, in: The Somali Wire Issue No. 116, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (6.3.2024): Peace at what cost? Negotiations with Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 657, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.2.2024): The Mustafajiraad and IEDs in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 653, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.1.2024): Effects of Ethiopia-Somalia Diplomatic Row on South West State, in: The Somali Wire Issue No. 631, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.12.2023): Lifting the embargo, not the silver bullet, in: The Somali Wire Issue No. 623, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (29.9.2023): The Cost to Somalia’s Children, in: The Somali Wire Issue No. 598, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (13.9.2023): A re-engagement of the clans, in: The Somali Wire Issue No. 591, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.8.2023): New Offensive, Old Pathologies, in: The Somali Wire Issue No. 576, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (4.8.2023): Sequencing for Success: Liberation, Stabilisation and Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 574, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (2.8.2023): Airstrikes in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 573, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.7.2023): Kenya and Ethiopia under pressure from Al-Shabaab: Uncertainty among Front Line States, in: The Somali Wire Issue No. 560, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (10.5.2023): Somali Census: A daunting challenge, in: The Somali Wire Issue No. 538, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich] SG - Somali Guardian (31.7.2022): Ethiopia’s military conducts air strikes in Somalia’s Bakool region, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/ethiopias-military-conducts-air-strikes-in-somalias-bakool-region/, Zugriff 7.11.2023 Soufan - Soufan Center, The (3.7.2023): IntelBrief: Al-Shabaab Shows No Signs of Decline in East Africa, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-july-3/, Zugriff 10.11.2023 TEA/Barigaba - Julius Barigaba (Autor), The East African (Herausgeber) (28.4.2024): Somalia rising as source of remittances for Kenya and Uganda, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-rising-as-source-of-remittances-for-kenya-and-uganda--4604930, Zugriff 7.5.2024 Think/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Think Tank (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 THLSC - The Henry L. Stimson Center (20.3.2023): US Security Assistance to Somalia, https://www.stimson.org/2023/us-security-cooperation-with-somalia/, Zugriff 19.10.2023 TSD - The Somali Digest (12.11.2023): IS-Somalia: A Resurgent Threat?, https://thesomalidigest.com/is-somalia-a-resurgent-threat, Zugriff 28.5.2024 UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2024): Somalia: Internal Displacement, https://data.unhcr.org/en/dataviz/1, Zugriff 9.10.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees
(2023): Somalia: Internal Displacement, https://data.unhcr.org/en/dataviz/1, Zugriff 14.11.2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713
(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_748-EN.pdf?ln=en, Zugriff 3.12.2024 UNSC - United Nations Security Council (27.9.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2024/698], https://www.ecoi.net/en/file/local/2116024/n2426310.pdf, Zugriff 14.11.2024 UNSC - United Nations Security Council (3.6.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General (S/2024/426) [EN/AR/RU/ZH], https://reliefweb.int/attachments/2ee6cff6-d8b3-4bac-bf53-5c07f96b1a9f/n2414191.pdf, Zugriff 28.6.2024 UNSC - United Nations Security Council (2.2.2024): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2106391/n2401965.pdf, Zugriff 4.6.2024 UNSC - United Nations Security Council (13.10.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/758], https://www.ecoi.net/en/file/local/2101912/N2328915.pdf, Zugriff 4.6.2024 UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (16.2.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/109], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087441/N2303721.pdf, Zugriff 16.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (11.11.2021): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2021/944], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 16.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 16.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023 UNSC - United Nations Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf, Zugriff 16.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091895.html, Zugriff 18.10.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023 VOA - Voice of America (8.8.2022): Ethiopia Deploys New Troops into Neighboring Somalia, https://www.voanews.com/a/ethiopia-deploys-new-troops-into-neighboring-somalia-/6693095.html, Zugriff 7.11.2023 VOA/Babb - Voice of America (Herausgeber), Carla Babb (Autor) (18.6.2024): Al-Shabab reverses Somali force gains, now working with Houthis in Somalia, https://www.voanews.com/a/al-shabab-reverses-somali-force-gains-is-working-with-houthis-in-somalia-/7659656.html, Zugriff 28.6.2024 VOA/Maruf - Voice of America (Herausgeber), Harun Maruf (Autor) (30.11.2022): Somalia Military Rebuilding Shows Signs of Improvement, https://www.voanews.com/a/somalia-military-rebuilding-shows-signs-of-improvement/6856894.html, Zugriff 7.11.2023 WFP - World Food Programme (26.9.2024): WFP Somalia Country Brief, August 2024, https://reliefweb.int/attachments/9744ac9f-57e4-4da6-b870-69c8c4d80cff/WFP Somalia Country Brief August 2024.pdf, Zugriff 9.10.2024 Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte (BMLV 7.8.2024). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023). Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage zuletzt etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 4.7.2024). Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). V. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 201