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{'item': 'W226 2186464-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 7§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 88§ 69§ 42§ 6§ 17Art. 130§ 30§ 3Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW226 2186464-1 Spruch, W226 2186464-1/66E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte am 13.07.2015 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 21.12.2015 stattgegeben wurde. Dem BF wurde damit der Status des Asylberechtigten zuerkannt und ging die Behörde davon aus, dass der BF Staatsangehöriger der arabischen Republik Syrien ist. Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland, in Verbindung mit dem Vorbringen, die behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubhaft gewertet habe werden können.
  2. Am 08.09.2017 erfolgte eine Verständigung des BMI (Information via Grenzpolizei Prag) über eine Reisebewegung des BF. Der BF sei am XXXX – in Besitz eines russischen Reisepasses (gültig von XXXX ) sowie eines österreichischen Konventionsreisepasses – am Flughafen XXXX von der tschechischen Polizei kontrolliert worden und würde sich im russischen Reisepass ein syrischer Stempel befinden. Zudem habe der BF als Reiseziel Syrien angegeben.
  3. Am 08.09.2017 erfolgte eine Verständigung des BMI (Information via Grenzpolizei Prag) über eine Reisebewegung des BF. Der BF sei am römisch 40 – in Besitz eines russischen Reisepasses (gültig von römisch 40 ) sowie eines österreichischen Konventionsreisepasses – am Flughafen römisch 40 von der tschechischen Polizei kontrolliert worden und würde sich im russischen Reisepass ein syrischer Stempel befinden. Zudem habe der BF als Reiseziel Syrien angegeben.
  4. Mit Aktenvermerk vom 22.09.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Es hätten sich Anhaltspunkte ergeben, dass sich der BF wieder dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellt habe.
  5. Der BF wurde am 20.11.2017 vom BFA einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, an Depressionen zu leiden und diesbezüglich auch Medikamente einzunehmen. Befragt, ob er seit seiner Asylgewährung im Jahr 2015 Österreich verlassen habe, gab der BF zusammengefasst an, er habe Österreich einmal (vor ca. 2 Monaten) verlassen. Er habe seine Mutter besuchen wollen, sie sei krank. Er sei mit dem Bus nach XXXX gefahren und dann nach XXXX geflogen. In XXXX habe er seinen Bruder bzw. dessen Familie getroffen. Sie hätten sich dort ein billiges Hotel gemietet. Nach etwa 10 Tagen sei der Rückflug billig gewesen und sei er dann wieder von Istanbul nach Prag geflogen und dann nach Österreich gefahren. Befragt, ob er seit seiner Asylgewährung im Jahr 2015 Österreich verlassen habe, gab der BF zusammengefasst an, er habe Österreich einmal (vor ca. 2 Monaten) verlassen. Er habe seine Mutter besuchen wollen, sie sei krank. Er sei mit dem Bus nach römisch 40 gefahren und dann nach römisch 40 geflogen. In römisch 40 habe er seinen Bruder bzw. dessen Familie getroffen. Sie hätten sich dort ein billiges Hotel gemietet. Nach etwa 10 Tagen sei der Rückflug billig gewesen und sei er dann wieder von Istanbul nach Prag geflogen und dann nach Österreich gefahren. Vom BFA befragt, warum er in Besitz eines russischen Reisepasses sei, gab der BF an, er habe eine russische Frau geheiratet. Er sei Doppelstaatsbürger. Er wisse aber nicht, ob die russische Staatsbürgerschaft auslaufe bzw. er wegen dem Asyl in Österreich noch einen russischen Reisepass bekomme. Befragt, ob er den russischen Reisepass nach dem Ablauf im Jahr 2019 verlängern wolle, gab der BF an, er habe in XXXX auf dem russischen Konsulat gefragt, ob er den Reisepass verlängern könne. Man habe ihm gesagt, dass er nach Russland fahren und dort alle Papiere neu beantragen müsse. Befragt, ob er den russischen Reisepass nach dem Ablauf im Jahr 2019 verlängern wolle, gab der BF an, er habe in römisch 40 auf dem russischen Konsulat gefragt, ob er den Reisepass verlängern könne. Man habe ihm gesagt, dass er nach Russland fahren und dort alle Papiere neu beantragen müsse. Nach Vorhalt der Behörde, dass er am XXXX bei seiner Einreise von XXXX nach XXXX bei der Polizei angegeben habe, in Syrien gewesen zu sein, gab der BF an, ein tschechischer Polizist habe ihn in XXXX gefragt, ob er in Syrien gewesen sei. Dieser habe in seinem russischen Reisepass einen syrischen Stempel gesehen. Der Stempel sei aber schon alt. Nach Belehrung durch das BFA, gab der BF an, nicht in Syrien gewesen zu sein. Nach Vorhalt der Behörde, dass er am römisch 40 bei seiner Einreise von römisch 40 nach römisch 40 bei der Polizei angegeben habe, in Syrien gewesen zu sein, gab der BF an, ein tschechischer Polizist habe ihn in römisch 40 gefragt, ob er in Syrien gewesen sei. Dieser habe in seinem russischen Reisepass einen syrischen Stempel gesehen. Der Stempel sei aber schon alt. Nach Belehrung durch das BFA, gab der BF an, nicht in Syrien gewesen zu sein. Zu seinen Familienangehörigen in Syrien befragt, gab der BF an, einen Bruder in XXXX zu haben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei Schwestern in Dubai und eine Schwester in der Türkei. Die Mutter lebe entweder in der Türkei oder in Dubai. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe sich mit dem Bruder, welcher in der Türkei lebe, getroffen.Zu seinen Familienangehörigen in Syrien befragt, gab der BF an, einen Bruder in römisch 40 zu haben. Ein Bruder lebe in der Türkei, zwei Schwestern in Dubai und eine Schwester in der Türkei. Die Mutter lebe entweder in der Türkei oder in Dubai. Ihr Haus sei zerstört worden. Er habe sich mit dem Bruder, welcher in der Türkei lebe, getroffen. Nochmals zu seiner Reisebewegung befragt, gab der BF an, dass sich die türkischen Ein- und Ausreisestempel in seinem russischen Reisepass befinden würden. Er sei nicht mit dem Konventionsreisepass in die Türkei gereist, weil er dann ein Visum benötigt habe. Er habe alle drei Reisepässe dabeigehabt. Zu seiner Hochzeit mit der russischen Frau befragt, gab der BF an, die Hochzeit sei XXXX oder XXXX gewesen. Fünf Jahre später hätten sie sich scheiden lassen. Sie hätten einen gemeinsamen (erwachsenen) Sohn. Er stehe mit ihm in Kontakt, habe ihn aber 3-4 Jahre nicht mehr gesehen. Befragt, warum er sich – trotz Scheidung – einen neuen russischen Reisepass im Jahr XXXX habe ausstellen lassen, gab der BF an, er habe diesen behalten, um nach Russland reisen zu können. Befragt, ob er jemals in Russland gelebt habe, gab der BF an, immer nur 2-3 Monate in Russland gelebt zu haben, dann sei er wieder nach Syrien gefahren. Zu seiner Hochzeit mit der russischen Frau befragt, gab der BF an, die Hochzeit sei römisch 40 oder römisch 40 gewesen. Fünf Jahre später hätten sie sich scheiden lassen. Sie hätten einen gemeinsamen (erwachsenen) Sohn. Er stehe mit ihm in Kontakt, habe ihn aber 3-4 Jahre nicht mehr gesehen. Befragt, warum er sich – trotz Scheidung – einen neuen russischen Reisepass im Jahr römisch 40 habe ausstellen lassen, gab der BF an, er habe diesen behalten, um nach Russland reisen zu können. Befragt, ob er jemals in Russland gelebt habe, gab der BF an, immer nur 2-3 Monate in Russland gelebt zu haben, dann sei er wieder nach Syrien gefahren. Auf die Frage, ob ihm in Syrien noch Verfolgung drohe, gab der BF an, dies nicht zu wissen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor allem zudem habe er keinen Platz. Der BF legte im Zuge der Einvernahme einen Befundbericht einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.06.2017 vor, wonach bei ihm „Depr Episode mittelgradig, teilrem, posttraumat. Belastungsst, Harndrang, Iumboischalgie ohne rad Def.“ diagnostiziert wurden und ihm die Medikamente Duloxetin 60mg, Praxiten 15mg, Tramabene 100mg verschieben wurden.
  6. Am 20.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ua. angefragt, ob der BF nur bei einem Aufenthalt in Russland einen Anspruch auf einen russischen Reisepass habe. Die Staatendokumentation teilte am 24.11.2017 mit, dass der Stempel des russischen Konsulats in XXXX im russischen Reisepass den permanenten Wohnsitz des BF in Syrien bestätige, laut Angaben des Konsulats der russischen Botschaft in XXXX , würden russische Staatsbürger aber ihre Reisepässe in den Auslandvertretungen der Russischen Föderation verlängern bzw. ausstellen lassen können.
  7. Am 20.11.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Es wurde ua. angefragt, ob der BF nur bei einem Aufenthalt in Russland einen Anspruch auf einen russischen Reisepass habe. Die Staatendokumentation teilte am 24.11.2017 mit, dass der Stempel des russischen Konsulats in römisch 40 im russischen Reisepass den permanenten Wohnsitz des BF in Syrien bestätige, laut Angaben des Konsulats der russischen Botschaft in römisch 40 , würden russische Staatsbürger aber ihre Reisepässe in den Auslandvertretungen der Russischen Föderation verlängern bzw. ausstellen lassen können.
  8. Am 04.01.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab an, er sei psychisch krank und sei wegen der Depression noch einmal stationär in einem Krankenhaus gewesen. Er sei aber dazu in der Lage Angaben zu seinem Verfahren zu machen. Dem BF wurden die Ergebnisse der Anfrage an die Staatendokumentation vorgehalten, wobei der BF angab, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, gab der BF an, nicht zurück zu wollen, da er sich dort nicht sicher fühle. Er könne aber nur privat darüber reden, weil es „geheim“ sei. Zu Verwandten bzw. einem Kontakt in die Russische Föderation befragt, gab der BF an, Verwandte dort zu haben und er das letzte Mal vor ca. 4-5 Jahren dort gewesen sei. Er habe seine Frau bzw. Freunde besucht und sei etwa einen Monat geblieben. Er habe keine Probleme gehabt. Sein 18jähriger Sohn lebe in Russland, seine Exfrau sei wieder verheiratet. Alle 3-4 Monate habe er Kontakt zu seinem Sohn. Dieser lebe mit seiner Mutter und ihrem neuen Mann in Moskau. Sein Sohn studiere und arbeite nebenbei, um sich das Studium zu leisten. Erneut befragt, warum er nicht zurück nach Russland könne, gab der BF an, dass es einen privaten Grund gäbe bzw. das BVT darüber Bescheid wisse. Er sei außerhalb Österreichs in Gefahr. Er wisse nicht, vor wem ihm in Russland Gefahr drohe bzw. in welchen Ländern außer Syrien ihm Gefahr drohe. Befragt, warum er dann in die Türkei gefahren sei, gab der BF an, dass er seine Mutter sehen habe wollen bzw. er Angst bei der Einreise gehabt habe. Er sei wegen der Visafreiheit mit dem russischen Reisepass eingereist. Wenn man seine Mutter 4 Jahre nicht sehe, sei es einem egal, ob man sterbe. Der BF wurde in weiterer Folge vom Referenten des BF ohne Dolmetscher und in englischer Sprache zu seinen Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation einvernommen, wobei der BF im Wesentlichen ausführte, mit dem israelischen Gemeindienst Kontakt gehabt zu haben. Er habe ein spezielles technisches System und sei mit dem russischen Reisepass nach Israel gereist. Er habe Angst vor dem russischen Geheimdienst. Wenn dieser von seinem Kontakt zum israelischen Geheimdienst erfahre, dann würde man ihn nach Syrien schicken. Er sei in Russland nicht sicher und könne niemandem trauen. Er habe zuletzt im Jahr 2015 Kontakt zum israelischen Geheimdienst gehabt. Er habe so viele Informationen gehabt, dass alle arabischen Länder viel Geld für seine Informationen bezahlen würden. In der Einvernahme legte der BF eine Zuweisung zur fachärztlicher Untersuchung an einer psychiatrischen Abteilung vom 23.12.2017 vor.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der mit Bescheid vom 21.12.2015 durch das BFA zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

In Spruchpunkt VI. wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der mit Bescheid vom 21.12.2015 durch das BFA zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des BF feststehe und er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie der arabischen Republik Syrien sei. Der BF sei arabischer Abstammung und bekenne sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er stamme aus XXXX in Syrien und habe auch in der Russischen Föderation gelebt. Der BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in Behandlung. Er sei mit einer russischen Staatbürgerin verheiratet gewesen, sei mittlerweile aber geschieden und habe mit seiner Exfrau einen Sohn, der bei seiner Mutter in XXXX lebe. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des BF feststehe und er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie der arabischen Republik Syrien sei. Der BF sei arabischer Abstammung und bekenne sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Er stamme aus römisch 40 in Syrien und habe auch in der Russischen Föderation gelebt. Der BF leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in Behandlung. Er sei mit einer russischen Staatbürgerin verheiratet gewesen, sei mittlerweile aber geschieden und habe mit seiner Exfrau einen Sohn, der bei seiner Mutter in römisch 40 lebe. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und ihm in der russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe in seinem Asylverfahren angegeben, die Russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen, da er von seiner russischen Frau geschieden sei und auch nicht mehr in der Russischen Föderation lebe. Der BF sei am XXXX unter Verwendung seines russischen Reisepasses von XXXX und am XXXX wiederum unter Verwendung des russischen Reisepasses von XXXX zurück nach XXXX gekehrt. Wegen seiner Reisetätigkeit mit einem russischen Reisepass sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, wobei der BF nunmehr angegeben habe, weiterhin die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Behauptung werde durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt und wurde darin auch festgestellt, dass der BF nicht in der Russischen Föderation leben müsse, um weiterhin die Staatsbürgerschaft zu besitzen bzw. er sich in jedem russischen Konsulat den russischen Reisepass verlängern könne. Der BF habe nicht glaubwürdig vorgebracht, in Russland asylrelevant verfolgt zu werden. Seine Angaben, wonach ihm aufgrund seiner geheimdienstlichen Tätigkeit für den israelischen Geheimdienst in Russland eine Gefahr drohe, da ihm –sollte jemand in der russischen Föderation davon erfahren – eine Abschiebung nach Syrien drohe, sei nicht glaubwürdig. Die fehlende Glaubwürdigkeit des BF sei auch durch die Angaben des BVT untermauert worden. Der BF habe durch die Verwendung des russischen Reisepasses für seine Reise von XXXX - dies, obwohl er in Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses sei und diesen auch bei sich getragen habe - gezeigt, dass er bereit sei, sich freiwillig unter den Schutz der Russischen Föderation zu stellen und ihm dieser Schutz auch gewährt werde. Der Umstand, dass ihm der russische Reisepass schon vor Antragstellung bzw. vor Schutzgewährung ausgestellt worden sei, sei unbeachtlich, da ihm die Flüchtlingseigenschaft nur subsidiär zustehe, solange er begründete Furcht vor Verfolgung habe und er durch die Verwendung des russischen Reisepasses nach der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft aufgezeigt habe, dass er sich wieder und freiwillig unter den Schutz seines zweiten Heimatstaates stellen habe wollen. Es sei ihm daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. Hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass der BF neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die russische Staatsbürgerschaft besitze und ihm in der russischen Föderation keine asylrelevante Verfolgung drohe. Der BF habe in seinem Asylverfahren angegeben, die Russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen, da er von seiner russischen Frau geschieden sei und auch nicht mehr in der Russischen Föderation lebe. Der BF sei am römisch 40 unter Verwendung seines russischen Reisepasses von römisch 40 und am römisch 40 wiederum unter Verwendung des russischen Reisepasses von römisch 40 zurück nach römisch 40 gekehrt. Wegen seiner Reisetätigkeit mit einem russischen Reisepass sei ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden, wobei der BF nunmehr angegeben habe, weiterhin die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Behauptung werde durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt und wurde darin auch festgestellt, dass der BF nicht in der Russischen Föderation leben müsse, um weiterhin die Staatsbürgerschaft zu besitzen bzw. er sich in jedem russischen Konsulat den russischen Reisepass verlängern könne. Der BF habe nicht glaubwürdig vorgebracht, in Russland asylrelevant verfolgt zu werden. Seine Angaben, wonach ihm aufgrund seiner geheimdienstlichen Tätigkeit für den israelischen Geheimdienst in Russland eine Gefahr drohe, da ihm –sollte jemand in der russischen Föderation davon erfahren – eine Abschiebung nach Syrien drohe, sei nicht glaubwürdig. Die fehlende Glaubwürdigkeit des BF sei auch durch die Angaben des BVT untermauert worden. Der BF habe durch die Verwendung des russischen Reisepasses für seine Reise von römisch 40 - dies, obwohl er in Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses sei und diesen auch bei sich getragen habe - gezeigt, dass er bereit sei, sich freiwillig unter den Schutz der Russischen Föderation zu stellen und ihm dieser Schutz auch gewährt werde. Der Umstand, dass ihm der russische Reisepass schon vor Antragstellung bzw. vor Schutzgewährung ausgestellt worden sei, sei unbeachtlich, da ihm die Flüchtlingseigenschaft nur subsidiär zustehe, solange er begründete Furcht vor Verfolgung habe und er durch die Verwendung des russischen Reisepasses nach der Erlangung der Flüchtlingseigenschaft aufgezeigt habe, dass er sich wieder und freiwillig unter den Schutz seines zweiten Heimatstaates stellen habe wollen. Es sei ihm daher mangels der Notwendigkeit internationalen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft wieder abzuerkennen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wurde ausgeführt, dass der BF keinem realen Risiko einer Art. 2 oder Art. 3 EMRK relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar, da er in Russland über familiäre Beziehungen (Sohn) und soziale Kontakte verfüge und er deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden werde. Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Krankheiten seien laut dem Länderinformationsblatt vorhanden. Er sei zudem arbeitsfähig und sei die Grundversorgung in Russland gewährleistet. Auch existiere in Russland ein funktionierendes Sozialhilfesystem und könne er von seinen Verwandten in der Türkei oder in Dubai eine Hilfeleistung bekommen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung wurde ausgeführt, dass der BF keinem realen Risiko einer Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK relevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Ihm sei eine Rückkehr zumutbar, da er in Russland über familiäre Beziehungen (Sohn) und soziale Kontakte verfüge und er deshalb Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden werde. Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Krankheiten seien laut dem Länderinformationsblatt vorhanden. Er sei zudem arbeitsfähig und sei die Grundversorgung in Russland gewährleistet. Auch existiere in Russland ein funktionierendes Sozialhilfesystem und könne er von seinen Verwandten in der Türkei oder in Dubai eine Hilfeleistung bekommen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF bereits zu Beginn seines Verfahrens in Österreich seine Doppelstaatsbürgerschaft offengelegt bzw. seinen russischen Reisepass vorgelegt habe. Der zugrundliegende Sachverhalt habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht geändert bzw. könne nicht von geänderten Umständen gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG würden daher nicht vorliegen, da sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt habe. Er sei zwar im September 2017 – unter Verwendung seines russischen Reisepasses – in die Türkei gereist, habe sich damit aber nicht dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt bzw. unterstellen wollen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF den Schutz der Russischen Föderation tatsächlich erhalten werde. Der BF habe auch niemals behauptet, die russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen und sei auch nicht richtig, dass der BF in der Russischen Föderation gelebt habe. Er habe sich zwar mehrmals dort aufgehalten, dies aber immer nur für kurze Zeiträume. Der BF befürchte in Russland asylrelevante Verfolgung wegen seiner ehemaligen Aktivität für den XXXX Geheimdienst. Der BF fürchte auch den Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit und wäre er damit einhergehend auch von einer Abschiebung nach Syrien bedroht. Darüber hinaus würde dem BF in der Russischen Föderation – aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten bzw. der schlechten Gesundheitsversorgung – eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht eine vollumfängliche Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF bereits zu Beginn seines Verfahrens in Österreich seine Doppelstaatsbürgerschaft offengelegt bzw. seinen russischen Reisepass vorgelegt habe. Der zugrundliegende Sachverhalt habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Asylgewährung nicht geändert bzw. könne nicht von geänderten Umständen gesprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG würden daher nicht vorliegen, da sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt habe. Er sei zwar im September 2017 – unter Verwendung seines russischen Reisepasses – in die Türkei gereist, habe sich damit aber nicht dem Schutz seines Heimatlandes unterstellt bzw. unterstellen wollen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF den Schutz der Russischen Föderation tatsächlich erhalten werde. Der BF habe auch niemals behauptet, die russische Staatsbürgerschaft nicht mehr zu besitzen und sei auch nicht richtig, dass der BF in der Russischen Föderation gelebt habe. Er habe sich zwar mehrmals dort aufgehalten, dies aber immer nur für kurze Zeiträume. Der BF befürchte in Russland asylrelevante Verfolgung wegen seiner ehemaligen Aktivität für den römisch 40 Geheimdienst. Der BF fürchte auch den Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit und wäre er damit einhergehend auch von einer Abschiebung nach Syrien bedroht. Darüber hinaus würde dem BF in der Russischen Föderation – aufgrund der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten bzw. der schlechten Gesundheitsversorgung – eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
  3. Am 22.11.2019 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am XXXX über den Flughafen XXXX kontrolliert und sei demnach von XXXX 2019 auf Urlaub in der Türkei gewesen. Darin wurden noch weitere Reisemeldungen des BF (aus den Jahren 2018 und 2019) vermerkt.
  4. Am 22.11.2019 langte eine Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am römisch 40 über den Flughafen römisch 40 kontrolliert und sei demnach von römisch 40 2019 auf Urlaub in der Türkei gewesen. Darin wurden noch weitere Reisemeldungen des BF (aus den Jahren 2018 und 2019) vermerkt.
  5. Am 12.12.2019 brachte der BF eine ergänzende Stellungahme ein, worin ausgeführt wurde, dass der BF nicht mit einem Dolmetscher aus dem mittleren Osten sprechen wolle. Zudem legte der BF folgende medizinischen Befunde vor: - Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 08.01.2018 und 03.05.2018 mit den Diagnosen „Major Depression, posttraumatische Belastungsstörung, Angststörung“, Medikamentöse Therapie: Paroxat Hex 40mg, Dominal 80mg, Atarax 25mg; - Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von August 2018, worin die Diagnosen „Major Depression, Angststörung, PTBS, Hypotonie“ erstellt wurden; - CT Befund vom 14.09.2018 mit dem Ergebnis „Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens. Ansonsten keine Auffälligkeiten“; - CT-Befund vom 13.02.2019, wobei eine Erweiterung der Aorta ascendens festgestellt wurde; - Psychologischer Befund vom 09.01.2019, worin die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen“ erstellt wurde; - Bestätigung einer praktischen Ärztin vom 22.11.2019, wonach beim BF die Krankheiten „Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens (4,9cm), posttraumatische Belastungsstörung, rezidiv. depressive Störung mit psychotischen Symptomen (Soziophobie), rezidiv. Panikattacken mit Angststörung und Schlafstörung, rezidiv. Cephalea, Dorsalgie mit Bandscheibenprotrusion L4/L5+L3 kleine Bandscheibenhernitation, Hörstörung bds.“ vorliegen würden. Als Medikamente wurden Praxiten 15mg, Pram 20mg, Cerebokan, Pregamid 75mg, Bromazepam 3mg, Trittico ret. 150mg, Tramadolor 100mg aufgelistet; - Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie von 15.03.2019, worin die Diagnosen „Depressio, Mischbild, Aneurysma, Panikstörung“ erstellt wurden. Als Medikation wurden Pregamid 75mg und Bromazepam 3mg angeführt.
  6. Der BF wurde durch das erkennende Gericht am 14.01.2020 nochmals ergänzend zu seiner Tätigkeit für den XXXX Geheimdienst, zu seiner Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin bzw. seinem Aufenthalt in Russland, zum Aufenthaltsort seiner Verwandten, zu seinen Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation, zu seinen Reisebewegungen bzw. den Treffen mit seinen Verwandten, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Leben in Österreich befragt.
  7. Der BF wurde durch das erkennende Gericht am 14.01.2020 nochmals ergänzend zu seiner Tätigkeit für den römisch 40 Geheimdienst, zu seiner Heirat mit einer russischen Staatsbürgerin bzw. seinem Aufenthalt in Russland, zum Aufenthaltsort seiner Verwandten, zu seinen Rückkehrbefürchtungen betreffend die Russische Föderation, zu seinen Reisebewegungen bzw. den Treffen mit seinen Verwandten, seinem Gesundheitszustand sowie zu seinem Leben in Österreich befragt.
  8. Mit Beschluss vom 12.02.2020 wurde durch das erkennende Gericht ein Sachverständiger (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) bestellt und diesem aufgetragen, diverse Fragen zum psychischen Gesundheitszustandes des BF (auch in Zusammenhang mit einer allfälligen Abschiebung in die Russische Föderation) zu beantworten. Der BF wurde deshalb aufgefordert, betreffend die Beweisaufnahme (Begutachtung durch den Sachverständigen) am 18.03.2020 persönlich teilzunehmen.
  9. Am 20.02.2020 langte ein polizeilicher Abschlussbericht vom 12.02.2020 betreffend den BF ein (Verdacht auf Betrug).
  10. Am 02.03.2020 teilte die Rechtsberatung des BF mit, dass der BF aufgrund seiner aktuellen gesundheitlichen Situation nicht dazu in der Lage fühle, den Termin wahrzunehmen bzw. mehrere notwendige ärztliche Termine bevorstehen würden. Der BF absolviere wegen chronischer Rückenprobleme (Dorsolumbalgie) eine Therapie, welche bis 24.03.2020 dauere. Zudem habe er am Tag der geplanten Beweisaufnahme einen Facharzttermin wegen seiner Augenerkrankung (Fibrom-Lipom am Augenlid). Wegen seines psychischen Zustandes sei ein Antrag auf Rehabilitationskur bzw. Erholungsaufenthalt gestellt worden. Ein weiterer ärztlicher Termin stelle aufgrund seiner psychischen Situation eine zu große Belastung dar. Es wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt: - Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (ab 13.12.2018 bis 16.04.2020); - Überweisung vom 10.02.2020 an eine Orthopädie; - Verordnung zur physikalischen Behandlung; - Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt; - Überweisung vom 20.02.2020 zum Augenarzt; - Behandlungskarte eines Facharztes für physikalische Medizin.
  11. Dem Antrag auf Verschiebung des Beweisaufnahmetermins wurde zunächst nicht entsprochen, wobei die Rechtsberatung dann erneut (wegen der geltenden Covid-Verordnung) um die Verschiebung des Termins ersuchte, welchem vom erkennenden Gericht stattgegeben wurde. Der neue Termin für die Beweisaufnahme wurde mit 17.06.2020 festgelegt.
  12. Am 21.07.2020 langte das Psychiatrisch-Neurologische Sachverständigengutachten beim erkennenden Gericht ein, wobei beim BF eine derzeit leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) diagnostiziert wurde. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, hätten sich bei der nunmehrigen Untersuchung nicht gefunden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass in der Vergangenheit eine derartige Störung bestanden haben könnte, die sich unter der Behandlung zurückgebildet habe bzw. in den Hintergrund getreten sei. Weiters würde sich beim BF eine misstrauisch-sensitive Persönlichkeitsstruktur finden.
  13. Am 23.07.2020 langte eine weitere Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am 15.07.2020 über den Flughafen XXXX kontrolliert und sei demnach von XXXX zwecks eines Familienbesuches in XXXX gewesen.
  14. Am 23.07.2020 langte eine weitere Mitteilung betreffend eine Reisebewegung des BF ein. Der BF wurde bei der Einreise nach Österreich am 15.07.2020 über den Flughafen römisch 40 kontrolliert und sei demnach von römisch 40 zwecks eines Familienbesuches in römisch 40 gewesen.
  15. Am 29.07.2020 wurde dem BF das Psychiatrisch-Neurologische Sachverständigengutachten übermittelt und er aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen eine abschließende Stellungnahme dazu zu erstatten. 19.Am 18.08.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, wonach beim BF laut dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht die von der Rechtsprechung geforderte Exzeptionalität einer Erkrankung vorliege und er offenbar dazu im Stand sei, zu reisen bzw. sich selbst zu versorgen, weshalb einer Rückkehr in die Russische Föderation nichts entgegenstehe. Seine Krankheiten seien in Russland behandelbar und habe er als russischer Staatsbürger Anspruch auf medizinische Versorgung bzw. Sozialversorgung. Es sei auch davon auszugehen, dass der BF seine familiären Bindungen in Russland zur Deckung seiner existenziellen Bedürfnisse nutzen könne. In der Russischen Föderation liege darüber hinaus auch keine konventionsrelevante Verfolgung vor und verfüge der BF in Österreich nicht über tiefgehende private Bindungen. Die Beschwerde sei daher in allen Punkten abzuweisen.
  16. Am 01.09.2020 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF von einer klinischen und Gesundheitspsychologin am 09.01.2019 ua. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, der nunmehr bestellte Gutachter diese aber nunmehr nichtmehr feststellen haben können, sondern lediglich ausführte, dass das Bestehen einer derartigen Störung in der Vergangenheit nicht auszuschließen sei oder sich die posttraumatische Belastungsstörung unter Behandlung zurückgebildet habe bzw. in den Hintergrund getreten sei. Es würden daher widerstreitende Befunde vorliegen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig seien. Hervorzuheben sei auch, dass laut Einschätzung des Gutachters eine Rückführung des BF in die Russische Föderation den Wünschen und Zielen des BF entgegenstehe und eine Rückführung eine neuerliche zusätzliche Belastung des BF bedeuten würde bzw. eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters sei der Sachverständige zwar der Ansicht, dass der BF den Geschäften des täglichen Lebens nachgehen könne, er treffe aber keine Einschätzung hierzu, ob der BF dazu in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon sei jedenfalls nicht auszugehen, zumal beim BF – laut den vorgelegten Bestätigungen – eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es werde ihm daher auch in Russland nicht möglich sein, selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und könne er auch nicht auf Unterstützung seitens seines Sohnes oder seiner Exfrau zählen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände, unter denen dem BF Asyl gewährt worden seien, nicht geändert hätten. Bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung sei der Behörde bekannt gewesen, dass der BF die syrische und die russische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei nach der Zuerkennung weder nach Syrien, noch nach Russland gereist. Auch das BVT habe keine Einwände gegen die Asylgewährung erhoben. Würde das BVT davon ausgehen, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf die Tätigkeit beim XXXX Geheimdienst dem Grunde nach nicht der Wahrheit entspreche, so hätte es den Laptop nicht an die XXXX Behörden weitergeleitet. Der BF fürchte nach wie vor aufgrund der engen politischen Zusammenarbeit zwischen Russland und Syrien aus der Russischen Föderation nach Syrien ausgeliefert oder abgeschoben zu werden. Auch aus der Anfragebeantwortung vom 03.03.2020 sei ersichtlich, dass die russischen Behörden grundsätzlich kein Rückkehrhindernis für syrische Staatsbürger sehen würden. Auch seien Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden, was die Befürchtung zulasse, dass dem BF die Staatsbürgerschaft entzogen werde, da der BF seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Russischen Föderation habe. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.02.2018 sei zu entnehmen, dass selbst gebürtige Syrer, welche zwischenzeitig russische Staatsbürger seien
  17. Am 01.09.2020 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim BF von einer klinischen und Gesundheitspsychologin am 09.01.2019 ua. eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei, der nunmehr bestellte Gutachter diese aber nunmehr nichtmehr feststellen haben können, sondern lediglich ausführte, dass das Bestehen einer derartigen Störung in der Vergangenheit nicht auszuschließen sei oder sich die posttraumatische Belastungsstörung unter Behandlung zurückgebildet habe bzw. in den Hintergrund getreten sei. Es würden daher widerstreitende Befunde vorliegen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig seien. Hervorzuheben sei auch, dass laut Einschätzung des Gutachters eine Rückführung des BF in die Russische Föderation den Wünschen und Zielen des BF entgegenstehe und eine Rückführung eine neuerliche zusätzliche Belastung des BF bedeuten würde bzw. eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Weiters sei der Sachverständige zwar der Ansicht, dass der BF den Geschäften des täglichen Lebens nachgehen könne, er treffe aber keine Einschätzung hierzu, ob der BF dazu in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon sei jedenfalls nicht auszugehen, zumal beim BF – laut den vorgelegten Bestätigungen – eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es werde ihm daher auch in Russland nicht möglich sein, selbst eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen und könne er auch nicht auf Unterstützung seitens seines Sohnes oder seiner Exfrau zählen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände, unter denen dem BF Asyl gewährt worden seien, nicht geändert hätten. Bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung sei der Behörde bekannt gewesen, dass der BF die syrische und die russische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei nach der Zuerkennung weder nach Syrien, noch nach Russland gereist. Auch das BVT habe keine Einwände gegen die Asylgewährung erhoben. Würde das BVT davon ausgehen, dass das Vorbringen des BF in Bezug auf die Tätigkeit beim römisch 40 Geheimdienst dem Grunde nach nicht der Wahrheit entspreche, so hätte es den Laptop nicht an die römisch 40 Behörden weitergeleitet. Der BF fürchte nach wie vor aufgrund der engen politischen Zusammenarbeit zwischen Russland und Syrien aus der Russischen Föderation nach Syrien ausgeliefert oder abgeschoben zu werden. Auch aus der Anfragebeantwortung vom 03.03.2020 sei ersichtlich, dass die russischen Behörden grundsätzlich kein Rückkehrhindernis für syrische Staatsbürger sehen würden. Auch seien Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert worden, was die Befürchtung zulasse, dass dem BF die Staatsbürgerschaft entzogen werde, da der BF seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Russischen Föderation habe. Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.02.2018 sei zu entnehmen, dass selbst gebürtige Syrer, welche zwischenzeitig russische Staatsbürger seien Probleme mit ihrem Aufenthaltstitel bekommen könnten. Es sei daher dem BF in erster Linie der Asylstatus nicht abzuerkennen, ansonsten dem BF aber jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
  18. Am 15.09.2020 wurde vom zuständigen Bezirksgericht mitgeteilt, dass das betreffend den BF geführte Erwachsenenschutzverfahren mit Beschluss vom 05.08.2020 eingestellt worden sei.
  19. Am 10.09.2020 brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme ein und wurde auch eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 08.09.2020 vorgelegt, bei welcher der BF seit August 2018 in Behandlung sei. Es wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Ärztin zum Schluss komme, dass beim BF weiterhin eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Zudem komme sie – wie der Sachverständige – zum Schluss, dass auch eine rezidivierende depressive Störung vorliege, sie gehe aber gegenwärtig davon aus, dass eine schwere – nicht bloß eine leichte – Episode vorliege. Zudem werde beim BF eine Paranoia festgestellt. Es werde daher erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zudem liege beim BF ein 4,9cm großes Aneurysma in Aorta ascendens vor, welche eine monatliche Kontrolle im AKH erforderlich mache. Eine Arbeitsfähigkeit des BF sei aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes nach wie vor nicht gegeben. Weiters wurde erneut hervorgehoben, dass ein Aberkennungsgrund nicht vorliege, zumal die belangte Behörde von einer Gefahr der asylrelevanten Verfolgung in Syrien und der gesamten Russischen Föderation ausgegangen sei. Der BF habe sich nach der Zuerkennung von Asyl weder nach Syrien, noch nach Russland begeben. Die Verwendung des russischen Reisepasses für die Reise in ein Drittland (Türkei) bedeute aber nicht, dass sich der BF freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterworfen habe. In der vorgelegten Fachärztlichen Stellungnahme vom 08.09.2020 wurden beim BF die Diagnosen „Posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende Depressio mit psychot. Symptomatik, Paranoia, schädlicher Gebrauch von Tranquilizer und Analgetika, 4,9cm großes Aneurysma ascendens“ erstellt. Als Medikation wurden Bromazepam 3mg, Deanxit, Praxiten 15mg, Saroten 25mg, Tramadolor 100mg angeführt.
  20. Am 09.10.2020 wurde betreffend den BF ein polizeilicher Abschlussbericht (Verdacht auf versuchten Diebstahl am XXXX ) vorgelegt.
  21. Am 09.10.2020 wurde betreffend den BF ein polizeilicher Abschlussbericht (Verdacht auf versuchten Diebstahl am römisch 40 ) vorgelegt.
  22. Mit Anträgen vom 23.12.2020, 20.01.2021 und 09.11.2021 beantragte der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Begründung, er besitze keinen Reisepass und könne er nicht persönlich in einer syrischen Botschaft erscheinen, da dies gefährlich für ihn sei.
  23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2021, Zl. W226 2186464-1/40E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
  24. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2021, Zl. W226 2186464-1/40E, wurde die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das erkennende Gericht führte im Wesentlichen Folgendes aus: „
  25. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF stammt aus XXXX (Syrien), er hat aber auch in der Russischen Föderation (meist XXXX ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein mittlerweile volljähriger Sohn. Der BF besitzt aufgrund dieser Heirat - die mittlerweile wieder geschieden wurde - sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft. Der BF stammt aus römisch 40 (Syrien), er hat aber auch in der Russischen Föderation (meist römisch 40 ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser Ehe stammt ein mittlerweile volljähriger Sohn. Der BF besitzt aufgrund dieser Heirat - die mittlerweile wieder geschieden wurde - sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft. Dem BF wurde nach Einreise im Juli 2015 mit Bescheid des BFA vom 21.12.2015 Asyl gewährt. Der BF ist nach wie vor in Besitz eines russischen Reisepasses. Er hat seinen russischen Reisepass mehrfach für eine Reise in die Türkei verwendet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF für den XXXX Geheimdienst tätig war. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF für den römisch 40 Geheimdienst tätig war. Der BF leidet an massiven psychischen Problemen. Bei ihm wurden ua. eine Depression, eine depressive Störung und eine Paranoia diagnostiziert. Er steht seit dem Jahr 2017 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und nimmt regelmäßig diverse Medikamente (Antidepressiva, Beruhigungsmittel und Schmerzmittel) ein. Der BF ist auch wegen seiner anhaltenden Schmerzen im Rücken in Behandlung und wurde bei ihm eine Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens (4,9cm) festgestellt, weswegen er regelmäßig Kontrolltermine im Krankenhaus wahrnehmen muss. Aufgrund der psychischen Probleme des BF ist von einer eingeschränkten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Die Exfrau des BF sowie sein volljähriger Sohn leben laut letzter Information des BF nach wie vor in der Russischen Föderation ( XXXX ). Der BF steht mit seinem Sohn etwa alle sechs Monate in Kontakt. Seine Exfrau hat mittlerweile wieder geheiratet, der Sohn ist Student. Ansonsten verfügt der BF über keine Angehörigen in Russland. Seine restlichen Verwandten (Geschwister und Mutter) leben in der Türkei, Syrien und Dubai. Die Exfrau des BF sowie sein volljähriger Sohn leben laut letzter Information des BF nach wie vor in der Russischen Föderation ( römisch 40 ). Der BF steht mit seinem Sohn etwa alle sechs Monate in Kontakt. Seine Exfrau hat mittlerweile wieder geheiratet, der Sohn ist Student. Ansonsten verfügt der BF über keine Angehörigen in Russland. Seine restlichen Verwandten (Geschwister und Mutter) leben in der Türkei, Syrien und Dubai. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF von der in Russland aufhältigen – mittlerweile wieder verheirateten - Exfrau oder seinem studierenden Sohn eine Unterkunft oder Existenzmittel zur Verfügung gestellt bekommt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die in Syrien, der Türkei oder in Dubai aufhältigen Verwandten dazu in der Lage sind, dem BF umfassende Geldmittel zur Sicherung seiner Existenz zur Verfügung zu stellen. Für das erkennende Gericht ist, ungeachtet der grundsätzlich in der Russischen Föderation vorhandenen allgemeinen Existenzmöglichkeiten für Rückkehrer (etwa Sozialhilfe) bzw. der grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, eine allenfalls erzwungene Rückkehr des BF in die Russische Föderation mittels Abschiebung angesichts der bei ihm ärztlich diagnostizierten Erkrankungen, durch welche eine regelmäßige medizinische Betreuung notwendig ist, in Verbindung mit der fehlenden familiären Unterstützung sowie der derzeit vorliegenden angespannten Situation aufgrund der Covid-19 Pandemie, davon auszugehen, dass der BF in eine sehr unsichere wirtschaftliche Situation geraten würde und auch eine adäquate Behandlung seiner Krankheiten nicht gesichert wäre. Diese Umstände fügen sich zu einem Bild zusammen, dass der BF derzeit im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und seine – zumindest grundlegende – Existenz zu sichern. Dem BF würde daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts seiner psychischen Erkrankung die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen.Dem BF würde daher bei einer Rückkehr in die Russische Föderation angesichts seiner psychischen Erkrankung die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen. (...)
  26. Beweiswürdigung: (...) Zur Negativfeststellung hinsichtlich einer maßgeblichen Verfolgung in der Russischen Föderation wird zunächst darauf hingewiesen, dass auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der damals zuständige Referent des BFA – wohl aufgrund der damaligen Aussage des BF - irrtümlicherweise davon ausging, dass der BF nur die syrische Staatsbürgerschaft besitzt. Der BF gab – wie bereits oben festgestellt wurde – nunmehr sogar selbst zu, die russische sowie auch die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen bzw. konnte die russische Staatsbürgerschaft des BF auch durch die vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt werden. Das erkennende Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wie auch schon das BFA - nicht davon aus, dass dem BF in der Russischen Föderation eine asylrelevante Verfolgung droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF für den XXXX Geheimdienst tätig war bzw. er auf seinem Laptop eine „spezielles Techniksystem“ installiert hatte. Das erkennende Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wie auch schon das BFA - nicht davon aus, dass dem BF in der Russischen Föderation eine asylrelevante Verfolgung droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der BF für den römisch 40 Geheimdienst tätig war bzw. er auf seinem Laptop eine „spezielles Techniksystem“ installiert hatte. So ist zunächst nicht verständlich, weshalb der BF erst im Zuge des durchgeführten Aberkennungsverfahrens erstmals von seiner Tätigkeit für den Geheimdienst berichtete, er dies in seinem Asylverfahren aber mit keinem einzigen Wort erwähnte. Der BF konnte vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den XXXX Geheimdienst auch keine plausiblen Antworten geben, sondern wich er den Fragen vermehrt aus, bzw. sprach er in der Verhandlung erstmals davon, wegen seiner Tätigkeit beim Geheimdienst im Mai 2014 von Zypern nach XXXX gelflogen zu sein (vgl. S. 3 Verhandlungsprotokoll). Diese Aussagen des BF passen allerdings nicht mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren zusammen, zumal er bei dort bei seiner Erstbefragung angab, er sei im März 2014 von Syrien nach XXXX (Libanon) und dann mit einem Flugzeug nach XXXX gereist (vgl. AS 9). Auch die weiteren Angaben des BF zu seiner Reise nach Österreich divergieren. So gab der BF in seiner Erstbefragung an, er sei 1,5 Jahre lang in XXXX geblieben, dann sei er von einem Schlepper nach XXXX und von dort mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gebracht worden. Er sei dann mit einer Fähre nach Athen und in weiterer Folge mit dem Zug nach XXXX gefahren. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem LKW über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gefahren. Schließlich sei er selbständig mit dem Zug nach XXXX gefahren (vgl. AS 9). In der mündlichen Verhandlung gab er – im völligen Widerspruch dazu – an, er sei von XXXX nach Serbien geflogen (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll). Selbst nach Vorhalt seiner damaligen Angaben, konnte der BF diese Divergenzen nicht sinnvoll erklären, sondern gab er anfangs nur an, dies nicht gesagt zu haben und beharrte er darauf nur von XXXX nach Serbien geflogen zu sein bzw. er von Ungarn zu Fuß nach Österreich gekommen sei. Kurz darauf versuchte der BF wiederum die Dolmetscher in Traiskirchen dafür verantwortlich zu machen und gab er an, diese hätten beim Flüchtlingsstrom 2015 geglaubt, dass alle Flüchtlinge mit dem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland gefahren seien. Er habe so etwas aber nie gesagt. (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den römisch 40 Geheimdienst auch keine plausiblen Antworten geben, sondern wich er den Fragen vermehrt aus, bzw. sprach er in der Verhandlung erstmals davon, wegen seiner Tätigkeit beim Geheimdienst im Mai 2014 von Zypern nach römisch 40 gelflogen zu sein vergleiche S. 3 Verhandlungsprotokoll). Diese Aussagen des BF passen allerdings nicht mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren zusammen, zumal er bei dort bei seiner Erstbefragung angab, er sei im März 2014 von Syrien nach römisch 40 (Libanon) und dann mit einem Flugzeug nach römisch 40 gereist vergleiche AS 9). Auch die weiteren Angaben des BF zu seiner Reise nach Österreich divergieren. So gab der BF in seiner Erstbefragung an, er sei 1,5 Jahre lang in römisch 40 geblieben, dann sei er von einem Schlepper nach römisch 40 und von dort mit einem Schlauchboot weiter nach Griechenland gebracht worden. Er sei dann mit einer Fähre nach Athen und in weiterer Folge mit dem Zug nach römisch 40 gefahren. Von dort sei er schlepperunterstützt mit einem LKW über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gefahren. Schließlich sei er selbständig mit dem Zug nach römisch 40 gefahren vergleiche AS 9). In der mündlichen Verhandlung gab er – im völligen Widerspruch dazu – an, er sei von römisch 40 nach Serbien geflogen vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll). Selbst nach Vorhalt seiner damaligen Angaben, konnte der BF diese Divergenzen nicht sinnvoll erklären, sondern gab er anfangs nur an, dies nicht gesagt zu haben und beharrte er darauf nur von römisch 40 nach Serbien geflogen zu sein bzw. er von Ungarn zu Fuß nach Österreich gekommen sei. Kurz darauf versuchte der BF wiederum die Dolmetscher in Traiskirchen dafür verantwortlich zu machen und gab er an, diese hätten beim Flüchtlingsstrom 2015 geglaubt, dass alle Flüchtlinge mit dem Schlauchboot von der Türkei nach Griechenland gefahren seien. Er habe so etwas aber nie gesagt. vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll). Auffällig war letztlich auch, dass der BF selbst der behandelnden Psychiaterin in den Therapiegesprächen nichts von seinen Befürchtungen bezüglich des Geheimdienstes erzählte. Dass eine Person wie der BF angesichts seiner psychischen Erkrankungen (Paranoia, depressive Störungen) für den XXXX Geheimdienst tätig gewesen wäre, ihm zudem ermöglicht worden wäre, mit Geheiminformationen und einem Laptop des Israelischen Geheimdienstes – versehen mit spezieller Technologie – herumzureisen und jahrelang in Österreich zu leben, erscheint sehr realitätsfremd. Dass dieses Vorbringen auch nur der Phantasie des BF entspringt, ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Information des österr. Verfassungsschutzes, dass der Laptop zwar geprüft, aber keinerlei Geheimdienstinformation gefunden wurde. Angesichts der Angaben des BF wurde der Laptop an die XXXX Botschaft ausgefolgt, dass der BF in der Folge vom XXXX Geheimdienst auch nur kontaktiert worden wäre angesichts der Weitergabe dieser „Geheimdienstinformationen“, wurde nicht einmal behauptet.Dass eine Person wie der BF angesichts seiner psychischen Erkrankungen (Paranoia, depressive Störungen) für den römisch 40 Geheimdienst tätig gewesen wäre, ihm zudem ermöglicht worden wäre, mit Geheiminformationen und einem Laptop des Israelischen Geheimdienstes – versehen mit spezieller Technologie – herumzureisen und jahrelang in Österreich zu leben, erscheint sehr realitätsfremd. Dass dieses Vorbringen auch nur der Phantasie des BF entspringt, ergibt sich auch aus der im Akt aufliegenden Information des österr. Verfassungsschutzes, dass der Laptop zwar geprüft, aber keinerlei Geheimdienstinformation gefunden wurde. Angesichts der Angaben des BF wurde der Laptop an die römisch 40 Botschaft ausgefolgt, dass der BF in der Folge vom römisch 40 Geheimdienst auch nur kontaktiert worden wäre angesichts der Weitergabe dieser „Geheimdienstinformationen“, wurde nicht einmal behauptet. Eine tatsächlich bestehende – und nicht nur durch das Krankheitsbild des BF entstandene – Gefährdung wegen angeblicher geheimdienstlicher Aktivitäten liegt somit für die Russische Föderation nicht vor. Die Feststellungen hinsichtlich der Situation bei einer allfälligen Rückkehr des BF in die Russische Föderation ergeben sich aus den Angaben des BF während des Verfahrens sowie aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen (siehe dazu auch die rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. (...)
  27. Rechtliche Beurteilung: (...) 3.
  28. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  29. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: (...) 3.2.
  30. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I. mangels Begründetheit abzuweisen war:3.2.
  31. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. mangels Begründetheit abzuweisen war: Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid dargelegt hat, kann aus der erfolgten Ausstellung eines russischen Reisepasses – in einem Zeitraum, in dem diesem der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde – und der zum Reisen benutzt wurde, der Schluss gezogen werden, dass dieser sich freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat. Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jenes Land zu verstehen, dessen Staatsbürger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsbürger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist (Art. 1 Abschnitt A Z 2 letzter Absatz FlKonv). Es ist somit – auch nach dem UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – darauf abzustellen, ob Personen wie der BF den Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Ein solcher Schutz hat – „soweit verfügbar“ – Priorität gegenüber dem Internationalen Schutz.Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jenes Land zu verstehen, dessen Staatsbürger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsbürger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, letzter Absatz FlKonv). Es ist somit – auch nach dem UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – darauf abzustellen, ob Personen wie der BF den Schutz eines ihrer Herkunftsländer in Anspruch nehmen können. Ein solcher Schutz hat – „soweit verfügbar“ – Priorität gegenüber dem Internationalen Schutz. Der Umstand, dass einem Asylwerber, der nur in einem von zwei Herkunftsstaaten verfolgt ist, i.d.R. kein Asyl zu gewähren ist, gründet darauf, dass auch der andere Heimatstaat ein „Herkunftsstaat“ und in die Prüfung der Voraussetzungen einzubeziehen ist (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126 und vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Da eine Schutzbedürftigkeit des BF im Hinblick auf seine Russische Staatsangehörigkeit nie vorlag, kann er sich aus den dargestellten Gründen auf die – erkennbar irrtümlich erteilte - Asylgewährung nicht berufen und erfolgte die Aberkennung angesichts der dargestellten Umstände zu Recht. 3.2.
  32. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.“3.2.
  33. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.“
  34. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  35. Im Zusammenhang mit der bei der belangten Behörde beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses wurde dem BF mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.02.2023 mitgeteilt, dass eine Abweisung seiner Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei, da er sowohl im Besitz eines syrischen als auch eines russischen Reisepasses sei. In weiterer Folge wurden die Anträge des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, Zl. I404 2186464-2/7E, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurden die Anträge des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, Zl. I404 2186464-2/7E, als unbegründet abgewiesen. 28. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.09.2024, Ra 2021/19/0044-19, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2021, Zl. W226 2186464-1/40E, im Umfang der Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. zur Relevanz dieser Vorgaben EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn. 57) erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046).„Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vergleiche zur Relevanz dieser Vorgaben EuGH 23.5.2019, C-720/17, Rn. 57) erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit amtswegigen Wiederaufnahmen von Asylverfahren zu § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG und § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ausgesprochen, dass ein „Erschleichen“ einer Entscheidung vorliegt, wenn diese in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch mehrere Erhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338, sowie zuletzt VwGH 22.8.2024, Ra 2023/19/0451, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesen Fällen (in denen es um die Frage ging, ob der Revisionswerber die wiederaufzunehmende Entscheidung durch Täuschung über seine Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit erschlichen habe) zudem klar, dass die Angabe der wahren Identität für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.Zugleich hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit amtswegigen Wiederaufnahmen von Asylverfahren zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ausgesprochen, dass ein „Erschleichen“ einer Entscheidung vorliegt, wenn diese in einer Art zustande kam, dass bei der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, sofern die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und ihr bzw. ihm nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch mehrere Erhebungen durchzuführen vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2020/01/0338, sowie zuletzt VwGH 22.8.2024, Ra 2023/19/0451, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesen Fällen (in denen es um die Frage ging, ob der Revisionswerber die wiederaufzunehmende Entscheidung durch Täuschung über seine Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit erschlichen habe) zudem klar, dass die Angabe der wahren Identität für das Asylverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Das BVwG ging im vorliegenden Fall in seinen rechtlichen Ausführungen davon aus, dass dem Revisionswerber der russische Reisepass nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Österreich ausgestellt worden sei und daher ein Asylaberkennungsgrund vorliege. In seinen beweiswürdigenden Erwägungen hielt das BVwG hingegen fest, der damals zuständige Referent im BFA habe - wohl auf Grund der damaligen Aussage des Revisionswebers - „irrtümlicherweise“ angenommen, dass der Revisionswerber nur eine syrische Staatsbürgerschaft besitze. In den Feststellungen des BVwG ist davon die Rede, dass der Revisionswerber „nach wie vor in Besitz eines russischen Reisepasses“ sei und er seinen Reisepass mehrfach für eine Reise in die Türkei verwendet habe. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich folglich nicht abschließend entnehmen, seit wann der Revisionswerber im Besitz des russischen Reisepasses ist. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, ob im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 (siehe oben Rn. 10) oder eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69AVG (siehe oben Rn.

11) zu prüfen gewesen wäre. Anhand der bloßen Feststellung, dass der Revisionswerber einen russischen Reisepass besitzt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich folglich nicht abschließend entnehmen, seit wann der Revisionswerber im Besitz des russischen Reisepasses ist. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, ob im vorliegenden Fall das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (siehe oben Rn. 10) oder eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG (siehe oben Rn. 11) zu prüfen gewesen wäre. Anhand der bloßen Feststellung, dass der Revisionswerber einen russischen Reisepass besitzt, kann diese Frage nicht beantwortet werden. Mangels konkreter und widerspruchsfreier Feststellung, wann dem Revisionswerber der russische Reisepass ausgestellt wurde, ist die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich, weshalb dem BVwG eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen ist. Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“

  1. Am 13.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und der Rechtsvertretung des BF statt, im Rahmen derer der BF erneut zu seinem Fluchtgrund befragt wurde. Eine Vertretung der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er mittlerweile bei der Russischen Botschaft in XXXX erneut einen russischen Reisepass beantragt habe und ihm ein Pass mit Gültigkeit von XXXX ausgestellt worden sei. Diesen habe er aber nur beantragt, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Da das gegenständliche Revisionsverfahren mehrere Jahre angedauert habe, sei ihm keine andere Möglichkeit übriggeblieben, um seine Mutter zu besuchen.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er mittlerweile bei der Russischen Botschaft in römisch 40 erneut einen russischen Reisepass beantragt habe und ihm ein Pass mit Gültigkeit von römisch 40 ausgestellt worden sei. Diesen habe er aber nur beantragt, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Da das gegenständliche Revisionsverfahren mehrere Jahre angedauert habe, sei ihm keine andere Möglichkeit übriggeblieben, um seine Mutter zu besuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Die Identität des BF steht fest. Er führt den im Spruch genannten Namen, ist arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der BF stammt aus XXXX , Syrien, hat aber auch in der Russischen Föderation (meist XXXX ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser (mittlerweile geschiedenen) Ehe stammt ein volljähriger Sohn. Aufgrund dieser Heirat besitzt der BF sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft.Der BF stammt aus römisch 40 , Syrien, hat aber auch in der Russischen Föderation (meist römisch 40 ) gelebt und dort eine russische Staatsbürgerin geheiratet. Aus dieser (mittlerweile geschiedenen) Ehe stammt ein volljähriger Sohn. Aufgrund dieser Heirat besitzt der BF sowohl die syrische, als auch die russische Staatsbürgerschaft. Die Mutter und der Bruder des BF sind in der Türkei aufhältig, eine Schwester lebt in XXXX . Der Sohn des BF ist in der Russischen Föderation aufhältig. Der BF hat alle zwei bis drei Monate Kontakt zu seinem Sohn. Die Mutter und der Bruder des BF sind in der Türkei aufhältig, eine Schwester lebt in römisch 40 . Der Sohn des BF ist in der Russischen Föderation aufhältig. Der BF hat alle zwei bis drei Monate Kontakt zu seinem Sohn. Der BF leidet an massiven psychischen Problemen. Bei ihm wurden ua. eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er steht seit dem Jahr 2017 bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung und nimmt regelmäßig diverse Medikamente (Antidepressiva, Beruhigungsmittel und Schmerzmittel) ein. Der BF ist auch wegen seiner anhaltenden Schmerzen im Rücken in Behandlung und wurde bei ihm eine Aneurysmatische Ausweitung der Aorta aszendens (4,9cm) festgestellt, weswegen er regelmäßig Kontrolltermine im Krankenhaus wahrnehmen muss. Aufgrund der psychischen Probleme des BF ist von einer eingeschränkten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2015 wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 21.12.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF unternahm nach diesem Zeitpunkt weitere Auslandreisen mit einem am XXXX ausgestellten russischen Reisedokument.Nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juli 2015 wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 21.12.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF unternahm nach diesem Zeitpunkt weitere Auslandreisen mit einem am römisch 40 ausgestellten russischen Reisedokument. Der BF beantragte am 23.10.2020, 20.10.2021 und 09.11.2021 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Die diesbezüglichen Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom 18.04.2023 abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, GZ I404 2186464-2/7E, bestätigt. Der BF verfügt nunmehr erneut über einen russischen Reisepass. Nach Ablauf des letzten russischen Auslandspasses am XXXX beantragte der BF in XXXX erneut einen Pass und hat diesen auch erhalten. Der russische Reisepass wurde am XXXX ausgestellt und ist bis XXXX gültig. Der BF hat den Pass einzig beantragt, um seine erkrankte, bereits im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche Mutter in der Türkei zu besuchen. Mit dem Reisepass hat der BF zwei Reisen zu seiner Mutter in die Türkei unternommen. Ob zwischen XXXX und dem XXXX ein weiterer russischer Reisepass beantragt und ausgestellt wurde, konnte nicht festgestellt werden.Der BF verfügt nunmehr erneut über einen russischen Reisepass. Nach Ablauf des letzten russischen Auslandspasses am römisch 40 beantragte der BF in römisch 40 erneut einen Pass und hat diesen auch erhalten. Der russische Reisepass wurde am römisch 40 ausgestellt und ist bis römisch 40 gültig. Der BF hat den Pass einzig beantragt, um seine erkrankte, bereits im fortgeschrittenen Lebensalter befindliche Mutter in der Türkei zu besuchen. Mit dem Reisepass hat der BF zwei Reisen zu seiner Mutter in die Türkei unternommen. Ob zwischen römisch 40 und dem römisch 40 ein weiterer russischer Reisepass beantragt und ausgestellt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Die Beantragung eines russischen Reisepasses diente einzig und allein dem Besuch seiner Mutter, welcher es gesundheitlich sehr schlecht geht. Ein Wille des BF, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, kann fallgegenständlich nicht festgestellt werden. Der BF ist in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
  4. Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF wegen § 146 StGB und § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 320,-) verurteilt.
  5. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 146, StGB und Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 320,-) verurteilt.
  6. Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF wegen § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 400,-) verurteilt.
  7. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 400,-) verurteilt.
  8. Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF wegen § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-) verurteilt.
  9. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 480,-) verurteilt.
  10. Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF wegen § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 160,-) verurteilt.
  11. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 160,-) verurteilt.
  12. Mit Urteil des BG XXXX , wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des BG römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde dem BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. II.
  14. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  15. Beweiswürdigung: II.2.
  16. Die Feststellungen zur Identität stützen sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz sowie auf den in Budapest ausgestellten Reisepass.römisch zwei.2.
  17. Die Feststellungen zur Identität stützen sich auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz sowie auf den in Budapest ausgestellten Reisepass. Die Feststellungen zum Leben des BF vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet und dem Aufenthalt seiner Angehörigen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Vorakt und im gegenständlichen Verfahren. Die Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergeben sich aus dem diesbezüglichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ I404 2186464-
  18. Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Vorakt und dem gegenständlichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses in Ungarn und der zweimaligen Reise in die Türkei ergeben sich aus den Angaben des BF (VH S. 3ff) sowie dem vorgelegten Reisepass. Dass ein Wille des BF, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, fallgegenständlich nicht festgestellt werden kann, ergibt sich daraus, dass der BF aus einer besonderen Situation heraus tätig wurde. Nachdem sich die Mutter des BF in einem gesundheitlich schlechten Zustand befindet und der BF bereits im Jahr 2021 Revision gegen die bestätigende Entscheidung der Asylaberkennung des Bundesverwaltungsgerichts erhob, das Verfahren aber über mehrere Jahre andauerte, blieb dem BF in seiner subjektiven Wahrnehmung keine andere Möglichkeit, um seine kranke Mutter zu besuchen, als einen Reisepass der Russischen Föderation zu beantragen. Der BF hat sich auch nur zwei Mal für einen Zeitraum unter zwei Wochen in der Türkei aufgehalten. Einen längeren Aufenthalt oder eine dauerhafte Rückkehr in die Russische Föderation hat der BF nicht geplant. Der BF hat diese Umstände – von denen das erkennende Gericht bis zur Beschwerdeverhandlung im Übrigen keinerlei Kenntnis erlangt hat – freimütig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S. 3) und aus den vorgelegten Unterlagen des BF, insbesondere aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 27.11.
  19. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. II.
  20. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerden: II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 7 AsylG 2005 lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: "

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen." Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), BGBl. Nr. 55/1955, lautet auszugsweise:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, lautet auszugsweise: Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ II.3.
  7. Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG, weil die Umstände der Gewährung des Asylstatus des BF durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen, freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe.römisch zwei.3.
  8. Das BFA stützte im Beschwerdefall die Aberkennung des Asylstatus auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, weil die Umstände der Gewährung des Asylstatus des BF durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen, freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe. Die belangte Behörde hat daher offenkundig den Aberkennungsgrund gem. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK (Unterschutzstellung) bei der Aberkennung im Blick.Die belangte Behörde hat daher offenkundig den Aberkennungsgrund gem. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK (Unterschutzstellung) bei der Aberkennung im Blick. II.3.3.1.

Art. 1Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 id

F des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.römisch zwei.3.3.1.

Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 1974/78 (im Folgenden: GFK) wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Annahme einer Unterschutzstellung die Freiwilligkeit, der tatsächliche Schutzerhalt und die Unterschutzstellungsabsicht vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage geben (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121; 10.12.2021, Ra 2021/18/0274). In diesem Zusammenhang wird der Besuch eines kranken Elternteils anders zu beurteilen sein als regelmäßige Ferienaufenthalte (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046). Im vorliegenden Fall hatte der BF im Verfahren, insbesondere auch im Zuge der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, den Grund für die Beantragung eines russischen Reisepasses darzulegen. Der BF wurde eingehend zu seiner Motivation befragt und gab dabei glaubwürdig an, dass er den russischen Reisepass ausschließlich beantragte, weil er seine kranke Mutter besuchen wollte und es ihm aufgrund der langen Dauer des Revisionsverfahrend und der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht möglich war, auf einem anderen Weg ein Reisedokument zu erhalten. Aufgrund der erneuten Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses könnte somit grundsätzlich angenommen werden, der BF hätte sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt. Im gegenständlichen Fall war jedoch festzustellen, dass beim BF jedenfalls kein nachhaltiger Wille vorhanden war, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz unterstellen zu wollen. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich und ist im Bundesgebiet aufgrund seiner Erkrankungen in Behandlung. Der BF konnte insgesamt nachvollziehbar darlegen, dass er sich durch die Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte. Die rechtliche Argumentation des erkennenden Gerichts in der Entscheidung vom 12.01.2021, S. 49, wonach bei der gegebenen Konstellation im Hinblick auf 2 verschiedene Staatsangehörigkeiten kein Schutzbedarf besteht, da eine Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die Russische Föderation nicht vorliegt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im fallgegenständlichen Erkenntnis vom 05.09.2024 nicht geteilt, sodass die weitere Verwendung des vor der Asylgewährung ausgestellten Reisepasses aus den vom VwGH dargestellten Gründen die Aberkennung nicht rechtfertigte. Die Voraussetzungen für die vom VwGH in den Raum gestellte amtswegige Wiederaufnahme liegen bereits angesichts der verstrichenen Zeiträume nicht vor, zudem enthält die angefochtene Entscheidung keine diesbezüglichen Ausführungen. Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK daher nicht erfüllt.Fallbezogen sind die Voraussetzungen für die Erfüllung des von der belangten Behörde herangezogenen Tatbestandes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK daher nicht erfüllt. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf das Vorliegen sonstiger Gründe, die die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden, hervorgekommen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. insoweit zu beheben war.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich demnach nicht als rechtmäßig, sodass der angefochtene Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. insoweit zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2186464.1.00

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