Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 67§ 6§ 414§ 410§ 16a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW229 2309316-1 Spruch, W229 2309316-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a E
§ 28Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde), dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der XXXX . (im Folgenden Primärschuldnerin) ein Rückstand iHv € 13.647,36 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der nunmehrige Beschwerdeführer hafte als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin nach Maßgabe des § 67 Abs 10 ASVG. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den Rückstand bis spätestens 25.09.2024 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG sprechen. Die ÖGK schloss diesem Schreiben einen Rückstandsausweis an.
- Mit Schreiben vom 26.08.2024 hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde), dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 . (im Folgenden Primärschuldnerin) ein Rückstand iHv € 13.647,36 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der nunmehrige Beschwerdeführer hafte als ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin nach Maßgabe des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Der Beschwerdeführer werde ersucht, den Rückstand bis spätestens 25.09.2024 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen. Die ÖGK schloss diesem Schreiben einen Rückstandsausweis an.
- Nach erfolgter Fristerstreckung durch die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.10.2024 mit, dass es richtig sei, dass er im genannten Unternehmen auch handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und die Löschung im Firmenbuch erst am 13.10.2022 eingetragen worden sei. Tatsächlich habe er die Zurücklegung und sein Ausscheiden bereits im Juni 2022 Herrn XXXX (Geschäftsführer und letztlich Eigentümer des Unternehmens) bekannt gegeben. Die Umsetzung dessen sei aber erst im Oktober durchgeführt worden, wo er auch mangels Benennung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Gesellschaft seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe. Zudem gab er darin an, dass es eine klare Aufgabenverteilung gegeben habe, wonach er für die operativen Bautätigkeiten zuständig gewesen sei und XXXX für alle anderen Belange der Unternehmensführung. Dies unterstreiche auch die Tatsache, dass er keine Kontoverfügung am Geschäftskonto der Fa. XXXX GmbH hatte.
- Nach erfolgter Fristerstreckung durch die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.10.2024 mit, dass es richtig sei, dass er im genannten Unternehmen auch handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen und die Löschung im Firmenbuch erst am 13.10.2022 eingetragen worden sei. Tatsächlich habe er die Zurücklegung und sein Ausscheiden bereits im Juni 2022 Herrn römisch 40 (Geschäftsführer und letztlich Eigentümer des Unternehmens) bekannt gegeben. Die Umsetzung dessen sei aber erst im Oktober durchgeführt worden, wo er auch mangels Benennung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers durch die Gesellschaft seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe. Zudem gab er darin an, dass es eine klare Aufgabenverteilung gegeben habe, wonach er für die operativen Bautätigkeiten zuständig gewesen sei und römisch 40 für alle anderen Belange der Unternehmensführung. Dies unterstreiche auch die Tatsache, dass er keine Kontoverfügung am Geschäftskonto der Fa. römisch 40 GmbH hatte.
- Nach Aufforderung der ÖGK Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit mit Juli 2022 hervorgehe sowie die vom Beschwerdeführer dargelegte Aufgabenverteilung, teilte dieser mit E-Mail vom 29.11.2024 mit, dass dies alles mit XXXX besprochen worden sei. Zur Unterstreichung der Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit übermittelte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug seiner im Juli 2022 gegründeten Firma, welche am 27.07.2022 im Firmenbuch eingetragen worden sei.
- Nach Aufforderung der ÖGK Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit mit Juli 2022 hervorgehe sowie die vom Beschwerdeführer dargelegte Aufgabenverteilung, teilte dieser mit E-Mail vom 29.11.2024 mit, dass dies alles mit römisch 40 besprochen worden sei. Zur Unterstreichung der Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit übermittelte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug seiner im Juli 2022 gegründeten Firma, welche am 27.07.2022 im Firmenbuch eingetragen worden sei.
- Nach Aufforderung das Rücktrittschreiben an die Gesellschafter der Fa. XXXX GmbH zu übermitteln, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.12.2024 nochmals mit, dass seine Vereinbarungen mit XXXX bzw. XXXX GmbH mündlich gewesen seien. Seine Einstellung und sein Dienstvertrag seien mündlich gewesen, ebenso sein Rücktritt und sein Ausscheiden.
- Nach Aufforderung das Rücktrittschreiben an die Gesellschafter der Fa. römisch 40 GmbH zu übermitteln, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.12.2024 nochmals mit, dass seine Vereinbarungen mit römisch 40 bzw. römisch 40 GmbH mündlich gewesen seien. Seine Einstellung und sein Dienstvertrag seien mündlich gewesen, ebenso sein Rücktritt und sein Ausscheiden.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2025, GZ. XXXX , sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der ÖGK
§ 67Abs. 10 ASVG i
Vm. § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022 bis Oktober 2022 iHv. € 11.595,13 zuzüglich der ab 21.01.2025 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 7,03% p.a. aus € 9.304,49 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2025, GZ. römisch 40 , sprach die ÖGK aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin, der ÖGK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022 bis Oktober 2022 iHv. € 11.595,13 zuzüglich der ab 21.01.2025 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 7,03% p.a. aus € 9.304,49 binnen vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe. Dem Bescheid wurde ein Rückstandsausweis vom 21.01.2025 angeschlossen.
- Im Wege seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2025 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er im Verfahren glaubhaft dargelegt habe, dass die Gründung der XXXX GmbH im Juli 2022 aus dem Grund erfolgte, dass er mit 30.06.2022 aus der XXXX GmbH XXXX . als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Zudem sei er für die operativen Bautätigkeiten zuständig, XXXX für sämtliche andere Tätigkeiten (insbesondere Unternehmensführung, finanzielle Angelegenheiten) zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie, zu keinem Zeitpunkt, eine Kontoverfügung für das Geschäftskonto oder die Geschäftskonten (näheres ist ihm nicht einmal bekannt) der XXXX GmbH gehabt, weshalb es ihm nicht einmal möglich war, selbstständig Zahlungen vorzunehmen. Nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen wäre. Das zeige auch die Tatsache, dass die an die ÖGK zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der XXXX GmbH XXXX . (mit Ausnahme des Monats Juni 2022) vollständig und rechtzeitig beglichen worden seien. Erst nach seinem Ausscheiden sei der andere Geschäftsführer, XXXX , mit der Bezahlung dieser Beiträge in Verzug geraten. Das sei allerdings außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers gelegen. Dass der Beschwerdeführer erst einige Zeit später im Firmenbuch gelöscht worden sei, hänge einzig und allein damit zusammen, dass XXXX damit säumig gewesen sei, den vor dem 30.06.2022 versprochenen Gesellschafterbeschluss auf Abberufung des Beschwerdeführers zu fassen und im Firmenbuch eintragen zu lassen, der Beschwerdeführer immer nur vertröstet worden sei, sodass er sich genötigt gesehen habe, im September 2022 seine Kündigung für die Eintragung im Firmenbuch anzudrohen, was schlussendlich dazu geführt habe, dass am 07.10.2022 XXXX endlich als selbstständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer der XXXX GmbH als Alleingesellschafterin der XXXX GmbH auch formell die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung beschlossen habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 30.06.2022 nicht nur keine Geschäftsführertätigkeiten mehr ausgeübt habe, sondern auch über den Fortgang der Gesellschaft überhaupt nicht informiert gewesen sei.
- Im Wege seiner Rechtsvertretung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2025 Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er im Verfahren glaubhaft dargelegt habe, dass die Gründung der römisch 40 GmbH im Juli 2022 aus dem Grund erfolgte, dass er mit 30.06.2022 aus der römisch 40 GmbH römisch 40 . als Geschäftsführer ausgeschieden sei. Zudem sei er für die operativen Bautätigkeiten zuständig, römisch 40 für sämtliche andere Tätigkeiten (insbesondere Unternehmensführung, finanzielle Angelegenheiten) zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nie, zu keinem Zeitpunkt, eine Kontoverfügung für das Geschäftskonto oder die Geschäftskonten (näheres ist ihm nicht einmal bekannt) der römisch 40 GmbH gehabt, weshalb es ihm nicht einmal möglich war, selbstständig Zahlungen vorzunehmen. Nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen wäre. Das zeige auch die Tatsache, dass die an die ÖGK zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der römisch 40 GmbH römisch 40 . (mit Ausnahme des Monats Juni 2022) vollständig und rechtzeitig beglichen worden seien. Erst nach seinem Ausscheiden sei der andere Geschäftsführer, römisch 40 , mit der Bezahlung dieser Beiträge in Verzug geraten. Das sei allerdings außerhalb des Einflussbereiches des Beschwerdeführers gelegen. Dass der Beschwerdeführer erst einige Zeit später im Firmenbuch gelöscht worden sei, hänge einzig und allein damit zusammen, dass römisch 40 damit säumig gewesen sei, den vor dem 30.06.2022 versprochenen Gesellschafterbeschluss auf Abberufung des Beschwerdeführers zu fassen und im Firmenbuch eintragen zu lassen, der Beschwerdeführer immer nur vertröstet worden sei, sodass er sich genötigt gesehen habe, im September 2022 seine Kündigung für die Eintragung im Firmenbuch anzudrohen, was schlussendlich dazu geführt habe, dass am 07.10.2022 römisch 40 endlich als selbstständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer der römisch 40 GmbH als Alleingesellschafterin der römisch 40 GmbH auch formell die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung beschlossen habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 30.06.2022 nicht nur keine Geschäftsführertätigkeiten mehr ausgeübt habe, sondern auch über den Fortgang der Gesellschaft überhaupt nicht informiert gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 betreffend Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG einen Rückstandsausweis vom selben Tag gem. § 64 ASVG über die von XXXX GmbH XXXX . zu entrichtenden Beiträge übermittelt und ihn um Stellungnahme ersucht.Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 betreffend Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG einen Rückstandsausweis vom selben Tag gem. Paragraph 64, ASVG über die von römisch 40 GmbH römisch 40 . zu entrichtenden Beiträge übermittelt und ihn um Stellungnahme ersucht. Der Beschwerdeführer führte im Verfahren an, mündlich im Juni 2022 seine Geschäftsführertätigkeit beendet zu haben sowie, dass zwischen den beiden Geschäftsführern der Primärschuldnerin eine ebenfalls mündlich vereinbarte Aufgabenverteilung bestanden hat. Der Beschwerdeführer war ab 14.12.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH. Die Löschung dieser Funktion wurde mit 13.10.2022 eingetragen. Der Antrag auf Löschung ist am 11.10.2022 beim Firmenbuchgericht eingelangt.Der Beschwerdeführer war ab 14.12.2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Die Löschung dieser Funktion wurde mit 13.10.2022 eingetragen. Der Antrag auf Löschung ist am 11.10.2022 beim Firmenbuchgericht eingelangt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Inhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und aus dem Firmenbuchauszug vom 20.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden
§ 67
ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
§ 410Abs.
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). In der Entscheidung vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.In der Entscheidung vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen vergleiche VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025). 3.1.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen sowie diese maßgebenden Ermittlungsschritte delegiert hat:3.1.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da – wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich – davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt und erforderliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen sowie diese maßgebenden Ermittlungsschritte delegiert hat: 3.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lauten:3.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF lauten: „§ 58.
(1)(…)
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 64.
(1)Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).Paragraph 64,
(1)Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2)Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(2)Der Versicherungsträger, der nach Paragraph 58, Absatz 6, berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden. § 67. […]Paragraph 67, […]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 539a. […]Paragraph 539 a, […]
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. […]“ 3.3.
- Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038 mwN.).3.3.
- Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038 mwN.). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). 3.3.3.
§ 16aAbs. 1 Gmb
HG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Abs. 2 leg.cit ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen.3.3.3.
Paragraph 16 a, Absatz eins, GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.
Absatz 2, leg.cit ist der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Hievon sind allfällige Mitgeschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat besteht, dessen Vorsitzender zu verständigen. Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim letzten gesetzlichen Adressaten wirksam, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort, ansonsten 14 Tage danach. Der Rücktritt ist
§ 16aAbs.
2 der Generalversammlung zu erklären, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde (nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter persönlich anwesend sind), oder gegenüber allen Gesellschaftern individuell. Erklärung gegenüber den Gesellschaftern ist nicht subsidiär, sondern alternativ zum Rücktritt in der Generalversammlung. Der Zugang richtet sich nach der Empfangstheorie, erfolgt daher bei Übermittlung per E-Mail mit Eingang in der Mailbox des Gesellschafters (§ 12 ECG), Kenntnisnahme durch den Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Bestreitungsfall ist freilich die Beweislage problematisch (vgl. Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 16a Rz 7).Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim letzten gesetzlichen Adressaten wirksam, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sofort, ansonsten 14 Tage danach. Der Rücktritt ist
Paragraph 16 a, Absatz 2, der Generalversammlung zu erklären, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde (nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter persönlich anwesend sind), oder gegenüber allen Gesellschaftern individuell. Erklärung gegenüber den Gesellschaftern ist nicht subsidiär, sondern alternativ zum Rücktritt in der Generalversammlung. Der Zugang richtet sich nach der Empfangstheorie, erfolgt daher bei Übermittlung per E-Mail mit Eingang in der Mailbox des Gesellschafters (Paragraph 12, ECG), Kenntnisnahme durch den Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Bestreitungsfall ist freilich die Beweislage problematisch vergleiche Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG Paragraph 16 a, Rz 7). Die Rücktrittserklärung ist formfrei und kann auch mündlich oder per E-Mail erfolgen; zu Beweiszwecken ist bei Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern freilich ein eingeschriebener Brief zu empfehlen. Will der ehemalige Geschäftsführer selbst die Firmenbuchanmeldung zu seiner Löschung vornehmen, muss er den Zugang seiner Rücktrittserklärung bescheinigen (vgl. Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG § 16a Rz 9).Die Rücktrittserklärung ist formfrei und kann auch mündlich oder per E-Mail erfolgen; zu Beweiszwecken ist bei Erklärung gegenüber allen Gesellschaftern freilich ein eingeschriebener Brief zu empfehlen. Will der ehemalige Geschäftsführer selbst die Firmenbuchanmeldung zu seiner Löschung vornehmen, muss er den Zugang seiner Rücktrittserklärung bescheinigen vergleiche Zib in U.Torggler (Hrsg), GmbHG Paragraph 16 a, Rz 9). Da die Firmenbucheintragung nur deklarativ wirkt, hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren unabhängig vom Firmenbuchstand zu überprüfen, ob der Geschäftsführer bereits seinen Rücktritt erklärt hat (vgl. Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 16a Rz 16).Da die Firmenbucheintragung nur deklarativ wirkt, hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren unabhängig vom Firmenbuchstand zu überprüfen, ob der Geschäftsführer bereits seinen Rücktritt erklärt hat vergleiche Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 16 a, Rz 16).
§ 16aGmb
HG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden (vgl. OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202; vgl auch OGH 06.03.2015, 12 Os 156/13b, wonach die Eintragung im Firmenbuch zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist und es für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer auf den Stand des Firmenbuchs nicht ankommt; § 17 Abs. 3 GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht) (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2018/03/0041).
Paragraph 16 a, GmbHG können Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche der Gesellschaft ihnen gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren Rücktritt erklären; liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der Generalversammlung, wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde, oder gegenüber allen Gesellschaftern zu erklären. Der Rücktritt kann auch mündlich erklärt werden vergleiche OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m). Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG besteht für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der (wirksamen) Bestellung bis zu deren (wirksamer) Beendigung (Abberufung). Auf eine allfällige Firmenbucheintragung kommt es - infolge deren bloß deklarativer Wirkung - nicht an (VwGH 25.08.2017, Ra 2017/17/0202; vergleiche auch OGH 06.03.2015, 12 Os 156/13b, wonach die Eintragung im Firmenbuch zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist und es für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer auf den Stand des Firmenbuchs nicht ankommt; Paragraph 17, Absatz 3, GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht) vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2018/03/0041). Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird nicht erst mit der Löschung im Handelsregister wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers (Hinweis E 16.10.2002, 99/03/0451) oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter (Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0194) (vgl. VwGH 17.02.
- 2007/08/0117).Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird nicht erst mit der Löschung im Handelsregister wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers (Hinweis E 16.10.2002, 99/03/0451) oder mit Zugang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschafter (Hinweis E 13.8.2003, 2001/08/0194) vergleiche VwGH 17.02.
- 2007/08/0117). 3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zum Rückstandsausweis vom 26.08.2024 zwar mit den ausständigen Beiträgen der Primärschuldnerin konfrontiert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Zeit bzw. im Juni 2022, von seiner Funktion als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH bereits zurückgetreten zu sein, jedoch nur ansatzweise Ermittlungstätigkeiten gesetzt. So hat die belangte Behörde schriftliche Belege des Beschwerdeführers zur Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit von diesem verlangt, nach dessen neuerlichem und eindeutigen Einwand, dass diese mündlich erfolgt sei, hat sie jedoch von jeglichen weiteren geeigneten Ermittlungen zur Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführer die Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt hat, Abstand genommen.3.3.
- Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs zum Rückstandsausweis vom 26.08.2024 zwar mit den ausständigen Beiträgen der Primärschuldnerin konfrontiert. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der verfahrensgegenständlichen Zeit bzw. im Juni 2022, von seiner Funktion als Geschäftsführer bei der römisch 40 GmbH bereits zurückgetreten zu sein, jedoch nur ansatzweise Ermittlungstätigkeiten gesetzt. So hat die belangte Behörde schriftliche Belege des Beschwerdeführers zur Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit von diesem verlangt, nach dessen neuerlichem und eindeutigen Einwand, dass diese mündlich erfolgt sei, hat sie jedoch von jeglichen weiteren geeigneten Ermittlungen zur Frage, ob bzw. wann der Beschwerdeführer die Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt hat, Abstand genommen. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur, wonach der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zukommt und der Rücktritt von der Funktion des Geschäftsführers auch mündlich erklärt werden kann (vgl. OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m), kann die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise nicht anders gesehen werden, als dass damit im Hinblick auf das Vorbringen notwendige, geeignete Ermittlungsschritte, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des weiteren Geschäftsführers der Primärschuldnerin, welcher auch Geschäftsführer der Alleingesellschafterin war, bewusst an das Bundesverwaltungsgericht delegiert worden sind. Ebenso unterlassen worden sind geeignete Ermittlungen zur behaupteter Maßen ebenfalls mündlich erfolgten Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern der Primärschuldnerin. Vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur, wonach der Eintragung im Firmenbuch bloß deklarative Wirkung zukommt und der Rücktritt von der Funktion des Geschäftsführers auch mündlich erklärt werden kann vergleiche OGH 17.07.1997, 6 Ob 2371/96m), kann die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise nicht anders gesehen werden, als dass damit im Hinblick auf das Vorbringen notwendige, geeignete Ermittlungsschritte, nämlich die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des weiteren Geschäftsführers der Primärschuldnerin, welcher auch Geschäftsführer der Alleingesellschafterin war, bewusst an das Bundesverwaltungsgericht delegiert worden sind. Ebenso unterlassen worden sind geeignete Ermittlungen zur behaupteter Maßen ebenfalls mündlich erfolgten Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern der Primärschuldnerin. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht dargelegt hat und soweit aus dem vorgelegten Akt hervorgeht auch nicht geprüft, welche Art der Pflichtverletzung dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist. Dies hätte sie aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes amtswegig zu prüfen gehabt (vgl. VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Denn die erhöhte Mitwirkungspflicht des zur Haftung herangezogenen erstreckt sich nur auf den Beweis des fehlenden Verschuldens. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde im Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht dargelegt hat und soweit aus dem vorgelegten Akt hervorgeht auch nicht geprüft, welche Art der Pflichtverletzung dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist. Dies hätte sie aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes amtswegig zu prüfen gehabt vergleiche VwGH 14.04.2010, 2010/08/0001). Denn die erhöhte Mitwirkungspflicht des zur Haftung herangezogenen erstreckt sich nur auf den Beweis des fehlenden Verschuldens. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zudem keine Gelegenheit gegeben, die Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Hätte die belangte Behörde eine solche Aufforderung an den Beschwerdeführer gesendet, so könnte dies implizit zu dem Schluss führen, dass dem Beschwerdeführer die Gläubigerungleichbehandlung zur Last gelegt worden wäre. 3.3.
- Indem die belangte Behörde geeignete Ermittlungen zum behaupteten mündlich erfolgten Rücktritt von der Geschäftsführerfunktion bzw. mündlich erfolgten Aufgabenverteilung zwischen den beiden Geschäftsführern unterlassen und sich auch nicht mit der Art der Pflichtverletzung auseinander gesetzt hat, hat sie letztlich maßgebende Ermittlungsschritte delegiert und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht „im Interesse der Raschheit gelegen“ oder mit einer „erheblichen“ Kostenersparnis verbunden, so dass sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den einschlägigen Kautelen, welche vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 formuliert wurden, in Einklang bringen lässt. 3.3.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungstätigkeiten, durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer – im Rahmen des Parteiengehörs – zu erörtern haben. 3.4.
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.3.4.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2309316.1.00