Obsah (18)
§ 9§ 58Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 55§ 17§ 11§ 41§ 43a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW233 2284037-1 Spruch, W233 2284037-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 9Abs.
2 und Abs. 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine die Beschwerdeführerin betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Der Beschwerdeführerin wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, wurde am 28.09.2023 in Österreich einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Rahmen ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte sie an, dass sie Ende Juli 2023 von einem Freund mittels PKW nach Österreich gebracht worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst gewesen, dass ihr tschechischer Aufenthaltstitel bereits abgelaufen gewesen sei. Der Zweck der Einreise sei der Besuch ihrer Tochter gewesen.
- Am 29.09.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher sie zu ihrer Person, ihren Aufenthalten in Tschechien und in Österreich, ihrem Leben im Herkunftsstaat, ihren Familienangehörigen und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in die Volksrepublik China befragt wurde.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Volksrepublik China zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Unter Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung am 29.12.2023 vollinhaltlich Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Am 10.01.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 14.10.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin wurde zu ihrer Identität und Herkunft sowie zu ihren persönlichen Lebensumständen befragt. Ferner wurde ihre Tochter als Zeugin zum in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin einvernommen. Abschließend wurde mit der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China mit Stand vom 13.04.2023 erörtert und die Möglichkeit zur mündlichen Stellungnahme eingeräumt.
- In der Folge wurde vom Bundesverwaltungsgerichts amtswegig eine deutsche Übersetzung des in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Empfehlungsschreibens des Schwiegersohns der Beschwerdeführerin eingeholt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2024 wurde überdies eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie als Sachverständige bestellt und mit der Erstattung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens betreffend den psychischen Gesundheitszustand und die Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin beauftragt. Das Sachverständigengutachten langte am 23.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom 03.03.2025 zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. Eine Stellungnahme ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der chinesischen Provinz Zhejiang geboren. Ihre Erstsprache ist Chinesisch. Sie hat keine Schulbildung und ist Analphabetin. Im Herkunftsstaat hat sie als Bäuerin gearbeitet. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der chinesischen Provinz Zhejiang geboren. Ihre Erstsprache ist Chinesisch. Sie hat keine Schulbildung und ist Analphabetin. Im Herkunftsstaat hat sie als Bäuerin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin reiste am 09.04.2019 unter Verwendung eines ihr von der tschechischen Vertretungsbehörde in Shanghai erteilten Visums der Kategorie D mit Gültigkeit von 20.02.2019 bis 18.08.2019 in die Tschechische Republik ein. Das Visum wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt widerrufen. Am 04.02.2022 kehrte sie in den Herkunftsstaat zurück und lebte in der Folge bei ihrem Ehemann. Am 05.11.2022 reiste sie neuerlich in den Schengen-Raum ein, ließ sich in der Tschechischen Republik nieder und arbeitete als Restauranthilfe. Zuletzt wurde ihr ein tschechischer Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 15.04.2021 bis 08.04.2023 erteilt. Spätestens im September 2023 reiste die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und lebt seit ihrer Einreise in Österreich mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihren drei Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur. Die kognitiven Fähigkeiten für einfache Angelegenheiten sind bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben. Da sie Analphabetin ist und über keine Deutschkenntnisse verfügt, sind ihre Verständnisfähigkeit sowie ihre Umsetzungskompetenz jedoch eingeschränkt. Es ist für sie nicht möglich, eigenständig Behördenwege zu erledigen, Bankangelegenheiten zu regeln oder auf offizielle Schriftstücke zu reagieren. Eine geringe kognitive Beeinträchtigung bzw. eine beginnende dementielle Entwicklung kann nicht ausgeschlossen werden. In Österreich stellt ihr ihre Tochter eine Unterkunft zur Verfügung, sorgt für sie und unterstützt sie bei der Bewältigung des Alltags. Die Beschwerdeführerin hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und verfügt – abgesehen von ihrer Tochter und deren Familie – über keine Kontakte in Österreich. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. In der Volksrepublik China hat die Beschwerdeführerin keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. 1.1.
- Die Beschwerdeführerin ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden. Ebenso wenig ist sie Opfer von Gewalt geworden. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024). Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur individuellen Situaiton der Beschwerdeführerin 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort), zu dem ihr von der tschechischen Vertretungsbehörde erteilten Visum, ihren Ein- und Ausreisen in den Schengen-Raum, ihren Aufenthalten in der Tschechischen Republik sowie ihrer vorübergehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2022 gründen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Auszügen aus ihrem chinesischen Reisepass (vgl. AS 45ff.). 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort), zu dem ihr von der tschechischen Vertretungsbehörde erteilten Visum, ihren Ein- und Ausreisen in den Schengen-Raum, ihren Aufenthalten in der Tschechischen Republik sowie ihrer vorübergehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2022 gründen sich auf ihre Angaben in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Auszügen aus ihrem chinesischen Reisepass vergleiche AS 45ff.). Ferner stützen sich die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen, ihrer fehlenden Schulbildung sowie ihrer Berufserfahrung als Bäuerin und Restauranthilfe auf ihr im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie die Angaben ihrer Tochter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin von der Tschechischen Republik zuletzt ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 15.04.2021 bis 08.04.2023 erteilt wurde, basiert auf der im Akt in Kopie aufliegenden Aufenthaltskarte (vgl. AS 17f.). Hinweise, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU ein weiteres Aufenthaltsrecht zugekommen ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin von der Tschechischen Republik zuletzt ein Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von 15.04.2021 bis 08.04.2023 erteilt wurde, basiert auf der im Akt in Kopie aufliegenden Aufenthaltskarte vergleiche AS 17f.). Hinweise, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU ein weiteres Aufenthaltsrecht zugekommen ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstattete die Beschwerdeführerin divergierende Angaben. Während sie in ihrer Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2023 anführte, bereits im Juli 2023 nach Österreich gekommen zu sein (vgl. AS 28), gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.09.2023 an, dass sie im Juli 2023 nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich wieder in die Tschechische Republik zurückgekehrt und eine Woche zuvor, sohin im September 2023, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei (vgl. AS 35). Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise konnte sohin nicht bestimmt werden und war daher lediglich festzustellen, dass sie spätestens seit September 2023 in Österreich aufhältig ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstattete die Beschwerdeführerin divergierende Angaben. Während sie in ihrer Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2023 anführte, bereits im Juli 2023 nach Österreich gekommen zu sein vergleiche AS 28), gab sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.09.2023 an, dass sie im Juli 2023 nach einem kurzen Aufenthalt in Österreich wieder in die Tschechische Republik zurückgekehrt und eine Woche zuvor, sohin im September 2023, neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei vergleiche AS 35). Der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise konnte sohin nicht bestimmt werden und war daher lediglich festzustellen, dass sie spätestens seit September 2023 in Österreich aufhältig ist. 2.1.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich stützen sich auf ihre insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. Konkret ergibt sich aus dem konsistenten Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Angaben ihrer Tochter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist und in Österreich mit ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihren drei Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholte unbedenkliche nervenärztliche Gutachten vom 23.02.2025, welchem weder die Beschwerdeführerin noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegengetreten ist (vgl. OZ 19 und OZ 20). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine einfache Persönlichkeitsstruktur bestehe. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass ihre kognitiven Fähigkeiten für einfache Angelegenheiten ausreichend seien, sie jedoch als Analphabetin, welche über keine Deutschkenntnisse verfüge, manches nicht richtig verstehen bzw. Dinge nicht richtig einordnen und umsetzen könne. Es sei ihr nicht möglich, Bankangelegenheiten zu regeln, Behördenwege zu erledigen oder auf offizielle Schriftstücke entsprechend zu reagieren. Eine geringe kognitive Beeinträchtigung, beginnende dementielle Entwicklung könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erschwerten Untersuchungsbedingungen, insbesondere der mangelnden Anwendbarkeit standardisierter Tests, nicht ausgeschlossen werden. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholte unbedenkliche nervenärztliche Gutachten vom 23.02.2025, welchem weder die Beschwerdeführerin noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegengetreten ist vergleiche OZ 19 und OZ 20). Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine einfache Persönlichkeitsstruktur bestehe. Weiters wird im Gutachten ausgeführt, dass ihre kognitiven Fähigkeiten für einfache Angelegenheiten ausreichend seien, sie jedoch als Analphabetin, welche über keine Deutschkenntnisse verfüge, manches nicht richtig verstehen bzw. Dinge nicht richtig einordnen und umsetzen könne. Es sei ihr nicht möglich, Bankangelegenheiten zu regeln, Behördenwege zu erledigen oder auf offizielle Schriftstücke entsprechend zu reagieren. Eine geringe kognitive Beeinträchtigung, beginnende dementielle Entwicklung könne bei der Beschwerdeführerin aufgrund der erschwerten Untersuchungsbedingungen, insbesondere der mangelnden Anwendbarkeit standardisierter Tests, nicht ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben ihrer Tochter, wonach die Beschwerdeführerin oft verwirrt sei, den Heimweg nicht finde und von der Tochter sehr abhängig sei (vgl. OZ 9, S. 6f.), als glaubhaft. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags auf Unterstützung angewiesen ist, wird zusätzlich auch durch den Umstand bestätigt, dass sie sowohl zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.09.2023 als auch zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024 sowie zur Befundaufnahme am 22.01.2025 von ihrer Tochter begleitet wurde. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für sie sorgt und sie bei der Bewältigung des Alltags unterstützt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Angaben ihrer Tochter, wonach die Beschwerdeführerin oft verwirrt sei, den Heimweg nicht finde und von der Tochter sehr abhängig sei vergleiche OZ 9, S. 6f.), als glaubhaft. Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags auf Unterstützung angewiesen ist, wird zusätzlich auch durch den Umstand bestätigt, dass sie sowohl zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.09.2023 als auch zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.10.2024 sowie zur Befundaufnahme am 22.01.2025 von ihrer Tochter begleitet wurde. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin für sie sorgt und sie bei der Bewältigung des Alltags unterstützt. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in Österreich – abgesehen von ihrer Tochter und deren Familie – über familiäre oder soziale Kontakte verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde von der Beschwerdeführerin dargetan, dass sie sich während ihres Aufenthalts Deutschkenntnisse angeeignet hat. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vergleiche OZ 2). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche durch die Aussage ihrer Tochter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden, ergibt sich ferner, dass sie im Herkunftsstaat keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat (vgl. OZ 9, S. 6f).Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, welche durch die Aussage ihrer Tochter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden, ergibt sich ferner, dass sie im Herkunftsstaat keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat vergleiche OZ 9, S. 6f). 2.1.
- Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen im gesamten Verfahren nicht dargetan, Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden zu sein. Ebenso wenig ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass sie Opfer von Gewalt wurde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu China, Version
- Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Volksrepublik China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet; ihr Aufenthalt ist allerdings nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise durchgehend im Bundesgebiet; ihr Aufenthalt ist allerdings nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher abzuweisen. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.2.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. § 52 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(10)-
(11)[...]" § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.2. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor (vgl. VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174). Bezogen auf den konkreten Fall ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende kognitive Fähigkeiten für einfache Angelegenheiten verfügt. Allerdings besteht bei ihr eine sehr einfache Persönlichkeitsstruktur und kann eine geringe kognitive Beeinträchtigung bzw. eine beginnende dementielle Entwicklung nicht ausgeschlossen werden. Sie verfügt über keinerlei Schulbildung, ist als Analphabetin bei der Bewältigung ihrer Angelegenheiten, wie etwa Bankangelegenheiten und Behördenwege, eingeschränkt und kann auf offizielle Schriftstücke nicht adäquat reagieren. In Österreich lebt sie mit ihrer volljährigen Tochter, ihrem Schwiegersohn sowie ihren drei Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt. Bei der Bewältigung des Alltags wird sie von ihrer Tochter unterstützt. Konkret stellt ihr ihre Tochter eine Unterkunft zur Verfügung, sorgt für sie und begleitet sie zu Behörden oder zu sonstigen Terminen. Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine Rückkehrentscheidung daher einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben begründet. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zwar den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Volksrepublik China verbracht und dort als Bäuerin gearbeitet hat. Sie hat allerdings nunmehr das Pensionsalter erreicht und ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes sowie ihres Alters nicht mehr in der Lage, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aus den Länderberichten geht zudem hervor, dass in der Volksrepublik China angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze bleibt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf finanzielle Unterstützung ihrer Tochter angewiesen wäre. Hinzu kommt, dass sie in der Volksrepublik China über keine Familienangehörigen mehr verfügt, welche sie bei der Bewältigung ihres Alltags unterstützen könnten. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführerin sohin kaum möglich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
§ 9
BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des in Österreich bestehenden Familienlebens das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegt. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Folglich war
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Folglich war
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist. 3.2.3.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. 3.2.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 54 AsylG 2005 lautet: Paragraph 54, AsylG 2005 lautet: „Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54,
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2)Aufenthaltstitel
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(2)Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3)Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(4)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5)Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ § 55 AsylG 2005 lautet: Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
§ 9Abs.
4 Z 1 Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt (Z 1 leg.
cit.), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3 leg. cit.), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4 leg. cit.) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt (Z 5 leg. cit.).
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, Integrationsgesetz ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins, leg. cit.), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3, leg. cit.), einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4, leg. cit.) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt (Ziffer 5, leg. cit.). Die Beschwerdeführerin hat weder Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G) erfüllt, noch geht sie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Ihr war daher
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer eines Jahres zu erteilen (vgl. zur konstitutiven Wirkung der Erteilung des Aufenthaltstitels: VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0185, Rz 11). Die Beschwerdeführerin hat weder Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, noch geht sie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Ihr war daher
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer eines Jahres zu erteilen vergleiche zur konstitutiven Wirkung der Erteilung des Aufenthaltstitels: VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0185, Rz 11). 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids 3.
- Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids Da der Beschwerdeführerin
§ 55Abs. 2 Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen war, verlieren die auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte III. und IV.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. Da der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen war, verlieren die auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtlich aufbauenden Absprüche der belangten Behörde (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2284037.1.00