RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW233 2300048-1 Spruch, W233 2300048-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. 1372479900- 232048675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. 1372479900- 232048675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von China, stellte in Österreich am 08.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 09.10.2023 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen anführte, dass er sich zum Christentum bekenne, aufgrund seiner Religion verfolgt werde und bei seiner Rückkehr Inhaftierung und Folter befürchte.
- Am 23.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Rahmen welcher er zu seiner Person, seinem Leben im Herkunftsstaat sowie in Österreich, zu seinen Familienangehörigen und zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt wurde. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er anführte, der christlichen Kirche, genauer der Religionsgemeinschaft „Almighty Church“ (auch und in der Folge: „Kirche des Allmächtigen Gottes“), anzugehören. Eine Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft hätte anlässlich ihrer Verhaftung die Daten des Beschwerdeführers an die Polizei weitergegeben. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, beschloss er China zu verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung am 24.09.2024 vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Am 02.10.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China mit Stand vom 28.11.2024, Version 6, erörtert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
- Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 04.04.2025 im Wege seiner Vertretung eine mit demselben Tag datierte schriftliche Stellungnahme in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX , im Landkreis XXXX in der chinesischen Provinz Henan geboren, wo er auch aufwuchs. Der Beschwerdeführer lebte an unterschiedlichen Orten in den Provinzen Henan und Hubei. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von China und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , im Landkreis römisch 40 in der chinesischen Provinz Henan geboren, wo er auch aufwuchs. Der Beschwerdeführer lebte an unterschiedlichen Orten in den Provinzen Henan und Hubei. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer spricht Chinesisch und hat im Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht. Anschließend absolvierte er ein Bachelorstudium in Bereich der künstlerischen Gestaltung in Henen, Xuchang, das er erfolgreich abschloss. In den drei Jahren nach seinem Abschluss war er in diesem Berufsfeld tätig, bevor er sich selbstständig machte und als Kaufmann unter anderem mit Steinen wie Jade handelte. Ende Mai 2023 ist der Beschwerdeführer legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg von China zunächst in die Elfenbeinküste und danach weiter nach Serbien gereist. Von dort aus gelangte er über Ungarn nach Österreich, wo er am 08.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In China hat der Beschwerdeführer nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seines Bruders. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis über die „Christliche Gemeinde XXXX “ aufgebaut, verfügt jedoch über kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Er hat das Modul Schriftliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ für die deutsche Sprache absolviert. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, nimmt aber an Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde XXXX “ teil und engagiert sich bei örtlichen Projekten. Einer Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat sich einen Freundes- und Bekanntenkreis über die „Christliche Gemeinde römisch 40 “ aufgebaut, verfügt jedoch über kein besonderes Naheverhältnis zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Er hat das Modul Schriftliche Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ für die deutsche Sprache absolviert. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, nimmt aber an Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde römisch 40 “ teil und engagiert sich bei örtlichen Projekten. Einer Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich bisher nicht nachgegangen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zur Situation im Fall der Rückkehr Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er der Glaubensgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ angehöre und aus diesem Grund im Herkunftsstaat in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten sei, ist nicht glaubhaft. Die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in China ist nicht auf einen ernsthaften und verinnerlichten Entschluss, nach dem Glauben dieser Religionsgemeinschaft zu leben, zurückzuführen. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft darlegen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zugewendet hat. Der Beschwerdeführer verfügt über bloß oberflächliches Wissen über die Glaubensgrundsätze der „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich an Gottesdiensten sowie Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde XXXX “ teil. Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich an Gottesdiensten sowie Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde römisch 40 “ teil. In Bezug auf die „Christliche Gemeinde XXXX “ konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er sich aus innerer Überzeugung den Glaubensgrundsätzen dieser Religionsgemeinschaft zugewendet hat. In Bezug auf die „Christliche Gemeinde römisch 40 “ konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er sich aus innerer Überzeugung den Glaubensgrundsätzen dieser Religionsgemeinschaft zugewendet hat. Die chinesischen Behörden haben weder von der formalen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in China noch von der Teilnahme an Gottesdiensten und Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde XXXX “ in Österreich Kenntnis erlangt. Die chinesischen Behörden haben weder von der formalen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in China noch von der Teilnahme an Gottesdiensten und Veranstaltungen der „Christlichen Gemeinde römisch 40 “ in Österreich Kenntnis erlangt. In China ist der Beschwerdeführer weder persönlich verfolgt noch bedroht worden. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wird nicht von den staatlichen Behörden gesucht. Ebenso wenig ist er zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Gruppierung oder einer Partei gewesen. In China ist er weder wegen einer politischen Gesinnung noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Der Beschwerdeführer ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel geworden. Ebenso wenig ist er Opfer von Gewalt geworden. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist er keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren seiner körperlichen Unversehrtheit betreffend ausgesetzt gewesen. In China drohen ihm keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach China Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 28.11.2024: 1.2.1.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist stabil. Sporadisch kann es trotzdem zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen; zudem wurden vereinzelt Anschläge verübt (EDA 26.7.2024). Sowohl im Inland als auch auf internationaler Ebene gibt es Spannungen wegen einer Reihe umstrittener Gebiete, obwohl es unwahrscheinlich ist, dass diese kurzfristig zu einem offenen Konflikt eskalieren (Crisis 24 15.6.2023). Erwähnt seien hier zum Beispiel Grenzkonflikte im südchinesischen Meer zwischen China und den Philippinen, mit regelmäßigen Zusammenstößen zwischen Patrouille-Schiffen der chinesischen Küstenwache und philippinischen Marinebooten (Tagesschau 22.7.2024). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig und die Behörden reagieren oft mit rigorosen Sicherheitsmaßnahmen (Crisis 24 15.6.2023). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für lokale Missstände, obwohl sie häufig mit Polizeigewalt und Strafverfolgung beantwortet werden (FH 29.2.2024a). Diese sind zwar ohne vorherige Genehmigung der Regierung illegal, finden trotzdem gelegentlich statt (AA 26.7.2024). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte im ersten Quartal 2024 655 Dissensfälle, was gegenüber demselben Zeitraum 2023 eine Steigerung von 21 % bedeutet. Arbeiterproteste machten mit 57 % hiervon den größten Anteil aus (FH 26.7.2024). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Massenüberwachungssysteme Die Regierung hat ein engmaschiges System der Überwachung etabliert (BS 2.7.2024). Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Medienberichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu kontrollieren (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Laut Schätzungen hat China hierbei mit mehr als 626 Mio. Überwachungskameras das höchste Verhältnis von Kameras zu Menschen weltweit. Dies entspricht fast einer Kamera je zwei Personen (ÖB Peking 2024). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, biometrische Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Mittels speziell entwickelter Software können die gesammelten Daten mit Hilfe künstlicher Intelligenz über die Bewohner sortiert werden (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Gemäß Menschenrechtsgruppen verlassen sich die Behörden auf Kameras und andere Formen der Überwachung, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Dazu gehören Videoüberwachungen mit Gesichtserkennung und "Gangerkennung", die es der Polizei nicht nur ermöglicht, eine Situation zu überwachen, sondern auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren. Die Überwachung und Unterbrechung der Telefon- und Internetkommunikation ist in Xinjiang und den tibetischen Gebieten besonders weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt den Sicherheitsbehörden, die Kommunikationsnetze bei "größeren Sicherheitsvorfällen" zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a).Auch soziale Medien werden zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die Administratoren von Social-Media-Anwendungen wie WeChat überwachen die Diskussionen der Nutzer genau, um sicherzustellen, dass die von der Regierung festgelegten Inhaltsbeschränkungen eingehalten werden. Geräte, mit denen die Polizei schnell Daten von Smartphones extrahieren und scannen kann und die zunächst in Xinjiang eingesetzt wurden, haben sich landesweit verbreitet (FH 29.2.2024a). Die Verwendung von chinesischen Apps für Mobiltelefone inkl. der omnipräsenten - und fast unausweichlich notwendigen - mobilen Bezahl-Apps AliPay und WeChat Pay verlangt ebenso wie alltägliche Aktivitäten wie das Kaufen von Tickets für jedwede Art von Veranstaltung, die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten oder die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die Hinterlegung persönlicher Daten inkl. ID-Nummern. Seit Mai 2024 sind Social Media Plattformen verpflichtet, für Accounts die Hinterlegung von ID-Nummern zu verlangen (ÖB Peking 2024). […] Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020). Die Beziehungen zwischen Indien und China haben sich trotz Gesprächen auf militärischer Ebene verschlechtert. Indiens Bau einer neuen Straße zu einem hoch gelegenen Luftwaffenstützpunkt gilt als einer der Hauptauslöser für einen tödlichen Zusammenstoß mit chinesischen Truppen im Jahr
- Bei weiteren Zusammenstößen in den Jahren 2021 und 2022 wurden Soldaten beider Seiten verletzt (BS 2.7.2024). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vgl. CIA 6.6.2024).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik (ÖB Peking 2024). Für die Kommunistische Partei in Peking zählen Taiwan und deren über 23 Millionen Einwohner zu ihrem Territorium. China warnt immer wieder vor einem Krieg, sofern es nicht zu einem friedlichen Anschluss kommen sollte (Tagesschau 20.5.2024). Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 2024; vergleiche CIA 6.6.2024). Die Spannungen in der Meerenge von Taiwan halten an. Die Xi-Regierung setzt Taiwan weiterhin unter Druck, sich zur Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten. Ende 2022 führte China einen seiner größten Übergriffe auf die Meere und den Luftraum um Taiwan durch. Insgesamt 71 Flugzeuge der chinesischen Luftwaffe, darunter Kampfjets und Drohnen, drangen in die Luftverteidigungszone Taiwans ein. Nach dem Besuch einer US-Handelsdelegation in Taipeh Anfang 2023 führte die PLA zwei groß angelegte Militärübungen in der Nähe von Taiwan durch, an denen 16 Flugzeuge und drei Kriegsschiffe beteiligt waren (BS 2.7.2024). Das chinesische Außenministerium ließ nach der Amtseinführung des neuen taiwanesischen Präsidenten Lai [Anm.: im Jänner 2024] verlauten, der Weg der Unabhängigkeit führe in eine Sackgasse und sei zum Scheitern verurteilt (Tagesschau 20.5.2024). Zudem drohte China den Unabhängigkeitsbefürwortern in Taiwan in drastischen Worten mit einem Blutvergießen. Auch Taiwan mobilisierte seine Streitkräfte (ORF 23.5.2024). […] 1.2.1.
- Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 30.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 30.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 30.6.2024). […] 1.2.1.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.1.
- Grundversorgung und Wirtschaft Allgemeine Wirtschaftsleistung China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vgl. BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vgl. ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024).China hat 1978 begonnen, seine Wirtschaft zu öffnen und zu reformieren. Seitdem beträgt das BIP-Wachstum im Durchschnitt über 9 % pro Jahr (WB 1.2024; vergleiche BS 2.7.2024) und es ist gelungen, fast 800 Millionen Menschen aus der Armut zu befreien (WB 1.2024; vergleiche ÖB Peking 2024) und darüber hinaus auch den Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Dienstleistungen erheblich zu verbessern (WB 1.2024). China ist inzwischen nach den USA die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt (Spiegel 15.2.2024). Der Lebensstandard hat sich - nicht zuletzt durch den Einsatz umfassender Fördermittel der Zentral- sowie Lokalregierungen insbesondere in ländlichen Regionen Chinas (alleine 2020: 500 Milliarden CNY/72 Milliarden USD) (ÖB Peking 2024) - deutlich verbessert (AA 26.10.2022) und die Zahl der absolut Armen ist stetig zurückgegangen. Dieser Gesamterfolg wird allerdings durch die zunehmende ungleiche Verteilung des Wohlstands getrübt. Die städtischen Einkommen sind heute mehr als dreimal so hoch wie die Einkommen auf dem Land. Der Gini-Index [Anm.: Der Gini-Koeffizient ist ein statistisches Standardmaß zur Messung der Ungleichheit einer Verteilung. Am häufigsten eingesetzt wird der Koeffizient zur Bestimmung von Einkommens- und Vermögensungleichheit] zeigt, dass China sogar nach den Standards anderer Schwellenländer nun eine der ungleichsten Gesellschaften der Welt ist (BS 2.7.2024). Der
- Fünfjahresplan, der die zentrale Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung Chinas bildet und im März 2021 vom Nationalen Volkskongress beschlossen wurde, strebt die Transformation Chinas in einen modernen sozialistischen Staat mit einer hochqualitativen und von Innovation getriebenen Wirtschaftsentwicklung an. Bis 2035 soll das verfügbare Einkommen ausgehend vom Niveau des Jahres 2020 verdoppelt und China somit zu einer „high income society“ werden (ÖB Peking 2024). Nach einem moderaten Wachstum von 5,2 % im Jahr 2023 nach der Pandemie wird für 2024 ein Wachstum von 4,5 % erwartet. Die Binnennachfrage in China ist nach wie vor schleppend und hat zu einer niedrigen Inflation beigetragen, während der politische Spielraum für Anreize begrenzt ist. Das schwache Vertrauen der Unternehmen, das zum Teil auf den Abschwung am Immobilienmarkt zurückzuführen ist, belastet weiterhin das Wachstum (WB 1.2024). Arbeitsmarkt Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vgl. Spiegel 23.8.2021). Die Zahl der Erwerbstätigen in China erreichte im Jahr 2023 ca. 780 Millionen Menschen (WB o.D.). Chinas Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter schrumpft seit 2012 kontinuierlich (ÖB Peking 2024). Mittel- bis langfristig stellt die rasch alternde Bevölkerung des Landes das größte Wachstumshindernis für China dar. Um diesen Entwicklungen gegenzusteuern, hat China 2021 offiziell eine Drei-Kind-Politik proklamiert (WKO 5.8.2024; vergleiche Spiegel 23.8.2021). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in den ländlichen Regionen ist oft sehr schwierig (ÖB Peking 2024). Mehr als 60 % der Bevölkerung leben im urbanen Umfeld (CIA 6.6.2024). Für den Zeitraum 2021-2025 proklamierte die Regierung im
- Fünfjahresplan die Schaffung 55 Mio. neuer Arbeitsplätze, vor allem im Dienstleistungsbereich und durch die Förderung innovativen Unternehmertums. Hierzu sind eine proaktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung einer „innovativen Kultur“, die Förderung von Innovation insbesondere im Bereich Wissenschaft und Technologie, und der Aufbau von groß angelegten Trainingsprogrammen geplant. Weiterhin sollen vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Menschen mit Behinderung, arme Familien und Wanderarbeiter, besondere Aufmerksamkeit erfahren (ÖB Peking 2024). Arbeitslosenhilfe kann beantragen, wer ein Jahr lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat. Eine Registrierung erfolgt beim lokalen Sozialversicherungsbüro. Dazu benötigt man ein Ausweisdokument sowie den Beleg der Kündigung der Arbeitgeber. Die Auszahlungen entsprechen normalerweise dem Mindestlohn der jeweiligen Region (IOM 1.2023). Sozialversicherungssystem, Pensionsversicherung Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Die meisten sozialen Leistungen sind an diese Wohnrechtsregistrierung gekoppelt. Befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen. Bis 2020 haben mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtische Hukou bereits „ständig“ in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung und Bildung erhalten. Während 2013 nur 36 % der Stadtbewohner über einen städtischen Hukou mit Zugang zu sozialen Leistungen verfügten, betrug dieser Prozentsatz Ende 2022 bereits 46,7 %, umfasste aber dennoch nicht einmal die Hälfte der geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (ÖB Peking 2024). Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung (RV) unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021).Generell verfügt China über ein komplexes und sich regelmäßig änderndes Sozialversicherungssystem. Hierbei wird im Wesentlichen nach den fünf Komponenten Krankenversicherung (KV), Arbeitslosenversicherung (AV), Mutterschaftsgeld (MV), Arbeitsunfallversicherung (AUV) und Rentenversicherung Regierungsvorlage unterschieden. 2020 wurden die Basiskrankenversicherung und die Mutterschutzversicherung zusammengelegt. Die bisherige Mutterschutzabgabe wird seither nicht mehr als eigenständige Versicherung geführt. Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Wohnungsfonds zu zahlen. Die Einführung einer Pflegeversicherung wird bislang in 15 Pilotstädten ausprobiert, beispielsweise in Shanghai, Qingdao und Suzhou. Einen Zeitplan für eine landesweite Einführung gibt es noch nicht (GTAI 26.8.2021). Das Pensionsantrittsalter liegt bei Männern bei 60 Jahren, bei Frauen bei 50 bzw. 55 Jahren (öffentlich Bedienstete). Frühpension sowie eine Aufschiebung des Pensionsantrittes ist möglich, sofern die Voraussetzung einer Teilnahme am Arbeitsmarkt von 15 Jahren erfüllt ist. In Fällen von Schwerarbeit ist ein Pensionsantritt auch nach weniger als 15 Arbeitsjahren möglich. Aufgrund der rasant alternden Bevölkerung steht das chinesische Pensionssystem vor besonderen Herausforderungen. Waren 2016 16,7 % der chinesischen Bevölkerung älter als 60 Jahre, liegt der Anteil 2021 bereits bei 18,7 %. Damit ist zu befürchten, dass das chinesische Pensionssystem bald an seine Kapazitätsgrenzen stoßen wird (ÖB Peking 2024). Die Mindestunterhaltsbeihilfe (Dibao) ist ein Programm für Haushalte, deren Pro-Kopf-Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass Familienmitglieder aufgrund von Behinderungen oder schweren Krankheiten nicht in der Lage sind zu arbeiten. Die qualifizierten Haushalte haben Anspruch auf ein Existenzminimum, um einige grundlegende Lebenshaltungskosten zu decken. Im ersten Quartal 2023 stieg der Durchschnittswert des städtischen Existenzminimums in China auf 758,6 CNY pro Person und Monat, was 9 % der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Stadtbewohner entspricht. Der Durchschnittswert des ländlichen Existenzminimums betrug 589,5 CNY pro Person und Monat und deckt statistisch somit 12 % der Ausgaben der Landbewohner ab. Allerdings können der Schwellenwert und der Betrag der Beihilfe zwischen den verschiedenen Regionen aufgrund der Unterschiede im lokalen Wirtschaftsstatus und des Durchschnittseinkommens erheblich variieren. Seit 2015 erhalten sowohl ländliche als auch städtische Dibao-Haushalte in Peking mehr als 700 CNY pro Person und Monat, während die ländlichen Haushalte in einigen Provinzen monatlich nur etwa 200 CNY pro Person erhalten. Im April 2023 waren landesweit etwa 44,5 Millionen Menschen von dem Programm erfasst. Die lokalen Dibao-Schwellenwerte und Anmeldeverfahren sind abhängig von der lokalen Verwaltung und Politik. Informationen zu diesem Programm erhält man bei den örtlichen Sozialversicherungsämtern (IOM 1.2023). Angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen bleibt die familiäre Solidarität in Notfällen und im Pensionsalter eine entscheidende Stütze. In China wird erwartet, dass Kinder ihre Eltern im Alter maßgeblich finanziell unterstützen (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Medizinische Versorgung Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vgl. BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Die Krankenversorgung entspricht nicht europäischen Standards (BMEIA 6.8.2024). Da es in China kein System niedergelassener Ärzte gibt, konzentriert sich die Krankenversorgung auf die Krankenhäuser. In größeren Städten ist eine gute medizinische Versorgung durch modernst ausgestattete Kliniken gewährleistet (AA 26.7.2024; vergleiche BMEIA 6.8.2024), wohingegen die Versorgung auf dem Land noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Standards (AA 26.7.2024). Krankenhäuser, die eine Grundversorgung abdecken, sind nahezu in allen großen und kleineren Städten zu finden (IOM 1.2023). Medikamente sind generell landesweit gut erhältlich (IOM 1.2023). Chinas Krankenversicherungssystem ist ein mehrstufiges System und besteht aus der grundlegenden Krankenversicherung durch den Staat sowie die kommerzielle Krankenversicherung von Unternehmen. Es existieren verschiedene Versicherungen für erwerbstätige Stadtbewohner, nicht erwerbstätige Stadtbewohner und die Landbevölkerung. Das Gesundheitssystem wird vor allem durch Steuern, weiters durch Ausgaben von Unternehmen und Einzelpersonen finanziert. Es besteht allerdings kein spezifischer Steuersatz und die von Privatpersonen und Unternehmen geleisteten Zahlungen sind extrem niedrig (ÖB Peking 2024). Das öffentliche Krankenversicherungssystem soll eine Grundversicherung darstellen, mit der teilweise medizinische Kosten (sowohl stationär als auch ambulant) erstattet sowie die Bezahlung von Medikamenten in staatlichen Krankenhäuser durch die Patienten gedeckt werden können. Es werden allerdings nicht alle Kosten erstattet. So gibt es eine Mindestrückerstattungsgrenze (erst nach Zahlung eines bestimmten Betrags an medizinischen Kosten sind weitere Ausgaben für die Erstattung qualifiziert) und eine Obergrenze. Seit 2016 strebt China eine Kombination der Krankenversicherungsprogramme für Stadt- und Landbewohner an, um so die Erstattungspolitik und das dazugehörige Verfahren zu standardisieren (IOM 1.2023). China verkündete Ende 2014, die Abdeckung von 95 % der Bevölkerung mit grundlegender Krankenversicherung erreicht zu haben. In der Praxis bestehen jedoch große Unterschiede in Qualität und Umfang der Absicherung (ÖB Peking 2024). Für Bezieher durchschnittlicher und niedriger Einkommen stellen Krankheiten, die intensive ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen erfordern, eine nach wie vor enorme, häufig existenzbedrohende finanzielle Belastung dar (AA 26.10.2022), zumal ärztliche Behandlungskosten von den Patienten im Voraus bezahlt werden müssen. Bei jährlichen Kosten bis 1.300 RMB (170 EUR) erhalten die meisten Versicherten eine Kostenerstattung, allerdings müssen darüber hinausgehende Kosten eben selbst getragen werden. Trotz kontinuierlicher Investitionen in das Gesundheitswesen ist die Abdeckung oft ungenügend. Besonders im ländlichen Raum müssen häufig arme Familien ihre gesamten Ersparnisse für Behandlungen kranker Familienmitglieder aufwenden. Auch die staatlichen Krankenhäuser müssen sich weitgehend selbst finanzieren und tun dies vor allem durch extensives Verschreiben überteuerter Medikamente. Bedienstete von Staatsbetrieben hingegen erhalten nahezu kompletten Kostenersatz (ÖB Peking 2024). Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter (Anm. Stand 2020) (ÖB Peking 2024). […]Die Meldekarte (Hukou) ist weiterhin nötig, um (legalen) Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten. Das ursprüngliche System sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet waren und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten. Seit den 1980er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch den Besitzern von ländlichen Hukous in den Städten die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert wurden. Seit 2014 wurde das Hukou-System daher schrittweise reformiert. In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben Städte zwischen 150.000 und 15 Mio. Einwohnern die Registrierungsanforderungen gelockert. In den großen Metropolen Peking, Shanghai und Guangzhou wurde ein Punktesystem anhand von bestimmten Kriterien eingeführt (Ausbildung, Beschäftigung, Leistungen, etc.). Durch die erwähnten Maßnahmen haben inzwischen mehr als 100 Mio. Chinesen, die ohne städtischen Hukou bereits "ständig" in Städten leben, Zugang zu sozialen Leistungen wie medizinischer Versorgung erhalten. Die Maßnahmen betreffen jedoch nicht einmal die Hälfte der derzeit geschätzten 290 Mio. Wanderarbeiter Anmerkung Stand 2020) (ÖB Peking 2024). […] 1.2.1.
- Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Das Gesetz sieht eine innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr vor. Doch werden diese Rechte nicht eingehalten. Die Behörden verschärfen die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit vor wichtigen Jubiläen oder während der Nationalfeiertage ausländischer Staaten, bei Besuchen ausländischer Würdenträger oder großen politischen Ereignissen, um Demonstrationen vorzubeugen. Für Regierungsangestellte, auch pensionierte, insbesondere aus dem Militär, gelten Reisebeschränkungen ins Ausland. Im Laufe des Jahres 2021 wurden viele Anwälte, Künstler, Schriftsteller und Aktivisten zeitweise an der Ausreise gehindert. Die Behörden verhinderten auch die Ausreise einiger Familienmitglieder von Aktivisten, einschließlich ausländischer Familienangehöriger (USDOS 12.4.2022). Die lokalen Regierungen setzen ein Social Credit System ein, mit dem die Vertrauenswürdigkeit der Bürger anhand einer Vielzahl von Daten bewertet wird, sowie obligatorische "Gesundheitscode" Mobil-Apps, welche die COVID-19 Ausbreitung bekämpfen sollen, um Menschen den Zugang zu Flug- und Bahnreisen, medizinischen Einrichtungen und anderen öffentlichen Dienstleistungen und Räumen auf der Grundlage willkürlicher oder undurchsichtiger Kriterien zu verweigern. Millionen von Menschen sind von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen und Reisepässen betroffen, wobei Uiguren und Tibeter am stärksten betroffen sind (FH 28.2.2022). In der Tibetischen Autonomen Region gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die ethnische Tibeter unverhältnismäßig stark betreffen. Hindernisse wie Truppeneinsätze, Kontrollpunkte, Straßensperren, erforderliche bürokratische Genehmigungen und Reisepassbeschränkungen behindern die Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb der tibetischen Gebiete als auch zwischen diesen Gebieten und der Außenwelt. Die verstärkte staatliche Kontrolle umfasste strengere Reisebeschränkungen und die Notwendigkeit von Genehmigungen für die Einreise in bestimmte Gebiete, insbesondere in der Nähe der internationalen Grenzen im Süden (FH 28.2.2022b). Uiguren sind innerhalb Xinjiangs und außerhalb der Region drakonischen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit ausgesetzt. Obwohl die Verwendung von "Inlandspässen", die eine lokale behördliche Genehmigung für Reisen in ein anderes Gebiet erforderten, 2016 eingestellt wurde, führten die Behörden weiterhin Identitätskontrollen bei Personen durch, die Städte und öffentliche Straßen betraten oder verließen. In Xinjiang betreiben Sicherheitsbeamte Kontrollpunkte, die den Zugang zu öffentlichen Plätzen, einschließlich Märkten und Moscheen, verwalten und von den Uiguren verlangen, ihren nationalen Personalausweis zu scannen, sich einer Gesichtserkennungsprüfung zu unterziehen und ihr Gepäck einer Sicherheitskontrolle wie am Flughafen zu unterziehen. Für Han-Chinesen gelten solche Beschränkungen in diesen Bereichen nicht (USDOS 12.4.2022). Uiguren, insbesondere in Xinjiang, berichten von großen Schwierigkeiten bei der Genehmigung von Passanträgen. Häufig werden ihnen Pässe für Reisen ins Ausland verweigert. Seit 2016 forderten die Behörden die Bewohner Xinjiangs auf, ihre Reisepässe abzugeben, oder teilten den Bewohnern mit, dass keine neuen Reisepässe verfügbar seien. Ausländischen Familienmitgliedern uigurischer Aktivisten, die im Ausland leben, wird ebenfalls die Einreise verweigert. Zum Teil ist dies auf die COVID-19-Reisebeschränkungen zurückzuführen, andererseits bestanden Beschränkungen bereits vor der Pandemie. Die Behörden weigern sich, Pässe für im Ausland lebende Uiguren zu erneuern (USDOS 12.4.2022). Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vgl. NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 11.10.2021). Die Meldekarte des "Hukou-Systems" ist weiterhin nötig für die (legale) Aufnahme einer Arbeit oder den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Chinesen, die keinen für ihre Zwecke gültigen Hukou haben (z.B. minderjährige Wanderarbeiter, welche offiziell noch nicht arbeiten dürften), verwenden mitunter gefälschte "Hukou-Karten" oder solche von Verwandten (ÖB 12.2021). Ein Umzug bzw. eine Umregistrierung in einer anderen Region ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Hukousystems (Haushaltsregistrierungssystem) möglich (ÖB 28.5.2020; vergleiche NMoFA 1.7.2020). Für die großen Städte, wie Peking oder Shanghai, ist es schwierig, eine Hukou Registrierung zu erlangen, da es vorgegebene Quoten für neue Bewohner gibt (DFAT 22.12.2021). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 11.10.2021). Trotz der erklärten Verpflichtung der Regierung, das Hukou-System (Haushaltsregistrierung) zu reformieren, verhindert es nach wie vor, dass rund 290 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, die vollen legalen Rechte als Einwohner genießen. Nach den jüngsten Teilreformen hat die große Mehrheit der Migranten immer noch nicht die gleichen Rechte oder den vollen Zugang zu denselben sozialen Dienstleistungen wie die Stadtbewohner, wie zum Beispiel die Ausbildung für ihre Kinder in den lokalen Schulen (FH 28.2.2022). Ausweichmöglichkeiten Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch gewachsenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich stark ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. Allerdings ist ein Umzug in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis („Hukou“-System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt zu ziehen (AA 11.10.2021). Ein Untertauchen, also eine nicht registrierte Niederlassung in einen anderen Landesteil als jenem des Melde-Wohnorts, ist schwierig. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar. Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen von außerhalb der Stadt oder der Provinz und deren Passagiere werden systematisch überprüft. Es besteht ein sehr effizientes System der Überwachung durch Nachbarschaftskomitees. In der Tibetischen Autonomen Region und in Xinjiang besteht eine besonders strenge Überwachung unter anderem durch das System der kollektiven Bestrafung von Dorfgemeinschaften und starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, wonach Personen, die ihr Dorf oder ihre Region verlassen wollen, hierfür Genehmigungen einholen müssen, welche teilweise nur für bestimmte andere Regionen ausgestellt werden. In Xinjiang werden darüber hinaus in von Uiguren bewohnten Gegenden an Straßensperren Identitätskontrollen – vor allem von jungen männlichen Uiguren – durch die bewaffnete Volkspolizei und die Volksbefreiungsarmee durchgeführt (ÖB 12.2021). Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes gibt es davon ausgehend insbesondere für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 11.10.2021). […] 1.2.1.
- Rückkehr Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). […] 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über China vom 13.04.2023: Church of Almighty God Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vgl. BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vgl. CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021).Die "Church of Almighty God" (CAG), auch "Kirche des Allmächtigen Gottes", ist eine "Neue Religiöse Bewegung" (BAMF 10.2019; vergleiche BW 3.9.2022). Sie ist auch bekannt als Eastern Lightning (DFAT 22.12.2021). Sie wird dem protestantischen Christentum zugerechnet, entstand 1991 in der Provinz Henan und breitete sich in den folgenden Jahren schnell über ganz China aus (BAMF 10.2019). Im November 1995 wurde sie als "xie jiao" verboten (DFAT 22.12.2021, vergleiche CSW 3.2021, USDOS 12.5.2021). Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vgl. BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021).Der Ausdruck "xie jiao" bedeutet "heterodoxe Lehren" und bezeichnet die religiösen Bewegungen, die auf der Liste der "xie jiao" stehen, die die Regierung als feindlich gesinnt gegenüber der KPCh, gefährlich und nicht " wahrhaftig " religiös betrachtet. "Xie jiao" sind verboten und die aktive Beteiligung an einem "xie jiao" wird nach Artikel 300 mit schweren Gefängnisstrafen geahndet (BW o.D.; vergleiche BW 9.3.2022). Nach Artikel 300 des Strafgesetzes ist es verboten "einen Kult zu organisieren und zu benutzen, um die Umsetzung des Gesetzes zu untergraben". Die Behörden wenden ihn an, um Mitglieder spiritueller Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als "Kulte" (xie jiao) erachtet werden, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes (USCECOC 3.2022). Nach Recherchen der humanitären Organisation Dui Hua stellen CAG Mitglieder nach Falun Gong die zweitgrößte Gruppe von Personen dar, die nach Artikel 300 verurteilt wurden (CSW 3.2021). Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren gemäß Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vgl. USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021).Berichten zufolge haben die Behörden im Herbst 2020 eine dreijährige landesweite Razzia gegen die Kirche des Allmächtigen Gottes begonnen, welche innerhalb von drei Monaten von September bis November 2020 zu mehr als 1.100 Verhaftungen und in Folge bei einigen zu Haftstrafen zwischen 1,5 - 9 Jahren gemäß Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China geführt hat (USCECOC 3.2022, vergleiche USDOS 12.5.2021, BW 9.3.2022). Einige Provinzen haben einem Bericht zufolge Maßnahmen eingeführt, die Bürger ermutigen, Mitglieder von sogenannten "Kulten" zu melden (USDOS 12.5.2021). Laut einer NGO für Religionsfreiheit wurden in den 10 Jahren zwischen 2011 und Ende 2021 mehr als 420.000 CAG-Anhänger von den chinesischen Behörden verhaftet. Die Religionsgemeinschaft selbst berichtet, dass im Jahr 2021 mindestens 11.156 ihrer Mitglieder verhaftet und davon 1.452 zu Haftstrafen verurteilt wurden. Von den Verurteilten erhielten 632 eine Strafe von drei Jahren oder mehr, 72 eine Strafe von sieben Jahren oder mehr und sieben eine Strafe von zehn Jahren oder mehr. Darüber hinaus waren ihren Angaben nach mindestens 57.300 Mitglieder verschiedenen Formen von Schikanen ausgesetzt. Sie berichtet außerdem von Folter an ihren Mitgliedern. Mindestens 9 CAG-Mitglieder seien außerdem bei Verfolgungshandlungen zu Tode gekommen (BW 9.3.2022). Mitglieder der CAG erhalten im Gefängnis eine besonders harte Behandlung (BW 11.3.2021). Mindestens 250 Millionen RMB (ca. 39 Millionen USD) an Vermögenswerten wurden der Kirche des Allmächtigen Gottes und ihren Mitgliedern im Jahr 2021 durch die chinesischen Behörden beschlagnahmt (BW 9.3.2022). […]
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben sowie dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus seinem chinesischen Reisepass (vgl. AS 55). Ebenso können die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, zu seiner Herkunft aus der Provinz Henan, zu den Sprachkenntnissen, zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zu seiner Schul- und Universitätsbildung, zu seiner Berufserfahrung und zu seiner legalen Ausreise aus China aufgrund der im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025, getroffen werden. 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Name, Geburtsdatum und Geburtsort) ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben sowie dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszug aus seinem chinesischen Reisepass vergleiche AS 55). Ebenso können die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Familienstand, zu seiner Herkunft aus der Provinz Henan, zu den Sprachkenntnissen, zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zu seiner Schul- und Universitätsbildung, zu seiner Berufserfahrung und zu seiner legalen Ausreise aus China aufgrund der im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2025, getroffen werden. Ferner gründen sich die Feststellungen zu seiner Flucht nach Österreich sowie zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf die Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt. Weiters basieren die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in China auf seinen insoweit gleichbleibenden Angaben (vgl. AS 41f.; OZ 8, S. 8 und 13f.). Weiters basieren die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in China auf seinen insoweit gleichbleibenden Angaben vergleiche AS 41f.; OZ 8, S. 8 und 13f.). Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er zwar etwas müde, aber gesund sei und keine Medikamente benötige (vgl. OZ 8, S. 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich physisch oder psychisch erkrankt wäre, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes war ferner festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er zwar etwas müde, aber gesund sei und keine Medikamente benötige vergleiche OZ 8, S. 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich physisch oder psychisch erkrankt wäre, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund seines Alters sowie seines Gesundheitszustandes war ferner festzustellen, dass er arbeitsfähig ist. 2.1.
- Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf seine insoweit nachvollziehbaren Angaben im gesamten Verfahren in Verbindung mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern. So gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass er in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte habe (vgl. AS 9; AS 42; OZ 8, S. 12). Hinweise, dass er in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU familiäre Anknüpfungspunkte hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. So gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass er in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte habe vergleiche AS 9; AS 42; OZ 8, S. 12). Hinweise, dass er in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU familiäre Anknüpfungspunkte hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig wurde vom Beschwerdeführer dargetan, dass er in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Feststellung zur Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 stützt sich auf das vorgelegte Zertifikat vom „ÖSD“, ausgestellt am 18.03.2025 (vgl. OZ 8, S. 13). Die Feststellung zur Absolvierung einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A1 stützt sich auf das vorgelegte Zertifikat vom „ÖSD“, ausgestellt am 18.03.2025 vergleiche OZ 8, S. 13). Zudem legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er mit Mitgliedern der „Christlichen Kirchengemeinde XXXX “ in Kontakt steht, dort an gemeinnützigen Tätigkeiten teilnimmt und sich somit während seines Aufenthalts in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Dieses Vorbringen wird zudem anhand der von ihm vorgelegten Bestätigungen und Lichtbilder gestützt. Dass er über eine besondere Nahebeziehung zu einer oder mehrerer dieser Personen verfügt, wurde demgegenüber nicht konkret dargetan.Zudem legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er mit Mitgliedern der „Christlichen Kirchengemeinde römisch 40 “ in Kontakt steht, dort an gemeinnützigen Tätigkeiten teilnimmt und sich somit während seines Aufenthalts in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Dieses Vorbringen wird zudem anhand der von ihm vorgelegten Bestätigungen und Lichtbilder gestützt. Dass er über eine besondere Nahebeziehung zu einer oder mehrerer dieser Personen verfügt, wurde demgegenüber nicht konkret dargetan. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht zudem hervor, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern seinen Unterhalt aus den Leistungen der Grundversorgung bestreitet (vgl. OZ 2; OZ 8, S. 12). Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem geht zudem hervor, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern seinen Unterhalt aus den Leistungen der Grundversorgung bestreitet vergleiche OZ 2; OZ 8, S. 12). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vergleiche OZ 2). 2.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen 2.2.
- Aufgrund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, wonach ihm im Herkunftsstaat als Mitglied der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ Verfolgung drohe, keine Glaubwürdigkeit zukommt; dies aus nachstehenden Gründen: Zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zusammengefasst vor, dass er sich der Glaubensgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ angeschlossen habe und aus diesem Grund von den chinesischen Behörden verfolgt werde. Eine Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft sei von der chinesischen Polizei festgenommen worden und habe anlässlich ihrer Festnahme die Daten des Beschwerdeführers an die chinesischen Behörden weitergegeben. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe er daher im Mai 2023 den Herkunftsstaat endgültig verlassen (vgl. AS 44).Zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt zusammengefasst vor, dass er sich der Glaubensgemeinschaft „Kirche des Allmächtigen Gottes“ angeschlossen habe und aus diesem Grund von den chinesischen Behörden verfolgt werde. Eine Angehörige seiner Glaubensgemeinschaft sei von der chinesischen Polizei festgenommen worden und habe anlässlich ihrer Festnahme die Daten des Beschwerdeführers an die chinesischen Behörden weitergegeben. Aus Angst ebenfalls festgenommen zu werden, habe er daher im Mai 2023 den Herkunftsstaat endgültig verlassen vergleiche AS 44). Bezüglich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen der freien Schilderung seiner Fluchtgründe keine näheren Angaben zu jenem Vorfall im Mai 2023, bei dem es zur Weitergabe seiner persönlichen Daten gekommen sein soll, erstattete. Er erwähnte lediglich in allgemeiner und unsubstanziierter Weise den Zeitpunkt, zu dem er von diesem Umstand erfahren haben soll, konnte jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen zu weiteren relevanten Umständen machen. Nähere Angaben, von welcher Person diese Information erhalten hatte und auf welchem Weg sie dem Beschwerdeführer übermittelt wurden, erstattete er hingegen nicht (vgl. AS 44). Bemerkenswert ist auch, dass der Aspekt der Verfolgung in China in der Darstellung seiner Fluchtgründe eine untergeordnete Rolle einnimmt. Vielmehr erstattete der Beschwerdeführer ausführliches und auffallend detailreiches Vorbringen zu seiner Fluchtroute, was insbesondere in Vergleich zur sehr knappen Darstellung des eigentlichen Fluchtmotivs ins Auge fällt. (vgl. AS 44). Zusammengefasst erweisen sich seine Angaben vor dem Bundesamt in diesem Punkt daher als vage und unsubstantiiert.Bezüglich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen der freien Schilderung seiner Fluchtgründe keine näheren Angaben zu jenem Vorfall im Mai 2023, bei dem es zur Weitergabe seiner persönlichen Daten gekommen sein soll, erstattete. Er erwähnte lediglich in allgemeiner und unsubstanziierter Weise den Zeitpunkt, zu dem er von diesem Umstand erfahren haben soll, konnte jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen zu weiteren relevanten Umständen machen. Nähere Angaben, von welcher Person diese Information erhalten hatte und auf welchem Weg sie dem Beschwerdeführer übermittelt wurden, erstattete er hingegen nicht vergleiche AS 44). Bemerkenswert ist auch, dass der Aspekt der Verfolgung in China in der Darstellung seiner Fluchtgründe eine untergeordnete Rolle einnimmt. Vielmehr erstattete der Beschwerdeführer ausführliches und auffallend detailreiches Vorbringen zu seiner Fluchtroute, was insbesondere in Vergleich zur sehr knappen Darstellung des eigentlichen Fluchtmotivs ins Auge fällt. vergleiche AS 44). Zusammengefasst erweisen sich seine Angaben vor dem Bundesamt in diesem Punkt daher als vage und unsubstantiiert. Zwar konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die Ereignisse im Mai 2023 in der Beschwerdeverhandlung insoweit, als er angab, einen Brief von einer Vertreterin seiner Glaubensgemeinschaft erhalten zu haben, in welchem die chinesische Polizei flächendeckend nach Mitgliedern der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ fahnden würde und seine Nachbarin, die ebenfalls Angehörige der Kirchengemeinschaft ist, den Namen des Beschwerdeführers habe preisgeben müsse, um weiterer Folter durch die Polizei zu entgehen (vgl. OZ 8 S. 9). Auch diese Schilderungen bleiben inhaltlich oberflächlich und es fehlt an konkreten, nachvollziehbaren Details. Zwar konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend die Ereignisse im Mai 2023 in der Beschwerdeverhandlung insoweit, als er angab, einen Brief von einer Vertreterin seiner Glaubensgemeinschaft erhalten zu haben, in welchem die chinesische Polizei flächendeckend nach Mitgliedern der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ fahnden würde und seine Nachbarin, die ebenfalls Angehörige der Kirchengemeinschaft ist, den Namen des Beschwerdeführers habe preisgeben müsse, um weiterer Folter durch die Polizei zu entgehen vergleiche OZ 8 S. 9). Auch diese Schilderungen bleiben inhaltlich oberflächlich und es fehlt an konkreten, nachvollziehbaren Details. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer knapp zwei Wochen nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zusätzlich eine ausführliche schriftliche Darstellung seiner Fluchtgründe in deutscher Sprache in Vorlage brachte (vgl. AS 99ff.). Aus diesem Schreiben ist allerdings nicht ersichtlich, ob es sich um eine Übersetzung eines vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreibens handelt oder das Schreiben für den Beschwerdeführer aufgesetzt wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, wann das Schreiben verfasst wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer knapp zwei Wochen nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zusätzlich eine ausführliche schriftliche Darstellung seiner Fluchtgründe in deutscher Sprache in Vorlage brachte vergleiche AS 99ff.). Aus diesem Schreiben ist allerdings nicht ersichtlich, ob es sich um eine Übersetzung eines vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreibens handelt oder das Schreiben für den Beschwerdeführer aufgesetzt wurde. Ebenso wenig ist ersichtlich, wann das Schreiben verfasst wurde. In diesem Schreiben wird relativ detailreich davon berichtet, dass der Beschwerdeführer durch einen Brief von einer Glaubensschwester und Nachbarin namens XXXX darüber informiert worden sei, dass die Polizei nach ihm suche bzw. die Polizei ihn an seiner Wohnadresse verhaften habe wollen. In diesem Schreiben wird relativ detailreich davon berichtet, dass der Beschwerdeführer durch einen Brief von einer Glaubensschwester und Nachbarin namens römisch 40 darüber informiert worden sei, dass die Polizei nach ihm suche bzw. die Polizei ihn an seiner Wohnadresse verhaften habe wollen. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesamt auf vage und nicht weiter substantiierte Fluchtgründe beschränkt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein mit konkreten Details ausgestattetes fluchtauslösendes Ereignis geschildert. Ein nachvollziehbarer Grund für die Diskrepanz im Hinblick auf Umfang und Ausführlichkeit gegenüber dem zeitlich vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Vorbringen ist nicht ersichtlich. Auffallend ist außerdem, dass das vorgelegte Dokument eine detailliertere Darstellung der Verfolgungshandlungen enthält, welche in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Erwähnung fanden (vgl. AS 45). In dem nachgereichten Dokument wurde erstmals von mehreren Vorfällen im Jahr 2021 und 2022 berichtet, bei denen es im Umfeld des Beschwerdeführers zu polizeilichen Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft gekommen sein soll. Infolge dessen habe er wiederholt seinen Aufenthaltsort gewechselt, um einer möglichen Verhaftung zu entgehen (vgl. AS 100ff.). In der kurz zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesamt fehlen hierzu jegliche Ausführungen, obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe die Gelegenheit gegeben wurde, alle relevanten und sein Fluchtvorbringen stützenden Angaben zu erstatten. Dies wiegt umso schwerer, als aus der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hervorgeht, dass er die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geschildert habe, bejahte und auch auf Nachfrage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, sein Fluchtvorbringen nicht ergänzte (vgl. AS 45 und 47). Angesichts der behaupteten Relevanz dieser Vorfälle für das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er dies im Rahmen der Einvernahme näher erläutert. Hinzu kommt, dass er nachweislich mit seiner Unterschrift die Rückübersetzung und korrekte Protokollierung seiner Angaben bestätigte (vgl. AS 49).Auffallend ist außerdem, dass das vorgelegte Dokument eine detailliertere Darstellung der Verfolgungshandlungen enthält, welche in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Erwähnung fanden vergleiche AS 45). In dem nachgereichten Dokument wurde erstmals von mehreren Vorfällen im Jahr 2021 und 2022 berichtet, bei denen es im Umfeld des Beschwerdeführers zu polizeilichen Maßnahmen gegen Mitglieder seiner Glaubensgemeinschaft gekommen sein soll. Infolge dessen habe er wiederholt seinen Aufenthaltsort gewechselt, um einer möglichen Verhaftung zu entgehen vergleiche AS 100ff.). In der kurz zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesamt fehlen hierzu jegliche Ausführungen, obwohl dem Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe die Gelegenheit gegeben wurde, alle relevanten und sein Fluchtvorbringen stützenden Angaben zu erstatten. Dies wiegt umso schwerer, als aus der Niederschrift seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hervorgeht, dass er die Frage, ob er sämtliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geschildert habe, bejahte und auch auf Nachfrage, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm besonders wichtig erscheine, sein Fluchtvorbringen nicht ergänzte vergleiche AS 45 und 47). Angesichts der behaupteten Relevanz dieser Vorfälle für das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers wäre zu erwarten gewesen, dass er dies im Rahmen der Einvernahme näher erläutert. Hinzu kommt, dass er nachweislich mit seiner Unterschrift die Rückübersetzung und korrekte Protokollierung seiner Angaben bestätigte vergleiche AS 49). Es wird nicht übersehen, dass mit Beschwerde vom 24.09.2024 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme nicht ausreichend befragt worden und habe daher keine Gelegenheit gehabt, die schriftlich geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2021 und 2022 darzulegen (vgl. AS 228f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Ausführungen zu diesen behaupteten Vorfällen machte, dies obwohl er am Ende der Verhandlung von sich aus noch Ergänzungen betreffend sein Fluchtvorbringen vornahm (vgl. OZ 8, S. 16), welche jedoch ebenso ohne substanziellen Gehalt blieben. Durch dieses Aussageverhalten wird der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Schreibens nicht hinreichend vertraut war und ihm die darin geschilderten Ereignisse nicht persönlich wiederfahren sind.Es wird nicht übersehen, dass mit Beschwerde vom 24.09.2024 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme nicht ausreichend befragt worden und habe daher keine Gelegenheit gehabt, die schriftlich geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2021 und 2022 darzulegen vergleiche AS 228f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Ausführungen zu diesen behaupteten Vorfällen machte, dies obwohl er am Ende der Verhandlung von sich aus noch Ergänzungen betreffend sein Fluchtvorbringen vornahm vergleiche OZ 8, S. 16), welche jedoch ebenso ohne substanziellen Gehalt blieben. Durch dieses Aussageverhalten wird der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Schreibens nicht hinreichend vertraut war und ihm die darin geschilderten Ereignisse nicht persönlich wiederfahren sind. Ebenso nannte der Beschwerdeführer in der schriftlichen Darstellung seiner Fluchtgründe Namen mehrerer Personen, bei welchen er an seinen unterschiedlichen Wohnorten Unterkunft genommen habe. (vgl. AS 100f.). Auch diese Angaben unterblieben jedoch sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sohin diese Personen eigenen Angaben zufolge persönlich gekannt habe, ist es für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, diese Informationen erneut zu benennen. Ebenso nannte der Beschwerdeführer in der schriftlichen Darstellung seiner Fluchtgründe Namen mehrerer Personen, bei welchen er an seinen unterschiedlichen Wohnorten Unterkunft genommen habe. vergleiche AS 100f.). Auch diese Angaben unterblieben jedoch sowohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sohin diese Personen eigenen Angaben zufolge persönlich gekannt habe, ist es für das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb er in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war, diese Informationen erneut zu benennen. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt in wesentlichen Punkten von der von ihm vorgelegten schriftlichen Darstellung seiner Fluchtgründe abweicht. Das Schreiben ist daher nicht geeignet, dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu verschaffen. Zudem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Herkunftsstaat gravierende Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen der Darstellung seiner Flucht- und Verfolgungsgründe in einer detaillierten Auflistung vor, aus Furcht vor Verfolgung seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt zu haben. Konkret hielt er schriftlich fest, im Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2022 in der Provinz Henan in Shangqui und Xinyang gelebt zu haben, ohne jedoch konkretere Zeitangaben der beiden Wohnorte zu erstatten. Von Februar bis September 2022 habe er in Wuhan, in der Provinz Hubei, gewohnt und schließlich sei er bis zu seiner Ausreise im Mai 2023 nach Xiangyang, ebenfalls in der Provinz Hubei, verzogen (vgl. AS 40). Diese Darstellung lässt sich allerdings mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er aufgrund seines Glaubens von 2019 bis 2023 mehrmals umziehen musste nicht in Einklang bringen (vgl. OZ 8, S. 8). Angesichts der detaillierten Auflistung seiner Wohnorte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auch einen allfälligen Wohnortwechsel im Jahre 2019 – wie in der Verhandlung vorgebracht – angegeben hätte. Auffällig ist weiters, dass der dem behaupteten Vorfall aus dem Jahr 2021 zugrunde liegende Wohnortwechsel in der gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Darstellung seiner Wohnsitzverhältnisse im Herkunftsstaat konkret nicht erwähnte (vgl. AS 40), was die Glaubwürdigkeit seiner Angaben weiter stark in Zweifel zieht. Zudem ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation im Herkunftsstaat gravierende Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesamt im Rahmen der Darstellung seiner Flucht- und Verfolgungsgründe in einer detaillierten Auflistung vor, aus Furcht vor Verfolgung seinen Wohnsitz mehrfach gewechselt zu haben. Konkret hielt er schriftlich fest, im Zeitraum von Februar 2017 bis Februar 2022 in der Provinz Henan in Shangqui und Xinyang gelebt zu haben, ohne jedoch konkretere Zeitangaben der beiden Wohnorte zu erstatten. Von Februar bis September 2022 habe er in Wuhan, in der Provinz Hubei, gewohnt und schließlich sei er bis zu seiner Ausreise im Mai 2023 nach Xiangyang, ebenfalls in der Provinz Hubei, verzogen vergleiche AS 40). Diese Darstellung lässt sich allerdings mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er aufgrund seines Glaubens von 2019 bis 2023 mehrmals umziehen musste nicht in Einklang bringen vergleiche OZ 8, S. 8). Angesichts der detaillierten Auflistung seiner Wohnorte im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auch einen allfälligen Wohnortwechsel im Jahre 2019 – wie in der Verhandlung vorgebracht – angegeben hätte. Auffällig ist weiters, dass der dem behaupteten Vorfall aus dem Jahr 2021 zugrunde liegende Wohnortwechsel in der gegenüber dem Bundesamt abgegebenen Darstellung seiner Wohnsitzverhältnisse im Herkunftsstaat konkret nicht erwähnte vergleiche AS 40), was die Glaubwürdigkeit seiner Angaben weiter stark in Zweifel zieht. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts des letztlich für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebende Ereignis des Beschwerdeführers. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er zunächst, er hätte seinen Entschluss, China zu verlassen, nach jenem Besuch der Nachbarin gefasst, die ihn am 17.05.2023 oder am 19.05.2023 gemeinsam mit der Polizei bei seiner Familie aufgesucht hatte (vgl. OZ 8, S. 8). Auf Nachfrage präzisierte er diese Angabe eindeutig auf den späteren der beiden Zeitpunkte, um auf die kurze Zeitspanne zwischen jenem Ereignis und dem Zeitpunkt der Ausreise am 26.05.2023 aufmerksam zu machen (vgl. OZ 8, S. 9).Weitere Ungereimtheiten ergeben sich auch hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts des letztlich für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat ausschlaggebende Ereignis des Beschwerdeführers. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er zunächst, er hätte seinen Entschluss, China zu verlassen, nach jenem Besuch der Nachbarin gefasst, die ihn am 17.05.2023 oder am 19.05.2023 gemeinsam mit der Polizei bei seiner Familie aufgesucht hatte vergleiche OZ 8, S. 8). Auf Nachfrage präzisierte er diese Angabe eindeutig auf den späteren der beiden Zeitpunkte, um auf die kurze Zeitspanne zwischen jenem Ereignis und dem Zeitpunkt der Ausreise am 26.05.2023 aufmerksam zu machen vergleiche OZ 8, S. 9). Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konsistente und nachvollziehbare Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu erstatten. Konkret führte er an, dass er legal unter Verwendung seines Reisepasses von Peking über Äthiopien in die Elfenbeinküste und schließlich weiter nach Serbien gereist sei (vgl. dazu AS 13; AS 44; OZ 8, S. 14f.). Auf konkrete Nachfrage, wie er die Grenzkontrolle am Flughafen passieren habe können, obwohl die chinesischen Behörden nach ihm gesucht haben, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Behörden sein Name sowie seine Religionszugehörigkeit bereits bekannt und seine personenbezogenen Daten im System gespeichert gewesen seien – es für die Polizei keine Schwierigkeit dargestellt hätte, auch an ein Lichtbild seiner Person zu gelangen. Diese Ansicht findet auch in den aktuellen Länderberichten betreffen die öffentliche Sicherheit Deckung, wonach China landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras einsetzt, um die Öffentlichkeit zu überwachen. Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (vgl. Punkt II.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Weiters ist den Berichten zu entnehmen, dass die Rechte auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr nicht eingehalten werden und Millionen von Menschen von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen sowie Reisepässen betroffen sind. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar (vgl. Punkt II.1.2.1.
- „Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)“). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, legal aus dem Herkunftsstaat auszureisen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er hätte zwischen dem Vorfall, bei dem die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchte und dem Zeitpunkt seiner Ausreise Vorkehrungen – wie den Verzicht öffentlicher Verkehrsmittel – getroffen, nichts ändern (vgl. OZ 8, S. 14). Auf diesbezüglichen Vorhalt führte er an, keineswegs ohne Probleme ausgereist zu sein. Vielmehr sei er von den Sicherheitsbehörden am Flughafen vergleichsweise lange befragt worden, was bei einer Zieldestination wie die Elfenbeinküste als unüblich zu bewerten sei. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Gerade im Hinblick auf die behauptete Überprüfung durch die Behörden und die anschließende Möglichkeit zur Weiterreise erscheint es vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht in das Blickfeld der Behörden geraten ist (vgl. OZ 8, S. 14). Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konsistente und nachvollziehbare Angaben zu den Modalitäten seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu erstatten. Konkret führte er an, dass er legal unter Verwendung seines Reisepasses von Peking über Äthiopien in die Elfenbeinküste und schließlich weiter nach Serbien gereist sei vergleiche dazu AS 13; AS 44; OZ 8, S. 14f.). Auf konkrete Nachfrage, wie er die Grenzkontrolle am Flughafen passieren habe können, obwohl die chinesischen Behörden nach ihm gesucht haben, räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Behörden sein Name sowie seine Religionszugehörigkeit bereits bekannt und seine personenbezogenen Daten im System gespeichert gewesen seien – es für die Polizei keine Schwierigkeit dargestellt hätte, auch an ein Lichtbild seiner Person zu gelangen. Diese Ansicht findet auch in den aktuellen Länderberichten betreffen die öffentliche Sicherheit Deckung, wonach China landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras einsetzt, um die Öffentlichkeit zu überwachen. Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.1.
- „Sicherheitslage“). Weiters ist den Berichten zu entnehmen, dass die Rechte auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit von Auslandsreisen und die Möglichkeit einer Rückkehr nicht eingehalten werden und Millionen von Menschen von den staatlichen Einschränkungen beim Zugang zu Auslandsreisen sowie Reisepässen betroffen sind. Sowohl bei Inlandsflügen als auch bei Zugfahrten wird systematisch die Identität überprüft, auch Zugtickets können nur mit Personalausweis gekauft werden und sind nicht übertragbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.1.
- „Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou)“). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, legal aus dem Herkunftsstaat auszureisen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er hätte zwischen dem Vorfall, bei dem die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause aufsuchte und dem Zeitpunkt seiner Ausreise Vorkehrungen – wie den Verzicht öffentlicher Verkehrsmittel – getroffen, nichts ändern vergleiche OZ 8, S. 14). Auf diesbezüglichen Vorhalt führte er an, keineswegs ohne Probleme ausgereist zu sein. Vielmehr sei er von den Sicherheitsbehörden am Flughafen vergleichsweise lange befragt worden, was bei einer Zieldestination wie die Elfenbeinküste als unüblich zu bewerten sei. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Gerade im Hinblick auf die behauptete Überprüfung durch die Behörden und die anschließende Möglichkeit zur Weiterreise erscheint es vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer nicht in das Blickfeld der Behörden geraten ist vergleiche OZ 8, S. 14). In einer Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in China aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in das Blickfeld der Behörden geraten ist. 2.2.
- Ferner ist es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bekennt; dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beweggründe, sich der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ anzuschließen, nicht nachvollziehbar darzulegen vermochte. Konkret gab er an, früher Mitglied einer anderen christlichen Glaubensgemeinschaft („Sola Fide“ bzw. „Yin Xin Chen Yi“) gewesen zu sein, sich mit der Glaubenslehre dieser Gemeinschaft aber nie eindringlich beschäftigt zu haben. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zugleich angab, sich seit dem Jahr 2006 kaum mit religiösen Fragen beschäftigt zu haben. In der Folge führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Mutter im August 2015 davon erzählt habe, dass Jesus Christus wiedergeboren wäre. Darüber wäre er sehr froh gewesen und habe sich deshalb entschieden der Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes beizutreten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weshalb die bloße Erzählung seiner Mutter über die Glaubensgemeinschaft der Kirche des Allmächtigen Gottes im Jahr 2015 genügt haben soll, ihn zum Glaubensübertritt zu bewegen. Vielmehr bleiben seine Angaben zu den konkreten inneren Beweggründen sich zur Kirche des Allmächtigen Gottes zu bekennen äußerst vage und unschlüssig und lassen eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für die Entscheidung zugunsten einer Religionsgemeinschaft vermissen bzw. zeigt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen keine für die Entscheidung zugunsten einer Religionsgemeinschaft einhergehende Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung seiner eigenen Person auf. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die widersprüchlichen und unklaren Angaben zu seiner Taufe. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch von einer evangelischen Taufe sprach (vgl. AS 45), äußerte er sich in der Beschwerdeverhandlung pauschal lediglich dahingehend, getauft worden zu sein. Auch auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Details zu seiner Taufe nennen (vgl. OZ 8, S. 6).Verstärkt wird dieser Eindruck durch die widersprüchlichen und unklaren Angaben zu seiner Taufe. Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch von einer evangelischen Taufe sprach vergleiche AS 45), äußerte er sich in der Beschwerdeverhandlung pauschal lediglich dahingehend, getauft worden zu sein. Auch auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Details zu seiner Taufe nennen vergleiche OZ 8, S. 6). In einem schlüssigen Gesamtbild erweckt dieses Aussageverhalten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich nie ernsthaft mit religiösen Inhalten auseinandergesetzt hat. Es fehlt an nachvollziehbaren Ausführungen zur inneren Überzeugung oder einem glaubhaften, persönlichen Motiv für den späteren Beitritt zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“. Vielmehr legen die widersprüchlichen und oberflächlichen Ausführungen nahe, dass der Beschwerdeführer keinen gefestigten persönlichen Glaubensbezug entwickelt hat und die Zuwendung zur Kirchengemeinschaft zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ nicht auf einer vertieften religiösen Auseinandersetzung beruht. Weiters ist in Bezug auf das Wissen des Beschwerdeführers zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ festzuhalten, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt grundlegende Fragen, wie etwa nach der zentralen Glaubensschrift, nicht beantworten konnte. Auf die Frage, welches Glaubensbuch zentral sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass es ein dickes Buch sei und so ähnlich wie die Bibel aussehe. Auch auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer ergänzend bloß an, dass der allmächtige Gott dieses Buch geschrieben habe (vgl. AS 46). Bemerkemswert ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung, den Titel des Buches zu nennen vermochte, zumal er doch selbst in der Einvernahme die Lektüre dieser Schrift als eine der zentralen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ anführte (vgl. AS 46). Zudem ergibt sich daraus ein eklatanter Widerspruch zur schriftlichen Darstellung seiner Fluchtgründe, wo der Beschwerdeführer den Titel „Das Wort erscheint im Fleisch“ sehr wohl anführte und explizit auf eine Stelle darin verweist (vgl. AS 99). Vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2015 Mitglied der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei (vgl. AS 40) und darüber hinaus in dem von ihm vorgelegten Schreiben festgehalten wird, seiner Glaubensgemeinschaft bei der Verbreitung des Glaubens zu unterstützen, ist es nicht nachvollziehbar, dass er solch grundlegende Glaubensangaben nicht machen kann. Hinzu kommt, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Frage nach den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auswich, indem er lediglich pauschal darauf verwies, an alle Wörter von Gott zu glauben. Auf erneute Nachfrage, wie er seine religiöse Überzeugung im Alltag praktiziere, vermochte er zunächst überhaupt keine konkrete Antwort zu geben, sondern stellte eine Gegenfrage, ob es um die Praktizierung des Glaubens in China oder in Österreich gehe. In weitere Folge erläuterte er abschweifend, wie religiöse Zusammenkünfte mit anderen Angehörigen in China aufgrund der Verfolgung praktisch ausgestaltet waren (vgl. OZ 8, S. 10f.). Weiters ist in Bezug auf das Wissen des Beschwerdeführers zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ festzuhalten, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesamt grundlegende Fragen, wie etwa nach der zentralen Glaubensschrift, nicht beantworten konnte. Auf die Frage, welches Glaubensbuch zentral sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dass es ein dickes Buch sei und so ähnlich wie die Bibel aussehe. Auch auf konkrete Nachfrage gab der Beschwerdeführer ergänzend bloß an, dass der allmächtige Gott dieses Buch geschrieben habe vergleiche AS 46). Bemerkemswert ist, dass der Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung, den Titel des Buches zu nennen vermochte, zumal er doch selbst in der Einvernahme die Lektüre dieser Schrift als eine der zentralen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ anführte vergleiche AS 46). Zudem ergibt sich daraus ein eklatanter Widerspruch zur schriftlichen Darstellung seiner Fluchtgründe, wo der Beschwerdeführer den Titel „Das Wort erscheint im Fleisch“ sehr wohl anführte und explizit auf eine Stelle darin verweist vergleiche AS 99). Vor dem Hintergrund, dass er eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2015 Mitglied der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ sei vergleiche AS 40) und darüber hinaus in dem von ihm vorgelegten Schreiben festgehalten wird, seiner Glaubensgemeinschaft bei der Verbreitung des Glaubens zu unterstützen, ist es nicht nachvollziehbar, dass er solch grundlegende Glaubensangaben nicht machen kann. Hinzu kommt, dass er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Frage nach den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auswich, indem er lediglich pauschal darauf verwies, an alle Wörter von Gott zu glauben. Auf erneute Nachfrage, wie er seine religiöse Überzeugung im Alltag praktiziere, vermochte er zunächst überhaupt keine konkrete Antwort zu geben, sondern stellte eine Gegenfrage, ob es um die Praktizierung des Glaubens in China oder in Österreich gehe. In weitere Folge erläuterte er abschweifend, wie religiöse Zusammenkünfte mit anderen Angehörigen in China aufgrund der Verfolgung praktisch ausgestaltet waren vergleiche OZ 8, S. 10f.). Auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Glauben in Österreich praktiziere, blieben seine Angaben vage und nicht überzeugend. In seiner Einvernahme zeigte er nicht einmal Kenntnis darüber, ob es in Österreich überhaupt eine „Kirche des Allmächtigen Gottes“ gebe (vgl. AS 46). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer lediglich abstrakt über theoretische Möglichkeiten, wie eine Ausübung seines Glaubens mit anderen Angehörigen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich physisch oder über virtuell aussehen könnte. Aus seinen Ausführungen ging jedoch nicht hervor, dass er diese Möglichkeiten tatsächlich wahrnimmt oder seinen Glauben in irgendeiner konkreten Weise praktiziert (vgl. OZ 8, S. 11). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst auf gezielte Nachfrage keine konkreten Glaubensbotschaften nannte und sein Vorbringen zu seiner persönlichen Glaubensüberzeugung daher insgesamt als oberflächlich zu qualifizieren ist.Auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Glauben in Österreich praktiziere, blieben seine Angaben vage und nicht überzeugend. In seiner Einvernahme zeigte er nicht einmal Kenntnis darüber, ob es in Österreich überhaupt eine „Kirche des Allmächtigen Gottes“ gebe vergleiche AS 46). In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Beschwerdeführer lediglich abstrakt über theoretische Möglichkeiten, wie eine Ausübung seines Glaubens mit anderen Angehörigen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Österreich physisch oder über virtuell aussehen könnte. Aus seinen Ausführungen ging jedoch nicht hervor, dass er diese Möglichkeiten tatsächlich wahrnimmt oder seinen Glauben in irgendeiner konkreten Weise praktiziert vergleiche OZ 8, S. 11). Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst auf gezielte Nachfrage keine konkreten Glaubensbotschaften nannte und sein Vorbringen zu seiner persönlichen Glaubensüberzeugung daher insgesamt als oberflächlich zu qualifizieren ist. Auch mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich Gottesdienste der „Christlichen Gemeinde XXXX “ besuche, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er aus ernsthafter innerer Überzeugung sich dieser Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe oder wegen der Teilnahme an dortigen Gottesdienstes oder sonstigen Veranstaltungen in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten wäre. Vielmehr wurde in der Beschwerde selbst ausgeführt, er habe diese Gemeinde lediglich besucht, um sich besser zu integrieren (vgl. AS 245). Auch mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich Gottesdienste der „Christlichen Gemeinde römisch 40 “ besuche, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er aus ernsthafter innerer Überzeugung sich dieser Glaubensgemeinschaft angeschlossen habe oder wegen der Teilnahme an dortigen Gottesdienstes oder sonstigen Veranstaltungen in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten wäre. Vielmehr wurde in der Beschwerde selbst ausgeführt, er habe diese Gemeinde lediglich besucht, um sich besser zu integrieren vergleiche AS 245). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, die „normale katholische Kirche der Einheimischen“ zu besuchen. Dazu führte er aus, dass dies nicht falsch sei und der Unterschied lediglich in der Frage bestehe, in welchem Zeitalter man sich befinde. Weitere Erläuterungen zu den Unterschieden der Zeitalter blieben aus (vgl. AS 46; vgl. zu den Zeitaltern in der Lehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auch den in der Beschwerde und schriftlichen Stellungnahme zitierten Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) vom 01.01.2024 „Länderkurzinformation China; Situation von Christinnen und Christen“). Auch konkretisiert der Beschwerdeführer mit keinem Wort, wie er seinen Glauben in jener katholischen Kirche praktiziere. Diese pauschalen Ausführungen lassen nicht den Rückschluss zu, dass sich der Beschwerdeführer mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ und/oder den Glaubensinhalten der katholischen Kirche tiefergehend befasst hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, die „normale katholische Kirche der Einheimischen“ zu besuchen. Dazu führte er aus, dass dies nicht falsch sei und der Unterschied lediglich in der Frage bestehe, in welchem Zeitalter man sich befinde. Weitere Erläuterungen zu den Unterschieden der Zeitalter blieben aus vergleiche AS 46; vergleiche zu den Zeitaltern in der Lehre der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ auch den in der Beschwerde und schriftlichen Stellungnahme zitierten Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) vom 01.01.2024 „Länderkurzinformation China; Situation von Christinnen und Christen“). Auch konkretisiert der Beschwerdeführer mit keinem Wort, wie er seinen Glauben in jener katholischen Kirche praktiziere. Diese pauschalen Ausführungen lassen nicht den Rückschluss zu, dass sich der Beschwerdeführer mit den Glaubensinhalten der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ und/oder den Glaubensinhalten der katholischen Kirche tiefergehend befasst hat. Insgesamt ist es sohin nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zur „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bekennt und aus diesem Grund im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von den chinesischen Behörden verfolgt zu werden. Hinweise, dass die chinesischen Behörden Kenntnis davon erlangt hätten, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich formal mit der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bzw. allgemein mit der christlichen Kirche auseinandergesetzt und Veranstaltungen dieser Religionsgemeinschaften besucht hat, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen. Eine sonstige gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargetan. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht abgeleitet werde, dass er jemals politisch aktiv gewesen wäre, vielmehr gab er an, sich nicht für Politik zu interessieren (vgl. AS 43). Ebenso wenig geht aus seinem Vorbringen hervor, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden wäre (vgl. AS 43).Eine sonstige gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargetan. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann insbesondere nicht abgeleitet werde, dass er jemals politisch aktiv gewesen wäre, vielmehr gab er an, sich nicht für Politik zu interessieren vergleiche AS 43). Ebenso wenig geht aus seinem Vorbringen hervor, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden wäre vergleiche AS 43). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich sohin keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Herkunftsstaat einer Gefährdung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt gewesen ist oder ihm eine solche im Fall der Rückkehr droht. Auch den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in China aus einem der genannten Gründe eine Gefährdung droht. 2.
- Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargetan, Opfer oder Zeuge von Menschenhandel geworden zu sein. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er Opfer von Gewalt wurde. Aus den zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffenen Länderfeststellungen lässt sich überdies nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in China aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Wie bereits unter Punkt II.2.
- dargelegt, hat er nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass eines seiner Familienmitglieder in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten ist. Zudem geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass im Herkunftsstaat in der Lage war, durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie aufgrund seiner Ersparnisse seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.
- dargelegt, hat er nicht glaubhaft gemacht, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig ist es glaubhaft, dass eines seiner Familienmitglieder in das Blickfeld der chinesischen Behörden geraten ist. Zudem geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass im Herkunftsstaat in der Lage war, durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie aufgrund seiner Ersparnisse seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seines Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Netzwerkes kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in China durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt II.3.2.). Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seines Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Netzwerkes kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in China durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.). 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China, Version 6, mit Stand vom 28.11.
- Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in seinen Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in China ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. nahezu wortident sind. Aus einem Vergleich der Versionen 5 und 6 des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu China ergibt sich keine entscheidungswesentliche Änderung betreffend die Grundversorgung und Wirtschaft, die Sicherheitslage in der Provinz Nanyang sowie die Situation von Rückkehrenden. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten, welche mit ihm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2024 erörtert wurden, im Übrigen auch nicht konkret entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden be