RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW247 2300703-1 Spruch, W247 2300703-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.)6.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) 6.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zu seiner Rückkehrsituation, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe seine Heimat nach dem Regierungssturz aufgrund der unsicheren Sicherheitslage verlassen. Es habe keine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund von Gründen, welche explizit in der GFK verankert sind, festgestellt werden können. Eine Bedrohung durch die Taliban aufgrund seines Lebensmittelgeschäftes habe nicht festgestellt werden können. Seine komplette Familie lebe unbehelligt in Kabul und der BF verfüge dort über eine Wohnmöglichkeit. Die Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme maßgeblich gebessert und der BF verfüge in der Heimat über ein tragfähiges und soziales Netz. In Österreich habe der BF weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben. 6.
- Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass seine ganze Fluchtbegründung auf „Hören-Sagen“ beruhe und es werde schwer bezweifelt, dass ausgerechnet der BF als einfacher Lebensmittelverkäufer ins Visier der Taliban hätte geraten sollen. Dass ein einfacher Verkäufer über Angelegenheiten der Taliban in Kenntnis gesetzt worden wäre, wohlwissend, dass Regierungsbedienstete bei ihm einkaufen, habe nur als verzweifelter Versuch des BF gewertet werden können, Asylrelevanz in seine Fluchtgeschichte zu bringen. Der BF habe zum Einen angegeben, aufgrund der Unsicherheit nach dem Regierungsumsturz ausgereist zu sein und zum Anderen, die Heimat bereits verlassen zu haben, als die Taliban noch auf dem Vormarsch nach Kabul gewesen wären. Der BF verfüge über ein tragfähiges soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan sowohl in Kabul als auch in Nangarhar.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Information über die Rechtsberatung vom 04.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 8.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 03.10.2024 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 09.09.2024, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. 8.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in XXXX , Provinz Nangarhar geboren sei, dann aber gemeinsam mit seiner Familie in Kabul-Stadt aufgewachsen sei und sei Kabul-Stadt auch der Ort seines letzten Aufenthaltes in Afghanistan gewesen. Er habe im Herkunftsland keine Schule besucht und sei Analphabet. Von seiner Mutter habe er das Lesen ein wenig erlernt, aber er könne nicht schreiben. 8.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in römisch 40 , Provinz Nangarhar geboren sei, dann aber gemeinsam mit seiner Familie in Kabul-Stadt aufgewachsen sei und sei Kabul-Stadt auch der Ort seines letzten Aufenthaltes in Afghanistan gewesen. Er habe im Herkunftsland keine Schule besucht und sei Analphabet. Von seiner Mutter habe er das Lesen ein wenig erlernt, aber er könne nicht schreiben. 8.
- Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, da er von den Taliban gesucht und als oppositionell wahrgenommen werde. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban und ihre Werte massiv ab. Dem BF drohe persönliche Verfolgung durch die Taliban, die nun die Macht übernommen hätten und die Regierung bilden würden, weshalb dem BF persönliche staatliche Verfolgung drohe. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban aufgrund der Spionagevorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in seinem Lebensmittelgeschäft nahe einer Polizeistation mit Polizisten als Hauptkunden des BF asylrelevant verfolgt werden. Zudem würde ihm im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, aber auch tatsächlich vorhandenen oppositionellen Gesinnung drohen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Der BF würde auch von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten können. Diese könne sich kaum selbst ernähren, verfüge über keinerlei Eigentum und würde er auch gar nicht schnell genug eine Arbeit finden, um seine Existenzgrundlage sicherzustellen. Im Falle der Rückkehr wäre dem BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten. 8.
- Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban, da er von den Taliban gesucht und als oppositionell wahrgenommen werde. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban und ihre Werte massiv ab. Dem BF drohe persönliche Verfolgung durch die Taliban, die nun die Macht übernommen hätten und die Regierung bilden würden, weshalb dem BF persönliche staatliche Verfolgung drohe. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban aufgrund der Spionagevorwürfe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in seinem Lebensmittelgeschäft nahe einer Polizeistation mit Polizisten als Hauptkunden des BF asylrelevant verfolgt werden. Zudem würde ihm im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten, aber auch tatsächlich vorhandenen oppositionellen Gesinnung drohen. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei katastrophal. Der BF würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden. Der BF würde auch von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten können. Diese könne sich kaum selbst ernähren, verfüge über keinerlei Eigentum und würde er auch gar nicht schnell genug eine Arbeit finden, um seine Existenzgrundlage sicherzustellen. Im Falle der Rückkehr wäre dem BF die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten. 8.4 Der BF sei in Österreich unbescholten, zeige starke Integrationsbemühungen, sei arbeitswillig und möchte ein wertvolles Mitglied der Gesellschaft werden. In einer Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des BF in Österreich zu bleiben das Interesse des österreichischen Staates an seiner Abschiebung überwiege. 8.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV., V. und VI. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. 8.
- In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen; den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. aufzuheben beziehungsweise dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. 8.
- Unter einem wurde ein Foto der Tazkira des BF, ein Foto des BF in seinem Lebensmittelgeschäft und screenshots in Vorlage gebracht.
- Die Beschwerdevorlage vom 04.10.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.10.2024 ein.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 übermittelte das BVwG dem BF und seiner Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in Afghanistan (Beweismittelliste Afghanistan, Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der BF für 14.03.2025 zur mündlichen Verhandlung geladen.
- Am 14.03.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise: „[…] RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan (AFGH) an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , geb. im XXXX in der Provinz Nangahar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX . Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Der letzte Wohnort in Afghanistan vor meiner Ausreise war in Kabul, XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 , geb. im römisch 40 in der Provinz Nangahar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 . Ich bin afghanischer Staatsangehöriger. Der letzte Wohnort in Afghanistan vor meiner Ausreise war in Kabul, römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Araber und meine Muttersprache ist Pashtu. Nachgefragt: Ich bin von der arabischen Volksgruppe. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Ich habe eine Kopie von meiner Tazkira. RV legt vor eine Farbkopie der Tazkira des BF. Diese wird zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor eine Farbkopie der Tazkira des BF. Diese wird zum Akt genommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren im Zuge der Beschwerdeerhebung lediglich eine Kopie der Tazkira vorlegt, so wie heute. Wo befindet sich das Original? Bitte legen Sie dieses vor. BF: Ich habe es verloren. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.02.2024 auf Seite 4 des Prot., befragt warum sie keine Personaldokumente oder andere Dokumente aus dem Herkunftsstaat hätten, gemeint, dass Ihre Identitätsdokumente auf der Flucht verloren gegangen seien. Danach vermeinten Sie, dass Ihnen jemand im Iran Ihre Sachen und Dokumente weggenommen habe. Das sind widersprüchliche Angaben. Haben Sie nun Ihre Dokumente auf der Flucht verloren oder wurden diese Ihnen von jemandem im Iran weggenommen? BF: Ich hatte einen Rucksack, darin waren alle Dokumente und die Kleidung. Dann sind Diebe gekommen und haben uns alle ausgeraubt. Nachgefragt: Da ist auch mein Rucksack verschwunden. Nachgefragt: Die Leute waren schwarz bekleidet und vermummt. Nachgefragt: Ich kannte sie nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.02.2024 auf Seite 4 des Prot., befragt danach ob es Ihnen möglich sei ein Foto, eine Kopie eines Personaldokuments oder ein Ersatzdokument vorzulegen, haben Sie angegeben, dass es Ihnen nicht möglich sei bei dieser Regierung ein solches Dokument zu beantragen und hätten Sie kein Foto auf dem Handy. Im Zuge der Beschwerdeerhebung haben Sie ein Foto Ihrer Tazkira vorgelegt. Wenn Sie bei Ihrer BFA-Befragung noch kein Foto Ihrer Tazkira hatten und diese im Iran verloren gegangen bzw, entwendet worden ist, wie war es Ihnen dann möglich ein Foto Ihrer Tazkira bei Beschwerdeerhebung vorzulegen? Das müssen Sie mir erklären. BF: Ich habe gesagt, dass ich eine Kopie in meinem Mobiltelefon habe und ich wurde auch gefragt, ob ich das vorlegen kann. Ich habe bejaht. RI an D: Bitte sehen Sie sich die heute vorgelegte Ablichtung der Tazkira des BF an und sagen Sie mir bitte, wann und wo die Tazkira ausgestellt worden ist, sowie den Geburtsort des BF, welcher darauf verzeichnet ist. BF: Provinz Nangahar, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , das zweite Wort ist XXXX . Die Tazkira wurde ausgestellt am XXXX . Nachgefragt. XXXX an diesem Datum war der BF 15 Jahre alt.BF: Provinz Nangahar, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , das zweite Wort ist römisch 40 . Die Tazkira wurde ausgestellt am römisch 40 . Nachgefragt. römisch 40 an diesem Datum war der BF 15 Jahre alt. RI: Besaßen Sie jemals einen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Besitzen Sie derzeit einen gültigen afghanischen Reisepass? BF: Nein. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Pashtu ist meine Muttersprache und Dari verstehe ich ein bisschen und ich verstehe Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche Sie mir eine möglichst chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zu liefern. Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat, in Drittstaaten, als auch im Bundesgebiet? BF: Ich habe keine Schule besucht. Was ich zu lesen und zu schreiben gelernt habe, habe ich von meiner Mutter gelernt. In XXXX hatte ich ein kleines Geschäft. Nachgefragt, es war ein Lebensmittelgeschäft. 2017 habe ich angefangen in diesem Geschäft zu arbeiten.BF: Ich habe keine Schule besucht. Was ich zu lesen und zu schreiben gelernt habe, habe ich von meiner Mutter gelernt. In römisch 40 hatte ich ein kleines Geschäft. Nachgefragt, es war ein Lebensmittelgeschäft. 2017 habe ich angefangen in diesem Geschäft zu arbeiten. RI wiederholt die Frage. BF: Sonst habe ich in Afghanistan nichts gearbeitet. Hier in Österreich habe ich verschiedene Tätigkeiten gehabt. Ich habe im Altersheim gearbeitet. Momentan arbeite ich im XXXX . Ich habe einige Bestätigungen.BF: Sonst habe ich in Afghanistan nichts gearbeitet. Hier in Österreich habe ich verschiedene Tätigkeiten gehabt. Ich habe im Altersheim gearbeitet. Momentan arbeite ich im römisch 40 . Ich habe einige Bestätigungen. RV legt vor: eine Bestätigung der Stadt XXXX vom 10.03.2025 über gemeinnützige Tätigkeit des BF im Altenwohnheim der Stadt, eine Bestätigung von XXXX Soziale Dienste GesmbH, wonach der BF ein immer gern gesehener Klient ist, eine Bestätigung der XXXX über freiwillige Aktivitäten des BF, Deutschkurs und Integration von 20.07.2022 bis 12.12.2022, eine Bestätigung der Akademie der XXXX Soziale Dienste GesmbH vom
- September 2023 über die Teilnahme des BF an einem A0 Deutschkurs, sowie die Bestätigung von „Beziehungsweise Lernen“ vom 06.02.2024 über die Teilnahme an Erzähl- und Sprachlerncafes, sowie eine Bestätigung von XXXX über ein Arbeitsverhältnis des BF seit dem 23.12.
- Diese werden zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: eine Bestätigung der Stadt römisch 40 vom 10.03.2025 über gemeinnützige Tätigkeit des BF im Altenwohnheim der Stadt, eine Bestätigung von römisch 40 Soziale Dienste GesmbH, wonach der BF ein immer gern gesehener Klient ist, eine Bestätigung der römisch 40 über freiwillige Aktivitäten des BF, Deutschkurs und Integration von 20.07.2022 bis 12.12.2022, eine Bestätigung der Akademie der römisch 40 Soziale Dienste GesmbH vom
- September 2023 über die Teilnahme des BF an einem A0 Deutschkurs, sowie die Bestätigung von „Beziehungsweise Lernen“ vom 06.02.2024 über die Teilnahme an Erzähl- und Sprachlerncafes, sowie eine Bestätigung von römisch 40 über ein Arbeitsverhältnis des BF seit dem 23.12.
- Diese werden zum Akt genommen. RI: Sie haben vorhin angegeben zu keinem Zeitpunkt in die Schule gegangen zu sein und Lesen und Schreiben von Ihrer Mutter gelernt zu haben. Wo haben Sie Rechnen gelernt? BF: Meine Mutter hat mir auch ein bisschen Rechnen beigebracht, aber hier habe ich es gelernt. RI: Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt eine Berufsausbildung begonnen bzw. abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie mir bitte ein entsprechendes Abschlusszeugnis vor. BF: Nein. RI: Sie haben vorhin angegeben seit 2017 ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben, das war in XXXX ?RI: Sie haben vorhin angegeben seit 2017 ein Lebensmittelgeschäft betrieben zu haben, das war in römisch 40 ? BF: Ja. RI: Bis wann haben Sie es betrieben? BF: Bis zum Tag des Umsturzes. RI: Welche Art von Waren haben Sie in Ihrem Geschäft verkauft? Waren das nur Lebensmittel oder waren das auch Gegenstände des allgemein täglichen Bedarfs? BF: Nur Lebensmittel. RI: Von wann bis wann war Ihr Geschäft täglich geöffnet? Was waren die Öffnungszeiten? BF: Von 7 Uhr in der Früh bis 23 Uhr. Nachgefragt, jeden Tag. RI: Haben Sie alleine im Geschäft gearbeitet oder hatten Sie Angestellte? Wenn ja, wie viele? BF: Ich hatte eine Hilfe und habe diese bezahlt. RI: Im Ausmaß von wie vielen Wochenstunden hatten Sie eine Hilfe? BF: Nur freitags habe ich freigehabt und er hat gearbeitet. RI: Haben Sie nur unmittelbar gegen Bargeld verkauft oder Kunden auch anschreiben lassen? BF: Nur gegen Bargeld. RI: Wenn Sie ein Lebensmittelgeschäft betreiben, müssen Sie beispielweise im Alltag Tätigkeiten verrichten, wie z.B. Waren bei Händler bestellen, ankaufen und anliefern lassen, im Geschäft je nach Lebensmittelkategorie und Verpackungsinhalt einordnen, bei Kundenfragen Auskunft über Markennamen, Inhaltstoffe, Allergene in Ihrem Lebensmittelangebot geben können, die jeweiligen Preise auszeichnen, Warenkörbe zusammenrechnen, Wechselgeld herausgeben, Rabatte ausrechnen, Kassaabrechnungen machen. Wie soll Ihnen das alles im Alltag möglich sein, wenn Sie des Lesens und des Schreibens nur schlecht und des Rechnens gar nicht mächtig sind? Oder hat all dies jemand anderer für Sie gemacht. BF: Ich habe am Anfang ein kleines Geschäft gehabt und langsam ist das Geschäft größer geworden. Am Anfang habe ich nur wenige Waren gekauft und später habe ich langsam mehr und mehr gekauft. Dann habe ich im Laufe der Zeit gewusst, dass mir bei einer Ware ein Afghani oder weniger bleibt oder ich verdiene eins oder zwei Afghani. So habe ich gelernt und den Markt auch kennengelernt. RI: Sie haben vorhin angegeben nie eine Schule besucht zu haben. Sie sagten, Lesen und Schreiben lediglich von der Mutter gelernt zu haben und Rechnen erst im Bundesgebiet gelernt zu haben. Wie war es Ihnen trotz Ihres eingeschränkten Wissens möglich, ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben? BF: Rechnen kann ich in meiner eigenen Sprache, 2 und 2 ist
- RI: Wovon haben Sie und Ihre Familie im Herkunftsstaat gelebt? BF: Alles von meinem Geschäft. RI: Hat Ihr Vater auch gearbeitet? BF: Nein. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Es war okay, wir haben leben können. RI: An welchen Orten in und außerhalb Afghanistans haben längere Zeit gelebt bevor Sie nach Europa geflüchtet sind? Nennen Sie bitte den Namen der Ortschaft, das jeweilige Land, von wann bis wann Sie dort gelebt haben und den Grund der Übersiedlung an einen anderen Ort. BF: Ich habe von Anfang an in XXXX , das ist in Kabul, gelebt. Nachgefragt, ich weiß nicht genau ab wann, aber es war jedenfalls von Kindheit an, bis zur Ausreise aus Afghanistan habe ich dort gelebt.BF: Ich habe von Anfang an in römisch 40 , das ist in Kabul, gelebt. Nachgefragt, ich weiß nicht genau ab wann, aber es war jedenfalls von Kindheit an, bis zur Ausreise aus Afghanistan habe ich dort gelebt. RI wiederholt die Frage. BF: Im Wald, ich weiß es nicht. In Serbien habe ich ein Monat gelebt, in Griechenland eineinhalb Monate. Genau weiß ich es nicht, ich meine ungefähr. In Wäldern habe ich längere Zeit verbracht. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues letztes Ausreisedatum aus Ihrem Herkunftsstaat. BF: Beim Umsturz. Nachgefragt, 2021 im
- Monat, am Tag
- Es kann sein ein Tag plus/minus. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme (EE) am 19.07.2022 auf Seite 4 auf Nachfrage angegeben, dass Sie 6 Monate zuvor aus Ihrem Wohnort in Richtung Pakistan ausgereist wären. Sie sprechen daher bei EE von einem Ausreisezeitpunkt von ca. Mitte Jänner
- Auf konkrete Nachfrage auf Seite 4 des Protokolls haben Sie angegeben, den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates nach dem Sturz der Regierung gefasst zu haben. Vor dem BFA am 08.02.2024 haben Sie auf Seite 8 des BFA-Protokolls hingegen angegeben kein konkretes Datum aufgrund Ihres Analphabetismus nennen zu können. Auf Nachfrage gaben Sie an Ihr Heimatland verlassen zu haben, als die Taliban am Vormarsch nach Kabul waren. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem letztmaligen Ausreisezeitpunkt aus Ihrem Herkunftsstaat zu tätigen. BF: Ich weiß es nicht genau. Ich wusste auch nicht genau wann die Taliban gekommen sind, ich habe nachgefragt und es wurde mir gesagt, dass es der
- August 2021 gewesen ist. Ich habe gesagt, dass ich 6 Monate nur in Pakistan und Iran verbracht habe. Ich korrigiere mich, ich habe in Pakistan 6 Monate verbracht. Dann habe ich vielleicht 6 Monate im Iran, in der Türkei, in Griechenland bis Österreich insgesamt verbracht. RI: Wer von Ihrer Familie ist mit Ihnen gemeinsam aus Afghanistan ausgereist? BF: Niemand. Ich war alleine. RI: Wann sind Sie in das Bundesgebiet erstmalig eingereist und seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf? BF: Nach der Angabe meines Ausweises 2022 und ich glaube im
- Monat bin ich eingereist. Nachgefragt, seit diesem Datum bin ich nicht durchgehend in Österreich, sondern ich war dazwischen auch in Deutschland. Nachgefragt, vom 12.05.2024 bis wann weiß ich nicht genau, aber ich habe es bereut. RI: Warum waren Sie in Deutschland? BF: Ich hatte Stress, ich habe meinen Kontakt mit meiner Familie verloren. Die Leute haben mir empfohlen nach Deutschland zu gehen. Nachgefragt, meine Freunde, die mit mir zusammengelebt haben. RI: Wo haben Sie sich in dieser Zeit in Deutschland aufgehalten? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . RI: Sie sagten vorhin Sie sind ausgereist wegen Stress. Was für Stress hatten Sie? BF: Weil ich keinen Kontakt mit meiner Familie habe. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben zur Zeit im Herkunftsstaat? Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und genauen Aufenthaltsort. BF: Jetzt habe ich keine Information, seit 2024 ist mein Kontakt unterbrochen. Nachgefragt, ich habe keinen telefonischen Kontakt und ich habe keine Antwort bekommen. RI: Wer hat beim letzten Kontakt, den Sie hatten, noch von Ihren Familienmitgliedern im Herkunftsstaat gelebt. Nennen Sie bitte Namen, Geburtsdaten und genauen Aufenthaltsort. BF: Mein Vater XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht, ich weiß nicht genau wie alt er ist, ich kann es auch nicht schätzen. Meine Mutter XXXX , das Alter weiß ich nicht. Mein Bruder XXXX , wir haben zwei Jahre Altersunterschied nach Angabe meiner Mutter. Nachgefragt, XXXX ist 4 Jahre jünger. Meine Schwester XXXX , sie ist zwei Jahre älter als ich. Meine Schwester XXXX , sie ist zwei Jahre jünger als ich. Meine Schwester XXXX , sie ist 6 Jahre jünger als ich. Sie haben in XXXX gelebt.BF: Mein Vater römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht, ich weiß nicht genau wie alt er ist, ich kann es auch nicht schätzen. Meine Mutter römisch 40 , das Alter weiß ich nicht. Mein Bruder römisch 40 , wir haben zwei Jahre Altersunterschied nach Angabe meiner Mutter. Nachgefragt, römisch 40 ist 4 Jahre jünger. Meine Schwester römisch 40 , sie ist zwei Jahre älter als ich. Meine Schwester römisch 40 , sie ist zwei Jahre jünger als ich. Meine Schwester römisch 40 , sie ist 6 Jahre jünger als ich. Sie haben in römisch 40 gelebt. RI: Was ist der Grund für den Kontaktabbruch? BF: Ich habe versucht sie anzurufen, aber das Telefon ist dort vielleicht ausgeschalten. Ich habe keine Antwort bekommen. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Nichten, Neffen)? Wenn ja, um wie viele Verwandte handelt es sich insgesamt und wo wohnen diese? BF: Ich weiß es nicht. RI: Zählen Sie bitte auf welche sonstigen Verwandten Sie haben. BF: 5 Onkel vs, 1 Onkel ms, 3 Tanten vs habe, 5 Tanten ms. Nachgefragt, haben diese auch alle Kinder und Enkelkinder. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, mit wem und wie oft? BF: Ich habe nur mit meinem Vater Kontakt gehabt, mit niemand anderem. Nachgefragt, dieser ist abgebrochen. RI: Wovon lebten Ihre in Afghanistan aufhältigen Verwandten zum Zeitpunkt Ihres letzten Kontaktes? BF: Ich weiß es nicht, ich habe keine Informationen. Mein Onkel ms war Ingenieur, meine Onkeln vs haben ein Gebrauchtwagengeschäft gehabt. RI: Wie ging es Ihren Verwandten in Afghanistan finanziell zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes? BF: Sie haben normal gelebt. RI: Verfügen Ihre Verwandte über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,...)? BF: Ja. Nachgefragt, sie haben Autos, landwirtschaftliche Felder, auch Häuser. RI: Verfügen Sie selbst über irgendwelche Vermögenswerte in Afghanistan (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Fahrzeuge,…)? BF: Ich hatte nur mein Geschäft, kein Haus und kein Auto. RI: Was ist mit dem Lebensmittelgeschäft, sowie den Warenwerten, die darin vorhanden waren? Was ist damit geschehen? BF: Als die Taliban gekommen sind, habe ich das Geschäft zugemacht. Den Schlüssel habe ich meinem Onkel gegeben. Mein Onkel hat gesagt, dass er den Schlüssel nicht behalten, sondern wegwerfen wird. Ich habe 500.000 Afghani ihm gegeben. Nachgefragt, damit er meine Ausreisekosten zahlen kann. RI: Stand das Geschäft in Ihrem Eigentum? BF: Ja. RI: Sie haben weder das Geschäft an jemanden verkauft, noch die darin vorhandenen Waren, als Sie ausgereist sind? Verstehe ich Sie richtig? BF: Das Geschäft selber habe ich gemietet, die Waren gehörten mir. Nachgefragt, die Waren habe ich nie verkauft. RI: Haben Ihre Familienmitglieder in Afghanistan mit den afghanischen Behörden bzw. privaten Dritten in Ihrem Herkunftsstaat Probleme oder haben diese mit den Behörden- oder Privatpersonen irgendwelche Probleme, wegen Ihrer Ausreise bekommen? Wenn ja, was ist genau geschehen? BF: Sie haben keine Probleme gehabt, ich habe Probleme gehabt. RI: Verfügen Sie über Freunde und/ oder Bekannte in Afghanistan zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Nein. RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben außerhalb des Herkunftsstaates? Nennen Sie bitte deren Namen, Alter und deren Aufenthaltsort? BF: Nein. RI: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum? BF: Niemand. RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet oder in einer Beziehung? BF: Ich bin ledig. Nachgefragt, ich bin auch in keiner Beziehung. RI: Haben Sie leibliche Kinder? BF: Nein, ich habe keine Frau. RI: Haben Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo? Wie ist Ihr Asylverfahren ausgegangen? BF: In Deutschland hat man mich festgenommen und ich war im Lager. Dann bin ich wieder nach Österreich gekommen, aber freiwillig. Ich dachte, ich habe einen Fehler gemacht. RI: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: In Griechenland hat man mich festgenommen und ich wollte keinen Asylantrag stellen. Man hat mir gesagt, dass ich dann deportiert werde und deshalb habe ich einen Antrag gestellt. RI: Wie ist das Verfahren ausgegangen? BF: Mir wurden 4, 5 Zettel gegeben und dann haben sie mich freigelassen. RI: Sind Sie seit Ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich spätesten am 18.07.2022 wieder einmal im Herkunftsstaat gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Wegen der Taliban. Ich habe zwei Personen den Behörden bekanntgegeben. Die zwei Personen hatten eine Pistole. Man hat sie festgenommen. Nach einiger Zeit ist der Imam von der Moschee zu meinem Vater gekommen und hat meinem Vater gesagt, dass ich das Geschäft verlassen und zumachen muss. Mein Vater hat mir das alles erzählt. Ich konnte das Geschäft nicht zumachen, weil ich habe davon gelebt. Nach einiger Zeit ist der Imam der Moschee in unserem Dorf wieder zu meinem Vater gekommen. Er sagte meinem Vater, dass ich das Geschäft zumachen muss, da ich für die Regierung arbeite, gemeint ist, dass ich ein Spitzel bin. Ich habe mich geweigert und weiter mein Geschäft betrieben. Als die Taliban gekommen sind, habe ich gewusst, dass mein Leben in Gefahr ist. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie zwei Personen den Behörden bekanntgegeben haben. Erzählen Sie mehr darüber, wann haben Sie die Personen bekanntgegeben und aus welchem Grund? BF: Das war vielleicht ein Jahr vor dem Einmarsch der Taliban. Nachgefragt, die zwei Personen haben bei mir eingekauft und ich habe die Pistolen gesehen. Nachgefragt, haben die zwei Personen Pistolen im Gürtel getragen. Nachgefragt, alle beiden Personen. Ich habe das der Polizei erzählt. Die Polizei hat die beiden festgenommen. RI: War das noch im Geschäft, als die beiden festgenommen worden sind? BF: Sie sind vor meinem Geschäft gesessen und haben Energy Drinks und Kekse gehabt und ich bin zur Polizei gegangen. RI: Wer hat zu diesem Zeitraum auf Ihren Laden aufgepasst? BF: Ich hatte noch jemanden im Geschäft. RI: Was geschah dann? BF: Dann kam die Polizei und hat die zwei Personen festgenommen. Nachgefragt, noch vor meinem Laden. RI: Wurden Sie im Zuge der Festnahme dieser zwei Personen von der Polizei noch einmal befragt? BF: Nein, sie haben mich nicht gefragt. Die Polizei ist gekommen, hat sie festgenommen und mich hat die Polizei nicht gefragt. RI: Kannten Sie diese Personen, die mit Pistolen im Gürtel bei Ihnen eingekauft haben? BF: Nein. RI: Haben Sie im Nachhinein erfahren wer das war? BF: Nein. RI: Nach Festnahme dieser zwei Personen vor Ihrem Geschäft, haben Sie noch irgendetwas von diesem Vorfall gehört, wurden Sie von der Polizei noch einmal befragt oder als Zeugen herangezogen? BF: Ich habe keine Informationen darüber, ich wurde nicht danach gefragt und ich weiß auch nicht was mit den Personen passiert ist. RI: Nennen Sie mir bitte ein möglichst genaues Datum, zu dem diese zwei Bewaffneten in Ihr Geschäft gekommen sind. BF: Ein genaues Datum kann ich nicht nennen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass ein Imam zu Ihren Eltern nach Hause gekommen ist. Wann war dieser Besuch und wer war zu Hause anwesend? BF: Wann weiß ich nicht, aber mein Vater ist aus der Wohnung hinausgetreten und hat alleine mit dem Imam gesprochen. RI: Wie ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Besuch des Imams und der Festnahme der zwei Bewaffneten? War das ein paar Tage später, eine Woche später, ein halbes Jahr später? BF: Das weiß ich nicht genau, aber ich schätze vielleicht 2 Monate nach der Festnahme der zwei Bewaffneten. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 08.02.2024 auf Seite 8f angegeben, dass die Taliban zu Ihren Eltern nach Hause gekommen sind und Ihnen gedroht hätten. Wie häufig waren die Taliban bei Ihren Eltern zu Hause, wann genau war das und wieso kamen Sie zu Ihren Eltern nach Hause? BF: Ich meinte damit den Imam selbst. Er ist ein Talib. RI wiederholt die Frage. BF: Zweimal kamen sie nach Hause. Ich weiß nicht genau wann. Wie gesagt, 2 Monate nach der Festnahme. Nachgefragt, das zweite Mal weiß ich nicht und kann ich auch nicht schätzen. RI: Haben Sie damals bei Ihren Eltern gelebt? BF: Ja. RI: Wer von Ihrer Familie war bei diesen Besuchen des Imams genau zu Hause und wer hat direkt mit dem Imam gesprochen? BF: Die Familie war zu Hause, ich war im Geschäft. Nur mein Vater hat mit ihm geredet. RI: Was hat sich bei diesen Besuchen genau ereignet? BF: Der Imam hat bei der Eingangstür geklopft. Mein Vater hat mir das erzählt. Mein Vater ist hinausgekommen und hat mit ihm geredet. RI: Wollte die Taliban mit Ihrem Vater sprechen oder wollten sie vielmehr mit Ihnen sprechen und Sie waren einfach nicht zu Hause? BF: Nein, er wollte mit meinem Vater reden. RI: Aber eigentlich, hatte er eine Nachricht für Sie, nämlich das Geschäft zuzumachen, verstehe ich Sie richtig? BF: Ja. RI: Wenn der Imam eigentlich eine Nachricht an Sie hatte, wieso ist er nicht tagsüber in Ihr Geschäft gekommen? Dort hätte er eine gute Chance gehabt Sie zu persönlich zu sprechen? BF: Ich weiß es nicht, ich nehme an bei uns ist es üblich zuerst mit den Eltern der Familie zu sprechen. RI: Zu welcher Tageszeit war der erste Besuch, was wurde im Verlauf da genau gesprochen und welchem Tun oder Unterlassen sind Sie bzw. Ihre Familie konkret aufgefordert worden? BF: Ich bin nicht dort gewesen, er hat mit meinem Vater geredet. RI: Ihr Vater wird Ihnen ja davon erzählt haben? BF: Ich habe nicht gefragt zu welchem Tageszeitpunkt und er hat es mir auch nicht gesagt. RI: Trotzdem wird er Ihnen gesagt haben, was genau besprochen worden ist. BF: Ja, ich habe schon erzählt, was besprochen worden ist. RI wiederholt die Frage. BF: Ich war nicht dort und er hat mit meinem Vater geredet. RI: Was hat der Imam beim ersten Besuch in Aussicht gestellt für den Fall, dass Sie nicht tun, was er wollte? Womit konkret wurde denn gedroht? BF: Er hat gesagt ich sei ein Spitzel, ich werde getötet und ich müsste das Geschäft zumachen. RI: Wurde beim ersten Besuch nur gesprochen oder hat es auch Streit oder etwa auch Handgreiflichkeiten gegeben? BF: Es ist nichts passiert, er hat mit meinem Vater nur geredet, was ich gesprochen habe. RI: Wissen Sie zu welcher Tageszeit der zweite Besuch des Imams war und was im Verlauf des zweiten Besuchs genau gesprochen wurde und welchem Tun oder Unterlassen Sie bzw. Ihre Familie konkret aufgefordert worden sind? BF: Beim zweiten Besuch hat er dasselbe noch einmal gesagt. Der Imam hat gesagt, dass er ein drittes Mal nicht kommen wird und dass er es ernst meine. RI: Was hat der Imam beim zweiten Besuch in Aussicht gestellt für den Fall, dass Sie nicht tun was er will? Womit konkret wurde denn gedroht? BF: Der Imam hat meinem Vater gesagt, dass sie mich töten werden. RI: Haben Sie nach diesem zweiten Besuch dann aufgehört das Geschäft zu betreiben oder haben Sie weitergemacht? BF: Mein Vater hat dem Imam damals gesagt, dass ich ihm nicht zuhören werde und ich habe weiter die Tätigkeit fortgeführt, da ich keine andere Unterhaltsmöglichkeit gehabt habe. RI: Nach diesem zweiten Besuch, wie lange haben Sie noch das Geschäft weitergeführt bevor Sie ausgereist sind? BF: Ich weiß es nicht genau, aber vielleicht sind drei Monate vergangen. RI: Hat es nach diesem zweiten Besuch des Imams bei Ihnen zu Hause noch einen Vorfall mit den Taliban gegeben? BF: Nein, es ist nichts passiert und dann sind die Taliban an die Macht gekommen. RI: Wurde beim zweiten Besuch nur gesprochen oder hat es auch Streit oder etwa auch Handgreiflichkeiten gegeben? BF: Nein, mein Vater hat nichts darüber erzählt. RI: Haben Sie in diesem Lebensmittelgeschäft grundsätzlich auch Taliban als Kundschaft gehabt? BF: Nein, vielleicht habe ich sie nicht gekannt, aber bei den beiden habe ich gemerkt, dass sie bewaffnet waren. Man kennt sie nicht, vielleicht waren sie Kundschaft aber das weiß ich nicht. RI: Wurden Sie auch direkt im Geschäft einmal bedroht? BF: Nein. RI: Hat es – abgesehen von zwei Besuchen des Imams bei Ihren Eltern- noch andere Vorfälle im Herkunftsstaat gegeben, die für eine Gefährdung Ihrer Person durch die Taliban sprechen würden? BF: Nein, ich habe es nicht gemerkt. Nach dem zweiten Besuch des Imams bis zum Sturz der Regierung habe ich nichts davon gemerkt. RI: Haben Sie abgesehen von diesem einen Mal, als Sie zwei Bewaffnete bei der Polizeistation gemeldet haben, jemals sonst Informationen an Polizei weitergegeben? Wann war das, welche war das und was wurde Ihrerseits mitgeteilt? BF: Nein, ich habe sonst keine Kooperation mit der Polizei gehabt. RI: Was war für Sie das schließlich konkrete, fluchtauslösende Ereignis? BF: Mein Vater hat mir gesagt, dass die Taliban an die Macht gekommen sind und sie werden mich nicht in Ruhe lassen und die zwei Personen, gemeint sind die zwei Bewaffneten, die kennen mich und die werden zu mir kommen. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein, es gibt keine. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in Afghanistan jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Mit der Regierung vor den Taliban hatte ich keine Probleme. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan? BF: Ich habe Angst vor dem Taliban, sie werden mich irgendwann finden. Dadurch habe ich Angst. RI: VORHALTUNG: Wenn die Taliban in der Tat davon ausgegangen sind, dass Sie für die alte Regierung spioniert und Informationen an die Polizei weitergeleitet hätten, wieso vermochte Ihre Familie nach Ihrer Ausreise dann immer noch im Herkunftsstaat in XXXX unbehelligt zu leben und den Alltag zu bestreiten?RI: VORHALTUNG: Wenn die Taliban in der Tat davon ausgegangen sind, dass Sie für die alte Regierung spioniert und Informationen an die Polizei weitergeleitet hätten, wieso vermochte Ihre Familie nach Ihrer Ausreise dann immer noch im Herkunftsstaat in römisch 40 unbehelligt zu leben und den Alltag zu bestreiten? BF: Die Taliban haben mit mir Probleme gehabt. Mein Vater hat ihnen schon gesagt, dass ich meinem Vater nicht zuhöre. Das Problem war zwischen mir und den Taliban. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF: Soweit ich weiß und soweit ich mit meinem Vater darüber Kontakt hatte, hat er davon nichts gewusst. RI: Waren Sie in Afghanistan jemals straffällig? BF: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in Afghanistan politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekostet? BF: Vielleicht 10.000 Euro oder Dollar. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Wenn ich Zeit habe, spiele ich Fußball und auch mit Freunden Cricket. Nachgefragt, ich bin in keinem Sportverein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich habe Mitarbeiter und wir kennen uns sehr gut. Ich meine bei XXXX .BF: Ich habe Mitarbeiter und wir kennen uns sehr gut. Ich meine bei römisch 40 . RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Abgesehen von meinem A0 Deutschkurs habe ich keinen Deutschkurs gemacht. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: Niveau A
- RI: Legen Sie bitte eine entsprechendes Sprachzertifikat vor. BF: Ich habe keine Prüfung abgelegt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Ich weiß nicht. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): Ich machen Fußball und Cricket. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Wochenende spazieren gehen und treffen Freunden. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich habe keinen besonderen Plan, ich werde arbeiten, fleißig, und ich werde weiterhin, so denke ich, bei XXXX arbeiten.BF: Ich habe keinen besonderen Plan, ich werde arbeiten, fleißig, und ich werde weiterhin, so denke ich, bei römisch 40 arbeiten. RI: Sie haben ja schon Unterlagen zu Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt. Sind Sie sonst noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein. Ich habe eine kurze Zeit auch Zeitungen gekauft, aber das ist keine freiwillige Arbeit. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein, bis jetzt nicht, aber ich habe vor, wenn ich die Möglichkeit habe hierzubleiben, eine Ausbildung zu machen. Nachgefragt, zum Beispiel Automechaniker. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF: Ich arbeite. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ich habe nur ein bisschen psychische Spannung, weil ich mich allein fühle. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nur einmal habe ich. RI wiederholt die Frage. BF: Jetzt nicht mehr. Nachgefragt, ich hatte Kopfschmerzen und konnte nicht schlafen. Ich weiß nicht mehr welche, ich hatte drei Arten von Medikamenten. Nachgefragt, jetzt nehme ich keine Medikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein, ich gehe nicht zum Arzt. RI: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigungen? BF: Ich bin gesund. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ich bin gesund, ich fühle mich kräftig. RI: Hatten Sie heute die Gelegenheit sich umfassend zu Ihren Fluchtgründen, Ihren Rückkehrbefürchtungen, zu Ihrem Familien- und Privatleben, sowie zu Ihren im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF: Ja. Ich habe über alles geredet. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. […] RI: Das Protokoll wird Ihnen rückübersetzt. […]“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 18.07.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 19.07.2022, der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 08.02.2024 vor dem BFA, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 03.10.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.08.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2025, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Pashtu auf muttersprachlichem Niveau und versteht etwas Dari. Zudem verfügt er über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF wurde im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Er wuchs in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX auf und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF behauptet über keine Schulbildung oder Berufsausbildung zu verfügen. Er verfügt zumindest über ein Basiswissen in Schreiben, Lesen und Rechnen. Der BF betrieb in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Er und seine Familie haben aus den Einnahmen dieses Geschäftes gelebt. Der BF reiste Anfang 2022 aus Afghanistan aus. Der BF wurde im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren. Er wuchs in der Stadt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 auf und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Der BF behauptet über keine Schulbildung oder Berufsausbildung zu verfügen. Er verfügt zumindest über ein Basiswissen in Schreiben, Lesen und Rechnen. Der BF betrieb in Kabul ein Lebensmittelgeschäft. Er und seine Familie haben aus den Einnahmen dieses Geschäftes gelebt. Der BF reiste Anfang 2022 aus Afghanistan aus. In Kabul leben sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sein Bruder XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX . Sein Vater arbeitet als Hilfsarbeiter auf dem Bau und verdient den Lebensunterhalt für die Eltern und Geschwister des BF. Darüber hinaus leben fünf Onkel väterlicherseits (davon einer in XXXX ), ein Onkel mütterlicherseits (in Nangarhar), sowie drei Tanten väterlicherseits und fünf Tanten mütterlicherseits, wobei diese alle auch Kinder und Enkelkinder haben, in Afghanistan. Seine Verwandten verfügen im Herkunftsstaat über Autos, Häuser und landwirtschaftliche Felder. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF seit 2024 nicht mehr im Kontakt zu seiner Familie steht.In Kabul leben sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , sein Bruder römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 . Sein Vater arbeitet als Hilfsarbeiter auf dem Bau und verdient den Lebensunterhalt für die Eltern und Geschwister des BF. Darüber hinaus leben fünf Onkel väterlicherseits (davon einer in römisch 40 ), ein Onkel mütterlicherseits (in Nangarhar), sowie drei Tanten väterlicherseits und fünf Tanten mütterlicherseits, wobei diese alle auch Kinder und Enkelkinder haben, in Afghanistan. Seine Verwandten verfügen im Herkunftsstaat über Autos, Häuser und landwirtschaftliche Felder. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF seit 2024 nicht mehr im Kontakt zu seiner Familie steht. Spätestens am 18.07.2022 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.08.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 03.10.2024 in casu Beschwerde erhoben. Spätestens am 18.07.2022 reiste der BF in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.08.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den angefochtenen Bescheid wurde im vollen Umfang am 03.10.2024 in casu Beschwerde erhoben. Von 12.05.2024 bis zum spätestens 18.06.2024 war der BF in Deutschland aufhältig. Der BF ist kein Mitglied eines Sportvereines. Er ist derzeit in der Systemgastronomie beschäftigt. Von November 2023 bis Mai 2024 hat er im Hausdienst eines Altenwohnheimes als Hilfskraft im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung gearbeitet und er hat an einem Beschäftigungsprogramm (wobei er im Bereich freiwillige Tätigkeiten, Deutschkurs und Integration tätig war) und A0 Deutschkursen teilgenommen. Er ist Mitglied in einem Verein und besucht im Rahmen dieser Mitgliedschaft Erzähl- und Sprachlerncafes. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Er verfügt in Österreich über keine familienähnlichen oder besonders ausgeprägte soziale Kontakte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist persönlich unglaubwürdig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des BF vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 31.01.2025, wiedergegeben: „[…] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-01-30 08:04 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vgl. EUAA 1.11.2024).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 25.11.2024) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 25.11.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 25.11.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 12.7.2024; vergleiche EUAA 1.11.2024). […] Kabul-Stadt Letzte Änderung 2025-01-30 08:05 Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 25.11.2024) und ca. 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. StadtBezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2025-01-30 08:06 Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023d Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes,dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.d). In der östlichen Region liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024). Provinz Provinzhauptstadt* Bevölkerungszahl** Kabul Kabul 5,766.181 Kapisa Mahmud-i-Raqi 514.290 Khost Khost 670.635 Kunar Asad Abad 517.180 Laghman Mehtarlam 526.271 Logar Pul-e-Alam 457.698 Nangarhar Nangarhar 1,805.087 Paktia Gardez 645.070 Paktika Sharan (auch Sharana) 816.825 Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024** Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-eJabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad […] Erreichbarkeit Letzte Änderung 2025-01-30 08:09 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7% der Straßen inAfghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“ (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganzAfghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme derTaliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70AFN (IOM 17.9.2024) und mit Dezember 2024 weiterhin bei 63 AFN (WFP 3.1.2025). Transportwesen Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 4.12.2024). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850AFN und ein Taxi 1.300AFN (IOM 22.2.2024). Im Dezember 2024 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 4.12.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 22.11.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 22.11.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 22.11.2024 die Türkei und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 22.11.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 22.11.2024c) und Herat angeboten (Flightradar 24 22.11.2024d). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 22.11.2024 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 22.11.2024e). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen, kann sich im Zeitverlauf ändern]. Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen(RFE/RL3.6.2022b;vgl.RFE/RL27.5.2022).AmGrenzübergangChaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA26.6.2023, USDOS 20.3.2023a) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, RFE/RL 17.5.2024) und dem Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche , AnA 16.8.2024) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vgl. TEHT 23.9.2024).Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vergleiche IRINTL 16.2.2024). Im September waren 10 km fertiggestellt und es sind weitere 50 km geplant (IrWire 23.9.2024; vergleiche TEHT 23.9.2024). […] Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische EmiratAfghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaumAussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021).Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, einAufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). […] Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft inAnkara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/ Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbaunach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbaunach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95% zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80% schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92% von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 […] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüberdem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) • 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) • 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) • 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) • 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Date