Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2025, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2025 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da geplant sei, gegen den BF einen Abschiebeauftrag zu erlassen. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.3. Am 19.04.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Das Bundesamt erließ am 19.04.2025
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da geplant sei, gegen den BF einen Abschiebeauftrag zu erlassen. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. 4. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 19.04.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung
5 BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, am 20.04.2025 in einem Aktenvermerk fest.4. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 19.04.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, am 20.04.2025 in einem Aktenvermerk fest. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025 wurde
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gegen den BF mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er am 19.04.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gegen den BF mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er am 19.04.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.04.2025 zugestellt.
G.1.2. Der BF verfügte ab 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, Meldegesetz - MeldeG. 1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG. […]
G 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.
Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt. […]“ „Mitwirkung eines Fremden § 13.
G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle
Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung
Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. […]“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da beabsichtigt war, einen den BF betreffenden Abschiebeauftrag zu erlassen. Das Bundesamt ging dabei davon aus, dass der vom BF am 18.02.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden sei und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Als der BF im Stande der Anhaltung am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt das Bundesamt die Anhaltung
5 BFA-VG aufrecht, da es Gründe für gegeben erachtete, dass der BF den Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt hatte. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.3.1.2. Der BF wurde am 19.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da beabsichtigt war, einen den BF betreffenden Abschiebeauftrag zu erlassen. Das Bundesamt ging dabei davon aus, dass der vom BF am 18.02.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden sei und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Als der BF im Stande der Anhaltung am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt das Bundesamt die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, da es Gründe für gegeben erachtete, dass der BF den Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt hatte. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.1.3. Der BF stellte bereits am 18.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt beabsichtigte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.08.2024 vollinhaltlich abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der BF seit 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des § 19a MeldeG verfügte, ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2024 die der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle einer Landespolizeidirektion
6 BFA-VG um Zustellung des genannten Bescheides. Die Landespolizeidirektion übermittelte das Schriftstück vom 06.08.2024 am 20.08.2024 mit dem Hinweis an das Bundesamt zurück, dass der BF das Schriftstück nicht behoben habe.3.1.3. Der BF stellte bereits am 18.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt beabsichtigte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.08.2024 vollinhaltlich abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der BF seit 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG verfügte, ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2024 die der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle einer Landespolizeidirektion
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG um Zustellung des genannten Bescheides. Die Landespolizeidirektion übermittelte das Schriftstück vom 06.08.2024 am 20.08.2024 mit dem Hinweis an das Bundesamt zurück, dass der BF das Schriftstück nicht behoben habe. In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG fest: In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG fest: „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung
Vm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. 28 Vom zweiten Fall, also einer Verletzung der Meldeverpflichtung des Revisionswerbers bereits vor Veranlassung der Zustellung, ist das BFA im Revisionsfall offenbar nicht ausgegangen, weil dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgt wäre. Auch das Zustellersuchen des BFA beinhaltete ausdrücklich die Aufforderung an die Polizeiinspektion, erst für den Fall, dass keine persönliche Zustellung erfolge, darüber zu berichten, inwieweit der Revisionswerber seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Ausgehend von diesem Schreiben stand somit vor Veranlassung der Zustellung noch nicht fest, ob der Revisionswerber seine Meldeverpflichtung zuletzt erfüllt hatte. […] 29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt.29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. 30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist.30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. 31 Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.31 Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 32 Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […]32 Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […] 34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 17 Abs. 3 ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG zu übertragen.34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zu übertragen. 35 […] Der volle zweiwöchige Bereithaltungszeitraum iSd § 17 Abs. 3 ZustG wäre von der Polizeiinspektion damit nämlich nicht einmal dann gewahrt worden, wenn sich der Revisionswerber exakt vierzehn Tage vor Veranlassung der Zustellung das letzte Mal bei ihr gemeldet hätte und daher am 9. Mai 2018 wieder hätte melden müssen, womit die zweiwöchige Abholfrist
G vom
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom
2 BFA-VG nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt war daher berechtigt, die Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024
6 BFA-VG im Wege der der Kontaktstelle nächst gelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu veranlassen.Im hier zu beurteilenden Fall verfügte der BF seit 24.07.2024 über eine Meldung als obdachlos im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG, aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Bundesamt nicht davon verständigt wurde, dass der BF seiner Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt war daher berechtigt, die Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG im Wege der der Kontaktstelle nächst gelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu veranlassen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der BF seiner Meldeverpflichtung
2 BFA-VG nicht nachkam. Die Landespolizeidirektion konnte daher den Bescheid vom 06.08.2024 in der Dienststelle hinterlegen, war jedoch verpflichtet, das Schriftstück für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereit zu halten. Bereits aus dem Umstand, dass das zuzustellende Schriftstück am 06.08.2024 an die Dienststelle der Landespolizeidirektion übermittelt wurde und schon am 20.08.2024 wieder an das Bundesamt rückgemittelt wurde, ergibt sich, dass das Schriftstück – unabhängig von jenem Zeitpunkt, an dem eine Hinterlegung rechtswirksam möglich war – nicht den gesamten Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereitgehalten worden ist, was nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024 führte.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der BF seiner Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachkam. Die Landespolizeidirektion konnte daher den Bescheid vom 06.08.2024 in der Dienststelle hinterlegen, war jedoch verpflichtet, das Schriftstück für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereit zu halten. Bereits aus dem Umstand, dass das zuzustellende Schriftstück am 06.08.2024 an die Dienststelle der Landespolizeidirektion übermittelt wurde und schon am 20.08.2024 wieder an das Bundesamt rückgemittelt wurde, ergibt sich, dass das Schriftstück – unabhängig von jenem Zeitpunkt, an dem eine Hinterlegung rechtswirksam möglich war – nicht den gesamten Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereitgehalten worden ist, was nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024 führte. Angemerkt wird, dass
2 BFA-VG die vierzehntätige Frist, innerhalb der sich ein Fremder nach Erlangung einer Hauptwohnsitzbestätigung
G bei der betreffenden Dienststelle der Landespolizeiinspektion zu melden hat, an dem der Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung folgenden Werktag beginnt. Im Fall des BF begann diese Frist daher am 25.07.2024 und endete am 08.08.2024. Eine wirksame Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks im Sinne des § 11 Abs. 6 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion war daher frühestens ab 09.08.2024 möglich, weshalb die Bereithaltung des Schriftstückes zur Abholung bis zum Ablauf des 23.08.2024 erforderlich gewesen wäre. Durch die Rückübermittlung des zuzustellenden Schriftstückes bereits am 20.08.2024 war die erforderliche Bereithaltung für eine Abholung für einen Zeitraum von 14 Tagen auch aus diesem Grund nicht gegeben. Angemerkt wird, dass
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG die vierzehntätige Frist, innerhalb der sich ein Fremder nach Erlangung einer Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, MeldeG bei der betreffenden Dienststelle der Landespolizeiinspektion zu melden hat, an dem der Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung folgenden Werktag beginnt. Im Fall des BF begann diese Frist daher am 25.07.2024 und endete am 08.08.2024. Eine wirksame Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion war daher frühestens ab 09.08.2024 möglich, weshalb die Bereithaltung des Schriftstückes zur Abholung bis zum Ablauf des 23.08.2024 erforderlich gewesen wäre. Durch die Rückübermittlung des zuzustellenden Schriftstückes bereits am 20.08.2024 war die erforderliche Bereithaltung für eine Abholung für einen Zeitraum von 14 Tagen auch aus diesem Grund nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 wurde dem BF daher nicht rechtswirksam
6 BFA-VG zugestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser Bescheid dem BF im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist.Die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 wurde dem BF daher nicht rechtswirksam
Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zugestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser Bescheid dem BF im Sinne des Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen ist. Beim BF handelte es sich daher bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme um einen Asylwerber, dem ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. 1.3.4.
2 Z. 1 FPG kann über einen Fremden Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem qualifizierten Ausmaß liegt beim strafgerichtlich unbescholtenen BF jedoch nicht vor.1.3.4.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann über einen Fremden Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem qualifizierten Ausmaß liegt beim strafgerichtlich unbescholtenen BF jedoch nicht vor. 1.3.5. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er
3 Z. 3 BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt hielt die Anhaltung
5 BFA-VG aufrecht.1.3.5. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt hielt die Anhaltung
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG legt fest, dass in den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG legt fest, dass in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde entsprechend den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 56/2018 in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL erlassen.Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde entsprechend den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL erlassen.
3 lit. d der Aufnahme-RL darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln.
, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Die Rückführungs-RL ist
ihrem Art. 2 Abs. 1 nur auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar, weshalb sie für den BF, der auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht anwendbar ist.Die Rückführungs-RL ist
ihrem Artikel 2, Absatz eins, nur auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar, weshalb sie für den BF, der auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht anwendbar ist. Da es sich beim BF um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der als Asylwerber über ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht verfügt, ist § 40 Abs. 5 BFA-VG auf ihn nicht anwendbar. Die Anordnung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG setzt daher voraus, dass durch seinen Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, da der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Die Anordnung von Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG kam daher beim BF, der als Asylwerber über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in dem erforderlichen qualifizierten Ausmaß darstellt, nicht in Betracht.Da es sich beim BF um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der als Asylwerber über ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht verfügt, ist Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG auf ihn nicht anwendbar. Die Anordnung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG setzt daher voraus, dass durch seinen Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, da der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Die Anordnung von Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kam daher beim BF, der als Asylwerber über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in dem erforderlichen qualifizierten Ausmaß darstellt, nicht in Betracht. 1.3.6. Der Beschwerde war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.1.3.6. Der Beschwerde war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
2 Z. 1 FPG nicht vor, da vom Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 40 Abs. 5 BFA-VG findet im Fall des BF keine Anwendung, da er bereits vor seiner Festnahme über ein Aufenthaltsrecht verfügte und sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig war. Insbesondere lag vor seiner Festnahme keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der diesbezügliche Bescheid dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht vor, da vom Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG findet im Fall des BF keine Anwendung, da er bereits vor seiner Festnahme über ein Aufenthaltsrecht verfügte und sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig war. Insbesondere lag vor seiner Festnahme keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der diesbezügliche Bescheid dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2311674.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.