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{'item': 'W250 2311674-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 40§ 76§ 19a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 15aArt. 130§ 13§ 11§ 17Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW250 2311674-1 Spruch, W250 2311674-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2025, Zl. römisch 40 , wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.04.2025 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 18.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die diesbezügliche Erstbefragung fand am 18.02.2024 statt, am 01.08.2024 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) einvernommen. Da der BF seit 24.07.2024 lediglich über eine Meldung als obdachlos verfügte, ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2024 die der Kontaktstelle des BF nächst gelegene Dienststelle einer Landespolizeidirektion den mit 06.08.2024 datierten Bescheid, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen werden sollte, dem BF zuzustellen.
  2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinterließen am 09.08.2024 an der Kontaktstelle des BF eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides vom 06.08.2024 mit dem Hinweis, dass dieses Schriftstück zwei Wochen bei der Polizeiinspektion hinterlegt werde. Am 20.08.2024 wurde der hinterlegte Bescheid dem Bundesamt mit der Nachricht rückgemittelt, dass der BF das Schriftstück nicht behoben habe.
  3. Am 19.04.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Das Bundesamt erließ am 19.04.2025

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da geplant sei, gegen den BF einen Abschiebeauftrag zu erlassen. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.3. Am 19.04.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Das Bundesamt erließ am 19.04.2025

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG einen Festnahmeauftrag den BF betreffend, da geplant sei, gegen den BF einen Abschiebeauftrag zu erlassen. Auf Grund dieses Festnahmeauftrages wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. 4. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 19.04.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, am 20.04.2025 in einem Aktenvermerk fest.4. Im Zuge seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 19.04.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht und hielt die Gründe, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei, am 20.04.2025 in einem Aktenvermerk fest. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gegen den BF mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er am 19.04.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass gegen den BF mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er am 19.04.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Dieser Bescheid wurde dem BF am 20.04.2025 zugestellt.

  1. Am 25.04.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 20.04.2025 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorlägen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.
  2. Das Bundesamt legte am 25.04.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF während seiner Anhaltung einen Asylfolgeantrag zur Verzögerung seiner Abschiebung gestellt habe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  7. Der unter römisch eins.
  8. bis römisch eins.
  9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  10. Der BF verfügte ab 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMeldegesetz - Melde

G.1.2. Der BF verfügte ab 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, Meldegesetz - MeldeG. 1.

  1. Das Bundesamt übermittelte am 06.08.2024 die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 an die seiner Kontaktstelle nächst gelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion mit dem Ersuchen, den Bescheid an den BF zuzustellen. Vor dem 06.08.2024 teilte die betreffende Landespolizeidirektion dem Bundesamt nicht mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. 1.
  2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versuchten am 09.08.2024 die Entscheidung des Bundesamtes über den am 18.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz dem BF an seiner im Melderegister genannten Kontaktstelle zuzustellen. Da der BF nicht angetroffen werden konnte, hinterließen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Mitteilung, dass das Schriftstück für einen Zeitraum von 14 Tagen in der Polizeiinspektion zur Abholung bereitgehalten werde. 1.
  3. Am 20.08.2024 wurde das zuzustellende Schriftstück durch die Landespolizeidirektion an das Bundesamt rückgemittelt. 1.
  4. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nach. 1.
  5. Dem BF kam die Entscheidung des Bundesamtes über den am 18.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich nicht zu. 1.
  6. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  8. Der festgestellte Verfahrensgang beruht auf dem Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
  9. Die Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  10. Dass das Bundesamt am 06.08.2024 die Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 an die der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Kontaktstelle des BF nächst liegenden Polizeiinspektion mit dem Ersuchen übermittelte, den Bescheid an den BF zuzustellen, ergibt sich aus dem diesbezüglichen im Verwaltungsakt einliegenden Ersuchen des Bundesamtes an die betreffende Landespolizeidirektion. Eine Meldung der zuständigen Polizeiinspektion, dass der BF seiner periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, findet sich im Verwaltungsakt nicht, weshalb festgestellt werden konnte, dass dem Bundesamt keine entsprechende Meldung zugekommen ist. 2.
  11. Dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2024 einen Versuch unternahmen, das Schriftstück vom 06.08.2024 dem BF an seiner Kontaktstelle zuzustellen, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Verständigung von der Hinterlegung eines Schriftstückes bei der zuständigen Polizeiinspektion. 2.
  12. Dass das Schriftstück vom 06.08.2024 am 20.08.2024 von der Landespolizeidirektion dem Bundesamt mit dem Hinweis rückgemittelt wurde, dass es vom BF nicht behoben worden sei, ergibt sich aus der entsprechenden im Verwaltungsakt einliegenden Nachricht der Landespolizeidirektion an das Bundesamt. 2.
  13. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nachkam, ergibt sich aus der Mitteilung dieser Polizeiinspektion an das Bundesamt, welche im Zuge der Rückübermittlung des Schriftstückes vom 06.08.2025 erstattet wurde. 2.
  14. Im Verwaltungsakt finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Entscheidung des Bundesamtes über den am 18.02.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich zugekommen ist. 2.
  15. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Stattgabe der Beschwerde3.
  18. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Beschwerde 3.1.
  19. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ überschriebene § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:Der mit „Schubhaft“ überschriebene Paragraph 76, Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-VG lauten auszugsweise: „Zustellungen § 11.
(1)[…] Eine Kontaktstelle

§ 19aAbs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.Paragraph 11,

(1)[…] Eine Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG. […]

(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.
(3)Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 7, GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß. […]
(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

§ 15aAsyl

G 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.

(6)Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung

Paragraph 15 a, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 2, Ziffer 2, 71, Absatz 2, Ziffer 2, oder 77 Absatz 3, Ziffer 2, FPG oder Paragraph 13, Absatz 2, erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Paragraph 23, ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt. […]“ „Mitwirkung eines Fremden § 13.

(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.Paragraph 13,
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt mitzuwirken.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle

§ 19aAbs. 1 Z 2 Melde

G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung

§ 15aAbs. 2 Asyl

G 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung

Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. […]“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.2. Der BF wurde am 19.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da beabsichtigt war, einen den BF betreffenden Abschiebeauftrag zu erlassen. Das Bundesamt ging dabei davon aus, dass der vom BF am 18.02.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden sei und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Als der BF im Stande der Anhaltung am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt das Bundesamt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht, da es Gründe für gegeben erachtete, dass der BF den Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt hatte. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025

§ 76Abs. 2 Z. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.3.1.2. Der BF wurde am 19.04.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am selben Tag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, da beabsichtigt war, einen den BF betreffenden Abschiebeauftrag zu erlassen. Das Bundesamt ging dabei davon aus, dass der vom BF am 18.02.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen worden sei und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Als der BF im Stande der Anhaltung am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hielt das Bundesamt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht, da es Gründe für gegeben erachtete, dass der BF den Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt hatte. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2025

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 3.1.3. Der BF stellte bereits am 18.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt beabsichtigte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.08.2024 vollinhaltlich abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der BF seit 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des § 19a MeldeG verfügte, ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2024 die der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle einer Landespolizeidirektion

§ 11Abs.

6 BFA-VG um Zustellung des genannten Bescheides. Die Landespolizeidirektion übermittelte das Schriftstück vom 06.08.2024 am 20.08.2024 mit dem Hinweis an das Bundesamt zurück, dass der BF das Schriftstück nicht behoben habe.3.1.3. Der BF stellte bereits am 18.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt beabsichtigte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.08.2024 vollinhaltlich abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der BF seit 24.07.2024 über eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG verfügte, ersuchte das Bundesamt mit Schreiben vom 06.08.2024 die der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle einer Landespolizeidirektion

Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG um Zustellung des genannten Bescheides. Die Landespolizeidirektion übermittelte das Schriftstück vom 06.08.2024 am 20.08.2024 mit dem Hinweis an das Bundesamt zurück, dass der BF das Schriftstück nicht behoben habe. In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG fest: In einem ähnlichen Fall hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0144, zur Rechtswirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG fest: „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd § 19a MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung

§ 11Abs. 6 BFA-VG i

Vm § 23 ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. „[…] 27 Der Gesetzgeber hat somit für Zustellungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an obdachlos gemeldete Personen iSd Paragraph 19 a, MeldeG folgenden Ablauf vor Augen: Wurde dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht mitgeteilt, hat es an die der Kontaktstelle nächstgelegene Polizeiinspektion ein Zustellersuchen (samt Bescheid) zur persönlichen Ausfolgung zu übermitteln. Liegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen eine Mitteilung über die Verletzung der Meldeverpflichtung vor, kann es die Zustellung

Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG gleich durch sofortiger Hinterlegung ohne Zustellversuch entweder durch Bereithaltung der Entscheidung zur Abholung beim Bundesamt selbst oder bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion vornehmen. 28 Vom zweiten Fall, also einer Verletzung der Meldeverpflichtung des Revisionswerbers bereits vor Veranlassung der Zustellung, ist das BFA im Revisionsfall offenbar nicht ausgegangen, weil dem Akt keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Hinterlegung ohne Zustellversuch erfolgt wäre. Auch das Zustellersuchen des BFA beinhaltete ausdrücklich die Aufforderung an die Polizeiinspektion, erst für den Fall, dass keine persönliche Zustellung erfolge, darüber zu berichten, inwieweit der Revisionswerber seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei. Ausgehend von diesem Schreiben stand somit vor Veranlassung der Zustellung noch nicht fest, ob der Revisionswerber seine Meldeverpflichtung zuletzt erfüllt hatte. […] 29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd § 19a MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt.29 Im ersten Fall, also bei dem BFA im Zeitpunkt der Veranlassung der Zustellung nicht bekannter Verletzung der Meldeverpflichtung, hängt das weitere Vorgehen der ersuchten Polizeiinspektion davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Sendung bei ihr eine Verletzung der Meldeverpflichtung der obdachlos gemeldeten Person iSd Paragraph 19 a, MeldeG vorlag: Verneinendenfalls ist das übermittelte Dokument zunächst von der Dienststelle der Landespolizeidirektion bei ihr zur persönlichen Übergabe im Rahmen der nächsten ordnungsgemäßen Meldung bereit zu halten. Bejahendenfalls kann ein Zuwarten auf eine ordnungsgemäße Abholung entfallen, weil eine Verletzung der Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Sendung vorliegt. 30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des § 13 Abs. 2 BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist.30 Stellt die Dienststelle der Landespolizeidirektion eine Verletzung der Meldeverpflichtung des Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG [Anm.: nach Veranlassung der Zustellung] fest, ist das Dokument bei ihr zu hinterlegen. Für diesen Fall verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf die sinngemäße Geltung von Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. 31 Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.31 Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 32 Aus § 11 Abs. 6 BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […]32 Aus Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG ergibt sich allerdings, dass die Rechtsfolgen einer „Hinterlegung“ erst eintreten sollen, wenn der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nachkommt (arg: „Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen.“). Dazu muss der Ablauf des letzten Tages der Meldeverpflichtung abgewartet werden. Die Zustellwirkung kann daher frühestens am Tag nach Verletzung der Meldepflicht eintreten und nicht – wie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage fälschlich angenommen haben – bereits am „Termin, an dem der Fremde sich melden hätte sollen. […] 34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 17 Abs. 3 ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in § 11 Abs. 6 BFA-VG auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach § 11 Abs. 6 BFA-VG zu übertragen.34 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 17, Absatz 3, ZustG bereits ausgesprochen, dass eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung unter anderem voraussetzt, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche VwGH 26.06.2007, 2004/13/0093). Diese Rechtsprechung ist – schon angesichts des expliziten Verweises in Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG – auf die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zu übertragen. 35 […] Der volle zweiwöchige Bereithaltungszeitraum iSd § 17 Abs. 3 ZustG wäre von der Polizeiinspektion damit nämlich nicht einmal dann gewahrt worden, wenn sich der Revisionswerber exakt vierzehn Tage vor Veranlassung der Zustellung das letzte Mal bei ihr gemeldet hätte und daher am 9. Mai 2018 wieder hätte melden müssen, womit die zweiwöchige Abholfrist

§ 17Abs. 3 Zust

G vom

  1. Mai 2018 bis zum
  2. Mai 2018 gedauert hätte (vgl. § 32 Abs. 2 AVG). Selbst wenn im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens am
  3. Mai 2018 bereits eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorlag und die Dienststelle der Landespolizeidirektion sofort hinterlegen hätte dürfen, hätte es bei Einhaltung der zweiwöchigen Abholfrist für eine Rücksendung den Ablauf des
  4. Mai 2018 abwarten müssen, was offenbar nicht erfolgt ist.35 […] Der volle zweiwöchige Bereithaltungszeitraum iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wäre von der Polizeiinspektion damit nämlich nicht einmal dann gewahrt worden, wenn sich der Revisionswerber exakt vierzehn Tage vor Veranlassung der Zustellung das letzte Mal bei ihr gemeldet hätte und daher am
  5. Mai 2018 wieder hätte melden müssen, womit die zweiwöchige Abholfrist

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG vom

  1. Mai 2018 bis zum
  2. Mai 2018 gedauert hätte vergleiche Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Selbst wenn im Zeitpunkt des Einlangens des Zustellersuchens am
  3. Mai 2018 bereits eine Verletzung der Meldeverpflichtung vorlag und die Dienststelle der Landespolizeidirektion sofort hinterlegen hätte dürfen, hätte es bei Einhaltung der zweiwöchigen Abholfrist für eine Rücksendung den Ablauf des
  4. Mai 2018 abwarten müssen, was offenbar nicht erfolgt ist. 36 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist § 11 Abs. 6 BFA-VG doch auf § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf § 17 Abs. 2 ZustG. Auch die Materialien zu § 11 Abs. 6 BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.“36 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion an der Kontaktstelle des Revisionswerbers eine Hinterlegungsanzeige hinterließen, keine Rechtswirkungen entfaltet. Eine solche Benachrichtigung ist rechtlich nicht vorgesehen, verweist Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG doch auf Paragraph 17, Absatz 3, Satz 1 bis 3 ZustG, nicht jedoch auf Paragraph 17, Absatz 2, ZustG. Auch die Materialien zu Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG halten diesbezüglich fest, dass eine Benachrichtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Satz 3 ZustG nicht notwendig ist. Ist eine Benachrichtigung rechtlich gar nicht vorgesehen, kann sie auch für sich keine Rechtswirkungen entfalten.“ Im hier zu beurteilenden Fall verfügte der BF seit 24.07.2024 über eine Meldung als obdachlos im Sinne des § 19a MeldeG, aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Bundesamt nicht davon verständigt wurde, dass der BF seiner Meldeverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt war daher berechtigt, die Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024

§ 11Abs.

6 BFA-VG im Wege der der Kontaktstelle nächst gelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu veranlassen.Im hier zu beurteilenden Fall verfügte der BF seit 24.07.2024 über eine Meldung als obdachlos im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG, aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das Bundesamt nicht davon verständigt wurde, dass der BF seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen sei. Das Bundesamt war daher berechtigt, die Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024

Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG im Wege der der Kontaktstelle nächst gelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu veranlassen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der BF seiner Meldeverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG nicht nachkam. Die Landespolizeidirektion konnte daher den Bescheid vom 06.08.2024 in der Dienststelle hinterlegen, war jedoch verpflichtet, das Schriftstück für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereit zu halten. Bereits aus dem Umstand, dass das zuzustellende Schriftstück am 06.08.2024 an die Dienststelle der Landespolizeidirektion übermittelt wurde und schon am 20.08.2024 wieder an das Bundesamt rückgemittelt wurde, ergibt sich, dass das Schriftstück – unabhängig von jenem Zeitpunkt, an dem eine Hinterlegung rechtswirksam möglich war – nicht den gesamten Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereitgehalten worden ist, was nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024 führte.Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich weiters, dass der BF seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachkam. Die Landespolizeidirektion konnte daher den Bescheid vom 06.08.2024 in der Dienststelle hinterlegen, war jedoch verpflichtet, das Schriftstück für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereit zu halten. Bereits aus dem Umstand, dass das zuzustellende Schriftstück am 06.08.2024 an die Dienststelle der Landespolizeidirektion übermittelt wurde und schon am 20.08.2024 wieder an das Bundesamt rückgemittelt wurde, ergibt sich, dass das Schriftstück – unabhängig von jenem Zeitpunkt, an dem eine Hinterlegung rechtswirksam möglich war – nicht den gesamten Zeitraum von 14 Tagen zur Abholung bereitgehalten worden ist, was nach der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides vom 06.08.2024 führte. Angemerkt wird, dass

§ 13Abs.

2 BFA-VG die vierzehntätige Frist, innerhalb der sich ein Fremder nach Erlangung einer Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aMelde

G bei der betreffenden Dienststelle der Landespolizeiinspektion zu melden hat, an dem der Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung folgenden Werktag beginnt. Im Fall des BF begann diese Frist daher am 25.07.2024 und endete am 08.08.2024. Eine wirksame Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks im Sinne des § 11 Abs. 6 BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion war daher frühestens ab 09.08.2024 möglich, weshalb die Bereithaltung des Schriftstückes zur Abholung bis zum Ablauf des 23.08.2024 erforderlich gewesen wäre. Durch die Rückübermittlung des zuzustellenden Schriftstückes bereits am 20.08.2024 war die erforderliche Bereithaltung für eine Abholung für einen Zeitraum von 14 Tagen auch aus diesem Grund nicht gegeben. Angemerkt wird, dass

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG die vierzehntätige Frist, innerhalb der sich ein Fremder nach Erlangung einer Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, MeldeG bei der betreffenden Dienststelle der Landespolizeiinspektion zu melden hat, an dem der Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung folgenden Werktag beginnt. Im Fall des BF begann diese Frist daher am 25.07.2024 und endete am 08.08.2024. Eine wirksame Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstücks im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion war daher frühestens ab 09.08.2024 möglich, weshalb die Bereithaltung des Schriftstückes zur Abholung bis zum Ablauf des 23.08.2024 erforderlich gewesen wäre. Durch die Rückübermittlung des zuzustellenden Schriftstückes bereits am 20.08.2024 war die erforderliche Bereithaltung für eine Abholung für einen Zeitraum von 14 Tagen auch aus diesem Grund nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 wurde dem BF daher nicht rechtswirksam

§ 11Abs.

6 BFA-VG zugestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser Bescheid dem BF im Sinne des § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist.Die Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 wurde dem BF daher nicht rechtswirksam

Paragraph 11, Absatz 6, BFA-VG zugestellt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch kein Hinweis, dass dieser Bescheid dem BF im Sinne des Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen ist. Beim BF handelte es sich daher bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme um einen Asylwerber, dem ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt. 1.3.4.

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG kann über einen Fremden Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem qualifizierten Ausmaß liegt beim strafgerichtlich unbescholtenen BF jedoch nicht vor.1.3.4.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kann über einen Fremden Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in diesem qualifizierten Ausmaß liegt beim strafgerichtlich unbescholtenen BF jedoch nicht vor. 1.3.5. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er

§ 34Abs.

3 Z. 3 BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrecht.1.3.5. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 19.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, als er

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten wurde. Das Bundesamt hielt die Anhaltung

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht. § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG legt fest, dass in den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG legt fest, dass in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe gilt, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 40 Abs. 5 BFA-VG wurde entsprechend den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 56/2018 in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL erlassen.Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde entsprechend den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL erlassen.

Art. 8Abs.

3 lit. d der Aufnahme-RL darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln.

Artikel 8

, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Rückführungs-RL zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln. Die Rückführungs-RL ist

ihrem Art. 2 Abs. 1 nur auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar, weshalb sie für den BF, der auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht anwendbar ist.Die Rückführungs-RL ist

ihrem Artikel 2, Absatz eins, nur auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anwendbar, weshalb sie für den BF, der auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz vom 18.02.2024 über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nicht anwendbar ist. Da es sich beim BF um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der als Asylwerber über ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht verfügt, ist § 40 Abs. 5 BFA-VG auf ihn nicht anwendbar. Die Anordnung der Schubhaft im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG setzt daher voraus, dass durch seinen Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, da der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Die Anordnung von Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG kam daher beim BF, der als Asylwerber über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in dem erforderlichen qualifizierten Ausmaß darstellt, nicht in Betracht.Da es sich beim BF um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der als Asylwerber über ein – vorübergehendes – Aufenthaltsrecht verfügt, ist Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG auf ihn nicht anwendbar. Die Anordnung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG setzt daher voraus, dass durch seinen Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt, da der BF strafgerichtlich unbescholten ist. Die Anordnung von Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG kam daher beim BF, der als Asylwerber über ein Aufenthaltsrecht verfügt und dessen Aufenthalt keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in dem erforderlichen qualifizierten Ausmaß darstellt, nicht in Betracht. 1.3.6. Der Beschwerde war daher

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.1.3.6. Der Beschwerde war daher

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben und der angefochtene Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG nicht vor, da vom Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 40 Abs. 5 BFA-VG findet im Fall des BF keine Anwendung, da er bereits vor seiner Festnahme über ein Aufenthaltsrecht verfügte und sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig war. Insbesondere lag vor seiner Festnahme keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der diesbezügliche Bescheid dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden ist.3.2.2. Wie bereits unter Punkt 3.1. ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht vor, da vom Aufenthalt des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG findet im Fall des BF keine Anwendung, da er bereits vor seiner Festnahme über ein Aufenthaltsrecht verfügte und sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig war. Insbesondere lag vor seiner Festnahme keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da der diesbezügliche Bescheid dem BF nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. Es ist daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B) – Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2311674.1.00

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