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{'item': 'W251 2307142-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW251 2307142-1 Spruch, W251 2307142-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 1409579505-241311731, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2025, Zl. 1409579505-241311731, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater wegen eines Grundstückstreits mit seinem Cousin väterlicherseits vor vielen Jahren Afghanistan verlassen hat. Er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers 2023 aus Pakistan abgeschoben worden sei, sei sein Vater in Afghanistan von seinem Cousin ermordet worden. Die verfeindeten Familienangehörigen gehören zu den Taliban und haben auch den Beschwerdeführer bedroht.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vater bereits vor 25 Jahren wegen Grundstückstreitigkeiten aus Afghanistan geflohen sei. Der Beschwerdeführer du seine Familie seien 2023 nach Afghanistan abgeschoben worden. Aufgrund der prekären Versorgungslage könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan ansiedeln. Seine nunmehr in Afghanistan lebenden Angehörigen könnten ihn bei einer Ansiedlung nicht versorgen. Auch die Sicherheitslage lasse eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zu. Es komme zu Übergriffen der Taliban auf die Zivilbevölkerung. Zudem komme es zu einem Anstieg der Anschläge, der Straßenkriminalität und bei Entführungen. Durch die von den Taliban geführten Behörden werden gravierende Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, und Inhaftierungen, Folter und andere Formen der Misshandlungen verübt. Rückkehrer aus dem Westen seien Anfeindungen ausgesetzt und seien nicht in der Lage den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem (AS 93f; Verhandlungsprotokoll = VP S. 7f). Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem auch Englisch. Auf Englisch und Paschtu kann er lesen und schreiben. Er versteht Dari, kann dies jedoch nicht selber sprechen. Er ist ledig und kinderlos (VP S. 7). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem (AS 93f; Verhandlungsprotokoll = VP S. 7f). Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem auch Englisch. Auf Englisch und Paschtu kann er lesen und schreiben. Er versteht Dari, kann dies jedoch nicht selber sprechen. Er ist ledig und kinderlos (VP S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Brüdern und vier Schwestern auf (AS 93ff; VP S. 6). Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang in Pakistan eine Schule (VP S. 7). Der Beschwerdeführer arbeitete in Pakistan einige Monate als Schweißer und auch als Bodenleger. Er hatte in Pakistan mehr als zehn Jahre eine eigene kleine Fabrik, die Stoffe herstellte. Er hatte dort mehrere Mitarbeiter (VP S. 23-24, AS 94). Der Beschwerdeführer reiste hin und wieder mit seinem Vater nach Afghanistan. Sein Vater hielt sich sehr häufig in Afghanistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers wurde Ende 2023 von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben. Seitdem lebt die Familie in der Provinz Kabul im Distrikt XXXX , im Heimatdorf in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer verbrachte Ende 2023 bis Anfang 2024 einige Monate mit seiner Familie in seinem Heimatdorf, bevor er sich Ende Februar 2024 entschloss Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer reiste hin und wieder mit seinem Vater nach Afghanistan. Sein Vater hielt sich sehr häufig in Afghanistan auf. Die Familie des Beschwerdeführers wurde Ende 2023 von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben. Seitdem lebt die Familie in der Provinz Kabul im Distrikt römisch 40 , im Heimatdorf in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer verbrachte Ende 2023 bis Anfang 2024 einige Monate mit seiner Familie in seinem Heimatdorf, bevor er sich Ende Februar 2024 entschloss Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (VP S. 16, VP S. 17). 1.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  9. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es gab in Afghanistan zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und zwischen dessen Verwandten keine Streitigkeiten um Grundstücke oder aus anderen Gründen. Der Vater des Beschwerdeführers und die Verwandten väterlicherseits sind nicht verfeindet. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht von Verwandten oder von anderen Personen angegriffen oder getötet. Er lebt immer noch in Afghanistan mit der Familie des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, durch Verwandte oder durch andere Personen. 1.2.
  10. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.2.
  11. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnte diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. 1.2.
  12. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.
  13. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Ende August 2024 durchgehend in Österreich auf (AS 93). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.08.2024 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat einen Monat lang in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht (VP S. 15). Er besuchte darüber hinaus keine Integrations- oder Sprachkurse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er übt auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus (VP S. 15-16, Beilage ./I). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern knüpfen. Der Beschwerdeführer hat einen Cousin, der in Österreich in einer anderen Stadt lebt. Darüber hinaus verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (VP S. 16-17). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.
  14. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Provinz Kablul in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers wohnen derzeit im Heimatdorf in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat zwei verheiratete Schwestern, die in Pakistan leben (AS 95). Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf sowie 4 Jirib Grundstücke (VP S. 12). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt auch über Ersparnisse in der Höhe von 200.000-250.000 Kaldar (VP S. 14). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (VP S. 13). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (VP S. 13; AS 127). Der Vater des Beschwerdeführers hat drei Schwestern und einen Bruder. Zwei Tanten väterlicherseits leben mit ihren Familien in Afghanistan, eine in Kunar und eine im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Ein Onkel und eine weitere Tante väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Pakistan (VP S. 10f). Die Mutter des Beschwerdeführers hat zwei Schwestern und einen Bruder. Die Tanten mütterlicherseits leben in Pakistan, der Onkel mütterlicherseits lebt mit seiner Familie in Afghanistan im Heimatdorf des Beschwerdeführers (VP S. 11). Dieser Onkel hat vier Kinder. Er wohnt in einem eigenen Haus. Er führt ein Geschäft in dem er Obst und Lebensmittel verkauft (VP S. 12). Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf. Er ist mit seinem Vater von Pakistan aus auch hin und wieder nach Afghanistan in das Heimatdorf gefahren und er hat sich vor seiner letzten Ausreise aus Afghanistan auch einige Monate dort aufgehalten (VP S. 10), sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf in der Provinz Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen, er kann bei dieser weiterhin wohnen, finanzielle Unterstützung erhalten und auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden. Er kann auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  15. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 31.01.2025 (LIB), - Dossier der Staatendokumentation, Afghanistan/Pakistan - AfPak, Grundlagen der Stammes und Clanstruktur aus 2016 (AfPak) 1.5.
  16. Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3f) 1.5.
  17. Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt, dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent. (LIB, Kap. 4) 1.5.
  18. Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Es gab zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 in Afghanistan insgesamt 857 sicherheitsrelevante Vorfälle (390 Kämpfe, 96 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 371 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten und 396 zivile Opfer – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). Die meisten zivilen Opfer gab es in Nord Afghanistan in der Provinz Badakhshan mit 168 zivilen Opfern. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle gab es in Ost Afghanistan (388 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 100 zivilen Opfern – bei einer Gesamtbevölkerung von über 11,7 Millionen Einwohnern), wobei die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle auf die Provinz Kabul entfallen (113 Kämpfe, 14 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt und 97 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten, in denen es 100 zivile Opfer gab – bei einer Gesamtbevölkerung von über 5,7 Millionen Menschen). Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierte Kriminalität, durch Angriffe der bewaffneten Opposition und durch Angriffe durch den ISKP. Aufgrund der Bemühungen der Taliban-Behörden, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen, kam es im Jahr 2024 vermehrt zu Zwischenfällen in Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln und somit auch zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen. Organisierte Verbrechergruppen sind in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Es werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion. Die bewaffnete Opposition in Afghanistan stellt keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar. Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer „Hit-and-Run“-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen. Es gibt keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und es gab keine Zwischenfälle. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle betreffend den ISKP gingen seit August 2021 zurück und stiegen 2024 wieder etwas an. Die Taliban führen auch weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Der ISKP hat zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten, wobei die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen werden. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 25.11.2023 bis 25.11.2024 insgesamt 113 Kämpfe. In 97 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten und zu 56 zivilen Opfern. (LIB Kap. 5.1) 1.5.
  19. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z. B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi Arabien, die Türkei, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie am Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
  20. Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und haben auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung bedroht. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken und um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
  21. Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 4.000 bis 6.000 Mitglieder, einschließlich Familienangehöriger. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Dort hat er seine Strategie von der Kontrolle des Territoriums auf die Führung eines urbanen Krieges umgestellt. Er stellte eine ernsthafte Sicherheitsbedrohung für die frühere afghanische Regierung dar und versucht nun, die Regierungsbemühungen der Taliban zu stören. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Badakhshan, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. Die Gruppe geht bei ihren Anschlägen gegen die Taliban und internationale Ziele immer raffinierter vor und konzentriert sich auf die Durchführung einer Strategie mit öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, um die Fähigkeit der Taliban zur Gewährleistung der Sicherheit zu untergraben. Insgesamt zeigten die Angriffe des ISKP starke operative Fähigkeiten in den Bereichen Aufklärung, Koordination, Kommunikation, Planung und Ausführung. Darüber hinaus haben die Anschläge gegen hochrangige Taliban-Persönlichkeiten in den Provinzen Balkh, Badakhshan und Baghlan die Moral des ISKP gestärkt und die Rekrutierung gefördert. Die Gruppe verübte auch weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.
  22. Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen, die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban-Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Zudem kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben. Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft. Von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung wird ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung ausgearbeitet. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Es wurden Scharia-Gerichte und -Praktiken eingeführt, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an. Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum oder für „moralische“ Verbrechen verhängt. Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan und im Juni 2023 sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen. (LIB, Kap. 7) 1.5.
  23. Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Die Armee verfügt mit Stand März 2023 über 150.000 Taliban-Kämpfer und soll 2024 auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt wird eine 200.000 Mann starke Armee. Der Geheimdienst, ein Nachrichtendienst, der früher als „National Directorate of Security“ (NDS) bekannt war, wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist zumindest in Kabul teilweise erfolgt. (LIB, Kap. 8) 1.5.
  24. Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende, gegen Frauenrechtsaktivisten und auch in Gefängnissen. Es kam beispielsweise auch zu kollektiven Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen. Der oberste Taliban-Führer begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und Scharia-Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. Es kam zu öffentlichen Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul, Maidan Wardak, Kabul, Kandahar und Helmand. (LIB, Kap. 9) 1.5.
  25. Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2023 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
  26. Platz, sohin eine Verschlechterung um zwölf Ränge im Vergleich zum Jahr
  27. Anfang 2024 erklärte ein Sprecher der Taliban Afghanistan zu einem korruptionsfreien Land. Es gab dennoch zahlreiche Berichte über Korruption durch die Taliban, beispielsweise in den Passämtern der Taliban, wo Antragsteller zwischen 1.000 und 3.500 Dollar für einen Pass zahlen. Die Taliban haben seit der Wiedererlangung der Macht die staatliche Bürokratie genutzt, um Arbeitsplätze an Taliban-Mitglieder und ihre Familien zu vergeben und um von der afghanischen Bevölkerung und dem Privatsektor Steuern, Bestechungsgelder und wertvolle Dienstleistungen zu erpressen. (LIB, Kap. 10) 1.5.
  28. NGOs und Menschenrechtsaktivisten: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen. Frauen wurden zusammen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, verhaftet, unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. (LIB, Kap. 11) 1.5.
  29. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. 1.5.
  30. Allgemeine Menschenrechtslage: Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt. Es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Taliban-Vertreter weisen den Vorwurf von systematischer Gewalt jedoch zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 wurde über 3.329 Menschenrechtsverletzungen berichtet, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Im selben Zeitraum kam es auch zu Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Todesopfern bei Protesten. Die Taliban gingen im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr haben sich Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt – offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren. (LIB, Kap. 13) 1.5.
  31. Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert. Bis Dezember 2021 haben insgesamt 43 % der afghanischen Medienunternehmen ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Ankündigungen der Taliban-Regierung, das bisherige Mediengesetz umzusetzen und eine Beschwerdekommission einzurichten, ist das Informations- und Kulturministerium nicht nachgekommen. Fernsehsender wurden wiederholt durch den Taliban-Geheimdienst unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Auch für ausländische Korrespondenten gelten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten in Kabul und den Provinzen vor. Im November 2022 berichtete ein Medienunternehmen, dass es eine vom Taliban-Informationsministerium vorformulierte Erklärung unterzeichnen musste, in der es sich u. a. zu einer Scharia-konformen Berichterstattung verpflichtete. Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht. Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen und ermöglichen Nachrichtenkontrolle oder gar Vorzensur. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Menschenrechtsorganisationen beobachten insbesondere in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit. Medienschaffende berichten über ein aktives Monitoring und werden aufgefordert, ihre Arbeit vorab mit den lokal zuständigen Behörden zu teilen. Mancherorts müssen Medienschaffende vor Beginn ihrer Recherchen eine Erlaubnis bei den lokalen Behörden einholen. In mindestens 14 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten. Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Medienschaffenden durch die Taliban. Die Taliban-Behörden geben selten Auskunft über die Gründe für solche Verhaftungen oder darüber, ob die Festgenommenen vor Gericht gestellt werden. Die Festgenommenen haben keinen Zugang zu Anwälten, und in den meisten Fällen dürfen Familienangehörige sie nicht besuchen. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: In Afghanistan ist die Verfügbarkeit von Internet- und Telekommunikationsdiensten weit verbreitet und deckt den größten Teil des Landes ab, mit Ausnahme einiger isolierter und dünn besiedelter Siedlungen außerhalb der großen Städte. (LIB, Kap. 14) 1.5.
  32. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition und Wasserwerfern. Ab Mitte Jänner 2022 wurden sukzessive Vertreterinnen der vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen. Es kam zu Verhaftungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Diese gewalttätigen Zwischenfälle und die Androhung von Verhaftungen sowie das Verschwinden in einem undurchsichtigen Gefängnissystem ohne ordnungsgemäße Verfahren haben zunächst dazu geführt, dass die großen Anti-Taliban-Proteste eingedämmt wurden, obwohl es weiterhin kleinere Versammlungen gab. Gegen Ende des Jahres 2022 kam es wieder vermehrt zu Protesten, nachdem die Taliban Frauen vom Universitätsbesuch ausgeschlossen und NGO-Mitarbeiterinnen verboten hatten, ihrer Arbeit nachzugehen. (LIB, Kap. 15) 1.5.
  33. Haftbedingungen: Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet. Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Trotz anhaltender Bemühungen, die Zahl der Inhaftierten zu reduzieren, hat die Gefängnispopulation 2024 mehr als 20.000 Personen erreicht. Neben ca. 11.000 bereits verurteilten Inhaftierten (davon sind ca. 2.000 Frauen und Kinder) warten etwa 12.000 Personen in Haftanstalten auf Gerichtsurteile. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist sehr schlecht. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. (LIB, Kap. 16) 1.5.
  34. Todesstrafe: Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor. Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan am 15.8.2021 haben die Taliban de facto die Körperstrafen und die Todesstrafe eingeführt. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die von den Taliban angewandte Rechtspraxis sieht auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia die Todesstrafe vor. Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban allerdings Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können. Am 7.12.2022 fand die erste öffentliche Hinrichtung der Taliban in Afghanistan seit der Machtübernahme im August 2021 statt. Der Hingerichtete soll gestanden haben, vor fünf Jahren bei einem Raubüberfall einen Mann mit einem Messer getötet und dessen Motorrad und Telefon gestohlen zu haben. Im Juni 2023 wurde in Laghman ein Mann durch die Taliban hingerichtet, der des fünffachen Mordes für schuldig befunden wurde. Im Februar 2024 vollstreckten die Taliban eine Doppelhinrichtung in Ghazni, bei der Angehörige der Opfer von Messerstechereien vor Tausenden von Zuschauern mit Gewehren auf zwei verurteilte Männer schossen. (LIB, Kap. 17) 1.5.
  35. Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Es gibt keine zuverlässige Schätzung über die Gemeinschaft der Christen. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. (LIB, Kap. 18) 1.5.
  36. Apostasie, Blasphemie, Konversion: Etwa 10.000 bis 12.000 Christen befinden sich in Afghanistan. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi- Rechtsschule Apostasie. Proselytenmacherei, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.2) 1.5.
  37. Ethnische Gruppen: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung sind Schätzungen und werden oft stark politisiert. In Afghanistan leben ca. 42 % Paschtunen, ca. 27-30 % Tadschiken, ca. 9-15 % Hazara sowie 9 % Usbeken und Kutschi-Nomaden. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultieren weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Obwohl die Taliban wiederholt erklärt haben, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen, werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. (LIB, Kap. 19.1) 1.5.
  38. Relevante Bevölkerungsgruppe - Kinder: Ca. 40 % der afghanischen Bevölkerung ist unter 14 Jahren. Die Geburtenrate liegt im Jahr 2023 bei ca. 4,5 Kindern pro Frau. Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Kinderarbeit und Prostitution. Sexueller Missbrauch in Madrassas, der von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen wird, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden, sowie Früh- und Zwangsverheiratungen sind weiterhin weit verbreitet. Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen. 20-30 % der Kinder sind in Afghanistan von Kinderarbeit betroffen. In den Provinzen Khost, Bamyan und Helmand ist die Zahl der arbeitenden Kinder im Landesvergleich besonders hoch, während andere Provinzen wie Kabul, Badakhshan und Laghman weniger davon betroffen sind. In Afghanistan sind Millionen von Kindern von Unterernährung betroffen. Das Ausmaß des Hungers ist im Norden Afghanistans höher, wo Familien stark von der Landwirtschaft abhängig sind. (LIB, Kap. 20.2) 1.5.
  39. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden. Für den Zeitraum vom 16.8.2021-30.5.2023 verzeichnet ACLED über 400 Gewalttaten gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, von denen 290 von den Taliban verübt wurden. UNAMA dokumentiert für den Zeitraum 15.8.2021-30.6.2023 sogar mindestens 800 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungs- und Sicherheitsbeamte, darunter außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwinden, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie Drohungen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. 1.5.
  40. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Afghanen, die nach 2021 ausgereist sind, werden von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen. Taliban kontrollieren Profile in den sozialen Medien. Familienangehörige von Ausgereisten können auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert werden, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, wird Männern in einigen Gegenden geraten, Bärte nicht zu kürzen und keine westliche Kleidung zu tragen. Regierungsangestellten wurde angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei. Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren. Auch „dünne Kleidung“ wird als Widerspruch zur Scharia erachtet. Händler wurden aufgefordert, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten. Die Kleidervorschriften werden jedoch in den Provinzen unterschiedlich ausgelegt. In Kabul tragen Menschen in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven, und es kann in Afghanistan praktisch auch alles gekauft werden, wenn man das Geld dazu hat. In Kabul-Stadt gibt es auch Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios. Das Spielen von Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban verbrennen öffentlich Musikinstrumente und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. In einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In der Kernzone der Taliban in Kandahar sind die Taliban-Beamten strenger, das Spielen und Hören von Musik ist in der ganzen Stadt verboten. (LIB, Kap. 20.4) 1.5.
  41. Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban auszuweichen, bestehen daher gegenwärtig nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. (LIB, Kap. 21) 1.5.
  42. IDPs und Flüchtlinge: Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht. Binnenvertriebene, wie auch Rückkehrende aus dem Ausland, befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf). 2023 gab es zwischen 3,25 und 3,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse. Im Jänner 2023 kündigten die pakistanischen Behörden an, dass alle ausländischen Staatsangehörigen, einschließlich afghanischer, ohne gültige Papiere inhaftiert und nach einem Gerichtsurteil in ihr Heimatland zurückgewiesen werden. Pakistanische Behörden kündigten außerdem an, Geld und Besitztümer von illegal aufhältigen Fremden zu konfiszieren und Strafen gegen pakistanische Bürger bzw. Vermieter zu verhängen, die ihnen Unterschlupf gewähren, sowie auch gegen Firmen, die Afghanen ohne Dokumente beschäftigen. Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1.11.20023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. In den ersten beiden Oktoberwochen – vom
  43. bis zum 15.10.2023 – kehrten 37.317 Afghanen selbstständig nach Afghanistan zurück. Der Iran duldet viele afghanische Staatsangehörige, die sich irregulär im Land aufhalten. Ein beträchtlicher Anteil befindet sich im Rahmen der Arbeitsmigration im Iran, die ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor für das Land ist. Im Rahmen verschiedener Regularisierungsinitiativen haben die iranischen Behörden einigen von ihnen einen regulären Aufenthalt bzw. eine Duldung ermöglicht. Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen findet seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor, wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten als 2022 (379 Personen). Im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) gab es mit rund einer Million Rückkehrern dagegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen erfasst wurden, die vom Iran nach Afghanistan zurückkehrten. (LIB, Kap. 22) 1.5.
  44. Grundversorgung und Wirtschaft: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen. Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum, Betteln, die (Zwangs)verheiratung von Mädchen, Kinderarbeit oder der Verkauf von Organen. Die Lebenserhaltungskosten in Afghanistan variieren zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten hängen auch stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen ab. Diese betragen für alleinstehende Personen für Unterkunft, Lebensmittel, Hygieneprodukte, Energie und sonstige Ausgaben ca. 12.000 bis 28.000 Afghani bei Personen der Mittelschicht mit mittlerem Einkommen. Bei Personen, die nur sehr geringes Einkommen haben und in sehr einfachen Verhältnissen leben, betragen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende zwischen 2.000 und 7.400 Afghani pro Monat. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Dürren, Überflutungen und Erdbeben. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Im Jahr 2024 waren mehr als 180.200 Menschen von Naturkatastrophen betroffen. Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Das Land war in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen. Die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte hat sich seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 wieder verbessert, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase
  45. In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023 aus 2024, und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase
  46. Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit. In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden. In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden. In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell. Im Juli 2024 wurden rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht. Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft. Seitdem gingen mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren. Auch Nominal- und Reallöhne gingen nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück, obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen. Die Arbeitslosigkeit liegt bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern. Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. In Afghanistan verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 Afghani pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 Afghani beträgt. (LIB, Kap. 24) 1.5.
  47. Bank- und Finanzwesen: Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan. 2024 war es möglich, Geld, sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland, nach Afghanistan zu überweisen. Empfänger in abgelegenen Gebieten könnten jedoch aufgrund von Einschränkungen der Netzabdeckung und der Know-Your-Customer-Anforderungen (KYC) Schwierigkeiten haben, Zugang zu Banken zu erhalten. (LIB, Kap. 24.4) 1.5.
  48. Medizinische Versorgung: Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen. Aufgrund fehlender Mittel mussten Kliniken schließen. Es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering, auch aufgrund der Einschränkungen von Frauen in Hinblick auf Beschäftigung und Bewegungsfreiheit. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. (LIB, Kap. 25) 1.5.
  49. Rückkehr: Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger. Es kehrten auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Es gibt auch freiwillige Rückkehrer aus den USA. Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelte es sich dabei um „afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen“. Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt, nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden. Die Taliban sind bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. Taliban behandeln zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende könnten, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten, z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen, werden. Auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt werden würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu 900 EUR sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 900 EUR pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe 250 EURpro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von 250 EUR pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit. Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu 3.500 EUR beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.1) 1.5.
  50. Dokumente: Mit Stand Februar 2024 können Reisepässe, Tazkiras und e-Tazkiras in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Ausstellung von Reisepässen kann jedoch bis zu einem Jahr dauern. Reisepässe sind nicht in allen Provinzen erhältlich. Das Innenministerium der Taliban hat in 15 der 34 Provinzen (Farah, Nimroz, Badghis, Paktika, Samangan, Laghman, Uruzgan, Kunar, Takhar, Zabul, Jawzjan, Bamyan, Panjsher und Baghlan) Passämter wiedereröffnet und verlangt von den Antragstellern, dass sie sich in ihrer Herkunftsprovinz einen Pass besorgen. Die Funktionsfähigkeit dieser Abteilungen ist jedoch nach wie vor unklar. (LIB, Kap. 27) 1.5.
  51. Jirga Die Jirga ist eine Versammlung der Stammesältesten, die zu verschiedensten Gelegenheiten einberufen wird, z.B. zur Beilegung eines Konflikts zwischen Privatpersonen (AfPak, S. 41). Der Hauptzweck der Jirga ist es, Streitigkeiten oder Konflikte beizulegen, es wird über Verbrechen und Verstöße als Gremium entschieden. Darüber hinaus hat die Jirga die Aufgabe, den Sachverhalt und Standpunkte zu klären, dabei gelten die Grundsätze der Redefreiheit, der Vermittlung, Transparenz, Vertrauen auf die Gemeinschaft, Rechenschaftspflicht und wiedergutmachendes Recht (AfPak, S. 43). Im Wesentlichen gibt es vier Arten von Jirgas. Eine stellt die Qaumi oder Ulasi oder große Jirga dar, die von einem oder mehreren Stämmen eingesetzt wird um in Sachen wie Mord, Fehden zwischen verschiedenen Stämmen, fremde Aggression, Entwicklungsprogramme etc. zu entscheiden (AfPak, S. 42). Sobald die Jirga ihre Entscheidung gefällt hat, kann sie von den Parteien nicht mehr angefochten werden, sie wird für alle verbindlich; die unterlegene Partei kann jedoch noch eine andere Jirga ihrer Wahl anrufen. Die Jirga fordert von den Streitparteien die Waak (Entscheidungsbefugnis). Dadurch wird das Urteil der Jirga für die Streitparteien verbindlich, sie müssen es anerkennen und ausführen, normalerweise ohne Berufungsmöglichkeit. Wenn eine Entscheidung getroffen wurde, schwören die Jirga-Mitglieder entweder auf Malga, Tura oder den heiligen Koran. Wer die Entscheidungen der Jirga nicht befolgt, hat mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen, d.h. Zerstörung oder Abbrennen des Wohnhauses, Geldstrafe, Swara (Verheiratung einer Frau mit einem Verwandten des Opfers als Entschädigung zur Beilegung eines Konflikts) leisten, Verstoß aus der Heimat. Wenn es den lokalen Ältesten und Mitgliedern der Jirga nicht möglich ist, bestimmte Probleme nach den lokalen Bräuchen und Traditionen zu lösen, wendet man sich an das islamische Recht, die Scharia (AfPak, S. 41 f, 44). Das spirituelle Element der Jirga ist ein Grund, warum ihre Entscheidungen so verbindlich sind und das zu deren wirksamer Durchsetzung beiträgt. Spingrey (Älteste) gelten als Gäste Gottes und wenn man ihre Entscheidung ablehnt, fordert man damit Gottes Fluch heraus (AfPak, S. 45).
  52. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
  53. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Aufwachsen in Pakistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers und seiner Familie 2023 aus Pakistan, ergibt sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ergibt sich auch aus den Länderberichten, dass es zu Abschiebungen aus Pakistan und dem Iran kommt, sodass dies für das Gericht glaubhaft ist. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Pakistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Er hat mit seinem Vater auch hin und wieder Besuche in Afghanistan unternommen. Nachdem seine Familie 2023 aus Pakistan abgeschoben wurde, hat der Beschwerdeführer auch einige Monate im Heimatdorf in Afghanistan gelebt. Dass sich der Vater des Beschwerdeführers regelmäßig in Afghanistan aufgehalten hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater sich auch Großteils noch in Afghanistan befunden hat, als die Familie bereits in Pakistan gelebt hat (VP S. 20). Zudem ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira, dass auch der Beschwerdeführer zur Ausstellung der Tazkira im Alter von 17 Jahren mit seinem Vater nach Afghanistan ins Heimatdorf gereist ist. Er gab auch selber an, dass er mit seinem Vater 3-4 mal nach Afghanistan gereist ist (VP S. 9f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab selber an gesund zu sein. 2.
  54. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Aus nachstehenden Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen: 2.2.
  55. Der Beschwerdeführer präsentierte zu seinen Fluchtgründen sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Obwohl der Beschwerdeführer in der Verhandlung mehrfach aufgefordert wurde, seine Fluchtgründe umfassend und detailliert darzulegen, machte er nur ausweichende und vage Angaben. Diese machen nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Der Beschwerdeführer machte zu seinen Fluchtgründen in der Verhandlung nachstehende Angaben (VP S. 18): „BP: In Afghanistan haben wir Feinde, aus dem Grund habe ich Afghanistan verlassen. BP schweigt. D an BP: War das alles? BP: Es gibt noch etwas zu sagen. R: Dann fahren Sie bitte fort. BP: Wir haben Probleme wegen der Grundstücke mit der weitschichtigen Familie meines Vaters. Die Grundstücke sind unser Eigentum. Sie sagen, dass die Grundstücke jedoch ihnen gehören. Deshalb haben Sie meinen Vater getötet. BP schweigt. BP: Nachdem sie meinen Vater getötet haben, war auch mein Leben in Gefahr. Ich hatte Angst um mein Leben. Weil ich Angst um mein Leben hatte, bin ich aus meinem Land geflüchtet. Sie könnten mich töten und meine Leiche irgendwo wegwerfen. Ich konnte dort nicht mehr leben. Ich war wie in einem Gefängnis in meinem Haus und ich möchte ein freies Leben führen.“ Auch beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen nur vage und ausweichende Angaben: „LA: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? VP: Ich hatte Feinde. Aus diesem Grund musste ich Afghanistan verlassen. LA: Wer waren Ihre Feinde und warum? VP: Es ging um Grundstücksstreitigkeiten. Es sind eigentlich auch Familienangehörige. LA: Wann fanden die Streitigkeiten statt? VP: Das ist schon lange her. 25 Jahre schon. LA: Inwiefern waren Sie betroffen? VP: Vorher haben Sie meinen Vater umgebracht, ich hatte Angst um mein Leben. Deshalb musste ich weg. LA: War hat Ihren Vater umgebracht? VP: Das waren eben die Feinde von uns. Sie haben meinen Vater erschossen. LA: Wann war das? VP: Vor ca. 10 oder 11 Monaten, nachdem wir aus Pakistan zurückgekehrt sind.“ (AS 127) Auch diese Angaben des Beschwerdeführers waren vage und sehr ausweichend. Auch hier entsteht der Eindruck als würde der Beschwerdeführer eine grobe Rahmengeschichte präsentieren, die er nur auf Nachfrage mit wenigen Details zu ergänzen vermag. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. 2.2.
  56. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Vater 10 bzw. 11 Monate vor der Einvernahme vom 20.12.2024 erschossen worden wäre (AS 127). Dies würde darauf hindeuten, dass der Vater des Beschwerdeführers ca. im Zeitraum von Ende Februar bis Ende März umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass sein Vater 1-2 Monate nach der Abschiebung aus Pakistan ermordet worden sei (VP S. 19). Ausgehend von den Angaben in der Erstbefragung war die Abschiebung aus Pakistan ca. Ende Oktober 2023, sodass der Vater des Beschwerdeführers zwischen Ende November und Ende Dezember 2023 umgebracht worden wäre. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Tod des Vaters Ende 2023 oder Anfang 2024 gewesen sei (VP S. 21). Die Angaben des Beschwerdeführers sind betreffend den Tod seines Vaters nicht in Einklang zu bringen. Bei der Ermordung des Vaters würde es sich um ein besonders einprägsames Ereignis handeln, das jedenfalls in Erinnerung bleiben würde, zumal dieses auch zur Flucht aus Afghanistan geführt hätte. Der Beschwerdeführer war zudem mehrere Jahre in der Schule und er hat eine Fabrik mit mehreren Mitarbeitern geführt, sodass er grundsätzlich in der Lage ist örtlich und zeitlich präzise Angaben zu machen. Der behauptete Tod des Vaters würde auch erst etwas mehr als ein Jahr zurückliegen, sodass auch hier diese kurze Zeitspanne dafür sprechen würde, dass der Beschwerdeführer zum Tod des Vaters stringente und klare Angaben machen können müsste. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass die Feinde der Familie ihn ca 1,5 Wochen nach dem Tod des Vaters zu Hause aufgesucht hätten. Er habe 20 bis 25 Tage nach dem Tod des Vaters Afghanistan verlassen (VP S. 22). Dies würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer wohl – je nachdem wann man den Tod des Vaters ansetzt - eher schon im November oder Dezember 2023, jedoch spätestens im Jänner 2024 aus Afghanistan ausgereist wäre. Ausgehend von seinen Angaben bei der Erstbefragung Ende August 2024, wonach er 6 Monaten zuvor aus Afghanistan ausgereist sei, wäre er jedoch wohl erst Ende Februar 2024 aus Afghanistan ausgereist. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod des Vaters und dem Familienstreit sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist für das Gericht daher nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan umgebracht worden wäre oder, dass sein Vater oder sonstige Familienangehörige in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen wären. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers noch mit seiner Familie in Afghanistan im Heimatdorf lebt. 2.2.
  57. Es ist zudem nicht plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers vor ca. 25 Jahren Afghanistan wegen der Grundstücksstreitigkeiten verlassen sollte und der Vater des Beschwerdeführers trotz einer massiven Bedrohung durch andere Verwandte regelmäßig nach Afghanistan zurückgekehrt wäre. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass sein Vater (die letzten 25 Jahre) auch großteils in Afghanistan gewesen wäre, und zwar auch zu dem Zeitpunkt als die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan gelebt hätte (VP S. 20). Es ist nicht plausibel, dass der Vater häufig in Afghanistan war und dort auch die Ausstellung der Tazkira des Beschwerdeführers organisiert hat, wenn dort eine Feindschaft mit den Taliban bestanden hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft. 2.2.
  58. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen auch an, dass sein Vater wegen Grundstückstreitigkeiten mit seinem Cousin väterlicherseits (sohin Einzahl) aus Afghanistan geflüchtet sei (AS 98). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater mit drei Kindern von einem Onkel des Großvaters gestritten hätte. Zum einen gibt der Beschwerdeführer zuerst an, dass es nur eine Person gewesen sei und er steigerte sein Vorbringen in der Verhandlung dahingehend, dass es 3 Personen gewesen wären. Auch die konkreten Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht in Einklang zu bringen. Dazu gab der Beschwerdeführer einmal an, dass es ein Cousin des Vaters gewesen wäre und einmal wären es Großonkle
  59. Grades gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. 2.2.
  60. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung nach seinen Verwandten, insbesondere auch nach den weitschichtigen Verwandten in Afghanistan gefragt (VP S. 12-13). Der Beschwerdeführer gab an, dass er weitschichtige Verwandte in Afghanistan gehabt habe, aber diese habe er noch nicht einmal gesehen (VP S. 13). Diesen Angaben des Beschwerdeführers sind seine Angaben zu seinen Fluchtgründe entgegen zu halten, wonach er und seine Familie Streitigkeiten mit weitschichtigen Verwandten wegen eines Grundstücks gehabt hätten. Hätte der Beschwerdeführer hier weitschichtige Verwandte in Afghanistan gehabt mit denen er und seine Familie verfeindet wären, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese bei der Frage nach weiteren weitschichtigen Verwandten in Afghanistan explizit erwähnt hätte. Zudem hätte er diese weitschichtigen Verwandten, mit denen es eine Feindschaft gegeben hätte, jedenfalls schon einmal gesehen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass es zwei Jirgas (Streitbeilegungsverfahren durch Älteste nach paschtunischen Riten) gegeben habe. Jedenfalls zu diesen Jirgas wären die verfeindeten Verwandten erschienen, sodass der Beschwerdeführer, als ältester Sohn und dann Familienoberhaupt nach dem behaupteten Tod des Vaters, diese Verwandten wohl gesehen hätte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie keinen Streit mit Verwandten in Afghanistan hatten und es tatsächlich keine Grundstücksstreitigkeiten in seiner Familie gab. 2.2.
  61. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 30.08.2024 zu seinen Fluchtgründen an, dass er 10 Monate zuvor aus Pakistan abgeschoben worden sei (AS 98). Er müsste sohin Ende Oktober 2023 aus Pakistan abgeschoben worden sein. Zudem gab er an, dass er 6 Monate vor der Erstbefragung aus Afghanistan ausgereist sei, sodass er insgesamt ca. 4 Monate lang in Afghanistan gelebt haben müsste (AS 96-97). De Beschwerdeführer gab jedoch in der Erstbefragung auch an, dass er bereits zu dem Zeitpunkt als er aus Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sohin Ende Oktober 2023, den Entschluss gefasst habe aus Afghanistan auszureisen (AS 96). Zu diesem Zeitpunkt sind die behaupteten Vorfälle, nämlich, dass sein Vater ermordet worden sei, noch gar nicht geschehen. Hätte es Streitigkeiten gegeben, die zum Tod des Vaters geführt hätten, hätte er wohl dieses Datum als Datum für den Entschluss der Ausreise aus Afghanistan angegeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar. 2.2.7 Es ist zudem unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits habe erfolgreich verstecken können. Dessen Haus habe nur 15-20 Minuten zu Fuß vom Haus des Beschwerdeführers entfernt gelegen (VP S. 22) und es wird den weitschichtigen Verwandten bekannt sein, wo sein Onkel gewohnt hat und wo sich daher auch der Beschwerdeführer und dessen Familie aufhalten könnten. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind daher auch aus diesen Überlegungen nicht glaubhaft. 2.2.
  62. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt auch an, dass die Feinde die Grundstücke seines Vaters haben wollten. Sein Vater sei daher vor 25 Jahren aus Afghanistan ausgereist und nach Pakistan gezogen. Die Einvernahme fand Ende 2024 statt, sodass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan ca. 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er XXXX geboren sei. Ausgehend davon wäre er jedoch in Afghanistan zur Welt gekommen und seine Familie wäre mit ihm von Afghanistan nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren jedoch durchgehend an, dass er bereits in Pakistan geboren sei. Auch dies steht der Annahme eines Familienstreits in Afghanistan über Grundstücke vor 25 Jahren entgegen.2.2.
  63. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt auch an, dass die Feinde die Grundstücke seines Vaters haben wollten. Sein Vater sei daher vor 25 Jahren aus Afghanistan ausgereist und nach Pakistan gezogen. Die Einvernahme fand Ende 2024 statt, sodass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan ca. 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass er römisch 40 geboren sei. Ausgehend davon wäre er jedoch in Afghanistan zur Welt gekommen und seine Familie wäre mit ihm von Afghanistan nach Pakistan ausgereist. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren jedoch durchgehend an, dass er bereits in Pakistan geboren sei. Auch dies steht der Annahme eines Familienstreits in Afghanistan über Grundstücke vor 25 Jahren entgegen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Grundstückstreitigkeiten sind nicht glaubhaft. 2.2.
  64. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, dass um Grundstücke in der Nähe des Dorfes gestritten worden sei (AS 128). Ausgehend davon würden die Grundstücke außerhalb des Dorfers liegen. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Grundstücke in der Nähe des Hauses liegen würden und zwar innerhalb seines Heimatdorfs (VP S 12). Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Grundstücken und zu dem Streit über die Grundstücke sind widersprüchlich und somit nicht glaubhaft. 2.2.
  65. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass eine Jirga einberufen worden wäre, an der auch beide Familien teilgenommen haben. Die Jirga sei zu dem Entschluss gekommen, dass die Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers gehören würden. Der Beschwerdeführer gab jedoch auch an, dass die andere Familie diese Entscheidung der Jirga nicht akzeptiert habe und daraufhin sein Vater umgebracht worden sei (VP S. 20). Dies ist insbesondere deshalb unplausibel, weil sich aus den Länderberichten ergibt, dass sobald die Jirga ihre Entscheidung gefällt hat, sie verbindlich wird. Wer die Entscheidungen der Jirga nicht befolgt, hat mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen, d.h. Zerstörung oder Abbrennen des Wohnhauses, Geldstrafe, Swara (Verheiratung einer Frau mit einem Verwandten des Opfers als Entschädigung zur Beilegung eines Konflikts) leisten oder Verstoß aus der Heimat. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die verfeindete Familie zwar an der Jirga teilnimmt und diese mit der Streitbeilegung beauftragt, die Entscheidung einer Jirga jedoch nicht akzeptiert. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Grundstückstreitigkeiten und zur Ermordung seines Vaters sind nicht glaubhaft. 2.2.
  66. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an (AS 128), dass seine Familie vor 25 Jahren wegen der Grundstücksstreitigkeiten nach Pakistan gezogen sei. Innerhalb der 25 Jahre habe keiner die Grundstücke bewirtschaftet oder bearbeitet. Auch die Feinde hätten die Grundstücke nicht genutzt. Die Feinde wären jedoch der Ansicht gewesen, dass es ihre Grundstücke wären (AS 129). Es ist nicht plausibel, dass die verfeindete Familie die Familie des Beschwerdeführers vertreibt und der Ansicht ist, dass ihnen die Grundstücke gehören und diese Grundstücke dann nicht selber nutzen würde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grundstücksstreit sind nicht plausibel und nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher aus den oben genannten Überlegungen davon aus, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Familien- oder Rundstückstreitigkeiten in Afghanistan verwickelt waren. Es ist für das Gericht auch nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers aus diesem Grund ermordet worden wäre, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan lebt. 2.2.
  67. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer eine Gefahr besteht aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer und seine Familie konnten sich nach ihrer Abschiebung aus Pakistan Ende 2023 wieder im Heimatort ansiedeln. Die Familie des Beschwerdeführers wohnt immer noch im Heimatdorf in Afghanistan. Diese konnten sich wieder im Heimatdorf in ihrem Haus und bei Verwandten ansiedeln. Diesbezügliche Schwierigkeiten bei der Wiederansiedlung in Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch nicht substantiiert vorgebracht. Trotz ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, gab der Beschwerdeführer auch nicht an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer Schwierigkeiten in Afghanistan haben würde (VP S. 18, S. 19, S 23). Auch in der Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer nicht an (AS 129 und AS 130), dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. 2.2.
  68. Es besteht auch keine Gefahr beim Beschwerdeführer als „verwestlicht“ angesehen zu werden. Es ist nicht ersichtlich wodurch sich ein „westlicher Lebensstil“ äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu seinem Leben und Alltag in Österreich an, dass er sich in Österreich mit Freunden treffe. Er spiele Cricket und gehe Fußball spielen. Ansonsten gehe er spazieren, lerne Deutsch und spiele auf dem Handy (VP S. 17). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Wertehaltung praktizieren würde, die einen nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan gelebten Werten bilde. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer oder diesbezügliche Rückkehrhindernisse, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt (AS 127ff) angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen. 2.2.
  69. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch aufgefordert alle Gründe detailliert und umfassend darzulegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen könnten (VP S. 18). Eine oppositionelle Gesinnung und diesbezügliche Schwierigkeiten als Rückkehrer gab der Beschwerdeführer zunächst auch nicht an. Der Beschwerdeführer wurde weiters gefragt, ob er – abgesehen von den genannten Grundstücksstreitigkeiten – sonst noch Probleme in Afghanistan habe (VP S. 19). Er gab an, dass die Verwandten (mit denen er die Grundstücksstreitigkeiten habe) bei den Taliban seien und mächtig seien. Der Beschwerdeführer gab jedoch nicht an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer oder aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung Probleme in Afghanistan haben könnte. Der Beschwerdeführer wurde vom Gericht zum Ende der Einvernahme auch noch gefragt, ob er noch etwas zu seinen Asylgründen angeben möchte, dass er bisher noch nicht angegeben habe (VP S. 23). Der Beschwerdeführer gab an, dass er alles angegeben habe. Erst auf die suggestive Frage des Beschwerdeführervertreters, zu seiner politischen Einstellung zu den Taliban, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Taliban nicht möge (VP S. 23). Auf weitere Nachfrage durch das Gericht machte der Beschwerdeführer nachstehende vage und ausweichende Angaben: „BFV: Ja, ich wollte fragen, was Ihre politische Einstellung zu den Taliban ist. BP: Ich mag sie nicht. R: Warum nicht? BP: Sie haben die Schulen geschlossen, viele Kinder dürfen nicht zur Schule gehen. Es ist nicht richtig was sie machen. Ich mag sie nicht. R: Was genau ist nicht richtig, was die Taliban machen? BP: Sie haben die Schulen für Jungs und Mädchen zugesperrt. Meine Geschwister sind auch jung. Sie dürfen jetzt keine Schule besuchen. Ich mag sie nicht.“ (VP S. 23) Diese vagen und ausweichenden Angaben machen auf das Gericht nicht den Eindruck, als würde der Beschwerdeführer die Taliban tatsächlich ablehnen. Würde der Beschwerdeführer die Taliban tatsächlich ablehnen, hätte er dies wohl bereits in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen bzw. auf die konkreten Fragen der Richterin angegeben. Nach den Länderberichten ergibt sich zudem, dass Mädchen in Afghanistan eine Ausbildung über die Primarstufe hinaus weiterhin verweigert wird. Die Taliban-Behörden setzen die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban-Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränken. Die Taliban-Behörden fördern weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. In öffentlichen Schulen und Madrassas werden sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können. Die Zahl der Mädchen im Alter von 7 bis 12 Jahren, die eine Schule besuchen, lag bis Juni 2023 auf 60%. Vor der Machtübernahme der Taliban lag dieser Wert bei 36%. Dies wird zum einen auf das Ende des Konfliktes zurückgeführt und zum anderen auch darauf, dass einige Familien von den Taliban geführte Schulen als religiös oder kulturell akzeptabler ansehen als jene des vorherigen Regimes. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Geschwister in Afghanistan (zwei Brüder und zwei Schwestern) keine Schule besuchen könnten, ist nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer oppositionellen Gesinnung machen nicht den Eindruck, als hätte sich der Beschwerdeführer jemals mit den Gegebenheiten in Afghanistan oder den Taliban auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Gesinnung ist beim Beschwerdeführer nicht glaubhaft. 2.
  70. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen geringen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I). 2.
  71. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 2.4.
  72. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Derzeit entstehen die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Verbot des Anbaus von Betäubungsmitteln, durch Kriminalität und organisierter Kriminalität, durch Angriffen der bewaffneten Opposition und durch Angriffe des ISKP. Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen die nicht exponiert sind können sich in Afghanistan frei bewegen. 2.4.
  73. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort, zu den Eigentums- und Vermögensverhältnissen sowie zur finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. Wie oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass der Vater nicht ermordet wurde, sondern dieser weiterhin im Heimatdorf mit der Familie des Beschwerdeführers lebt. Im Heimatdorf hat der Beschwerdeführer zudem ein breites familiäres Netzwerk. 2.4.
  74. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt Ende Dezember 2024 an, dass er Kontakt zu seiner Familie, nämlich seiner Mutter und dem Onkel habe (AS 127). Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im März, sohin nicht einmal drei Monate später, an, dass er keinen Kontakt zur Familie habe, da er keine Nummer habe (VP S. 13). Er gab jedoch auch an (VP S. 13), dass er seine Mutter selber kontaktiert habe, demnach müsste er von seiner Mutter eine Telefonnummer haben. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sowohl zum Onkel als auch zur Mutter noch vor kurzer Zeit Kontakt hatte, diesen jetzt gänzlich verlieren sollte. Es sind für das Gericht auch sonst keine Gründe ersichtlich, die zu einem gänzlichen Kontaktabbruch führen sollten. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weiterhin Kontakt zu seiner Familie hat und nur versucht dies im Asylverfahren zu verschleiern. 2.4.
  75. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass es seiner Familie gut gehe und diese von Ersparnissen des Beschwerdeführers lebe. Es seien noch 200.000-250.000 Kaldar übrig (VP S. 14). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie auch vom Onkel in Afghanistan Unterstützung erhalte (AS 127). Der Onkel des Beschwerdeführers hat in Afghanistan ein Eigentumshaus und ein Lebensmittelgeschäft. Dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wäre, gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an. Es ist daher davon auszugehen, dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gut ist und diese nicht von einer Nahrungsmittelknappheit betroffen sind. Der Beschwerdeführer kann daher weiterhin bei seiner Familie im Eigentumshaus wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt werden. 2.4.
  76. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über sein Heimatdorf, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er einige Monate dort gelebt hat bzw. sein Vater ihn auch hin und wieder nach Afghanistan mitgenommen hat. 2.4.
  77. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Er kann zudem auf mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen. Er kann auf Englisch und Paschtu lesen und schreiben und versteht auch etwas Dari. Er hat mehrere Jahre die Schule besucht und auch eine Fabrik geleitet. Der Beschwerdeführer verfügt daher über eine umfassende Bildung, viel Berufserfahrung und eine hohe Anpassungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und vertraut. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund und volljährig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. 2.4.
  78. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR
  79. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2.4.
  80. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann: Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er hat bereits einige Monate im Heimatdorf der Familie gelebt und kann sich innerhalb kurzer Zeit wieder Ortskenntnisse aneignen bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat 7 Jahre die Schule besucht. Er spricht Paschtu, Englisch sowie Dari. Er kann auf Paschtu und Englisch lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau, im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung, verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über jahrelange Berufserfahrung und hat eine eigene Fabrik geleitet. Er hat auch einige Monate in der Türkei als Schweißer und auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Eigentumshaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 2.
  81. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  82. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  83. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  84. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  85. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  86. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen

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