RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW254 2252989-2 Spruch, W254 2252989-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: Mit Eingabe vom 19.09.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren XXXX , welches mit Beschluss vom XXXX 2022 eingestellt worden war. Der Antragsteller war weder Partei noch Bevollmächtigter im Verfahren, für welches die Akteneinsicht beantragt wurde. Mit Eingabe vom 19.09.2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Akteneinsicht im Verfahren römisch 40 , welches mit Beschluss vom römisch 40 2022 eingestellt worden war. Der Antragsteller war weder Partei noch Bevollmächtigter im Verfahren, für welches die Akteneinsicht beantragt wurde. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist eine Vollmacht in Kopie beigefügt. Die Unterschrift auf der Kopie ist nicht gut lesbar. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2024 wurde dem Antragsteller aufgetragen, das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen, da die Unterschrift nicht gut lesbar ist. Der Antragsteller hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 25.03.2025 wurde dem Antragsteller aufgetragen, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung, die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen und mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 11.04.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 24a BVwGG gelten die §§ 84, 85 und 85b GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Art. 130 Abs. 2a B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Gemäß Paragraph 24 a, BVwGG gelten die Paragraphen 84, 85 und 85 b GOG sinngemäß mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde wegen behauptete Verletzungen solcher Rechte (Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG) ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet. Der Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO durch das Bundesverwaltungsgericht geltend machte.Der Antrag auf Akteneinsicht bezieht sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, DSGVO durch das Bundesverwaltungsgericht geltend machte. § 9 BVwGG regelt die Aufgaben des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der oder die Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 9 BVWGG Anm 3). Gegenständlich liegt daher im vorliegenden Verfahren Senatszuständigkeit vor. Paragraph 9, BVwGG regelt die Aufgaben des oder der Vorsitzenden und der Beisitzer eines Senates. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der oder die Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 9, BVWGG Anmerkung 3). Gegenständlich liegt daher im vorliegenden Verfahren Senatszuständigkeit vor. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter […] durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind […] vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter […] durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind […] vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AVG; vgl etwa VwGH
- 2001, 2001/16/0060). Nach der im Schrifttum zu(m insoweit gleichlautenden) § 83 Abs 1 BAO vertretenen Auffassung bedeutet dies, dass die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten) ist (Ritz4 BAO § 83 Rz 5; Stoll BAO 815). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben (vgl VwGH
- 1981, 3003, 3004/79 [zu § 83 Abs 1 BAO]; Stoll BAO 816; idS auch VwGH
- 1993, 92/13/0151) bzw qualifiziert elektronisch signiert sein muss (vgl § 4 Abs 1 SigG [§ 13 Rz 23]). Da nach der Jud des OGH ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht (Rummel in Rummel3 ABGB § 886 Rz 1), ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb als mangelhaft (Rz 9) anzusehen (vgl auch VwGH
- 1993, 92/13/0151; in Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG; vergleiche etwa VwGH
- 2001, 2001/16/0060). Nach der im Schrifttum zu(m insoweit gleichlautenden) Paragraph 83, Absatz eins, BAO vertretenen Auffassung bedeutet dies, dass die Vollmacht im Original zu den Akten zu geben oder zumindest vorzuweisen (und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten) ist (Ritz4 BAO Paragraph 83, Rz 5; Stoll BAO 815). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit ist Paragraph 1005, in Verbindung mit Paragraph 886, ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben vergleiche VwGH
- 1981, 3003, 3004/79 [zu Paragraph 83, Absatz eins, BAO]; Stoll BAO 816; idS auch VwGH
- 1993, 92/13/0151) bzw qualifiziert elektronisch signiert sein muss vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, SigG [§ 13 Rz 23]). Da nach der Jud des OGH ein Telefax dieser Anforderung nicht entspricht (Rummel in Rummel3 ABGB Paragraph 886, Rz 1), ist eine auf diesem Weg eingebrachte Vollmachtsurkunde schon deshalb als mangelhaft (Rz 9) anzusehen vergleiche auch VwGH
- 1993, 92/13/0151; in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist und die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt hat, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Zurückweisung des Antrages auf Akteneinsicht konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Vertretungsbefugnis und Mängelbehebungen stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2252989.2.00