RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW286 2269025-1 Spruch, W286 2269025-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin. Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, Zl. 1308026110-221607369, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin. Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, Zl. 1308026110-221607369, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 17.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 18.05.2022 Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 12.01.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
- Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 21.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Eingabe vom 20.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung (BBU GmbH) fristgerecht Beschwerde.
- Mit Eingabe vom 20.03.2023 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung (BBU GmbH) fristgerecht Beschwerde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die bezughabenden Akten mit Schreiben vom 23.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W220 abgenommen und der Gerichtsabteilung W286 neu zugeteilt, wo dieses Verfahren seit 06.06.2023 anhängig ist.
- Mit Beweismittelvorlage vom 05.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung folgende Beweismittel in Kopie vor: „Suchbefehl vom 20.05.2020“, „Haftbefehl des Schariagerichts XXXX vom XXXX .2019...“, „Einberufungsbefehl vom XXXX .2013“ und „Wehrbuch....“ (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung dieser Beweismittel (OZ 5, OZ 6).
- Mit Beweismittelvorlage vom 05.07.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung folgende Beweismittel in Kopie vor: „Suchbefehl vom 20.05.2020“, „Haftbefehl des Schariagerichts römisch 40 vom römisch 40 .2019...“, „Einberufungsbefehl vom römisch 40 .2013“ und „Wehrbuch....“ (OZ 4). Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Übersetzung dieser Beweismittel (OZ 5, OZ 6).
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für den 31.05.2024 an, zu der der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die Originale der unter Punkt
- bezeichneten Beweismittel mitzubringen (OZ 9).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
- Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung im Original beigebrachten Beweismittels, des „Einberufungsbefehls vom XXXX .2013“ ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BKA Abteilung Kriminaltechnik um eine urkundentechnische Untersuchung (OZ 13). Hinsichtlich weiterer in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Beweismittel veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung (OZ 12, OZ 16).
- Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung im Original beigebrachten Beweismittels, des „Einberufungsbefehls vom römisch 40 .2013“ ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BKA Abteilung Kriminaltechnik um eine urkundentechnische Untersuchung (OZ 13). Hinsichtlich weiterer in der mündlichen Verhandlung vorgelegter Beweismittel veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung (OZ 12, OZ 16).
- Mit Stellungnahme vom 20.06.2024 beantragte die BBU GmbH unter Übermittlung eines klinisch-psychologischen Befundberichts und unter Hinweis auf die avisierte medizinische Begutachtung von „immer noch sichtbaren Folterspuren am gesamten Körper“ eine Frist zur Vorlage des medizinischen Befundes bis spätestens 15.11.
- (OZ 14)
- Mit Beschluss vom 01.07.2024, W286 2269025-1/15Z, räumte das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Vorlage des medizinischen Befundes bis zum 15.11.2024 ein. (OZ 15)
- Am 22.10.2024 übermittelte die BBU GmbH einen „medizinischen Befundbericht“ vom 19.09.
- (OZ 19)
- Am 06.11.2024 langte der Untersuchungsbericht zur kriminaltechnischen Untersuchung beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 20).
- Am 12.11.2024 legte die BBU GmbH eine Bestätigung für die Teilnahme an Therapieeinheiten vor. (OZ 21)
- Die BBU GmbH legte am 21.02.2025 die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers zurück. (OZ 25)
- Am 04.03.2025 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht bekannt und übermittelte einen vorbereitenden Schriftsatz.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Verfahrensparteien mit Parteiengehör vom 24.03.2025 die EUAA Country of Origin Information Syria vom März
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und er wurde am XXXX geboren. Er stammt aus dem Dorf XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 6)1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und er wurde am römisch 40 geboren. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 6) 1.1.
- Der Beschwerdeführer schloss seine Schulbildung im Jahr XXXX mit der Matura ab und besuchte danach ein XXXX , das er während der Absolvierung seines Grundwehrdienstes auch abschloss. Der Beschwerdeführer arbeitete fortan sowohl in der elterlichen Landwirtschaft in XXXX als auch nebenbei als XXXX . Außerdem begründete er 2006 ein Dienstverhältnis mit dem dem syrischen Gesundheitsministerium unterstehenden XXXX , und zwar in der Funktion eines Securitys eines Krankenhauses in XXXX , wobei er diese Funktion nur sehr untergeordent ausübte, und vielmehr in dieser Arbeitszeit für eine Tätigkeit als Sportlehrer von Kindern in Schulen freigestellt wurde (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 8 bis 10).1.1.
- Der Beschwerdeführer schloss seine Schulbildung im Jahr römisch 40 mit der Matura ab und besuchte danach ein römisch 40 , das er während der Absolvierung seines Grundwehrdienstes auch abschloss. Der Beschwerdeführer arbeitete fortan sowohl in der elterlichen Landwirtschaft in römisch 40 als auch nebenbei als römisch 40 . Außerdem begründete er 2006 ein Dienstverhältnis mit dem dem syrischen Gesundheitsministerium unterstehenden römisch 40 , und zwar in der Funktion eines Securitys eines Krankenhauses in römisch 40 , wobei er diese Funktion nur sehr untergeordent ausübte, und vielmehr in dieser Arbeitszeit für eine Tätigkeit als Sportlehrer von Kindern in Schulen freigestellt wurde (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 8 bis 10). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Ehegattin und seine Kinder leben in der Türkei. Ebenso in der Türkei leben die Brüder des Beschwerdeführers. Die Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX . Sein Vater verstarb bereits XXXX , seine Mutter im Jahr XXXX .1.1.
- Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat sieben Kinder. Seine Ehegattin und seine Kinder leben in der Türkei. Ebenso in der Türkei leben die Brüder des Beschwerdeführers. Die Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater verstarb bereits römisch 40 , seine Mutter im Jahr römisch 40 . 1.1.
- Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst in Syrien in der Zeit von September XXXX ab. (AS 61, Übersetzung Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 31.05.2024)1.1.
- Der Beschwerdeführer leistete seinen Militärdienst in Syrien in der Zeit von September römisch 40 ab. (AS 61, Übersetzung Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 31.05.2024) 1.
- Zur Herkunftsregion und zur Reisebewegung 1.2.
- Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX in der Nähe der größeren Ortschaft XXXX in Idlib, Syrien, befindet sich aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al Nusra Front bekannt war.1.2.
- Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 in der Nähe der größeren Ortschaft römisch 40 in Idlib, Syrien, befindet sich aktuell unter Kontrolle der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al Nusra Front bekannt war. 1.2.
- Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2013 und reiste in die Türkei. Er verbrachte ungefähr acht Jahre in der Türkei. Dann reiste er über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn weiter. Aus Ungarn reiste er unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein. In Österreich stellte er am 17.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer kann vom ehemaligen syrischen Regime („Assad-Regime“) nicht mehr zum Wehrdienst - konkret zum Reservedienst - eingezogen werden und er kann vom ehemaligen syrischen Regime auch sonst nicht mehr belangt werden. Er wurde nicht vor seiner Ausreise aus Syrien zum Reservedienst einberufen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde nicht im Jahr 2013 vom ehemaligen syrischen Regime („Assad-Regime“) aufgrund einer ihm unterstellten Unterstützung von Rebellen bzw. Milizen (der Al Nusra Front, heutige HTS) oder aus irgendeinem anderen Grund inhaftiert und gefoltert. 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde nicht, bevor er Syrien verließ, seitens Rebellen bzw. Milizen (der Al Nusra Front, heutige HTS), zur Unterstützung durch Trainieren der Kämpfer oder in irgendeiner anderen Weise aufgefordert. Er ist nicht dadurch, dass er solchen Aufforderungen zum Schein zugestimmt und dann aber (mitsamt seinen Brüdern) Syrien verlassen hat, ins Visier der Rebellen bzw. Milizen (der Al Nusra Front, heutige HTS) geraten. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme oder Enteignung von Wohnungen und Grundstücken, die im Eigentum seiner Familie standen, ins Visier der Rebellen bzw. Milizen (der Al Nusra Front, heutige HTS) geraten. In Syrien wird nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet. Es ergingen keine Haftbefehle oder sonstige Verfügungen von Scharia-Gerichten gegen ihn. Dem Beschwerdeführer droht weder seitens der HTS noch durch andere Gruppierungen ein Eingriff in seine körperliche Integrität, er wird weder von der HTS noch von einem sonstigen Akteur in Syrien verfolgt. 1.3.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB); - BAMF Zusammenfassung Briefing Notes Syrien – Juli bis Dezember 2024 - EUAA Country of Origin Information Syria: Country Focus March 2025 1.4.
- Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes (Auszug LIB Staatendokumentation Version 11) Syrische Interimsregierung und syrische Heilsregierung Letzte Änderung 2023-07-11 09:24 Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG ist nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckt sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia werden inzwischen von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste ist (MEI 26.4.2022). Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023).In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Beide wiederum operieren de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden bewaffneter Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Toleranz gegenüber deren Missbrauch und Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Nordwest-Syrien Letzte Änderung 2024-03-08 11:28 Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz Letzte Änderung 2024-03-08 19:52 In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). 1.4.
- Situation seit dem November/Anfang Dezember 2024 (Auszug BAMF Zusammenfassung Briefing Notes Syrien – Juli bis Dezember 2024)
- Dezember 2024 Rebellenoffensive: Einnahme von Aleppo; auch SDF in Bedrängnis Verschiedene Rebellengruppen aus Nordwestsyrien unter der Führung der islamistischen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und begleitet von Milizen, die durch die Türkei unterstützt werden, begannen am 27.11.24 in Gebiete unter Regierungskontrolle vorzustoßen und große Landesteile einzunehmen. Aussagen türkischer Militärangehöriger zufolge planten die Rebellen zunächst eine begrenzte Offensive um Angriffe aus Regierungsgebieten zu stoppen und die Rückkehr von Geflüchteten zu ermöglichen. Was von vielen Beobachterinnen und Beobachtern als überraschend empfunden wurde, war der geringe Widerstand, den regierungstreue Kräfte der Offensive entgegenzusetzen vermochten. Bereits am 30.11.24 befand sich der Großteil Aleppos, der bevölkerungsreichsten Stand des Landes, unter der Kontrolle der Rebellen. Damit einher gingen die seit 2016 ersten Luftschläge auf Aleppo, die von der syrischen Luftwaffe im Kampf gegen die Rebellen geflogen wurden. Das russische Verteidigungsministerium gab bekannt, ebenfalls Luftangriffe auf Rebellen in den Gouvernements Aleppo und Idlib durchgeführt zu haben. Die Offensive in Syriens Nordwesten wurde begleitet von scheinbar spontanen bewaffneten Auseinandersetzungen in anderen Landesteilen. Der UN zufolge fanden solche neben Aleppo und Idlib auch in den Gouvernements Hama, Dar’a, Rif Dimashq und Suweida statt. Bis zum Abend des 30.11.24 waren mindestens vier Ortschaften im Gouvernement Hama unter die Kontrolle der Rebellen geraten. Die gleichnamige Hauptstadt des Gouvernements konnte bisher jedoch von regierungstreuen Kräften verteidigt werden. Am selben Tag gab die syrische Armee in einer Stellungnahme bekannt, eine Gegenoffensive vorzubereiten. Berichten zufolge machten sich nach der Übernahme Aleppos durch die islamistischen Rebellen viele Bewohnerinnen und Bewohner zur Flucht auf. Der kurdisch geführten Verwaltung in Nordostsyrien zufolge seien etwa bereits 3.000 Personen nach Osten geflohen. Vertreter der HTS gaben in Stellungnahmen bekannt, dass sich die Menschen, insbesondere religiöse oder ethnische Minderheiten, nicht vor ihrer Herrschaft fürchten müssten. Die im östlichen Teil Aleppos verbliebenen Einheiten der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) wurden von HTS aufgefordert, ihre Waffen und ihr Personal nach Nordosten zurückzuziehen, woraufhin die SDF am 02.12.24 ankündigten, einen Korridor von Ost-Aleppo und dem weiter nördlich gelegenen Tal Rifaat nach Nordostsyrien einzurichten. In der Region leben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge etwa 200.000 Kurdinnen und Kurden.57
- Dezember 2024 Sturz der Assad-Regierung Mit der weitgehend kampflosen Einnahme weiterer Gouvernementhauptstädte (05.12.24 Hama, 07.12.24 Homs) fiel am Morgen des 08.12.24 schließlich auch die Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle von Hayat Tahrir al-Sham (HTS). Zur Offensive aus dem Nordwesten (vgl. BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia. Zur Offensive aus dem Nordwesten vergleiche BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia. Die syrische Armee verließ Medienberichten zufolge in großer Zahl ihre Posten und ließ militärisches Gerät und Ausrüstung zurück. Zu Tausenden sollen Soldaten desertiert sein, ihre Militäruniformen durch zivile Kleidung ersetzt und sich unter die Zivilbevölkerung gemischt haben. Die staatlichen Institutionen des Landes würden der HTS-Miliz zufolge zunächst unter der Aufsicht des bisherigen Premierministers stehen, der die Übergangszeit begleite. Nach gegenwärtiger Informationslage ist noch nicht bekannt, ob HTS-Kämpfer bereits in die Gouvernementhauptstädte der syrischen Küste, Latakia und Tartus, vorgedrungen sind, wo sich die große Mehrheit der Alawiten im Land und eine Machtbasis des laut Medienberichten mit russischer Unterstützung nach Moskau geflohenen ehemaligen Präsidenten Assad befindet. Abu Mohammed al-Jolani, Anführer der islamistischen HTS-Miliz, betrat am 08.12.24 medienwirksam die Umayyaden-Moschee in Damaskus, wo er eine Siegesrede über die Assad-Herrschaft und „iranische Bestrebungen“ in Syrien hielt. Außerdem große Beachtung fand die Einnahme des berüchtigten Sednaya-Gefängniskomplexes, wo zahlreiche Männer, Frauen und Kinder befreit wurden. Die Gefängnisanlage enthält Berichten zufolge mehrere unterirdische und zum Teil verbarrikadierte Etagen, zu denen am Morgen des 09.12.24 Rettungskräfte noch immer nicht vollständig durchgedrungen waren. Eine Untersuchung durch die UN im Jahr 2016 hatte ergeben, dass während der Assad-Herrschaft so viele Menschen in den Gefängnissen zu Tode gefoltert wurden, dass sie in ihrem Bericht den Begriff „Vernichtung“ verwendet hat. Aus den Protesten gegen die Assad-Herrschaft, die im Jahr 2011 im Zuge des sogenannten Arabischen Frühlings ihren Anfang nahmen, gelang es der Opposition nie, jenseits der Forderung nach dem Sturz der Regierung eine gemeinsame Vorstellung hinsichtlich einer neuen Staatsordnung für die Zeit nach Assad zu formulieren.58
- Dezember 2024 Machtwechsel; Schicksal vieler Assad-Getreuer ungewiss Am 13.12.24 kamen in Damaskus Zehntausende Menschen am Umayyaden-Platz, einem Kreisverkehr nahe der gleichnamigen Moschee im Zentrum der Stadt, zusammen, um das Freitagsgebet zu begehen und das Ende der Assad-Herrschaft zu feiern. Die Predigt in der Umayyaden-Moschee wurde von Interims-Premierminister al-Bashir gehalten. Der Anführer der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Sharaa, der inzwischen seinen Kampfnamen Abu Mohammed al-Jolani abgelegt hat, wandte sich in einer Videobotschaft an die Bevölkerung, um ihr zu gratulieren. Am 11.12.24 hatte al-Sharaa in einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt, keine Begnadigungen für Personen auszusprechen, die an der Folter oder dem Mord von Häftlingen unter der Assad-Regierung beteiligt waren. Man werde die im Land verbliebenen Täter ausfindig machen und ausländische Staaten um eine Überstellung bitten. Die in London ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am selben Tag von Übergriffen bewaffneter Gruppen auf Personen in Wohnvierteln, die als Assad-Hochburgen bekannt waren. Es soll demnach zu Plünderungen und Einschüchterungen gekommen sein. Während prominente Assad-Anhänger wie dessen Bruder Maher oder Generalmajor Al Mamlouk Berichten zufolge nach Russland bzw. Libanon geflohen sein sollen, ist der Verbleib vieler weiterer Führungspersönlichkeiten der gestürzten Regierung ungeklärt. Am 14.12.24 eröffnete der türkische Außenminister Hakan Fidan die türkische Botschaft in Damaskus, die seit dem Jahr 2012 geschlossen war.61
- Dezember 2024 Statusklärungsprozesse für ehemalige Angehörige der SAA und NDF Ehemalige Angehörige der Syrischen Arabischen Armee (SAA) und irantreuer Milizen, welche unter dem Verbund der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) organisiert waren, sollen nach Angaben der neuen Herrscher die Möglichkeit bekommen, einen Statusklärungsprozess zu durchlaufen, in dem festgestellt werden soll, ob die betreffende Person entweder für Verbrechen unter der Assad-Regierung verantwortlich gewesen war und eine entsprechende Strafverfolgung zu erwarten hat, oder ob sie eine Amnestie erhalten kann. Ehemalige Soldaten, Offiziere und medizinisches Personal der SAA wurden dazu aufgerufen, sich dafür in sogenannten Versöhnungszentren zu melden, um sich auszuweisen und Waffen sowie Gerätschaften abzugeben. Einer internationalen Tageszeitung zufolge öffnete am 18.12.24 in Latakia eines der ersten solcher Versöhnungszentren auf dem Boden einer ehemaligen Sicherheitsbehörde. Am ersten Tag sollen mehr als 600 Personen erschienen sein, gefolgt von einer noch größeren nicht näher bestimmten Zahl am Tag darauf. Alle Personen, überwiegend Männer, aber auch einzelne Frauen, würden abfotografiert und ein zunächst für drei Monate gültiges Ausweisdokument erhalten. Einem örtlichen Vertreter des Innenministeriums in Latakia zufolge müssten sich die Betroffenen im Rahmen des Aussöhnungsprozesses nach drei Monaten bei einem Sicherheitshauptquartier melden, um das Verfahren weiter betreiben zu können. Vor dem Sturz der Assad-Regierung am 08.12.24 ist bereits im zuvor von HTS eroberten Aleppo am 06.12.24 ein sogenanntes Versöhnungszentrum eingerichtet worden.64 Ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen sollen in die syrische Armee eingegliedert werden Wie syrische Staatsmedien am 17.12.24 berichteten, sollen dem Anführer von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) zufolge alle bewaffneten Gruppen im Land aufgelöst und deren Kämpfer dem Verteidigungsministerium unterstellt werden. Unterdessen rief das neue Innenministerium Interessierte dazu auf, sich in den Polizeiakademien des Landes für den Sicherheitsdienst zu bewerben.65 Berichte über einzelne Übergriffe auf Alawitinnen und Alawiten Dem Bericht einer internationalen Presseagentur vom 21.12.24 zufolge dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) seit dem Sturz der Assad-Regierung am 08.12.24 mindestens 72 Fälle von Tötungen an verschiedenen ethnischen und religiösen Minderheiten. Alle Vorfälle wurden demnach in den religiös vielfältigen Gouvernements Hama, Homs, Tartus und Latakia verortet. Zwischen dem 09.
- und 11.12.24 wurden dem Presseagenturbericht zufolge in der Ortschaft Bahra (Hama) etwa ein Dutzend Alawitinnen und Alawiten von bewaffneten Männern erschossen. In den benachbarten Ortschaften Mouaa und Um al-Amad wurden ebenfalls jeweils sechs und zwei Personen getötet. Alle drei Orte sollen inzwischen nahezu verlassen sein, nachdem die Bewohnerinnen und Bewohner nach Tartus geflohen seien. Am Wochenende des 20.
- und 21.12.24 soll daraufhin die HTS-Miliz ein Treffen veranstaltet haben, zu dem sunnitische und alawitische Würdenträger aus den Ortschaften Rabia, Tizin, Metnine und Mouaa erschienen sein und ein Ende der gewalttätigen Übergriffe beschlossen haben sollen.66 1.4.3 Aktuelle Lageentwicklung (Auszug EUAA Country of Origin Information Syria: Country Focus March 2025)
- Political and human rights developments Map 2: The Syrian Mosaic Post-Assad, © The Washington Institute for Near East Policy, Fabrice Balanche19ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , Map 2: The Syrian Mosaic Post-Assad, © The Washington Institute for Near East Policy, Fabrice Balanche19 1.
- Political developments a) Political transition Following the fall of Bashar Al-Assad’s government on 8 December 2024, a transitional administration was created. Former Prime Minister Mohammed Al-Jalali formally transferred power to Mohammed al-Bashir, the newly appointed transitional prime minister,99 in order to ensure the continuation of state functions, as explained by Al-Jalali, including the payment of public-sector salaries.100 Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.’101 On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism.102 Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to involve Kurdish factions in the political process.103 But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society.104 It eventually took place on 25 February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level.105 It convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. It further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms.106 The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.107Al-Sharaa stated that the organisation of national elections could take up to five years due to the necessity of reconstructing the electoral infrastructure. He further asserted that Syria would be structured as ‘a republic with a parliament and an executive government.’101 On 29 December, Ahmad al-Sharaa outlined a multi-year roadmap involving the drafting of a new constitution within three years and subsequent elections, alongside plans for a National Dialogue Conference to promote reconciliation and inclusivity. As part of the transition process, Al-Sharaa emphasised the importance of preserving national unity, rejecting federalism.102 Initial negotiations were held with the SDF and Kurdish National Council (KNC) to involve Kurdish factions in the political process.103 But the National Dialogue Conference, initially planned for early January was later postponed to establish a broader preparatory committee representing all segments of Syrian society.104 römisch eins t eventually took place on 25 February 2025, preceded by preparatory workshops at a local level.105 römisch eins t convened in Damascus with around 600 participants, with its closing statement emphasising Syria's territorial integrity, condemning Israeli incursions, and calling for a withdrawal. römisch eins t further set out the adoption of a temporary constitutional declaration, the formation of an interim legislative council, and the preparation of a draft permanent constitution focused on human rights and freedom. The closing statement further mentioned the importance of women's participation, peaceful coexistence, and the establishment of ongoing national dialogue mechanisms.106 The conference, however, faced criticism for being hastily organised and insufficiently representative.107 At the end of January, the transitional administration declared the annulment of Syria’s 2012 constitution and the disbandment of the former government’s parliament, military, and security agencies. Al-Sharaa stated that he would establish an interim legislative council to assist in governance until the adoption of a new constitution.108 (c) Military reforms Prior to their entry into Damascus on December 8, the HTS pledged to maintain Syria’s institutional framework, later declaring a general amnesty for Syrian army soldiers.121 The transitional government consequently initiated a settlement process (for more information see section 1.3.1), which facilitated the reintegration of large numbers of former government and military personnel, including high-ranking officials, some of whom were involved in significant wartime abuses, such as Fadi Saqr. Next to the voluntary settlement procedures taking place, the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre122 of the new HTS-led transitional administration, tracked down individuals evading settlement.123 As part of these campaigns previous officers were arrested, while others were released after it was established that they had not participated in abuses. According to Etana, concerns arose over a lack of process, as reports suggest executions of low-level militiamen, which authorities are framing as isolated acts of community revenge.124 The Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), a UK-based monitoring organisation, reported in mid-January that 8000 individuals struck reconciliation deals at the MOA centers in Sallamiyah, Hama within a few days. The number of officers and members of the previous government’s forces in prisons such as Adra, Hama, and Harim increased to over 9 000, including 2 000 who were returned from Iraq. Most were arrested after being caught in raids or checkpoints.125 The transitional government further abolished conscription,126 except in situations such as national emergencies.127 According to Samir Saleh, member of the military command in Damascus countryside, the Syrian army is going to be an army of volunteers in which the population will be encouraged to participate, with the aim to secure the country’s borders.128 Previous defectors, such as officers from the Free Syrian Army (FSA) will be given a special status within the structure of the Ministry of Defense, depending on their expertise.129 On December 29, a list of 49 new military commanders was published, including members of HTS, defected officers from the Syrian army, and at least six non-Syrians, with the seven highest-ranking positions reportedly filled by HTS members.130 Finally, the transitional government committed to integrating all rebel factions into the Ministry of Defense.131 Between January and February 2025, the interim ministries of Defense and Interior undertook efforts to unify all armed factions into a single military and police force. The Ministry of Defence reported that over 70 factions across six regions had agreed to integrate, and a Supreme Committee was established to regulate military assets, including personnel, bases, and weaponry. On 29 January, the interim government formally announced the dissolution of all opposition parties and military groups, though the extent to which this applied to the SDF remained unclear. The SDF initially resisted integration, particularly after ist proposal to join as a semi-autonomous entity was rejected by the Defence Ministry, which accused it of delaying negotiations,132 but in early March it was announced that the SDF signed a deal to integrate their armed forces and civilian institutions into the new Syrian government.133 By mid-February, the transitional administration had successfully integrated around 100 armed factions, including the U.S.-backed Syrian Free Army, into a new Syrian military and Ministry of Defense. However, some factions, such as the one of Ahmad al-Awda in southern Syria and various Druze military groups, remained resistant.134 The armed factions of Sweida governorate remained fully intact, with two new military bodies emerging in January.135 1.
- Treatment of certain profiles and groups of the population 1.3.
- Persons affiliated with the government of Bashar Al-Assad Upon its takeover of power, the transitional administration did not pursue a sweeping de- Baathification process akin to Iraq’s post-war policies and the offices of the Baath Party were not systematically targeted. In December, the Baath Party leadership suspended activities.155 At the end of January, it was announced that the party had been dissolved.156 From the outset, the new authorities announced that soldiers who had been recruited under compulsory service were safe, and it was forbidden to assault them. On 9 December, the MOA issued a general amnesty for all military personnel conscripted under compulsory service.157 The new administration subsequently established so-called ‘reconciliation centres’ to provide temporary civilian identity cards to former members of the police, military, intelligence services, and pro-Assad militias who surrender their weapons.158 These reconciliation centres oversee the process by which former regime affiliates surrender their weapons and register their personal information in exchange for temporary identification cards. These cards grant limited legal protection and safe passage, but the process lacks transparency, follows inconsistent criteria, and is influenced by security agencies, with many applicants facing complex bureaucratic hurdles.159 In late December, the BBC reported significant participation, with hundreds of individuals queuing at a reconciliation centre in Damascus.160 In January and February, local media and organisations following the events in Syria reported that the new administration granted amnesty to some high level figures associated with the Assad government, such as Fadi Saqr, previous leader of the National Defence Forces.161 The MOA was further said to have granted reconciliation to collaborators of Maher Al-Assad, such as businessmen who sponsored his activities,162 as well as Major General Talal Makhlouf, leader in the Assad government’s Republican Guard.163 Concurrently, the collapse of Bashar Al-Assad’s government prompted numerous senior officials and associates of the ruling family to flee to Lebanon. However, Lebanese authorities expelled Syrian officers and soldiers who had entered illegally, returning them to Syria, where they were detained by the new administration.164 By the end of December, the transitional administration intensified efforts to apprehend individuals associated with the ousted government.165 Authorities claimed their arrest campaigns target only individuals who committed crimes on behalf of the Assad regime.166 Campaigns in Deir Ez-Zor, Aleppo, and Tartous focused on confiscating illegal weapons and apprehending suspects involved in illegal activities.167 Nearly 300 individuals were detained in one week alone across Damascus, Latakia, Tartous, Homs, Hama, and Deir Ez-Zor, including former regime informants, pro-Iranian fighters, and lower-ranking military officers. According to SOHR, some detainees accused of having provided intelligence to the Assad government were reportedly executed immediately after their arrest.168 On 10 January, SOHR reported that fighters associated with the transitional administration publicly executed Mazen Kneneh, a local official accused of serving as an informant for the ousted president Assad.169 In February, further extrajudicial killings of former affiliates of militias supportive of Bashar Al-Assad were reported, such as the assassination of four members of the Meido family, who were part of a local militia, which had fought alongside the previous government. According to SOHR, extrajudicial and revenge killings resulted in the deaths of 287 individuals between the start of 2025 and middle of February 2025.170 Operations continued throughout January, with members of the general security administration inspecting houses, looking for weapons and individuals who had not reconciled with the transitional administration.171 Extensive military and security operations across key regions, such as the coastal cities, Homs, Hama, Aleppo, and Damascus involved raids, weapons searches, and the further detention of hundreds of individuals.172 The operations focused on former military fighters and ex-government personnel and resulted in significant amounts of weapons and ammunition seized. The arrested individuals were transported to Homs Central Prison, Hama Central Prison, and Adra Prison in the Rural Damascus area. Additionally, videos posted online showed detainees, apprehended during these operations, enduring physical and verbal mistreatment, including assaults and humiliating treatment.173 According to the Syria Justice and Accountability Center, these security operations resulted in various human rights violations, including the reported death of detainees in custody and the arrest of relatives of wanted individuals, affecting both former Assad government affiliates and unrelated civilians.174 By mid-January, the SOHR reported that over 9 000 combatants and officers remained detained, amid allegations of torture and restricted communication with families.175 Information by the Syrian Network for Human Rights (SNHR) match the allegations of torture, as reported by families who had bodies of family members returned after their detention by the General Security Directorate.176 Concurrently, SOHR reported that 275 detainees from the Central Homs Prison were released following a determination of their innocence in war crimes committed against the Syrian population.177 In January 2025, the transitional administration freed around 641 individuals, mainly from the governorates of Homs, Hama, and Latakia, who had been held in detention for durations spanning a few days to a month, with the majority being released in small groups from Homs Central Prison.178 At the beginning of February, the Ministry of Information imposed a prohibition on conducting interviews with or disseminating statements attributed to individuals affiliated with the former government.179 Since the takeover by the transitional administration, remnant pro-Assad groups have conducted small-scale, targeted hit-and-run attacks against its security forces across Syria.180 These attacks have prompted the authorities to launch operations to capture the culprits which at times resulted in civilian casualties.181 In early March, coordinated attacks by pro- Assad groups on security forces, particularly in the coastal areas, led to a significant escalation which resulted in large numbers of civilian casualties, mostly from the Alawite community.182 Next to the transitional administration’s operations, incidents of suspected revenge acts, including killings, kidnappings, and arson, by unidentified groups have been documented, though their scale remains unclear. At the end of December, three Alawite judges in Masyaf, responsible for property disputes, were killed, an act condemned by the transitional administration.183 In January, SOHR reported the execution of 15 people, including officers of the former government, by unidentified gunmen in Homs governorate. Furthermore, 53 people were arrested and brought to unknown locations.184
- Armed actors 2.1.
- Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied groups HTS was the largest component of the operation ‘Deterrence of Aggression’334 with an estimated 30 000 fighters.335 A Syrian economist gave a lower figure of 10 000 for the number of HTS fighters.336 HTS was reportedly divided into six brigades, special forces and an elite force known as the ‘Red Bands’.337 The International Crisis Group assessed HTS forces to be stretched thin following their offensive to overthrow the government, being in urgent need of more personnel and resources.338 A notable allied faction joining the offensive was the Türkiye-backed National Liberation Front (NLF), a component of the SNA.339 For more information on the SNA, see section 2.1.
- Jaish Al-Izza, an opposition group present in northern Hama and parts of Latakia, with 2 000 to 5 000 fighters according to 2019 estimates, also reportedly joined the push into government territory.340 The pan-Arab daily Al-Quds Al- Arabi estimated the overall size of HTS and its allied factions to be about 43 000, with more than half of those troops maintaining their presence in their original areas of operation after pushing the government troops out, especially in northern Hama countryside, southern Idlib countryside, and western and southern Aleppo countryside.341 HTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA)342 in light of operation Deterrence of Aggression.343 It is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib.344 Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground.345 On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence.346 HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces.347 Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks.348 Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin.349 Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended.350 HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces.351 Furthermore, recruitment centres were opened inHTS and its allied factions, who had previously coordinated in Idlib under the Fateh Al-Mubin Operations room, formed the Military Operations Administration (MOA)342 in light of operation Deterrence of Aggression.343 römisch eins t is made up of high-ranking members of the SSG that previously operated in Idlib.344 Following the overthrow of Bashar Al-Assad, troops comprising the MOA became the primary military force on the ground.345 On 24 December 2024, the MOA announced the dissolution of all military factions and their integration under the Ministry of Defence.346 HTS itself announced that it would lead by example, dissolve as an armed group and integrate into the armed forces.347 Among the first steps of establishing a new army was to promote some leaders of the individual factions as well as some defected officers into certain military ranks.348 Among those promoted were purportedly several foreign Islamist fighters of Albanian, Tajik and Uyghur origin.349 Following the ouster of Bashar Al-Assad, most soldiers as well as policemen either fled or were suspended.350 HTS has relied on its General Security units formerly active under its administration in Idlib as well as units under the MOA to support and supplement local police forces.351 Furthermore, recruitment centres were opened in provinces formerly under Assad’s control to rebuild the police force.352 As of January 2025, the HTS-led coalition was in control of most areas previously held by the Assad government until early December 2024,353 amounting to just over 60% of Syrian territory.354 During its December offensive, the HTS further took control of the city of Deir Ez- Zor previously held by the SDF.355 At the end of January 2025, the MOA seized a strategically important area near Zamla oil field south of Raqqa in the Syrian desert, a deployment that was assessed to aim at containing ISIL activity while also putting pressure on SDF troops stationed on the southwestern bank of Lake Assad.356 In the country’s south, the MOA as of mid-January was still in talks with the former Fifth Corps and specifically its Eighth Brigade regarding their dissolution (see section 2.1.3), but managed to deploy its own troops in Jadal, Mseika, Mismiyeh and Lajat.357 In Afrin city in northern Aleppo governorate, troops from the Syrian Transitional Administration at the beginning of February 2025 arrived to take over control from the SNA.358 Since the fall of Assad, HTS has relied on its own units and close allies to secure governorates predominantly populated by minorities. Thus, unlike in other areas such as Homs, the SNA has been largely absent from coastal areas with Alawite populations359 where support for Assad has reportedly been strong.360 Etana noted that Idlib’s security landscape in particular had considerably changed following Assad’s fall, with much of the military presence relocated to key strategic areas in Aleppo, Homs, Damascus, Latakia and Tartous.361 During operation ‘Deterrence of Aggression’, HTS reportedly took over weapon depots and armoured vehicles from the Syrian Arab Army.362 Following Al-Asad’s ouster, hundreds of Israeli airstrikes reportedly resulted in the destruction of the country’s military stocks and defence infrastructure, as well as most of its missile systems and tanks.363 The newly appointed interim Defence Minister Murhaf Abu Qasra in an interview recounted how HTS had established its own military industry in Idlib, building drones for reconnaissance, drones armed with explosives and suicide drones as well as manufacturing armoured vehicles. They further developed their own artillery systems.364 During its offensive, HTS reportedly made efforts to avoid harming the civilian population.365 Furthermore, some areas that were previously held by the SDF were taken over based on agreements.366 Even so, six students were killed by rockets fired by the rebels which landed on a student dormitory in Aleppo city.367 Following its takeover of power, there were several reports of abuse being committed by HTS forces during security operations in Alawite areas, such as individuals killed in raids368 and detainees being held incommunicado.369 Especially foreign fighter groups under the MOA as well as the HTS elite forces ‘Red Bands’ were accused of committing violations during raids such as harassment and intimidation and in a few instances killings.370
- Recent security trends Map 3: Assessed Control of Terrain in Syria, © Institute for the Study of War and AEI's Critical Threats Project, 3 March 2025573 4.
- Areas under the control of the Transitional Administration On 27 November 2024, HTS and allied Türkiye-backed factions started a lightning military offensive in northwestern Syria that eventually led to the collapse of Assad’s rule. This operation followed a marked intensification of attacks by troops of the Assad government574 and Russian forces, with ACLED recording 684 aerial and artillery strikes across in oppositionheld territories in northern Syria between 1 October and 26 November. These strikes reportedly caused at least 39 deaths among militants and civilians.575 Concurrently with the HTS-led offensive launched on 27 November, assassinations, Israeli strikes, ISIL attacks, and indiscriminate gunfire in the areas formerly controlled by the Assad government led to multiple deaths of civilians.576 Aerial strikes by pro-Assad forces, including by Russian aircraft, killed dozens of civilians in Idlib city between 27 November and 2 December 2024,577 including 22 civilians in a series of strikes that hit a market and five residential areas on 1 December,578 as well as in strikes targeting a hospital in Aleppo city (1 December)579 and areas in Aleppo’s western countryside (between 27 and 30 November).580 Meanwhile, four students were killed when a HTS rocket hit their Aleppo dormitory (29 November 2024).581 By 12 December 2024, more than 1.1 million people had been newly displaced due to the escalation in hostilities since the beginning of the offensive.582 As of February and early March 2025, the territories controlled by the Military Operations Administration (MOA), the umbrella command centre583 of the new HTS-led transitional administration, encompassed most of western, central and southern Syria as well as the western Euphrates bank in Deir Ez-Zor. These areas included the cities of Damascus, Idlib, Aleppo, Hama, Homs, as well as the coastal cities of Latakia and Tartous.584 Sources noted that the control of the new authorities remained fragmented in certain areas.585 While their control in the cities of Damascus, Aleppo and Hama was reportedly effective,586 in areas of Homs, rural Hama and southern Syria (Dar’a and Sweida governorates)587 the MOA forces are overstretched and competing with other autonomous armed factions.588 The coastal areas of Latakia and Tartous have been prone to attacks on security forces589 and sectarian violence590 in the aftermath of Assad’s fall (for more information see section 4.1.2). According to ACLED data, the districts most affected by security incidents (battles, explosions/remote violence, violence against civilians) during the reporting period were the districts of Ain Al Arab/Kobane (401 incidents) and Jebel Saman (307 incidents) (both Aleppo governorate) and Deir Ez-Zor district (258 incidents) of Deir Ez-Zor governorate.591 Meanwhile, among all governorates, the fewest security incidents were recorded in Tartous (40 incidents).592 In the coastal areas, the highest number of security incidents was recorded in the district of Latakia (47 incidents).593 The highest number of security incidents in southern Syria was recorded in the districts of Dar’a (75 incidents), Izra
(66)and Quneitra (57 incidents).594 4.1.
- Criminality, lawlessness and sectarian violence Insecurity and volatility of the security situation due to criminality and lawlessness were reported to be prevalent in various regions.595 The coastal areas have been affected by incidents of assault, targeted attacks596 and killings of civilians,597 attacks at checkpoints, robberies, looting and kidnapping.598 Instances of killings by unidentified men/armed groups,599 kidnappings and looting were similarly reported in Rural Damascus.600 Deadly attacks on civilians were further recorded in Idlib,601 Hama, and Yarmouk camp in Damascus.602 According to Civil Peace Group in Syria, a civil society organisation, Homs city witnessed 64 kidnappings between 9 December 2024 and mid-February 2025, including at least 13 civilians. These kidnappings gradually increased over December 2024, peaking on 27 December until they declined to zero in January before surging again. 19 of these abductees were killed.603 As Gregory Waters assessed, most of these crimes were committed by civilians and gangs not linked to the transitional administration, although some local commanders and rank-and-file soldiers have been involved in kidnappings of Alawite civilians on sectarian grounds.604 Areas such as Damascus, Latakia and Tartous further remained prone to sectarian tensions amid an absence of formalised security mechanisms.605 According to the SOHR, in January 2025, assassinations and retaliatory attacks, including on sectarian and politically grounds, increased significantly in the areas controlled by the transitional administration, with the highest rates recorded in Homs (91 fatalities, including 59 sectarian killings), Hama (46 fatalities, including 28 sectarian killings) and Latakia (15 fatalities, including 13 sectarian killings).606 In January, ACLED recorded that over 176 civilians, including some former fighters of the Assad government, had been killed by unidentified gunmen.607 In Homs city and the rural areas of Homs and Hama, security forces have reportedly been overstretched and relied on minimally trained recruits, allowing unrest to persist since Assad’s fall.608 In Homs and some parts of Hama, cases of local sectarian retribution by Sunnis against Alawites have been reported to be a serious issue.609 There was a proliferation of unverified reports of punitive raids, disappearances and murders on social media, allegedly showing HTS fighters beating610 or inciting violence against Alawites.611 As Gregory Waters noted, the more serious attacks against Assad remnants tended to occur in rural areas characterised by high concentrations of former ‘shabiha’612 (armed gangs that supported Assad)613 and limited presence of security forces.614 However, such targeting of former Assad loyalism has also been reported in Damascus.615 In some of these cases, which continued to February 2025,616 the perpetrators remained unidentified.617 4.5.
- Displacement and return The number of individuals newly displaced by conflict since 27 November 2024 saw an initial large wave that peaked at 1.1 million people on 12 December.881 These initial displacements, driven by fear of the escalating armed conflict,882 were mainly recorded in Hama and Aleppo,883 including in Aleppo city, western Aleppo884 and notably Tall Rifaat885 and Manbij,886 following the takeover of the two cities by Türkiye-backed armed factions.887 UN sources subsequently estimated the number of newly displaced since late November 2024 who remained in displacement at 859 460 as of 18 December 2024,888 around 627 000 on 10 January 2025,889 and 650 000 as of 5 February 2025.890 In early 2025, UNOCHA noted additional waves of conflict-related displacements from the Manbij area, with up to 15 000 displacements in mid-January 2025,891 followed by more than 25 000 later the same month.892 Sources estimated the number of people who had fled the SNA offensive in northern Syria in early December 2024 at between 100 000893 and 120 000.894 Following the downfall of Assad, returning IDPs moved to reach areas previously controlled by the former government, including in Aleppo, Hama, Homs, and Damascus.895 UN sources estimated that the number of newly displaced people returning to their home bases had increased to more than 522 000 by 10 January 2025.896 At the same time, return movements from IDP camps remained ‘steady but minimal’, with the Camp Coordination and Camp Management (CCCM) Cluster quoted as saying in late January 2025 that around 57 000 people had departed from camps since 3 December
- These returnees were mainly comprised of individual families or men returning to reunite with their families or assess the condition of their homes.897 Map 6: Overview of IDPs and IDP returnees by governorate898 According to UNHCR estimations, by 26 February 2025, an estimated 885 294 IDPs had returned, while about 7.4 million remained internally displaced. The governorates that saw the largest share of IDP returns were Aleppo with 425 705 IDP returns, followed by Hama with 155 561 and Idlib with 116 053 IDP returns.899 As UNOCHA noted, reported concerns influencing IDPs’ return decisions included destruction of property, inadequate infrastructure, insecurity, as well as access to civil documentation and judicial services, including documents regarding housing, land, and property rights (not all civil registries and courts were operational as of the end of January 2025).900 Another critical concern that has been raised was contamination with unexploded war remnants.901 4.5.
- Returns from abroad According to UNHCR estimates, between 8 December 2024 and late February 2025, some 297 292 Syrians returned to Syria from abroad. Of these refugees, 53 % returned from Lebanon, 25 % from Türkiye and 14 % from Jordan.902 Voluntary returns from Türkiye, amounting to 35 114 as of 30 December 2024 according to Turkish government figures,903 mainly involved Syrians returning alone, including persons seeking to assess the situation in Syria prior to reuniting with their families.904 Map 7: Overview of returns by governorate905 UNHCR indicated that, from the beginning of 2024 until late February 2025, the governorates where returnees from abroad mainly returned were Aleppo (with an estimated 143 680 returnees) and Raqqa (112 951 returnees), followed by Dar’a (72 007), Homs (69 624), Rural Damascus (62 738) and Idlib (46 273).906 It is not clear if all the returns are permanent. According to a Refugees International report,römisch eins t is not clear if all the returns are permanent. According to a Refugees International report, many Syrians return to inspect their land, evaluate security and economic conditions following the Assad regime’s collapse, or reunite with family. For others, returning is a necessity rather than a choice, as deteriorating conditions in host countries - marked by economic hardship, rising living costs, and limited opportunities - have made life increasingly unsustainable.907 Information on the treatment of returnees from abroad could not be found within the time constraints of this report.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zudem ergaben sich bei einer Untersuchung des (am XXXX .2013 ausgestellten und bis XXXX .2019 gültigen) Reisepasses des Beschwerdeführers, der die gleichen Identitätsdaten ausweist, keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung . (AS 43, Untersuchungsbericht AS 107ff Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 6) 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zudem ergaben sich bei einer Untersuchung des (am römisch 40 .2013 ausgestellten und bis römisch 40 .2019 gültigen) Reisepasses des Beschwerdeführers, der die gleichen Identitätsdaten ausweist, keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung . (AS 43, Untersuchungsbericht AS 107ff Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 6) 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache sowie zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor der belangten Behörde. (AS 45 und 47, Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 6, 8 bis 10) 2.1.
- Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand, gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, die den Feststellungen zu Punkt 1.1.1., 1.1.
- und 1.1.
- zugrunde liegen. 2.1.
- Die Feststellung zur Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, die mit den Daten in dem von ihm beigebrachten Militärdienstbuch übereinstimmen. (AS 61, Übersetzung Beilage ./4 zum Protokoll der mV vom 31.05.2024) Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, die der Feststellungen zu Punkt 1.1.
- zugrunde liegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellung zur Gebietskontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Dorf XXXX in der Nähe der größeren Ortschaft XXXX in Idlib, Syrien, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, die mit der unten abgebildeten aktuellen Gebietskontrollkarte übereinstimmen.2.2.
- Die Feststellung zur Gebietskontrolle in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Dorf römisch 40 in der Nähe der größeren Ortschaft römisch 40 in Idlib, Syrien, ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten, die mit der unten abgebildeten aktuellen Gebietskontrollkarte übereinstimmen. (Quelle: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 26.03.2025) 2.2.
- Der Zeitpunkt der Ausreise, der lange Aufenthalt in der Türkei und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 21), der lange Aufenthalt in der Türkei ist zudem durch den als Ablichtung vorgelegten türkischen Kimlik belegt. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr für eine Asylgewährung relevant sein kann; sie muss bei Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 2.3.
- Zum Vorbringen einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) wegen einer Entziehung vom Reservedienst beim Militär: 2.3.1.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass er in Syrien den Reservedienst machen hätte müssen. In der Erstbefragung am 17.05.2022 nannte er den Reservedienst neben der kriegsbedingt allgemein sehr gefährlichen Situation in Syrien als einzigen Fluchtgrund - er wolle nicht Menschen töten bzw. selbst im Krieg getötet werden (AS 22). In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte er (neben dem unter Punkt 2.3.
- behandelten Vorbringen zur Inhaftierung und Folter durch das „Assad-Regime“) erneut aus, dass er Syrien (auch deshalb) verlassen habe, weil er Angst gehabt habe, dass er zum Reservedienst beim syrischen Militär rekrutiert werde (AS 59). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er den Militärdienst von XXXX absolviert hat - auf die Feststellung unter Punkt 1.1.
- und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.1.
- sei an dieser Stelle verwiesen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass er den Militärdienst von römisch 40 absolviert hat - auf die Feststellung unter Punkt 1.1.
- und die Beweiswürdigung unter Punkt 2.1.
- sei an dieser Stelle verwiesen. Hinsichtlich seines Vorbringens zum Reservedienst begab sich der Beschwerdeführer allerdings in einen gravierenden Widerspruch: Vor der belangten Behörde wurde er am 17.05.2022 ganz konkret gefragt, ob er zum Reservedienst rekrutiert worden sei. Darauf antwortete er: „Ich weiß es nicht, offiziell habe ich keinen Rekruiterungsbefehl bekommen, aber allgemein gehe ich davon aus, sie haben Männer bis zum
- Lebensjahr zum Reservedienst geholt.“ (AS 61). Auch zuvor hatte er in dieser Einvernahme ganz klar ausgeführt, dass es für ihn keinen schriftlichen Einberufungsbefehl gegeben habe: „[...] habe ich vermutet, dass ich zum Reservedienst herangezogen werden soll [...]. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe ich nicht erhalten und ich kann auch diesbezüglich kein Beweismittel vorlegen.“ (AS 51) Damit verneinte der Beschwerdeführer im Mai 2022 vor der belangten Behörde ganz deutlich, dass er es einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst für seine Person gegeben hat. Am 05.07.2023 - also gut ein Jahr später - legte die BBU GmbH als Beweismittel (in Kopie) einen „Einberufungsbefehl vom XXXX .2013“ vor (OZ 4, vgl. die Übersetzung OZ 6 [Auszug: „Mitteilung über den Reservedienst...an den Reservisten XXXX ...Anwesenheit bei der Rekrutierungsabteilung....ist am XXXX .2013 für die Untersuchung notwendig.“]). Schon dadurch sind Zweifel an diesem als Beweismittel für die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst vorgelegten Schriftstück aufgeworfen - schließlich hatte der Beschwerdeführer bislang ganz konkret und mehrfach vor der belangten Behörde verneint, dass er einen Einberufungs- bzw. Rekruiterungsbefehl bekommen hätte und auch die Möglichkeit einer Vorlage eines solchen Beweismittels explizit ausgeschlossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2024 bekräftigen diese Divergenz maßgeblich: Hier behauptete der Beschwerdeführer nun - in völliger Abkehr von seinem Vorbringen vor der belangten Behörde - dass, als er im September 2013 seinen Heimatort XXXX verlassen habe und sich noch an der syrisch-türkischen Grenze in XXXX aufgehalten habe, der Ortsvorsteher zum Haus seiner Familie in XXXX gekommen sei und den Reservisten-Einberufungsbefehl seiner Mutter ausgehändigt habe - seine Mutter sei dann von XXXX nach XXXX gereist, um dem Beschwerdeführer diesen Einberufungsbefehl zu übergeben (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 20). Diesen Ausführungen zufolge hätte der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten, und von diesem bereits vor seiner Ausreise aus Syrien nicht nur Kenntnis erlangt, sondern diesen auch physisch von seiner Mutter ausgehändigt bekommen. Diese Darstellung konterkariert seine Darstellung vor der belangten Behörde völlig und sind bereits aufgrund dieser krassen Divergenz die Behauptungen des Beschwerdeführers im Kontext mit einer (befürchteten) Einberufung zum Reservedienst bei der (damaligen) syrischen Armee unglaubwürdig. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Mai 2022 mehrfach explizit verneint hätte, dass ein solcher Einberufungs- bzw. Rekruiterungsbefehl für seine Person existieren würde, wenn er einen solchen noch vor der Ausreise im Jahr 2013 erhalten hätte - also von dessen Existenz gewusst hätte. Mehr noch, zeigt die völlige Abkehr von seinem vormaligen Aussagen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens sein Vorbringen in ganz wesentlichen Teilen abändert und nochdazu steigert. In den mündlichen Verhandlungen machte er durch dieses Aussageverhalten einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Damit verneinte der Beschwerdeführer im Mai 2022 vor der belangten Behörde ganz deutlich, dass er es einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst für seine Person gegeben hat. Am 05.07.2023 - also gut ein Jahr später - legte die BBU GmbH als Beweismittel (in Kopie) einen „Einberufungsbefehl vom römisch 40 .2013“ vor (OZ 4, vergleiche die Übersetzung OZ 6 [Auszug: „Mitteilung über den Reservedienst...an den Reservisten römisch 40 ...Anwesenheit bei der Rekrutierungsabteilung....ist am römisch 40 .2013 für die Untersuchung notwendig.“]). Schon dadurch sind Zweifel an diesem als Beweismittel für die Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst vorgelegten Schriftstück aufgeworfen - schließlich hatte der Beschwerdeführer bislang ganz konkret und mehrfach vor der belangten Behörde verneint, dass er einen Einberufungs- bzw. Rekruiterungsbefehl bekommen hätte und auch die Möglichkeit einer Vorlage eines solchen Beweismittels explizit ausgeschlossen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2024 bekräftigen diese Divergenz maßgeblich: Hier behauptete der Beschwerdeführer nun - in völliger Abkehr von seinem Vorbringen vor der belangten Behörde - dass, als er im September 2013 seinen Heimatort römisch 40 verlassen habe und sich noch an der syrisch-türkischen Grenze in römisch 40 aufgehalten habe, der Ortsvorsteher zum Haus seiner Familie in römisch 40 gekommen sei und den Reservisten-Einberufungsbefehl seiner Mutter ausgehändigt habe - seine Mutter sei dann von römisch 40 nach römisch 40 gereist, um dem Beschwerdeführer diesen Einberufungsbefehl zu übergeben (Protokoll der mV vom 31.05.2024 S. 20). Diesen Ausführungen zufolge hätte der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten, und von diesem bereits vor seiner Ausreise aus Syrien nicht nur Kenntnis erlangt, sondern diesen auch physisch von seiner Mutter ausgehändigt bekommen. Diese Darstellung konterkariert seine Darstellung vor der belangten Behörde völlig und sind bereits aufgrund dieser krassen Divergenz die Behauptungen des Beschwerdeführers im Kontext mit einer (befürchteten) Einberufung zum Reservedienst bei der (damaligen) syrischen Armee unglaubwürdig. Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Mai 2022 mehrfach explizit verneint hätte, dass ein solcher Einberufungs- bzw. Rekruiterungsbefehl für seine Person existieren würde, wenn er einen solchen noch vor der Ausreise im Jahr 2013 erhalten hätte - also von dessen Existenz gewusst hätte. Mehr noch, zeigt die völlige Abkehr von seinem vormaligen Aussagen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens sein Vorbringen in ganz wesentlichen Teilen abändert und nochdazu steigert. In den mündlichen Verhandlungen machte er durch dieses Aussageverhalten einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird durch jenes Schriftstück selbst, dessen Existenz der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch klar verneinte, das er dann aber unvermittelt ein Jahr später im Beschwerdeverfahren vorbrachte, nämlich den Einberufungsbefehl zum Reservedienst selbst, noch zusätzlich unterstrichen. Dieses vorgelegte Schriftstück („Mitteilung über den Reservedienst“) führte das Bundesverwaltungsgericht (nachdem der Beschwerdeführer es in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2024 vorgelegt hatte) einer kriminaltechnischen Untersuchung zu. Dies mit folgendem Ergebnis: „Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen bzw. Überprüfungen das Vorliegen einer falschen Urkunde, da das Dokument von nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle ausgegeben wurde. Aufgrund fehlendem Vergleichs- und Informationsmaterials kann nicht ausgesagt werden, ob derartige Dokumente von der syrischen Republik ausgegeben werden, eine autorisierte Ausstellung dieser Art (Stempelabdruck im Laserdruckverfahren) kann jedoch zweifelsfrei ausgeschlossen werden.“. (Auszug aus dem Untersuchungsbericht zur kriminaltechnischen Untersuchung OZ 20). In Kontext mit dem bereits aufgezeigten, krassen Widerspruch des Beschwerdeführers, der die Existenz eines solchen Einberufungsbefehls vor der belangten Behörde noch klar negierte, aber im Beschwerdeverfahren genau so einen Einberufungsbefehl vorlegte, liegt klar auf der Hand, dass dieses „Beweismittel“ tatsächlich eine falsche Urkunde darstellt. Aufgrund dessen, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2024, wonach er diesen Einberufungsbefehl noch im Jahr 2013, bevor er aus Syrien ausreiste, physisch erhalten hätte, in diametralen Gegensatz zu seinen Äußerungen vor der belangten Behörde, wo er die Existenz eines Einberufungsbefehls noch klar negierte (vgl. erneut AS 61 und 51: „Ich weiß es nicht, offiziell habe ich keinen Rekruiterungsbefehl bekommen, aber allgemein gehe ich davon aus, sie haben Männer bis zum
- Lebensjahr zum Reservedienst geholt.“ Und: „[...] habe ich vermutet, dass ich zum Reservedienst herangezogen werden soll [...]. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe ich nicht erhalten und ich kann auch diesbezüglich kein Beweismittel vorlegen.“), stehen, zeigt das dann im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schriftstück („Mitteilung über den Reservedienst“) vom Beschwerdeführer - offensichtlich nachträglich - beschafft wurde, um sein damals noch zentrales Fluchtvorbringen zu einer (befürchteten) Einberufung zum Reservedienst zu stützen.In Kontext mit dem bereits aufgezeigten, krassen Widerspruch des Beschwerdeführers, der die Existenz eines solchen Einberufungsbefehls vor der belangten Behörde noch klar negierte, aber im Beschwerdeverfahren genau so einen Einberufungsbefehl vorlegte, liegt klar auf der Hand, dass dieses „Beweismittel“ tatsächlich eine falsche Urkunde darstellt. Aufgrund dessen, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.05.2024, wonach er diesen Einberufungsbefehl noch im Jahr 2013, bevor er aus Syrien ausreiste, physisch erhalten hätte, in diametralen Gegensatz zu seinen Äußerungen vor der belangten Behörde, wo er die Existenz eines Einberufungsbefehls noch klar negierte vergleiche erneut AS 61 und 51: „Ich weiß es nicht, offiziell habe ich keinen Rekruiterungsbefehl bekommen, aber allgemein gehe ich davon aus, sie haben Männer bis zum
- Lebensjahr zum Reservedienst geholt.“ Und: „[...] habe ich vermutet, dass ich zum Reservedienst herangezogen werden soll [...]. Einen schriftlichen Einberufungsbefehl habe ich nicht erhalten und ich kann auch diesbezüglich kein Beweismittel vorlegen.“), stehen, zeigt das dann im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schriftstück („Mitteilung über den Reservedienst“) vom Beschwerdeführer - offensichtlich nachträglich - beschafft wurde, um sein damals noch zentrales Fluchtvorbringen zu einer (befürchteten) Einberufung zum Reservedienst zu stützen. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass der kriminaltechnische Untersuchungsbericht festhält, dass aufgrund fehlenden Informations- oder Vergleichsmaterials nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Dokumente von der syrischen Republik ausgegeben werden, und (dennoch) zum Schluss kommt, dass eine autorisierte Ausstellung dieser Art (Stempelabdruck im Laserdruckverfahren) jedoch zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne (OZ 20, Seite 5). Die Beurteilung, zu der die kriminaltechnische Untersuchung kam, wird allerdings in der gegenständlichen Beweiswürdigung in Kontext mit den Äußerungen des Beschwerdeführers zu eben diesem Dokument gesetzt. Und dieser ergibt, wie schon mehrfach ausgeführt, klar, dass der Beschwerdeführer noch im Mai 2022 angab, dass er keinen Rekrutierungsbefehl bekommen hätte und er dementsprechend kein Beweismittel vorlegen könnte - und dann, gut ein Jahr später, eben so einen Rekrutierungsbefehl vorlegte und sodann dazu behauptete, dass er diesen bereits 2013 erhalten hätte. Sohin bleiben - maßgeblich aufgrund dieses krassen Widerspruchs - bei der erkennenden Richterin keine Zweifel, dass der auf dem vorgelegten Dokument im Laserdruckverfahren aufgebrachte Stempelabdruck ein weiterer Beleg dafür ist, dass der Beschwerdeführer sich dieses „Beweismittel“ in der Absischt beschaffte, sein Fluchtvorbringen nachträglich, nämlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, zu stützen. Sohin sieht die erkennende Richterin das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung nicht als das ausschlaggebende Indiz dafür, dass das vorgelegte Beweismittel falsch ist - vielmehr unterstreicht das Untersuchungsergebnis jene Schlussfolgerung, die sich bereits ohne Zweifel aufgrund des krassen Widerspruchs in den Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Einberufungsbefehl selbst ergibt. Die Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025, wonach er (zusammengefasst) die Aussagen des Überprüfungsergebnisses für apodiktisch halte, weil einerseits eingeräumt werde, dass kein Vergleichsmaterial vorliege und andererseits aber dezidiert ausgeschlossen werde, dass ein Stempel im Laserdruckverfahren aufgebracht werde, und er selbst letztere Methode für seine eigenen Schriftsätze für das Rubrum verwende, und er es nicht für ausgeschlossen halte, dass in einem Land mit Kriegswirtschaft ebenso gearbeitet werde (Protokoll der mV S. 17), können die obenstehende Würdigung, die das Ergebnis des kriminaltechnischen Untersuchungsberichts in Kontext zu den sich gegenseitig ausschließenden Aussagen des Beschwerdeführers zur Existenz eines Einberufungsbefehls setzen, wobei genau dieser Kontext zeigt, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu diesem Einberufungsbefehl macht, keinesfalls entkräften. Infolge des unglaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer Einberufung zum Reservedienst war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht vor seiner Ausreise aus Syrien zum Reservedienst einberufen wurde. Wesentlich ist außerdem, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich den vorgelegten Einberufungsbefehl nachträglich, nämlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, beschaffte, um damit sein Fluchtborbringen (hier: zur Einberufung zum Reservedienst) zu „beweisen“. Diese Vorgehensweise, dass er sich dieses falsche Beweismittel beschaffte, um des dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, macht den Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dies nicht das einzige Beweismittel war, dass der Beschwerdeführer unvermittelt im Beschwerdeverfahren vorlegte - er legte nämlich auch noch Ablichtungen von „Haftbefehlen“ vor, die beweisen sollten, dass er der Blasphemie beschuldigt werde (vgl. dazu ausführlich unten Punkt 2.3.3.). Die Erwägungen zu diesen „Haftbefehlen“ sind in Zusammenhang damit zu sehen, dass das einzige im Original vorgelegte Beweismittel, das in direktem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen steht, nämlich der unter diesem Punkt der Beweiswürdigung erörterte „Einberufungsbefehl“ sich aus den dargestellten Gründen als falsch erwies - daraus ergibt sich aber nicht nur die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Teil seines Fluchtvorbringens und eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, vielmehr zeigt diese Handlungsweise klar, dass der Beschwerdeführer generell willens ist, in seinem Asylverfahren falsche Beweismittel vorzulegen.Wesentlich ist außerdem, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich den vorgelegten Einberufungsbefehl nachträglich, nämlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, beschaffte, um damit sein Fluchtborbringen (hier: zur Einberufung zum Reservedienst) zu „beweisen“. Diese Vorgehensweise, dass er sich dieses falsche Beweismittel beschaffte, um des dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, macht den Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass dies nicht das einzige Beweismittel war, dass der Beschwerdeführer unvermittelt im Beschwerdeverfahren vorlegte - er legte nämlich auch noch Ablichtungen von „Haftbefehlen“ vor, die beweisen sollten, dass er der Blasphemie beschuldigt werde vergleiche dazu ausführlich unten Punkt 2.3.3.). Die Erwägungen zu diesen „Haftbefehlen“ sind in Zusammenhang damit zu sehen, dass das einzige im Original vorgelegte Beweismittel, das in direktem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen steht, nämlich der unter diesem Punkt der Beweiswürdigung erörterte „Einberufungsbefehl“ sich aus den dargestellten Gründen als falsch erwies - daraus ergibt sich aber nicht nur die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu diesem Teil seines Fluchtvorbringens und eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, vielmehr zeigt diese Handlungsweise klar, dass der Beschwerdeführer generell willens ist, in seinem Asylverfahren falsche Beweismittel vorzulegen. 2.3.1.
- Unbeschadet all dessen ist zum Vorbringen einer Einberufung zum Reservedienst bei der ehemaligen syrischen Armee aufgrund der aktuellen Situation in Syrien festzuhalten: Das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) ist seit 08.12.2024 nicht mehr an der Macht. Wie oben dargelegt, steht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die Feststellung getroffen wird, dass der Beschwerdeführer vom ehemaligen syrischen Regime nicht mehr zum Wehrdienst - konkret zum Reservedienst - eingezogen werden kann und er vom ehemaligen syrischen Regime auch sonst nicht mehr belangt werden kann. Der Beschwerdeführer selbst hielt dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025, nachdem er anfangs noch dabei geblieben war, dass es eine noch die Gefahr seitens des „Assad-Regimes“ gebe, auf konkrete Nachfrage auch nicht mehr aufrecht (vgl. Protokoll der zweiten mV S. 5.: Wie oben dargelegt, steht zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS; eine gegenteilige Annahme ist anhand der zur Verfügung stehenden Länderinformationen nicht möglich. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die Feststellung getroffen wird, dass der Beschwerdeführer vom ehemaligen syrischen Regime nicht mehr zum Wehrdienst - konkret zum Reservedienst - eingezogen werden kann und er vom ehemaligen syrischen Regime auch sonst nicht mehr belangt werden kann. Der Beschwerdeführer selbst hielt dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2025, nachdem er anfangs noch dabei geblieben war, dass es eine noch die Gefahr seitens des „Assad-Regimes“ gebe, auf konkrete Nachfrage auch nicht mehr aufrecht vergleiche Protokoll der zweiten mV S. 5.: „BP: Ich bleibe eigentlich bei meinem Vorbringen, dass es immer noch die Gefahr gibt seitens des Al Assad-Regimes und noch eine größere Gefahr durch die Al Nusra Front. R: Wie begründen Sie die Gefahr, die seitens des Al Assad Regimes ausgeht? BP: Ich meine allgemein, ich musste flüchten, weil ich zum Reservedienst einberufen war. Aber es gibt auch Haftbefehle gegen mich von der Al Nusra Front. R: Sind Sie der Ansicht, dass heute, jetzt, Sie seitens des Al Assad-Regimes in Syrien gefährdet sind und wenn ja, warum? BP: Die größte Gefahr verspüre ich von der neuen Regierung, die jetzt nach dem Al Assad Regime kam. R: Konzentrieren Sie sich bitte auf meine Frage und beantworten Sie meine Frage. R wiederholt die Frage: Sind Sie der Ansicht, dass heute, jetzt, Sie seitens des Al Assad-Regimes in Syrien gefährdet sind und wenn ja, warum? BP: Nein, das Al Assad Regime gibt es nicht mehr. R: Ihr Vorbringen zur Einberufung und zum Reservedienst beim Assad-Regime: Halten Sie das aufrecht? BP: Es gibt allgemein das Al Assad-Regime nicht mehr. R: Meine Frage war, ob Sie Ihr Vorbringen, dass Sie zum Reservedienst beim Militär des Al Assad-Regimes einberufen worden sind, aufrecht erhalten. BP: Es ist nicht mehr aktuell.“ Auch abschließend gab er in dieser mündlichen Verhandlung auf die Frage, vor welchem Akteur er sich aktuell bei einer Rückkehr fürchten würde, an, dass er sich vor der Gruppierung, die jetzt an der Macht sei, fürchten würde (Protokoll der mV S. 18). Sohin bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2025, dass er keine Gefährdung, insbesondere hinsichtlich der Ableistung des Reservedienstes, aber auch sonst nicht, mehr von seitens des ehemaligen syrischen Regimes („Assad-Regimes“) fürchte. Das steht im Einklang mit der oben dargestellten Berichtslage. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.3.
- Zum Vorbringen der Inhaftierung und Folter durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) Dass der Beschwerdeführer nicht im Jahr 2013 vom ehemaligen syrischen Regime aufgrund einer ihm unterstellten Unterstützung von Rebellen/Milizen (der Al Nusra Front) oder aus irgendeinem anderen Grund inhaftiert und gefoltert wurde, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Mal in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass ihm seitens des Assad-Regimes unterstellt worden sei, dass er Milizen, die gegen Assad gekämpft haben, trainiert hätte, und dass er deswegen am XXXX .2013 vom syrischen Militär festgenommen und bis XXXX .2013 inhaftiert und gefoltert worden sei - nach seiner Freilassung sei er am XXXX .2013 in die Türkei geflüchtet (AS 49). Der Beschwerdeführer brachte zum ersten Mal in der Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass ihm seitens des Assad-Regimes unterstellt worden sei, dass er Milizen, die gegen Assad gekämpft haben, trainiert hätte, und dass er deswegen am römisch 40 .2013 vom syrischen Militär festgenommen und bis römisch 40 .2013 inhaftiert und gefoltert worden sei - nach seiner Freilassung sei er am römisch 40 .2013 in die Türkei geflüchtet (AS 49). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hätte, wenn all dies, was der Beschwerdeführer im weiteren Lauf des Verfahrens zu diesen Ereignissen berichtete, den Tatsachen entsprechen würde. Die behauptete Inhafteriung und Folter durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) wird - allerdings eben erst vor der belangten Behörde - zum zentralen Thema im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im konkreten Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.05.2022 eine sich – nach damaligen Stand seines Vorbringens – noch nicht einmal konkretisieret habende (dass es einen Einberufungsbefehl für seine Person tatsächlich gegeben hätte, behauptet er erst seit der Beweismittelvorlage im Juli 2023, also über ein Jahr später - vgl. dazu Punkt 2.3.1.1.) Furcht vor einer Ableistung des Reservedienstes als Fluchtgrund angegeben hätte (AS 22), wenn tatsächlich vorrangig die – sich bereits auf die drastischte Art der Inhaftierung und wochenlangen Folter realisiert habende – Verfolgung seitens des ehemaligen syrischen Regimes („Assad-Regimes“) aufgrund eines im unterstellten sportlichen Trainings von rebellischen Gruppierungen fluchtauslösend gewesen wäre. In der Einvernahme vor der belangten Behörde stützte er seine Flucht aber vorrangig auf die Folter aus besagtem Grund (vgl. AS 59: „Wie gesagt habe ich Syrien verlassen, weil ich am 10.06.2013 festgenommen wurde. Ich wurde gefoltert. [...] Als ich freigelassen wurde, wurde mir gesagt, dass ich mich bei der Geheimdienststelle am XXXX .2013 melden muss. Da ich Angst vor einer Wiederholung der Folterungen habem habe ich beschlossen Syrien zu verlassen [...]. Außerdem hatte ich Angst, dass ich zum Reservedienst bei der syrischen Armee rekrutiert werde.“). Da der Beschwerdeführer die Inhaftierung und Folter durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, stellt sich das später im Verfahren vorgetragene Vorbringen hierzu als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens dar. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben hätte, wenn all dies, was der Beschwerdeführer im weiteren Lauf des Verfahrens zu diesen Ereignissen berichtete, den Tatsachen entsprechen würde. Die behauptete Inhafteriung und Folter durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) wird - allerdings eben erst vor der belangten Behörde - zum zentralen Thema im Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im konkreten Fall ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 18.05.2022 eine sich – nach damaligen Stand seines Vorbringens – noch nicht einmal konkretisieret habende (dass es einen Einberufungsbefehl für seine Person tatsächlich gegeben hätte, behauptet er erst seit der Beweismittelvorlage im Juli 2023, also über ein Jahr später - vergleiche dazu Punkt 2.3.1.1.) Furcht vor einer Ableistung des Reservedienstes als Fluchtgrund angegeben hätte (AS 22), wenn tatsächlich vorrangig die – sich bereits auf die drastischte Art der Inhaftierung und wochenlangen Folter realisiert habende – Verfolgung seitens des ehemaligen syrischen Regimes („Assad-Regimes“) aufgrund eines im unterstellten sportlichen Trainings von rebellischen Gruppierungen fluchtauslösend gewesen wäre. In der Einvernahme vor der belangten Behörde stützte er seine Flucht aber vorrangig auf die Folter aus besagtem Grund vergleiche AS 59: „Wie gesagt habe ich Syrien verlassen, weil ich am 10.06.2013 festgenommen wurde. Ich wurde gefoltert. [...] Als ich freigelassen wurde, wurde mir gesagt, dass ich mich bei der Geheimdienststelle am römisch 40 .2013 melden muss. Da ich Angst vor einer Wiederholung der Folterungen habem habe ich beschlossen Syrien zu verlassen [...]. Außerdem hatte ich Angst, dass ich zum Reservedienst bei der syrischen Armee rekrutiert werde.“). Da der Beschwerdeführer die Inhaftierung und Folter durch das ehemalige syrische Regime („Assad-Regime“) bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, stellt sich das später im Verfahren vorgetragene Vorbringen hierzu als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens dar. Die erkennende Richterin verkennt nicht die Inhalte der im weiteren Verfahren vorgelegten Befundberichte: Nach der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2024 wurde im Juni 2024 ein klinisch-psychologischer Befundbericht der Einrichtung HEMAYAT ( XXXX , Klin.- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin) vom XXXX .2024 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-1 0: F43.1 nach schweren psychischen und physischen Traumata, mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks zeige; wobei zur anamnestischen Vorgeschichte ausgeführt wurde: „…die anamnestischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte von Herrn XXXX , wie im Verfahren erwähnt, werden als bekannt angenommen. Sowohl seine Haft als auch die Folter in Syrien haben Spuren hinterlassen und zu einer schweren Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung PTBS geführt.“ (OZ 14) Am 22.10.2024 wurde ein „ärztlicher Befundbericht vom XXXX 2024“ (dikitiert/gesehen von XXXX ) übermittelt, dem nach eineinhalbseitiger Wiedergabe jenes Sachverhalts, der offensichtlich vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung angegeben wurde (Kernpunkte: Heimatregion, Beruf als XXXX , Verhaftung im XXXX 2013, Darstellung von körperlichen Folterhandlungen, insbesondere XXXX und verbaler Bedrohung, Abgabe eines fikitven Geständnisses durch den Beschwerdeführer und Zusage der Informationsbeschaffung durch den Beschwerdeführer, vgl. OZ 19) zu lesen ist:Nach der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2024 wurde im Juni 2024 ein klinisch-psychologischer Befundbericht der Einrichtung HEMAYAT ( römisch 40 , Klin.- und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin) vom römisch 40 .2024 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer stark ausgeprägte Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-1 0: F43.1 nach schweren psychischen und physischen Traumata, mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks zeige; wobei zur anamnestischen Vorgeschichte ausgeführt wurde: „…die anamnestischen traumatischen Daten und die Vorgeschichte von Herrn römisch 40 , wie im Verfahren erwähnt, werden als bekannt angenommen. Sowohl seine Haft als auch die Folter in Syrien haben Spuren hinterlassen und zu einer schweren Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung P