RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW602 2291616-1 Spruch, W602 2291616-1/12EW602 2291616-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.10.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Beschwerdeführer am 14.03.2024 niederschriftlich einvernommen. Der Asylantrag wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , zugestellt am 03.04.2024, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar waren. Der Asylantrag wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , zugestellt am 03.04.2024, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar waren. Mit dem am 25.04.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 08.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 24.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein Dokument mit dem Titel „Certificate of Recognition“ der „Somali International Minorities of Norway“, wonach er dem Clan der Madhibaan angehöre. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 erging seitens der Volksanwaltschaft – aufgrund einer vom Beschwerdeführer bei der Volksanwaltschaft eingebrachten Beschwerde über die Bearbeitungsdauer seines Antrags auf internationalen Schutz – ein Ersuchen an den Bundesminister für Inneres um Übermittlung einer Stellungnahme. Am 06.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Am Bundesverwaltungsgericht fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Am Bundesverwaltungsgericht fand am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner rechtlichen Vertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich als Verfahrensidentität im Asylverfahren.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich als Verfahrensidentität im Asylverfahren. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer kann auch etwas Englisch und Deutsch lesen und verstehen. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX ( XXXX ), Region Galmudug, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle von Regierungskräften.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 ( römisch 40 ), Region Galmudug, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich unter der Kontrolle von Regierungskräften. In XXXX absolvierte der Beschwerdeführer im Alter von 10 bis 15 Jahren eine fünfjährige Grundschulbildung in einer Privatschule. Der Beschwerdeführer besaß nach eigenen Angaben einen Schülerausweis, das Schulgeld wurde von seiner Mutter bezahlt.In römisch 40 absolvierte der Beschwerdeführer im Alter von 10 bis 15 Jahren eine fünfjährige Grundschulbildung in einer Privatschule. Der Beschwerdeführer besaß nach eigenen Angaben einen Schülerausweis, das Schulgeld wurde von seiner Mutter bezahlt. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus. Die Familie des Beschwerdeführers ist für somalische Verhältnisse finanziell gut situiert. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers (Mutter, Vater, fünf Brüder und fünf Schwestern, Onkel und Tanten) lebt nach wie vor im Herkunftsort. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort im Mai 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei und reiste am 30.09.2022 illegal nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren einen ärztlichen Befund mit Überweisung zur Physiotherapie von Juni 2023, betreffend eine mehrere Jahre zurückliegende Claviculafraktur, vor. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des Schlüsselbeinbruchs an keinen Einschränkungen. Auch sonstige erhebliche Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes sind nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen und keine maßgeblichen sozialen Kontakte. Er arbeitete von Oktober 2023 bis zu seiner Kündigung durch den Dienstgeber bis Ende Februar 2025 in einer McDonalds Filiale. Er versteht und spricht ein wenig Deutsch. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder in einer sonstigen Organisation und übt keine gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Sonstige Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration in Österreich sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer lebt seit September 2022 in Österreich. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihm im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gehört nicht dem Clan der Madhiban an, er ist kein Angehöriger eines Minderheitenclans. Seine Clanzugehörigkeit ist nicht feststellbar. Er erfuhr in Somalia keine Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen Blutrache wegen einer Verletzung, die ein Clanangehöriger der Darod bei einem Fußballspiel mit und durch seinen Bruder erlitten habe, von Angehörigen der Darod verfolgt. Der behauptete Vorfall beim Fußballspielen konnte nicht festgestellt werden. Es droht ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr keine konkrete Gefahr. Der Beschwerdeführer hat eine sonstige Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht konkret vorgebracht. Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia: XXXX ist ein Distrikt mit der gleichnamigen Distrikthauptstadt und liegt nördlich in der Region Galguduud (Teil der Region Galmudug) direkt an der Grenze zu Äthiopien. Die Stadt XXXX steht unter der Kontrolle von Regierungstruppen und ATMIS. In der Region Galmudug und damit auch in XXXX wurde zuletzt von mehreren Kämpfen zwischen den dort ansässigen Clans berichtet, bei denen die Auslöser Streit um Weiderechte und Wasserstellen, aber auch Blutrache, sind. Die willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erreicht kein solches Ausmaß, dass dieser nur durch seine bloße Anwesenheit im Fall seiner Rückkehr gefährdet wäre, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden. römisch 40 ist ein Distrikt mit der gleichnamigen Distrikthauptstadt und liegt nördlich in der Region Galguduud (Teil der Region Galmudug) direkt an der Grenze zu Äthiopien. Die Stadt römisch 40 steht unter der Kontrolle von Regierungstruppen und ATMIS. In der Region Galmudug und damit auch in römisch 40 wurde zuletzt von mehreren Kämpfen zwischen den dort ansässigen Clans berichtet, bei denen die Auslöser Streit um Weiderechte und Wasserstellen, aber auch Blutrache, sind. Die willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers erreicht kein solches Ausmaß, dass dieser nur durch seine bloße Anwesenheit im Fall seiner Rückkehr gefährdet wäre, Opfer willkürlicher Gewalt im Zuge eines bewaffneten Konflikts zu werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort XXXX weiterhin über ein familiäres Netz. Die Familie des Beschwerdeführers ist zudem für somalische Verhältnisse wirtschaftlich ausreichend situiert. Dort leben insbesondere seine Eltern und seine Geschwister. Außerdem verfügt er über zahlreiche Familienangehörige des erweiterten Verwandtschaftsnetzes im Herkunftsort. Er hat Kontakt zu seiner Familie und kann im Fall seiner Rückkehr nach Somalia wieder bei ihnen wohnen. Es ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, die in der Vergangenheit eine hohe Summe – 6.000 USD – für seine Ausreise aufbringen konnte, ihn auch weiterhin im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen wird. Zudem wird er hinsichtlich einer Arbeitsstelle auch im Rahmen des Clansystems hinreichend Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia sozialisiert, ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über eine für somalische Verhältnisse gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, die er im Ausland erworben hat. Er beherrscht die Landessprache, ist mit den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut und spricht darüber hinaus auch etwas Englisch und Deutsch. Ihm ist die Wiederansiedlung in seiner unter Regierungskontrolle stehenden Heimatregion XXXX möglich. XXXX ist über den internationalen Flughaften Mogadischu per Flugzeug erreichbar.Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort römisch 40 weiterhin über ein familiäres Netz. Die Familie des Beschwerdeführers ist zudem für somalische Verhältnisse wirtschaftlich ausreichend situiert. Dort leben insbesondere seine Eltern und seine Geschwister. Außerdem verfügt er über zahlreiche Familienangehörige des erweiterten Verwandtschaftsnetzes im Herkunftsort. Er hat Kontakt zu seiner Familie und kann im Fall seiner Rückkehr nach Somalia wieder bei ihnen wohnen. Es ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, die in der Vergangenheit eine hohe Summe – 6.000 USD – für seine Ausreise aufbringen konnte, ihn auch weiterhin im Falle einer Rückkehr nach Somalia unterstützen wird. Zudem wird er hinsichtlich einer Arbeitsstelle auch im Rahmen des Clansystems hinreichend Unterstützung erhalten. Der Beschwerdeführer wurde in Somalia sozialisiert, ist im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig und verfügt über eine für somalische Verhältnisse gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, die er im Ausland erworben hat. Er beherrscht die Landessprache, ist mit den Gepflogenheiten seiner Heimat vertraut und spricht darüber hinaus auch etwas Englisch und Deutsch. Ihm ist die Wiederansiedlung in seiner unter Regierungskontrolle stehenden Heimatregion römisch 40 möglich. römisch 40 ist über den internationalen Flughaften Mogadischu per Flugzeug erreichbar. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Somalia: 1.4.
- Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 16.01.2025): „[…] Politische Lage […] Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2024-12-13 09:13 Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vgl. ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023).Galmudug wurde im Jahr 2015 aus Galgaduud und Teilen der Region Mudug geschaffen (ICG 25.9.2023). Der Bundesstaat ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien (Sahan/Abdi 12.7.2021; vergleiche ICG 25.9.2023). Neun der elf stammen von den Hawiye, namentlich Murosade, Sheikhal, Hawadle, Abgal / Wayeclse sowie fünf Unterclans der Habr Gedir - Ayr, Sa'ad, Salebaan, Sarur und Duduble. Zusätzlich gibt es Dir (Qubeys und Fiqi Mohamed) und Darod / Marehan sowie eine kleinere Anzahl an Yahar, Midgan und Tumal (ICG 25.9.2023). Beherrschend sind v. a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Viele Menschen in Galmudug sind Anhänger des Sufismus (ICG 25.9.2023). Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vgl. Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023).Das Budget des Bundesstaats hat sich von 2019 bis 2022 auf 32 Millionen US-Dollar verzehnfacht. Viel davon kommt von externen Unterstützungsprogrammen, die eigenen Einnahmen sind gering. Zudem unterstützt die Bundesregierung Galmudug finanziell (ICG 25.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 17.1.2024). Die Regierung hat Schwierigkeiten, ihre Autorität durchzusetzen oder die Stabilität wiederherzustellen. Wichtige Institutionen - in der Exekutive, im Parlament und in der Judikative - sind noch im Anfangsstadium und verfügen nur über geringe Kapazitäten oder Unabhängigkeit. Die Verwaltung hat Schwierigkeiten, im gesamten Staat grundlegende Dienste (z. B. Justiz) bereitzustellen. Galmudug versucht, öffentliche Dienste durch die Bildung von Bezirksräten zu dezentralisieren. Dabei wurden den zehn bestehenden Bezirken neun neue hinzugefügt, etwa Galinsoor für die Sacad / Reer Jalaf oder Baxdo als weiteren Bezirk für die Salebaan (ICG 25.9.2023). Im Feber 2020 wurde Ahmed Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten gewählt. Hierbei kam es zu Anschuldigungen hinsichtlich einer Einmischung der Bundesregierung und zum Boykott der Wahl durch Oppositionskandidaten (ICG 25.9.2023). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug seine eigene Amtszeit und die von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (HIPS 24.3.2023). In Position für Neuwahlen steht Mahad Salad als Kandidat der Damul Jadiid, der einflussreichen Fraktion der Muslimbruderschaft, der auch Präsident Hassan Sheikh angehört. Hinsichtlich des Postens des Präsidenten von Galmudug gibt es eine inoffizielle Rotation zwischen den Hawiye / Habr Gedir / Sa'ad, den Suleiman und den Ayr. Am Zuge wären die Ayr, denen Mahad Salad angehört (Sahan/SWT 17.1.2024). Die ASWJ (Ahlu Sunna Wal Jama'a) ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage / Süd-/Zentralsomalia, Puntland / Galmudug] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab aktuell der bestimmende Faktor in Galmudug (BMLV 1.12.2023). Quellen: […] Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: (Grafik nicht abgebildet) Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024): (Grafik nicht abgebildet) ACLED bietet einen Überblick über die Vorfälle in Somalia innerhalb vier unterschiedlicher Monate des Jahres 2024: (Grafik nicht abgebildet) Quellen: […] […] Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Letzte Änderung 2025-01-10 07:11 Generell hat die Regierung von Galmudug die Kontrolle über die Städte Dhusamareb, Cadaado, Matabaan und Cabudwaaq. Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ende August 2023 ist es in mehreren Städten von Galmudug (u. a. in Galkacyo, Guri Ceel, Cabudwaaq und Balanbaale) zu öffentlichen Demonstrationen gegen al Shabaab und in Unterstützung der Regierungsoffensive gekommen (Halqabsi 28.8.2023).Generell hat die Regierung von Galmudug die Kontrolle über die Städte Dhusamareb, Cadaado, Matabaan und Cabudwaaq. Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 7.8.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ende August 2023 ist es in mehreren Städten von Galmudug (u. a. in Galkacyo, Guri Ceel, Cabudwaaq und Balanbaale) zu öffentlichen Demonstrationen gegen al Shabaab und in Unterstützung der Regierungsoffensive gekommen (Halqabsi 28.8.2023). In Galmudug wurden die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland (BMLV 7.8.2024). Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen (ICG 25.9.2023), ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt (ICG 25.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; Sahan/SWT 17.1.2024). Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. Generell ist Galmudug bei den Sicherheitskräften von der Bundesregierung abhängig. In Dhusamareb findet sich die
- Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer integriert wurden. Auch Teile von Danaab und Gorgor sind in Galmudug stationiert (ICG 25.9.2023).In Galmudug wurden die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland (BMLV 7.8.2024). Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen (ICG 25.9.2023), ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt (ICG 25.9.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024; Sahan/SWT 17.1.2024). Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. Generell ist Galmudug bei den Sicherheitskräften von der Bundesregierung abhängig. In Dhusamareb findet sich die
- Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer integriert wurden. Auch Teile von Danaab und Gorgor sind in Galmudug stationiert (ICG 25.9.2023). Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Die Gruppe spielt gegenwärtig weder militärisch noch politisch eine Rolle (BMLV 7.8.2024). Die im Juni 2024 erstellte Lagekarte von PGN verortete nirgends mehr verbliebene Kräfte der ASWJ (PGN 28.6.2024). Clans: In Galmudug kommt es regelmäßig zu Clankonflikten, die oft zu kleinen, aber tödlichen Zusammenstößen führen. Die Streitigkeiten konzentrieren sich typischerweise auf den Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland. Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Zwischen 26.
- und 2.7.2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vgl. SMN 3.12.2024). Im April 2024 haben sich Clans der Dir und Marehan im Bereich zwischen Xeraale und Cabudwaaq bekämpft, mehr als zehn Menschen wurden dabei getötet (Halqabsi 28.4.2024). Zuvor starben bei Auseinandersetzungen zwischen Clans im Bereich Towfiiq (Mudug) ebenfalls mindestens zehn Menschen (Halqabsi 12.3.2024). Auch im Juni 2024 gab es im Bereich Labi Maygaag (Mudug) zwischen Milizen Kampfhandlungen mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten (HO 25.6.2024c). Ebenfalls im Juni 2024 starben erneut im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug versuchen zu intervenieren - u. a. unter Entsendung von Truppen (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Nach anderen Angaben verfügt Galmudug über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen unterstützen Galmudug dabei, Waffenstillstandsabkommen und Versöhnung zwischen Clans zu fördern - so z. B. zwischen Sa'ad und Lelkase (UNSC 27.9.2024).Clans: In Galmudug kommt es regelmäßig zu Clankonflikten, die oft zu kleinen, aber tödlichen Zusammenstößen führen. Die Streitigkeiten konzentrieren sich typischerweise auf den Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland. Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Zwischen 26.
- und 2.7.2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vergleiche SMN 3.12.2024). Im April 2024 haben sich Clans der Dir und Marehan im Bereich zwischen Xeraale und Cabudwaaq bekämpft, mehr als zehn Menschen wurden dabei getötet (Halqabsi 28.4.2024). Zuvor starben bei Auseinandersetzungen zwischen Clans im Bereich Towfiiq (Mudug) ebenfalls mindestens zehn Menschen (Halqabsi 12.3.2024). Auch im Juni 2024 gab es im Bereich Labi Maygaag (Mudug) zwischen Milizen Kampfhandlungen mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten (HO 25.6.2024c). Ebenfalls im Juni 2024 starben erneut im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug versuchen zu intervenieren - u. a. unter Entsendung von Truppen (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Nach anderen Angaben verfügt Galmudug über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen unterstützen Galmudug dabei, Waffenstillstandsabkommen und Versöhnung zwischen Clans zu fördern - so z. B. zwischen Sa'ad und Lelkase (UNSC 27.9.2024). Die Zahl an Rachemorden ist in Galmudug im Steigen begriffen (HO 28.1.2024; vgl. SMN 23.1.2024). So wurden etwa am 22.1.2024 20 km von Dhusamareb entfernt vier Personen und im November 2023 in Dhusamareb selbst zwei Männer im Zuge von Clanrache getötet (SMN 23.1.2024). Am 27.1.2024 wurden in einer Fehde weitere fünf Menschen getötet, darunter zwei Frauen und zwei Kinder (HO 28.1.2024). Die Verwaltung ist nicht in der Lage, gegen diese Clanfehden vorzugehen (SMN 23.1.2024).Die Zahl an Rachemorden ist in Galmudug im Steigen begriffen (HO 28.1.2024; vergleiche SMN 23.1.2024). So wurden etwa am 22.1.2024 20 km von Dhusamareb entfernt vier Personen und im November 2023 in Dhusamareb selbst zwei Männer im Zuge von Clanrache getötet (SMN 23.1.2024). Am 27.1.2024 wurden in einer Fehde weitere fünf Menschen getötet, darunter zwei Frauen und zwei Kinder (HO 28.1.2024). Die Verwaltung ist nicht in der Lage, gegen diese Clanfehden vorzugehen (SMN 23.1.2024). Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado, Dhusamareb, Cabudwaaq, Hobyo, Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter Kontrolle von ATMIS und/oder Regierungstruppen (PGN 28.6.2024). Ceel Buur, Wabxo, Osweyne, Budbud und Galcad werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für den größten Teil der südlichen Hälfte Galgaduuds (PGN 28.6.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Al Shabaab wurde von der Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Dhusamareb abgedrängt. Im Zentrum der Region Mudug (westlich der Linie Wisil - Miroon bzw. südlich der Achse Baxdo - Dhusamareb befinden sich noch Räume von al Shabaab. Gleiches gilt in Galgaduud für die Gebiete im Nordwesten der gedachten Linie Ceel Dheere - Galcad - Maxaas. Der Großraum Ceel Buur bis Xiindheere gilt als Gebiet der al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Kontrolle von al Shabaab beschränkt sich damit auf den Bezirk und die Stadt Ceel Buur sowie auf Teile der Bezirke Ceel Dheere und Xaradheere (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado, Dhusamareb, Cabudwaaq, Hobyo, Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter Kontrolle von ATMIS und/oder Regierungstruppen (PGN 28.6.2024). Ceel Buur, Wabxo, Osweyne, Budbud und Galcad werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für den größten Teil der südlichen Hälfte Galgaduuds (PGN 28.6.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Al Shabaab wurde von der Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Dhusamareb abgedrängt. Im Zentrum der Region Mudug (westlich der Linie Wisil - Miroon bzw. südlich der Achse Baxdo - Dhusamareb befinden sich noch Räume von al Shabaab. Gleiches gilt in Galgaduud für die Gebiete im Nordwesten der gedachten Linie Ceel Dheere - Galcad - Maxaas. Der Großraum Ceel Buur bis Xiindheere gilt als Gebiet der al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Kontrolle von al Shabaab beschränkt sich damit auf den Bezirk und die Stadt Ceel Buur sowie auf Teile der Bezirke Ceel Dheere und Xaradheere (PGN 28.6.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Nach Gebietsgewinnen für die Regierungstruppen im Jahr 2023 gestaltet sich die Frontlage Mitte 2024 im wesentlich so, wie sie sich Anfang 2023 gezeigt hatte. Die gemachten Geländegewinne in Galmudug sind durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 4.7.2024). Die Gruppe konnte in Mudug und Galgaduud mehrere Gebiete und Ortschaften wieder einnehmen (Horn 18.3.2024). Im Oktober 2024 versuchten Regierungskräfte und Clanmilizen der Abgaal zum dritten Mal nach Feber und Juni, die Kontrolle über den Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) zu erlangen. Die Kräfte wurden dabei von Luftschlägen unterstützt (ACLED 28.10.2024; vgl. CT/Karr/AEI 24.10.2024). Auch im Bereich Xaradheere (Mudug) kam es im Oktober 2024 zu Operationen. In beiden Gebieten griff al Shabaab die somalischen Kräfte vermehrt an (CT/Karr/AEI 24.10.2024).Nach Gebietsgewinnen für die Regierungstruppen im Jahr 2023 gestaltet sich die Frontlage Mitte 2024 im wesentlich so, wie sie sich Anfang 2023 gezeigt hatte. Die gemachten Geländegewinne in Galmudug sind durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 4.7.2024). Die Gruppe konnte in Mudug und Galgaduud mehrere Gebiete und Ortschaften wieder einnehmen (Horn 18.3.2024). Im Oktober 2024 versuchten Regierungskräfte und Clanmilizen der Abgaal zum dritten Mal nach Feber und Juni, die Kontrolle über den Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) zu erlangen. Die Kräfte wurden dabei von Luftschlägen unterstützt (ACLED 28.10.2024; vergleiche CT/Karr/AEI 24.10.2024). Auch im Bereich Xaradheere (Mudug) kam es im Oktober 2024 zu Operationen. In beiden Gebieten griff al Shabaab die somalischen Kräfte vermehrt an (CT/Karr/AEI 24.10.2024). Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die oktober in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 bezeichnet Galkacyo als nicht stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei Quellen erklären, dass sich die Situation in der Stadt gebessert hat, nicht aber am Stadtrand und in den Dörfern des Umlandes (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Es gibt dort immer noch Einfluss von und Angst vor al Shabaab, und auch nach wie vor Clankonflikte (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle hat die Gruppe im Norden von Galmudug einen schwächeren Zugriff als im Süden des Landes (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verübt weiterhin Attentate in der Stadt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle vom August 2024 erklärt, dass die Unsicherheit in der Stadt zugenommen hat, dass aber seitens der jeweiligen Verwaltungen entsprechende Schritte (etwa Waffentrageverbot) unternommen worden sind, um dem entgegenzutreten (Halqabsi 16.8.2024).Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die oktober in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 bezeichnet Galkacyo als nicht stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei Quellen erklären, dass sich die Situation in der Stadt gebessert hat, nicht aber am Stadtrand und in den Dörfern des Umlandes (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Es gibt dort immer noch Einfluss von und Angst vor al Shabaab, und auch nach wie vor Clankonflikte (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle hat die Gruppe im Norden von Galmudug einen schwächeren Zugriff als im Süden des Landes (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verübt weiterhin Attentate in der Stadt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle vom August 2024 erklärt, dass die Unsicherheit in der Stadt zugenommen hat, dass aber seitens der jeweiligen Verwaltungen entsprechende Schritte (etwa Waffentrageverbot) unternommen worden sind, um dem entgegenzutreten (Halqabsi 16.8.2024). Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud (689.872) und Mudug (1,317.403) leben nach Angaben einer Quelle 2,007.275 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 51 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 33 dieser 51 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 58 derartige Vorfälle (davon 41 mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Galgaduud 5,80; Mudug 1,37; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: (Grafik nicht abgebildet) uellen: […] Rechtsschutz, Justizwesen Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem (Xeer) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 3.6.2024; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023) sowie der Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht gut integriert (MBZ 6.2023). Mit dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2024). Sie bildet damit die Hauptdeterminante jeglichen Rechts (Omer2/ALRC 17.3.2023). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. BS 2024; SPC 9.2.2022).Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem (Xeer) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 3.6.2024; vergleiche BS 2024; MBZ 6.2023) sowie der Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die unterschiedlichen Rechtsformen sind nicht gut integriert (MBZ 6.2023). Mit dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2024). Sie bildet damit die Hauptdeterminante jeglichen Rechts (Omer2/ALRC 17.3.2023). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vergleiche BS 2024; SPC 9.2.2022). Gewaltenteilung: Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 22.4.2024), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene (BS 2024).Gewaltenteilung: Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 23.8.2024; vergleiche USDOS 22.4.2024), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene (BS 2024). Rechtsstaatlichkeit: Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2024). Eine landesweite Implementierung und einheitliche Anwendung der von der somalischen Bundesregierung vorgegebenen Bestimmungen ist nicht gesichert (AA 3.6.2024). Selbst in Gebieten, die offiziell von der Regierung kontrolliert werden, ist das Justizsystem ebenso dysfunktional wie die Regierung selbst. Entscheidungen staatlicher Gerichte sind weitgehend nicht durchsetzbar (Rollins/HIR 27.3.2023). Die bloße Existenz des parallelen Rechtssystems von al Shabaab, das noch dazu von einer Gruppe angeboten wird, die ausdrücklich auf den Sturz der bestehenden Regierung hofft, zeigt, dass der somalische Staat nicht in der Lage ist, den Rechtsstaat durchzusetzen (Rollins/HIR 27.3.2023). Folglich ist das Vertrauen der Menschen in die formelle Justiz gering. Sie wird als teuer, ineffizient und manipulierbar wahrgenommen (BS 2024). In der Bevölkerung herrscht die Auffassung, wonach Bundes- und Regionalregierungen bislang daran scheitern, Recht zu sprechen (AJ 14.9.2022b). Oft halten sich Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b), Staatsvertreter und Bürger nicht zwangsläufig an Gerichtsurteile (BS 2024). Das Ignorieren von Urteilen bringt keine Konsequenzen mit sich (Sahan/SWT 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 2024b). Gegen Urteile ordentlicher Gerichte wird mitunter im traditionellen oder islamischen Rechtsrahmen Berufung eingelegt. Fälle von IDPs werden von Gerichten oft ignoriert und diese dazu gedrängt, Probleme über Älteste zu lösen (TANA/ACRC 9.3.2023). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (MBZ 6.2023).Oft halten sich Behörden nicht an gerichtliche Anordnungen (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b), Staatsvertreter und Bürger nicht zwangsläufig an Gerichtsurteile (BS 2024). Das Ignorieren von Urteilen bringt keine Konsequenzen mit sich (Sahan/SWT 21.11.2022). Durchgesetzt wird formelles Recht eher noch im urbanen als im ländlichen Kontext (ACCORD 31.5.2021, S. 36). Bürger wenden sich aufgrund der Mängel im formellen Justizsystem oft an die traditionelle oder die islamische Rechtsprechung (FH 2024b). Gegen Urteile ordentlicher Gerichte wird mitunter im traditionellen oder islamischen Rechtsrahmen Berufung eingelegt. Fälle von IDPs werden von Gerichten oft ignoriert und diese dazu gedrängt, Probleme über Älteste zu lösen (TANA/ACRC 9.3.2023). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (MBZ 6.2023). Staatlicher Schutz: Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 23.8.2024). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betrieben nicht ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022). Staatlicher Schutz muss in Süd-/Zentralsomalia aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024). Befinden sich IDPs oder Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz. Staatliche Sicherheitskräfte sind i.d.R. zu schwach, um hier effektiv eingreifen zu können. Daher wird die „Regelung“ grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB Nairobi 10.2024).Staatlicher Schutz: Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 23.8.2024). Der Hauptgrund, weswegen Menschen Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen, ist es, dass die Regierung Einzelpersonen und Betrieben nicht ausreichend Sicherheit bieten kann (UNSC 10.10.2022). Staatlicher Schutz muss in Süd-/Zentralsomalia aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024). Befinden sich IDPs oder Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche TANA/ACRC 9.3.2023). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz. Staatliche Sicherheitskräfte sind i.d.R. zu schwach, um hier effektiv eingreifen zu können. Daher wird die „Regelung“ grundsätzlich den Clans selbst überlassen (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle fasst die Situation hinsichtlich staatlichen Schutzes folgendermaßen zusammen: Für Staatsbürger ist es weiterhin schwierig, Zugang zu Justiz und staatlichem Schutz zu erhalten. Den für die Sicherheit der Bürger verantwortlichen Institutionen mangelt es i.d.R. an der Fähigkeit oder Bereitschaft, wirksamen Schutz zu bieten. Sie verfügen nur über sehr geringe Kapazitäten, um die Sicherheit der Bürger gewährleisten zu können. Zudem hat die allgegenwärtige Korruption das Vertrauen der Bürger in das Handeln dieser Institutionen geschwächt. Da die Behörden meist Clan-orientiert organisiert sind, können Angehörige größerer Clans bzw. von Clans, die auf lokaler Ebene dominieren, eher staatlichen Schutz erhalten als kleinere bzw. Minderheitenclans. Aufgrund all dieser Tatsachen bevorzugen viele Bürger die Beilegung von Streitigkeiten über informelle Strukturen (i.d.R. Xeer und/oder Scharia) innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaft (MBZ 6.2023). Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit, Verfügbarkeit: De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (MBZ 6.2023). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems sind mangelhaft (AA 23.8.2024). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet. Es gibt jedenfalls zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. Viele dieser Gerichte verfügen jedoch nur über begrenzte Kapazitäten. Die Gerichte sind für die Straf- und Zivilrecht zuständig. Darüber hinaus gibt es in Mogadischu ein Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof. Puntland und Somaliland haben jeweils ihr eigenes formelles und hierarchisches Gerichtssystem (BS 2024). Insgesamt gibt es aber nur wenige staatliche Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan/SWT 21.11.2022). Generell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Die internationale Unterstützung fokussiert maßgeblich auf das Strafrecht, während Zivilrecht und Verfassungsreform vernachlässigt werden. De facto ist eine Zivilgerichtsbarkeit nur in größeren Städten verfügbar (Omer2/ALRC 17.3.2023).Formelle Justiz - Struktur, Zuständigkeit, Verfügbarkeit: De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (MBZ 6.2023). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems sind mangelhaft (AA 23.8.2024). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet. Es gibt jedenfalls zwei Bezirksgerichte in HirShabelle, sechs im SWS, acht in Jubaland und eines in Galmudug. Viele dieser Gerichte verfügen jedoch nur über begrenzte Kapazitäten. Die Gerichte sind für die Straf- und Zivilrecht zuständig. Darüber hinaus gibt es in Mogadischu ein Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof. Puntland und Somaliland haben jeweils ihr eigenes formelles und hierarchisches Gerichtssystem (BS 2024). Insgesamt gibt es aber nur wenige staatliche Gerichte, Menschen müssen oft weite Reisen in Kauf nehmen (Sahan/SWT 21.11.2022). Generell sind Gerichte nur in größeren Städten verfügbar (BS 2024; vergleiche USDOS 22.4.2024). Die internationale Unterstützung fokussiert maßgeblich auf das Strafrecht, während Zivilrecht und Verfassungsreform vernachlässigt werden. De facto ist eine Zivilgerichtsbarkeit nur in größeren Städten verfügbar (Omer2/ALRC 17.3.2023). Beispiel Kismayo (Stand 2021): In dieser Stadt gibt es zwei Bezirksgerichte, ein Obergericht und ein Berufungsgericht. Zudem existieren ein Ältestenkomitee, wohin Streitigkeiten getragen werden können (Xeer) und private Schariagerichte. Die drei Justizsysteme koordinieren sich unter dem Schirm der formellen Gerichte, endgültige Entscheidungen werden von diesen getroffen. Abseits davon wurde ein spezielles Land-Komitee geschaffen, das sich mit komplexen und sensiblen Streitigkeiten um Land befasst. Dieses Komitee verfügt über eine eigene Polizeieinheit, um Beschlüsse durchzusetzen (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Formelle Justiz - Kapazitäten, Verfahrensrechte: Den Gerichten mangelt es an Kapazitäten, Personal, Ausbildung und Infrastruktur (BS 2024). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 2024b; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dollar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). Ein Grund für die hohen Kosten stellen ausständige Gehälter für Richter dar (BS 2024). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 23.8.2024). Die meisten gesetzlich vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nur selten eingehalten (USDOS 22.4.2024; vgl. AA 23.8.2024).Formelle Justiz - Kapazitäten, Verfahrensrechte: Den Gerichten mangelt es an Kapazitäten, Personal, Ausbildung und Infrastruktur (BS 2024). Das Justizsystem ist zersplittert und unterbesetzt (FH 2024b; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023). Gleichzeitig kosten Verfahren bis zu 5.000 US-Dollar und diese können sich über Jahre hinziehen (Sahan/SWT 21.11.2022; vergleiche AJ 14.9.2022b). Ein Grund für die hohen Kosten stellen ausständige Gehälter für Richter dar (BS 2024). Es gibt zwar einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht und gewürdigt (AA 23.8.2024). Die meisten gesetzlich vorgesehenen Rechte für ein faires Verfahren werden bei Gericht nur selten eingehalten (USDOS 22.4.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Oft werden Richter und Staatsanwälte nicht aufgrund ihrer Qualifikation ernannt (SIDRA 11.2019). Viele Richter staatlicher Gerichte sind ausschließlich im Bereich der Scharia ausgebildet worden, z. B. im Sudan (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Richtern und Staatsanwälten mangelt es außerdem an Kenntnissen zu Menschenrechten (UNHRCOM 6.5.2024). UNODC leistet Weiterbildung für Staatsanwälte und Richter in Mogadischu (FTL 24.7.2022), und auch UNSOM trägt zur Ausbildung von Richtern und Justizpersonal bei (UNSC 2.2.2024). In Mogadischu konnten hinsichtlich der Qualität der Richter Verbesserungen beobachtet werden (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Seit 2016 ist es zu einer signifikanten Ausweitung von unentgeltlicher Rechtshilfe gekommen, allerdings ist das Ausmaß immer noch unzureichend (OHCHR 2.12.2022). UNDP unterstützt in Puntland seit 2007 das Puntland Legal Aid Centre (PLAC). Dieses hilft vulnerablen, armen und benachteiligten Menschen in IDP-Lagern und entlegenen Gegenden. Das PLAC hat Büros in Garoowe, Bossaso und Galkacyo (UNSOM 12.11.2022). Formelle Justiz - Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 23.8.2024). Die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Justiz wird nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 2024). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan/SWT 21.11.2022), und Urteile werden mitunter durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2024b). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 22.4.2024).Formelle Justiz - Unabhängigkeit: In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 23.8.2024). Die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit der Justiz wird nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 2024). Das Clansystem unterminiert die Strafjustiz. Clanführer üben Macht und Einfluss aus (Sahan/SWT 21.11.2022), und Urteile werden mitunter durch Clan- oder politischen Überlegungen seitens der Richter beeinflusst (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2024b). Einige lokale Gerichte sind bei ihrer Rechtsdurchsetzung vom örtlich dominanten Clan abhängig (USDOS 22.4.2024). Formelle Justiz - Korruption: Zudem spielen in der somalischen Justiz Bestechlichkeit und Korruption eine Rolle (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.11.2022; BS 2024; FH 2024b). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 22.4.2024). Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 22.4.2024; vgl. SIDRA 11.2019). Laut einem Experten können Entscheidungen bei staatlichen Gerichten erkauft werden (AQSOM 4 6.2024). In anderen Worten ist [Zitat] 'die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden' (Sahan/SWT 9.4.2021). Dementsprechend ergeben sich tendenziell Benachteiligungen für wirtschaftlich schwächere Gruppen und Minderheiten (ÖB Nairobi 10.2024).Formelle Justiz - Korruption: Zudem spielen in der somalischen Justiz Bestechlichkeit und Korruption eine Rolle (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 21.11.2022; BS 2024; FH 2024b). Diese behindert den Zugang zu fairen Verfahren (USDOS 22.4.2024). Richter und Staatsanwälte verlangen mitunter Bestechungsgelder (SIDRA 11.2019). In einigen Fällen wurden Häftlinge entlassen, nachdem sich Sicherheitskräfte, Angehörige der Justizwache, Politiker oder Clanälteste für sie eingesetzt hatten (USDOS 22.4.2024; vergleiche SIDRA 11.2019). Laut einem Experten können Entscheidungen bei staatlichen Gerichten erkauft werden (AQSOM 4 6.2024). In anderen Worten ist [Zitat] 'die somalische Justiz ein Marktplatz, an welchem Gefallen, Einfluss und Geld ausgetauscht werden' (Sahan/SWT 9.4.2021). Dementsprechend ergeben sich tendenziell Benachteiligungen für wirtschaftlich schwächere Gruppen und Minderheiten (ÖB Nairobi 10.2024). Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und Milizgewalt zuständig (BS 2024). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher Art. Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024; FH 2024b), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben widerspricht der Einsatz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan/SWT 16.9.2022). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 23.8.2024; vgl. HRW 11.1.2024; BS 2024; FH 2024b). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung zugestanden (USDOS 22.4.2024; vgl. Sahan/SWT 21.6.2023). Manchmal können zum Tode Verurteilte in Berufung gehen (USDOS 22.4.2024). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausgesprochenes Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022).Militärgerichte: Grundsätzlich sind Militärgerichte für Fälle von islamistischem Terrorismus und Milizgewalt zuständig (BS 2024). Allerdings verhandeln und urteilen sie weiterhin über Fälle jeglicher "Art". Darunter fallen auch zivilrechtliche Fälle, die eigentlich nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen (AA 23.8.2024; vergleiche BS 2024; FH 2024b), bzw. wo unklar ist, ob diese in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (USDOS 22.4.2024). Nach anderen Angaben widerspricht der Einsatz von Militärgerichten oftmals der Übergangsverfassung (Sahan/SWT 16.9.2022). Verfahren vor Militärgerichten entsprechen teilweise nicht den international anerkannten Standards für faire Gerichtsverfahren (AA 23.8.2024; vergleiche HRW 11.1.2024; BS 2024; FH 2024b). Angeklagten wird nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung zugestanden (USDOS 22.4.2024; vergleiche Sahan/SWT 21.6.2023). Manchmal können zum Tode Verurteilte in Berufung gehen (USDOS 22.4.2024). Laut einem Bericht über ein von einem Militärgericht gegen einen Soldaten ausgesprochenes Todesurteil wurde diesem ein Monat Berufungsfrist eingeräumt (HO 4.12.2022). Traditionelles Recht - Xeer und Scharia: Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 80-90 % der Somali bevorzugen dieses System, denn es gilt als leichter zugänglich, schneller, transparenter und billiger (MBZ 6.2023; vgl. Omer2/ALRC 17.3.2023; SPC 9.2.2022). Sucht jemand Gerechtigkeit, wendet er sich zuallererst an die Ältesten (AQSOM 4 6.2024). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Traditionelles Recht - Xeer und Scharia: Das informelle Justizsystem (Scharia und Xeer) spielt eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Gerechtigkeit. 80-90 % der Somali bevorzugen dieses System, denn es gilt als leichter zugänglich, schneller, transparenter und billiger (MBZ 6.2023; vergleiche Omer2/ALRC 17.3.2023; SPC 9.2.2022). Sucht jemand Gerechtigkeit, wendet er sich zuallererst an die Ältesten (AQSOM 4 6.2024). Durch Älteste und al Shabaab werden selbst in Mogadischu mehr Fälle abgewickelt als durch formelle Gerichte (Majid/Abdirahman/LSE 26.3.2021). Xeer fußt zu großen Teilen auf der Scharia sowie auf kulturellen Traditionen und religiösen und sozialen Normen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Mit einer eigenen Policy zu traditioneller Konfliktlösung soll die Anwendung von Xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich wird Xeer bei Strafverbrechen auf unterschiedliche Art und Weise angewendet (USDOS 30.6.2024). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abgehandelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag) (Sahan/SWT 16.9.2022). Geschädigte Clans oder Einzelpersonen sind auf die im Xeer zwischen den Clans getroffenen Vereinbarungen angewiesen, um eine Entschädigung zu erhalten. Dort finden sich Regelungen nach Art und Ausmaß der Straftat sowie hinsichtlich der Person des Täters und des Opfers. Verhandlungen können entweder bilateral oder multilateral zwischen Clans geführt werden. Älteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure (TANA/ACRC 9.3.2023). Im Xeer werden Vorbringen von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert (BS 2024). Clanälteste sehen sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passagen der Scharia heranziehen (USDOS 30.6.2024). Xeer als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht kann in seiner Praxis je nach geografischer Lage und Kultur verschiedener Clangruppen stark variieren. Zudem enthält Xeer Überreste von Praktiken, die entweder verboten sind oder nicht anderweitig in der Scharia widergespiegelt werden (z. B. FGM) (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. MBZ 6.2023).Xeer fußt zu großen Teilen auf der Scharia sowie auf kulturellen Traditionen und religiösen und sozialen Normen (Omer2/ALRC 17.3.2023). Es wird angenommen, dass Xeer schon vor islamischen oder kolonialen Ordnungen existiert hat. In der provisorischen Verfassung wird Xeer als traditioneller Konfliktlösungsmechanismus anerkannt. Mit einer eigenen Policy zu traditioneller Konfliktlösung soll die Anwendung von Xeer reguliert und auf "nicht-schwere" Verbrechen begrenzt werden. Tatsächlich wird Xeer bei Strafverbrechen auf unterschiedliche Art und Weise angewendet (USDOS 30.6.2024). Jedenfalls können etwa Mordfälle von Ältesten im Xeer abgehandelt werden, oft enden die Verhandlungen mit einer finanziellen Kompensation (Diya/Mag) (Sahan/SWT 16.9.2022). Geschädigte Clans oder Einzelpersonen sind auf die im Xeer zwischen den Clans getroffenen Vereinbarungen angewiesen, um eine Entschädigung zu erhalten. Dort finden sich Regelungen nach Art und Ausmaß der Straftat sowie hinsichtlich der Person des Täters und des Opfers. Verhandlungen können entweder bilateral oder multilateral zwischen Clans geführt werden. Älteste sind in diesem System die maßgeblichen Akteure (TANA/ACRC 9.3.2023). Im Xeer werden Vorbringen von Fall zu Fall verhandelt und von Ältesten implementiert (BS 2024). Clanälteste sehen sich örtliche Präzedenzfälle an, bevor sie die relevanten Passagen der Scharia heranziehen (USDOS 30.6.2024). Xeer als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht kann in seiner Praxis je nach geografischer Lage und Kultur verschiedener Clangruppen stark variieren. Zudem enthält Xeer Überreste von Praktiken, die entweder verboten sind oder nicht anderweitig in der Scharia widergespiegelt werden (z. B. FGM) (Omer2/ALRC 17.3.2023; vergleiche MBZ 6.2023). Xeer dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten (USDOS 22.4.2024) und ist auch für den sozialen Frieden bzw. den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Bedeutung (SPC 9.2.2022). Xeer ist einerseits in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Andererseits dient Xeer auch in den Städten oft der Konfliktlösung – z. B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern (SEM 31.5.2017, S. 34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (STDOK 8.2017, S. 100). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren (LIFOS 9.4.2019). Und obwohl das traditionelle Rechtssystem oft weiteres Blutvergießen verhindert, führt es gleichzeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan/SWT 16.9.2022). In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019), in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Entscheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Zudem kann im Xeer mitunter gegen Urteile ordentlicher Gerichte Berufung eingelegt werden (TANA/ACRC 9.3.2023). Frauen haben im Xeer kaum eine Stimme, können in diesem System nicht selbst aktiv werden und sind auf ein männliches Netzwerk angewiesen (LIFOS 1.7.2019; vgl. MBZ 6.2023).Und obwohl das traditionelle Rechtssystem oft weiteres Blutvergießen verhindert, führt es gleichzeitig zu Straflosigkeit und unterminiert die Strafjustiz (Sahan/SWT 16.9.2022). In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019), in anderen Fällen behindert der Einsatz des Xeer Polizei und Justiz. Jedenfalls wiegt eine Entscheidung im Xeer schwerer als ein Urteil vor einem formellen Gericht. Im Zweifel zählt die Entscheidung im Xeer (LIFOS 1.7.2019). Es ist möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Zudem kann im Xeer mitunter gegen Urteile ordentlicher Gerichte Berufung eingelegt werden (TANA/ACRC 9.3.2023). Frauen haben im Xeer kaum eine Stimme, können in diesem System nicht selbst aktiv werden und sind auf ein männliches Netzwerk angewiesen (LIFOS 1.7.2019; vergleiche MBZ 6.2023). Clanschutz im Xeer: Clans und die Androhung von Rache bieten den somalischen Bürgern ein unterschiedliches Maß an Schutz (BS 2024). Maßgeblicher Akteur im Xeer ist der Jilib – die sogenannte Diya/Mag/Blutgeld-zahlende Gruppe. Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet – je nach Region, Clan und Status – ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Xeer-Verträge geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat – z. B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde – sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen (SEM 31.5.2017). Wenn einer Person etwas passiert, dann wendet sie sich nicht an die Polizei, sondern zuallererst an die eigene Familie und den Clan (FIS 7.8.2020b). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass etwa bei der Abwicklung von Unfällen zumeist Clans involviert sind, während sich die Polizei heraushält. Demnach sind jene Personen, die tatsächlich im Gefängnis sitzen, v. a. diejenigen, die von ihrem Clan zurückgelassen wurden oder vor Ort Außenseiter sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Clanschutz funktioniert generell – aber nicht immer – besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clanmechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind – insbesondere bei Kompensationszahlungen. Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). In diesem System wird die Gerechtigkeit von den Clanältesten verwaltet, denn Xeer konzentriert sich vorwiegend auf die Interessen des Clans oder Subclans und die gegenseitigen Beziehungen zwischen Clan und Subclans und nicht auf die Interessen des Opfers einer Straftat (MBZ 6.2023). Gleichzeitig bedeutet der Ausdruck „Clanschutz“ in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Mag/Diya zu zahlen – oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017). Allerdings haben schwächere Clans und Minderheiten oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019). Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018).Aufgrund der Schwäche bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans also auch heute eine wichtige politische, rechtliche und soziale Rolle (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024), denn die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden (SEM 31.5.2017). Die patrilineare Abstammungsgemeinschaft - der Clan - schaltet sich also in Konfliktfällen ein, etwa bei Landkonflikten, Unfällen mit Personenschaden, bei Tötungsdelikten und Vergewaltigungen (ACCORD 31.5.2021). Dementsprechend wird etwa ein Tod in erster Linie durch die Zahlung von Blutgeld und nicht durch einen Rachemord ausgeglichen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Die Clanzugehörigkeit kann also manche Täter vor einer Tat zurückschrecken lassen, doch hat auch der Clanschutz seine Grenzen. Angehörige nicht-dominanter Clans und Gruppen sind etwa vulnerabler (Landinfo 15.5.2018). Das traditionelle Justizsystem hat für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinder, Minderheitenclans, Behinderte und IDPs oft negative Auswirkungen (SPC 9.2.2022). Außerdem kann z. B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren (SEM 31.5.2017). Problematisch ist zudem, dass im Xeer oft ganze (Sub-)Clans für die Taten Einzelner zur Verantwortung gezogen werden (USDOS 22.4.2024). Trotzdem sind die Mechanismen des Xeer wichtig, da sie nahe an den Menschen wirken und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv (UNHRC 6.9.2017). Zusammenfassend ist Xeer ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab und kommen z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). In einer Dokumentation der Deutschen Welle berichten Clan-Älteste, dass sie bzw. Sultans im ganzen Clan Geld sammeln. Bei einem Mordfall müssen z. B. 50.000 US-Dollar gesammelt werden. Die Ältesten telefonieren dann mit Clan-Mitgliedern und diese geben jeweils 5-200 US-Dollar. Die Zahlung ist dabei nicht optional, sondern verpflichtend. Bei einer Verweigerung erfolgt eine Bestrafung. Selbst zum Tode verurteilte Mörder können so gerettet werden. Diese bleiben lediglich so lange in Haft, bis der Clan des Opfers das Geld erhält (DW 3.2021). Diese Art des "Fundraising" nennt sich Qaraan (Majid/Abdirahman/Hassan 2017). Scharia: Grundsätzlich dient die Scharia bei Entscheidungen in Familienangelegenheiten (Omer2/ALRC 17.3.2023). Problematisch ist, dass die Scharia von Gerichten an unterschiedlichen Orten auch unterschiedlich interpretiert wird bzw. dass es mehrere Versionen der Scharia gibt. Schariagerichte werden auch für andere Rechtsdienste herangezogen – sie werden als effizienter, weniger korrupt, schneller und fairer angesehen (BS 2024). Frauen können im Rahmen der Scharia effektiver Recht bekommen als im sehr patriarchalen und oft auch intransparenten traditionellen Recht (ACCORD 31.5.2021, S.32). Recht bei al Shabaab: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe über das Gewaltmonopol – auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan/SWT 21.11.2022). Außerdem wird dort das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der streng wahhabitischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt (AA 23.8.2024). Al Shabaab folgt einer eigenen, strengen (salafistischen) Auslegung der Scharia (BS 2024; vgl. USDOS 22.4.2024). Xeer kommt fallweise zum Einsatz (USDOS 30.6.2024; vgl. MBZ 6.2023), wo es nicht der eigenen Interpretation der Scharia widerspricht (BS 2024). Eine Quelle berichtet von einer Kombination von Xeer und Scharia (Rollins/HIR 27.3.2023). Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 22.4.2024).Recht bei al Shabaab: In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab verfügt die Gruppe über das Gewaltmonopol – auch hinsichtlich der Durchsetzung von Gerichtsurteilen, denen mit Drohungen und Gewalt Nachdruck verliehen wird (Sahan/SWT 21.11.2022). Außerdem wird dort das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der streng wahhabitischen Ideologie der Gruppe nicht anerkannt (AA 23.8.2024). Al Shabaab folgt einer eigenen, strengen (salafistischen) Auslegung der Scharia (BS 2024; vergleiche USDOS 22.4.2024). Xeer kommt fallweise zum Einsatz (USDOS 30.6.2024; vergleiche MBZ 6.2023), wo es nicht der eigenen Interpretation der Scharia widerspricht (BS 2024). Eine Quelle berichtet von einer Kombination von Xeer und Scharia (Rollins/HIR 27.3.2023). Jedenfalls gibt es dort kein formelles Justizsystem (USDOS 22.4.2024). In von der Gruppe kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 23.8.2024; vgl. BS 2024; MBZ 6.2023; AJ 14.9.2022b). Die Polizei (Hisba) der al Shabaab verhaftet Personen mitunter für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören, das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 22.4.2024; vgl. TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. das Nichtbefolgen gegebener Kleidervorschriften (BS 2024), den Verkauf von Khat, wegen eines unordentlichen Haar- oder Bartschnittes (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; vgl. CFR 6.12.2022a), unerlaubter Inhalte auf dem Mobiltelefon, Fußballschauens oder -spielens (USDOS 22.4.2024). In manchen Regionen wurden Frauen zu Prügelstrafen verurteilt, weil sie ohne männlichen Verwandten das Haus verlassen haben (BS 2024). Die Vorschriften werden nicht einheitlich durchgesetzt (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), das Strafmaß ist mitunter kreativ. So verlangt al Shabaab beispielsweise von Personen, die mit Zigaretten erwischt werden, als Strafe eine AK-47 mit 120 Schuss Munition. Schon oftmals konnten Älteste die lokale al Shabaab davon überzeugen, diese Bestimmung nicht umzusetzen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).In von der Gruppe kontrollierten Gebieten werden regelmäßig extreme Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, darunter Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebstahl oder Hinrichtungen für Ehebruch (AA 23.8.2024; vergleiche BS 2024; MBZ 6.2023; AJ 14.9.2022b). Die Polizei (Hisba) der al Shabaab verhaftet Personen mitunter für "Vergehen" wie Rauchen, Musikhören, das Tragen eines BHs oder das Nicht-Tragen eines Hidschabs (USDOS 22.4.2024; vergleiche TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. das Nichtbefolgen gegebener Kleidervorschriften (BS 2024), den Verkauf von Khat, wegen eines unordentlichen Haar- oder Bartschnittes (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022; vergleiche CFR 6.12.2022a), unerlaubter Inhalte auf dem Mobiltelefon, Fußballschauens oder -spielens (USDOS 22.4.2024). In manchen Regionen wurden Frauen zu Prügelstrafen verurteilt, weil sie ohne männlichen Verwandten das Haus verlassen haben (BS 2024). Die Vorschriften werden nicht einheitlich durchgesetzt (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022), das Strafmaß ist mitunter kreativ. So verlangt al Shabaab beispielsweise von Personen, die mit Zigaretten erwischt werden, als Strafe eine AK-47 mit 120 Schuss Munition. Schon oftmals konnten Älteste die lokale al Shabaab davon überzeugen, diese Bestimmung nicht umzusetzen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Al Shabaab hat ein Netzwerk von Gerichten im ganzen Land aufgebaut (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. BS 2024). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. AJ 14.9.2022b). Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen – selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen Angehörigen der Diaspora (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. BS 2024). Al Shabaab verfügt über vier Arten von Gerichten: allgemeine Gerichte, die sich um jegliche Konflikte abseits von Landstreitigkeiten kümmern; Sondergerichte für Landstreitigkeiten; Berufungsgerichte; und Gerichte der „Sicherheitskräfte“. Das Berufungsgericht befasst sich nur mit Landstreitigkeiten, da diese Interpretationsspielraum zulassen. Daher darf gegen solche Urteile Berufung eingelegt werden. Alle anderen Angelegenheiten werden nach schriftlichen Regeln behandelt, die auf dem Koran und der Sunna basieren. Unabhängig davon befassen sich die Gerichte der „Sicherheitskräfte“ einerseits mit Verbrechen, die von Mitgliedern der al Shabaab begangen wurden, und andererseits mit mutmaßlichen Spionen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).Al Shabaab hat ein Netzwerk von Gerichten im ganzen Land aufgebaut (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche BS 2024). Neben zahlreichen permanenten Gerichten kommen auch mobile Gerichte in von der Regierung kontrollierten Gebieten zum Einsatz (Sahan/SWT 21.11.2022; vergleiche AJ 14.9.2022b). Über die Jahre haben diese Gerichte einiges an Popularität und Akzeptanz in der Bevölkerung gewonnen – selbst in einigen von der Regierung kontrollierten Gebieten und bei einigen Angehörigen der Diaspora (Sahan/SWT 21.11.2022; vergleiche BS 2024). Al Shabaab verfügt über vier Arten von Gerichten: allgemeine Gerichte, die sich um jegliche Konflikte abseits von Landstreitigkeiten kümmern; Sondergerichte für Landstreitigkeiten; Berufungsgerichte; und Gerichte der „Sicherheitskräfte“. Das Berufungsgericht befasst sich nur mit Landstreitigkeiten, da diese Interpretationsspielraum zulassen. Daher darf gegen solche Urteile Berufung eingelegt werden. Alle anderen Angelegenheiten werden nach schriftlichen Regeln behandelt, die auf dem Koran und der Sunna basieren. Unabhängig davon befassen sich die Gerichte der „Sicherheitskräfte“ einerseits mit Verbrechen, die von Mitgliedern der al Shabaab begangen wurden, und andererseits mit mutmaßlichen Spionen (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt (HIPS 4.2021), bevorzugen viele Menschen ihre Gerichte – auch Personen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 23.8.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023) und selbst Soldaten und Polizisten (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. SG 16.8.2022). Die Gerichte von al Shabaab werden im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit als leichter zugänglich, transparenter, fairer, schneller und billiger, weniger oder nicht korrupt und insgesamt effizienter beschrieben (MBZ 6.2023; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023; BS 2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Prozesse bei al Shabaab sind rasch beendet (AJ 14.9.2022b), werden mitunter innerhalb weniger Tage abgewickelt (Sahan/SWT 21.11.2022) - es kommt dort zumindest zu einer Entscheidung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einem Experten schlägt sich ein Gericht der Gruppe mitunter auf die Seite jener Partei, von der sie sich langfristig eine Gegenleistung erwarten kann (AQSOM 4 6.2024). Allerdings bieten die Schariagerichte von al Shabaab manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren (SRF 27.12.2021). Für manche Gruppen - v. a. Frauen und Minderheiten - die von der formellen und der traditionellen Justiz marginalisiert werden, bietet al Shabaab einen wirksameren Rechtsschutz (MBZ 6.2023). Für manche Frauen sind diese Gerichte z. B. die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen (UNSC 1.11.2019). Auch Opfer sexueller Gewalt bevorzugen laut einer Quelle die Gerichte von al Shabaab (MBZ 6.2023).Obwohl al Shabaab Prozesskosten bzw. Gerichtsgebühren einhebt (HIPS 4.2021), bevorzugen viele Menschen ihre Gerichte – auch Personen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 23.8.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023; Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023) und selbst Soldaten und Polizisten (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche SG 16.8.2022). Die Gerichte von al Shabaab werden im Vergleich zur staatlichen Gerichtsbarkeit als leichter zugänglich, transparenter, fairer, schneller und billiger, weniger oder nicht korrupt und insgesamt effizienter beschrieben (MBZ 6.2023; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023; BS 2024; AA 23.8.2024; ÖB Nairobi 10.2024). Die Prozesse bei al Shabaab sind rasch beendet (AJ 14.9.2022b), werden mitunter innerhalb weniger Tage abgewickelt (Sahan/SWT 21.11.2022) - es kommt dort zumindest zu einer Entscheidung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einem Experten schlägt sich ein Gericht der Gruppe mitunter auf die Seite jener Partei, von der sie sich langfristig eine Gegenleistung erwarten kann (AQSOM 4 6.2024). Allerdings bieten die Schariagerichte von al Shabaab manchmal die einzige Möglichkeit, überhaupt Gerechtigkeit zu erfahren (SRF 27.12.2021). Für manche Gruppen - v. a. Frauen und Minderheiten - die von der formellen und der traditionellen Justiz marginalisiert werden, bietet al Shabaab einen wirksameren Rechtsschutz (MBZ 6.2023). Für manche Frauen sind diese Gerichte z. B. die einzige Möglichkeit, um finanzielle Ansprüche an vormalige Ehemänner oder männliche Verwandte geltend zu machen (UNSC 1.11.2019). Auch Opfer sexueller Gewalt bevorzugen laut einer Quelle die Gerichte von al Shabaab (MBZ 6.2023). Die "Schattengerichte" der al Shabaab behandeln eine Vielzahl von Streitigkeiten, etwa hinsichtlich natürlicher Ressourcen, bei wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten oder bei Vorwürfen der Clandiskriminierung. Sie befassen sich zudem mit Fragen der Erpressung, Korruption und rechtswidrigen Verhaftungen, was bedeutet, dass die Gruppe Regierungs- und Strafverfolgungsbeamte sowie Zivilisten "strafrechtlich" verfolgt (Rollins/HIR 27.3.2023). Auch Land- und Vertragsstreitigkeiten - etwa zwischen Wirtschaftstreibenden - werden häufig von al Shabaab verhandelt, mitunter aber auch Zivil- und Strafrechtssachen (Sahan/SWT 21.11.2022; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Urteile können laut einer Quelle auch via Telefon verkündet werden (MBZ 6.2023). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b). Manchmal heben Gerichte der Gruppe Urteile formeller Gerichte auf (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. AJ 14.9.2022b).Die "Schattengerichte" der al Shabaab behandeln eine Vielzahl von Streitigkeiten, etwa hinsichtlich natürlicher Ressourcen, bei wirtschaftlichen Meinungsverschiedenheiten oder bei Vorwürfen der Clandiskriminierung. Sie befassen sich zudem mit Fragen der Erpressung, Korruption und rechtswidrigen Verhaftungen, was bedeutet, dass die Gruppe Regierungs- und Strafverfolgungsbeamte sowie Zivilisten "strafrechtlich" verfolgt (Rollins/HIR 27.3.2023). Auch Land- und Vertragsstreitigkeiten - etwa zwischen Wirtschaftstreibenden - werden häufig von al Shabaab verhandelt, mitunter aber auch Zivil- und Strafrechtssachen (Sahan/SWT 21.11.2022; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023; VOA 17.8.2022; SG 16.8.2022). Urteile können laut einer Quelle auch via Telefon verkündet werden (MBZ 6.2023). Gegen Urteile von Gerichten der al Shabaab kann Berufung eingelegt werden (AJ 14.9.2022b). Manchmal heben Gerichte der Gruppe Urteile formeller Gerichte auf (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche AJ 14.9.2022b). Für die Menschen scheint al Shabaab am ehesten dazu in der Lage zu sein, Gesetze (AQSOM 4 6.2024) und Gerichtsurteile energisch und streng durchzusetzen (MBZ 6.2023; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023). Dies geschieht durch Gewalt bzw. die Androhung von Gewalt (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Researcher/STDOK/SEM 4.2023; AA 23.8.2024) - auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 23.8.2024). Wenn sich jemand nicht daran hält, riskiert er Raub, Verletzung oder seinen eigenen oder den Tod von Angehörigen (Rollins/HIR 27.3.2023). Für die Menschen scheint al Shabaab am ehesten dazu in der Lage zu sein, Gesetze (AQSOM 4 6.2024) und Gerichtsurteile energisch und streng durchzusetzen (MBZ 6.2023; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023). Dies geschieht durch Gewalt bzw. die Androhung von Gewalt (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Researcher/STDOK/SEM 4.2023; AA 23.8.2024) - auch in von der Regierung kontrollierten Gebieten (AA 23.8.2024). Wenn sich jemand nicht daran hält, riskiert er Raub, Verletzung oder seinen eigenen oder den Tod von Angehörigen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung möchte diesen Gerichten ein Ende setzen, um den Einfluss von al Shabaab zu reduzieren (Sahan/SWT 21.11.2022). Sicherheitskräfte haben damit begonnen, Menschen und Älteste, die sich an Gerichte der al Shabaab wenden bzw. mit der Gruppe kooperieren, zu verhaften (SD 26.9.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 werden die Gerichte im Umfeld von Mogadischu auch tatsächlich weniger frequentiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits warnt al Shabaab Menschen davor, Regierungsgerichte anzurufen, und bedroht Zivilisten, wenn sie dies tun. Laut einer Schätzung landen 80 % der Fälle von Landstreitigkeiten vor Gerichten der al Shabaab (Rollins/HIR 27.3.2023). Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (Landinfo 21.5.2019a). Die Gerichte von al Shabaab arbeiten manchmal direkt mit Clans und Ältesten zusammen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind z. B. in den Gebieten der al Shabaab - also unter ihrer „Jurisdiktion“ - grundsätzlich die Clans zuständig, wenn dort ein Mord verübt wird. Wenn aber das Opfer ein Mitglied der al Shabaab ist, dann unterliegt der Fall einem Gericht der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Angehörige von Minderheiten sehen Gerichte von al Shabaab als neutraler und nutzen diese daher (Rollins/HIR 27.3.2023; vgl. Sahan/SWT 21.11.2022). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 unterstützt al Shabaab oftmals schwächere gegenüber stärkeren Clans (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste haben die Macht, bei al Shabaab in allen Angelegenheiten zu intervenieren, bei denen es sich nicht um Spionage oder Körperverletzungsdelikte handelt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023).Clanschutz ist in Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss von al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017), es gibt ein gewisses Maß an Verhandlungsspielraum (Landinfo 21.5.2019a). Die Gerichte von al Shabaab arbeiten manchmal direkt mit Clans und Ältesten zusammen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind z. B. in den Gebieten der al Shabaab - also unter ihrer „Jurisdiktion“ - grundsätzlich die Clans zuständig, wenn dort ein Mord verübt wird. Wenn aber das Opfer ein Mitglied der al Shabaab ist, dann unterliegt der Fall einem Gericht der Gruppe (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Angehörige von Minderheiten sehen Gerichte von al Shabaab als neutraler und nutzen diese daher (Rollins/HIR 27.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 21.11.2022). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 unterstützt al Shabaab oftmals schwächere gegenüber stärkeren Clans (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Älteste haben die Macht, bei al Shabaab in allen Angelegenheiten zu intervenieren, bei denen es sich nicht um Spionage oder Körperverletzungsdelikte handelt (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Zum Verhältnis von al Shabaab zu Clans siehe auch Al Shabaab Zu den weder von der Regierung noch von al Shabaab kontrollierten Gebieten gibt es kaum Informationen. Es ist aber davon auszugehen, dass Rechtsetzung, -Sprechung und -Durchsetzung zumeist in den Händen von v. a. Clanältesten liegen. Von einer Gewaltenteilung ist dort nicht auszugehen. Urteile werden hier häufig gemäß Xeer von Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Clans. Sind mehrere Clans betroffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 23.8.2024). Quellen: […] […] Sicherheitsbehörden Süd-/Zentralsomalia, Puntland Ausländische Kräfte Letzte Änderung 2025-01-09 07:25 Die Bundesregierung ist hinsichtlich Sicherheit in großem Maße von ausländischen Kräften und ATMIS [Anm.: bzw. AUSSOM] abhängig (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Bundesregierung ist hinsichtlich Sicherheit in großem Maße von ausländischen Kräften und ATMIS [Anm.: bzw. AUSSOM] abhängig (BS 2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). AUSSOM [Anm.: ehemals ATMIS]: Ende Juni 2024 hat der Sicherheitsrat der Afrikanischen Union eine Nachfolgemission für ATMIS (siehe unten) genehmigt. Die UN haben das Vorhaben positiv beurteilt (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 23.6.2024). Die neue Mission wird unter dem Namen African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) firmieren (UNSC 27.9.2024; vgl. SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Diese soll zumindest Teile der ATMIS-Aufgaben übernehmen. Die Stärke der Mission wird mit 10.000 Mann kolportiert, verteilt auf 14 Stützpunkte und vier Sektoren. Allerdings sind sowohl Finanzierung als auch Truppensteller unklar und unbekannt (BMLV 4.7.2024; vgl. HO 23.6.2024). Als mögliche Entsendeländer kommen etwa Uganda, Burundi und Kenia in Frage (BMLV 4.7.2024). Doch selbst im Oktober 2024 - zwei Monate vor Ende des Mandats von ATMIS - war weder klar, welche Länder Truppen für AUSSOM bereitstellen werden, noch, wer für die Finanzierung aufkommen wird (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Trotzdem übernahm AUSSOM am 1.1.2025 die Rolle von ATMIS. Grundlage dafür ist die UN-Resolution 2767
(2024), die sehr knapp vor Auslaufen des Mandats von ATMIS – nämlich am 27.12.2024 – beschlossen worden ist. Details zu Finanzierung und Truppenstellerstaaten waren zu Jahresbeginn 2025 trotz des Mandats weiterhin unklar (HO 1.1.2025; vgl. VOA 27.12.2024).AUSSOM [Anm.: ehemals ATMIS]: Ende Juni 2024 hat der Sicherheitsrat der Afrikanischen Union eine Nachfolgemission für ATMIS (siehe unten) genehmigt. Die UN haben das Vorhaben positiv beurteilt (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 23.6.2024). Die neue Mission wird unter dem Namen African Union Support and Stabilization Mission in Somalia (AUSSOM) firmieren (UNSC 27.9.2024; vergleiche SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Diese soll zumindest Teile der ATMIS-Aufgaben übernehmen. Die Stärke der Mission wird mit 10.000 Mann kolportiert, verteilt auf 14 Stützpunkte und vier Sektoren. Allerdings sind sowohl Finanzierung als auch Truppensteller unklar und unbekannt (BMLV 4.7.2024; vergleiche HO 23.6.2024). Als mögliche Entsendeländer kommen etwa Uganda, Burundi und Kenia in Frage (BMLV 4.7.2024). Doch selbst im Oktober 2024 - zwei Monate vor Ende des Mandats von ATMIS - war weder klar, welche Länder Truppen für AUSSOM bereitstellen werden, noch, wer für die Finanzierung aufkommen wird (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Trotzdem übernahm AUSSOM am 1.1.2025 die Rolle von ATMIS. Grundlage dafür ist die UN-Resolution 2767
(2024), die sehr knapp vor Auslaufen des Mandats von ATMIS – nämlich am 27.12.2024 – beschlossen worden ist. Details zu Finanzierung und Truppenstellerstaaten waren zu Jahresbeginn 2025 trotz des Mandats weiterhin unklar (HO 1.1.2025; vergleiche VOA 27.12.2024). ATMIS [Anm.: ehemals AMISOM]: Am 1.4.2022 hat die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) die bis dahin in Somalia stehende African Union Mission in Somalia (AMISOM) abgelöst (ATMIS 14.7.2022). AMISOM war zuvor seit 2007 in Somalia aktiv (ISS/Dessu 29.3.2022). ATMIS verfügte über ein ausdrückliches Mandat zur Bekämpfung von al Shabaab (HO 3.7.2023a) und hatte eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente (ATMIS 7.7.2022). Die Truppe wurde maßgeblich von den UN (UNSOS) logistisch unterstützt (UNSC 27.9.2024). Das Mandat von ATMIS endete mit Ende des Jahres 2024 (BMLV 4.7.2024). Die autorisierte Stärke bis Ende Juni 2024 betrug 14.600 Mann, ursprünglich waren es mehr als 20.000 (RD 16.11.2023). ATMIS zog in Raten ab, Stützpunkte wurden teils an somalische Kräfte übergeben, teils aufgelöst (ATMIS 28.6.2023; vgl. HO 1.2.2024b). Bis Mitte November 2024 sind insgesamt 21 Stützpunkte an die Bundesarmee übergeben worden (ÖB Nairobi 19.11.2024).ATMIS [Anm.: ehemals AMISOM]: Am 1.4.2022 hat die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) die bis dahin in Somalia stehende African Union Mission in Somalia (AMISOM) abgelöst (ATMIS 14.7.2022). AMISOM war zuvor seit 2007 in Somalia aktiv (ISS/Dessu 29.3.2022). ATMIS verfügte über ein ausdrückliches Mandat zur Bekämpfung von al Shabaab (HO 3.7.2023a) und hatte eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente (ATMIS 7.7.2022). Die Truppe wurde maßgeblich von den UN (UNSOS) logistisch unterstützt (UNSC 27.9.2024). Das Mandat von ATMIS endete mit Ende des Jahres 2024 (BMLV 4.7.2024). Die autorisierte Stärke bis Ende Juni 2024 betrug 14.600 Mann, ursprünglich waren es mehr als 20.000 (RD 16.11.2023). ATMIS zog in Raten ab, Stützpunkte wurden teils an somalische Kräfte übergeben, teils aufgelöst (ATMIS 28.6.2023; vergleiche HO 1.2.2024b). Bis Mitte November 2024 sind insgesamt 21 Stützpunkte an die Bundesarmee übergeben worden (ÖB Nairobi 19.11.2024). ENDF (Ethiopian National Defense Force): Eine Quelle berichtet hier von einer Truppenstärke von geschätzt 3.500 Mann (BMLV 7.8.2024), eine andere von mehr als 6.000 (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Die äthiopischen Truppen werden in Gedo, Hiiraan, Bakool und Galmudug eingesetzt (Sahan/SWT 5.1.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem verstärken bilaterale Truppen das äthiopische ATMIS-Kontingent in Baidoa. In Bakool werden acht Orte von bilateralen Truppen kontrolliert. Dort sind die Äthiopier die einzigen Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 5.1.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Laut einer Quelle finden sich äthiopische Stützpunkte etwa in Ceel Barde, Ato, Yeed, Washaaqo, Xudur und Waajid. Im Jahr 2022 nach Somalia entsandte Kräfte der Liyu Police (Spezialeinheit des äthiopischen Somali Regional State) wurden demnach durch die äthiopische Armee ersetzt (Sahan/SWT 3.7.2023). Die ENDF kooperiert mit den Kräften der jeweiligen Bundesstaaten und lokalen Milizen (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Insgesamt sollen die bilateral eingesetzten Kräfte einen Puffer bilden, um al Shabaab von Äthiopien fernzuhalten (Sahan/SWT 5.1.2024). Wie oben erwähnt, verlangt die Bundesregierung zwar den Abzug aller äthiopischen Truppen bis Ende 2024, laut einer Quelle wird Äthiopien aber auf jeden Fall Truppen in Somalia belassen (BMLV 4.7.2024). ENDF (Ethiopian National Defense Force): Eine Quelle berichtet hier von einer Truppenstärke von geschätzt 3.500 Mann (BMLV 7.8.2024), eine andere von mehr als 6.000 (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Die äthiopischen Truppen werden in Gedo, Hiiraan, Bakool und Galmudug eingesetzt (Sahan/SWT 5.1.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem verstärken bilaterale Truppen das äthiopische ATMIS-Kontingent in Baidoa. In Bakool werden acht Orte von bilateralen Truppen kontrolliert. Dort sind die Äthiopier die einzigen Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 5.1.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Laut einer Quelle finden sich äthiopische Stützpunkte etwa in Ceel Barde, Ato, Yeed, Washaaqo, Xudur und Waajid. Im Jahr 2022 nach Somalia entsandte Kräfte der Liyu Police (Spezialeinheit des äthiopischen Somali Regional State) wurden demnach durch die äthiopische Armee ersetzt (Sahan/SWT 3.7.2023). Die ENDF kooperiert mit den Kräften der jeweiligen Bundesstaaten und lokalen Milizen (SWP/Kurtz/Roll/Lossow 28.10.2024). Insgesamt sollen die bilateral eingesetzten Kräfte einen Puffer bilden, um al Shabaab von Äthiopien fernzuhalten (Sahan/SWT 5.1.2024). Wie oben erwähnt, verlangt die Bundesregierung zwar den Abzug aller äthiopischen Truppen bis Ende 2024, laut einer Quelle wird Äthiopien aber auf jeden Fall Truppen in Somalia belassen (BMLV 4.7.2024). Andere: Es sind auch noch andere militärische Kräfte aus dem Ausland aktiv, u. a. Turksom (türkisches Ausbildungszentrum in Mogadischu); EUTM (European Union Training Mission in Somalia); die britische Mission Tangham; und Truppen der USA (UNSC 10.10.2022, Abs. 98). Etwa 450 US-Soldaten sind dauerhaft in Somalia stationiert (HIPS 1.2023). Somalia hat mit den USA einen Vertrag über den Bau von fünf Militärstützpunkten zur Ausbildung der somalischen Spezialeinheit Danaab unterzeichnet (Soufan 29.2.2024). Zusätzlich befinden sich im Land 50 Soldaten aus Großbritannien. Diese führen ein Trainingsprogramm für somalische Kräfte in Baidoa durch (BMLV 7.8.2024). Zwischen der Türkei und Somalia bestehen Sicherheitsabkommen. Im Camp Turksom in Mogadischu arbeiten ca. 200 türkische Soldaten (HIPS 1.2023). Anfang 2024 haben Somalia und die Türkei ein zehnjähriges Verteidigungsabkommen geschlossen. Dieses sieht vor, dass Ankara Mogadischu bei der Sicherheitszusammenarbeit und beim Aufbau der Kapazitäten seiner Seestreitkräfte unterstützt (Soufan 29.2.2024). Bis eine somalische Marine aufgebaut ist, soll die Türkei laut diesem Abkommen die somalischen Hoheitsgewässer überwachen (BMLV 7.8.2024). Die Türkei setzt gegen al Shabaab offenbar auch Kampfdrohnen ein (SG 19.3.2024; vgl. VOA/Maruf 30.11.2022).Andere: Es sind auch noch andere militärische Kräfte aus dem Ausland aktiv, u. a. Turksom (türkisches Ausbildungszentrum in Mogadischu); EUTM (European Union Training Mission in Somalia); die britische Mission Tangham; und Truppen der USA (UNSC 10.10.2022, Absatz 98,). Etwa 450 US-Soldaten sind dauerhaft in Somalia stationiert (HIPS 1.2023). Somalia hat mit den USA einen Vertrag über den Bau von fünf Militärstützpunkten zur Ausbildung der somalischen Spezialeinheit Danaab unterzeichnet (Soufan 29.2.2024). Zusätzlich befinden sich im Land 50 Soldaten aus Großbritannien. Diese führen ein Trainingsprogramm für somalische Kräfte in Baidoa durch (BMLV 7.8.2024). Zwischen der Türkei und Somalia bestehen Sicherheitsabkommen. Im Camp Turksom in Mogadischu arbeiten ca. 200 türkische Soldaten (HIPS 1.2023). Anfang 2024 haben Somalia und die Türkei ein zehnjähriges Verteidigungsabkommen geschlossen. Dieses sieht vor, dass Ankara Mogadischu bei der Sicherheitszusammenarbeit und beim Aufbau der Kapazitäten seiner Seestreitkräfte unterstützt (Soufan 29.2.2024). Bis eine somalische Marine aufgebaut ist, soll die Türkei laut diesem Abkommen die somalischen Hoheitsgewässer überwachen (BMLV 7.8.2024). Die Türkei setzt gegen al Shabaab offenbar auch Kampfdrohnen ein (SG 19.3.2024; vergleiche VOA/Maruf 30.11.2022). Quellen: […] Somalische Kräfte Letzte Änderung 2025-01-16 14:10 Der Sicherheitssektor ist sehr relevant (AA 23.8.2024). 24 % des Staatsbudgets werden alleine für das Militär ausgegeben (AI/Ngira 2.7.2024), insgesamt fließen laut einer Quelle rund zwei Drittel des Budgets in den Sicherheitssektor (AA 23.8.2024). Trotzdem ist es der Bundesregierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2024). Die somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 23.8.2024) und jedenfalls zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (BMLV 7.8.2024; vgl. ISS/Mahdi/Soumahoro/Kinkoh 15.12.2023). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.8.2024; vgl. AQ21 11.2023), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Unterstützung erhielt und erhält Somalia im Sicherheitssektor u. a. von den USA, den UN, ATMIS, Großbritannien, der Türkei, der EU, Katar, Eritrea, Dschibuti und den VAE (HIPS 7.5.2024).Der Sicherheitssektor ist sehr relevant (AA 23.8.2024). 24 % des Staatsbudgets werden alleine für das Militär ausgegeben (AI/Ngira 2.7.2024), insgesamt fließen laut einer Quelle rund zwei Drittel des Budgets in den Sicherheitssektor (AA 23.8.2024). Trotzdem ist es der Bundesregierung nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2024). Die somalischen Sicherheitskräfte sind fragmentiert (AA 23.8.2024) und jedenfalls zu schwach und schlecht organisiert, um selbstständig - ohne internationale Unterstützung - die Sicherheit im Land garantieren zu können (BMLV 7.8.2024; vergleiche ISS/Mahdi/Soumahoro/Kinkoh 15.12.2023). Zudem sind die Sicherheitskräfte von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQ21 11.2023), und die Loyalität vieler Sicherheitskräfte liegt eher beim eigenen Clan bzw. der patrilinearen Abstammungsgruppe als beim Staat (ACCORD 31.5.2021, S. 29). Unterstützung erhielt und erhält Somalia im Sicherheitssektor u. a. von den USA, den UN, ATMIS, Großbritannien, der Türkei, der EU, Katar, Eritrea, Dschibuti und den VAE (HIPS 7.5.2024). Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA (Geheimdienst). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 23.8.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). Bei der Polizei wurde das Police Oversight Committee (POC) eingerichtet, das durch Polizisten begangenen Vergehen nachgehen soll (OHCHR 2.12.2022). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 23.8.2024). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 22.4.2024). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige - aber auch durch Polizisten - häufig ungeahndet (AA 23.8.2024). Allerdings gibt es auch immer wieder Beispiele, wo Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen werden [siehe Süd-/Zentralsomalia, Puntland].Zivile Kontrolle, Verantwortlichkeit, Ansehen: Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die NISA (Geheimdienst). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen (AA 23.8.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bei der Polizei wurde das Police Oversight Committee (POC) eingerichtet, das durch Polizisten begangenen Vergehen nachgehen soll (OHCHR 2.12.2022). Die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane ist zumeist schwach bis inexistent (AA 23.8.2024). Denn auch wenn die Regierung Schritte unternimmt, um öffentlich Bedienstete - v. a. Polizisten und Soldaten - zu bestrafen, bleibt Straflosigkeit die Norm (USDOS 22.4.2024). Obwohl es eigene Militärgerichte gibt, bleiben Vergehen durch Armeeangehörige - aber auch durch Polizisten - häufig ungeahndet (AA 23.8.2024). Allerdings gibt es auch immer wieder Beispiele, wo Sicherheitskräfte zur Verantwortung gezogen werden [siehe Süd-/Zentralsomalia, Puntland]. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Sicherheitskräfte im Allgemeinen schlecht ausgebildet. Sie verfügen über geringe Ressourcen und sind schlecht ausgerüstet. Viele können mit der eigenen Waffe nicht richtig umgehen, auch Khat-Missbrauch ist ein Problem (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 23.8.2024). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 23.8.2024; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 29) bzw. ist das Vertrauen in die Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Sicherheitskräfte im Allgemeinen schlecht ausgebildet. Sie verfügen über geringe Ressourcen und sind schlecht ausgerüstet. Viele können mit der eigenen Waffe nicht richtig umgehen, auch Khat-Missbrauch ist ein Problem (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Ausbildung im Menschenrechtsbereich wird zwar international unterstützt; es muss aber weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Mehrzahl der regulären Kräfte die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Dies gilt auch für regierungsnahe Milizen (AA 23.8.2024). Maßnahmen zur Verhinderung willkürlicher Verhaftungen werden weder von der Polizei noch von der NISA oder militärischen Institutionen beachtet. Zudem wird deren Arbeit von Korruption unterminiert (FH 2024b). Da die Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung oft auch als Gewalt- und nicht als Sicherheitsakteure auftreten (ACCORD 31.5.2021, S. 29), genießen sie insgesamt keinen guten Ruf bei der Bevölkerung (AA 23.8.2024; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 29) bzw. ist das Vertrauen in die Sicherheitsinfrastruktur nicht immer gegeben (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Struktur: Der Sicherheitssektor präsentiert sich nach wie vor als Mischung aus Truppen auf Clanbasis und neuen, durch externe Akteure wie die Türkei ausgebildeten Verbänden (BMLV 7.8.2024). Die Sicherheitsarchitektur des Landes bleibt unklar - etwa hinsichtlich der Rollen und Verantwortlichkeiten des Bundes und der Bundesstaaten sowie der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Einheiten (SW 3.2023). Es gibt keine Gesamtstrategie der Regierung zu den Sicherheitskräften. Die Nationale Sicherheitsarchitektur sieht 40.000 Polizisten und 30.000 Soldaten vor. Das übersteigt die finanziellen Kapazitäten der Regierung bei Weitem (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die Übergangsverfassung sieht folgende Kräfte vor: Armee, Geheimdienst, Polizei und Justizwache. Zusätzlich ermächtigt die Verfassung die Bundesstaaten, eigene Polizeikräfte zu führen (HIPS 1.2023). Die Zuständigkeiten von Bundespolizei und lokalen bzw. regionalen Polizeikräften sind ungeklärt (UNSC 15.6.2023). Polizei: Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für innere Sicherheit (USDOS 20.3.2023). Neben der Bundespolizei führt jeder Bundesstaat eigene regionale Polizeikräfte. Die Kräfte sind jeweils dem Bundes- bzw. dem bundesstaatlichen Ministerium für innere Sicherheit unterstellt (SIDRA/Salim 1.12.2022, S. 14). Nach Angaben aus dem Jahr 2022 umfasste die Polizei zu diesem Zeitpunkt 37.000 Mann, wovon ungefähr die Hälfte der Bundespolizei zuzurechnen ist (Sahan/SWT 29.6.2022). Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2023 handelt es sich um 32.000 Mann, die Stärke soll auf 40.000 Mann ausgebaut werden (UNSC 15.6.2023) - 20.000 Bundespolizisten und 4.000 Polizisten je Bundesstaat auf Bundesstaatsebene (UNSC 2.2.2024). Weitere verfügbare Zahlen hierzu [Anm.: inkl. Polizei einzelner Bundesstaaten; Stand Feber 2023]: • Benadir/Mogadischu: Stand September 2021 - ca. 11.000 Mann (BMLV 9.2.2023); im März 2024 wurden 300 neue Polizisten in Dienst gestellt (GN 12.3.2024); • Galmudug: mindestens 700; • HirShabelle: ca. 600; • Jubaland: Stand vom August 2017 - 500-600; allerdings bildet Kenia jedes Halbjahr 100-200 neue Polizisten aus; • South West State: Zwischen 1.000 bis 1.100 (BMLV 9.2.2023). Polizeiausbildung: Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS und UNSOM, bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC sowie IOM (ÖB Nairobi 10.2024). Im Joint Police Programme unterstützen die UN, die EU, Deutschland und Großbritannien den Aufbau der Polizei. So haben z. B. die UN die Führungsausbildung für 500 höherrangige Polizisten aus Süd-/Zentralsomalia und Puntland unterstützt (UNSC 1.9.2022b, Abs. 68). Großbritannien hat die Ausbildung von ca. 2.700 Polizisten durch AMISOM bzw. ATMIS unterstützt und liefert zudem Uniformen, Fahrzeuge und Funkgeräte und investiert in den Bau von Polizeistationen, von Ausbildungseinrichtungen und Werkstätten (HIPS 1.2023). ATMIS hat im Zeitraum 2009-2022 8.167 Polizisten in Somalia ausgebildet (FTL 17.9.2022; vgl. ATMIS 25.8.2022), und zwar in Jubaland, HirShabelle, dem SWS und Mogadischu, auf regionaler und Bundesebene (ATMIS 25.8.2022). Auch in Serbien, der VR China und in Ägypten (GN 22.4.2024) sowie in Ruanda (RD 15.7.2022) und Dschibuti wurden und werden Polizisten ausgebildet (RD 12.12.2022b). Auch UNODC führt Ausbildungslehrgänge für Polizisten durch (FTL 19.11.2022), UNSOM unterstützt den Aufbau von Regulierungen, Strukturen und Kapazitäten (UNSC 2.2.2024). Polizeiausbildung: Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen von ATMIS und UNSOM, bilaterale Initiativen (v. a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC sowie IOM (ÖB Nairobi 10.2024). Im Joint Police Programme unterstützen die UN, die EU, Deutschland und Großbritannien den Aufbau der Polizei. So haben z. B. die UN die Führungsausbildung für 500 höherrangige Polizisten aus Süd-/Zentralsomalia und Puntland unterstützt (UNSC 1.9.2022b, Absatz 68,). Großbritannien hat die Ausbildung von ca. 2.700 Polizisten durch AMISOM bzw. ATMIS unterstützt und liefert zudem Uniformen, Fahrzeuge und Funkgeräte und investiert in den Bau von Polizeistationen, von Ausbildungseinrichtungen und Werkstätten (HIPS 1.2023). ATMIS hat im Zeitraum 2009-2022 8.167 Polizisten in Somalia ausgebildet (FTL 17.9.2022; vergleiche ATMIS 25.8.2022), und zwar in Jubaland, HirShabelle, dem SWS und Mogadischu, auf regionaler und Bundesebene (ATMIS 25.8.2022). Auch in Serbien, der VR China und in Ägypten (GN 22.4.2024) sowie in Ruanda (RD 15.7.2022) und Dschibuti wurden und werden Polizisten ausgebildet (RD 12.12.2022b). Auch UNODC führt Ausbildungslehrgänge für Polizisten durch (FTL 19.11.2022), UNSOM unterstützt den Aufbau von Regulierungen, Strukturen und Kapazitäten (UNSC 2.2.2024). Die Ausbildung durch ATMIS umfasst u. a. Menschenrechte und Prävention von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Zudem wurden Polizeistationen neu gebaut oder renoviert und Ausrüstung zur Verfügung gestellt (ATMIS 25.8.2022). Überhaupt unterstützt ATMIS die somalische Polizei auch bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten (ATMIS 28.12.2022). Die UN unterstützen den Aufbau der Polizei über das Joint Police Programme. Im Berichtszeitraum Feber bis Mai 2022 erwähnt der Bericht des UN-Sicherheitsrats etwa die Ausbildung von 300 Polizisten für Jubaland und von 400 für Galmudug. Außerdem wurden zwölf neue Polizeistationen in Jubaland, HirShabelle, Benadir, Galmudug und Puntland ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Abs. 69). Die Ausbildung durch ATMIS umfasst u. a. Menschenrechte und Prävention von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Zudem wurden Polizeistationen neu gebaut oder renoviert und Ausrüstung zur Verfügung gestellt (ATMIS 25.8.2022). Überhaupt unterstützt ATMIS die somalische Polizei auch bei der Ausbildung hinsichtlich Menschenrechten (ATMIS 28.12.2022). Die UN unterstützen den Aufbau der Polizei über das Joint Police Programme. Im Berichtszeitraum Feber bis Mai 2022 erwähnt der Bericht des UN-Sicherheitsrats etwa die Ausbildung von 300 Polizisten für Jubaland und von 400 für Galmudug. Außerdem wurden zwölf neue Polizeistationen in Jubaland, HirShabelle, Benadir, Galmudug und Puntland ausgestattet (UNSC 13.5.2022, Absatz 69,). Polizeikapazitäten: Die Strafverfolgungsbehörden sind schwach (SPC 9.2.2022). Es gibt kein zentrales Strafregister. Dies erschwert es den Sicherheitskräften, Untersuchungen durchzuführen. Polizeistationen führen handschriftliche „Vorfallsbücher“ („occurrence books“) (Sahan/SWT 16.9.2022). Die Bezahlung ist schlecht, viele Polizisten sind bestechlich (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zudem erfolgt die Bezahlung meist nur unregelmäßig, dies fördert Korruption und kriminelles Verhalten (AA 23.8.2024). Im Fall einer kriminalitätsbedingten Notlage fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal – und die lokale Clandynamik berücksichtigend – rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BMLV 7.8.2024). In Einzelfällen funktioniert die Kooperation unterschiedlicher Polizeieinheiten in Süd-/Zentralsomalia. So wurde etwa im Dezember 2022 in Mogadischu ein Mann verhaftet, der von der Polizei in Gedo wegen einer Vergewaltigung gesucht worden war (HO 26.12.2022). In HirShabelle wird die Polizei in erster Linie in den größeren Städten und an Checkpoints entlang von nach Jowhar führenden Hauptverbindungsstraßen zum Einsatz gebracht (ATMIS 25.8.2022). Polizeispezialeinheit: Die Türkei hat die paramilitärische Spezialeinheit Haramcad (Gepard) ausgebildet und mit modernen Waffen, Ausrüstung und gepanzerten Fahrzeugen ausgestattet. Die Einheit umfasst ca. 1.200 Mann (Sahan/SWT 29.6.2022) und wird allgemein als fähig erachtet (HIPS 2021, S. 28). Sie untersteht dem Kommando der Polizei (BMLV 7.8.2024). Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 20.3.2023). Jene Brigaden, welche den Großteil der Truppe bilden, wurden auf Clanbasis geschaffen und stehen de facto auch dem eigenen Clan zur Verfügung (Robinson/TGO 27.1.2022; vgl. WP 10.12.2022). Die Regierungstruppen bestehen also hauptsächlich aus Clanmilizen (Landinfo 8.9.2022; vgl. Robinson/TGO 27.1.2022), deren Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt (Landinfo 8.9.2022; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Trennlinie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen ist sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe (BBC 1.6.2022). Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern, zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt auffordern (NLM/Barnett 7.8.2023).Armee: Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich (USDOS 20.3.2023). Jene Brigaden, welche den Großteil der Truppe bilden, wurden auf Clanbasis geschaffen und stehen de facto auch dem eigenen Clan zur Verfügung (Robinson/TGO 27.1.2022; vergleiche WP 10.12.2022). Die Regierungstruppen bestehen also hauptsächlich aus Clanmilizen (Landinfo 8.9.2022; vergleiche Robinson/TGO 27.1.2022), deren Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt (Landinfo 8.9.2022; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Trennlinie zwischen der Bundesarmee und Clanmilizen ist sehr schmal. Ein Soldat kann an einem Tag im Interesse des Landes arbeiten und am nächsten im Interesse seines Clans oder einer politischen Gruppe (BBC 1.6.2022). Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern, zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt auffordern (NLM/Barnett 7.8.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist die Bundesarmee trotz vieler Investitionen und Ausbildung nicht dafür ausgelegt, größere Gebiete von ATMIS übernehmen und halten zu können (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch nach mehr als einem Jahrzehnt externer Hilfsprogramme gibt es noch eine lange Liste erheblicher Fähigkeitslücken (HIPS 1.2023). Nach dem Aussetzen von Soldzahlungen werden mehrere Brigaden der Bundesarmee von einer Quelle als "de facto aufgelöst" beschrieben (Sahan/SWT 19.4.2024). Generell wirken sich der lange Einsatz im Rahmen der Offensive, die fehlende Rotation sowie die inadäquate Versorgung negativ auf den psychischen und physischen Zustand der Soldaten aus (TSD 29.1.2024). Manche Einheiten wurden durch al Shabaab stark dezimiert, verbliebene Soldaten blieben ohne Sold, Verpflegung und Munition und sind demoralisiert desertiert (BMLV 7.8.2024). Korruption ist verbreitet (FH 2024b). Soldaten werden durch Nepotismus aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit befördert und/oder um ihre Loyalität zu erlangen. Dies zerstört die Moral der Sicherheitskräfte und lenkt ihre Loyalität in Richtung der Clans. Der chronische Nepotismus in der Bundesarmee wirkt sich hinsichtlich der Moral der Soldaten verheerend aus (HIPS 4.2021, S. 4/14/28). Einige Kommandanten nehmen Bestechungsgelder an oder kooperieren mit al Shabaab (Sahan/Sheikh 3.3.2021). Armee - Besoldung: Soldaten verdienen je nach Dienstrang zwischen 100 US-Dollar bis zu 300 US-Dollar im Monat (BMLV 7.8.2024). Die Soldaten der von den VAE finanzierten Einheiten erhielten 200 US-Dollar, die Offiziere dieser Einheiten 500 US-Dollar (BMLV 4.7.2024). Es kommt vor, dass Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden, dies fördert die Korruption. Diese, sowie Misswirtschaft und finanzielle Einschränkungen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Armee (AA 23.8.2024). Generell erfolgt nunmehr die (elektronische) Bezahlung der Soldaten viel regelmäßiger, doch selbst hier kommt es mitunter zu Verzögerungen. Die Spezialeinheit Danaab wird und wurde von den USA finanziert und regelmäßig bezahlt (BMLV 7.8.202