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{'item': 'W603 2300483-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW603 2300483-1 Spruch, W603 2300483-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision und über die ordentliche Revision von XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2025, Zl. W603 2300483-1/12E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision und über die ordentliche Revision von römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2025, Zl. W603 2300483-1/12E: A)

  1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
  3. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
  4. Die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VwGG zurückgewiesen. B) Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Zu A) 1.: Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 07.03.2025, Zl. W603 2300483-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 03.09.2024, GZ. E-LFA101-3518/04-24-2, erhobene Beschwerde von XXXX (nunmehriger Revisionswerber) vom 04.10.2024 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (Spruchpunkt B).Mit Erkenntnis vom 07.03.2025, Zl. W603 2300483-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 03.09.2024, GZ. E-LFA101-3518/04-24-2, erhobene Beschwerde von römisch 40 (nunmehriger Revisionswerber) vom 04.10.2024 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision für gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig (Spruchpunkt B). Die Entscheidung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers mittels ERV am 10.03.2025 hinterlegt. Mit E-Mail vom 22.04.2025, 19:10 Uhr, übermittelte der Antragsteller über seinen rechtsfreundlichen Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftsatz mit einer ordentlichen Revision, verbunden mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Rechtsvertreter des Revisionswerbers wurde nach Beginn der Amtsstunden am 23.04.2025 vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt, dass E-Mail keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht darstellt. Mit einem mit 22.04.2025 datierten, beim Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2025 per ERV eingelangten Schriftsatz stellte der Rechtsvertreter des Antragstellers den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist (und der Frist für die Bescheidbeschwerde) wendet. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers vor: „Am 23.04.2025 um 07:46 Uhr wurde die ausgewiesene Rechtsvertreterin von Frau XXXX darüber informiert, dass der am Vortag via E-Mail eingebrachte Schriftsatz, bezeichnet als „I. Revision, II. Beschwerde“ nicht angenommen wird, weil der Schriftsatz via E-Mail eingebracht wurde. Frau XXXX berief sich dabei auf eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Schriftsätze elektronich nur via elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürfen.„Am 23.04.2025 um 07:46 Uhr wurde die ausgewiesene Rechtsvertreterin von Frau römisch 40 darüber informiert, dass der am Vortag via E-Mail eingebrachte Schriftsatz, bezeichnet als „I. Revision, römisch zwei. Beschwerde“ nicht angenommen wird, weil der Schriftsatz via E-Mail eingebracht wurde. Frau römisch 40 berief sich dabei auf eine gesetzliche Bestimmung, wonach die Schriftsätze elektronich nur via elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden dürfen. Der Revisionswerber/Beschwerdeführer wurde unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung (in diesem Fall die Erhebung einer Revision/Beschwerde) gehindert. Die Versäumung hat für den Revisionswerber bzw. Beschwerdeführer den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge, weswegen auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen ist. Den Revisionswerber bzw. den Beschwerdeführer trifft an der Fristversäumnis kein (grobes) Verschulden. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht der ausgewiesenen Rechtsvertreterin acht

(8)Mal Schriftstücke via webERV zugestellt. Keine dieser Zusendungen enthält den Hinweis, dass die Schriftsätze beim Bundesverwaltungsgericht nur via webERV zulässig wären. Tatsache ist des Weiteren, dass die ausgewiesene Rechtsvertreterin in diesem Verfahren - am 18.11.2024 eine Vertagungsbitte - am 19.11.2024 eine Äußerung und - am 08.01.2024 eine Replik bei Gericht via E-Mail eingebracht hat. Diese Schriftsätze wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Tag deren tatsächlichen Einlangens bei Bundesverwaltungsgericht auch angenommen. In der Sendung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2024 wird sogar ausdrücklich auf die am Vortag per E-Mail eingebrachte Vertagungsbitte Bezug genommen. Auch in mehreren anderen Verfahren wurden Schriftsätze via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, ohne dass dies vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet wurde. Die heutige Aussage, wonach eine per E-Mail eingebrachte Eingabe „keine Rechtswirksamkeit entfalte“, ist demnach nicht nachvollziehbar. Dieser Rechtsansicht kann auch nach Studium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beigetreten werden. Aus dem § 13 Abs 2 AVG ergibt sich nicht, dass eine Eingabe bei Gericht via E-Mail unzulässig wäre.Die heutige Aussage, wonach eine per E-Mail eingebrachte Eingabe „keine Rechtswirksamkeit entfalte“, ist demnach nicht nachvollziehbar. Dieser Rechtsansicht kann auch nach Studium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht beigetreten werden. Aus dem Paragraph 13, Absatz 2, AVG ergibt sich nicht, dass eine Eingabe bei Gericht via E-Mail unzulässig wäre. Im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist im § 21 Abs 6 BVwGG geregelt, dass Rechtsanwälte nach Maßgabe des § 89c Abs 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist allerdings wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.Im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz ist im Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG geregelt, dass Rechtsanwälte nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist allerdings wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist. Der Revisionswerber bzw. Beschwerdeführer wies in seiner E-Mail ausddrücklich darauf hin, dass der Schriftsatz aufgrund einer technischen Störung (Fehlermeldung der Software) nicht via webERV nicht eingebracht werden kann. Richtigerweise hätte das Bundesvewaltungsgericht angesichts der bekannten bzw. mitgeteilten Umstände ein formelles Verbesserungsverfahren einleiten können, anstatt der ausgewiesenen Vertretung telefonisch bloß mitzuteilen, dass der Schriftsatz keine Rechtswirksamkeit entfalte. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde auch keine Erklärung abgegeben, warum bis dato die Einbringung der Schriftsätze via E-Mail nie beanstandet wurde. Sofern im gegenständlichen Fall die Revisons- bzw. Beschwerdefrist versäumt wurde, ist dies auf
  1. a)technische Störung und
  2. b)bisheriges Verhaltens des Bundesverhaltungsgerichtes zurückzufühen. Insbesondere die fehlenden Einwände des Bundesverwaltungsgerichtes, dass ein ein Verfahrensmangel vorliege und die Schriftsätze nochmals einzbringen wären, hat den Revisionswerber bzw. Beschwerdeführer bzw. seine ausgewiesene Rechtsvertretung in die Irre geführt. Aus vorstehenden Gründen stellt der Revisionswerber bzw. Beschwerdeführer den ANTRAG die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erhebung der
  3. a)Revision an den Verwaltungsgerichtshof und
  4. b)Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2025 zur GZ W603 2300483-1/12E zu bewilligen. Anschließend erstattet der Revisionswerber im Punkt II. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. im Punkt III. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wie folgt:“Anschließend erstattet der Revisionswerber im Punkt römisch zwei. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. im Punkt römisch drei. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wie folgt:“ In dem Schriftsatz waren als Punkt II. eine Revision und als Punkt III. eine Beschwerde enthalten.In dem Schriftsatz waren als Punkt römisch zwei. eine Revision und als Punkt römisch drei. eine Beschwerde enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht leitete den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Beschwerdefrist und die unter einem eingebrachten Beschwerde vom 23.04.2025 am 24.04.2025 zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiter. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Die Feststellungen gründen sich auf die unzweifelhaften Inhalte des behördlichen und gerichtlichen Verfahrensaktes bzw. sind unstrittig. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, lautet auszugsweise:1.1. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, lautet auszugsweise: „Revision § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, … ;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins,, … ; … Revisionsfrist § 26.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginntParagraph 26,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, …;
  2. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, …; … Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a.
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. … Vorlageantrag § 30b.
(1)Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Paragraph 30 b,
(1)Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
(2)Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Vorlageantrag und die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen. … Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; …
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; … Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. … ...“ 1.
  1. Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, lautet auszugsweise:1.
  2. Die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. im Wege des elektronischen Aktes;
  5. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  6. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  7. mit Telefax.Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:,
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;,
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;,
  4. im Wege des elektronischen Aktes;,
  5. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;,
  6. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;,
  7. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. …“
  8. Zu Spruchpunkt A) 1 – Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2025 wurde am 10.03.2025 per ERV im elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreter des Revisionswerbers hinterlegt. Die Zustellung gilt damit gemäß § 89d Abs. 2 GOG als am nächsten Tag, dem 11.03.2025, als bewirkt, die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 22.04.2025.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2025 wurde am 10.03.2025 per ERV im elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreter des Revisionswerbers hinterlegt. Die Zustellung gilt damit gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG als am nächsten Tag, dem 11.03.2025, als bewirkt, die sechswöchige Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 22.04.
  9. Wie oben dargestellt wurde, bringt der Revisionswerber über seinen Rechtsvertreter als Begründung für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Frist vor, er sei „unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung (in diesem Fall die Erhebung einer Revision/Beschwerde) gehindert“ worden. Den Revisionswerber treffe an der Fristversäumnis kein (grobes) Verschulden, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsansicht nicht. 2.
  10. Übermittlung der Revision (und Beschwerde) am 22.04.2025 per Mail Nach § 1 Abs. 1 BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der Übermittlung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht. Ein mittels E-Mails eingebrachter Schriftsatz kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Nach Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der Übermittlung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht. Ein mittels E-Mails eingebrachter Schriftsatz kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtswirkungen entfalten vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Der am 22.04.2025 um 19:10 Uhr vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers an das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich per E-Mail übermittelte Schriftsatz konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten. Anders als vom Revisionswerber im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt wird, lag daher fallgegenständlich kein gültig eingebrachtes, gegebenenfalls aber fehlerhaftes Anbringen vor, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gehabt hätte. Der am 22.04.2025 um 19:10 Uhr vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers an das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich per E-Mail übermittelte Schriftsatz konnte somit keine Rechtswirkungen entfalten. Anders als vom Revisionswerber im Antrag auf Wiederaufnahme ausgeführt wird, lag daher fallgegenständlich kein gültig eingebrachtes, gegebenenfalls aber fehlerhaftes Anbringen vor, hinsichtlich dessen das Bundesverwaltungsgericht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen gehabt hätte. Da die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mails auch nicht auf einer organisatorischen Beschränkung gemäß § 13 Abs. 2 AVG beruht, sondern auf einer im BGBl II kundgemachten Verordnung, kann auch in der Entgegennahme und Berücksichtigung von per E-Mail eingelangten Schriftsätzen des Revisionswerbers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein „contrarius actus“ (vgl. z.B. VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049) liegen, der eine Einbringung der Revision mit E-Mail zulässig und wirksam machen könnte. Auch die Entgegennahme von Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren macht die Einbringung der Revision per E-Mail am 22.04.2025 daher nicht zulässig und wirksam.Da die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht mittels E-Mails auch nicht auf einer organisatorischen Beschränkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG beruht, sondern auf einer im BGBl römisch zwei kundgemachten Verordnung, kann auch in der Entgegennahme und Berücksichtigung von per E-Mail eingelangten Schriftsätzen des Revisionswerbers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kein „contrarius actus“ vergleiche z.B. VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049) liegen, der eine Einbringung der Revision mit E-Mail zulässig und wirksam machen könnte. Auch die Entgegennahme von Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren macht die Einbringung der Revision per E-Mail am 22.04.2025 daher nicht zulässig und wirksam. Daran ändert auch nichts, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers (bereits im E-Mail vom 22.04.2025 und nochmals im Antrag auf Wiedereinsetzung) angibt, im Zusammenhang mit der Einbringung der Revision sei ein technisches Problem mit dem webERV aufgetreten. Selbst bei Wahrunterstellung dieses nicht im Detail ausgeführten oder bescheinigten Vorbringens wäre der Rechtsvertreter nämlich verpflichtet gewesen, statt der Einbringung des Rechtsmittels über webERV eine andere, nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen zulässige Art der (fristwahrenden) Einbringung zu wählen, etwa eine der in § 1 Abs. 1 Z 2 bis Z 6 BVwG-EVV genannten elektronischen Formen oder durch Postaufgabe. Die vorgebrachte technische Störung des webERV macht die gewählte Übermittlungsform per E-Mail aber nicht zulässig. Aus diesem Grund erübrigt sich auch, dem diesbezüglichen (unbescheinigten) Vorbringen einer aufgetretenen technischen Störung weiter nachzugehen.Daran ändert auch nichts, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers (bereits im E-Mail vom 22.04.2025 und nochmals im Antrag auf Wiedereinsetzung) angibt, im Zusammenhang mit der Einbringung der Revision sei ein technisches Problem mit dem webERV aufgetreten. Selbst bei Wahrunterstellung dieses nicht im Detail ausgeführten oder bescheinigten Vorbringens wäre der Rechtsvertreter nämlich verpflichtet gewesen, statt der Einbringung des Rechtsmittels über webERV eine andere, nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen zulässige Art der (fristwahrenden) Einbringung zu wählen, etwa eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 6, BVwG-EVV genannten elektronischen Formen oder durch Postaufgabe. Die vorgebrachte technische Störung des webERV macht die gewählte Übermittlungsform per E-Mail aber nicht zulässig. Aus diesem Grund erübrigt sich auch, dem diesbezüglichen (unbescheinigten) Vorbringen einer aufgetretenen technischen Störung weiter nachzugehen. Im Ergebnis konnte der Schriftsatz vom 22.04.2025 daher keinerlei Rechtswirkungen entfalten, insbesondere konnte er die an diesem Tag ablaufende Revisions- und Beschwerdefrist nicht wahren und war der Revisionswerber auch nicht zur Verbesserung durch die Wahl einer zulässigen Form der Einbringung aufzufordern. 2.
  11. Zum Grad des Verschuldens des Beschwerdeführervertreters Nach § 46 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern der Partei höchstens ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung zur Last liegt.Nach Paragraph 46, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern der Partei höchstens ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung zur Last liegt. Der Revisionswerber war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und bei Einbringung der Revision am 23.04.2025 durch einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter, einen Rechtsanwalt, vertreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft ein Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens iSd § 46 VwGG wird dabei als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098).Der Revisionswerber war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und bei Einbringung der Revision am 23.04.2025 durch einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter, einen Rechtsanwalt, vertreten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft ein Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Der Begriff des minderen Grads des Versehens iSd Paragraph 46, VwGG wird dabei als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.06.2013, 2013/06/0098). Eine Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG besteht einem Rechtsanwalt gegenüber nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof obliegt es einem berufsmäßigen Parteienvertreter vielmehr, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen. Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellen schon kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. z.B. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/01/0032). Auf den Grad des Verschuldens des Rechtsvertreters kommt es daher fallgegenständlich gar nicht an.Eine Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG besteht einem Rechtsanwalt gegenüber nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof obliegt es einem berufsmäßigen Parteienvertreter vielmehr, sich mit den Schritten, die für die Übermittlung von Revisionsschriftsätzen an das Verwaltungsgericht erforderlich sind, ausreichend vertraut zu machen. Ein Rechtsanwalt hat sich derartige Informationen zu beschaffen. Die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum eines berufsmäßigen Parteienvertreters für sich allein stellen schon kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 46, VwGG dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte vergleiche z.B. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/01/0032). Auf den Grad des Verschuldens des Rechtsvertreters kommt es daher fallgegenständlich gar nicht an. Unabhängig davon trifft den Vertreter des Revisionswerbers fallgegenständlich aber auch nicht bloß ein geringer Grad des Verschuldens. Bereits die unterlassene Kontrolle der Adressierung einer fristgebundenen Eingabe durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter stellt nach der Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit dar (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Nichts anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall gelten, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter – offenkundig auch noch im Zeitpunkt des Einbringens des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht einmal in Kenntnis einer ordnungsgemäß im BGBl II, mithin mit größtmöglicher Publizität, kundgemachten Verordnung ist. Unabhängig davon trifft den Vertreter des Revisionswerbers fallgegenständlich aber auch nicht bloß ein geringer Grad des Verschuldens. Bereits die unterlassene Kontrolle der Adressierung einer fristgebundenen Eingabe durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter stellt nach der Rechtsprechung eine auffallende Sorglosigkeit dar (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604). Nichts anderes kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall gelten, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter – offenkundig auch noch im Zeitpunkt des Einbringens des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nicht einmal in Kenntnis einer ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt römisch zwei, mithin mit größtmöglicher Publizität, kundgemachten Verordnung ist. Diese Verordnung über die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gilt auch bereits seit Beginn der Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014, im Entscheidungszeitpunkt daher seit über elf Jahren (vgl. z.B. VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001, wonach einem Rechtsanwalt die Unkenntnis der Rechtslage bereits zwei Jahre nach deren Inkrafttreten als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden angerechnet wurde), sodass fallgegenständlich jedenfalls von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens, sondern von auffallender Sorglosigkeit des Rechtsvertreters auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass – wie der Rechtsvertreter des Revisionswerbers vorbringt – das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren per E-Mail eingebrachte Schriftsätze des Revisionswerbers/Beschwerdeführers entgegengenommen haben mag. Diese Verordnung über die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gilt auch bereits seit Beginn der Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014, im Entscheidungszeitpunkt daher seit über elf Jahren vergleiche z.B. VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001, wonach einem Rechtsanwalt die Unkenntnis der Rechtslage bereits zwei Jahre nach deren Inkrafttreten als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden angerechnet wurde), sodass fallgegenständlich jedenfalls von einem nicht mehr bloß minderen Grad des Versehens, sondern von auffallender Sorglosigkeit des Rechtsvertreters auszugehen ist. Daran ändert auch nichts, dass – wie der Rechtsvertreter des Revisionswerbers vorbringt – das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren per E-Mail eingebrachte Schriftsätze des Revisionswerbers/Beschwerdeführers entgegengenommen haben mag. Fallgegenständlich war der Revisionswerber daher im Ergebnis nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 VwGG, sondern durch schuldhafte Unkenntnis der Rechtslage seines Rechtsvertreters an der fristwahrenden Einbringung der Revision in einer zulässigen und rechtswirksamen Form gehindert, wobei dem Rechtsvertreter im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung auch nicht bloß ein minderer Grad des Versehens, sondern auffallende Sorglosigkeit zur Last fällt. Dieses Verschulden des Rechtsvertreters hat sich der Revisionswerber zurechnen zu lassen. Fallgegenständlich war der Revisionswerber daher im Ergebnis nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 46, VwGG, sondern durch schuldhafte Unkenntnis der Rechtslage seines Rechtsvertreters an der fristwahrenden Einbringung der Revision in einer zulässigen und rechtswirksamen Form gehindert, wobei dem Rechtsvertreter im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung auch nicht bloß ein minderer Grad des Versehens, sondern auffallende Sorglosigkeit zur Last fällt. Dieses Verschulden des Rechtsvertreters hat sich der Revisionswerber zurechnen zu lassen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Revisionsfrist spruchgemäß abzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2300483.1.01

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