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{'item': 'W610 2301366-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlW610 2301366-1 Spruch, W610 2301365-1/12E W610 2301366-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, und 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Iran, 2.) vertreten durch Mag.a Katrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zln. 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 und am 08.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, und 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, 2.) vertreten durch Mag.a Katrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2024, Zln. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2025 und am 08.04.2025 zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran, der Erstbeschwerdeführer ist der Sohn des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 29.05.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich ihrer am 30.05.2022 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen begründeten der – zum damaligen Zeitpunkt minderjährige – Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer ihre Antragstellung zusammengefasst damit, dass ihnen im Iran die Todesstrafe drohe, weil sie gemeinsam mit einem Cousin des Erstbeschwerdeführers Kritik an der Regierung veröffentlicht hätten; der erwähnte Cousin sei von der iranischen Polizei verhaftet worden. Aufgrund der drohenden Gefahr für ihr Leben hätten die Beschwerdeführer die Flucht ergriffen. Die Regierung sei erbarmungslos, insbesondere was Kurden betreffe.
  2. Zulassungsverfahren (Dublin-Verfahren) 2.
  3. Da Abfragen in der EURODAC-Datenbank ergaben, dass beide Beschwerdeführer zuvor am 21.05.2022 in Italien und der Zweitbeschwerdeführer darüber hinaus am 05.03.2013 in Dänemark erkennungsdienstlich behandelt worden waren, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung ein. 2.
  4. Am 09.06.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 34 Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Dänemark. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte Dänemark mit, dass der Zweitbeschwerdeführer am 05.03.2013 in Dänemark eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am XXXX .2013 sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am XXXX 2015 sei der Zweitbeschwerdeführer wieder in den Iran zurückgekehrt, woraufhin sein Aufenthaltsrecht am XXXX .2016 erloschen sei.2.
  5. Am 09.06.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 34, Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Dänemark. Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilte Dänemark mit, dass der Zweitbeschwerdeführer am 05.03.2013 in Dänemark eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am römisch 40 .2013 sei ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Am römisch 40 2015 sei der Zweitbeschwerdeführer wieder in den Iran zurückgekehrt, woraufhin sein Aufenthaltsrecht am römisch 40 .2016 erloschen sei. 2.
  6. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.07.2022 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuche an Italien, die unbeantwortet blieben. Mit Schreiben vom 10.10.2022 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung mit, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei.2.
  7. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.07.2022 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gestützte Aufnahmegesuche an Italien, die unbeantwortet blieben. Mit Schreiben vom 10.10.2022 teilte das Bundesamt der italienischen Behörde gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung mit, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei. 2.
  8. Am 03.11.2022 wurden die Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Beschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, dass sie eine Rückkehr nach Italien ablehnen würden, weil der Erstbeschwerdeführer dort unzureichend medizinisch betreut worden sei. Dem Genannten gehe es gesundheitlich nicht gut, da er ohne Medikamente nicht schlafen könne, er nehme einmal in der Woche psychologische Betreuung in Anspruch. In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 24.11.2022 wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung und/oder einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. 2.
  9. Mit Bescheiden vom 28.12.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei.2.
  10. Mit Bescheiden vom 28.12.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. 2.
  11. Mit Erkenntnissen vom 25.07.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden – infolge Ablaufs der in der Dublin III-Verordnung normierten Überstellungsfrist – gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt, wodurch die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen wurden. 2.
  12. Mit Erkenntnissen vom 25.07.2023 gab das Bundesverwaltungsgericht den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden – infolge Ablaufs der in der Dublin III-Verordnung normierten Überstellungsfrist – gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt, wodurch die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen wurden.
  13. Inhaltliches Verfahren 3.
  14. Am 10.01.2024 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz einvernommen. Der Zweitbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er geborener Moslem sunnitischer Ausrichtung, jedoch nicht strenggläubig sei. Er habe bereits im Jahr 2013 in Dänemark aufgrund politischer Probleme um internationalen Schutz angesucht. Damals habe er im Vorfeld von Wahlen im Iran Handlungen gesetzt, damit die Leute nicht zur Wahl gehen; konkret habe er Zettel ausgedruckt und einem Freund zum Austeilen mitgegeben. Dieser Freund und andere seien festgenommen worden, woraufhin die iranischen Behörden nach dem Zweitbeschwerdeführer gesucht hätten. In Dänemark sei ihm Asyl gewährt worden, im Jahr 2015 sei er jedoch freiwillig wieder in den Iran zurückgekehrt. Dies sei ihm möglich gewesen, weil es einen anderen Präsidenten gegeben habe und sein Bruder ihm durch einen Anwalt geholfen habe. Er habe in der Folge keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt, sei jedoch beobachtet worden. Dies habe sich darin geäußert, dass er, nachdem ein Freund über sein Mobiltelefon in den Irak telefoniert habe, am folgenden Tag von Polizisten dazu befragt worden sei. Zum Grund der erneuten Ausreise führte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er gemeinsam mit dem Neffen seiner Ehefrau und seinem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, Flugblätter für die Partei „ XXXX “ für ein unabhängiges/freies Kurdistan verteilt habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei eines Abends in seiner Gartenhütte von zwei unbekannten bewaffneten Männern aufgesucht worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn schon seit längerem kennen würden und ihn fragten, weshalb er ihnen nicht helfen würde. Sie hätten ihn aufgefordert, ein einfaches Nokia-Mobiltelefon mit einer nicht registrierten Sim-Karte zu kaufen und – unter dem Gebrauch von Decknamen – nur mit Gleichgesinnten zu kommunizieren. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Folge gemeinsam mit seinem Sohn und dem Neffen seiner Ehefrau – zuvor in seinem Garten versteckte – Flugblätter gegen die iranische Regierung verteilt. Zum Grund der erneuten Ausreise führte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er gemeinsam mit dem Neffen seiner Ehefrau und seinem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, Flugblätter für die Partei „ römisch 40 “ für ein unabhängiges/freies Kurdistan verteilt habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei eines Abends in seiner Gartenhütte von zwei unbekannten bewaffneten Männern aufgesucht worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn schon seit längerem kennen würden und ihn fragten, weshalb er ihnen nicht helfen würde. Sie hätten ihn aufgefordert, ein einfaches Nokia-Mobiltelefon mit einer nicht registrierten Sim-Karte zu kaufen und – unter dem Gebrauch von Decknamen – nur mit Gleichgesinnten zu kommunizieren. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Folge gemeinsam mit seinem Sohn und dem Neffen seiner Ehefrau – zuvor in seinem Garten versteckte – Flugblätter gegen die iranische Regierung verteilt. Über Vorhalt, dass es unglaubwürdig erscheine, dass sich der Zweitbeschwerdeführer – obwohl er davon ausgegangen sei, aufgrund eines ähnlichen Delikts unter behördlicher Beobachtung zu stehen – von fremden bewaffneten Personen zur Verteilung regierungskritischer Flugblätter habe anleiten lassen und dadurch sich selbst und seine Angehörigen der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt habe, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er den Unbekannten während des Gesprächs mitgeteilt habe, dass er Angst habe, woraufhin diese ihm gesagt hätten, dass er die Flugblätter nicht selbst verteilen müsse, sondern dies durch ihm vertraute Personen geschehen könne; er habe sich für seinen Sohn und den Neffen seiner Ehefrau entschieden und diese mit dem Wagen zu den Plätzen, an denen die Flugblätter verteilt worden seien, gebracht; selbst habe er keine Flugblätter verteilt. Im Fall eines Aufgriffs wäre der Zweitbeschwerdeführer zum Tode verurteilt worden, für die Freiheit Kurdistans würde er jedoch dasselbe jederzeit wieder machen. Der Neffe seiner Ehefrau sei von den iranischen Behörden festgenommen worden und habe gegen die Beschwerdeführer ausgesagt. Am Tag nach seiner erneuten Ausreise aus dem Iran Ende März 2022 seien die Identitätsdokumente des Zweitbeschwerdeführers von den iranischen Behörden bei ihm zuhause mitgenommen worden. Über das Schicksal des festgenommenen Neffen sei niemandem etwas bekannt. Der damals noch minderjährige Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sunnitischer Moslem sei, seinen Glauben aber nicht streng praktiziere; er bete und faste jedoch regelmäßig im Fastenmonat. Der Erstbeschwerdeführer gab an, keine persönlichen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben und sich diesbezüglich auf die Angaben seines Vaters zu beziehen. 3.
  15. Mit Bescheiden vom 14.08.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz des – mittlerweile volljährigen – Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkte IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkte V.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte VI.).3.
  16. Mit Bescheiden vom 14.08.2024 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz des – mittlerweile volljährigen – Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch drei.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkte römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.). Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt begründend aus, dass sich der vom Zweitbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund als unglaubwürdig erwiesen habe. Die Beschwerdeführer seien in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt (gewesen) und es habe auch sonst keine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven festgestellt werden können. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in den Iran weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht wären. Der Zweitbeschwerdeführer verfüge über Schulbildung sowie Berufserfahrung und könnte – wie schon in der Vergangenheit – eigenständig für den Lebensunterhalt der Familie sorgen, darüber hinaus sei auch eine Unterstützung durch das im Iran bestehende familiäre Netz möglich, sodass keine Gefahr einer existenzgefährdenden Notlage zu erkennen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Art. 8 EMRK respektive § 9 BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführer hätten keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet. Sie seien bislang nicht erwerbstätig gewesen, seien auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen und hätten auch in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht keine maßgebliche Integration erlangt.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erweise sich im Lichte des Artikel 8, EMRK respektive Paragraph 9, BFA-VG als zulässig. Die Beschwerdeführer hätten keine familiären oder maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet. Sie seien bislang nicht erwerbstätig gewesen, seien auf Leistungen der Grundversorgung angewiesen und hätten auch in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht keine maßgebliche Integration erlangt. 3.
  17. Gegen diese, ihnen am 01.10.2024 bzw. am 03.10.2024 zugestellten, Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) mit Eingabe vom 16.10.2024 die vorliegende gemeinsame Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen aktuellen Fluchtgrund detailliert und stringent geschildert habe. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass Oppositionelle im Iran mit aller Härte und ohne die Achtung grundlegender Menschenrechte verfolgt würden, insbesondere, wenn sie – wie die Beschwerdeführer – einer ethnischen Minderheit angehören. Die Beschwerdeführer seien Kurden und hätten sich mit ihrer Teilnahme an der Verteilung von Flugblättern im Auftrag einer kurdischen Oppositionspartei exponiert, sodass ihnen massive Verfolgung seitens der iranischen Behörden drohe. Aus den Länderberichten würden sich Folter und prekäre Haftbedingungen in Gefängnissen sowie eine Verfolgung speziell von Angehörigen der kurdischen Minderheit ergeben. Die Behörde habe die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausschließlich auf die fehlende Nachvollziehbarkeit, dass jemand mit der Vorgeschichte des Zweitbeschwerdeführers (politische Verfolgung im Jahr 2013, Flucht nach Dänemark und Rückkehr in den Iran) neuerlich Handlung setzen würde, die ihn der Gefahr einer Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden aussetzen würden, gestützt. Ein Abgleich mit einschlägigen aktuellen Länderberichten sei der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht zu entnehmen. Aufgrund der mehrfach ausgeübten regimekritischen Aktionen, die eine regimekritische Haltung erkennen ließen, drohe den Beschwerdeführern im Iran die Inhaftierung bis hin zu Folter und dem Tod. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie feststellen müssen, dass den Beschwerdeführern im Iran asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung und ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe drohe. 3.
  18. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 24.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
  19. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung informierte die BBU GmbH mit Eingabe vom 10.02.2025 über die Zurücklegung ihrer Vollmacht. Mit Eingabe vom 13.02.2025 wurde im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers die Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bekanntgegeben. Zugleich wurde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich weiterhin politisch tätig sei und die XXXX unterstütze. Er habe sich um die Mitgliedschaft beworben und nehme regelmäßig an Veranstaltungen der Partei teil. Außerdem habe sich der Zweitbeschwerdeführer in Österreich dem protestantischen Glauben zugewandt und sei am 07.01.2024 getauft worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe seit Oktober 2023 einen Taufvorbereitungskurs besucht und habe dies auch bei seiner Einvernahme angeben wollen, der anwesende Dolmetscher habe ihm jedoch zu verstehen gegeben, dass dies unerheblich sei. Mittlerweile besuche der Zweitbeschwerdeführer Gottesdienste in der protestantischen Gemeinde (AB). Beide Beschwerdeführer hätten sich bereits um eine Integration bemüht. Mit Eingabe vom 13.02.2025 wurde im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers die Vollmacht seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin bekanntgegeben. Zugleich wurde eine schriftliche Stellungnahme übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich weiterhin politisch tätig sei und die römisch 40 unterstütze. Er habe sich um die Mitgliedschaft beworben und nehme regelmäßig an Veranstaltungen der Partei teil. Außerdem habe sich der Zweitbeschwerdeführer in Österreich dem protestantischen Glauben zugewandt und sei am 07.01.2024 getauft worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe seit Oktober 2023 einen Taufvorbereitungskurs besucht und habe dies auch bei seiner Einvernahme angeben wollen, der anwesende Dolmetscher habe ihm jedoch zu verstehen gegeben, dass dies unerheblich sei. Mittlerweile besuche der Zweitbeschwerdeführer Gottesdienste in der protestantischen Gemeinde Ausschussbericht Beide Beschwerdeführer hätten sich bereits um eine Integration bemüht. Beiliegend übermittelt wurden Unterlagen zum Nachweis der religiösen Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers (Bestätigungen über die Teilnahme an einem Bibelkurs und an Gottesdiensten sowie Taufurkunde) und der Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer, eine Bestätigung hinsichtlich einer vom Erstbeschwerdeführer in Anspruch genommenen Psychotherapie sowie Fotos der erwähnten Veranstaltungen der Partei. 3.
  20. Am 26.02.2025 und am 08.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (die auch vom Erstbeschwerdeführer für die Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigt wurde) und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu ihren Fluchtgründen, ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen, ihrer religiösen Einstellung und ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich befragt wurden. Zudem wurde ein vom Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf seine Konversion zum Christentum beantragter Zeuge befragt. Anlässlich der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern auch das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld jeweils schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zu den Personen der Beschwerdeführer: Der im Jahr 2006 geborene Erstbeschwerdeführer ist der Sohn des im Jahr 1978 geborenen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige des Iran, Angehörige der kurdischen Volksgruppe, wurden im islamisch-sunnitischen Glauben erzogen und beherrschen die Sprachen Kurdisch-Sorani und Farsi fließend. Die Beschwerdeführer wurden in der Stadt XXXX in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte im Iran eine zwölfjährige Schulbildung und war im Anschluss als selbstständiger Unternehmer im Einzelhandel tätig. Neben dem Betrieb eines Geschäftes für Schreibwaren arbeitete er als Geldwechsler und bewirtschaftete einen Obstgarten. Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran acht Jahre die Schule besucht. Die Beschwerdeführer wurden in der Stadt römisch 40 in der iranischen Provinz West-Aserbaidschan geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte im Iran eine zwölfjährige Schulbildung und war im Anschluss als selbstständiger Unternehmer im Einzelhandel tätig. Neben dem Betrieb eines Geschäftes für Schreibwaren arbeitete er als Geldwechsler und bewirtschaftete einen Obstgarten. Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran acht Jahre die Schule besucht. Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Iran erstmals im Jahr 2013 und suchte in Dänemark um internationalen Schutz an. Seine damalige Ausreise begründete er mit einer ihm drohenden Verfolgung aus politischen Gründen, weil er im Vorfeld von Präsidentschaftswahlen an der Herstellung bzw. Weitergabe von Flugblättern mitgewirkt habe, die den Aufruf enthielten, nicht an den Wahlen teilzunehmen. Nachdem ein Freund im Zuge der Verteilung der Flugblätter festgenommen worden sei und gegen den Zweitbeschwerdeführer ausgesagt habe, sei auch dieser seitens der iranischen Behörden gesucht worden. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde in Dänemark im September 2013 eine Aufenthaltsberechtigung („residence permit with Reference to the Refugee Convention”) erteilt. Im September 2015 ist er freiwillig aus Dänemark in den Iran zurückgekehrt. Laut seinen Angaben sei ihm dies möglich gewesen, weil es einen anderen Präsidenten gegeben habe, sein Freund mittlerweile freigelassen worden sei und sein Bruder die Angelegenheit mithilfe eines Anwalts geklärt habe. Bei seiner Wiedereinreise in den Iran und seinem nachfolgenden mehrjährigen Aufenthalt kam es für ihn zu keinen Problemen mit den iranischen Behörden. Seine Aufenthaltsberechtigung in Dänemark ist am XXXX .2016 erloschen. Im September 2015 ist er freiwillig aus Dänemark in den Iran zurückgekehrt. Laut seinen Angaben sei ihm dies möglich gewesen, weil es einen anderen Präsidenten gegeben habe, sein Freund mittlerweile freigelassen worden sei und sein Bruder die Angelegenheit mithilfe eines Anwalts geklärt habe. Bei seiner Wiedereinreise in den Iran und seinem nachfolgenden mehrjährigen Aufenthalt kam es für ihn zu keinen Problemen mit den iranischen Behörden. Seine Aufenthaltsberechtigung in Dänemark ist am römisch 40 .2016 erloschen. Die Beschwerdeführer verließen den Iran im Frühjahr 2022 (erneut) und reisten über Italien unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 29.05.2022 um internationalen Schutz ansuchten. Im Iran leben noch die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers, die zugleich Mutter des Erstbeschwerdeführers ist, drei Brüder und eine Schwester des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei in den Jahren XXXX und XXXX geborene Töchter und ein im Jahr XXXX geborener Sohn des Zweitbeschwerdeführers, die zugleich Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind. Die Beschwerdeführer haben regelmäßigen Kontakt zu ihren im Iran lebenden Angehörigen. Die Angehörigen sind von keinen Problemen mit den iranischen Behörden betroffen und leben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Iran leben noch die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers, die zugleich Mutter des Erstbeschwerdeführers ist, drei Brüder und eine Schwester des Zweitbeschwerdeführers sowie zwei in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geborene Töchter und ein im Jahr römisch 40 geborener Sohn des Zweitbeschwerdeführers, die zugleich Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind. Die Beschwerdeführer haben regelmäßigen Kontakt zu ihren im Iran lebenden Angehörigen. Die Angehörigen sind von keinen Problemen mit den iranischen Behörden betroffen und leben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, nehmen keine Medikamente ein und sind uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich aufgrund der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) einmal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung. 1.
  23. Zu einer möglichen Gefährdung der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran: 1.2.
  24. Die Beschwerdeführer waren im Iran in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt. Sie haben eine solche auch im Fall ihrer Rückkehr nicht zu befürchten. 1.2.
  25. Die Beschwerdeführer waren weder im Iran noch in Österreich politisch aktiv. Die Beschwerdeführer haben vor ihrer Ausreise aus dem Iran keine regierungskritischen Flugblätter für die „ XXXX ; auch: XXXX ]; Persisch: XXXX in der Folge: XXXX ) verteilt. Ihr dahingehendes Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführer haben vor ihrer Ausreise aus dem Iran keine regierungskritischen Flugblätter für die „ römisch 40 ; auch: römisch 40 ]; Persisch: römisch 40 in der Folge: römisch 40 ) verteilt. Ihr dahingehendes Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführer nahmen in Österreich an zwei Treffen der XXXX teil, sie sind jedoch keine Mitglieder dieser Partei und waren oder sind für diese auch nicht aktiv politisch tätig. Die Kontakte der Beschwerdeführer zur XXXX in Österreich erfolgten nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung und sind den iranischen Behörden nicht bekannt. Die Beschwerdeführer nahmen in Österreich an zwei Treffen der römisch 40 teil, sie sind jedoch keine Mitglieder dieser Partei und waren oder sind für diese auch nicht aktiv politisch tätig. Die Kontakte der Beschwerdeführer zur römisch 40 in Österreich erfolgten nicht als Ausdruck einer politischen Gesinnung und sind den iranischen Behörden nicht bekannt. 1.2.
  26. Die Beschwerdeführer waren im Iran von keinen konkreten Problemen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe betroffen und es droht ihnen auch im Fall ihrer Rückkehr keine Verfolgung aus diesem Grund. 1.2.
  27. Beide Beschwerdeführer wuchsen im Iran als sunnitische Moslems auf, praktizierten den islamischen Glauben jedoch bereits im Herkunftsstaat nicht in strenger Weise. Dies führte für sie zu keinen Problemen. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht vom islamischen Glauben abgefallen und er würde ein Desinteresse am bzw. eine Ablehnung des Islam im Fall einer Rückkehr in den Iran nicht in einer nach außen hin wahrnehmbaren Weise erkennen lassen. Der Zweitbeschwerdeführer kam erstmals in Österreich mit dem Christentum in Berührung und wurde im Jänner 2024 nach Besuch eines Bibelkurses durch die freikirchliche Einrichtung „ XXXX “ getauft. Er nahm zunächst an Gottesdiensten dieser Einrichtung teil, infolge eines Umzuges besucht er Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in seinem nunmehrigen Wohnort. Der Zweitbeschwerdeführer kam erstmals in Österreich mit dem Christentum in Berührung und wurde im Jänner 2024 nach Besuch eines Bibelkurses durch die freikirchliche Einrichtung „ römisch 40 “ getauft. Er nahm zunächst an Gottesdiensten dieser Einrichtung teil, infolge eines Umzuges besucht er Gottesdienste der evangelischen Pfarrgemeinde A.B. in seinem nunmehrigen Wohnort. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich weder im Iran noch in Österreich aus innerer Überzeugung dem Christentum und im Speziellen der protestantischen Glaubensrichtung zugewandt. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder eine religiöse Betätigung vornehmen wird, die ihn der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Den iranischen Behörden sind die christlichen Aktivitäten des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht bekannt. Von nichtstaatlichen Akteuren geht für ihn in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedrohung aus. 1.2.
  28. Den Beschwerdeführern droht im Iran (auch aus sonstigen Gründen) keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der (unterstellten) politischen Gesinnung. 1.2.
  29. Es besteht für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran auch darüber hinaus keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu erleiden und sie liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  30. Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich (Privat- und Familienleben): Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Einreise Ende Mai 2022 durchgehend in Österreich, leben im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt und führen untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus haben sie keine familiären oder vergleichbar engen Bindungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Der Erstbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat seit dem Jahr 2022 eine Freundin im Bundesgebiet, die er rund ein- bis zweimal im Monat persönlich trifft. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch seine Freundin waren sich bei Eingehen der Beziehung der Unsicherheit eines weiteren Aufenthaltes des Erstbeschwerdeführers bewusst. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen der Grundversorgung und sind bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen, seit Mai 2024 besucht er einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss. Einen Teil der für den Pflichtschulabschluss erforderlichen Prüfungen (in den Modulen Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Soziales sowie Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft) hat er bereits positiv abgelegt. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
  31. Der Zweitbeschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen. Eine formale Deutschprüfung hat er bislang nicht abgelegt. Seit Oktober 2024 besuchte er einen Basisbildungskurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss. Eine Zeit lang hat er ehrenamtlich bei der „ XXXX “ mitgearbeitet.Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen, seit Mai 2024 besucht er einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss. Einen Teil der für den Pflichtschulabschluss erforderlichen Prüfungen (in den Modulen Kreativität und Gestaltung, Gesundheit und Soziales sowie Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft) hat er bereits positiv abgelegt. Er beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
  32. Der Zweitbeschwerdeführer hat an mehreren Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen. Eine formale Deutschprüfung hat er bislang nicht abgelegt. Seit Oktober 2024 besuchte er einen Basisbildungskurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss. Eine Zeit lang hat er ehrenamtlich bei der „ römisch 40 “ mitgearbeitet. Die Beschwerdeführer haben einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet und spielen regelmäßig in einer Gruppe Fußball. Die familiären und privaten Bindungen der Beschwerdeführer im Iran sind deutlich stärker ausgeprägt als ihre Bindungen in Österreich. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
  33. Zur Situation im Iran (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024): Politische Lage […] Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). […] Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Quellen […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). […] In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). […] Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgefangen wurden, auch wenn unter anderem Militärbasen getroffen wurden (BBC 3.10.2024). Das einzige bekannte Todesopfer war im Westjordanland durch herabfallende Raketenteile getötet worden (ORF 1.10.2024). Laut US-Angaben war der Umfang des Angriffs mit beinahe 200 ballistischen Raketen "doppelt so groß", wie jener im April 2024 (BBC 3.10.2024), als Iran nach einem israelischen Angriff auf ein iranisches Konsulatsgebäude in Damaskus am 1.4.2024 erstmals rund 300 Raketen und Drohnen direkt von iranischem Staatsgebiet auf Israel abfeuerte (BBC 19.4.2024). […] Es wird erwartet, dass Israel auf den jüngsten iranischen Angriff antworten wird, derzeit [Stand 3.10.2024] ist allerdings noch unklar, in welchem Ausmaß (BBC 2.10.2024b). Die jüngsten Entwicklungen verdeutlichen, dass die sich zuspitzende Rivalität zwischen Iran und Israel die regionale Sicherheitslage prägen (FA 14.5.2024). Quellen […] Verbotene Organisationen Letzte Änderung 2024-06-12 11:00 In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen (Clingendael 27.10.2023). Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2023 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 5.3.2024). In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020). Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023). Quellen […] Kurdische separatistische Gruppierungen Letzte Änderung 2024-10-04 13:01 Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 30.11.2022), sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (Alaraby 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 30.11.2022). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. Rudaw 2.5.2024).Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala[h]-Partei[en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 30.11.2022), sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (Amwaj 13.3.2024; vergleiche Medium 3.1.2024). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vergleiche Medium 3.1.2024) und mit Israel "verbunden" sind (Alaraby 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 30.11.2022). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vergleiche Rudaw 2.5.2024). Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung ihre Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden PJAK oder der kommunistischen Komala-Partei[en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IrWire 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024). Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich in Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und Komala, ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Partei aufgrund der Hinrichtung von vier Komala-Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IrWire 30.1.2024; vergleiche Rudaw 30.1.2024). Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich in Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und Komala) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Partei in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020). Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020).Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die Komala-Parteien, PAK und PJAK operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die PJAK aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben die Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen (Amwaj 1.9.2023; vgl. Alaraby 6.5.2024). Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete in Iran entsandt (Amwaj 1.9.2023) und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) sowie den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil erhöht, gegen die iranischen kurdischen Oppositionsgruppen in der KRI vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtete, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. Alaraby 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Von Landinfo befragte Vertreter der KDPI und einer Komala-Fraktion sowie ein Mitglied einer Menschenrechtsorganisation gaben im November 2023 an, dass manche Lager der KDPI geräumt wurden, während die Komala weiterhin an ihren Stützpunkten festhält. Lager der PJAK wurden ebenfalls geräumt und die Mitglieder der Gruppierung wurden auch entwaffnet. Landinfo konnte dagegen keine Hinweise finden, dass die PJAK entwaffnet wurde oder ihre Stellungen geräumt hätte (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023).Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben die Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen (Amwaj 1.9.2023; vergleiche Alaraby 6.5.2024). Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete in Iran entsandt (Amwaj 1.9.2023) und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen (Amwaj 1.9.2023; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) sowie den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil erhöht, gegen die iranischen kurdischen Oppositionsgruppen in der KRI vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der Irak [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im März 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtete, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vergleiche Alaraby 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Von Landinfo befragte Vertreter der KDPI und einer Komala-Fraktion sowie ein Mitglied einer Menschenrechtsorganisation gaben im November 2023 an, dass manche Lager der KDPI geräumt wurden, während die Komala weiterhin an ihren Stützpunkten festhält. Lager der PJAK wurden ebenfalls geräumt und die Mitglieder der Gruppierung wurden auch entwaffnet. Landinfo konnte dagegen keine Hinweise finden, dass die PJAK entwaffnet wurde oder ihre Stellungen geräumt hätte (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023). Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt (TWI 13.9.2023; vgl. Amwaj 1.9.2023). Beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024). Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt (TWI 13.9.2023; vergleiche Amwaj 1.9.2023). Beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vergleiche Hengaw 7.7.2023) und eines Komala-Mitglieds im März 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024). Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdischen iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (Media Line 8.9.2023). PJAK - Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans) Die PJAK [auch: PEJAK] begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vgl. JF 15.1.2018). Die PJAK tritt für ein eigenständiges, vereintes Kurdistan der syrischen, türkischen, irakischen und iranischen Kurden ein (IRINTL 8.7.2022) und spricht sich für die "demokratische Selbstverwaltung" aus, die sich aus Abdullah Öcalans "demokratischem Konföderalismus" herleitet - eine Form der ethnischen Selbstregierung. Außerdem misst die Partei Themen wie kulturellen Rechten, Ökologie und Gleichberechtigung der Geschlechter große Bedeutung bei (JF 15.1.2018; vgl. IPS 4.11.2022). Entsprechend gibt es in der PJAK auch Kämpferinnen (CRS 29.7.2021; vgl. IPS 4.11.2022) und eine weibliche Ko-Vorsitzende (IPS 4.11.2022). Die Anzahl der Kämpferinnen und Kämpfer der PJAK ist ungewiss. Verschiedene Quellen liefern unterschiedliche Schätzungen (Landinfo 18.12.2020), die zwischen 800 (EPC 21.10.2022) und 3.000 Personen auf der irakischen Seite der Grenze variieren (DW 13.11.2022; vgl. USIP 3.2.2021a). Die PJAK fungiert als iranischer Ableger der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (JF 15.1.2018; vgl. USIP 3.2.2021a). Die Organisation unterteilt sich in einen politischen (Demokratische und Freie Gesellschaft Ostkurdistans - KODAR) und einen militärischen Flügel (Ostkurdische Verteidigungskräfte - YRK). Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist [Anm.: iran-irakisches Grenzgebiet], ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018). Die PJAK hat mit der KRI keine Vereinbarung für eine formalisierte Präsenz der Partei geschlossen und ihre Mitglieder erhalten daher weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020).Die PJAK [auch: PEJAK] begann in den späten 1990er-Jahren als friedliche studentische Menschenrechtsorganisation. Es ging den Mitgliedern der Gruppierung anfangs um den Aufbau einer kurdischen Nationalidentität (BMI 2015; vergleiche JF 15.1.2018). Die PJAK tritt für ein eigenständiges, vereintes Kurdistan der syrischen, türkischen, irakischen und iranischen Kurden ein (IRINTL 8.7.2022) und spricht sich für die "demokratische Selbstverwaltung" aus, die sich aus Abdullah Öcalans "demokratischem Konföderalismus" herleitet - eine Form der ethnischen Selbstregierung. Außerdem misst die Partei Themen wie kulturellen Rechten, Ökologie und Gleichberechtigung der Geschlechter große Bedeutung bei (JF 15.1.2018; vergleiche IPS 4.11.2022). Entsprechend gibt es in der PJAK auch Kämpferinnen (CRS 29.7.2021; vergleiche IPS 4.11.2022) und eine weibliche Ko-Vorsitzende (IPS 4.11.2022). Die Anzahl der Kämpferinnen und Kämpfer der PJAK ist ungewiss. Verschiedene Quellen liefern unterschiedliche Schätzungen (Landinfo 18.12.2020), die zwischen 800 (EPC 21.10.2022) und 3.000 Personen auf der irakischen Seite der Grenze variieren (DW 13.11.2022; vergleiche USIP 3.2.2021a). Die PJAK fungiert als iranischer Ableger der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (JF 15.1.2018; vergleiche USIP 3.2.2021a). Die Organisation unterteilt sich in einen politischen (Demokratische und Freie Gesellschaft Ostkurdistans - KODAR) und einen militärischen Flügel (Ostkurdische Verteidigungskräfte - YRK). Während der militärische Flügel in den Kandil-Bergen stationiert ist [Anm.: iran-irakisches Grenzgebiet], ist der politische Zweig in Europa und dem Irak ansässig (JF 15.1.2018). Die PJAK hat mit der KRI keine Vereinbarung für eine formalisierte Präsenz der Partei geschlossen und ihre Mitglieder erhalten daher weder finanzielle Unterstützung noch öffentliche Dienstleistungen (Landinfo 18.12.2020). Der militärische Arm der PJAK führte von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 in Iran einen sporadischen Guerillakampf auf niedrigem Niveau durch. Dabei wurden Dutzende Mitglieder der iranischen Sicherheitskräfte getötet (JF 15.1.2018). Die Gruppe erklärte 2011 einen [brüchigen] Waffenstillstand (JF 15.1.2018; vgl. USIP 3.2.2021a). Als der syrische Bürgerkrieg an Dynamik gewann, begannen die PJAK und die PKK, Kämpfer nach Syrien zu schicken, vor allem ab
  34. Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf und führte ihre Angriffe auf iranische Truppen fort. Die verstärkte Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung erreichte im August 2015 ihren Höhepunkt, als bei einem PJAK-Angriff in Mariwan Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarden getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018). Im Nordwesten Irans kam es beispielsweise im Juni 2023 zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der PJAK und iranischen Sicherheitsbehörden (ACLED 6.7.2023; vgl. IrWire 26.6.2023).Der militärische Arm der PJAK führte von Anfang der 2000er-Jahre bis 2011 in Iran einen sporadischen Guerillakampf auf niedrigem Niveau durch. Dabei wurden Dutzende Mitglieder der iranischen Sicherheitskräfte getötet (JF 15.1.2018). Die Gruppe erklärte 2011 einen [brüchigen] Waffenstillstand (JF 15.1.2018; vergleiche USIP 3.2.2021a). Als der syrische Bürgerkrieg an Dynamik gewann, begannen die PJAK und die PKK, Kämpfer nach Syrien zu schicken, vor allem ab
  35. Trotz des zunehmenden Engagements der PJAK in Syrien gab die Gruppe ihren Waffenstillstand mit Iran im Jahr 2015 auf und führte ihre Angriffe auf iranische Truppen fort. Die verstärkte Gewalt zwischen der PJAK und der iranischen Regierung erreichte im August 2015 ihren Höhepunkt, als bei einem PJAK-Angriff in Mariwan Berichten zufolge 20 Mitglieder der Revolutionsgarden getötet wurden. Die Regierung reagierte mit der Hinrichtung inhaftierter kurdischer Aktivisten (JF 15.1.2018). Im Nordwesten Irans kam es beispielsweise im Juni 2023 zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der PJAK und iranischen Sicherheitsbehörden (ACLED 6.7.2023; vergleiche IrWire 26.6.2023). KDPI/PDKI - Hîzbî Dêmukratî Kurdistanî Êran (Demokratische Partei des iranischen Kurdistan) Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen sowie Autonomie für die iranische kurdische Bevölkerung zu erlangen (ACCORD 24.11.2022; vgl. DIS 7.2.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (ACCORD 24.11.2022) und tritt für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein (IRINTL 8.7.2022). Die KDPI ist politisch wie auch militärisch aktiv und in Iran verboten. Sie hat ihren Hauptsitz in der KRI (USIP 3.2.2021a), wo sich auch die Parteiverwaltung befindet (ACCORD 24.11.2022). Es wird geschätzt, dass die KDPI verteilt über Iran und Irak eine Truppenstärke von 1.000 bis 2.000 hat, wobei den Kampftruppen (Peshmerga) der KDPI sowohl Männer als auch Frauen angehören (USIP 3.2.2021a). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und im August 2022 wiedervereint (ACCORD 24.11.2022; vgl. K24 22.8.2022). Die KDPI blieb bis 2016 weitgehend untätig, als sie eine Kampagne startete, um neue Mitglieder zu rekrutieren und grenzüberschreitende Angriffe gegen die Revolutionsgarden durchzuführen (USIP 3.2.2021a; vgl. RFE/RL 29.6.2016). In den folgenden vier Jahren kam es zu sporadischen Zusammenstößen mit iranischen Sicherheitskräften (USIP 3.2.2021a).Die KDPI (auch PDKI) wurde 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, einen föderalen und demokratischen Iran aufzubauen sowie Autonomie für die iranische kurdische Bevölkerung zu erlangen (ACCORD 24.11.2022; vergleiche DIS 7.2.2020). Sie bezeichnet sich selbst als sozialdemokratische Partei (ACCORD 24.11.2022) und tritt für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein (IRINTL 8.7.2022). Die KDPI ist politisch wie auch militärisch aktiv und in Iran verboten. Sie hat ihren Hauptsitz in der KRI (USIP 3.2.2021a), wo sich auch die Parteiverwaltung befindet (ACCORD 24.11.2022). Es wird geschätzt, dass die KDPI verteilt über Iran und Irak eine Truppenstärke von 1.000 bis 2.000 hat, wobei den Kampftruppen (Peshmerga) der KDPI sowohl Männer als auch Frauen angehören (USIP 3.2.2021a). Die Partei KDP-Iran hat sich 2006 von der KDPI getrennt und im August 2022 wiedervereint (ACCORD 24.11.2022; vergleiche K24 22.8.2022). Die KDPI blieb bis 2016 weitgehend untätig, als sie eine Kampagne startete, um neue Mitglieder zu rekrutieren und grenzüberschreitende Angriffe gegen die Revolutionsgarden durchzuführen (USIP 3.2.2021a; vergleiche RFE/RL 29.6.2016). In den folgenden vier Jahren kam es zu sporadischen Zusammenstößen mit iranischen Sicherheitskräften (USIP 3.2.2021a). Komala-Parteien Komala (Kurdisch: Komalay Shoreshgeri Zahmatkeshani Kurdistani Iran oder Revolutionary Organization of the Toilers of Iranian Kurdistan) wurde 1969 in Teheran als marxistisch-kurdische Bewegung gegründet (ACCORD 24.11.2022). Ihre Mitglieder bestanden zu dieser Zeit aus kurdischen linken Studenten und Intellektuellen, hauptsächlich aus Teheran, aber auch aus anderen kurdischen Städten. Komala basiert auf sozialistischen Werten und kämpft für kurdische Rechte und einen demokratischen, säkularen, pluralistischen und föderalen Iran (DIS 7.2.2020). Wie auch die KDPI tritt die Komala für eine kurdische Autonomie innerhalb eines föderalen Iran ein (IRINTL 8.7.2022). Komala bestand [zeitweise] aus drei oder mehr getrennten Parteien (DIS 7.2.2020): Komala Party of Iranian Kurdistan (Komala PIK), Komala Kurdistan Toilers’ Party (Komala KTP) sowie Komala-Communist Party of Iran (Komala-CPI), die sich 2021 in einen rechten und linken Flügel mit selbem Namen aufgespalten hat. Darüber hinaus gibt es noch kommunistische Parteien, die historisch mit Komala verbunden sind (ACCORD 24.11.2022). 2017 kündigte die Komala die Wiederaufnahme ihres bewaffneten Kampfs gegen das Regime an. Sie hat jedoch größere Angriffe vermieden, die einen umfassenderen Konflikt mit dem iranischen Militär provozieren würden (USIP 3.2.2021a). Gemäß dem Vorsitzenden der Komala PIK nehmen die Kämpfer der Organisation eine defensive Rolle ein. Seit einem Waffenstillstand in den späten 1980ern haben sie keine Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte mehr durchgeführt (Amwaj 1.9.2023). Die Komala hat schätzungsweise weniger als 1.000 Kämpfer (USIP 3.2.2021a). Drei der Komala-Fraktionen haben Stützpunkte nebeneinander auf einem Hügel außerhalb des Dorfes Zergwez, etwa zehn Kilometer südöstlich von Suleimaniyah (Landinfo 4.12.2023). Das Militärlager in Zergwez/Zirgwez sollte mit dem Sicherheitsabkommen zwischen Irak und Iran vom März 2023 geräumt werden. Einige Kämpfer befanden sich im März 2024 allerdings noch dort (Rudaw 16.3.2024). Nach Eigenangaben hat die Gruppierung "ein paar hundert Kämpfer, die in den Bergen stationiert sind", während weitere Kräfte laut einem Sprecher von Komala innerhalb Irans mobilisiert werden können (IPS 4.11.2022). Die Komala CPI führt beispielsweise Waffentrainings durch und hat bewaffnete Wachen in ihrer Basis. Nach eigenen Angaben ist sie jedoch nicht an militärischen Aktivitäten in Iran beteiligt (Landinfo 3.2.2021). Es kam zu Kämpfen mit den iranischen Streitkräften, die Gruppierung hat ihre Peshmerga-Kämpfer seit den 1990er-Jahren allerdings hauptsächlich zur Verteidigung von Ausbildungslagern und kurdischen Siedlungen im Irak eingesetzt. Einige ihrer Kämpfer schlossen sich 2014 dem Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Irak an (USIP 3.2.2021a). PAK - Parti Azadi Kurdistan (Kurdistan Freedom Party) Die PAK wurde 1991 gegründet (MEMRI 16.3.2023; vgl. USIP 3.2.2021a) und hat einen militärischen wie auch einen politischen Flügel (USIP 3.2.2021a). Ihr Programm sieht eine Gleichberechtigung der Geschlechter, einen demokratischen, säkularen Rechtsstaat, Frieden und eine Koexistenz aller ethnischen und religiösen Gruppierungen in den kurdischen Gebieten vor (MEMRI 16.3.2023; vgl. USIP 3.2.2021a), wobei die PAK für die Schaffung eines souveränen kurdischen Staats eintritt (MEMRI 16.3.2023; vgl. JPOST 16.12.2022). Wie auch andere von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgte Gruppierungen ist die PAK eine kleine Organisation mit rund 1.000 Kämpfern und einem größeren Netzwerk aus Unterstützern innerhalb und außerhalb Irans (JPOST 16.12.2022). Die PAK schloss sich 2016 dem Aufstand der KDPI gegen das iranische Regime an (USIP 3.2.2021a). Im Irak kämpfte die Gruppierung gemeinsam mit irakischen Peshmergas ab 2014 gegen den Islamischen Staat (MEMRI 16.3.2023; vgl. USIP 3.2.2021a) und 2017, nach dem gescheiterten kurdischen Unabhängigkeitsreferendum, gegen pro-iranische schiitische Milizen zur Verteidigung von Erbil, der Hauptstadt der KRI (JPOST 16.12.2022). Die PAK hat ihren Sitz in der KRI (Rudaw 23.2.2024).Die PAK wurde 1991 gegründet (MEMRI 16.3.2023; vergleiche USIP 3.2.2021a) und hat einen militärischen wie auch einen politischen Flügel (USIP 3.2.2021a). Ihr Programm sieht eine Gleichberechtigung der Geschlechter, einen demokratischen, säkularen Rechtsstaat, Frieden und eine Koexistenz aller ethnischen und religiösen Gruppierungen in den kurdischen Gebieten vor (MEMRI 16.3.2023; vergleiche USIP 3.2.2021a), wobei die PAK für die Schaffung eines souveränen kurdischen Staats eintritt (MEMRI 16.3.2023; vergleiche JPOST 16.12.2022). Wie auch andere von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgte Gruppierungen ist die PAK eine kleine Organisation mit rund 1.000 Kämpfern und einem größeren Netzwerk aus Unterstützern innerhalb und außerhalb Irans (JPOST 16.12.2022). Die PAK schloss sich 2016 dem Aufstand der KDPI gegen das iranische Regime an (USIP 3.2.2021a). Im Irak kämpfte die Gruppierung gemeinsam mit irakischen Peshmergas ab 2014 gegen den Islamischen Staat (MEMRI 16.3.2023; vergleiche USIP 3.2.2021a) und 2017, nach dem gescheiterten kurdischen Unabhängigkeitsreferendum, gegen pro-iranische schiitische Milizen zur Verteidigung von Erbil, der Hauptstadt der KRI (JPOST 16.12.2022). Die PAK hat ihren Sitz in der KRI (Rudaw 23.2.2024). Anm.: Detaillierte Informationen zu einigen der beschriebenen Gruppierungen können u. a. dem Bericht von ACCORD "Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP- Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979]" vom 24.11.2022 entnommen werden.Anmerkung, Detaillierte Informationen zu einigen der beschriebenen Gruppierungen können u. a. dem Bericht von ACCORD "Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP- Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi) [a-11979]" vom 24.11.2022 entnommen werden. Quellen […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl. AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 27.3.2023). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vergleiche AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Quellen […] Gerichte […] Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis Letzte Änderung 2024-10-04 13:03 Die Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der Ja'afari-Rechtsschule (BAMF 5.2021). Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen (ÖB Teheran 11.2021). Von den drei Staatsgewalten haben die Geistlichen in der Judikative die stärkste Präsenz, wobei sie eine Ausbildung in islamischer Rechtswissenschaft oder Abschlüsse von religiösen Rechtsschulen haben müssen, um Richter zu werden. Der Chef der Justiz, der Generalstaatsanwalt des Landes und alle Richter des Obersten Gerichtshofs müssen hochrangige Geistliche oder Mujtahids sein (USIP 1.8.2015), also Rechtsgelehrte, die nach schiitischer Auslegung dazu qualifiziert sind, Ijtihad zu betreiben (EB o.D.a), d. h. islamische Texte in ungeklärten Rechtsfragen unabhängig auszulegen (EB o.D.b). Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung des Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’zīr (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavadī), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nabī), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, Steinigung, Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder begnadigt werden. Aufgrund der Schwere der Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen. Darüber hinaus gibt es auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e qāzī) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird. Sie bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung dieser Regelung bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände mohārebeh und mofsad/efsād fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021). Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (mohārebeh) und "Korruption auf Erden" (efsād fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von mohārebeh schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des mohārebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können alternativ ihre Forderung nach Vergeltung gegen Geldentschädigung (diyah), also Blutgeld, zurücknehmen und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört. In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) behandelt (BAMF 5.2021). Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’zīr-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (mojāzāt-e bāzdārandeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’zīr-Strafen werden nach Art und Umfang nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Wenn sich Gesetze, die seit der Gründung der Islamischen Republik erlassen wurden, mit einer spezifischen Rechtssituation nicht befassen, rät die Regierung den Richtern, ihrer Kenntnis und Auslegung der Scharia (islamisches Gesetz) Vorrang einzuräumen. Bei dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen "göttlichen Wissens" [divine knowledge] für schuldig erklären (USDOS 23.4.2024). Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis […] Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit Letzte Änderung 2024-06-17 08:52 Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023). Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 30.11.2022). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staats

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