G306 2311393-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.04.2025 GeschäftszahlG306 2311393-1 Spruch, G306 2311393-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RAe Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 11.03.2025 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 11.03.2025 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der vom BF ausgehenden Gewalttätigkeit gegen dritte Personen, seiner bisherigen Sanktionsresistenz und der mangelnden sozialen Integration sei davon auszugehen, dass der BF im Bundesgebiet neuerlich einschlägig gegen das StGB verstoßen und weitere Verwaltungsübertretungen verüben werde. Seine sofortige Ausreise sei daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Zudem liege aufgrund der angegeben Ausreiseunwilligkeit die Gefahr des Untertauchens vor. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die mehrere Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Aufhebung des Bescheides und Stattgabe der Beschwerde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde beantragte. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.04.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 22.04.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF weist im Bundesgebiet folgenden Wohnsitzmeldungen auf: 27.04.2000 – 26.07.2012 Hauptwohnsitz XXXX .2002 – XXXX .2002 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2002 – römisch 40 .2002 Nebenwohnsitz JA XXXX .2002 – XXXX .2002 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2002 – römisch 40 .2002 Nebenwohnsitz JA XXXX .2003 – XXXX .2004 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2003 – römisch 40 .2004 Nebenwohnsitz JA XXXX .2004 – XXXX .2005 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2004 – römisch 40 .2005 Nebenwohnsitz JA 30.07.2012 – 08.01.2013 Hauptwohnsitz XXXX .2012 – XXXX .2012 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2012 – römisch 40 .2012 Nebenwohnsitz JA 05.02.2013 – 26.06.2013 Hauptwohnsitz 26.06.2013 – 07.08.2013 Obdachlos 07.08.2013 – 28.03.2019 Hauptwohnsitz XXXX .2013 – XXXX .2014 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2013 – römisch 40 .2014 Nebenwohnsitz JA XXXX .2016 – XXXX .2017 Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2016 – römisch 40 .2017 Nebenwohnsitz JA 29.04.2021 – 23.02.2023 Hauptwohnsitz 23.02.2023 – 05.04.2023 Obdachlos 05.04.2023 – 08.05.2023 Hauptwohnsitz 09.05.2023 – 18.07.2023 Obdachlos 18.07.2023 – 11.12.2023 Hauptwohnsitz 11.12.2023 – 19.02.2024 Obdachlos 18.03.2024 – laufend Hauptwohnsitz XXXX .2024 – laufend Nebenwohnsitz (Zentrum für Psychotherapie und römisch 40 .2024 – laufend Nebenwohnsitz (Zentrum für Psychotherapie und Psychologie) Eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge hält sich der BF bereits seit dem Jahr 1991/1992 – seit seinem XXXX Lebensjahr – im Bundesgebiet auf. Eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge hält sich der BF bereits seit dem Jahr 1991 aus 1992, – seit seinem römisch 40 Lebensjahr – im Bundesgebiet auf.
1.2. Der BF war in der Vergangenheit (soweit aus dem IZR ersichtlich zumindest ab dem Jahr 2011 durchgehend) im Besitz diverser Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von 24.04.2023 bis 24.04.2026 erteilt.
1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges des BF ergeben sich bis 2018 wiederholte Erwerbstätigkeiten des BF.
1.4. Er weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1.5. Die gesamte Kernfamilie des BF, in Form seiner Eltern, seiner Stiefmutter, seiner Schwester und seiner mj. Tochter, ist im Bundesgebiet wohnhaft und aufenthaltsberechtigt bzw. handelt es sich dabei teilweise und österreichische Staatsangehörige.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 25 Jahren – eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge bereits seit dem Jahr 1991/1992 – sohin seit 34 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Stiefmutter, die Schwester sowie die mj. Tochter des BF. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und übte wiederholt Erwerbstätigkeiten im Inland aus. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde im Zeitraum 2002 bis 2024 15 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen.
Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 25 Jahren – eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge bereits seit dem Jahr 1991 aus 1992, – sohin seit 34 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Stiefmutter, die Schwester sowie die mj. Tochter des BF. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und übte wiederholt Erwerbstätigkeiten im Inland aus. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde im Zeitraum 2002 bis 2024 15 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt.
Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2311393.1.00