GB, Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat).1. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2002, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2002,
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat). 2. Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2004, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2004,
GB, Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (junger Erwachsener).2. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004,
Paragraphen 130,
GB, Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Zusatzstrafe zur zweiten Verurteilung).3. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2004,
Paragraphen 87, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, 91, Absatz 2,
GB, § 28 Abs. 2
Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 28, Absatz 2,
GB, Freiheitsstrafe von acht Monaten.5. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2004, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005,
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe von acht Monaten. 6. Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005,
GB, Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Zusatzstrafe zur fünften Verurteilung, junger Erwachsener).6. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005,
Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, StGB, Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Zusatzstrafe zur fünften Verurteilung, junger Erwachsener). 7. Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2010,
2 SMG, Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 12,00.7. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2010,
Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 12,
GB, Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 10,00.8. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012,
Paragraph 127, StGB, Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu je € 10,
GB, Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.9. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag,
Paragraphen 127, 130,
GB, §§ 15, 127 StGB, Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Zusatzstrafe zur achten Verurteilung).10. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012,
Paragraph 127, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren (Zusatzstrafe zur achten Verurteilung). 11. Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2016,
GB, Freiheitsstrafe von drei Monaten.11. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016,
Paragraphen 15, 127, StGB, Freiheitsstrafe von drei Monaten. 12. Urteil des BG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019,
GB, Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je € 4,00.12. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019,
Paragraph 141, Absatz eins, StGB, Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je € 4,
GB und §§ 287, 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.13. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag,
Paragraphen 287, 15, 269, Absatz eins,
GB und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.14. Urteil des BG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024,
Paragraph 198, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. 15. Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024,
GB, § 84 Abs. 4 StGB, Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.15. Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024,
Paragraphen 83, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB, Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bedingt nachgehsehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. 1.
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 25 Jahren – eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge bereits seit dem Jahr 1991/1992 – sohin seit 34 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Stiefmutter, die Schwester sowie die mj. Tochter des BF. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und übte wiederholt Erwerbstätigkeiten im Inland aus. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde im Zeitraum 2002 bis 2024 15 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich laut der Abfrage des Zentralen Melderegisters seit 2000 – sohin seit 25 Jahren – eigenen Angaben sowie den Feststellungen des BFA zu Folge bereits seit dem Jahr 1991 aus 1992, – sohin seit 34 Jahren – im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet leben die Eltern, die Stiefmutter, die Schwester sowie die mj. Tochter des BF. Der BF besuchte im Bundesgebiet die Schule und übte wiederholt Erwerbstätigkeiten im Inland aus. Er ist im Bundesgebiet im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF wurde im Zeitraum 2002 bis 2024 15 Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt. Der BF hat eigenen Angaben zu Folge im Heimatland keine bzw. kaum Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil B): Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2311393.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.